Recht auf Leben – von Anfang an?

Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik aus medizinischer, rechtlicher und ethischer Perspektive


Libro Especializado, 2014

213 Páginas


Extracto


Inhalt

Nadja Belobrow (2012): Präimplantationsdiagnostik – Fluch oder Segen? Perspektiven, Argumentationsstrategien und Lösungsansätze
Einleitung
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
Die rechtliche Debatte zur PID
Die ethische Diskussion zur PID
Zusammenfassung und Fazit
Quellenangaben
Anhang

Monique Wicklein, Elisa Peter, Marie-Therese Kubik (2011): Schwangerschaftserleben und Pränataldiagnostik. Einflüsse der Pränatalen Diagnostik auf das Schwangerschaftserleben aus Sicht junger Mütter und deren Konsequenzen für die psychosoziale Beratung
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Nötiges Vorwissen
Hypothesen
Empirischer Teil und Methodik
Auswertung der Forschungsergebnisse
Aussicht und mögliche Lösungsansätze
Fazit und eigene Stellungnahme
Quellenverzeichnis
Anhang

Nadja Belobrow (2012): Präimplantationsdiagnostik – Fluch oder Segen? Perspektiven, Argumentationsstrategien und Lösungsansätze

Einleitung

Die Präimplantationsdiagnostik[1] ist eine Methode zur gezielten Untersuchung und Beurteilung genetischer Krankheitsdispositionen an in vitro gezeugten Embryonen noch vor der Übertragung und Einpflanzung in den Uterus der prospektiven Mutter. Als Träger unerwünschter Merkmale identifizierte Embryonen können von der Übertragung ausgeschlossen werden. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik war die Entwicklung der assistierten Reproduktionstechniken, insbesondere der In-vitro-Fertilisation, durch welche Embryonen überhaupt der Untersuchung zugänglich gemacht werden konnten sowie die Entschlüsselung des menschlichen Genoms.

Bis 2011 war die Anwendung der vergleichsweise noch jungen Technik in Deutschland auf der Grundlage des Embryonenschutzgesetzes verboten. Da sie jedoch für Paare mit einem bekannten genetischen Krankheitsrisiko, die gleichzeitig den Wunsch nach einem gesunden Kind haben, eine Alternative zur „Schwangerschaft auf Probe“ mit einem eventuellen Schwangerschaftsabbruch nach einer Pränataldiagnostik (PND) mit positivem Ergebnis darstellt und die PID im europäischen Ausland oder den USA bereits Anwendung findet, wurde ihre Einführung auf der Grundlage einer Gesetzesänderung verschiedentlich gefordert. Doch die Präimplantationsdiagnostik war aufgrund der vielen mit ihrer Einführung und Anwendung verbundenen Implikationen politisch, gesellschaftlich, ethisch, medizinisch und rechtlich stark umstritten und wird noch heute diskutiert.

In der vorliegenden Arbeit soll vorrangig die ethische Debatte um die PID aus verschiedenen Perspektiven nachgezeichnet, die Argumentationsstrategien der Befürworter und Gegner dargestellt und anschließend ihr jeweiliger Beitrag zur Lösung der komplexen Problematiken, die sich aus der Einführung, aber auch aus dem Verbot der PID ergeben, beurteilt werden. Verfolgt werden mehrere Ziele: Zum einen möchte diese Arbeit zu einer Einschätzung über das Verhältnis von Recht und Ethik in einer hochkomplexen Streitfrage wie der PID kommen. Wie unterscheiden sich die Debatten beider Fachgebiete? Wo liegen ihre Gemeinsamkeiten und können sie sich gegenseitig befruchten und voranbringen oder müssen sie separat geführt werden? Wie bedingen geltendes Recht und ethische Normen einander?

Zum anderen sollen die hier erörterten Perspektiven ethischer Fragestellungen zur Präimplantationsdiagnostik hinsichtlich ihres Beitrages zu einer konsensualen Entscheidungsfindung beurteilt werden. Durch die Entwicklung der PID eröffnen sich neue, mit komplexen Problemstellungen behaftete Handlungsoptionen. Welcher Ansatz kann am ehesten den Erfordernissen adäquater Begegnung mit diesen Problemstellungen gerecht werden? Welche Argumentationsstrategie ist am besten geeignet, eine allgemein akzeptierte Lösung zu erarbeiten? Wie ist die PID letztlich aus ethischer Sicht zu beurteilen und ist eine eindeutige Aussage hierzu überhaupt möglich?

Zur Darlegung und Beurteilung der juristischen und ethischen Argumente für und wider die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik sind grundlegende biologische und medizinische Kenntnisse vonnöten; daher werden diese im ersten Teil der Arbeit kurz beschrieben. Behandelt werden die Indikationen präimplantativer Diagnostik, genetische Grundlagen, die verschiedenen Methoden prädiktiver Untersuchungen, die Techniken der In-vitro-Fertilisation sowie die embryonale Entwicklung. Der zweite Teil befasst sich mit der rechtlichen Debatte zur PID, die letztlich zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland geführt hat sowie den juristischen Implikationen für die verschiedenen beteiligten Parteien, also den Embryo, die Eltern, aber auch die beratenden und durchführenden Ärzte. Dabei geht es um Probleme, die sich direkt aus der klinischen Praxis ergeben, aber vor allem auch um juristische Bewertungen und – engstens damit verwoben – Abwägungen der individuellen wie gesellschaftlichen Folgen. Ein Grundproblem besteht bereits durch die Möglichkeit der so genannten „Verwerfung“ überzähliger Embryonen, womit die Frage nach dem moralischen Status und Schutz des Embryos sowie der Abwägung zwischen den Rechten der Eltern, insbesondere der Frauen, und denen des Kindes aufgeworfen wird. Der dritte Teil verfolgt dann die ethischen Aspekte der präimplantativen Diagnostik. Auch in der ethischen Debatte ist die Frage nach dem Status des Embryos von herausragender Bedeutung. Aus weiteren Perspektiven werden mit der praktischen Anwendung der PID verbundene Fragen, insbesondere solche der Autonomie, erörtert sowie aus konsequentialistischer Perspektive sozialethische Aspekte wie etwa Einwände gegen Selektion und Diskriminierung beleuchtet und diskutiert. Abschließend soll eine Zusammenfassung der komplexen Sachverhalte und Argumentationen gegeben und ein Fazit gezogen werden.

Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

In diesem Teil der Arbeit werden die grundlegenden medizinischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse vermittelt, die zum Verständnis der darauf folgenden Kapitel als notwendig erachtet werden. Dabei werden die Indikationen für die verschiedenen Möglichkeiten prädiktiver Diagnostik, insbesondere der Präimplantationsdiagnostik sowie damit in Zusammenhang stehend die genetische Beratung und deren Grundlagen behandelt. Weiter wird die klinische Praxis der assistierten Reproduktion erläutert und die embryonale Entwicklung dargestellt.

Indikationen prädiktiver Diagnostik

Während einer bereits etablierten Schwangerschaft gibt es neben den klassischen, zeitlich festgelegten sonographischen Untersuchungen zur Überwachung der regelrechten Lage des Kindes und des Mutterkuchens sowie zum Ausschluss starker phänotypischer Fehlbildungen weitere Methoden zur Vorhersage über gesundheitliche Störungen oder Krankheitsdispositionen des Embryos.

Jede dieser unterschiedlichen Methoden setzt zu verschiedenen Zeitpunkten der geplanten oder etablierten Schwangerschaft an – im Falle der präimplantativen Diagnostik bereits vor der Einpflanzung des Embryos in den Uterus – und ist auch unterschiedlich aussagekräftig.

Bei der Indikation zu einer diagnostischen Methode ist zu berücksichtigen, dass sie in der Regel nur sinnvoll und damit ärztlich begründbar ist, wenn aus der Diagnose auch eine konkrete präventive oder therapeutische Handlung folgt.[2]

Allgemein gibt es vier Indikationsgruppen: Verdacht auf eine monogen erbliche Krankheitsanlage, Verdacht auf genetische Risiken für multifaktoriell bedingte Krankheiten oder Verdacht auf Chromosomenstörungen sowie die Identifikation erwünschter genetischer Merkmale.[3] In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer genetischen Beratung, die im Folgenden genauer erläutert wird.

Genetische Beratung

Die genetische Beratung soll die Schwangere vom Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme sowohl vor als auch nach einer eventuellen Testung begleiten. Dabei ist die Einwilligung der Schwangeren nach entsprechender Information die unbedingte Voraussetzung. Die Beratung vor der Durchführung einer gezielten Diagnostik umfasst folgende Bereiche:

- Anlaß für die Untersuchung,
- Ziel der Untersuchung,
- Risiko der Untersuchung,
- Grenzen der pränatalen diagnostischen Möglichkeiten und pränatal nicht erfaßbare Störungen,
- Sicherheit des Untersuchungsergebnisses,
- Art und Schweregrad möglicher oder vermuteter Störungen,
- Möglichkeiten des Vorgehens bei einem pathologischen Befund,
- psychologisches und ethisches Konfliktpotential bei Vorliegen eines pathologischen Befundes,
- Alternativen zur Nicht-Inanspruchnahme der invasiven pränatalen Diagnostik.[4]

Nach Diagnose einer Erkrankung oder Entwicklungsstörung umfasst die Beratung:

- Bedeutung des Befundes,
- Ursache, Art und Prognose der Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Kindes,
- mögliche Komplikationen,
- prä- und postnatale Therapie- und Förderungsmöglichkeiten,
- Konsequenzen für die Geburtsleitung (Modus, Zeit und Ort)
- Alternativen: Fortführung oder Abbruch der Schwangerschaft,
- Kontaktmöglichkeiten zu gleichartig Betroffenen und Selbsthilfegruppen,
- Möglichkeiten der Inanspruchnahme medizinischer und sozialer Hilfe.[5]

Entscheidet sich die Schwangere für eine Fortführung der Schwangerschaft, sind folgende Beratungsinhalte vorgesehen:

- nicht-invasive medikamentöse Behandlung des Kindes über die Schwangere,
- invasive medikamentöse Behandlung des Kindes,
- operative Maßnahmen.[6]

Wünscht sie einen Schwangerschaftsabbruch, beinhaltet die Beratung Informationen über:

- die Möglichkeiten der Durchführung des Abbruchs unter den gegebenen medizinischen und juristischen Rahmenbedingungen,
- den Umgang mit dem toten Kind (z. B. Beerdigung),
- die Möglichkeiten einer eventuell erforderlichen psychotherapeutischen Nachsorge, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Selbsthilfegruppen sowie deren Vermittlung.[7]

Grundlagen der Genetik

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Chromosomen (Quelle: www.eurogentest.org vom 28.02.2012 18:04)

Die Erbsubstanz DNS (Desoxyribonukleinsäure) ist in sämtlichen Zellkernen der 1014 Zellen auf den 23 Chromosomenpaaren enthalten (Abb.1). Sie ist ein langkettiges Molekül aus 30.000-40.000 Informationseinheiten (den Genen), die in linearen Sequenzen aus vier verschiedenen Bausteinen (den Nukleotiden Guanin, Adenin, Thymin, Cytidin) vorliegen und Zucker (Desoxyribose) sowie eine Phosphatgruppe enthalten (Abb.2).5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb 2: Doppelhelix (Quelle: www.rmif.de vom 28.02.2012 18:43)

Die Gesamteinheit der Erbanlagen wird als Genom bezeichnet. In Körperzellen liegen die Chromosomen und die darauf befindlichen Gene doppelt vor, eine Hälfte von der Mutter und die andere Hälfte vom Vater (Diploidie). Keimzellen enthalten dagegen halbierte Chromosomen (Haploidie).

Die genetische Weitergabe und Neukombination erfolgt über die Halbierung und anschließende Rekombination des genetischen Materials der Eltern, die Bildung der Samen- und Eizellen, die Befruchtung und anschließende Embryonal- bzw. Fetalentwicklung.[8]

Dabei ergibt sich aufgrund der Fülle an genetischen Informationen eine erhebliche Variabilität der Ausprägung der Erbanlagen, die in verschiedenen Phänotypen manifest wird. Die Entstehung von Mutationen ist beim Vorgang der Meiose vor der Bildung der Keimzellen möglich; ihre Weitergabe erfolgt durch fortgesetzte Zellteilung, wobei die kodierte Geninformation auf die RNA übertragen (Transkription) und in Aminosäureketten, also Proteine, umgesetzt wird (Translation) (Abb.3).[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Transkription und Translation (Quelle: www.bio.logis.org vom 29.02.2012 18:23)

Die Umsetzung von Genen in Genprodukte erfolgt nur bei aktiven Genen und wird Expression genannt. Menschliche Genome unterscheiden sich in etwa 0,1%, was immerhin drei Millionen Sequenzunterschiede ausmacht. Durch genetische Mutationen ergeben sich funktionelle Konsequenzen, die aber nicht notwendigerweise als Einschränkung wahrnehmbar sein müssen. Unterschieden werden daher deterministische von probabilistischen Diagnosen.[10] Erstere bezeichnen Krankheiten, deren Ausbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Erreichen des üblichen Alters erfolgt. Letztere geben lediglich eine mehr oder minder erhöhte Wahrscheinlichkeit der Krankheitsmanifestation an.

Ob eine Krankheit tatsächlich in Erscheinung tritt, hängt vor allem davon ab, ob der Erbgang (a) rezessiv oder dominant ist, bzw. ob (b) das betreffende Gen auf den Gonosomen oder Autosomen liegt, oder (c) der Mutationsgrund auf eine zu große oder zu kleine Zahl von Chromosomen zurückzuführen ist.[11]

Bei rezessiven Erbgängen besteht die Möglichkeit, dass das die Krankheit auslösende Gen nur auf einem der in doppelter Ausführung vorliegenden Chromosomen auftritt. In diesem Fall kann die Mutation durch das zweite, gesunde Chromosom kompensiert werden. So können Personen, die Anlagen zu einer Krankheitsdisposition tragen, diese weiter vererben, ohne selbst davon betroffen zu sein. „Ein signifikantes Risiko der Übertragung auf potentielle Kinder ergibt sich nur in dem Fall, bei dem beide Elternteile Träger sind, wobei nach den Mendel’schen Gesetzen die Wahrscheinlichkeit für ein auffälliges Kind 25% beträgt (ebenfalls 25% für ein gänzlich unbelastetes Kind, 50% für ein Kind, das, wie die Eltern, Anlageträger ist).“[12] Bei dominanten Erbgängen setzt sich das relevante Gen durch und manifestiert sich im Phänotyp. Wenn nur ein Elternteil Träger der Erkrankung ist, beträgt die Vererbungswahrscheinlichkeit je 50% für ein belastetes bzw. unbelastetes Kind, sind dagegen beide Eltern Träger, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe auf 75%.

Liegt das von einer Mutation betroffene Gen auf den Gonosomen, also den Geschlechtschromosomen, „korreliert die Wahrscheinlichkeit, eine Krankheit zu erben, mit dem Geschlecht, das die potentiellen Nachkommen haben. Bei X-chromosomal-gebundenen Gendefekten ist die Wahrscheinlichkeit für Männer dabei wesentlich höher zu erkranken, da sie kein zweites X-Chromosom haben, das den Defekt kompensieren könnte.“[13]

Die dritte Möglichkeit der Weitergabe genetischer Krankheiten entsteht aus so genannten Chromosomenaberrationen (Störungen), die entweder in numerischer Form aufgrund von Translokationen oder in struktureller Form durch Umlagerungen innerhalb eines oder zweier Chromosomen, was i.d.R. keine phänotypischen Auswirkungen nach sich zieht, vorliegen können.

Für Neugeborene besteht insgesamt ein Fehlbildungs- bzw. Erkrankungsrisiko von 3-5%. Davon machen Chromosomenstörungen und monogene Erkrankungen, also Erkrankungen die von nur einer Gensequenz ausgelöst werden, etwa 1,5% aus.[14]

Der Rest geht auf spontane Mutationen zurück, die nicht mittels prädiktiver genetischer Diagnostik vorhergesagt werden können. Eine monogen erbliche Krankheit aufgrund einer Mutation eines einzelnen Genes kann bereits vorgeburtlich auch ohne Manifestation diagnostiziert werden und damit bietet die PID die Möglichkeit, das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung bei einem Embryo zu überprüfen. Die Manifestation multifaktorieller Krankheiten ist neben dem Vorliegen einer genetischen Disposition auch von entsprechenden Umwelteinflüssen abhängig.[15]

Methoden prädiktiver Diagnostik

Mit fortschreitender medizinischer Forschung und technischer Entwicklung sind seit den 60er Jahren immer mehr Möglichkeiten vorgeburtlicher Diagnostik entstanden, die – wie bereits erwähnt – zu unterschiedlichen Zeitpunkten einer geplanten oder bereits etablierten Schwangerschaft ansetzen. Zu unterscheiden sind Methoden der Präfertilisations- bzw. Präkonzeptionsdiagnostik, der Präimplantationsdiagnostik und der Pränataldiagnostik.

Allen Verfahren ist das Ziel gemeinsam, die Geburt eines schwer erkrankten oder behinderten Kindes zu verhindern, wobei die Anwendung der Pränataldiagnostik am Embryo in vivo ansetzt und damit eine bereits bestehende Schwangerschaft erfordert, was gleichzeitig impliziert, dass nach Feststellung einer manifestierten oder disponierten Krankheit lediglich ein Schwangerschaftsabbruch zur Verhinderung in Frage kommt. Die anderen beiden Methoden hingegen setzen notwendig die künstliche Befruchtung voraus, da die entsprechenden genetischen Analyseverfahren nur in vitro durchgeführt werden können.

Anwendung und Interpretation genetischer Testverfahren

Generell ist bei der Interpretation genetischer Informationen zu beachten, dass ein einziges Gen Träger verschiedener Mutationen sein und damit auch verschiedene Krankheitsbilder erzeugen kann. Gleichzeitig kann ein bestimmtes Krankheitsbild durch unterschiedliche Gendefekte hervorgerufen werden. Selbst die identische Mutation eines Genes kann innerhalb einer Familie zu voneinander abweichenden Krankheitsbildern führen, was auf die unterschiedliche Durchschlagskraft (Penetranz) einer dominant vererbten genetischen Störung zurückzuführen ist. In der Schwangerschaft eingenommene Medikamente können ebenfalls Krankheitsbilder hervorrufen, die mit monogenen Erbkrankheiten übereinstimmen, so dass auch hier eine genaue Abgrenzung erforderlich ist.[16]

Prädiktive genetische Analysen können das Risiko der Weitervererbung genetisch bedingter Krankheiten minimieren, aber nicht verhindern, dass spontane Mutationen auftreten. Gleichzeitig beinhaltet jede Anwendung der hier erläuterten Verfahren ein mehr oder minder großes Risiko, seinerseits Schädigungen des Embryos zu verursachen, bis hin zum Verlust durch Spontanabort.

Pränataldiagnostik

Die Pränataldiagnostik bietet sowohl Möglichkeiten phänotypischer als auch genotypischer Untersuchungen an Embryonen in vivo.[17] Ihre Methoden haben sich weitgehend etabliert und sind inzwischen routinierter, zuweilen unkritisch angewandter Bestandteil vorsorglicher Schwangerschaftsuntersuchungen.[18]

Bis zur Entwicklung der Sonographie, mit der erstmals der Embryo im Mutterleib sichtbar wurde, bestanden praktisch keine direkten Untersuchungsmöglichkeiten, die Auskunft über den Gesundheitszustand eines Ungeborenen geben konnten. Mit der Ultraschalltechnik konnten zumindest der regelrechte Entwicklungsstand überprüft und gravierende Fehlbildungen entdeckt werden. Zur Erkennung von Chromosomenanomalien wie beispielsweise der Trisomie 21 (Down-Syndrom) dient der so genannte Triple-Test, der anhand der Konzentration bestimmter Substanzen im mütterlichen Blut unter Einbeziehung weiterer Faktoren eine Abschätzung der individuellen Risikowahrscheinlichkeit ermöglicht, die jedoch einer relativen Unsicherheit unterliegt. Der Bluttest kann zwischen der 16. und der 18. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

Zu den invasiven Untersuchungsmethoden gehören die Amniozentese und die Chorionzottenbiopsie, die ein – wenn auch geringes – Risiko spontaner Aborte beinhalten und deshalb nur nach gewissenhafter Abwägung vorgenommen werden sollten. Durch die Entwicklung der Amniozentese konnten erstmals Zellen des Embryos einer Analyse zugeführt werden:

Bei dem Verfahren wird eine Hohlnadel, deren richtige Führung auf dem Ultraschall beobachtet wird, in die Fruchtblase (das Amnion) gestochen und etwas Fruchtwasser entnommen. Darin befinden sich immer einige vom Embryo abgestoßene Zellen, die mit unterschiedlichen Analysemethoden genauer untersucht werden können.[19]

Der Untersuchungszeitraum liegt zwischen der 14. und 16. Schwangerschaftswoche, ein Ergebnis liegt aber oft erst zu Beginn des 5. Schwangerschaftsmonats vor.

Wird im Falle positiver Diagnostik ein Abbruch der Schwangerschaft gewünscht, bedeutet dies in der Regel die Abtreibung eines extrauterin lebensfähigen Embryos und enorme psychische Belastungen für die Frau.

Die Chorionzottenbiopsie hat hingegen den Vorteil, dass sie bereits in der achten oder neunten Woche durchgeführt werden kann und das Ergebnis noch vor Ende des dritten Monats zu erwarten ist. Bei dieser Methode

[…] werden die embryonalen Zellen für die Analyse nicht dem Fruchtwasser entnommen, sondern dem Chorion, d.h. der Plazenta. Die Plazenta wird aus embryonalem Gewebe gebildet. Deshalb enthalten ihre Zellen die gleichen genetischen Informationen wie die des Embryos. Mithilfe eines chirurgischen Instruments wird unter Ultraschallkontrolle eine kleine Menge Gewebes entnommen, das dann wie bei der Amniozentese weiterkultiviert und untersucht wird.[20]

Präfertilisations- bzw. Präkonzeptionsdiagnostik

Die Methoden präkonzeptiver Diagnostik, also vor der in diesem Fall in vitro stattfindenden Befruchtung, bestehen zum einen in der Untersuchung der Polkörper an der Eizelle der prospektiven Mutter und zum anderen in der Untersuchung der Spermienqualität des prospektiven Vaters. Die Polkörper bilden sich im Verlauf der Reifeteilung an der Peripherie der Eizelle. Sie „haben nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine relevante Funktion im Rahmen des Befruchtungsprozesses, weshalb es möglich ist, einen Polkörper von einer zu einem späteren Zeitpunkt noch zu befruchtenden Eizelle zu entfernen“[21] und einer genetischen Analyse zu unterziehen. Dieses Verfahren erlaubt jedoch nur den Ausschluss mütterlicherseits zu vererbender unerwünschter genetischer Anlagen mittels der Selektion ungeeigneter Eizellen. Die Untersuchung der männlichen Keimzelle erlaubt in genetischer Hinsicht lediglich die Identifikation des Geschlechtschromosoms, womit immerhin die Vererbung X-chromosomal-gebundener Erkrankungen umgangen werden kann. Eine weitergehende Analyse des Spermiums ist nicht möglich, da dieses bei der Untersuchung verbraucht würde.[22]

Präimplantationsdiagnostik

Bei der Präimplantationsdiagnostik ist die nicht-invasive PID, die im Rahmen jeder In-vitro-Fertilisation (IVF), die ja die Voraussetzung für dieses Verfahren ist, durchgeführt wird und lediglich augenscheinlich nicht lebensfähige Keime selektiert, von der invasiven und hier zu erörternden PID zu unterscheiden.[23]

Dabei werden einem Embryo im 6- bis 10-Zell-Stadium ein oder zwei der so genannten Blastomeren entnommen und verbrauchend gezielt auf bestimmte genetische Mutationen untersucht. Je nach Ergebnis der Biopsie kann der Embryo zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in den Uterus der prospektiven (genetischen) Mutter transferiert, zur späteren Verwendung kryokonserviert oder nicht implantiert werden. Diese „Verwerfung“ führt zum Absterben des Embryos, der außerhalb des Mutterleibs nicht überlebensfähig ist.

Zur Diagnose kommen in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Merkmalen zwei Verfahren zur Anwendung, FISH (dt.: Fluoreszenz-in-vitro-Hybridisierung) und PCR (dt.: Polymerasekettenreaktion). Ein weiteres Hilfsverfahren ist PEP (‚primer extension amplification‘), das zum Ziel hat, die begrenzte Menge an DNA, die in der entnommenen Zelle vorliegt, zu vervielfachen, um verschiedene parallele Untersuchungen zu erlauben.[24]

Die FISH weist beispielsweise Trisomie 21 nach, die PCR dient der Feststellung rezessiver Erbkrankheiten.

Assistierte Reproduktion/In-vitro-Fertilisation

Im Folgenden wird das Verfahren der In-vitro-Fertilisation (IVF) als Voraussetzung für die Durchführung präimplantativer Diagnostik erläutert. IVF ist eigentlich eine Technik der assistierten Reproduktion, welche Paaren, die ungewollt kinderlos sind, zur Etablierung einer Schwangerschaft verhelfen soll. Paare mit einem erhöhten genetischen Risiko können aufgrund ihrer Krankheitsdisposition oder -manifestation sowie aus embryopathischen Gründen ebenfalls Fertilitätsschwierigkeiten aufweisen, diese sind aber nicht zwingend vorhanden. Die IVF muss bei dem Wunsch nach einer PID jedenfalls in Kauf genommen werden.

Gametengewinnung

Der natürliche, spontane Ovarialzyklus wird durch das Hypothalamus-Hypophysen-System gesteuert, wobei der Hypothalamus das Zwischenhirn und die Hypophyse die Hirnanhangdrüse bezeichnet. Der Hypothalamus bildet das Freisetzungshormon GnRH (Gonadotropin-Releasing-Hormon), das wiederum den Hypophysen-Vorderlappen zur Bildung der Gonadotropine FSH und LH anregt. Das follikelstimulierende FSH fördert die Reifung der Eibläschen, wodurch Östrogen gebildet und die Gebärmutterschleimhaut zum Wachstum angeregt wird. Dieser Vorgang führt zu einer negativen Rückkopplung mit der Hypophyse und der Reduktion des FSH. Das luteinisierende LH führt zur Reifung und zum Springen des Follikels. Im Eierstock zurückbleibendes Follikelgewebe wird in Gelbkörper (Corpus luteum) umgewandelt, die ebenfalls die Gebärmutterschleimhaut anregendes Progesteron bilden (Abb. 4). Die Abstoßung einer befruchteten Eizelle wird durch das ‚human chorionic gonadotropin‘ (HCG) verhindert.[25]

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Abb. 4: Follikelbildung (Quelle: www.wunschkinder.net vom 22.06.2012 17:38)

In der klinischen Praxis beginnt das IVF-Verfahren in der Regel mit der hormonellen Follikelstimulation. Diverse hormonelle Stimulantien ermöglichen vermehrtes Follikelwachstum und erhöhen die Chancen auf befruchtungsfähige Eizellen. Des Weiteren können Zyklus und Eisprung quasi programmiert (z.B. mit GnRH-Analoga) und so an den Klinikalltag angepasst werden. Die Auswahl und Kombination der Stimulationsmittel beruht weitgehend auf den Erfahrungswerten der einzelnen Teams, der Zahl der zu erwartenden Eizellen und den Implantationsraten.[26] Die hormonelle Stimulation birgt Risiken für die behandelten Frauen. Neben Unverträglichkeiten wie Kopfschmerzen, Brustspannen, Wassereinlagerungen und Hitzewallungen besteht die Gefahr des Hyperstimulationssyndroms mit erhöhter Gefäßdurchlässigkeit in Bauchhöhle, Pleuralraum und Herzbeutel.

Dies kann zu verringertem Blutvolumen, Bluteindickung, Elektrolytveränderungen und in schweren Fällen zu Lungenembolie, Schlaganfall oder gar zum Tod führen. Weiterhin treten vermehrt Mehrlingsschwangerschaften, Spontanaborte und extrauterine Schwangerschaften sowie angeborene Fehlbildungen auf. Die perinatale Mortalität ist erhöht und es gibt Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Follikelstimulation und hormonabhängigen Karzinomen.[27]

Die Punktion der Eizelle erfolgt zwischen dem 10. und 14. Zyklustag, je nach Art des IVF-Zentrums in einigen Fällen auch ambulant. Der Eisprung wird etwa 36 Stunden vor der geplanten Punktion ausgelöst.[28] Aus technischen sowie diagnostischen Gründen wird die Follikelpunktion nur noch selten – vornehmlich bei schwierigen Befunden – laparaskopisch durchgeführt. Meist wird transvaginal unter Ultraschallsicht punktiert, ein Verfahren, das geringere Kosten verursacht und durch niedrige Komplikationsraten eine höhere Akzeptanz der Patientinnen genießt.[29] Dennoch bestehen Risiken wie die Verletzung von Blutgefäßen, Herz-Kreislauf-Störungen, entzündliche Prozesse und das übliche Narkoserisiko.[30] Die Zahl der punktierten Follikel variiert je nach Indikation oder Stimulationsmodell sowie nach dem Ergebnis der Eizellbewertung oder auch nach Wunsch der Patientinnen. In den meisten Fällen werden entweder alle Eizellen oder eine vorher festgelegte Zahl punktiert, wobei Ersteres die Zystenbildung durch Hyperstimulation verhindert.[31] Auch eine verschlechterte Qualität des männlichen Samens oder die Kryokonservierung nicht benötigter Eizellen für spätere Zyklen indizieren die Punktion sämtlicher gefundener Follikel.

Die Samenabgabe und -aufbereitung erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Punktion, bei der GIFT-Methode aber auch vorher. Ein Spermiogramm kontrolliert die Qualität des Samens; Messparameter sind das Nativpräparat in Augenschein, Geruch und Farbe, der pH-Wert, die Konsistenz und deren Veränderung sowie die Spermienzahl, -form und -beweglichkeit (Motilität). Die Aufbereitung des Spermas beinhaltet die Trennung von Spermatozoen und Seminalplasma.

Die Befruchtung in vitro

Die Befruchtung in vitro erfolgt entweder auf „natürlichem“ Wege durch die Zusammenführung von Eizelle und etwa 100.000 Spermien, wovon eines binnen weniger Minuten die äußere Hülle der Eizelle durchdringt und von ihrem Inneren aktiv aufgenommen wird[32] oder – vor allem im Falle mangelnder Befruchtungsfähigkeit der männlichen Spermien – mit Hilfe der so genannten Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) (Abb. 5).

Mit einer Glaskapillare, die den Samenfaden enthält, wird die dicke Hülle der Zona pellucida durchstoßen und die Spermie vorsichtig in das Innere der Eizelle eingeführt. Bei 60 bis 70% dieser injizierten Eizellen kommt es dann tatsächlich zur Befruchtung, die an der Vorkernbildung ersichtlich ist.[33]

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Abb. 5: Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) (Quelle: www.praxisklinik-sydow.de vom 26.06.2012 21:44)

Embryonalentwicklung

Die so genannte Imprägnation, die Penetration der Eizelle durch das Spermium, markiert den Beginn des Befruchtungsvorganges. Durch die anschließende Verschmelzung der Membranen der Ei- und Samenzellen wird die Eizellmembran für andere Spermien undurchlässig. Bei der IVF können nach etwa 12 bis 18 Stunden die Vorkerne (Pronuclei) identifiziert werden.[34]

Beide Vorkerne enthalten je 23 Chromosomen. Sie reduplizieren sich in den nächsten achtzehn bis zwanzig Stunden getrennt voneinander. Dadurch sind sie für die Konjugation vorbereitet. Die Kerne nähern sich, ihre Membranen lösen sich auf und ihre reduplizierten Chromosomen ordnen sich auf einer gemeinsamen Spindel an. […] Dieses Entwicklungsstadium wird als Zygote bezeichnet.[35]

Durch die nun folgende mitotische Zellteilung entstehen die so genannten Furchungszellen oder Blastomeren (Abb. 6).

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Abb. 6: Blastomeren (Quelle: www.praxisklinik-sydow.de vom 26.06.2012 21:44)

Bis zum 4-Zell-Stadium wird von der Totipotenz der Zellen ausgegangen, d.h. von ihrer Fähigkeit, sich isoliert bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln. Zwischen dem 4- und 8-Zell-Stadium, wenn die fortlaufende Differenzierung der Zellen beginnt, ist die Totipotenz umstritten, was ein wesentlicher Streitpunkt in der Debatte um die PID ist.

Ihre Durchführung erfordert für gewöhnlich eine Embryobiopsie im Sechs- bis Zehn-Zell-Stadium. Die biopsierten Blastomeren können also noch totipotent und demzufolge unter den gleichen Schutz wie der Embryo gestellt sein. Da sie für die Untersuchung des Erbguts zerstört werden, liegt eine potenzielle Verletzung des Embryonenschutzes vor, deren Nachweisbarkeit durch das Vorgehen selbst unmöglich wird, da die Totipotenz mit Zerstörung der Zelle verloren geht.[36]

Handelt es sich nämlich bei der genetisch untersuchten und damit zerstörten Blastomere um eine totipotente Zelle, wird quasi ein Embryo verbraucht, was die Instrumentalisierung und Tötung eines potentiellen menschlichen Lebewesens impliziert.[37] Nach dem 8-Zell-Stadium, etwa am dritten Tag der so genannten Morula, lässt sich keine Totipotenz mehr nachweisen. Die Blastomeren differenzieren sich nun zu Embryoblasten, aus denen sich der Embryo weiterentwickelt und zu äußeren Trophoblasten, die den Embryo umhüllen und später mit maternalen Zellen die Plazenta bilden.[38]

Bei natürlicher Befruchtung findet die Einnistung in den Uterus (Nidation) etwa am 7. Tag p.c. (post conceptionem: nach der Befruchtung) statt, wenn die Blastozyste aus etwa 125 Zellen besteht. Während des Nidationsvorganges „heftet sich die Blastozyste an der Uterusschleimhaut (Endometrium) fest und die Trophoblasten wachsen in dieselbe ein. Der Embryo sinkt schließlich vollständig in die Uterusschleimhaut ein (Implantation) […].“[39] Nach der Nidation setzt die Organogenese (Organentwicklung) ein. Durch die Ausbildung des so genannten Primitivstreifens, der die Achsen des Embryos (Kopf-Rumpf/Rücken/Bauch) festlegt, endet die Möglichkeit der Zwillingsbildung (mit Ausnahme siamesischer Zwillinge); der Embryo kann sich nicht mehr in mehrere Individuen teilen.[40]

Der Entwicklungsabschnitt von der fünften bis zur achten Woche ist die Embryonalperiode, in der die großen Organsysteme neben dem Herzkreislauf- und dem Nervensystem entstehen und Knochen, Muskeln, der Magen-Darm-Kanal, Leber, Lungen und Nieren angelegt werden. […] Nach zehn Wochen, was der 12. Schwangerschaftswoche entspricht (Schwangerschaftswochen werden nach der letzten Menstruation gezählt), ist die Organogenese abgeschlossen. Der menschliche Organismus wird ab dieser Zeit in der Medizin als „Fötus“ bezeichnet.[41]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Embryonalentwicklung (Quelle: www.mysteria3000.de vom 22.06.2012 21:33)

Die rechtliche Debatte zur PID

Die Diskussion der Techniken, Möglichkeiten, Grenzen und notwendigen Regelungen hinsichtlich der Präimplantationsdiagnostik erfordert die interdisziplinäre Beteiligung unterschiedlicher Fachgebiete: Neben der naturwissenschaftlich-medizinisch-technischen Komponente sind auch grundlegende Fragen angesprochen, die ganz offensichtlich eine ethische und rechtliche Würdigung verlangen.

Für rechtliche Argumentationen sind andere Begründungen erforderlich als für ethische: Rechtliche Argumentationen haben vor allem auch die pragmatische Regelungsmöglichkeit eines Sachverhaltes und die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit von Schutzansprüchen zu berücksichtigen. Sie können daher als erfolgreich angesehen werden, wenn sie eine gesellschaftlich akzeptable und tolerierte Lösung hervorbringen, selbst wenn diese einen –unter ethischen Gesichtspunkten gegebenenfalls fragwürdigen – Kompromisscharakter haben.[42]

Die zur rechtlichen Beurteilung und Regelung der PID in Frage kommenden Normen bedingen durch Inkonsistenzen ihrerseits ethische Probleme, die hier auch entsprechend Berücksichtigung finden sollen, ebenso wie die Rolle des Menschenwürdeprinzips, das eine herausragende Rolle in der ethischen Debatte einnimmt, aber auf einer verfassungsrechtlichen Tradition beruht.[43] Die wichtigsten im Rahmen dieser Arbeit in Augenschein zu nehmenden Normen sind das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1991 sowie die §§ 218ff des Strafgesetzbuches (StGB) und die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG). Selbstverständlich existieren viele weitere in Frage kommende Regelungswerke, Richtlinien, standesrechtliche Regelungen und juristische Empfehlungen, die jedoch an dieser Stelle nicht notwendigerweise erörtert werden müssen.[44]

Das Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG)

Angesichts der Entwicklungen moderner Fortpflanzungsmedizin ergab sich in den 80er Jahren zunehmender Handlungsbedarf zum Schutz des Embryos in vitro. Nach einer langen Phase der Beratung, Diskussion und Entwürfe trat zum 01.01.1991 das Embryonenschutzgesetz[45] in Kraft. Die Verfahren der Präimplantationsdiagnostik kollidieren insofern mit dem ESchG, als es beispielsweise die Verwendung totipotenter Zellen (§ 8 Abs. 1 u. 2), die Befruchtung einer Eizelle zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) und die Verwendung eines Embryos zu einem anderen Zweck als seiner Erhaltung (§ 2 Abs. 1) verbietet. Die Anwendung des ESchG auf den Umgang mit pluripotenten Zellen ist umstritten, „da die Entnahme und Diagnose nicht ausschließlich der Erhaltung des zu testenden Embryos diene, sondern nur möglicherweise. (Teil-)Ziel der Handlung sei gerade die Erlangung von Wissen, das bei einem pathologischen Befund ein Verwerfen zur Folge habe.“[46] Werden mehr Eizellen für eine spätere Diagnose und Selektion befruchtet, als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nötig, verstößt bereits dies gegen die Voraussetzungen zur Straflosigkeit der IVF. „Kann über diese Kritik noch hinweggegangen werden, wenn ein diagnostizierter Embryo letztlich als gesund erachtet und transferiert wird, so wird doch in jedem Fall zu bedenken gegeben, dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 dann zur Anwendung kämen, wenn ein biopsierter Embryo mit pathologischem Befund aufgrund dieses Befundes nicht transferiert, sondern verworfen werde.“[47]

Problematisch ist, dass das ESchG eigentlich die fremdnützige Embryonenforschung und die IVF regelt, nicht aber im Hinblick auf die PID mit IVF verfasst wurde und somit die entsprechenden Implikationen nicht abdeckt. Aus diesem Grund und wegen einiger Wertungswidersprüche – vor allem hinsichtlich der §§ 218ff StGB – wird die Änderung des ESchG gefordert.

Die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch nach §§ 218ff StGB

Das Strafgesetzbuch schützt den Embryo in vivo ab dem Zeitpunkt der Nidation und stellt den Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich unter Strafe. Innerhalb einer Frist von 12 Wochen bei Nachweis der Durchführung einer Beratung sowie bei Abtreibung aufgrund medizinisch-sozialer Indikation (also bei Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der prospektiven Mutter, womit auch Spätabbrüche nach pathologischem Befund mit PND möglich sind) wird ein Schwangerschaftsabbruch allerdings nicht verfolgt und straffrei gestellt.

Die Spannung liegt nun in der Verhandelbarkeit der Grundrechtsposition des Embryos im Falle der Frist- und Indikationslösung gegenüber der Respektierung des Status des Embryos als Grundrechtsträger im Falle der Anwendung der PID bei restriktiver Auslegung des EschG. Daraus leiten die Befürworter der Präimplantationsdiagnostik ab, dass der Status des Embryos auch im Falle der PID verhandelbar sein muss[48] und führen dazu einige Wertungswidersprüche an.

Konstatiert wird die Inkonsistenz in der Akzeptanz von Spätabbrüchen bei bestehendem PID-Verbot und der legale Einsatz von Nidationshemmern wie der „Pille danach“ zur Vermeidung einer Konfliktlage durch Schwangerschaft.

Während Nidationshemmer und ‚Pille danach‘ präventiv gegen potenzielle Embryonen Anwendung finden, deren Existenz unbekannt bleibt, handelt es sich im Fall der PID um reale, sogar in ihrer genetischen Beschaffenheit bekannte Embryonen. Doch die Fristenlösung, der zufolge Abbrüche innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen bei Vorlage einer Bescheinigung über eine erfolgte Beratung zwar rechtswidrig, jedoch straffrei sind, beweist, dass selbst nachgewiesene, bereits implantierte und wahrscheinlich gesunde Embryonen nur über ein relatives Lebensrecht verfügen. Ein Abwägen dieses Rechts erfolgt hier nicht unbedingt gegen eine Gefährdung der Integrität des Lebens der Schwangeren. Allein die Entscheidung der werdenden Mutter gegen ihr Kind und die Befolgung des gesetzlich festgelegten Ablaufs sind ausschlaggebend für die Straffreiheit.[49]

Zur so genannten „Letztverantwortung“ weist Schmidt auf den Pragmatismus der gesetzlichen Regelung hin, der auf Schadensbegrenzung durch die Verhinderung illegaler Abtreibung und Einfluss nehmende Beratung abzielt.[50]

Verfassungsrechtliche Diskussion

Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion steht die Frage nach dem Status des Embryos.[51] Dies ist darauf zurückzuführen, dass sämtliche weiteren rechtlichen Erörterungen – etwa um die gesellschaftlichen Folgen der Anwendung – sich erübrigten, sollte sich ein Verbot der PID aus dem Grundgesetz ableiten lassen.[52] Mit dem Begriff Embryo ist hier der Embryo im fraglichen Zeitraum zwischen der Kernverschmelzung und der möglichen Entnahme embryonaler Stammzellen für eine PID, also etwa fünf bis acht Tage nach der Befruchtung gemeint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass hier lediglich der verfassungsrechtliche Status des Embryos als Grundrechtsträger, nicht aber die Bewertung seines moralischen Status innerhalb unserer Gesellschaft beabsichtigt ist.[53]

Die entscheidenden zu überprüfenden grundgesetzlichen Normen sind Art. 1 Abs. 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) und Art. 2 Abs. 2 GG („Jeder hat das Recht auf Leben“).[54] Fraglich ist die Auslegung der Begriffe „Mensch“ und „Jeder“, denn sie entscheidet, ob dem Embryo Würde im Sinne des Grundgesetzes zusteht und/oder er Träger des Lebensrechts ist und somit unter staatlicher Schutzpflicht steht.

Der Status des Embryos – Drei Thesen

Nach Lungstras[55] lassen sich die Argumente innerhalb der verfassungsrechtlichen Debatte – wenn auch stark vereinfacht und andere mögliche Darstellungen einer zusammenhängenden Argumentation nicht ausschließend – grundsätzlich einer von drei Thesen zuordnen, wobei die erste überwiegend von Gegnern der PID vertreten wird, während die anderen beiden als Gegenthesen eher von Befürwortern der Techniken vertreten werden.

These I: Der Embryo ist „Mensch“ und „Jeder“ im Sinne des Grundgesetzes. Der Embryo wäre also wie ein geborener Mensch zu behandeln, womit die PID einem Verstoß gegen die Menschenwürde und das Lebensrecht gleichkäme und sich ein Verbot der Methode direkt aus dem Grundgesetz ableiten ließe.[56]

These II: Der Embryo ist kein „Mensch“ und nicht „Jeder“ bzw. nur „Jeder“ im Sinne des Grundgesetzes. Die Vertreter dieser These nehmen eine Abwägung der Schutzrechte des Embryos mit den Rechten Dritter vor, die durch etwaige Verbote eingeschränkt würden; dem Gesetzgeber wird so ein größerer Entscheidungsspielraum zugebilligt.[57]

These III: Relativierung des verfassungsrechtlichen Lebens- und Würdeschutzes des Embryos. Diese These billigt dem Embryo zwar das Recht auf Leben und teilweise auch den Status als „Mensch“ im Sinne des Grundgesetzes zu, argumentiert aber mit einem abgestuften Schutzkonzept, so dass in der Konsequenz die Zulassung der PID in den gestalterischen Möglichkeiten des Gesetzgebers liegt.[58]

Der Argumentation der Vertreter der ersten These folgend fällt der Beginn des Lebens mit dem Beginn des Lebensrechts und der Menschenwürde zusammen. „Dabei ist der Zeitpunkt für die Entstehung neuen individuellen menschlichen Lebens weitgehend unbestritten. Ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle ist die genetische Ausstattung des Embryos festgelegt und unterscheidet sich von der seiner Eltern.“[59]

Die Befürworter dieser Argumentation beziehen sich dabei auf die Theorie der weiten Tatbestandsauslegung, nach der die möglichst wirkungsvolle Auslegung der verfassungsgemäßen Rechte gefordert wird, um eine weitestgehende juristische Wirkungskraft zu erzielen, die auch dem Grundgesetz als Instrument zum Schutz der menschlichen Existenz gerecht wird.[60] Ein weiterer grundlegender Bestandteil dieser Argumentationslinie sind die so bezeichneten SKIP-Argumente (Spezies-, Kontinuitäts-, Identitäts-, und Potentialitätsargument).[61]

Das Speziesargument. Kern dieses Arguments ist die Gattungszugehörigkeit des Embryos zur menschlichen Spezies, aufgrund der ihm, wie jedem menschlichen Lebewesen, das Würde- und Lebensrecht zugestanden werden muss.

Das Kontinuitätsargument. Hier führt die Tatsache der kontinuierlich verlaufenden Entwicklung des Embryos ab dem Zeitpunkt der Befruchtung zu dem Schluss, dass keine späteren – weil willkürlich gewählten – Zeitpunkte für die Zuschreibung der fraglichen Rechte zulässig seien.

Das Identitätsargument. Ausgangspunkt dieses Arguments ist die Trägerschaft der Menschenwürde und des Lebensrechts aller Menschen, „die aktual die Eigenschaften besitzen, die sie unzweifelhaft als ‚Mensch‘ und ‚Jeder‘ i. S. d. Grundgesetzes auszeichnen […]. Der frühe Embryo sei mit diesem Menschen identisch, weshalb auch ihm ein Würde- und Lebensrecht zukommen müsse.“[62]

Das Potentialitätsargument. „Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften besitzt, [kommt] Menschenwürde und das Recht auf Leben [zu]. Damit müsse sie auch jedem zukommen, der diese Eigenschaften zwar nicht aktual, aber doch potential besitzt.“[63] Abgezielt wird hier auf menschentypische Eigenschaften, durch deren Zuschreibung einem Embryo ebenso wie Säuglingen, Schlafenden oder Komatösen die entsprechenden Rechte zugebilligt werden müssen. Auch kantische und christliche Bezugnahmen spielen in der Argumentation wider die PID eine Rolle, sollen aber im Rahmen dieser Arbeit zur Darstellung der rechtlichen Debatte vernachlässigt werden.

Als schärfste Kritik gegen die oben dargestellten Argumente und damit die erste These kann der Vorwurf der verfassungsrechtlichen Inkonsistenz gelten. Konstatiert wird die Unvereinbarkeit „des hohen Schutzniveaus, welches dem Embryo in vitro zuerkannt wird, und des schwachen Schutzes, der dem Embryo in vivo [aufgrund der Bestimmungen der §§ 218 ff. StGB, die die zwar rechtswidrige, aber straflose Abtreibung regeln] tatsächlich zukommt.“[64] Dieser Vorwurf wird aus verschiedenen Gründen nur teilweise anerkannt, führt in diesem Fall aber zu der Forderung, nicht die Regelungen zur PID zu liberalisieren, sondern diejenigen zur Abtreibung strenger zu gestalten.[65] Die Verletzung der Menschenwürde durch die PID liegt ihren Gegnern zufolge in der „Qualitätskontrolle“ des embryonalen Erbguts. Der Embryo werde nicht um seiner selbst willen anerkannt, sondern nur aufgrund genetischer Eigenschaften.[66]

Die Vertreter der zweiten These nehmen eine Trennung des Menschenwürde- vom Lebensrecht vor, da letzteres unter einem Gesetzesvorbehalt steht, der beispielsweise die Tötung in Notlagen erlaubt. So bedeutet die Tötung nicht zwangsläufig auch eine Verletzung der Menschenwürde. Erst durch diese Entkoppelung beider Rechte wird auch die Widersprüchlichkeit der Regelungen zur Abtreibung aufgehoben.[67] Zunächst wird die Frage nach dem Beginn des Lebensrechts des Embryos erörtert, wobei sich die Befürworter dieser These nur darüber einig sind, dass dem Embryo während der ersten 14 Tage nach der Kernverschmelzung – also im für die Entnahme von Stammzellen und Durchführung der PID relevanten Zeitraum – kein Lebensrecht zukommt. Es werden unterschiedliche Zeitpunkte als Ansatz für den Beginn des Lebensrechts diskutiert. Als Begründung für die Festsetzung ab dem 14. Tag nach der Befruchtung wird die Nidation, also die Einnistung des Embryos in die Gebärmutter, angeführt. Diese wird „als absolut notwendige Bedingung für die Entwicklung des Embryos beschrieben.“[68] Eine weitere Begründung ist die Individuation durch den Verlust der Totipotenz der Zellen, wonach keine Mehrlingsbildung mehr möglich ist.

Ein anderer in Betracht gezogener Zeitpunkt des Beginns des Lebensrechts ist das Einsetzen der Gehirnfunktionen, wobei dieser Zeitpunkt als spiegelbildliche Parallele zum Hirntod als offiziellem Todeszeitpunkt dargestellt wird.[69] Weitere Zeitpunkte, die in der embryonalen Entwicklung als Zäsur für das Einsetzen des Lebensrechts gesehen werden, sind die Empfindungsfähigkeit des Embryos etwa ab dem dritten Schwangerschaftsmonat als Voraussetzung für die Verletzbarkeit eines menschlichen Wesens und der ihm zugeschriebenen Rechte sowie der Zeitpunkt der Geburt, vor dem der Embryo noch kein „Überlebensinteresse“ habe.[70]

Der Beginn des Menschenwürdeschutzes wird dem Embryo von den Vertretern der oben ausgeführten zweiten These in der Regel erst zu einem Zeitpunkt nach dem Einsetzen des Lebensrechts zugestanden[71] und steht somit bei der Erörterung der Zulässigkeit der PID gegenüber dem Lebensrecht im Hintergrund. Kritisiert wird die willkürliche Zuschreibung der Menschenwürde. „Gemeint ist damit, dass die Menschen sich die Würde nicht gegenseitig zuschreiben und die Kriterien dafür festlegen können. […] Diese Willkür zeige sich unter anderem auch darin, dass Begründungsversuche für die unterschiedlichsten Zeitpunkte bestünden. Darüber hinaus führe die konsequente Fortführung dieser These unweigerlich dazu, die Menschen schutzlos zu stellen, denen auch nach der Geburt die von den Vertretern der Gegenthese genannten Voraussetzungen für ein Würde- und Lebensrecht fehlten,“[72] wie beispielsweise Alzheimer- oder Komapatienten.

Im nächsten Schritt der Argumentation werden der Schutz des Embryos und die Rechte Dritter gegeneinander abgewogen. Durch ein Verbot der PID betroffene Rechte der Eltern sind der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eltern gemäß Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Würde nach Art. 1 Abs. 1 und auf Leben und Gesundheit der Mutter nach Art. 2 Abs. 2 GG. Auch Rechte des Arztes auf Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 und auf Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG sind vom Verbot der PID berührt.[73]

Dem Embryo wird aufgrund oder trotz negierter Grundrechtsträgerschaft zwar kein absoluter, zumindest aber ein „ausreichender“ Schutz zugestanden, der auch „über die Maßgaben des Tierschutzes hinausgehen“[74] soll. Die Abwägung des Embryonenschutzes mit den Rechten Dritter wird in der Regel vom Gesetzgeber gefordert; Autoren, die sie selbst vornehmen, gewichten die Rechte Dritter meist höher und plädieren für eine beschränkte Zulassung der PID im Falle des Vorliegens bestimmter Krankheiten.

Die Vertreter der dritten These stimmen überwiegend mit jenen der ersten These hinsichtlich der Zuschreibung des Lebens- und Würdeschutzes überein. Da die Zulassung der Techniken der PID dennoch befürwortet wird, werden die Rechte relativiert und als entwicklungsbezogen abgestufte Schutzkonzepte begriffen und so die Dichotomie der möglichen Diskussionsergebnisse (absoluter Schutz oder absolute Schutzlosigkeit des Embryos in vitro) aufgelöst. Begründet wird dieses Vorgehen mit der Feststellung eines Freiraums für „entwicklungsbezogene Konkretisierungen“.[75] Da sich nach den obigen Ausführungen aus dem Wortlaut der grundgesetzlichen Normen keine zweifelsfreie Interpretation hinsichtlich der Einbeziehung des Embryos in den Schutzbereich ableiten lässt und sich zu jedem der zur Stützung der drei Thesen oben angeführten Argumente auch ein Gegenargument finden lässt, ist eine Einigung mit Hilfe der Überzeugungskraft der eigenen Argumentation unwahrscheinlich.

Die Frage nach der juristischen Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik lässt sich also offensichtlich nicht ohne weiteres durch die rechtliche Diskussion des embryonalen Status befriedigend beantworten, so dass ein Wechsel der Perspektive vorgenommen werden sollte. Hier kommt die folgenorientierte Debatte ins Spiel.

Die folgenorientierte Debatte

Zunächst erscheint die Folgenabwägung der zur Diskussion stehenden PID innerhalb eines juristischen Entscheidungsprozesses problematisch, da hier persönliche Wertungen des Richters in die Beurteilung einfließen können, die der Neutralität des Staates in weltanschaulichen und religiösen Fragen entgegenstehen könnten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass keine dem Grundgesetz inhärente Entscheidung vorgegeben ist, so dass die Abwägung der Folgen für die Gesellschaft und das Rechtssystem als legitimes und probates Mittel zur juristischen Beurteilung zumindest in Betracht gezogen werden muss, sofern diese weltanschaulichen Aspekte auch als solche offen gelegt werden.

Gleichzeitig ist an dieser Stelle auf die bereits angesprochenen Schnittmengen von rechtlicher und ethischer Argumentation hinzuweisen, wenn auch weiterhin die juristische Fragestellung eher auf die rechtliche Zulässigkeit eines Verbots als auf die moralische Zulässigkeit der Zulassung der PID abzielt. Dennoch finden die im Folgenden dargestellten auf die Chancen und Möglichkeiten der PID hoffenden und die Risiken und Gefahren befürchtenden Argumente in beiden Debatten ihren Platz.

Argumente gegen die PID sind das Dammbruch- bzw. Missbrauchsargument und die Gefahr der Diskriminierung geborener behinderter Menschen. Beim ersten Argument wird eine zwangsläufig negative und irreversible Entwicklung zur positiven Embryonenselektion nach Zulassung der Technik unterstellt. „Gemeint ist damit, dass durch das Diagnoseverfahren nicht lediglich die kranken Embryonen ausgesondert werden (negative Selektion), sondern dass auch Auswahlkriterien wie das Geschlecht, die Augenfarbe etc. eine Rolle spielen könnten.“[76]

Hinsichtlich der Diskriminierung geborener Behinderter wird befürchtet, dass durch die Zulassung und Anwendung der Diagnosemöglichkeit am Embryo und dessen Aussonderung beim Vorliegen bestimmter Krankheiten bzw. Behinderungen ein gesellschaftlicher Druck auf Eltern aufgebaut wird, der auf Dauer dazu führt, dass im Rahmen künstlicher Befruchtungen nur noch gesunde Kinder eingepflanzt werden.[77] Damit einhergehend könnte ein Rechtfertigungsdruck für Eltern behinderter Kinder entstehen.

Argumente für die PID ergeben sich durch die Bezugnahme auf andere Länder, Wirtschafts- und Forschungsstandortfragen und den Umgang mit möglichen Therapien, stehen aber in sehr engem Zusammenhang mit der Diskussion um die embryonale Stammzellenforschung und lassen sich von dieser schwer trennen.

Das erste Argument verweist auf die zum Teil liberalen Regelungen anderer Rechtsstaaten, die nahe legen, dass auch der juristische Schluss einer Zulassung der PID möglich ist.[78] Das Wirtschafts- und Standortargument zielt auf die ökonomischen und (forschungs-)wissenschaftlichen Nachteile ab, die ein Verbot der Stammzellforschung und der PID nach sich ziehen könnte. Beim dritten Argument schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob Erkenntnisse und Therapien, die im Ausland möglicherweise durch die Forschung an embryonalen Stammzellen entwickelt würden, im Rahmen einer PID in Deutschland Anwendung finden dürften oder konsequenterweise ebenfalls verboten sein müssten.[79]

Der Vorteil der Schwerpunktlegung der Debatte auf die Folgen gegenüber der Statusorientierung liegt in der zwar beschränkten, aber doch vorhandenen Möglichkeit, auf der Grundlage empirischer Daten Prognosen über die Folgen der Zulassung und Anwendung einer bestimmten Technik zu erstellen. Die so genannte Technikfolgenabschätzung ist ein durch den zuständigen Bundestagsausschuss veranlasstes Mittel zur „Auslotung der Potentiale neuer wissenschaftlicher technischer Entwicklungen und […] Analyse damit verbundener wissenschaftlicher Folgen.“[80] Die Prognosen können auf Bürgerbefragungen, fachliche Expertise oder – besonders im Falle der PID aufgrund mangelnder eigener empirischer Daten – dem Vergleich mit Erfahrungen anderer Staaten gründen.[81]

Das TAB (Büro für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag) kommt in seiner Untersuchung mit Hilfe eines Vergleichs von sieben Ländern mit unterschiedlichen Regelungen zu dem Schluss, dass bei freier Marktentwicklung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage ohne regulierende Eingriffe „die Nutzung der PID nicht auf Einzelfälle mit besonderen Risiken oder gar auf medizinische Indikationen begrenzt bleiben wird.“[82] Allerdings fand das TAB auch Möglichkeiten der gesetzlichen Beschränkung und Regulierung.[83]

Ein weiterer Vorteil der folgenorientierten Argumentation ist die Erleichterung der Konsensfindung als gemeinsame Prämisse und Angelpunkt der Debatte. „Wird beispielsweise der Eintritt einer bestimmten negativen Folge als Grundlage für die Ablehnung […] herangezogen, so wird weniger die Tatsache des Negativen der Folge bestritten, als vielmehr die Frage, ob diese Folge eintreten wird.“[84] Im Rahmen der Folgen abwägenden Argumentation lassen sich über die Lagergrenzen der Befürworter und Gegner der Präimplantationsdiagnostik hinweg bestimmte Konsensbereiche und Übereinstimmungen herausarbeiten, die als einende Grundlage bei der juristischen Entscheidungsfindung hilfreich sein könnten. Zu finden sind solche Übereinstimmungen sowohl hinsichtlich negativer Folgen als auch positiver Zielrichtungen der Diagnosemethode. Allgemeine Zustimmung findet beispielsweise die Ablehnung positiver Eugenik im Sinne der Auswahl bestimmter Eigenschaften und phänotypischer Merkmale.

Hieraus ergibt sich die konkrete Frage, ob und wie gesetzliche Regelungen eine solche Praxis unterbinden können, wobei der erneute Blick auf die Erfahrungen derjenigen Länder, in denen die PID bereits juristisch etabliert ist, zeigt, dass beispielsweise Zertifizierungen, restriktive Indikationen, möglichst genaue Verfahrensvorschriften und umfangreiche Kontrollen geeignet sind, die Anwendung der PID zu beschränken.[85] Ebenfalls übereinstimmend wird der PID ein positives Potential bei Fällen zugeschrieben, in denen „Eltern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerkrankes und kaum lebensfähiges Kind zur Welt bringen werden, geholfen werden soll.“[86]

Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)

Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die PID zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des künstlich erzeugten Embryos nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich wäre, einerseits die belastenden Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 2 StGB straffrei zu lassen und andererseits die PID, die auf einem weitaus weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolgt, bei Strafe zu untersagen.[87]

Ein Jahr später stimmt der Bundestag über die fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfe zur Präimplantationsdiagnostik ab. Angenommen wird der Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG).

Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, sei das Embryonenschutzgesetz um eine Regelung zu ergänzen, die die Voraussetzungen und das Verfahren einer PID festlege. Zur Vermeidung von Missbräuchen solle die Präimplantationsdiagnostik nach verpflichtender Aufklärung und Beratung sowie einem positiven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission in den Fällen zulässig sein, in denen ein oder beide Elternteile die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich trügen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen sei. Im Vorfeld der PID solle eine sorgfältige Diagnostik bei beiden Partnern nach strengen Kriterien erfolgen. Zur Gewährleistung eines hohen medizinischen Standards solle die PID an lizenzierten Zentren vorgenommen werden.[88]

Die ethische Diskussion zur PID

Bei der ethischen Diskussion um die Präimplantationsdiagnostik sind vorrangig drei Fragestellungen aufgeworfen, nämlich erstens die Frage nach der grundsätzlichen ethischen Vertretbarkeit der Methode aus einer deontologischen Perspektive, zweitens die ethischen Implikationen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben und drittens werden konsequentialistisch die möglichen individuellen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen der Durchführung hinterfragt.

Die Entscheidung bezüglich der ethischen Vertretbarkeit der Methode an sich hängt stark von den moralischen Vorannahmen der unterschiedlichen Positionen ab und bezieht sich hauptsächlich auf die Frage nach dem moralischen Status des Embryos. Von der Zuschreibung moralischer Relevanz hängt es ab, ob dem Embryo ein Recht auf Leben wie einem geborenen Menschen zukommt und er damit unter dem Schutz eines generellen Tötungsverbotes steht, welches die Anwendung der PID verböte. Im Rahmen dieser Fragestellung werden aber auch Vergleiche zwischen der präimplantativen und den pränatalen Untersuchungsmethoden gezogen sowie Widersprüche hinsichtlich der Abtreibungsregelungen problematisiert.

Bezüglich der praktischen Anwendung der PID rücken vor allem Überlegungen zu – speziell weiblicher – (Patientinnen-)Autonomie in den Vordergrund, vorrangig ein Anliegen feministischer Gruppen. Weitere wichtige Fragen sind die nach den möglichen Indikationen für eine PID, d.h. welchen Personen(-gruppen) die Behandlung anhand welcher Kriterien zugänglich gemacht werden soll und welche Verfahrensvorschriften nötig sind, damit eine missbräuchliche Ausweitung und Anwendung der Techniken vermieden werden kann.

Bei der Debatte um mögliche Folgen der Anwendung der PID geht es um die Auswirkungen auf das Menschenbild in unserer Gesellschaft, die Gefahr der Diskriminierung Behinderter und des Einzuges eugenischer Bestrebungen sowie um die Frage, wie mit den so genannten „überzähligen“ Embryonen, die nicht implantiert werden können oder sollen, zu verfahren ist, also etwa ob sie einer wissenschaftlichen Nutzung zugänglich gemacht werden dürfen.

Im nun folgenden Teil werden unter anderem die oben skizzierten Problemstellungen vertiefend beschrieben und kritisch diskutiert, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Dennoch wird eine im Rahmen dieser Arbeit möglichst ausführliche Behandlung der genannten Fragen angestrebt.

Perspektive I: Die ethische Vertretbarkeit der PID

Die Frage nach dem moralischen Status des Embryos

Die Debatte um den Status des Embryos wird bereits spätestens seit den 80er Jahren im Zusammenhang mit der Abtreibungsfrage kontrovers und bisher ohne Konsens geführt. Beim Schwangerschaftsabbruch geht es um eine aktive Tötungshandlung, doch auch wenn dies bei der PID nicht der Fall ist (vorausgesetzt, es handelt sich um die Verwendung pluripotenter Zellen), so geht es zumindest um eine Tötung durch Unterlassung, nämlich hinsichtlich derjenigen Embryonen, die aufgrund ihrer genetischen Ausstattung nicht in den Uterus der Frau implantiert, d.h. „verworfen“ werden. Ausschlaggebend für die ethische Bewertung der PID aus dieser Perspektive ist daher die „Frage, ob bzw. ab wann ungeborenes menschliches Leben unter das Tötungsverbot fällt oder ob sich dieses nicht vielmehr ausschließlich auf geborene Menschen bezieht“.[89]

Dabei können die Positionen und Argumente bezüglich dieser Frage drei Modellen zugeordnet werden: dem Person-, dem Progredienz- und dem Objektmodell.[90] Unter dem Personmodell können die aus dem vorherigen Kapitel bereits bekannten SKIP-Argumente (Spezies-, Kontinuitäts-, Individualitäts- und Potentialitätsargument) subsumiert werden. Abgesehen von der unterschiedlichen Definition und Verwendung der Begriffe Mensch, Person und Menschenwürde[91] steht schon die Tragfähigkeit und damit die Akzeptanz der Anwendbarkeit dieser Begriffe in der bioethischen Debatte in Frage.[92]

Die Begründung des Menschenwürdeprinzips

In unserer pluralistischen Gesellschaft sind – neben internationalen Übereinkommen und der deutschen Verfassung als wichtige Referenzpunkte für die normative und konsensbildende Bedeutung des Begriffs[93] – zwei wesentliche Begründungen für die Menschenwürde aus christlich-theologischer Herleitung die Gottesebenbildlichkeit des Menschen[94] und säkular die kantische Bestimmung.

Theologisch gründet die Menschenwürde in der Gottesebenbildlichkeit des Menschen. Sie ergibt sich aus der besonderen Zuwendung der Liebe Gottes zu jedem einzelnen. Menschenwürde besagt aus christlicher Sicht, dass der Mensch im Voraus zu all seinen Leistungen, Fähigkeiten und Unfähigkeiten von Gott bedingungslos geliebt und bejaht ist. Die Menschenwürde ist damit zugleich unverdient und unantastbar, nicht teilbar und nicht aberkennbar. Jeder Mensch, egal ob jung oder alt, gesund oder krank, geboren oder ungeboren, behindert oder sterbend, hat die gleiche Würde.[95]

Menschliches Leben wird somit als ein Geschenk Gottes betrachtet, das als solches heilig ist. Die „derart begründete Menschenwürde [ist] immer als eine Würde zu denken, die von Gott herkommt und an seinem Willen Maß zu nehmen hat. […] Dem Menschen wird grundsätzlicher Subjektstatus und grundsätzliche Gleichheit zugebilligt, aber es gehört auch konstitutiv zu seiner Würde, ‚Eigentum‘ Gottes zu sein“.[96]

Nach Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten ist Autonomie „der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur“.[97] Zur „Würde“ formuliert er:

Nun sage ich: der Mensch und überhaupt jedes vernünftige Wesen existirt als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen.[98]

Weiter heißt es:

Im Reiche der Zwecke hat alles entweder einen Preis, oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde. Was sich auf die allgemeinen menschlichen Neigungen und Bedürfnisse bezieht, hat einen Marktpreis; das, was, auch ohne ein Bedürfniß vorauszusetzen, einem gewissen Geschmacke, d. i. einem Wohlgefallen am[99] bloßen zwecklosen Spiel unserer Gemüthskräfte, gemäß ist, einen Affectionspreis; das aber, was die Bedingung ausmacht, unter der allein etwas Zweck an sich selbst sein kann, hat nicht bloß einen relativen Werth, d. i. einen Preis, sondern einen innern Werth, d. i. Würde.[100]

Auch aus der Schrift Kants als einem der wichtigsten Vertreter der Aufklärung und Begründer der abendländischen Philosophietradition lässt sich die Auffassung des Menschen als prinzipiellem „Subjekt moralisch-praktischer Vernunft“[101] ableiten, der als solches „grundsätzlich Gleicher mit allen Menschen“[102] und Selbstzweck ist und dem damit Menschenwürde zukommt. Knoepffler beschreibt – unabhängig von religiösen oder ethischen Prämissen – einen Ansatz zur Begründung des Menschenwürdeprinzips in Anlehnung an Gewirth, der auf der „Befähigung, in einem gehaltvollen Sinn zu handeln“[103], basiert und sowohl als Minimalvoraussetzung für die Annahme menschlicher Würde wie auch als konsensfähige Übereinstimmung verschiedener moralischer Ansätze betrachtet wird.

Die Inklusion des Embryos unter das Prinzip der Menschenwürde

Die Gültigkeit des Menschenwürdeprinzips vorausgesetzt, stellt sich die Frage, wem Menschenwürde zukommt. Ist ungeborenes Leben, sind menschliche Keime Menschen im Sinne der Menschenwürde?

Für den Lebensanfang heißt dies konkret: Ab wann ist ein menschliches Leben in der Weise zu achten, dass sein grundsätzlicher Subjektstatus und seine grundsätzliche Gleichheit anerkannt wird, anders ausgedrückt: Ab wann ist ein menschliches Leben als Mensch im moralischen Sinn zu verstehen?[104]

Das Speziesargument ist, sofern es der Gattung Mensch „einen moralischen Sonderstatus im Reich des Lebendigen [einräumt], ohne diesen zugleich mit einer begründeten Höherwertung ontologischer Merkmale zu belegen, die exklusiv und für alle Mitglieder der Gattung gelten“[105], dem Vorwurf des „Speziezismus“[106] ausgesetzt. Doch auch in seiner gemäßigten, die Würde anderer Lebewesen nicht ausschließenden Form, sind die Prämissen des Arguments problematisch, da zunächst Eigenschaften gefunden werden müssen, die zur Rechtfertigung moralischer Relevanz und Wertschätzung führen.

Die Prämissen des Arguments:

1. Jedem Mitglied der Spezies Mensch kommt Menschenwürde zu
2. Jeder menschliche Keim ist Mitglied der Spezies Mensch
3. Also kommt jedem menschlichen Keim Menschenwürde zu

setzen also voraus, was ja eigentlich noch fraglich ist, nämlich warum jedem Gattungsmitglied Würde zukommen soll (1). Die zweite Prämisse ist ebenfalls aufgrund der Kontinuität ohne Zäsuren der biologischen Prozesse vor, während und nach der Befruchtung, die die Festlegung eines fixen Zeitpunktes der „Menschwerdung“ ausschließen, nicht konsensfähig. Das Speziesargument kann die Extension der Menschenwürde auf den Embryo ohne Zuhilfenahme der anderen angeführten Argumente nicht begründen.[107]

Dasselbe gilt für das Kontinuitätsargument, dessen Prämissen:

1. Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x, z.B. Vernunftfähigkeit, hat, kommt Menschenwürde zu
2. Wenn jedem Menschen, der aktual die Eigenschaften x hat, Menschenwürde zukommt, dann kommt auch jedem menschlichen Lebewesen, das sich mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu einem oder mehreren Menschen entwickelt, der bzw. die die Eigenschaften x hat bzw. haben, Menschenwürde zu
3. Jeder menschliche Keim ist ein menschliches Lebewesen, das sich kontinuierlich (ohne moralrelevante Einschnitte) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu einem oder mehreren Menschen entwickeln wird, der bzw, die die Eigenschaften x hat bzw. haben
4. Also kommt bereits jedem menschlichen Keim Menschenwürde zu

wiederum nicht erklären können, in welcher Hinsicht „deskriptive Prädikate, in diesem Fall der Rückgriff auf biologische Daten, die moralische Frage, in diesem Fall die Frage nach dem moralischen Status des Embryos“[108] entscheiden können.

Die Prämissen des Identitätsarguments lauten:

1. Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x hat, kommt Menschenwürde zu
2. Jeder menschliche Keim ist in moralrelevanter Hinsicht identisch mit einem Menschen, der die Eigenschaften x hat
3. Also kommt jedem menschlichen Keim Würde zu.

Die moralrelevante Identität kann aber aufgrund der technischen Möglichkeiten „den menschlichen Keim in vitro zu teilen, also genidentische Zwillinge zu schaffen“[109], nicht auf der Einzigartigkeit des menschlichen Genoms fundieren.

Stattdessen wird „Identität ontologisch in einer menschlichen Seele verortet. Dabei wird angenommen, dass diese Seele beim Befruchtungsvorgang hinzutritt, sei es, indem sie von Gott eingegossen wird, sei es, indem sie sich selbst bildet.“[110] Die Form des Identitätsarguments verändert sich dann so:

1. Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x hat, kommt Menschenwürde zu
2. Jeder Mensch, der beseelt ist, hat aktual die Eigenschaften x
3. Jeder menschliche Keim ist beseelt
4. Also kommt jedem menschlichen Keim Menschenwürde zu.

Allerdings sind sowohl die Annahme einer Geistseele an sich als auch der Zeitpunkt der Beseelung streitbar,[111] womit die Identität kein hinreichendes Argument für die Zuschreibung von Menschenwürde an den Embryo ist.

Das Potentialitätsargument als letztes der SKIP-Argumente lautet folgendermaßen:

1. Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x hat, kommt Menschenwürde zu
2. Wenn jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x hat, Menschenwürde zukommt, dann kommt auch jedem Wesen, das potentiell x hat, Menschenwürde zu
3. Jeder menschliche Keim ist ein Wesen, das potentiell x hat
4. Jedem menschlichen Keim kommt also Menschenwürde zu.

Im Falle der potentiellen Entwicklung eines menschlichen Keims zum Menschen mit den Eigenschaften x ist an aktive Potentialität zu denken, bei der ein bestimmter Prozess, wenn er einmal begonnen hat, mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit „aus sich heraus erfolgreich verläuft und zu einem bestimmten Ergebnis führt, vorausgesetzt, notwendige Hintergrundbedingungen sind gegeben.“[112]

Eine weitere Bedeutung von Potentialität liegt in der so genannten dispositionellen Potentialität: „Eine dispositionelle Potentialität ist die grundsätzliche Fähigkeit, eine Fähigkeit auszubilden.“[113] Dem menschlichen Keim nach abgeschlossenem Befruchtungsvorgang wird ein grundsätzlicher Subjektstatus zugesprochen, weil er aktuale Eigenschaften besitzt, die für den Erwerb potentieller Eigenschaften disponieren.

1. Jedem Menschen, der aktual bestimmte Eigenschaften x hat, kommt Menschenwürde zu
2. Jedem menschlichen Lebewesen, das aktual die dispositionelle Potentialität besitzt, bestimmte Eigenschaften x auszubilden, kommt Menschenwürde zu
3. Jeder menschliche Keim ist ein menschliches Lebewesen, das aktual die dispositionelle Potentialität besitzt, bestimmte Eigenschaften x auszubilden
4. Also kommt jedem menschlichen Keim Menschenwürde zu.

Doch auch diese Form des Potentialitätsarguments kann auf mehrere Weisen problematisiert werden. Zunächst müsste bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt von einem menschlichen Lebewesen, das aktual die dispositionelle Potentialität besitzt, bestimmte Eigenschaften x auszubilden, gesprochen werden kann, was wiederum nicht konsensfähig scheint.

Darüber hinaus entsteht ein wichtiges Problem, sobald die Befruchtung in vitro stattfindet. Warum kann man hier von einer aktiven Potentialität sprechen, bevor die Implantation in den Mutterleib stattfindet, denn dieser Moment ist zumindest notwendige Bedingung, damit die Entwicklungsfähigkeit des menschlichen Keims bestehen bleibt: Wenn der Keim nicht implantiert wird, kann er sich nicht weiterentwickeln.[114]

Aus diesem Problem heraus entsteht die Notwendigkeit einer Bestimmung, was und was nicht als wesentliche Bedingung gelten soll. Noch kritischer ist jedoch zu betrachten, dass das Potentialitätsargument nicht die Menschenwürde von Menschen begründet, die eben nicht die aktive Potentialität im Sinne dispositioneller Potentialität besitzen, wie etwa schwerst geistig behinderte Menschen.

Neben den oben besprochenen Strategien zur Inklusion des Embryos unter das Prinzip der Menschenwürde gibt es noch die Argumente des Progredienz- und des Objektmodells, nämlich das gradualistische Argument und das Interessen-Argument.

Die Vertreter des Progredienzmodells verwenden das gradualistische Argument. Es vertritt ein Konzept anwachsenden Lebensschutzes, demzufolge dem allmählich sich entwickelnden Embryo je nach Stand seiner Entwicklung mehr oder weniger Lebensschutz, aber noch keine Menschenwürde zukommt. Dies soll erst ab einem bestimmten Entwicklungsstand, der aber aufgrund der verschiedentlich möglichen Bestimmungen eben unbestimmt bleibt, der Fall sein.

Unter den Befürwortern des Progredienz-Modells herrscht keine einheitliche Meinung darüber, welche empirisch nachweisbaren Ereignisse zur Begründung des Status heranzuziehen sind. Zwei mögliche Zäsuren sind die Momente der Implantation und der Ausbildung des Primitivsteifens […]. Auch der Entwicklung des Nervensystems wird besonders im Hinblick auf den Beginn der Hirntätigkeit als Äquivalent zur Hirntoddefinition und im Hinblick auf den Beginn des Schmerzempfindens Bedeutung beigemessen. Allerdings lassen Hinweise auf die anhaltende Kontinuität der Entstehung des Nervensystems vom 16. Tag p.c. und auf seine Plastizität bis ins hohe Lebensalter an dem einschneidenden Charakter dieser Veränderungen zweifeln.[115]

Nach dieser Position wäre die eingeschränkte Nutzung der Präimplantationsdiagnostik ethisch vertretbar und im Hinblick auf den Vergleich zur fortgeschrittenen Entwicklung und Empfindungsfähigkeit des Embryos zum Zeitpunkt von Spätabtreibungen nach Pränataldiagnostik sogar ethisch geboten.

Dennoch bleibt die Kritik, dass

[…] eine Menschenwürdeanerkenntnis, die gerade die grundsätzliche Gleichheit von aktualen Eigenschaften abhängig macht und damit Menschen auf Grund bestimmter fehlender Eigenschaften aus der Anerkenntnis von Menschenwürde ausschließt, […] gerade den eigentlich unumstrittenen Kern des Menschenwürdegedankens [verletzt], nämlich die grundsätzliche Gleichheit mindestens aller geborenen Menschen, so wenigstens nach der Fassung in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen.[116]

Dieser Kritik ist auch massiv die Position des Objektmodells, die das Interessenargument vertritt, ausgesetzt. Ihm zufolge lautet die entscheidende Frage nicht, „ob ungeborenes menschliches Leben moralisch in gleicher Weise zu berücksichtigen ist wie geborenes bzw. erwachsenes menschliches Leben, […] [sondern] warum bzw. wann es verwerflich ist, menschliches Leben zu töten […].“[117]

Da als Voraussetzung für die Zuerkennung des Personstatus Eigenschaften wie aktuelles Ich-Bewusstsein, Autonomie, Rationalität und Schmerzempfinden postuliert werden, „sind also Embryonen, schwerstbehinderte und komatöse Menschen keine Personen. Ihnen allen werden weder Menschenwürde noch Menschenrechte zugesprochen.“[118] Somit kommt dem Embryo nur der Status eines Objektes zu.

Er ist nichts weiter als ein Zellhaufen mit keinerlei Schutzanspruch. Seiner Instrumentalisierung im Rahmen von Embryonenforschung oder Präimplantationsdiagnostik steht folglich nichts entgegen. Ebenso sind Schwangerschaftsabbrüche zu jedem Zeitpunkt moralisch gerechtfertigt, da der Embryo bzw. der Fetus nicht mehr wert ist als jeder andere Zellverband.[119]

Dies ergibt sich aus einem Stufenmodell, nach dem Embryonen, gleichgestellt mit Pflanzen und niederen Tieren aufgrund der mangelnden Empfindungsfähigkeit keiner moralischen Berücksichtigung bedürfen. Föten ab dem dritten Schwangerschaftsmonat werden, wie etwa Mäuse und Schweine, der zweiten Stufe zugerechnet. Erst Lebewesen der dritten Stufe (z.B. erwachsene Menschen und Gorillas), „die nicht nur empfindungsfähig, sondern auch selbstbewusst und rational sind […], müssen hinsichtlich aller Interessen, Präferenzen und Wünsche, die sie haben, moralisch berücksichtigt werden.“[120]

Das Tötungsverbot wird also hier mit einem bestehenden Überlebensinteresse begründet. Will man dieser Position folgen, so erfordert dies allerdings nicht nur die Infragestellung des Status ungeborenen menschlichen Lebens, sondern auch die Aberkennung bisher unumstrittener Rechte geborener Menschen.

Es scheint jedoch außerhalb dieser Position darüber Konsens zu bestehen, dass dem menschlichen Leben ein Wert beigemessen wird, der, auch wenn er nicht konsensuell begründet werden kann, dennoch nicht bestritten und der Diskussion ausgesetzt wird.[121]

Selbst wenn diese Perspektive der moralischen Fragstellung enttabuisiert würde, bestünde aber das Problem, „dass sich der Interessen-Begriff als moralisches Kriterium zumindest dann disqualifiziert, wenn der Träger eines möglicherweise vorhandenen Interesses dieses – aus welchen Gründen auch immer – nicht (auch verstanden als „noch nicht“ ebenso wie „nicht mehr“) äußern kann.“[122]

Weitere wichtige Argumente hinsichtlich der Begründung des embryonalen Status sind das semantische und das Vorsichtsargument sowie das Argument der schiefen Ebene, die im Folgenden ebenfalls dargestellt und erörtert werden sollen.

Die semantische Argumentation bezieht sich auf die differente Bedeutung der Begriffe „etwas“ und „jemand“. Danach sind Menschen nie etwas, sondern jemand und was ein Jemand ist, dem kommt Menschenwürde zu. Da Menschen anhand ihres „artspezifischen, individuellen Genom[s]“[123] identifiziert werden und menschliche Keime ein solches besitzen, sind sie jemand und ihnen kommt Menschenwürde zu.

Auch bei dieser Argumentation ergibt sich das Problem der Festlegung einer moralischen Zuschreibung aufgrund biologischer Befunde und damit des Zeitpunktes, ab dem mit Sicherheit von „jemand“ gesprochen werden kann. In differenzierterer Form des semantischen Arguments wird behauptet, dass das Prädikat „Mensch“ nicht Ausdruck sprachlicher Konvention ist, sondern „ein Individuum natürlicher Art, das durch eine bestimmte Natur gekennzeichnet ist“[124] meint und „dass die natürlichen Arten aus ihrer Essenz heraus uns zwingen, sie als das zu identifizieren, was sie wesenhaft sind.“[125] Die kennzeichnende Natur soll in der Entwicklungsfähigkeit des Menschen hinsichtlich körperlicher und mentaler Funktionen liegen.

Auch diese Herleitung steht vor dem Problem, dass die Prämisse der „Natur“ des Menschen ja gerade umstritten ist und damit nicht als allgemein akzeptiert gelten kann, zumal wieder auf die Implikationen für die Gültigkeit des Menschenwürdeprinzips für schwerst geistig behinderte Menschen, denen es ja an Entwicklungsfähigkeit in oben genanntem Sinne mangelt, hinzuweisen ist. Zudem ist die „natürliche Art“ eine gesellschaftlich bestimmte Referenz, deren Setzung abhängig von Sprechergemeinschaft, Ort und Zeit ist.

Das Vorsichtsargument räumt sämtliche Probleme und kritischen Punkte der bisher besprochenen Argumente ein. Aufgrund der strittigen Frage nach der Ausweitung des Menschenwürdeprinzips auf den Embryo legt es als Maßstab die Vorsicht an.

Würden wir zu Unrecht die Menschenwürde eines menschlichen Lebewesens, dem Menschenwürde zukommt, nicht achten, dann wäre dies ein sehr großes Vergehen. Andererseits könnte dadurch, dass zu Unrecht dort Menschenwürde geachtet und geschützt wird, wo gar keine Menschenwürde zu achten und zu schützen ist, ein großer Schaden angerichtet werden.[126]

Gerade angesichts dieser Zweiseitigkeit der letztlich zu treffenden Entscheidung über die Vertretbarkeit der PID – auch der Verzicht auf die Anwendung ihrer Methoden kann ja mit der Menschenwürde kollidieren – lässt sich diese Argumentation in Frage stellen und bietet somit ebenfalls keine konsensfähige Grundlage.

Das Argument der schiefen Ebene möchte eine Entscheidung über die Festlegung des Beginns des Menschenwürdeprinzips umgehen, weil durch die willkürliche Setzung eines Entscheidungspunktes die Gefahr schrecklicher Konsequenzen drohe. Bestritten werden kann auch dies, denn:

Wer aus Angst vor einer willkürlichen Setzung den Zeitpunkt möglichst weit nach vorn verschiebt, der beraubt sich wichtiger moralischer Optionen. Gerade weil der biologische Befund nicht eindeutig ist, muss alle Mühe darauf verwendet werden, die Grenzen dort zu ziehen, wo sie mit guten Gründen gezogen werden sollten, Menschenwürde darum dann zu achten, wenn es gute Gründe gibt, sie zu achten, und davon auszugehen, dass dem Ungeborenen keine Menschenwürde zukommt, wenn es gute Gründe gibt, davon auszugehen, dass das Ungeborene noch nicht Mensch im moralischen Sinn ist.[127]

Nach eingehender Auseinandersetzung mit den hier behandelten Argumenten zur Klärung der Statusfrage des Embryos als Grundlage für die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit der PID lässt sich feststellen, dass keine der vorgestellten Strategien zur Extension des Menschenwürdeprinzips auf den Embryo in überzeugender Weise konsensfähig ist, weder für sich genommen noch in unterschiedlichen Kombinationen untereinander.

Die stark weltanschaulich geprägte Statusdebatte scheint angesichts der Komplexität der durch die technischen Möglichkeiten aufgeworfenen Problemlage nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Argumente zu einer Lösung beitragen zu können, erst recht dann nicht, wenn man die etwaigen Konsequenzen der grundsätzlichen Überlegungen zu den philosophischen Fragen nach dem Beginn und der Natur des menschlichen Lebens betrachtet. Dies zeigt sich vor allem beim Vergleich der Präimplantationsdiagnostik mit der Pränataldiagnostik und den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch.

PID und PND im Vergleich

Die bereits seit den 60er Jahren zunehmend etablierten Techniken der Pränataldiagnostik und die noch jungen Möglichkeiten der umstrittenen Präimplantationsdiagnostik haben als Ziel gemeinsam, Paaren mit genetischen Risiken zu gesundem Nachwuchs zu verhelfen. Ebenfalls gemeinsam ist ihnen, dass in beiden Fällen eine genetische Diagnostik vorgenommen wird, deren Ergebnisse im Fall der PID zur Tötung eines menschlichen Keimes durch Nicht-Implantation, also Verwerfung, und im Fall der PND zur Tötung eines Fötus durch Abtreibung führen können.

Einige Unterschiede beider Methoden bestehen in der Konfliktlage, die eng mit der Beziehung zwischen Mutter und Kind verbunden ist sowie dem selektiven Charakter. Hinsichtlich der Konfliktlage handelt es sich bei der PND um eine „Schwangerschaft auf Probe“, die Paare eingehen müssen, wenn sie trotz des Risikos genetisch bedingter Krankheiten den Wunsch nach einem (gesunden) Kind hegen, so dass der Konflikt hier durch das Ergebnis der genetischen Diagnose entsteht.

Die PGD setzt im Unterschied zur PND eine IVF mit deren spezifischen Risiken voraus, andererseits erfordert sie keine Schwangerschaft. Wird der menschliche Keim nach der genetischen Diagnostik nicht implantiert, so handelt es sich um eine Unterlassungshandlung. Die PND erfordert dagegen keine IVF. Sie setzt eine monatelange Schwangerschaft voraus und wird in den meisten Fällen an einem Fötus vorgenommen, dessen Organogenese abgeschlossen ist. Wird der Konfliktfall zwischen Mutter und Kind in der Weise aufgelöst, dass gegen das Leben des Kindes entschieden wird, so wird dieses gezielt getötet, teilweise sogar zu einem Zeitpunkt, an dem es bereits außerhalb des Mutterleibs lebensfähig gewesen wäre.[128]

Einem Modell graduell anwachsenden Lebensschutzes folgend, wäre daher die Verwerfung eines Embryos nach PID der zu einem viel späteren Zeitpunkt vorgenommenen Abtreibung nach PND vorzuziehen. Allerdings werden aufgrund der relativ hohen Fehlerraten präimplantativer Diagnostik zur Ergebnissicherung weiterhin Amniozentesen zur Kontrolle durchgeführt, so dass die PID Spätabbrüche nicht vermeiden, sondern nur deren Anzahl verringern kann. Dieser Umstand schwächt wiederum die Rechtfertigung der PID.

[...]


[1] Ich verwende die in Deutschland gebräuchliche Abkürzung PID. In einigen Quellen ist aber auch von PGD (Preimplantation Genetic Diagnosis) die Rede.

[2] Nationaler Ethikrat (2003), S. 60f.

[3] Vgl. Deutscher Ethikrat (2011), S. 15.

[4] www.bundesaerztekammer.de Zugriff am 29.02.2012 18:05.

[5] www.bundesaerztekammer.de Zugriff am 29.02.2012 18:05.

[6] www.bundesaerztekammer.de Zugriff am 29.02.2012 18:05.

[7] www.bundesaerztekammer.de Zugriff am 29.02.2012 18:05.

5 Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (2003), S. 6.

[8] Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (2003), S. 7.

[9] Vgl. Ebd., S. 8ff.

[10] Vgl. Schmidt, H. T. (2003), S. 46.

[11] Ebd., S. 47.

[12] A.a.O.

[13] Schmidt, H. T. (2003), S. 48.

[14] Knoepffler, N. (2004), S. 111.

[15] Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (2003), S. 12-19.

[16] Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (2003), S. 22-25.

[17] Vgl. Kollek, R. (2002), S. 16-20.

[18] Vgl. ausführlich die Konsequenzen der PND für die Wahrnehmung von Schwangerschaft und Geburt. Schindele, E. (1990).

[19] Kollek, R. (2002), S 18.

[20] Kollek, R. (2002), S. 19.

[21] Schmidt, H. T. (2003), S. 30.

[22] Ebd., S. 32.

[23] Vgl. Knoepffler, N. (2004), S. 110f.

[24] Schmidt, H. T. (2003), S. 33.

[25] Vgl. Barbian,E./Berg, G. (1997), S. 39f.

[26] Vgl. Ebd., S. 41-44.

[27] Vgl. Barbian,E./ Berg, G. (1997), S. 58-63.

[28] Vgl. Ebd., S. 63.

[29] Vgl. Ebd., S. 64ff.

[30] Vgl. Ebd., S. 67f.

[31] Vgl. Ebd., S. 69f.

[32] Vgl. Müller, S. E./Schmid-Tannwald, I./Hornstein, O. P. (Hg) (2008), S. 21.

[33] Ebd., S. 22.

[34] Vgl. Knoepffler, N. (2004), S. 51.

[35] Knoepffler, N. (2004), S. 51.

[36] Schmider, A. (2010), S. 12.

[37] Vgl. Schmidt, H.T. (2003), S. 27.

[38] Vgl. Knoepffler, N. (2004), S. 52 und Kollek, R. (2002), S. 65f.

[39] Gropp, S. (2005), S. 39.

[40] Vgl. a.a.O.

[41] Knoepffler, S. 54.

[42] Schmidt, H. T. (2003), S. 53.

[43] Vgl. Ebd., S. 53.

[44] Vgl. hierzu Gropp, S. (2005).

[45] www.gesetze-im-internet.de Zugriff am 23.06.2012 00:27.

[46] Schmidt, H. T. (2003), S. 61.

[47] Ebd., S. 61.

[48] Schmidt, H. T. (2003), S. 64f.

[49] Schmider, A. (2010), S. 33.

[50] Vgl. Schmidt, H. T. (2003), S. 73.

[51] Vgl. u.a. Reis, H. (1984); Eser, A. (1990); Rhonheimer, M. (1994); Gropp, S. (2005).

[52] Vgl. Lungstras, A. B. (2008), S. 31.

[53] Vgl. Ebd., S. 32.

[54] www.bundestag.de Zugriff am 11.04.2012 16:45.

[55] Vgl. Lungstras, A. B. (2008), S. 35.

[56] Vgl. Ebd., S. 59.

[57] Vgl. Ebd., S. 71.

[58] Vgl. Ebd., S. 81.

[59] Ebd., S. 45.

[60] Lungstras, A. B. (2008)., S. 46.

[61] Vgl. Ebd., S. 49-56.

[62] Ebd., S. 53.

[63] Ebd., S. 55.

[64] Lungstras, A.B. (2008), S. 57.

[65] Vgl. Ebd., S. 58f.

[66] Vgl. Ebd., S. 60.

[67] Vgl. Ebd., S. 62.

[68] Ebd., S. 63.

[69] Vgl. Lungstras, A. B. (2008), S. 66.

[70] Vgl. Ebd., S. 66f.

[71] Vgl. Ebd., S. 68f.

[72] Ebd., S. 70.

[73] Vgl. Ebd., S. 73f.

[74] Lungstras, A. B. (2008), S. 74.

[75] Ebd., S. 77.

[76] Lungstras, A. B. (2008), S. 168.

[77] Ebd., S. 171.

[78] Vgl. hierzu Siep, L./Quante, M. (2003).

[79] Vgl. Lungstras, A. B. (2008), S. 173 .

[80] Ebd., S. 183.

[81] Vgl. www.tab-beim-bundestag.de Zugriff am 12.04.2012 15:19.

[82] Vgl. www.tab-beim-bundestag.de Zugriff am 12.04.2012 15:41.

[83] Vgl. Ebd.

[84] Lungstras, A. B. (2008), S. 176.

[85] Vgl. www.tab-beim-bundestag.de Zugriff am 23.06.2012 01:02.

[86] Lungstras, A. B. (2008), S. 182.

[87] www.bundesgerichtshof.de Zugriff am 23.06.2012 16:09.

[88] www.gesetzgebung.beck.de Zugriff am 23.06.2012 16:24.

[89] Kaminsky, C. (1998), S. 65.

[90] Vgl. Schmieder, S. 13.

[91] Vgl. u.a. Quante, M. in: Siep, L./Quante, M. (Hrsg) (2003), S. 136 und Knoepffler, N. (2004), S. 3.

[92] Vgl. Knoepffler, N. (2004), S. 7-49.

[93] Knoepffler, N. (2004), S. 8-10.

[94] Zur Einbeziehung des christlichen Konzepts der „Heiligkeit des Lebens“ trotz des mangelnden Anspruchs religiöser Positionen auf allgemeine Akzeptanz vgl. Kaminsky, C. (1998), S. 74f.

[95] Pinter, I. (2003), S. 49.

[96] Knoepffler, N. (2004), S. 76.

[97] www.korpora.org Zugriff am 02.06.2012 14:31.

[98] Ebd. Zugriff am 02.06.2012 14:48.

[99] www.korpora.org Zugriff am 02.06.2012 14:54.

[100] Ebd. Zugriff am 02.06.2012 14:56.

[101] Knoepffler, N. (2004), S. 44.

[102] a.a.O.

[103] a.a.O.

[104] Knoepffler, N. (2004), S. 50.

[105] Kaminsky, C. (1998), S. 40.

[106] Speziezismus ist analog zum Begriff Rassismus als „Vorurteil oder eine Haltung der Voreingenommenheit zugunsten der Interessen der Mitglieder der eigenen Spezies und gegen die Interessen der Mitglieder anderer Spezies“ (Singer, P. (1996), S. 35) zu verstehen.

[107] Vgl. Knoepffler, N. (2004), S. 56-58.

[108] Knoepffler, N. (2004), S. 59.

[109] Ebd., S. 60.

[110] Knoepffler, N. (2004), S. 60.

[111] Vgl. ebd., S. 61-65.

[112] Ebd., S. 66.

[113] Knoepffler, N. (2004), S. 67.

[114] Ebd., S. 70.

[115] Schmider, A. (2010), S. 20.

[116] Ebd., S. 79.

[117] Kaminsky, C. (1998), S. 118.

[118] Schmider, A. (2010), S. 21.

[119] Ebd., S. 22.

[120] Kaminsky, C. (1998), S. 124.

[121] Vgl. Schmider, A. (2010), S. 22.

[122] Kaminsky, C. (1998), S. 125f.

[123] Knoepffler, N. (2004), S. 71.

[124] Ebd., S. 72.

[125] a.a.O.

[126] Knoepffler, N. (2004), S. 75.

[127] Ebd., S. 79f.

[128] Knoepffler, N. (2004), S. 114.

Final del extracto de 213 páginas

Detalles

Título
Recht auf Leben – von Anfang an?
Subtítulo
Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik aus medizinischer, rechtlicher und ethischer Perspektive
Autores
Año
2014
Páginas
213
No. de catálogo
V271397
ISBN (Ebook)
9783656623755
ISBN (Libro)
9783956871405
Tamaño de fichero
1636 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Künstliche Befruchtung, In-vitro-Fertilisation, Pränatale Diagnostik, Präimplantationsdiagnostik, Interviews mit werdenden Müttern
Citar trabajo
Nadja Belobrow (Autor)Monique Wicklein (Autor)Elisa Peter (Autor)Marie-Therese Kubik (Autor), 2014, Recht auf Leben – von Anfang an?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271397

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