Am 7.8.2013 hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die nächtliche Fixierung eines behinderten Kindes keine genehmigungsbedürftige Maßnahme ist und ausschließlich von den Eltern bestimmt werden darf. Der BGH hat mit seinem Beschluss die Rechte von behinderten Kindern und Jugendlichen verkürzt und verpasst es, die Konventionen der UN zum Schutz von Kindern und behinderten Menschen zur Auslegung nationalen Rechts heranzuziehen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Thesen des Autors
II. Wesentliche Aussagen des Urteils
III. Sachverhalt
IV. Würdigung / Kritik
1. Materieller Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG
2. Die analoge Anwendung von § 1906 Abs. 4 BGB ergibt sich aus der UN-BRK
3. § 1626 BGB ersetzt nicht den Genehmigungsvorbehalt
4. § 1631 Abs. 2 BGB untersagt entwürdigende Maßnahmen
5. Praktische Bedeutung des Beschlusses
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert kritisch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 hinsichtlich der Zulässigkeit nächtlicher Fixierungen von behinderten Kindern und untersucht die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen für die pädagogische und klinische Praxis.
- Rechtliche Einordnung der Fixierung behinderter Kinder
- Kritik an der BGH-Auslegung der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB)
- Die Rolle der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- Spannungsfeld zwischen Freiheitsentziehung und Kindeswohl
- Herausforderungen für Mitarbeiter in Heilpädagogik und Psychiatrie
Auszug aus dem Buch
1. Materieller Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG
Zu kritisieren ist, dass der BGH nicht erkannt hat, dass im Gesetz eine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB erfordert. Die Gesetzeslücke entsteht durch die Vorgaben der UN-BRK in Verbindung mit dem Grundgesetz. Dass die UN-BRK in dem vorliegenden Fall als einfaches Bundesrecht anzuwenden ist, geht aus dem Sachverhalt hervor, da es sich bei dem Betroffenen um ein behindertes Kind handelte. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a UN-BRK gewährleisten die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird und somit jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgen muss.
Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine freiheitsentziehende Maßnahme. Dass die Freiheit nicht rechtswidrig entzogen werden darf, ist auch dem Grundgesetz zu entnehmen. In Art. 2 Abs. 2 GG ist das verfassungsrechtliche Gebot verankert, dass die Freiheit einer Person unverletzlich ist. In dieses Grundrecht darf nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage existiert. Dieser wichtige Punkt blieb in dem Beschluss des BGH unberücksichtigt. Das Gericht hätte die Frage klären müssen, ob eine unterbringungsähnliche Maßnahme - wie das regelmäßige Fixieren - die persönliche Freiheit eines Kindes einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit schützt. Diese wird eingeschränkt, wenn der Betroffene nicht mehr die Möglichkeit hat, einen von ihm gewünschten Ort oder Raum aufzusuchen.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Einführung in die Problematik des BGH-Beschlusses zur nächtlichen Fixierung von behinderten Kindern und deren Kritik.
I. Thesen des Autors: Zusammenstellung der zentralen Argumente des Verfassers gegen die BGH-Entscheidung.
II. Wesentliche Aussagen des Urteils: Kurzfassung der Kernpunkte des Beschlusses aus rechtlicher Sicht.
III. Sachverhalt: Darstellung des Ausgangsfalls eines behinderten Kindes und des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens.
IV. Würdigung / Kritik: Umfassende rechtliche und ethische Auseinandersetzung mit der Entscheidung unter Berücksichtigung von UN-BRK und Grundgesetz.
Schlüsselwörter
Fixierung, BGH-Beschluss, behinderte Kinder, UN-BRK, elterliche Sorge, Freiheitsentziehung, Genehmigungsvorbehalt, Kindeswohl, § 1631b BGB, heilpädagogische Einrichtung, Grundgesetz, Rechtsstaatlichkeit, Kindschaftsrecht, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Selbstgefährdung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Bewertung nächtlicher Fixierungsmaßnahmen bei behinderten Kindern in heilpädagogischen Einrichtungen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themenfelder umfassen das Kindschaftsrecht, das verfassungsrechtliche Freiheitsgrundrecht, die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die elterliche Sorge.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Hinterfragung des BGH-Beschlusses und der Nachweis, dass dieser die Rechte behinderter Kinder verkürzt und nationale Gesetze nicht ausreichend im Lichte der UN-Konventionen auslegt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Wortlaut und die Auslegung von Gesetzen (§§ 1626, 1631b, 1906 BGB) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben und internationalen Abkommen abgleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Kritik am BGH-Beschluss, insbesondere hinsichtlich der mangelnden Prüfung einer planwidrigen Gesetzeslücke und der unzureichenden Einbeziehung der UN-BRK.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Fixierung, Freiheitsentziehung, elterliche Sorge, UN-BRK und Kindeswohl charakterisiert.
Warum hält der Autor die elterliche Sorge für keine ausreichende Grundlage?
Der Autor argumentiert, dass § 1626 BGB keine explizite Berechtigung zur Genehmigung dauerhafter Fixierungen enthält und das Gericht den Wortlaut der Vorschrift bei seiner Entscheidung unangemessen gedehnt hat.
Welche praktischen Gefahren sieht der Autor für Institutionen?
Es besteht die Gefahr, dass heilpädagogische Einrichtungen aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen (§ 239 StGB) zukünftig die Aufnahme „schwieriger“ Kinder verweigern könnten, da der Schutz durch eine familiengerichtliche Genehmigung nun entfällt.
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- Dipl.-Sozialpädagoge und Sozialjurist (LL.M.) Andreas Jordan (Author), 2014, Ist die dauerhafte Fixierung eines behinderten Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung genehmigungspflichtig?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269926