Vor- und Nachteile von „GmbH” und „Limited” im Vergleich


Term Paper, 2012

21 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

A. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gründungsphase einer Gesellschaft
2.1 Startkapital und Mindesteinlage
2.2 Vermögensbindung und Kapitalaufbringung
2.3 Organisationsverfassung
2.4 Notarielle Beurkundung innerhalb der Gesellschaften
2.5 Anmeldung, Prüfung und Eintragung im Handelsregister

3 Organe
3.1 GmbH
3.2 Limited

4 Sitz der Gesellschaft

5 Buchführungspflicht

6 Haftung

7 Mitbestimmung

8 Fazit

B. Literaturverzeichnis

C. Erklärung

A. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Niederlassungsfreiheit ist eine der elementaren Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie ist die Grundlage dafür, dass sich EU-Bürger überall in der Europäischen Union niederlassen und sich eine Existenz aufbauen können. Die in den Artikeln 49 – 55 des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfassten Regelungen  beziehen sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen. Der AEUV bildet also die Grundlage für die Wahlfreiheit der Gesellschaftsform innerhalb der EU.

Nicht nur die europäischen Verträge, sondern auch der Europäische Gerichtshof hat in wegweisenden Urteilen zu der Wahl- und Niederlassungsfreiheit der Gesellschaftsformen beigetragen. So hat der EuGH unter anderem in der „Centros-Entscheidung“, der „Überseering-Entscheidung“ und der „Inspire Art Entscheidung“ dazu beigetragen, dass Gesellschaften in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet werden können und sich gleichzeitig uneingeschränkt in anderen Mitgliedsstaaten der EU betätigen dürfen. Es besteht auch die Möglichkeit, in einem EU-Staat den Gesellschaftssitz zu unterhalten, dort allerdings gar nicht geschäftstätig zu sein, sondern nur die Vorzüge des Nationalrechts zu genießen.

In den Mitgliedsstaaten werden zwei Theorien über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften und das für sie geltende Gesellschaftsrecht unterschieden. Zum einen gibt es die Theorie, dass Gesellschaftsformen nach einem Umzug in ein anderes EU-Land dem Recht des Staates unterworfen bleiben, in dem sie gegründet wurde. Dies wird im Allgemeinen auch als Gründungstheorie[1] bezeichnet. Entgegen der Gründungstheorie gibt es die sogenannte Sitztheorie. Diese legt fest, dass Gesellschaften sich grundsätzlich dem Recht des Staates unterzuordnen haben, in dem der Verwaltungshauptsitz der Gesellschaft liegt. Bisher galt die Sitztheorie[2] in der deutschen Rechtsprechung als die Vorherrschende, allerdings unterstützt der EuGH mit seinen Urteilen die Anhänger der Gründungstheorie.

Die deutschen Regelungen der Sitztheorie haben es ausländischen Gesellschaftsformen vor den Entscheidungen des EuGH schwer gemacht, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Bis dahin bestanden die deutschen Behörden darauf, ihre strengen nationalen Gründungsvoraussetzungen für alle Gesellschaften zum Mindeststandard zu machen. Der EuGH hat durch seine Entscheidungen und die damit verbundene Unterstützung der Gründungstheorie, den Eintritt in die Märkte für alle Gesellschaftsformen wesentlich vereinfacht.[3]

Das Zusammenspiel zwischen dem AEUV und dem EuGH haben es also ermöglicht, dass sich nationale Interessen dem europäischen Gedanken unterordnen. Ein klarer Anstieg der Gründungen von britischen Limiteds (Ltd.) in Deutschland ist also eine unausweichliche Folge der Niederlassungsfreiheit und der gerichtlichen Entscheidungen.[4] Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH gegenüber der Limited (oder anderen ausländischen Gesellschaftsformen) zu verbessern, wurde „das deutsche GmbH Gesetz“ (GmbHG) letztmalig im Jahr 2008 durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) reformiert. Das Ziel dieser Überarbeitung bestand darin, die formellen und bürokratischen Anforderungen klarer zu formulieren und somit die Gründung einer GmbH zu vereinfachen. Die Autoren werden im Verlauf der Arbeit anhand der deutschen GmbH und der britischen Limited ausgewählte Vor- und Nachteile gegenüberstellen und ein abschließendes Fazit ziehen.

2 Gründungsphase einer Gesellschaft

2.1 Startkapital und Mindesteinlage

Im Allgemeinen bezeichnet man das „Stammkapital“ der GmbH bei der Limited als gezeichnetes Kapital[5] und dieses stellt im Gegensatz zur GmbH keinen Schutz für die Gläubiger dar. Die Regeln für die Aufbringung von Eigenkapital sind bei der Limited weitaus liberaler als bei der GmbH.

Eine zentrale Frage für die Wahl zwischen GmbH und Limited stellt zu Beginn der Entscheidungsfindung das Mindest-Stammkapital für die Gesellschaft dar. Die Limited bietet den Vorteil, dass für die Gründung lediglich 1 GBP (Pfund Sterling) bzw. 1 Euro benötigt wird.[6] Bei der GmbH beträgt das zur Gründung notwendige Stammkapital mindestens 25.000€. Es setzt sich durch die Nennbeträge der Geschäftsanteile der beteiligten Gesellschafter zusammen. Bevor eine Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgen kann, müssen die sogenannten Mindesteinlagen erbracht werden. Diese dienen der Sicherung des gezeichneten Kapitals und müssen mindestens ¼ der Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter betragen, mindestens jedoch 12.500 Euro (§7 II S.2 GmbHG).

Alternativ besteht die Möglichkeit das gezeichnete Kapital in Form einer Sacheinlage aufzubringen. Gesetzliche Vorgaben erschweren jedoch das Einbringen von Sacheinlagen in eine GmbH. So muss für jede eingebrachte Sacheinlage ein Bewertungsgutachten erstellt werden und der Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes in das Handelsregister eingetragen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass immer der reale Wert der Sacheinlage in die GmbH einzubringen ist – auch wenn der Wert des Vermögensgegenstandes den eigentlich geforderten Nennbetrag übersteigt (§7 Abs.2 GmbHG). Im Gegensatz dazu bedarf es bei einer Sacheinlage der Limited keines Gutachtens. Sie ist somit unbürokratischer und kostensparender in die Gesellschaft einzubringen. Hier wird der Wert der Sacheinlage von den Gesellschaftern an Hand von Rechnungen belegt und anschließend, ohne weitere Prüfung, dem Gesellschaftsvermögen zugeführt.

Bei der GmbH besteht zusätzlich die Möglichkeit einer verdeckten Sacheinlage (§ 19 IV GmbHG). In diesem Fall vereinbaren die beteiligten Gesellschafter formell eine Bargründung, welche auch dem Registergericht angezeigt wird. Nachdem die GmbH offiziell eingetragen und somit gegründet ist, wird das eingezahlte Nominalkapital sofort gegen eine Sacheinlage eines bzw. mehrerer Gesellschafter ausgetauscht. Nachdem der Vorgang abgeschlossen ist, verfügt die GmbH nur noch über Sachwerte, welche als Nennbeträge der Geschäftsanteile dienen. Für die eingebrachten Vermögensgegenstände werden somit die Bewertungs- und Publizitätsvorschriften für eine Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen (§ 8 I Nr.5 GmbHG) umgangen. Wenn der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstandes der Höhe der geschuldeten Bareinlage entspricht, haben die Gesellschafter keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Für den Fall, dass der Wert des Vermögensgegenstandes geringer ist als die geforderte Bareinlage, haften die Gesellschafter für den Differenzbetrag (§ 19 IV GmbHG).

Die liberaleren Vorschriften zur Einbringung von Sacheinlagen bei der Limited können in der Gründungsphase vorteilhaft sein, jedoch bergen sie auch Risiken. So kann ein niedriger Anteil an Eigenkapital für potentielle Geldgeber und Geschäftspartner den Eindruck vermitteln, dass die Gesellschafter nicht bereit sind, mit ihren persönlichen Einlagen zu haften und sie somit auch nicht ernsthaft an den Erfolg der Unternehmung glauben. Ebenso lässt ein erhöhtes Eigenkapital die Kreditwürdigkeit der Unternehmung steigen. Die GmbH hat durch die 25.000€ Stammkapital ein gutes Fundament, auch durch externe Geldgeber an weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu gelangen bzw. eine Vertrauensbasis für Kunden und Geschäftspartner zu schaffen.

Durch einen Auszug aus dem Handelsregister können potentielle Geldgeber oder Geschäftspartner bei beiden Gesellschaftsformen einen Einblick in die Eigenkapitalquote erhalten. Die bilanzrechtlichen Vorschriften zwingen die GmbH, wie auch die Limited, ihre Jahresabschlüsse an das Handelsregister weiterzugeben und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.[7] Dieser Schritt verschafft den Geldgebern eine gewisse Transparenz. Für die Limited gelten jedoch besondere Vorschriften. Da eine Limited grundsätzlich an das englische Recht gebunden ist, muss sie dem deutschen und dem englischen Handelsregister die Dokumente zur Verfügung stellen. Hierbei entsteht eine Doppelbelastung durch die geforderte Formkorrektheit beider Register.[8]

2.2 Vermögensbindung und Kapitalaufbringung

Neben der Kreditwürdigkeit ist auch die Vermögensbindung, die sogenannte Thesaurierungspflicht, für die Kapitalaufbringung ein entscheidender Faktor. Für die kurzfristige Liquidität kann das Auflösen von Rücklagen sehr wichtig sein. Die deutsche GmbH hat gegenüber der Limited einen großen Vorteil. Hier kann das Vermögen ausgeschüttet werden, solange das Stammkapital durch die Verlustvorträge nicht unterschritten wird. Sollte die Ausschüttung das Stammkapital unterschreiten, greift § 30 I GmbHG und unterbindet dies. Ein Verstoß gegen dieses Gebot hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Begünstigten zur Folge. Eine Überkapitalisierung der GmbH kann somit aufgelöst werden. Bei der Limited ist dies nicht möglich, da hier die Ausschüttungen und die Kapitalbindung sehr viel strikter geregelt sind. Die Gesellschaft darf nur Gewinne auszahlen, die nach dem Abzug der Verlustvorträge noch vorhanden sind. Darüber hinaus können andere Gelder nicht aus der Limited herausgelöst werden, es sei denn ein Gericht genehmigt die Auslösung bis zum Betrag des Stammkapitals. Diese Vorschrift bedeutet für Unternehmer potentiell ein höheres Risiko, denn sie haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten Geld aus der Gesellschaft zu entnehmen, wenn diese nicht richtig wirtschaftet. Aus Gläubigersicht schafft diese Regelung einen gewissen Ausgleich. Eingebrachtes und erwirtschaftetes Kapital bleibt stärker an die Limited gebunden und ersetzt im Laufe der Unternehmung die finanzielle Absicherung. Die GmbH verfügt zwar über ein größeres Stammkapital, kann aber leichter Kapital auslösen und das Gesellschaftsvermögen bis zum festgesetzten Stammkapital reduzieren.[9]

[...]


[1] Knop, Gesellschaftsstatut und Niederlassungsfreiheit, 2008, S. 208.

[2] Graf, Sitztheorie versus Gründungstheorie - Die aktuelle Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Rechtsprechung, 2005, S. 3 ff.

[3] Graf, Sitztheorie versus Gründungstheorie - Die aktuelle Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Rechtsprechung, 2005, S. 6 ff.

[4] Gockeln, U K -Limited vs. Gmbh - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.?,   2006, S. 6.

[5] Fleischer, DStR 2000 S. 1015 (1016).

[6] http://www.foerderland.de/648.0.html.

[7] Balthasar, Die Bestandskraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse, 1999, S. 90 ff.

[8] Luft, Die Limited im Wettbewerb zur GmbH, 2006, S. 28 ff.

[9] Luft, Die Limited im Wettbewerb zur GmbH, 2006, S. 28 ff.

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Details

Title
Vor- und Nachteile von „GmbH” und „Limited” im Vergleich
College
University of Applied Sciences Heide
Grade
1,7
Authors
Year
2012
Pages
21
Catalog Number
V270847
ISBN (eBook)
9783656625131
ISBN (Book)
9783656625117
File size
448 KB
Language
German
Notes
Keywords
GmbH, Limited, Gründungstheorie, Sitztheorie, Geselschaftsrecht, Europarecht, Grundfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Quote paper
Malte Wilhelm (Author)Henning Steffens (Author), 2012, Vor- und Nachteile von „GmbH” und „Limited” im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270847

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