Steuerliche Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland


Tesis (Bachelor), 2010

53 Páginas


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung des Textes

A. Einführung
I. Problemstellung
II. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

B. Die Zinsschranke
I. Steuerrechtliche Entwicklung der Rahmenbedingungen zur Gesellschafter- Fremdfinanzierung in Deutschland
1. Historischer Abriss
2. Einfluss der Wirtschaftskrise auf die Zinsschranke
II. Die Grundregel der Zinsschranke
1. Grundlegende Funktionsweise
2. Tatbestandsmerkmale der Zinsschranke
a) Der Betriebsbegriff
b) Der Zinsbegriff
c) Der Begriff des steuerlichen und verrechenbaren EBITDA
3. Rechtsfolgen
a) Der EBITDA-Vortrag
b) Der Zinsvortrag
c) Untergang des EBITDA-Vortrags und des Zinsvortrags
III. Ausnahmen der Zinsschranke
1. Überblick
2. Die Freigrenze
3. Konzernklausel
a) Grundaussage der Konzernklausel
b) Der erweiterte Konzernbegriff
c) Rückausnahme der Konzernklausel für Körperschaften
4. Die Escape-Klausel
a) Grundaussage der Escape-Klausel
b) Zu Grunde zu legende Rechnungslegungsstandards
c) Bestimmung der Eigenkapitalquoten
(1) Bestimmung der Eigenkapitalquote des Betriebs
(2) Bestimmung der Eigenkapitalquote des Konzerns
d) Rückausnahme der Escape-Klausel für Körperschaften
IV. Zusammenfassende Übersicht

C. Kritische Würdigung der Zinsschranke
I. Steuersystematische und verfassungsrechtliche Bedenken
II. Europarechtliche Bedenken
1. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
2. Verstoß gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie

D. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

TABELLENVERZEICHNIS

Tab. 1: Ermittlungsvorschriften für das verrechenbare EBITDA

Tab. 2: Beispiel zum EBITDA-Vortrag im Wirtschaftsjahr 2010

Tab. 3: Maßgebliche Rechnungslegungsstandards

Tab. 4: Prüfung der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung

Tab. 5: Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals des Betriebs

Tab. 6: Ermittlung der korrigierten Bilanzsumme des Betriebs

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Überblick über das Regelungssystem der Zinsschranke

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ZUSAMMENFASSUNG DES TEXTES

Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Ziel, eine grundlegende Darstellung der steuer- lichen Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland, eingebettet in der Zinsschranke, zu geben und in diesem Zusammenhang spezielle Problembereiche bei der Ausgestal- tung aufzuzeigen. Zu diesem Zweck wird das durchaus komplexe Regelungskonzept der Zinsschranke samt Grundregel, Ausnahmen von der Grundregel und Rückausnahmen betrachtet. Dabei legt die Grundregel des § 4h EStG fest, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar sind, darüber hinaus nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der Gesetzgeber lässt jedoch drei Ausnahmen von dieser Grundregel zu:

- Die Freigrenze, wonach ein Betrieb von der Anwendung der Zinsschranke entbunden wird, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen und Zinserträge weniger als drei Mio. Euro beträgt.
- Die Konzernklausel, welche eine Zinsabzugsbeschränkung bei nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehörigen Betrieben untersagt.
- Die Escape-Klausel, wobei selbst zu einem Konzern gehörige Betriebe nicht in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen, wenn ihre Eigenkapitalquote am Schluss des vorrangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns.

Körperschaften hingegen müssen bei der Konzernklausel und der Escape-Klausel zu- sätzlich den Nachweis erbringen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzie- rung vorliegt.

Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, missbräuchliche Formen der Fremdfinanzierung zu sanktionieren, um somit deutsches Steuersubstrat zu sichern. Aus fiskalischer Sicht ist dies ein durchaus verständliches Ziel, jedoch handelt es sich bei der jetzigen Ausgestaltung der Zinsschranke keineswegs um eine bloße Missbrauchsbe- kämpfungsvorschrift. Auch die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsge- setz ändern nichts an dieser Tatsache. Es bedarf weiterer Schritte, um die grundlegenden systemimmanenten Schwächen der Zinsschranke zu beseitigen. Insbesondere der Ver- stoß gegen geltendes Verfassungs- und Europarecht ist in diesem Zusammenhang zu beseitigen.

A. Einführung

I. Problemstellung

Globalisierung - ein abstrakter und äußerst vielschichtiger Begriff unserer heutigen Zeit. Bedient man sich der zahlreichen Publikationen, welche zu dieser Thematik veröf- fentlich worden, so findet man unter anderen folgende Definition: Globalisierung be- zeichnet den Prozess der weltweit zunehmenden „Verflechtung von Menschen, Gütern, Informationen und Kapital“1. Besonders der zuletzt genannte Begriff des Kapitals ist aus wirtschaftlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung. So kam es in den letzten Jahrzehnten zu einem bemerkenswerten Wachstum der internationalen Kapitalmobilität und damit einhergehend zu einem stetigen Anstieg des internationalen Wettbewerbs. Allerdings äußert sich dieser zunehmende Wettbewerb nicht nur zwischen Unterneh- men, auch Staaten sind von dem Phänomen betroffen. Besonders zu beachten ist in die- sem Zusammenhang das jeweilige Steuersystem eines Landes, welches bei den zu tref- fenden Investitions- und Finanzierungsentscheidungen multinational agierender Unter- nehmen von entscheidender Bedeutung sein kann.2

So hat im Zuge dieser Entwicklungen auch das deutsche Steuerrecht in den letzten Jah- ren zahlreiche Novellierungen erfahren.3 Dabei kam es einerseits zu deutlichen Steuer- satzsenkungen, andererseits wurden vom Gesetzgeber jedoch auch zunehmend restrikti- ve Abwehrmaßnahmen ergriffen, um den Abzug von inländischem Steuersubstrat ins Ausland durch bspw. missbräuchliche Fremdkapitalkonstruktionen zu unterbinden.4 Als Ursache für das Auftreten solcher Steuergestaltungen ist das geltende Postulat der Fi- nanzierungsfreiheit5 anzuführen, wonach es einem Gesellschafter in der Regel frei steht, über die Wahl der Finanzierungsstruktur seines Unternehmens zu entscheiden.6

Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass es zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Fremdkapital und Eigenkapital kommt.7 Dabei mindern Zinsen für empfangenes Fremdkapital grundsätzlich die körperschaftssteuerliche Be- messungsgrundlage. Im Gegenzug sind empfangene Gewinnanteile und Dividenden für das Eigenkapital nicht zum Abzug bei der Ermittlung der körperschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage zugelassen.8 Ohne jegliche Beschränkungen seitens der Steuer- hoheit wäre es möglich, inländisches Steuersubstrat in großem Stil durch hohe Zinszah- lungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an einen im Ausland ansässigen Gesellschaf- ter zu verlagern.9 Um solchen Steuergestaltungen entgegenzuwirken, gab es in der Ver- gangenheit bereits zahlreiche Beschränkungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung.10 Jedoch wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit der Zins- schranke eine beispiellose Steuerinnovation eingeführt, wodurch erstmals unabhängig von der Person des Fremdkapitalgebers und einheitlich für alle Rechtsformen eine Zinsabzugsbeschränkung installiert wurde.11

II. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Ziel der Arbeit ist es, diese Grenze der steuerlichen Fremdfinanzierung in Deutschland, eingebettet in der Zinsschranke, in ihrer Grundkonzeption darzustellen und im Zuge dessen auf besondere Problembereiche aufmerksam zu machen. Dazu ist die vorliegende Untersuchung nach der Einführung in drei Abschnitte gegliedert.

Abschnitt B bildet den Schwerpunkt der Arbeit. So werden hier zunächst die gesetzge- berischen Etappen bei der Beschränkung von Gesellschafterfremdfinanzierungen in Deutschland vorgestellt, bevor in einem weiteren Schritt auf die prinzipielle Grundkon- zeption der Zinsschranke eingegangen wird. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung von der Zinsschranke vorsehen. Diese werden einhergehend mit der Betrachtung bestimmter Rückausnahmen für Kapitalgesellschaften im letzten Teil des Abschnittes vorgestellt. Im Anschluss daran wird die Zinsschranke im Abschnitt C einer kritischen Würdigung unterzogen, wobei insbesondere auf verfassungs- und europarechtliche Bedenken ein- gegangen wird. Abschnitt D fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und be- schließt die Arbeit.

B. Die Zinsschranke

I. Steuerrechtliche Entwicklung der Rahmenbedingungen zur Gesellschafter- Fremdfinanzierung in Deutschland

1. Historischer Abriss

Eine erstmalige gesetzliche Verankerung, die festlegt, welche Formen der Gesellschaf- ter-Fremdfinanzierung als missbräuchlich einzustufen sind, wurde bereits mit Wirkung zum 01. Januar 1994 in Form des § 8a KStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes (StandOG)12 eingeführt.13 Diese höchst problematische und zugleich ineffiziente Rege- lung erfasste jedoch lediglich Fälle, in denen inländische Kapitalgesellschaften ihre steuerliche Bemessungsgrundlage durch missbräuchliche Zinszahlungen an ihre auslän- dischen Anteilseigner schmälerten.14 Am 12. Dezember 2002 stellte der EuGH in der Lankhorst - Hohorst -Entscheidung15 einen Verstoß des § 8a KStG i.d.F. des StandOG gegen die Niederlassungsfreiheit fest.16 Nach Neuregelung zum 01. Januar 2004 wan- delte sich die einst zur Erfassung von Sonderfällen eingeführte Regelung zu einer zent- ralen Einkommensermittlungsvorschrift, wodurch sowohl Inlands- als auch Auslands- fälle der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einheitlich behandelt wurden.17

Problematisch blieb jedoch weiterhin der Gesellschafterbezug, da es an einer systemati- schen Abgrenzung zwischen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von der Nicht- Gesellschafterfremdfinanzierung mangelte.18 Um dem Problem zu begegnen, wurde dieser Bezug zugunsten einer gewinnorientierten Beschränkung von Finanzierungsauf- wendungen, im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008, durch Einführung der Zinsschranke aufgegeben.19 Damit unterliegt nunmehr jede Art der Fremdfinanzierung, insbesondere auch Bankdarlehen, unter bestimmten Bedingungen der Zinsabzugsbe- schränkung.20

2. Einfluss der Wirtschaftskrise auf die Zinsschranke

Durch das Hereinbrechen der Wirtschaftskrise in der Mitte des Jahres 2008 verschärfte sich die finanzielle Situation für zahlreiche Unternehmen sehr rasant.21 In Folge kam es zu einem erhöhten Finanzierungsbedarf sowie zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertragslage.22 Allerdings stellen genau diese zwei Parameter die entscheidenden Größen für die Zinsschrankenregelung dar. So sinkt auf der einen Seite die Abzugs- obergrenze durch die verschlechterte Ertragslage. Gleichzeitig steigt der Finanzierungs- bedarf der Unternehmen und damit einhergehend der Zinsaufwand. Dieser ist jedoch durch das Regelungskonzept der Zinsschranke zu einem Großteil steuerlich nicht mehr abzugsfähig, wobei es im Extremfall zur Insolvenz des Unternehmens kommen kann.23

Da auch der Gesetzgeber diese durchaus krisenverschärfende Wirkung der Zinsschranke wahrgenommen hat, kam es durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 zu einer ersten leichten Lockerung der Zinsschranke.24 Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, welches am 01. Januar 2010 in Kraft trat, wurden weitere Änderungen vorgenommen.25 Die prinzipielle Grundkonzeption der Zins- schrankenregel wurde dabei erhalten. Es kam lediglich im Bereich der technischen Aus- gestaltung zu Modifikationen, welche es Unternehmen erleichtern die unmittelbaren Folgen der Wirtschaftskrise besser zu verkraften.26 Die Einzelheiten, der durch den Ge- setzgeber vorgenommenen Änderungen sowie die Darlegung des grundsätzlichen Kon- zeptes der Zinsschranke, werden in den nachfolgenden Ausführungen genauer vorge- stellt.

II. Die Grundregel der Zinsschranke

1. Grundlegende Funktionsweise

Das Regelungskonzept der Zinsschranke ist durchaus komplex. Es ist gegliedert in eine Grundregel, Ausnahmen von der Grundregel und Rückausnahmen von den Ausnahmen, wodurch wieder die Grundregel zur Anwendung kommt.27

§ 4h EStG stellt hierbei die Grundregel dar, während § 8a KStG ergänzende Regelun- gen für Körperschaften enthält.28 Gemäß dieser Grundregel, die nach § 52 Abs. 12d EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 01. Januar 2008 enden, sind in einem ersten Schritt die jährlichen Zinsaufwendungen eines Betriebs den jährlichen Zinserträgen gegenüberzu- stellen.29 Dabei ist ein Zinsaufwandsabzug grundsätzlich in Höhe der Zinserträge un- eingeschränkt möglich.30 Sollten die Zinsaufwendungen die Zinserträge des Betriebs jedoch übersteigen, ist dieser übersteigende Zinsaufwand31 im zweiten Schritt in Höhe des verrechenbaren EBITDA32 abzugsfähig. Falls auch dieser für den Zinsabzug nicht ausreichen sollte, sind verbleibende Zinsaufwendungen in einem dritten Schritt bis zur Höhe des EBITDA-Vortrags33 aus vorrangegangenen Wirtschaftsjahren zusätzlich ab- ziehbar.34 Im letzten Schritt ist es möglich, bisher nicht abzugsfähige Zinsaufwendun- gen unbegrenzt vorzutragen. Dieser Prozess wird auch als Zinsvortrag bezeichnet.35

Dem weiten Anwendungsbereich der Zinsschrankengrundregel stehen nach § 4h Abs. 2 EStG allerdings drei Ausnahmetatbestände gegenüber, wodurch es einem Betrieb unter bestimmten Umständen ermöglicht wird, Zinsaufwendungen in voller Höhe geltend zu machen.36 Bevor es jedoch zu einer näheren Betrachtung der Ausnahmeregelungen der Zinsschranke kommt, werden zunächst die Tatbestandsmerkmale der Zinsschranke im Einzelnen erläutert.

2. Tatbestandsmerkmale der Zinsschranke

a) Der Betriebsbegriff

Der Anwendungsbereich der Zinsschrankengrundregel knüpft gemäß § 4h Abs. 1 EStG nicht mehr an die Zinsaufwendungen bestimmter Rechtspersonen, sondern an die des im Inland steuerpflichtigen Betriebs.37 Daher ist der Begriff des Betriebs für die An- wendung der Zinsschranke von zentraler Bedeutung. Trotz dessen ist der Terminus we- der im EStG, KStG noch in den Gesetzesbegründungen definiert.38 Eine nähere Erläute- rung wird hingegen im BMF Schreiben vom 04. Juli 2008 gegeben.39 So legt dieses zunächst fest, dass als prinzipielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Zins- schranke Einkünfte im Rahmen der Gewinneinkunftsarten erzielt werden müssen. Diese können nach § 2 Abs. 2 Nr.1 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit sein.40 Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Über- schuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.41 Die benann- ten Tatbestandsmerkmale gelten dabei unabhängig von der Rechtsform, also für Kör- perschaften, Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften gleichermaßen.42 Somit stellen auch Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Betrieb nach der Zinsschranke dar.43 Personengesellschaften hingegen, welche nur vermögensverwaltend tätig sind und deren Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht als Einkünfte kraft gewerblicher Prägung gelten, unterhal- ten keinen Betrieb im Sinne der Zinsschranke.44 In diesem Zusammenhang können ge- werblich tätige Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften und Kommanditge- sellschaften auf Aktie jeweils nur einen Betrieb unterhalten, auch wenn sie mehrere Betriebsstätten besitzen, während es natürlichen Personen möglich ist, über mehrere Betriebe zu verfügen.45

Zu einer Ausnahme kommt es beim Organkreis, da gemäß § 15 Nr. 3 KStG Organge- sellschaft und Organträger als ein einheitlicher Betrieb angesehen werden.46 Anfallende Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen werden somit dem Organträger zugeordnet, wodurch die Organgesellschaft nicht unmittelbar von der Zinsschranke betroffen ist.47

b) Der Zinsbegriff

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Zinsschrankenregelung ist der Begriff der Zinsen. Darunter sind alle Nutzungsvergütungen für die vorübergehende Überlassung von Kapi- tal zu verstehen, wobei zwischen Zinserträgen und Zinsaufwendungen unterschieden wird.48 Gemäß § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind unter Zinsaufwendungen geleistete Vergü- tungen für Fremdkapital49 zu verstehen, durch die der maßgebliche Gewinn gemindert wurde.50 Demgegenüber stellen Zinserträgen nach § 4h Abs. 3 S. 3 EStG Kapitalforde- rungen jeder Art dar, welche den maßgeblichen Gewinn erhöht haben.51

Grundsätzlich entfallen jedoch nur Aufwendungen und Erträge für die Überlassung von Geldkapital in den Anwendungsbereich der Zinsschranke. Die Überlassung von Sachkapital und Rechten52 unterliegt nicht der Zinsabzugsbeschränkung.53 Des Weiteren ist zu beachten, dass die Rückzahlung der Kapitalforderung bzw. des Fremdkapitals zugesagt oder gewährt worden sein muss, gleichwohl die Höhe des Entgeltes von einem ungewissen Ereignis abhängig sein kann.54

Die Auf- und Abzinsung von niedrigen oder unverzinslichen Verbindlichkeiten und Kapitalforderungen führen gemäß § 4h Abs. 3 S.4 EStG zu Zinserträgen bzw. Zinsauf- wendungen.55 Hingegen fallen Zinsen nach §§ 233 ff. AO, Dividenden, Skonti und Boni, Gewinnauswirkungen im Zusammenhang mit Rückstellungen sowie Vergütungen für die vorübergehende Nutzung aus fremden Sachkapital56 nicht unter den Anwen- dungsbereich der Zinsschranke.57 Auch stellen nicht abzugsfähige Zinsen, Sonderbe- triebseinnahmen, Hinterziehungszinsen und überhöhte Schuldzinsen einer Kapitalge- sellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs.1 KStG einzustu- fen sind, keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke dar, da sie den maßgeblichen Gewinn nicht mindern.58

c) Der Begriff des steuerlichen und verrechenbaren EBITDA

Die neue steuerliche Größe des verrechenbaren EBITDA wurde im Zuge des Wachs- tumsbeschleunigungsgesetzes eingeführt und beträgt nach § 4h Abs. 1 EStG 30 Prozent des steuerlichen EBITDA.59 Darüber hinaus erhält die Größe in Bezug auf den ebenfalls mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten EBITDA-Vortrag an zusätzli- cher Bedeutung.60 Im Folgenden wird für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA eine differenzierte Betrachtung für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften vorgenommen, da es bei den Ermittlungsvorschriften zu Unterschieden zwischen beiden Gesellschaftsformen kommt.61

Bei Personengesellschaften bildet der maßgebliche Gewinn nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG Bemessungsgrundlage für das verrechenbaren EBITDA.62 In diesem Zusammenhang wirken sich steuerfreie Erträge wie bspw. Veräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 40 S.1 Bst. a EStG und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 3 c EStG durch die Anknüp- fung am maßgeblichen Gewinn nicht auf die Bemessungsgrundlage aus.63 Um im Wei- teren zum verrechenbaren EBITDA zu gelangen, ist der maßgebliche Gewinn zum ei- nen, um Abschreibungen64 sowie Zinsaufwendungen zu erhöhen, zum anderen, um Zinserträge des Betriebs zu vermindern.65 In einem letzten Schritt ist das sich daraus ergebende steuerliche EBITDA nunmehr mit dem Faktor 0,3 zu multiplizieren, da ge- mäß der obigen Erläuterungen das verrechenbare EBITDA 30 Prozent des steuerlichen EBITDA beträgt.66

Bei Körperschaften hingegen tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgeb- liche Einkommen, welches nach den Vorschriften des EStG und des KStG vor Anwen- dung der Zinsschranke zu bestimmen ist.67 Dabei sind zur Ermittlung des verrechenba- ren EBITDA grundsätzlich die gleichen Berechnungsschritte wie bei Personenunter- nehmen vorzunehmen. Zusätzlich sind jedoch Verlustabzüge im Sinne von § 10d EStG und Spendenabzüge im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG dem maßgeblichen Ein- kommen hinzuzurechnen.68 Durch die Bezugnahme auf das maßgebliche Einkommen erhöhen bspw. verdeckte Gewinnausschüttungen das verrechenbare EBITDA und damit das Zinsausgleichsvolumen.69 Demgegenüber erhöhen steuerfreie Bezüge aus Beteili- gungserträgen und Dividendenausschüttungen im Sinne des § 8b KStG das maßgebliche Einkommen nicht.70 Nur fünf Prozent dieser Bezüge gelten nach § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und stehen somit für eine Erhö- hung des Zinsausgleichsvolumens zur Verfügung.71 Besonders bei Holdinggesellschaf- ten dürfte dies zu Problemen führen, da diese ihre Einnahmen fast ausschließlich aus Beteiligungserträgen generieren.72

Eine zusammenfassende Darstellung der besagten Vorschriften für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA bei Personengesellschaften und Körperschaften ist im Anhang zu finden (Tab. 1).

3. Rechtsfolgen

a) Der EBITDA-Vortrag

Beim EBITDA-Vortrag handelt es sich nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG um die Vortragsfä- higkeit des im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchten verrechenbaren EBITDA.73 Das bedeutet, dass in Jahren, in denen der Betrieb den Abzugsrahmen der Zinsschranke durch seine Zinsaufwendungen nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil in kommende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden kann.74 Im Gegenzug entsteht kein EBITDA-Vortrag, falls die Grundregel der Zinsschranke aufgrund der Ausnahmetatbestände vom § 4h Abs. 2 EStG nicht anwendbar ist.75

Diese vom Gesetzgeber eingeführte Erleichterung soll verhindern, dass allein temporäre Ergebniseinbrüche das Eingreifen der Zinsschranke auslösen.76 Um dabei einmalig und punktuell Unternehmen mit hohen EBITDA-Einbrüchen im Laufe der Wirtschafts- und Finanzkrise zu unterstützen, wird darüber hinaus für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden, ein fiktiver EBITDA- Vortrag gemäß § 52 Abs. 12d S. 5 EStG auf Antrag gewährt.77 Dieser wird gebildet durch Addition der ungenutzten positiven EBITDA-Volumina der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 und erhöht dabei das verrechenbare EBITDA einmalig für Wirtschafts- jahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.78 Dabei kann die Summe aus fiktiven und realen EBITDA für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vorgetragen werden.79 Zunächst ist jedoch das verrechenbare EBITDA des aktuellen Wirtschaftsjahres mit dem Nettozinsaufwand des laufenden Jahres zu verrechnen. Falls der Nettozinsaufwand das verrechenbare EBITDA übersteigt, ist jeweils der älteste EBITDA-Vortrag des Fünf-Jahres-Zeitraumes zuerst zu verbrauchen (FIFO-Methode).80 Somit wird garan- tiert, dass der EBITDA-Vortrag in größtmöglichen Umfang genutzt werden kann.81 Ein Beispiel zur Veranschaulichung des EBITDA-Vortrags befindet sich im Anhang (Tab. 2).

b) Der Zinsvortrag

Der Begriff des Zinsvortrags stellt eine weitere Rechtsfolge der Zinsschranke dar. Diese besagt, dass Zinsaufwendungen, die auch nach Anwendung des EBITDA-Vortrags als nicht abzugsfähig gelten, in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen sind.82

[...]


1 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Globalisierung, erhältlich im Internet: http://www.bpb.de/publikationen/U1INL3,0,Globalisierung.html (besucht am 30. August 2010).

2 Vgl. Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung, 1 ; Broer, in: Henke (Hrsg.), Europäische Schriften zu Staat und Wirtschaft, 49 (51).

3 Beispiele hierfür sind u.a. das Unternehmensteuerreformgesetz vom Jahre 2008, das Wachstumsbe- schleunigungsgesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuerreform, vgl. Dommermuth / Hauer, DB 2009, 2512 (2512); Thonemann, DB 2008, 2616 (2616 ff.); Wittowski / Hielscher, DB 2010, 11 (11 ff.).

4 Vgl. BT-Drucks 16/4841 vom 27. März 2007, 1; Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung, 1; Broer, in: Henke (Hrsg.), Europäische Schriften zu Staat und Wirtschaft, 49 (49); Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (18).

5 Diese wurde vom BFH mehrfach bestätigt, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05. Februar 1992, 527; BFHUrteil vom 20. Juni 2000, 2098.

6 Es muss jedoch stets auf die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen geachtet werden, vgl. Kraft / Kraft, Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 177.

7 Vgl. Kraft/Kraft, Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 177; Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (18).

8 Vgl. Kraft/Kraft, Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 177.

9 Auch ist neben der hier angesprochenen Form der Inboundfinanzierung eine Outboundfinanzierung möglich. Dabei nimmt die inländische Muttergesellschaft ein Bankendarlehen auf und stellt dieses als Eigenkapital seiner ausländischen Tochtergesellschaft zur Verfügung. Die anfallenden Refinanzierungszinsen auf der Ebene der Muttergesellschaft sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, die Rückflüsse in Form von Dividenden sind jedoch zu 95 Prozent steuerfrei, vgl. Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung; Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (20).

10 Vgl. Kreft / Schmitt, BB 2008, 2099 (2100). Ausführlichere Erläuterungen hierzu unter Punkt B.I.1.

11 Um in diesem Zusammenhang auch Personengesellschaften von der Zinsabzugsbeschränkung zu erfassen, wurde § 4h im Einkommenssteuergesetz aufgenommen. Für Körperschaften ist hingegen § 8a KStG anzuwenden, vgl. Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung, 1; Stibi / Thiele, BB 2008, 2507 (2507).

12 Vgl. BT-Drucks. 12/4158 vom 13. September 1993.

13 Allerdings gab es schon zuvor Regelungen diesbezüglich. Das BMF-Schreiben vom 16. März 1987 setzte bereits bestimmte Grenzen der Abzugsfähigkeit. Diese Verwaltungsanweisung wurde jedoch aufgrund fehlender Rechtsgrundlage mit dem BFH-Urteil vom 05. Februar 1992 ersatzlos aufgeho- ben, vgl. Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung, 1; Herzig, DB 1994, 110 (110 f.); Herzig, IStR 2009, 870 (871).

14 Vgl. Bindl, Ökonomische Analyse der verdeckten Gewinnausschüttung, 2; Kreft / Schmitt, BB 2008, 2099 (2100).

15 Vgl. EuGH, Rs. C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11802.

16 Vgl. Dötsch / Pung, DB 2004, 91 (91); Schwarz, IStR 2008, 11 (11).

17 Vgl. Dötsch / Pung, DB 2004, 91 (91); Herzig / Bohn, DB 2007, 1 (1); Herzig / Lochmann, DB 2004, 825 (825 f.).

18 Vgl. Herzig / Bohn, DB 2007, 1 (1).

19 Vgl. Broer, Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2009, 391 (391); Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (18)

20 Vgl. Grotherr, IWB 2007, 755 (755); Dörfler / Vogl, BB 2007, 1084 (1084).

21 Vgl. Doy è / Degen / Hopp, BB 2010, 222 (222), Scheunemann / Dennisen, BB 2009, 2564 (2564).

22 Vgl. Eilers/Bühring, DStR 2009, 137 (137); Rödding, DStR 2009, 2649 (2649).

23 Vgl. Doy è / Degen / Hopp, BB 2010, 222 (222); Rödding, DStR 2009, 2649 (2649).

24 Vgl. BT-Drucks 16/12254 vom 16. März 2009; Wagner / Bien, BB 2009, 2626 (2632).

25 Vgl. BT- Drucks 17/15 vom 09. November 2009; BR-Drucks 865/09 vom 04. Dezember 2009; siehe auch Rödder, DStR 2010, 529 (530).

26 Nach Untersuchungen des DIW belief sich die Zahl der durch die Zinsschranke betroffenen Unter- nehmen vor den Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf knapp 2000, wovon jedoch nur 600 direkt steuerlich belastet wurden. Die übrigen 1400 wurden durch Ausnahmeregelungen freigestellt, vgl. Bach/Buslet, DIW 2009, 283 (284 ff.); siehe auch Rödding, DStR 2009, 2649 (2649); Scheunemann / Dennisen, BB 2009, 2564 (2564).

27 Vgl. Köhler, DStR 2007, 597 (597); Eilers, in: Spindler/Tipke/Rödder (Hrsg.), Steuerzentrierte Rechtsberatung, 275 (277 ff.).

28 Vgl. Kraft / Bron, EWS 2007, 487 (488); Rödder, DStR 2010, 529 (530).

29 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 1. Der benannte zeitliche Anwendungsbereich des § 4h EStG stimmt mit dem des § 8a KStG überein. Die entsprechende Regelung befindet sich in § 34 Abs. 6a S. 3 KStG, siehe BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 1.

30 Vgl. Dörfler, in Erle/Sauter (Hrsg.), KStG Kommentar, § 4h EStG/ Anh. 1 § 8a KStG, Rn. 27; Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2752); Rödding, DStR 2009, 2649 (2649).

31 Der den Zinsertrag übersteigende Zinsaufwand wird in der Literatur auch als Netto-Zinsaufwand bezeichnet, vgl. Kessler / Lindemer, DB 2010, 472 (474); Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (20).

32 Das Akronym EBITDA (earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation) bezeichnet den Gewinn vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, vgl. Dörfler / Wittowski, Verwaltungsanweisung BC 2008, 313 (315).

33 Nähere Erläuterungen erfolgen unter Punkt B.III.3.a).

34 Hierbei handelt es sich um eine im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführte Neue- rung. Zuvor war ein EBITDA-Vortrag nicht möglich, vgl. Dörfler, in Erle/Sauter (Hrsg.), Körper- schaftsteuergesetz Kommentar, § 4h EStG/ Anh. 1 § 8a. KStG, Rn. 27.

35 Vgl. Rödding, DStR 2009, 2649 (2649). Nähere Erläuterungen erfolgen unter Punkt B.III.3.b).

36 Bei den drei Ausnahmetatbeständen handelt es sich um die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Bst. a) EStG, die Konzern-Klausel nach § 4h Abs. 2 Bst. b) EStG und die Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 Bst. c) EStG, vgl. Lenz / Dörfler, DB 2010, 18 (19). Diese werden unter Punkt B.IV. im Detail vorgestellt.

37 Vgl. Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2752); Köster-Böckenförde / Clauss, DB 2008, 2213 (2213).

38 Vgl. Bron, IStR 2008, 14 (14).

39 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 2 ff..

40 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 2; siehe auch Köster-Böckenförde / Clauss, DB 2008, 2213 (2214); Kröner, DStR 2008, 1309 (1310).

41 Vgl. Kußmaul / Ruiner / Schappe, Die Einführung der Zinsschranke, 8.

42 Vgl. Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2754).

43 Vgl. Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2754); Köster-Böckenförde / Clauss, DB 2008, 2213 (2214).

44 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 5; siehe auch van Lishaut / Schumacher / Heinemann, DStR 2008, 2341 (2341).

45 Vgl. BFH vom 09. August 1989 ; BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 3, 8, 62; siehe auch Grotherr, IWB 2007, 755 (764); Kußmaul / Pfirmann / Meyering, BB 2008, 135 (135).

46 Vgl. Köster-Böckenförde / Clauss, DB 2008, 2213 (2214), Bron, IStR 2008, 14 (15).

47 Diese Regelung stößt in der Literatur aufgrund europarechtlicher Bedenken häufig auf Kritik, vgl . Bron, IStR 2008, 14 (15); Grotherr, IWB 2007, 755 (765); Herzig /Liekenbrock, DB 2007, 2387 (2387); Köster-Böckenförde / Clauss, DB 2008, 2213 (2214); Kraft / Bron, EWS 2007, 487 (488 ff.).

48 Vgl. Hoffmann, Zinsschranke - Fremdfinanzierung nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, 14.

49 Nach dem BMF-Schreiben sind unter Fremdkapital alle passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die steuerlich nicht zum Eigenkapital gehören als Fremdkapital zu qualifizieren, vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 11.

50 Vgl. Köhler, DStR 2007, 597 (598).

51 Vgl. BT-Drucks 16/4841 vom 27. März 2007, 49; siehe auch Köhler / Hahne, DStR 2008, 1505 (1506).

52 Als Beispiel hierfür wären zu nennen: Pachten, Mieten oder Lizenzgebühren.

53 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 23; siehe auch K ö hler / Hahne, DStR 2008, 1505 (1506).

54 Vgl. Köhler, DStR 2007, 597 (598).

55 Vgl. Kußmaul / Ruiner / Schappe, Die Einführung der Zinsschranke, 9; Rödder, in: Müller/Hoffmann (Hrsg.), Unternehmensverauf/Unternehmenskauf, 1445 (1521).

56 Dazu zählen u.a. Scheideanstalten aus der Goldleihe bzw. aus Edelmetallkonten, vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 23.

57 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 16 ff.; siehe auch Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2754 f.); Schultes - Schnitzlein / Miske, NWB 2008, 3185 (3189).

58 Vgl. Köhler, DStR 2007, 597 (598); Schultes - Schnitzlein / Miske, NWB 2008, 3185 (3189).

59 Vgl . BT-Drucks 17/15 vom 16. März 2009, 4; siehe auch Gemmel / Loose, NWB 2010, 262 (262); Kessler / Lindemer; DB 2010, 472 (474); Rödder, DStR 2010, 529 (530).

60 Vgl. Rödding, DStR 2009, 2649 (2650); Wagner / Bien, BB 2009, 2626 (2632).

61 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 40 f.; siehe auch Häuselmann, SteuK 2010, 1 (1).

62 Vgl. Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2755).

63 Vgl. Köhler / Hahne, DStR 2008, 1505 (1511).

64 Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Satz 1), Sammelpostenabschreibungen (§ 6 Abs. 2a Satz 2) und materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 EStG).

65 Vgl. Häuselmann, SteuK 2010, 1 (1); Herzig / Liekenbrock, DB 2010, 690 (690).

66 Vgl. Rödding, DStR 2009, 2649 (2650).

67 Vgl. Köhler / Hahne, DStR 2008, 1505 (1511).

68 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 41.

69 Vgl. Rödder, in: Müller/Hoffmann (Hrsg.), Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf, 1445 (1520).

70 Vgl. BMF vom 04. Juli 2008, Tz. 41; siehe auch Dörr / Geibel / Fehling, NWB 2007, 2751 (2755).

71 Vgl. Kraft / Kraft, Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 158.

72 Vgl. Seiler, in Kirchhof (Hrsg.), EStG-Kommentar, § 4h EStG, Rn. 24. Für eine ausführlichere Be- trachtung dieser Problematik siehe Schmidt, Zinsschranke und Rechtsformwahl, 261 ff..

73 Vgl. Kessler / Dietrich, DB 2010, 240 (241).

74 Vgl. Gemmel / Loose, NWB 2010, 262 (265); Rödding, DStR 2009, 2649 (2651).

75 Vgl. Häuselmann, SteuK 2010, 1 (2).

76 Vgl . Herzig / Liekenbrock, DB 2010, 690 (690).

77 Vgl. Kessler / Lindemer, DB 2010, 472 (473); Nacke, DB 2009, 2507 (2507).

78 Vgl. Gemmel / Loose, NWB 2010, 262 (267); Rödder, DStR 2010, 529 (530).

79 Vgl. Kessler / Lindemer, DB 2010, 472 (473).

80 Vgl. Nacke, DB 2009, 2507 (2507); Scheunemann / Dennisen / Behrens, BB 2010, 23 (24).

81 Vgl. Scheunemann / Dennisen / Behrens, BB 2010, 23 (24).

82 Vgl. Rödding, DStR 2009, 2649 (2649); Seiler, in Kirchhof (Hrsg.), EStG-Kommentar, § 4h EStG, Rn. 40.

Final del extracto de 53 páginas

Detalles

Título
Steuerliche Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland
Universidad
Martin Luther University
Autor
Año
2010
Páginas
53
No. de catálogo
V271067
ISBN (Ebook)
9783656631590
ISBN (Libro)
9783656631606
Tamaño de fichero
597 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
steuerliche, grenze, fremdfinanzierung, deutschland
Citar trabajo
Sven Hentschel (Autor), 2010, Steuerliche Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271067

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