Live-Übertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen

Rechtliche Probleme und Auswirkungen auf die politische Praxis in Mecklenburg-Vorpommern


Bachelorarbeit, 2013

42 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Technische und rechtliche Grundlagen
2.1 Begriffsbestimmung und Varianten des Streamings
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz
2.2.2 Kommunalrechtliche Pflicht oder Kür?

3. Rechtliche Probleme kreiseigener Live-Streaming-Angebote
3.1 Funktionsfähigkeit des Kreistages und Mitgliedschaftsrechte der Kreistagsmitglieder
3.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten
3.2.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als unbenanntes Freiheitsrecht
3.2.1.1 Das Recht am eigenen Bild
3.2.1.2 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
3.2.1.3 Überschneidung der visuellen und informationellen Selbstbestimmung
3.2.2 Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
3.2.2.1 Kreistagsmitglieder
3.2.2.2 Zuschauer
3.2.3 Rechtfertigung
3.3 Einwilligung
3.3.1 Kunsturheberrecht
3.3.2 Telemedienrecht
3.3.3 Datenschutzrecht
3.4 Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte
3.5 Regelungen in der Geschäftsordnung

4. Auswirkungen auf die kommunalpolitische Praxis
4.1 Beispiel 1: Die Bundesstadt Bonn
4.2 Beispiel 2: Der Landkreis Vorpommern-Greifswald
4.3 Beurteilung der Beispiele

5. Zusammenfassung und Ausblick

Anlage

Literaturverzeichnis

1.  Einleitung

Wer Kommunalpolitiker bei der Arbeit erleben möchte, kann den öffentlichen Sitzungen der örtlichen Gemeinde- oder Kreisvertretungen als Zuschauer beiwohnen. Gleichwohl ist die Wahrnehmung der Sitzungsteilnahme sowohl mit zeitlichem als auch finanziellem Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere auf Ebene der Landkreise, wo Interessierte von langen und kostspieligen Anreisen abgeschreckt werden können. So müssen in Folge der Kreisgebietsreform 2011 in Mecklenburg-Vorpommern die Bewohner einiger Kreise Entfernungen von mehr als 100 km zum jeweiligen Kreissitz auf sich nehmen.[1] Neben gestiegenen Kraftstoffpreisen können vielerorts schlechte Anbindungen an den öffentlichen Nahverkehr die Entscheidung zur Teilnahme an Sitzungen beeinflussen.

Dagegen erscheint die Möglichkeit, kommunalpolitische Debatten einfach per Mausklick als Live-Stream im Internet von daheim und unterwegs verfolgen zu können, als eine bequeme und bürgerfreundliche Alternative. Die Masse an potentiellen Interessenten ist augenscheinlich groß. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nutzten im Jahr 2011 76 % der Deutschen ab 10 Jahren regelmäßig das Internet.[2] Von entsprechenden Angeboten können indes nicht nur diejenigen profitieren, die sich durch ihre Arbeit oder familiäre Verpflichtungen an der Sitzungsteilnahme gehindert sehen. Auch körperlich beeinträchtigte Menschen, für die die bereits erwähnte räumliche Entfernung zum Sitzungsort ein erhebliches Hindernis darstellt, könnten Zielgruppe einer Übertragung der Sitzung auf dem heimischen Bildschirm sein.

Mit Blick auf die genannten Vorteile, haben sich einzelne Kommunen in Deutschland bereits für ein Live-Streaming-Angebot auf der eigenen Internetpräsenz entschieden. Beispielhaft sind hier die Städte Bonn, Wuppertal, Essen, Düsseldorf, Bottrop und Erfurt zu nennen. In Mecklenburg-Vorpommern stellt der Landkreis Vorpommern-Greifswald seinen Bürgern die Sitzungen des Kreistags als Live-Stream und Video-on-Demand zur Verfügung.

Die rechtlichen Voraussetzungen solcher „internetöffentlichen“ Sitzungen werden in der Praxis unterdessen kontrovers diskutiert. Die Bachelor Thesis untersucht anhand der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Fragen zur Zulässigkeit des kreiseigenen Live-Streams sowie Möglichkeiten, das Live-Streaming insbesondere unter den Aspekten des Persönlichkeitsrechtsschutzes der gefilmten Personen durch kreiseigenes Recht zu regeln.[3] Abschließend wird sich in einem kleineren Teil der Arbeit den Auswirkungen einer Einführung entsprechender Angebote auf die kommunalpolitische Sitzungs- und Debattenkultur gewidmet.

2.  Technische und rechtliche Grundlagen

2.1 Begriffsbestimmung und Varianten des Streamings

Das parallele Empfangen und Wiedergeben von Audio- und Videodaten aus einem Rechnernetz wird allgemein als Streaming definiert.[4] Dabei findet eine kontinuierliche Datenübertragung zwischen einem sendenden Server und dem Empfangsgerät statt. Die Wiedergabe der empfangenen Daten wird durch ein browserintegriertes Abspielprogramm, den sog. Plug-In-Player, ermöglicht.[5] Da Streaming-Angebote mit jedem internetfähigen Gerät empfangen werden können, ist grundsätzlich eine unbegrenzte Erweiterung des Zuschauerkreises einer Sitzung denkbar.[6]

Streaming-Angebote lassen sich in zwei Obergruppen unterscheiden: das Live-Streaming und das Streaming auf Anfrage (sog. On-Demand-Streaming). Beim Live-Streaming wird das Angebot parallel zur laufenden Veranstaltung nahezu in Echtzeit bereitgestellt.[7] Im Vergleich zu der naturgemäß einmaligen Übertragung beim Live-Streaming[8] zeichnet sich das On-Demand-Streaming durch eine Reihe von Vorteilen für den Endnutzer aus. So gestattet es die Wiedergabe der Aufnahme zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Sitzung. Außerdem eröffnet es dem Zuschauer während der Videowiedergabe die Möglichkeit des Pausierens sowie des Vor- und Zurückspulens der Aufnahme.[9] Zwar werden bei beiden Streaming-Varianten die Dateien in der Regel nicht dauerhaft auf dem empfangenden Computer gespeichert. Der Stream kann jedoch unter Nutzung von spezieller Konvertierungssoftware als komplette Datei abgespeichert werden.[10]

Diese Bachelor Thesis konzentriert sich auf das klassische Live-Streaming. Das On-Demand-Streaming wird im Nachfolgenden weitestgehend außerachtgelassen.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Für die weitere Betrachtung ist zu klären, wie das Live-Streaming der Kreistagssitzungen in das Gefüge der kommunalen Aufgabenwahrnehmung eingeordnet werden kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht.

2.2.1 Der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz

Den Ausgangspunkt bildet zunächst der kommunale Öffentlichkeitsgrundsatz. Nach § 107 Abs. 5 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Sitzungen des Kreistages grundsätzlich öffentlich. Die einfach-gesetzliche Sitzungsöffentlichkeit beruht auf dem verfassungsrechtlich verankerten Demokratieprinzip und ist tragender Verfahrensgrundsatz des Kommunalrechts.[11] In der Rechtsprechung wird darauf verwiesen, dass demokratische Legitimation einen freien und offenen Meinungsbildungsprozess voraussetze, der nur durch Transparenz und Öffentlichkeit gewährleistet werden kann.[12]

Dem Öffentlichkeitsgrundsatz kommen im Einzelnen mehrere Funktionen zu. Dazu gehört unter anderem, der Bürgerschaft die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr gewählten Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beobachten und zu kontrollieren.[13] Ferner soll die Anteilnahme der Bevölkerung an der kommunalen Selbstverwaltung gefördert werden.[14]

Zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzung genügt traditionell schon die Saalöffentlichkeit. So muss ein ausreichend großer Sitzungsraum für Bürger, Einwohner und interessierte Dritte in zumutbarer Weise erreichbar sein, zu dem jedermann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten in der Reihenfolge des Eintreffens freien Zugang hat.[15] Auch Pressevertreter haben als Teil der Öffentlichkeit Zugang zu den öffentlichen Sitzungen. Nach der am 5. September 2011 in Kraft getretenen Neufassung der Kommunalverfassung sind gemäß § 105 Abs. 5 Satz 5 KV M-V Film- und Tonaufnahmen durch die Medien ausdrücklich zugelassen, soweit dem nicht ein Viertel aller Kreistagsmitglieder in geheimer Abstimmung widerspricht.

Die Öffentlichkeit ist nach § 107 Abs. 5 Satz 2 KV M-V nur dann auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Im Hinblick auf den unkontrollierbaren Zuschauerkreis kann eine Übertragung im Internet selbstredend nur für den öffentlichen Teil der Sitzung in Betracht gezogen werden.

2.2.2 Kommunalrechtliche Pflicht oder Kür?

Die Landkreise regeln die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung (§ 89 Abs. 1 KV M-V, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 1 LVerf M-V). Gemeindeübergreifende Angelegenheiten sind solche, die sich auf den Verwaltungsraum der Landkreise und die gemeinsamen Bedürfnisse der Kreisbewohner beziehen.[16] Zu den Aufgaben der Landkreise gehört auch die Ausgestaltung von Öffentlichkeit und Transparenz für interessierte Bürger im Rahmen demokratischer Partizipation. Die Kommunen sind berechtigt und sogar verpflichtet, zum Zwecke sachbezogener Information der Einwohner Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.[17] Das OVG Münster betont hierzu, dass der Bürger gerade nicht auf die Rolle des bloßen Zuschauers beschränkt sein dürfe, sondern an den gemeindlichen Entscheidungen im Rahmen des Möglichen zu beteiligen sei. Grundvoraussetzung dieses Anliegens sei eine sachgerechte Unterrichtung des Bürgers über die kommunalen Angelegenheiten. Die Erfüllung des Informationsauftrags ermögliche zugleich einer Entfremdung zwischen Verwaltung und Einwohnern entgegenzuwirken.[18] Dieser sich auch für die Landkreise schon aus der Verfassung, insbesondere dem Demokratieprinzip[19], ergebende Informationsauftrag findet sich unter anderem in der einfach-gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 1 KV MV wieder. Es obliegt dabei grundsätzlich den Landkreisen im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, geeignete Maßnahmen entsprechend den örtlichen Strukturen und Verhältnissen festzulegen.[20] Das Live-Streaming öffentlicher Sitzungen dient mit Blick auf das Demokratieprinzip einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Transparenz des Sitzungsgeschehens sowie der Informationsvermittlung auf Kreisebene. Es ist trotz der weltweiten Zugänglichkeit im Internet schon dem Wesen nach prinzipiell auf ein örtliches Interesse begrenzt.

Eine Verpflichtung der Landkreise zur Übertragung des Sitzungsverlaufs mit elektronischen Medien über das Internet kann weder aus dem Informationsauftrag noch aus dem Öffentlichkeitsprinzip hergeleitet werden. Die langen Anfahrtswege zu den Sitzungsorten stellen zwar ein faktisches Zugangshindernis für Interessierte und damit verbunden ein Defizit an Transparenz der Kreistagsarbeit dar. Außerdem haben sich die gesellschaftlichen Strukturen in den letzten Jahrzehnten, besonders durch die Verbreitung des Internets als neues Medium der Informationsvermittlung, einschneidend geändert.[21] Eine etwaige Pflicht müsste allerdings schon hinsichtlich der mit der Einrichtung von Live-Streaming-Technologie verbundenen erheblichen organisatorischen und finanziellen Ressourcen, z.B. den Kosten für Technik und Personal, vom Gesetzgeber statuiert werden.

Die Schaffung eines entsprechenden Live-Streaming-Angebotes ist damit als freiwillige Service-Leistung zu begreifen, die im Ermessen der Landkreise steht.[22]

Die Organkompetenz für die Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet liegt beim Kreistag. Er ist als Vertretung der Bürgerinnen und Bürger nach § 104 Abs. 2 Satz 1 KV M-V für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig. Zu den wichtigen Angelegenheiten zählen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 KV M-V, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung bzw. ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Die Zuständigkeit des Kreistages folgt schon aus einer vergleichenden Heranziehung des § 107 Abs. 5 Satz 5 KV M-V, wonach die Entscheidung  über die Zulassung von Film- und Tonaufnahmen durch die Medien ausschließlich bei den Kreistagsmitgliedern liegt. Dass unabhängig davon auch eine ohnehin nur im Zuständigkeitsbereich des Kreistags befindliche Hauptsatzungs- bzw. Geschäftsordnungsänderung (vgl. §§ 92 Abs. 3, 5 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 104 Abs. 6 KV M-V) erforderlich sein könnte, kann dahinstehen.

3.  Rechtliche Probleme kreiseigener Live-Streaming-Angebote

Die kommunale Selbstverwaltung besteht nur in dem von einfachen Gesetzen und der Verfassung gesetzten Rahmen.[23] Die Landkreise sind bei der Einrichtung eines Live-Streams rechtlich nicht privilegiert. Die Entscheidung des Kreistages müsste daher mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht im Einklang stehen. Problematisch erscheint aus kommunalrechtlicher Sicht eine Vereinbarkeit mit der Funktionsfähigkeit des Kreistages und den Mitgliedschaftsrechten einzelner Kreistagsmitglieder. Darüber hinaus ist den Grundrechten der in Bild- und Ton aufgenommenen Personen ausreichend Rechnung zu tragen.

3.1 Funktionsfähigkeit des Kreistages und Mitgliedschaftsrechte der Kreistagsmitglieder

Rechtsprechung und Literatur haben sich soweit ersichtlich mangels konkreten Anlasses bisher noch nicht zur Zulässigkeit von Live-Übertragungen öffentlicher Gemeindevertreter- bzw. Kreistagssitzungen durch die Kommunen geäußert. Es können jedoch Rechtsprechung und Literatur zu Film- und Tonbandaufnahmen durch die Medien herangezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei durch Tonbandaufnahmen in öffentlichen Gemeindevertretersitzungen die Fähigkeit der Gemeindeverwaltung, ihre Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, gefährdet. Die Funktionsfähigkeit erfordere auch die ungestörte Ausübung des Rechts der Mitglieder auf freie Rede. Mit der Aufnahme werde jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen, sprachlichen Unzulänglichkeiten und der Gemütsregungen des Redners, dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert. Durch das Bewusstsein des Tonbandmitschnitts könnten „insbesondere in kleineren und ländlichen Gemeinden“ die Mitglieder ihre Spontanität verlieren. Eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre gehöre aber zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs. Das gründe auf dem in der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten öffentlichen Interesse daran, dass die Willensbildung in der Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verlaufe.[24]

Der Argumentation des BVerwG wird sich in der kommunalrechtlichen Literatur überwiegend angeschlossen.[25] Bis zur ausdrücklichen Regelung in § 107 Abs. 5 Satz 5 KV M-V war die Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen aber in den Einzelheiten rechtlich umstritten. Gentner folgerte, dass die Genehmigung von Tonaufzeichnungen durch die Gemeindevertretung auch unter Zustimmung aller Anwesenden nicht möglich sei, da die Funktionsfähigkeit der Vertretung nicht zu ihrer Disposition stünde.[26] Nach anderer Ansicht sei ein einstimmiger Beschluss erforderlich, da es zu den absoluten Minderheitsrechten der Mitglieder der Vertretungskörperschaft gehöre, Film- und Tonaufnahmen zuzulassen.[27] Stellenweise wurde auch vertreten, dass ein einfacher Beschluss genüge, wobei den Gemeindevertretern bzw. Kreistagsmitgliedern aus ihrem mitgliedschaftlichen Status heraus eine individuelle Widerspruchsmöglichkeit bei der Übertragung ihrer Redebeiträge zuzustehen sei.[28]

Das Live-Streaming ist hinsichtlich seiner potenziellen Wirkung mit Tonbandaufzeichnung weitestgehend vergleichbar. Hinzukommt, dass mit der Videoaufzeichnung und -übertragung auch das nonverbale Verhalten der Redner erfasst wird.[29] Der Umstand, dass beim Live-Streaming das Videomaterial nicht ständig abrufbar auf der Internetpräsenz des Landkreises erscheint, kann dem nicht wirksam entgegengehalten werden.[30] So ist eine spätere Wiedergabe durch die Aufnahmemöglichkeit des Live-Streams nicht ausgeschlossen.[31] Das so gewonnene Videomaterial kann ohne Einwilligung oder Wissen der betroffenen Kreistagsmitglieder im Internet, z.B. auf Videoportalen wie Youtube oder MyVideo, weiterverbreitet werden. Außerdem bedeutet die Ausstrahlung im Internet für die Kreistagsmitglieder einen nicht absehbaren Empfänger- und damit Zuschauerkreis. Auf Grund dessen könnte argumentiert werden, dass sich einige Kreistagsmitglieder an einer unbefangenen Teilnahme an der Diskussion im Kreistag gehindert sehen. Neben der Funktionsfähigkeit des Kreistages käme daher auch ein unzulässiger Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte der Kreistagsmitglieder auf freie Rede bzw. ungestörte Ausübung ihres Mandats (vgl. §105 Abs. 2 Satz. 1 KV M-V) in Betracht.[32] Die subjektiven Rechte der Kreistagsmitglieder leiten sich aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung im Kreistag ab und werden dem öffentlichen Organisationsrecht zugeordnet.[33] Sie sind strikt von der höchstpersönlichen Rechtsphäre der hinter dem Amt stehenden Person zu trennen.

Es erscheint allerdings schon zweifelhaft, ob die vom BVerwG vor nunmehr rund 23 Jahren angenommene Rechtsauffassung zu Tonbandaufzeichnungen in einer Gemeindevertretersitzung[34] bedenkenlos auf die heutige Kreistagsarbeit übertragen werden kann. So bestätigte das OVG Saarland in neuerer Rechtsprechung bei Bild- und Tonaufnahmen zwar eine erhebliche Verhaltensbeeinflussung von Mitgliedern einer Stadtvertretung.[35] Die Schwelle zur Funktionsbeeinträchtigung sei allerdings nicht zwingend durch den Widerspruch einzelner Mandatsträger überschritten, sondern hänge vom Einzelfall ab.[36] Noch weitergehend sah das VG Saarland nach überzeugender Ansicht keine konkreten Anhaltspunkte für die Störung der Arbeit. Stadtvertreter wirkten in Wahrnehmung ihres Amtes in einer von ihnen selbst gewollten öffentlichen Sphäre. Von ihnen dürfe mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz grundsätzlich erwartet werden, sich den mit ihrer Funktion verbundenen Erwartungen, selbst bei Bildaufnahmen durch die Medien, gewachsen zu zeigen. Kommunalpolitiker seien zudem als Träger gesellschaftlicher Verantwortung wie andere Politiker auf Bundes- und Landesebene auf eine medienvermittelnde Realität angewiesen und suchen diese auch regelmäßig.[37]

[...]


[1] Beispielstre>

[2] Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch Deutschland und Internationales, 2012, S. 205

[3] Die folgenden rechtlichen Ausführungen können, trotz des ausdrücklichen Bezugs auf die Landkreise, weitestgehend auf die Gemeinden und Städte übertragen werden.

[4] Busch, Zur urheberrechtlichen Einordnung der Nutzung von Streaming Angeboten, GRUR 2011, 496, 497; Büscher/Müller, Urheberrechtliche Fragestellungen des Audio-Video-Streamings, GRUR 2009, 558, 558; Oğlakcıoğlu, Der Videostream und seine urheberstrafrechtliche Bewertung, ZIS 2012, 431, 433, (http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_8-9_698.pdf) (15.04.2013)

[5] Oğlakcıoğlu, (Fn. 4), 433; hierzu näher Busch, (Fn. 4), 497

[6] Büscher/Müller, (Fn. 4), 558

[7] Ebd.

[8] Oğlakcıoğlu, (Fn. 4), 434

[9] Büscher/Müller, (Fn. 4), 558

[10] Oğlakcıoğlu, (Fn. 4), 434

[11] BVerwG, NVwZ 1995, 897 (897); Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 465

[12] OVG Münster, OVGE 35, 8 (9)

[13] OVG Münster, OVGE 35, 8 (10 f.)

[14] OVG Münster, NVwZ 1990, 186 (186); Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl., Rn. 412

[15] siehe nur BVerwG, Beschluss v. 25.07.1972 – IV CB 60.70 -, Juris, Rn. 7; Meyer, (Fn. 14), Rn. 412; Gern, (Fn. 11), Rn. 466

[16] Meyer in: Schweriner Kommentierung, 3. Aufl. 2005, § 89 Rn. 2

[17] OVG Münster, NVwZ-RR 1989, 149 (150), bestätigt durch BVerwG, NVwZ-RR 1989, 262 (263); vgl. auch Grundsatzurteil des BVerfG zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung, BVerfG, NJW 1977, 751

[18] OVG Münster NVwZ-RR 1989, 149 (150)

[19] Müller/Wetterich, Rathaus im Klartext – Moderne Bürgerinformation, 2005, S. 21

[20] Vgl. Glaser in: Schweriner Kommentierung, 3. Aufl. 2005, § 16 Rn. 4

[21] Vgl. Dieckmann, Rundfunkaufnahmen in Gerichtssälen, NJW 2001, 2451, 2452

[22] So auch Wohlfarth, Ratsarbeit unter laufender Kamera – Saal- oder Medienöffentlichkeit?, LKRZ 2011, 130, 131

[23] Manssen, Kommunalverfassung M-V, 2. Aufl. 1998, S. 17

[24] BVerwG, NJW 1991, 118 (119)

[25] Vgl. nur Gentner in: Schweriner Kommentierung, 3. Aufl. 2005, § 29 Rn. 7; Geis, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2011, § 11 Rn. 129; krit. Gern, (Fn. 11), Rn. 467

[26] Gentner in: Schweriner Kommentierung, 3. Aufl. 2005, § 29 Rn. 7; vgl. auch Wohlfarth, (Fn. 22), 134

[27] Wohlfarth, (Fn. 22), 134

[28] So angedeutet durch OVG Saarland, Beschluss v. 30.08.2010 – 3 B 203/10, Juris, Rn. 70; Vgl. LT Hessen-Drs. 18/4621, S. 9, zur Rechtslage in Hessen

[29] Vgl. OVG Saarland, Beschluss v. 30.08.2010 – 3 B 203/10 -, Juris, Rn. 44

[30] a.A. Geuer/Pfeifer, Zulässigkeit eines Internet-Livestreams aus Gemeindevertretungen, jurisPR-ITR 15/2012 Anm. 5, S. 2 f.

[31] Siehe S. 6 der Arbeit

[32] So BVerwG, NJW 1991, 118, (119); OVG Saarland, Beschluss v. 30.08.2010 – 3 B 203/10 -, Juris, Rn. 70

[33] Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl. 2003, Rn. 130

[34] BVerwG, NJW 1991, 118 (119)

[35] OVG Saarland, Beschluss v. 30.08.2010 – 3 B 203/10 -, Juris, Rn. 42

[36] Ebd. Rn. 70

[37] VG Saarland, Urteil vom 25.03.2011 – 3 K 501/10, Juris, Rn. 41 ff.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Live-Übertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen
Untertitel
Rechtliche Probleme und Auswirkungen auf die politische Praxis in Mecklenburg-Vorpommern
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow  (Fachbereich Allgemeine Verwaltung)
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
42
Katalognummer
V270793
ISBN (eBook)
9783656634973
ISBN (Buch)
9783656634942
Dateigröße
623 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Persönlichkeitsrecht, Streaming, Kreistag, Gemeinde, Gemeindetag, Landkreis, Datenschutz, Videoübertragung, Live, Übertragung, Gemeindevertretung, Gemeinderat, Stadtrat, Kamera, Kommunalrecht
Arbeit zitieren
Stephan Weiher (Autor:in), 2013, Live-Übertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270793

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Titel: Live-Übertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen



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