Die weitestgehende wirtschaftliche Stagnation, die zunehmende Illiquidität von Privatpersonen und Unternehmen und die daraus resultierende zunehmende Anzahl von Insolvenzen führen dazu, dass Kreditsicherheiten zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Gewissheit, ausschließlich mit solventen und finanziell ausgeglichenen Kunden zu kontrahieren, ist zu diesen Zeiten nicht gegeben. Längst lassen sich Kunden nicht ohne weiteres in zahlungskräftig oder zahlungsschwach kategorisieren. Auch mit wirtschaftlich schwer einschätzbaren, möglicherweise zahlungsschwächeren und damit risikobehafteteren Kunden ist in der heutigen Zeit zusammenzuarbeiten. Kreditsicherheiten dienen in diesem Fall dazu, dieses ihnen anhaftende Risiko zu minimieren. Ob eine Sicherheit von wahrem Wert ist, zeigt sich jedoch oft erst in der Einzelzwangsvollstreckung oder in der Insolvenz.
Die folgende Arbeit befasst sich mit der systematischen Darstellung der einzelnen Kreditsicherheiten sowohl im Fall der Einzelzwangsvollstreckung als auch im Fall der Insolvenz. Dabei werden die unterschiedlichen Möglichkeiten jeweils aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet, um einen umfassenden Überblick über das Themenfeld zu geben. Ziel ist es, die verschiedenen Betrachtungsmöglichkeiten und Ansichten darzustellen, gegeneinander abzuwägen und letztendlich anhand des geltenden Gesetzes aber auch vor allem anhand von Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu bewerten.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Einführung
2. Teil Abgrenzung von Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung
I. Kennzeichen der Einzelzwangsvollstreckung
II. Kennzeichen der Gesamtvollstreckung nach der InsO
1) Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung
2) Ausnahmen vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung
a) Aussonderungsberechtigung, § 47 InsO
b) Absonderungsberechtigung, §§ 49 bis 51 InsO
c) Aufrechtungsberechtigung, §§ 94 – 96 InsO
d) Massegläubiger, §§ 53 ff. InsO
aa) Gerichtskosten und Vergütung des Verwalters, § 54 InsO
bb) Nach Insolvenz durch den Verwalter begründete Verbindlichkeiten, § 55 InsO
cc) Kosten aus Sozialplänen, § 123 Abs. 2 InsO
e) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO
3. Teil Realsicherheiten
A. Mobiliarsicherheiten
I. Sicherungsübereignung
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
a) Pfändung des Sicherungsgutes durch Gläubiger des Sicherungsgebers
aa) Rechtsbehelfe des Sicherungsnehmers
(1) Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
(2) Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
bb) Einwendungen der Gläubiger des Sicherungsgebers
(1) Einwendung der Sittenwidrigkeit und der unangemessenen Benachteiligung
(a) Die Sicherungsübereignung als abstraktes Rechtsgeschäft
(b) Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
(aa) Übersicherung
(bb) Knebelung
(cc) Gläubigergefährdung
(2) Einwendungen der Anfechtung
(3) Einwand der Vermögenübernahme
b) Pfändung des Sicherungsgutes durch Gläubiger des Sicherungsnehmers
aa) Erinnerung des Sicherungsgebers
bb) Drittwiderspruchsklage des Sicherungsnehmers
(1) Rechtslage vor Verwertungsreife
(2) Rechtslage nach Verwertungsreife
1) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Sicherungsgebers
aa) Recht auf abgesonderte Befriedigung
bb) Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
(1) Kongruenzanfechtung, § 130 InsO
(2) Inkongruenzanfechtung, § 131 InsO
b) Insolvenz des Sicherungsnehmers
II. Sicherungsabtretung
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
a) Pfändung durch Gläubiger des Zessionars
b) Pfändung durch Gläubiger des Zedenten
2) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Zedenten
b) Insolvenz des Zessionars
III. Eigentumsvorbehalt
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
a) Vollstreckung durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers
aa) Theorie der Rechtspfändung
bb) Theorie der reinen Sachpfändung
cc) Theorie der Rechtspfändung in Form der Sachpfändung
dd) Theorie der Doppelpfändung
b) Vollstreckung durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers
2) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Vorbehaltsskäufers
b) Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers
IV. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
2) In der Insolvenz
V. Pfandrecht an beweglichen Sachen
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
a) Zwangsvollstreckung gegen den Pfandgläubiger
b) Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer
2) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Pfandgläubigers
b) Insolvenz des Eigentümers
VI. Pfandrecht an Rechten
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
a) Zwangsvollstreckung gegen den Pfandgläubiger
b) Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsinhaber
2) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Pfandgläubigers
b) Insolvenz des Rechtsinhabers
B. Immobiliarsicherheiten
a) Zwangsverfahren
b) Haftungsverband
c) Eigentumsanwartschaft
I. Hypothek
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
2) In der Insolvenz
II. Grundschuld
4. Teil Personalsicherheiten
I. Bürgschaft
1) In der Einzelzwangsvollstreckung
2) In der Insolvenz
a) Insolvenz des Hauptschuldners
aa) Leistung des Bürgen vor Verfahrenseröffnung
bb) Leistung des Bürgen nach Verfahrenseröffnung
b) Insolvenz des Gläubigers
c) Insolvenz des Bürgen
II. Schuldbeitritt
5. Teil Resümee
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die systematische Darstellung und rechtliche Bewertung von Kreditsicherheiten im Spannungsfeld zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung im Insolvenzfall, wobei verschiedene Rechtspositionen gegeneinander abgewogen und anhand gesetzlicher sowie Gerechtigkeitskriterien evaluiert werden.
- Systematische Einordnung von Mobiliarsicherheiten
- Analyse der Drittwiderspruchsklage und Vorzugsklage
- Untersuchung von Immobiliarsicherheiten und Haftungsverbänden
- Darstellung der Personalsicherheiten wie Bürgschaft und Schuldbeitritt
- Gegenüberstellung der Rechtsfolgen in der Einzel- vs. Gesamtvollstreckung
Auszug aus dem Buch
I. Kennzeichen der Einzelzwangsvollstreckung
Charakteristisches Merkmal der Einzelzwangsvollstreckung ist, dass ein einzelner Gläubiger gegen den Schuldner vorgeht. Dabei geht es um die Frage, was der Schuldner diesem individuellen Gläubiger konkret schuldet.
Die Einzelzwangsvollstreckung setzt das Vorliegen eines Vollstreckungstitel voraus. Vollstreckungstitel sind Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Dafür kommen zum einem Endurteile nach § 704 I ZPO in Frage, die für vorläufig vollstreckbar erklärt worden oder rechtskräftig sind. Die Einzelzwangsvollstreckung findet gem. § 794 ZPO außerdem aus Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen in Unterhaltssachen und Beschlüssen in Arrestverfahren, Vollstreckungsbescheiden und notariellen Urkunden statt.
Treten mehrere Gläubiger in Konkurrenz zueinander, so gilt das Präventions- oder Prioritätsprinzip nach § 804 III ZPO. Derjenige, der seine Ansprüche zuerst geltend macht, kann über den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Grundlage der Verwertung der Pfändung ist die Verstrickung. Dieses bedeutet, dass die staatliche Verfügungsmacht über den Gegenstand bzw. die Forderung begründet wird und der privatrechtlich Berechtigte über ihn nicht mehr verfügen kann.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Teil Einführung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Kreditsicherheiten aufgrund steigender Insolvenzrisiken und skizziert das Ziel einer systematischen Untersuchung derselben im Rahmen der Vollstreckung.
2. Teil Abgrenzung von Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung: Dieses Kapitel differenziert zwischen der schuldnerorientierten Einzelzwangsvollstreckung zur individuellen Befriedigung und dem auf Gesamtheit ausgerichteten Insolvenzverfahren.
3. Teil Realsicherheiten: Hier erfolgt eine detaillierte Analyse der Mobiliar- und Immobiliarsicherheiten, wobei insbesondere auf Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt und Grundpfandrechte in beiden Vollstreckungsarten eingegangen wird.
4. Teil Personalsicherheiten: Der Abschnitt behandelt die Bürgschaft und den Schuldbeitritt als zusätzliche Haftungsoptionen für Gläubiger und deren spezifische Behandlung in der Einzelzwangsvollstreckung und im Insolvenzrecht.
5. Teil Resümee: Das Resümee zieht ein Fazit über die kontroversen Ansichten in der Bewertung der Kreditsicherheiten und die Tendenz des Gesetzgebers, den Schutz der Insolvenzmasse im Interesse der Allgemeinheit zu stärken.
Schlüsselwörter
Kreditsicherheiten, Einzelzwangsvollstreckung, Gesamtvollstreckung, Insolvenzordnung, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Drittwiderspruchsklage, Pfandrecht, Absonderungsrecht, Aussonderungsrecht, Bürgschaft, Masseverbindlichkeiten, Insolvenzmasse, Anwartschaftsrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der systematischen Darstellung und rechtlichen Bewertung von Kreditsicherheiten im Kontext der Einzelzwangsvollstreckung sowie des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind Mobiliarsicherheiten (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt), Immobiliarsicherheiten (Hypothek, Grundschuld) sowie Personalsicherheiten (Bürgschaft, Schuldbeitritt) in verschiedenen Vollstreckungsszenarien.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die unterschiedlichen Betrachtungsmöglichkeiten und Ansichten zu Kreditsicherheiten darzustellen, gegeneinander abzuwägen und sie anhand des geltenden Rechts sowie unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine systematische juristische Darstellung und Analyse der geltenden Gesetzeslage sowie der relevanten Rechtsprechung und Literatur zum Vollstreckungs- und Insolvenzrecht gewählt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert, wie Gläubiger mit ihren Sicherheiten in der Einzelzwangsvollstreckung agieren können (z.B. mittels Drittwiderspruchsklage) und welche Rechte ihnen (als Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte) in der Insolvenz des Sicherungsgebers zustehen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Insolvenzordnung, Sicherungsübereignung, Absonderung, Aussonderung, Drittwiderspruchsklage und Kreditsicherheiten charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers bei einer Sicherungsübereignung vor und nach der Verwertungsreife?
Vor Verwertungsreife dient die Sicherungsübereignung primär als Treuhandverhältnis, während nach Eintritt des Sicherungsfalls der Sicherungsnehmer wirtschaftlich wie ein Eigentümer agieren kann, um seine Forderungen zu befriedigen.
Warum ist der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Käufers rechtlich besonders zu betrachten?
Da der Insolvenzverwalter hier ein Wahlrecht zur Vertragserfüllung oder Ablehnung nach § 103 InsO hat, was erhebliche Auswirkungen auf das Anwartschaftsrecht des Käufers und die Sicherungsinteressen des Verkäufers hat.
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- Isabel Kainer (Autor), 2004, Kreditsicherheiten in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Insolvenz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27156