Frauenrechte. Internationale Konventionen und Übereinkommen und ihre Adaption in Deutschland von 1949 bis 1974

Die Rechte der Vereinten Nationen, der International Labour Organization und der UNESCO 1945 bis 1965


Dossier / Travail de Séminaire, 2001

46 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der internationalen Frauenrechte
2.1 Die Charta der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung von 1948
2.2 Die Commission on the Status of Women
2.3 Exkurs: Vorbehalte und Einschränkungen bei völkerrechtlichen Verträgen

3. Die internationalen Frauenrechtskonventionen und –übereinkommen
3.1 Die internationalen Frauenrechtskonventionen und –übereinkommen der Vereinten Nationen
3.1.1 Die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer
3.1.2 Das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
3.1.3 Die Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
3.1.4 Die Konvention über die Einwilligung bei Eheschließung, Mindestalter für Eheschließung und Registrierung der Ehen
3.2 Die internationalen Übereinkommen in Frauenbelangen der International Labor Organization ILO
3.2.1 Das Übereinkommen Nr. 100 der ILO über die Gleichheit des Entgelts
3.2.2 Das Übereinkommen Nr. 102 der ILO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
3.2.3 Das Übereinkommen Nr. 103 der ILO über den Mutterschutz
3.2.4 Das Übereinkommen Nr. 111 der ILO über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
3.2.5 Das Übereinkommen Nr. 117 der ILO über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik
3.3 Das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO

4. Adaptation der völkerrechtlichen Verträge in bundesdeutsches Recht 1949 bi
4.1 Das Wahlrecht und das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
4.2 Die Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
4.3 Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
4.4 Das Übereinkommen Nr. 100 der ILO über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
4.5 Das Übereinkommen Nr. 102 der ILO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
4.6 Das Übereinkommen Nr. 111 der ILO über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
4.7 Das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Nach dem Zweiten Weltkrieg schließen sich 50 Staaten zu einer internationalen Organisation zusammen, den Vereinten Nationen, die sich vor allen Dingen dem Weltfrieden, dem Ausgleich der politischen Kräfte und der Unterstützung der zerstörten, ehemals besetzten und von Besatzern befreiten Ländern widmen wollte.[1]

Doch auch ein anderes Anliegen lag im Zentrum der UNO: die Förderung von und Forderung nach Menschenrechten. Diese Aufgabe gewann gerade durch die Gräueltaten der totalitären Regime Aktualität, allen voran Deutschland mit seinen Vernichtungslagern. Nicht nur rassische, religiöse oder sprachliche Unterschiede, auch geschlechtliche Unterschiede auszugleichen oder abzuschaffen, sind weitere Ziele dieser Organisation.[2] Internationale Frauenrechte rückten somit auf die Agenda der Vereinten Nationen. Und dies ist umso mehr brisant, als von allen Mitgliedern der United Nations im Jahr 1945 nur 30 Staaten das aktive und passive Wahlrecht – ein bürgerliches Grundrecht nach dem damaligen und heutigen Demokratieverständnis[3] - von Frauen in ihren Verfassungen verankert hatten[4].

Welche internationalen Rechtsinstrumente von internationalen Organisationen geschaffen wurden und in welcher Form und in welcher Zeit diese Ziele der Gleichberechtigung von Mann und Frau umgesetzt wurden, möchte diese Arbeit aufzeigen. Die Erfolge der Maßnahmen sollen exemplarisch an der politischen und juristischen bzw. gesetzlichen Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland abgehandelt werden. Um den zeitlichen Rahmen zu begrenzen, wird die Entwicklung der internationalen Frauenrechte von den Anfängen 1945 bis 1965 verfolgt werden. Dieses Jahr bietet sich als Schlussstrich dadurch an, dass ab 1966 höhere Standards durch die Annahme der UNO des ‚Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte‘ und des 'Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte‘ galten. Zwar traten die beiden Pakte, die zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die ‚Internationale Menschenrechtscharta‘ bilden, erst 1976 in Kraft, aber ihr Geist und ihre Ideen wurden in den nachfolgenden Übereinkommen von 1966 an bereits deutlich.[5]

Im anschließenden Kapitel wird die Adaptation der Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland überprüft. Die Gesetzgebung wird dabei bis zum Jahre 1974 berücksichtigt, da einige Konventionen sehr spät angenommen und in bundesdeutsches Recht übernommen wurden.

In der Zusammenfassung folgen noch einmal Hinweise auf wichtige, erörterte Punkte und der Versuch einer allgemeinen Wertung bzgl. internationalen Frauenrechten und deren Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Grundlagen der internationalen Frauenrechte

Die Basis der internationalen Frauenrechte, die durch die United Nations und die International Labour Organization auf den Weg gebracht wurden, ist bereits in der Charta der Vereinten Nationen gelegt, vor allem aber auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948.

2.1 Die Charta der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung von 1948

In der Charta, dem ersten Dokument der neu gegründeten Organisation der Vereinten Nationen, wird bereits in der Präambel der „Glaube an die Grundrechte der Menschen, (…) an die Gleichberechtigung von Mann und Frau“[6] betont. Im ersten Artikel werden die Frauenrechte sogar als Aufgabe der UN definiert: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (…) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied (…) des Geschlechts zu fördern und zu festigen“[7]. Damit sind nicht nur zum ersten Mal in der Geschichte die Menschenrechte als Individualrechte verstanden, sondern auch jegliches Individuum als berechtigt angesehen, sich auf die Menschen- und Grundrechte zu berufen, auch die Frauen.

Doch wird diesem hohen Stellenwert der allgemeinen Menschenrechte nur ein Artikel der Charta gewidmet, nämlich der Artikel 68, in welchem dem Wirtschafts- und Sozialrat die Aufgabe erteilt wird, „ Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte“[8] einzusetzen. So „steht einem hohen Stellenwert des Menschenrechtsschutzes (...) eine relativ schwache Verankerung im Institutionengefüge der Vereinten Nationen gegenüber.“[9]

Eine stärkere Betonung der Gleichberechtigung aller und damit auch der Geschlechter wurde wenige Jahre später in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorgenommen. Artikel 2 der Erklärung führt aus, dass „[j]edermann (...) Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht“[10] hat. Somit soll jeder und jede in den Genuss der Menschenrechte gelangen. Auch Artikel 7 betont nochmals, dass „[a]lle Menschen (...) vor dem Gesetz gleich [sind] und (...) ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz“[11] haben.

Selbst wegen der begrifflichen Gestaltung der Erklärung diskutierten die Ausschüsse der Vereinten Nationen über Gleichberechtigung und vor allem Geschlechtsneutralität. Der endgültigen Wortwahl des internationalen Dokuments gingen heiße Debatten um eine geschlechtsneutrale Formulierung voran. So wurden die ersten Entwürfe mit der Formulierung „all men“ in den unspezifischeren Ausdruck „everyone“ abgeändert.[12] Die deutsche Entsprechung ist mit den Worten „alle Menschen“ und „jedermann“[13] zwar auch unterschiedlich, aber eher in der umgekehrten Form: im Deutschen umfaßt der Begriff ¢alle Menschen¢ mehr noch als das Wort ¢jedermann¢ beide Geschlechter.

Im englischen Original verwendet der erste Artikel der Menschenrechtserklärung den wohl neutralsten Begriff „All human beings“, und die weiteren Artikel operieren mit den ebenfalls geschlechtslosen Ausdrücken „everyone“ oder „all“. Das ist in der Hauptsache der Initiative von Frauenrechtlerinnen zu verdanken – allen voran der Vorsitzenden des Danish National Council of Women, Bordil Begtrup – die in der Frauenrechtskommission und der Menschenrechtskonvention tätig waren[14], aber auch den Delegierten der Länder UdSSR und Indien.[15]

Trotz der Wichtigkeit dieses Dokuments für die internationalen Menschenrechte und auch Frauenrechte muss beachtet werden, dass die Erklärung nur eine Absichtserklärung war und nicht einen verbindlichen Rechtscharakter hatte. Zwar drücken die beiden voran zitierten Dokumente, die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den hohen Stellenwert der Menschenrechte für die neu geschaffene Organisation aus, doch waren sie im Institutionsgefüge der Vereinten Nationen wenig verankert.[16] Das einzige Druckmittel der UNO gegenüber Mitgliedsstaaten bestand in der öffentlichen Anprangerung von Missständen nach Berichtslegung der unterzeichnenden Staaten[17]. Dies ergibt sich aus der immerwährenden Rechtsproblematik im Bereich der Menschenrechte, da die Souveränität des einzelnen Staates nicht durch Eingriffe von außen – in diesem theoretischen Fall der UNO - in Menschenrechtsbelangen in Frage gestellt werden durfte.[18]

Nichtsdestotrotz zählen diese beiden Dokumente als Basis der internationalen Frauenrechte, und zur Schaffung neuer Institutionen oder neuer Konventionen dienten sie als Berufungsgrundlage.[19]

2.2 Die Commission on the Status of Women

Als erste Institution der United Nations in Frauenbelangen wurde bereits im Februar 1946 die Commission on the Status of Women gegründet, zu deutsch Kommission zur Rechtsstellung der Frau oder Frauenrechtskommission (noch heute institutionelles Zentrum dieser Arbeit)[20]. Die Kommission bleibt bis Ende der 70er Jahre einziges frauenspezifisches Gremium in der UNO[21]. 1946 zunächst ein Unterausschuss der Menschenrechtskommission, wurde sie im Juni desselben Jahres zum selbständigen, formal gleichberechtigten Gremium zur Menschenrechtskommission erhoben[22]. Ihre Aufgaben sind vor allem “to prepare recommendations and reports to the [Economic and Social] Council on promoting women's rights in political, economic, civil, social and educational fields.“[23] So haben die Mitglieder der Kommission zusammen mit den weiblichen Mitgliedern der Menschenrechtskommission 1948 auf der Formulierung des Artikels 1 „All Humans“ statt „All men are equal“ gedrungen, und damit auch auf Gleichberechtigung.[24]

Neben ihrem ursprünglichen Mandat, Deklarationen und Konventionen zur Gleichstellung der Frau an den Wirtschafts- und Sozialrat zur Förderung der Frauenrechte in verschiedenen Bereichen vorzubereiten und auszuarbeiten, hat sich ihre Aufgabe seit Ende der 60er Jahre dahingehend gewandelt, dass sie „Empfehlungen und Maßnahmen zur praktischen Verwirklichung der Rechte der Frau“[25] abgibt. Doch ist die Kommission in ihrem Aktionsradius sehr beschränkt, da sie kein Recht hat, Beschwerden oder Rechtsverletzungen zu untersuchen, oder zur Einhaltung anzuhalten. Auch die Arbeitssituation finanzieller und personeller Art ist - gerade im Vergleich mit der der Menschenrechtskommission – sehr beschränkt.[26]

Die Frauenrechtskommission schuf zwar keine Gesetze oder Konventionen, half aber häufig bei deren Gestaltung mit oder veranlasste die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch Empfehlung zur Verabschiedung von Konventionen und Resolutionen. So wurde sie – wie schon erwähnt - bei den Formulierungen zur Allgemeinen Menschenrechtserklärung aktiv, und entwarf zum Beispiel zusammen mit der International Labor Organization ein Übereinkommen zur gleichen Gestaltung des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer.[27]

2.3 Exkurs: Vorbehalte und Einschränkungen bei völkerrechtlichen Verträgen

Da in den völkerrechtlichen Verträgen, Konventionen und Übereinkommen oft Einsprüche oder Vorbehalte von Staaten geäußert wurden, sollen in diesem kurzen Exkurs die wichtigsten Positionen zu Vorbehalten bei völkerrechtlichen Verträgen umrissen werden.

Bei Fragen zur Zulässigkeit und den Folgen von Vorbehalten und Einschränkungen bei völkerrechtlichen Verträgen können die vertragsentwerfenden Gremien generell zwischen drei anwendbaren Prinzipien entscheiden: dem Integritätsprinzip, dem Universalitätsprinzip und der Souveränitätstheorie. Diese Prinzipien stehen zum Teil miteinander im Widerspruch.[28]

Das Integritätsprinzip betrachtet einen Vorbehalt als Angebot, einen neuen Vertrag zu schließen, der vom Inhalt her geändert ist, aber die selben Vertragsparteien umschließen soll. Dadurch soll die Einheitlichkeit des Vertrages erhalten bleiben. Mangelhaft ist darin die Durchschlagskraft des Vetos eines einzelnen Staates, der mit einem Einspruch gegen einen – wenn auch noch so unwichtigen – Vorbehalt eines potentiellen Vertragspartner diesem den Zugang zum multilateralen Vertrag sperren kann. So wurde dieses Prinzip mit dem Ausbau internationaler Verträge und dem Dazutreten neuer Staaten immer mehr obsolet.

[...]


[1] Präambel und Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen, zitiert nach Tomuschat, Christian (Hrsg.): Menschenrechte. Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz. Bonn: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen 1992 [UN-Texte 42], S. 22-23.

[2] Ebd.

[3] Vgl. Tomuschat, Menschenrechte, S.4.

[4] Wölte, Sonja: Frauen und die UN. In: Volger, Helmut: Lexikon der vereinten Nationen. München, Wien: Oldenbourg 2000, S. 138.

[5] Blanca, Antoine: Vorwort. In: Tomuschat, Menschenrechte, S. 1.

[6] Präambel der UN-Charta, zitiert nach Tomuschat, Menschenrechte, S. 22.

[7] Artikel 1 der UN-Charta, zitiert nach Tomuschat, Menschenrechte, S. 22-23.

[8] Artikel 68 der UN-Charta, zitiert nach Tomuschat, Menschenrechte, S. 24.

[9] Volger, Helmut: Die Vereinten Nationen. München, Wien: Oldenbourg 1994, S. 170.

[10] Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zitiert nach Tomuschat, Menschenrechte, S. 27.

[11] Artikel 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, ebd.

[12] Vgl. Morsink, Johannes: The Universal Declaration of Human Rights. Origins, Drafting and Intent. [Pennsylvania studies in human rights]. Philadelphia: Univ. of Pennsylvania Press 1999, S. 118–120.

[13] Artikel 1 und 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zitiert nach Tomuschat, Menschenrechte, S. 27.

[14] Vgl. Wölte, Frauen und die UN, S. 138.

[15] Vgl. Morsink, Universal Declaration of Human Rigths, S. 118-120.

[16] Vgl. dazu Fußnote 15, sowie S. 6 unten dieser Arbeit.

[17] Vgl. Volger, Helmut: Die Vereinten Nationen. München, Wien: Oldenbourg 1994, S. 178.

[18] Vgl. Tomuschat, Menschenrechte, S. 4-7.

[19] Vgl. dazu Wölte, Frauen und die UN, S. 138.

[20] Vgl. ebd.

[21] Vgl. ebd.

[22] Vgl. ebd.

[23] http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/, besucht am 21.06.2001.

[24] Vgl. dazu Wölte, Frauen und die UN, S. 138.

[25] Auswärtiges Amt: ABC der Vereinten Nationen. Bonn 1987, S. 22.

[26] Vgl. Wölte, Frauen und die UN, S. 139.

[27] Siehe unten, Punkt 3.2.1.

[28] Vgl. dazu Neuhold, Hanspeter: Die Wiener Vetragsrechtskonvention 1969. In: Archiv des Völkerrechts, Band 15, 1971/1972, S. 1-55, besonders S. 21-23.

Fin de l'extrait de 46 pages

Résumé des informations

Titre
Frauenrechte. Internationale Konventionen und Übereinkommen und ihre Adaption in Deutschland von 1949 bis 1974
Sous-titre
Die Rechte der Vereinten Nationen, der International Labour Organization und der UNESCO 1945 bis 1965
Université
LMU Munich  (Institut für Neuere Geschichte)
Cours
Hauptseminar: Von der Alliierten Nachkriegsplanung zur ´Neuen Weltordnung´: Die Entstehung der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung 1948.
Note
1,5
Auteur
Année
2001
Pages
46
N° de catalogue
V2700
ISBN (ebook)
9783638116299
ISBN (Livre)
9783656821847
Taille d'un fichier
765 KB
Langue
allemand
Mots clés
Internationale, Frauenrechte, Vereinten, Nationen, International, Labour, Organization, UNESCO, Adaptation, Bundesrepublik, Deutschland, Jahren, Hauptseminar, Alliierten, Nachkriegsplanung, Weltordnung´, Entstehung, Vereinten, Nationen, Menschenrechtserklärung
Citation du texte
Caroline Otto (Auteur), 2001, Frauenrechte. Internationale Konventionen und Übereinkommen und ihre Adaption in Deutschland von 1949 bis 1974, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2700

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