Jugendstrafverfahren und Verteidigung im Spannungsfeld "Interessenvertretung und Erziehungsgedanke"


Trabajo de Seminario, 2003

32 Páginas, Calificación: 18 Punkte


Extracto


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Grundlagen
1) Funktion und Verfahrensstellung des Verteidigers im allgemeinen Strafverfahren
a) Der Verteidiger als Organ der Rechtspflege
b) Der Verteidiger als reiner Interessenvertreter
c) Stellungnahme
d) Ergebnis
e) Problem: Der Verteidiger weiß von der Schuld seines Mandanten
aa) Strafbarkeit des Verteidigers?
bb) Pflichten des Verteidigers
2) Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

III. Problembeschreibung

IV. Lösungsvorschläge
1) Der Verteidiger ist an das Erziehungsprinzip gebunden
2) Der Verteidiger ist nicht an das Erziehungsprinzip gebunden
3) Der Verteidiger ist nur partiell an das Erziehungsprinzip gebunden
4) Der Verteidiger ist nur im Rahmen seiner Beistandsfunktion an das Erziehungsprinzip gebunden
5) Ergebnis

V. Auswirkungen auf die Verteidigertätigkeit
1) Aufgaben und Handlungsspielräume des Verteidigers
2) Problem: Der Verteidiger weiß von der Schuld seines jungem Mandanten
3) Problem: Der Verteidiger im Konflikt zwischen den Interessen des Jugendlichen und Elterninteressen

VI. Schluss

I. Einleitung

Für die Verteidigung in Jugendstrafsachen gelten nach § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften, soweit im spezielleren Gesetz des JGG nichts anderes bestimmt ist. Im allgemeinen Strafverfahren besteht die Aufgabe des Verteidigers hauptsächlich in der Abwehr des Strafübels für seinen Mandanten. Im Jugendstrafrecht ist dagegen zusätzlich der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Zwischen diesen beiden gegenläufigen Zielrichtungen kann es zu Spannungen kommen, die den Verteidiger im Jugendverfahren in schwere Konfliktsituationen bringen können. Zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses werden Meinungen vertreten, die weit auseinander gehen: von der völligen Ablehnung einer pädagogischen Mitverpflichtung bis hin zu einer Kooperationspflicht des Verteidigers mit dem Gericht.

In der vorliegenden Arbeit soll dieses Spannungsverhältnis zwischen Interessenvertretung und Erziehungsgedanke näher dargestellt und die verschiedenen Lösungsansätze diskutiert werden. Ausgehend hiervon sollen schließlich die daraus resultierenden Aufgaben des Verteidigers im Jugendstrafverfahren abgeleitet und Handlungsanweisungen anhand von praktischen Beispielen veranschaulicht werden.

II. Grundlagen

Bevor dieser Konflikt und die hierzu vertretenen Lösungsansätze jedoch erläutert werden können, müssen die Aufgaben des Strafverteidigers im Erwachsenenverfahren sowie die Grundzüge des Erziehungsgedankens im Jugendverfahren dargestellt werden.

1) Funktion und Verfahrensstellung des Verteidigers im allgemeinen Strafverfahren

Die Struktur des deutschen Strafverfahrens weist dem Verteidiger nicht dieselbe zentrale Stellung zu, wie sie ihm z.B. im Parteiverfahren des angelsächsischen Strafprozesses zukommt. Man könnte sogar fragen, wozu es eines besonderen Verteidigers überhaupt bedürfe, wenn schon Staatsanwaltschaft[1] und Gericht[2] zur Ermittlung aller entlastenden Umstände von Amts wegen verpflichtet sind. Roxin[3] beantwortet diese Frage wie folgt:

Was sein soll, geschieht nicht schon deswegen in jedem Einzelfall “.

Um also zu verhindern, dass Entlastungsmomente trotz besten Willens von Staatsanwaltschaft und Gericht übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt werden, bedarf es des Verteidigers als Gegenpol, der ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten am Prozess mitwirkt[4]. Wie diese Mitwirkung am Strafprozess konkret auszusehen hat, regelt die StPO in den §§ 137 ff. nur fragmentarisch. Es ist also zu klären, ob der Verteidiger gewissen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, oder ob er aufgerufen ist, die Interessen seines Mandanten „gegen“ die Justiz zu vertreten und mit allen Mitteln den Angeklagten gegen die Strafverfolgungsbemühungen des Staates zu verteidigen.

a) Der Verteidiger als Organ der Rechtspflege

Nach einer Meinung ist der Verteidiger kein einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten, sondern ein als „Beistand“ (§ 137 StPO) neben ihm stehendes „selbständiges Organ der Rechtspflege“[5], das auch den Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verpflichtet ist[6]. Inhalte und Grenzen seiner Tätigkeit bestimmen sich danach als Ergebnis einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen[7]. Im Gegensatz zu Staatsanwaltschaft und Gericht gelten für den Strafverteidiger jedoch nicht die Ziele von Wahrheit und Gerechtigkeit, denn dann dürfte er nie den Freispruch eines Schuldigen beantragen[8]. Vielmehr beschränke ihn diese Funktion darauf, für strenge Justizförmigkeit und Abwehr des Anklageangriffs durch Geltendmachung der für den Beschuldigten sprechenden Umstände und der ihm zustehenden Rechte zu sorgen[9]. Dagegen sei ihm jedoch die Lüge und die Konspiration mit dem Beschuldigten verboten[10].

b) Der Verteidiger als reiner Interessenvertreter

Die Interessenvertretertheorie lehnt dagegen diese herkömmliche Konzeption als zu unpräzise und die Rechtsstellung des Verteidigers schwächend ab[11]. Zum Teil wird argumentiert, der Begriff „Organ der Rechtspflege“ sei juristisch nicht fassbar. Der Verteidiger sei vielmehr ein weisungsabhängiger Beschuldigtenvertreter[12]. Als Konsequenz müsse dem Verteidiger erlaubt sein, was auch dem Angeklagten erlaubt ist: auch die Unwahrheit zu sagen[13]. Der Verteidiger fungiere als „soziale Gegenmacht“[14] und helfe dem Beschuldigten bei der Wahrnehmung selbst definierter Interessen aus eigenem Recht[15]. Er habe darum zu kämpfen, dass die rechtsstaatlich formalisierten Verfahrensregeln eingehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen und den Rechtsstaat in den Augen weiter Bevölkerungskreise ad absurdum zu führen scheinen. Denn die rechtliche Feinfühligkeit einer von herrschenden Interessen emotionalisierten Menge, die schnell geneigt ist, nach „Rübe ab“ oder „kurzen Prozess“ zu schreien, dürfe kein Maßstab sein[16]. Das Bild der Arbeitsgemeinschaft von Rechtsanwalt, Richter und Staatsanwalt zwecks Findung der „materiellen Wahrheit“ unter Verachtung des „formalen Rechts“ entstamme nationalsozialistischer Vorstellung[17]. Die Aufgabe des Verteidigers sei also einseitiger, parteilicher Schutz gegenüber dem staatlichen Strafanspruch, und zwar prinzipiell bedingungslos[18].

c) Stellungnahme

Gegen die Auffassung, der Strafverteidiger sei ein reiner Interessenvertreter, spricht zum einen, dass dem Verteidiger durch gesetzliche Vorschriften eine Reihe prozessualer Rechte zugewiesen sind, die ihm allein, nicht aber dem Beschuldigten zustehen: Zu nennen wäre etwa das Recht, Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu verlangen (§ 145 III StPO), der Verzicht auf Aussetzung (§§ 218 S. 2 i.V.m. 217 II StPO), das Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO), das Recht auf Kreuzverhör (§ 239 I StPO) sowie auf Befragung von Mitangeklagten (§ 240 II S. 2 StPO)[19].

Zum anderen kann er weder im Ermittlungsverfahren noch während der Hauptverhandlung an die Stelle des Beschuldigten treten. Vielmehr bleibt der Beschuldigte zur Anwesenheit verpflichtet (§ 230 StPO), kann sich neben seinem Anwalt selbst verteidigen, Fragen stellen (§ 240 II S. 1 StPO), Erklärungen abgeben (§ 257 StPO) und er behält, auch wenn der Verteidiger plädiert hat, stets persönlich das letzte Wort (§ 258 StPO). Nur in einigen ausdrücklich geregelten Sonderfällen kann der Beschuldigte sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen (§§ 145a, 234, 350 II, 387 I, 411 II StPO).

Weiterhin spreche gegen die Interessenvertretertheorie, dass die Abhängigkeit vom Willen des schuldigen Angeklagten, die den Verteidiger auch zur Lüge treiben könne, des Verteidigers unwürdig sei[20]. Die Verletzung der Pflicht des Verteidigers zur Wahrhaftigkeit[21] einerseits und die Pflicht, als reiner Vertreter des Beschuldigten auch völlig unsinnige Weisungen befolgen zu müssen[22] andererseits, würden aufs Ganze gesehen vor allem auch dem Beschuldigten schaden. Denn der Verteidiger würde seine Glaubwürdigkeit und Autorität bei Gericht einbüßen und dadurch in seiner Beistandsfunktion entscheidend geschwächt werden[23].

d) Ergebnis:

Der Strafverteidiger ist demnach nicht Vertreter des Beschuldigten sondern nimmt als „Organ der Rechtspflege“ auch eine öffentliche Funktion wahr.

e) Problem: Der Verteidiger weiß von der Schuld des Mandanten

Als sehr problematisch wird in diesem Zusammenhang die Situation des Verteidigers angesehen, der (z.B. durch Geständnis) von der Schuld seines Mandanten weiß. Nicht nur juristische Laien könnten sich fragen, ob man „so einen“ Mandanten überhaupt verteidigen darf.

aa) Strafbarkeit des Verteidigers?

Aus materiell-strafrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich bei der Verteidigung eines schuldigen Mandanten keine Bedenken. § 138 StGB[24] (Nichtanzeige geplanter Straftaten) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um bereits begangene Taten handelt, wegen derer der Mandant im Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen werden soll. § 258a StGB[25] (Strafvereitelung im Amt) kann von vornherein nicht vorliegen: Zwar ist der Rechtsanwalt „Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet aber kein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis i.S.d. § 11 I Nr. 2 b StGB[26]. Auch § 258 StGB[27] (Strafvereitelung) ist grundsätzlich abzulehnen: Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung folgt, dass Handlungen, die dem Verteidiger verfahrensrechtlich gestattet sind, materiellrechtlich nicht verboten sein können. Prozessual zulässiges Verhalten ist also schon nicht tatbestandsmäßig und wirkt nicht erst rechtfertigend i.S.d. jeweiligen Straftatbestandes. § 258 StGB kommt also nur bei prozessual unzulässigen Handlungen (wie z.B. Lüge oder Verdunkelung) in Betracht. Ähnliches gilt für den Straftatbestand des § 257 I StGB[28] (Begünstigung)[29].

Aus §§ 53 I Nr. 2 u. 3 StPO[30], 383 I Nr. 6 ZPO[31] folgt vielmehr, dass dem Rechtsanwalt als Geheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dieses ist durch § 203 StGB[32] abgesichert, indem der Verteidiger unter Androhung von Strafe dazu verpflichtet wird, über alles, was ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, Stillschweigen zu bewahren. Bei Missachtung dieser Pflicht, setzt sich der Verteidiger u.U. sogar des Vorwurfs des Parteiverrats nach § 356 StGB[33] aus. Im Übrigen ergeben sich die Grundsätze der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit auch aus dem anwaltlichen Berufsrecht[34].

[...]


[1] Vgl. § 160 II StPO; Langer, Staatsanwälte und Richter, S. 120.

[2] Kahlert, Verteidigung in Jugendstrafsachen, S. 2; Langer, Staatsanwälte und Richter, S. 120.

[3] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 100.

[4] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 100.

[5] Vgl. § 1 BRAO.

[6] BVerfGE 34, 293, 300; BGHSt 12, 367, 369; Schlüchter, Das Strafverfahren, Rdnr. 68 f.; Fuchs, Verteidiger im Jugendstrafverfahren, S. 6 (jeweils mit vielen weiteren Nachweisen).

[7] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 101.

[8] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 101; Fuchs, Verteidiger im Jugendstrafverfahren, S. 6.

[9] Fuchs, Verteidiger im Jugendstrafverfahren, S. 6.

[10] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 102; Beulke StV 1987, 458, 459.

[11] Vgl. vor allem: Holtfort KJ 1977, 313 ff.

[12] Ostendorf NJW 1978, 1345.

[13] Vgl. Nachweise bei: Hammerstein NStZ 1997, 12, 13.

[14] Holtfort KJ 1977, 313.

[15] Welp ZStW 1978, 101; vgl. zur Herleitung dieser Auffassung: Löwe/Rosenberg-Lüderssen, Rdnr. 66 ff. vor § 137 und §§ 137 ff.

[16] Holtfort KJ 1977, 313, 315.

[17] Holtfort KJ 1977, 313, 315.

[18] In Anlehnung an Dahs, Handbuch, Rdnr. 1 ff.

[19] Fuchs, Verteidiger im Jugendstrafverfahren, S. 7 f.

[20] Hammerstein NStZ 1997, 12, 13.

[21] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 103.

[22] Beulke StV 1987, 458.

[23] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 19, S. 103.

[24] Nichtanzeige geplanter Straftaten: „(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung … zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit …“.

[25] Strafvereitelung im Amt: „(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe …“.

[26] Schönke/Schröder-Eser, § 11 Rdnr. 20.

[27] Strafvereitelung: „(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit …“

[28] Begünstigung: „(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit …“.

[29] Vgl. hierzu auch die Besprechung der Entscheidung des RG vom 1.7.1932 (RGSt 66, 316) von Hammerstein NStZ 1997, 12, 13 f.

[30] [Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen]: „(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt … 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3. Rechtsanwälte …“.

[31] Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: „(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: … 6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht“.

[32] Verletzung von Privatgeheimnissen: „(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als … 3. Rechtsanwalt … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit …“.

[33] Parteiverrat: „(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit …“.

[34] Z.B. § 43a BRAO Grundpflichten des Rechtsanwalts: „(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.“; § 43 S. 2 BRAO Allgemeine Berufspflicht: „Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Jugendstrafverfahren und Verteidigung im Spannungsfeld "Interessenvertretung und Erziehungsgedanke"
Universidad
University of Rostock
Curso
Seminar zur WFG8 - Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie
Calificación
18 Punkte
Autor
Año
2003
Páginas
32
No. de catálogo
V27186
ISBN (Ebook)
9783638293020
ISBN (Libro)
9783640486977
Tamaño de fichero
566 KB
Idioma
Alemán
Notas
Kommentar des Seminarleiters: "Umfassend und auf den Punkt gebracht - ich habe nichts hinzuzufügen".
Palabras clave
Jugendstrafverfahren, Verteidigung, Spannungsfeld, Interessenvertretung, Erziehungsgedanke, Seminar, Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie
Citar trabajo
Marco Nielebock (Autor), 2003, Jugendstrafverfahren und Verteidigung im Spannungsfeld "Interessenvertretung und Erziehungsgedanke", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27186

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