Das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG gilt seit der Verkündung des Grundgesetzes als besonders schwierig zu handhabendes Grundrecht. Bereits im Parlamentarischen Rat gab es Diskussionen um die Interpretation und Ausgestaltung des Art. 4 GG. Tatsächlich halten diese Diskussionen nicht nur bis heute an, sondern der religiöse Pluralismus der letzten Jahrzehnte sorgte und sorgt zudem für einen deutlichen Wandel des „Religionsverfassungsrechts“, welches dadurch erheblich an Aktualität und Bedeutung gerade in der Praxis der Gerichte gewonnen hat.
Daher drängt sich notwendigerweise die Frage auf, ob und wie der Staat den dargestellten gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen für das Religionsverfassungsrecht begegnen kann: Ist ein Beibehalten des Religionsverfassungsrechts in seiner aktuellen Ausgestaltung dafür ausreichend oder sind einschneidende Veränderungen notwendig? Der vorliegende Beitrag versucht, eine in der Literatur immer häufiger gegebene und geforderte Antwort aufzugreifen und zu untersuchen: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt. Ein solcher wird bisher vor allem von der Rechtsprechung abgelehnt, könnte aber möglicherweise als „Weichenstellung“ fungieren und dem Staat mehr Möglichkeiten zur Einschränkbarkeit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bieten. Die Frage, ob ein solcher Grundrechtsvorbehalt in der Verfassung enthalten und auf die Religionsfreiheit anwendbar ist, bildet den zent-ralen Gegenstand dieser Arbeit.
Dazu beschäftigt sich der vorliegende Beitrag zunächst damit, welche Bedeutung und Funktion einerseits einem solchen Grundrechtsvorbehalt zukommt und wo sich in Bezug auf die Schrankenseite des Art. 4 Abs. 1, 2 GG Probleme ergeben. Auf Basis dieser Grundlagen soll sodann diskutiert werden, welche möglichen Grundrechtsvorbehalte für die Religionsfreiheit nach eingehender Auslegung zulässigerweise hergeleitet werden können und ob sich diese auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG übertragen lassen. Im Mittelpunkt steht dabei der Ansatz eines Vorbehalts aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV. Darauf folgend stellt sich dann die Frage nach verfassungsimmanenten Schranken, deren Anwendungsbereich freilich begrenzt ist, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt und in der Tat einen Grundrechtsvorbehalt für das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV herleitet.
Inhaltsverzeichnis
A. Die Religionsfreiheit und die Herausforderung des religiösen Pluralismus: Der Grundrechtsvorbehalt als mögliche Weichenstellung
B. Der Grundrechtsvorbehalt als Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Grundrechten
C. Die Schrankenseite der Religionsfreiheit: Das Fehlen eines expliziten Vorbehalts in Art. 4 Abs. 1, 2 GG trotz Notwendigkeit gewisser Beschränkungen als Problemstellung
D. Untersuchung expliziter Vorbehaltsmodelle: Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als Mittelpunkt aktueller Diskussionen
I. Übertragung der Grundrechtsvorbehalte der Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 GG auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG: Unzulässigkeit der Figur der „Schrankenleihe“
II. Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als expliziter Grundrechtsvorbehalt des Art. 4 Abs. 1, 2 GG
1. Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung: Der Vorbehalt aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als äußerst umstrittenes Element
2. Auslegung des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als Grundrechtsvorbehalt des Art. 4 Abs. 1, 2 GG
a) Wortlautauslegung: Die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen […] Pflichten“ als Ansatzpunkt für einen Grundrechtsvorbehalt
b) Systematische Auslegung: Enthalten eines Vorbehalts aufgrund des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV im Kontext als vollgültiges Verfassungsrecht
c) Das gespaltene Bild der historischen Auslegung: Für einen Vorbehalt, aber gegen Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV
d) Teleologische Auslegung: Notwendigkeit der Interpretation des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV gerade als Vorbehalt des Art. 4 Abs. 1, 2 GG aus heutiger Perspektive
e) Zusammenfassung: Art. 4 Abs. 1, 2 GG unter dem Vorbehalt des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV
3. Die Einordnung des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als qualifizierter Grundrechtsvorbehalt im Sinne der allgemeinen Gesetze
III. Einzelne Aspekte der Religionsfreiheit unter den weiteren, speziellen Vorbehalten des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV
IV. Zusammenfassung: Art. 4 Abs. 1, 2 GG unter dem Grundrechtsvorbehalt des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV sowie unter den speziellen Grundrechtsvorbehalten des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV
E. Verfassungsimmanente Schranken: Anwendung außerhalb des Anwendungsbereichs der expliziten Grundrechtsvorbehalte des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV
F. Ergebnis: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt interpretiert werden kann, um eine dogmatisch saubere Grundlage für notwendige Einschränkungen der Religionsfreiheit angesichts eines zunehmend religiösen Pluralismus zu schaffen. Im Fokus steht dabei die juristische Herleitung eines solchen Vorbehalts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV.
- Rechtliche Grundlagen und Bedeutung von Grundrechtsvorbehalten
- Kritische Analyse der Schrankenseite von Art. 4 GG
- Untersuchung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als potenziellem Vorbehaltsmodell
- Abgrenzung zu alternativen Modellen wie der „Schrankenleihe“
- Diskussion der Dogmatik und der teleologischen Auslegung im Lichte aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen
Auszug aus dem Buch
Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt?
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG gilt seit der Verkündung des Grundgesetzes als besonders schwierig zu handhabendes Grundrecht. Bereits im Parlamentarischen Rat gab es Diskussionen um die Interpretation und Ausgestaltung des Art. 4 GG. Tatsächlich halten diese Diskussionen nicht nur bis heute an, sondern der religiöse Pluralismus der letzten Jahrzehnte sorgte und sorgt zudem für einen deutlichen Wandel des „Religionsverfassungsrechts“, welches dadurch erheblich an Aktualität und Bedeutung gerade in der Praxis der Gerichte gewonnen hat.
Anschaulich dazu sind die Worte von M. Heimbach-Steins: „Schon allererste – beschreibende und deutende – Blicke auf die religiöse Situation der Gegenwart lassen erkennen, dass die Präsenz von Religion im Plural ihrer Erscheinungsformen eine Reihe neuartiger Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich bringt“. Ähnlich beschreibt auch K.-H. Kästner die Problematik: „Das Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit tendiert in hohem Maße dazu, mit sonstigen Ordnungskategorien der rechtsstaatlichen Verfassung in Spannung zu geraten.“ Ein besonderes Problem besteht gerade darin, dass in Bezug auf Glaube und Religion vieles auf Werten und Prinzipien beruht, die jede Gesellschaft bzw. jede Einzelperson subjektiv anders bewertet. Mit den anschaulichen Worten von M. Morlok: „Das Problem der Kollision zwischen dem objektiv verbindlichen Rechtsbefehl und der persönliche für verbindlich gehaltenen (politischen) Überzeugung kann in vielerlei Hinsichten entstehen“. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen rechtlichen und religiösen Vorgaben; so ist schließlich auch das „Menschenbild des Grundgesetzes (…) selbst Weltanschauung“.
So ist es wenig verwunderlich, dass in kaum einer Frage im Kontext der Religionsfreiheit und des Religionsverfassungsrechts ein wirklicher gesellschaftlicher bzw. rechtlicher Konsens besteht, zudem werden die Herausforderungen gleichzeitig umso größer. Nach A. v. Campenhausen und H. de Wall ist die Religionsfreiheit folglich „zum Testfall für den Umgang der deutschen Verfassungsordnung mit kultureller Vielfalt und damit für ihre Integrationsfähigkeit geworden“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die Religionsfreiheit und die Herausforderung des religiösen Pluralismus: Der Grundrechtsvorbehalt als mögliche Weichenstellung: Dieses Kapitel thematisiert die steigende Aktualität der Religionsfreiheit durch religiösen Pluralismus und führt in die Fragestellung eines möglichen Grundrechtsvorbehalts ein.
B. Der Grundrechtsvorbehalt als Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Grundrechten: Hier werden die terminologischen Grundlagen und Funktionen eines Grundrechtsvorbehalts als Ermächtigung zur Einschränkung von Grundrechten definiert.
C. Die Schrankenseite der Religionsfreiheit: Das Fehlen eines expliziten Vorbehalts in Art. 4 Abs. 1, 2 GG trotz Notwendigkeit gewisser Beschränkungen als Problemstellung: Es wird dargelegt, dass Art. 4 GG keinen expliziten Vorbehalt enthält, obwohl eine Notwendigkeit zur Begrenzung angesichts der extensiven Auslegung des Schutzbereichs besteht.
D. Untersuchung expliziter Vorbehaltsmodelle: Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als Mittelpunkt aktueller Diskussionen: Dieses Kapitel analysiert verschiedene Modelle, insbesondere die Unzulässigkeit der „Schrankenleihe“ und die Eignung von Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV als Vorbehalt.
E. Verfassungsimmanente Schranken: Anwendung außerhalb des Anwendungsbereichs der expliziten Grundrechtsvorbehalte des Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV: Hier wird die Anwendung verfassungsimmanenter Schranken für Bereiche untersucht, die nicht von expliziten Vorbehalten erfasst sind.
F. Ergebnis: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt: Das Fazit stellt fest, dass Art. 4 Abs. 1, 2 GG als Grundrecht unter Vorbehalt zu verstehen ist, wobei Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als qualifizierter Vorbehalt dient.
Schlüsselwörter
Religionsfreiheit, Grundrechtsvorbehalt, Art. 4 GG, Art. 140 GG, WRV, Schranken, Grundrechte, Religionsverfassungsrecht, Pluralismus, Verfassung, Gesetzesvorbehalt, Schrankenleihe, Religionsausübung, Grundgesetz, Dogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit befasst sich mit der Frage, ob das Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG durch einen Grundrechtsvorbehalt begrenzt werden kann und welche verfassungsrechtliche Grundlage hierfür in Betracht kommt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die dogmatische Einordnung von Schranken, die Interpretation von Verfassungsnormen (insb. der Weimarer Reichsverfassung im Grundgesetz) und das Spannungsfeld zwischen religiösem Pluralismus und staatlicher Ordnung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, zu untersuchen, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als qualifizierter Grundrechtsvorbehalt für Art. 4 GG dienen kann, um eine dogmatisch saubere Schrankenlogik zu etablieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die klassischen Methoden der juristischen Auslegung: Wortlautauslegung, systematische Auslegung, historische Auslegung sowie teleologische Auslegung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die aktuelle Problematik der fehlenden Schrankenregelung, verwirft die „Schrankenleihe“ und prüft eingehend die Herleitung eines Vorbehalts aus den inkorporierten Weimarer Artikeln.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind Religionsfreiheit, Grundrechtsvorbehalt, Art. 140 GG, Schrankendogmatik und Religionsverfassungsrecht.
Warum reicht die bisherige Rechtsprechung nach Ansicht des Autors nicht aus?
Der Autor kritisiert, dass Gerichte bei der Einschränkung der Religionsfreiheit faktisch einfache Rechtsgüter zu Verfassungsgütern „hochstilisieren“ und somit die Judikative anstelle der Legislative die inhaltliche Rechtsgestaltung übernimmt.
Welche Bedeutung hat Art. 136 Abs. 1 WRV für diese Fragestellung?
Art. 136 Abs. 1 WRV wird als möglicher „Sondergrundrechtsvorbehalt“ interpretiert, der, sofern er als qualifizierter Vorbehalt im Sinne der allgemeinen Gesetze verstanden wird, Eingriffe in den Außenbereich der Religionsfreiheit rechtlich legitimieren kann.
- Citation du texte
- Niklas Raabe (Auteur), 2013, Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271420