Investor State Contracts im Energie- und Rohstoffbereich


Seminar Paper, 2012

24 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A.Einführung

B. Allgemeine Einordnung von Investor State Contracts

C. Die Parteien im Internationalen Investitionsrecht
I. Der Gaststaat
1. Developed Countries
2. Developing Countries
3. Transitional Economies
4. Konsequenzen für Investor State Contracts
II. Der Investor
III. Die Investitionen in Energie- und Rohstoffsektor
1. Der Begriff der ausländischen Direktinvestition
2. Die Risiken bei Auslandsinvestitionen.5 a. Ideologische Feindseligkeiten6 b. Nationalismus6 c. Die Sicherung der Öffentlichen Ordnung..7 d. Probleme für Investoren im Völkerrecht

D. Schutzmöglichkeiten für Investoren
I. Schutz durch die Legislative des Gastgeberstaates
II. Schutz durch Investitionsschutzabkommen
III. Der Schutz durch Investor State Contracts

E. Klauseln in Investor State Contracts
I. Anwendbares Recht
1. Recht des Gastgeberstaates als anwendbares Recht
2. Das internationale Recht als weitere Rechtswahlmöglichkeit
II. Stabilisierungsklauseln
1. Freezing Clause
2. Intangibility Clause
III. Anpassungsklauseln
1. „Rebelancing of benefits“
2.Allocation of burden
IV. Die Renegotiation Clause
V. Zusammenfassung

F. Sonstige Probleme bei Investor State Contracts
I. Verträge nicht unmittelbar mit dem Staat
II. Streitbeilegung

G. Fazit

A.Einführung

Auslandsinvestitionen im Umwelt- und Rohstoffsektor bilden einen großen Teil der Weltwirtschaft1. Umso wichtiger ist es, solche Investitionen planbar und si- cher zu gestalten. Dazu gibt es mehrere Instrumente, die Schutz bieten sollen. Ich werde die Investor State Contract und deren Problematik darstellen. Ferner stelle ich die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand – hier Investitionen im Energie- und Rohstoffsektor vor und schaffe ein Überblick über die Risiken. Schließlich untersuche ich mögliche Klauseln eines Vertrages und deren Wir- kung. Ziel dieser Arbeit ist es, einen der Ansätze zum Investitionsschutzes bei Auslandsinvestitionen darzustellen und auf Reichweite und Effektivität hin zu untersuchen. Dabei werde ich einzelne Klauseln anhand von Beispielen auf de- ren Wirkung hin analysieren.

B. Allgemeine Einordnung von Investor State Contracts

Das Internationale Investitionsrecht liegt an der Schnittstelle verschiedener Rechtsordnungen, - dem Völkerrecht und der nationalen Rechtsordnungen.2 Bevor ein potentieller Investor ein Investitionsprojekt beginnt, muss er sich überlegen, wie er seine Investition und somit sein Eigentum im Ausland wirk - sam schützen kann. Der Investor muss sich zum Beispiel fragen, inwiefern sei- ne Interessen im Gastgeberland gefährdet sind. Die Geschichte3 hat gezeigt, dass „politische Umbrüche und finanzielle Eigeninteressen“4 Verträge belasten. Noch im Jahre 2012 wurde der spanische Energiekonzern Repsol von der Ar- gentinischen Regierung enteignet.5 Diese Enteignung zeigt auf, dass Investiti- onsschutz noch immer ein hochaktuelles Thema ist.

Das allgemeine Völkerrecht schützt die Investoren nicht ausreichend da es nicht sonderlich ausgeprägt ist. Im Völkerrecht gibt es z.B. das Fremdenrecht, welches dem Schutz von ausländischen Positionen dient, jedoch nicht gegen den Gastgeberstaat eingeklagt werden kann6. Bei Investitionen ohne besondere Regelungen wird die nationale Rechtsordnung des Gastgeberstaates Anwen- dung finden. Dies birgt immense Gefahren für Investoren. Um diese zu umgeh- en, bedarf es besonderer Mechanismen zur Sicherung von Investitionen. Aus diesem Grund wurden verschiedene Mechanismen geschaffen, welche Investi- tionen besser absichern sollen.

C. Die Parteien im Internationalen Investitionsrecht

I. Der Gaststaat

Es gibt viele potenzielle Kandidaten für ausländische Investitionen, sehr häufig sind es die rohstoffreicheren Entwicklungsländer. Obwohl diese Staaten alle die Gastgeberfunktion gemein haben, wird zwischen ihnen unterschieden. Die folgende Unterscheidung soll bewusst machen, welche Länder hauptsächlich Vertragspartner in Investor– Staatenverträgen werden. So wird zwischen Deve- loping Countries, Developed Countries und Transitional Economies unterschie- den.7

1. Developed Countries

Diese entwickelten Staaten, wozu die Staaten Europas und Nordamerikas gehören, sowie Japan, Neuseeland und Australien, haben alle ein vergleichba- res und weit entwickeltes rechtsstaatliches Verständnis. Jedoch treten Sie bei Auslandsinvestitionen meist als Heimatland der Investoren auf. Ursache dafür ist das Rohstoffvorkommen welches meist nicht in entwickelten Staaten zu fin - den ist.8

2. Developing Countries

Developing Countries sind die nicht entwickelten Staaten dieser Welt. Sie ha- ben eine besondere Bedeutung bei Investitionen und werden auch „kritische Staaten“9 genannt. Diese Staaten sind in der Rechtsbildung noch nicht so weit, als dass sie Rechtsstaatlichkeit garantieren können. Insbesondere sind sie auch politisch meist nicht stabil, so dass wechselnde Regierungen eine Gefahr für ausländische Investoren darstellen können. Daher ist gerade diese Gruppe von Staaten meist Gegenstand der Streitigkeiten um Investitionen.

3. Transitional Economies

Diese sind wie der Name schon sagt Übergangsstaaten. Dazu gehören die Staa- ten, die aus der ehemaligen Republik Jugoslawiens entstanden sind, so wie die- jenigen osteuropäischen und asiatischen Staaten die kommunistischen Regimen angehörten10. Diese haben zwar Aspekte von developed countries, sind aber auf Grund von Besonderheiten diesen noch nicht zuzurechnen.11

4. Konsequenzen für Investor State Contracts

Insbesondere ist anzumerken, dass die zwischen den Entwicklungsländern auf- tretenden Akteure, Interessen und Kompetenzen jeweils unterschiedlich sind. Des weiteren sind auf Grund der politischen Instabilität in diesen Ländern die Interessen- und Kompetenzverteilungen12 „keine fixen Größen“, sondern „un- terliegen häufigen Veränderungen“13. Zudem wird die Komplexität der Rechts- ordnung der Developing Countries nicht den Komplexitätsanforderungen der Investor State Contracts gerecht.14

All diese Staatentypen haben obgleich eins gemein, die Souveränität über die Ressourcen.

II. Der Investor

Bei Investoren handelt es sich um private, heute meist internationale Konzerne, die außerhalb ihres Heimatstaates Vermögen anlegen wollen.

Für diese Arbeit im weiteren soll unter Investoren „jedes Unternehmen verstan- den werden, dessen Planungs- und Entscheidungsschwerpunkt nicht in dem Rohstoffland liegt“.15 Diese Unternehmen besitzen eine sehr große finanzielle Kraft, die häufig von dem Heimatland des Investors geschützt wird. Nichtsde- stotrotz genießen diese Unternehmen grundsätzlich keinen völkerrechtlichen Schutz, da sie keine anerkannte Völkerrechtssubjektivität besitzen, auch wenn Jahresumsätze mancher Unternehmen um ein vielfaches größer sind als das Bruttoinlandsprodukt zahlreicher Staaten.16 Dies kann, wie ich später beschrei- ben werde, zu Problemen zwischen Investor und dem Gastgeberstaat führen.

Die Unterstützung der Investoren durch die Heimatländer ist sehr weitreichend. Wenn wir z.B. einen Investor betrachten, dessen Heimatland die USA ist, so kann dieser sich meist der Unterstützung seines Heimatlandes sicher sein. Die USA kann durch ihre große Stimmgewalt in internationalen Organisationen - z.B. IWF oder Weltbank - Einfluss zugunsten des Investors ausüben.17

Anders kann es jedoch für den Investor laufen, wenn das Heimatland nicht die diplomatischen Beziehungen zum Gaststaat gefährden will. Dann ist der Inves- tor auf sich selbst gestellt.18 Des Weiteren besteht grundsätzlich völkerrechtlich nicht die Möglichkeit, für den Investor den Staat zu verklagen. Eine Ausnahme davon bietet lediglich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die über das 1. Zusatzprotokoll vor Eigentumsverletzungen schützt und die Möglichkeit einer Individualklage vor dem Europäischer Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) ermöglicht.19 (Art 34 EMRK)

III. Die Investitionen in Energie- und Rohstoffsektor

Wenn im folgenden von Investitionen gesprochen wird, sind Investitionen im Energie- u. Rohstoffsektor gemeint. Die Investitionen in diesem Bereich sind meist erheblich größer und auf längere Zeit angelegt als sonstige Investitio- nen.20 Sie befassen sich meist mit dem Abbau, Produktion, Lagerung, Handel,

Veredelung, Transport von Energie und Rohstoffen.21 Solche Investitionen sind auch nicht Ortsungebunden, wie es Investitionen in der verarbeitenden Industrie sind.22

1. Der Begriff der ausländischen Direktinvestition

Der Begriff ausländische Direktinvestitionen wird heute von der United Nati- ons Conference of Trade and Development (UNCTAD), Division on Investm- ent and Enterprise, wie folgt definiert: ,,FDI [Foreign Direct Investment] can be defined as an investment made by a resident of one economy in another economy, and it is of a long-term nature or of “lasting interest.”23 Oder mit den Worten von Sornarajah:

,,Foreign investment involves the transfer of tangible or intangible as- sets from one country to another for the purpose of their use in that country to generate wealth under the total or partial control of the owner assets“.24

Im Gegensatz zu den Direktinvestitionen, die in dieser Arbeit thematisiert wer- den, stehen die Portfolio Investitionen in denen der Investor nur als Geldgeber tätig wird, ihm gleichwohl keine Macht oder Kontrollfunktion zukommt.25

2. Die Risiken bei Auslandsinvestitionen

Die Gefahr für ausländische Investitionen stieg mit dem Ende der Kolonialzeit. Mit der Souveränität der ehemaligen Kolonialstaaten gewannen diese auch die Souveränität über ihre Ressourcen zurück. Es entstanden massenhaft Konflikte zwischen den aus den ehemaligen Kolonialmächten stammenden Investoren und den neuen souveränen Staaten. Anfangs wurden die Investitionen noch mit Druck und Sanktionen durch das Heimatland des Investors beschützt, die sogenannte Kanonenbootdiplomatie.26 Doch bald wurde nach legalen Möglichkeiten gesucht, die keine Gewalt erforderten.27

[...]


1 Im Jahre 2012 auf 1525 Mrd. US-Dollar gestiegen (UNCTAD, World Investment Report

2012 – Towards a New Generation of Investment Policies.

2 Griebel S.1.

3 Als Beispiel die Verstaatlichung von Ölindustrien durch die Regierungen:1938 Mexiko,

1969 Libyen, 1971 Algerien.

4 Bungenberg, S.131.

5 Zeitungsartikel auf www.süddeutsche.de, vom 15.05.2012.

6 Schweisfurth, S.591.

7 UNCTAD Series on issues in international investment agreements, Dispute Settlement: Investor – State.

8 Bungenberg in Ehlers, Herrmann, Wolffgang, Schröder S.135.

9 Bungenberg in Ehlers, Herrmann, Wolffgang, Schröder S.135

10 United Nations Statistics Devision

11 Siehe dazu: Cameron, Kapitel 7.

12 Schanze, 1981, S.150ff.

13 Schanze, 1981,S.150.

14 Schanze, 1979, S.307.

15 Schanze, 1981, S.168.

16 Krajewski, S18.

17 Sornarajah, S.61f.

18 Griebel, S.20.

19 Bungenberg, S.133f.

20 Cameron, S.24.

21 Cameron, S.24.

22 Krajewski, S.52.

23 UNCTAD Training Manual on Statistics for FDI and the Operations of TNCs

24 Sornarajah, S.8.

25 Zu den genaueren Unterschieden siehe auch M. Sornarajah, S.8ff.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Investor State Contracts im Energie- und Rohstoffbereich
College
University of Siegen
Grade
1,7
Author
Year
2012
Pages
24
Catalog Number
V271921
ISBN (eBook)
9783656639350
ISBN (Book)
9783656639336
File size
498 KB
Language
German
Keywords
Investor State Contracts, Freezing Clause, Stability Clause, Rebalancing of benefits, Renegotiation Clause, Anwendbares Recht, Stabilisierungsklauseln
Quote paper
Milos Spasic (Author), 2012, Investor State Contracts im Energie- und Rohstoffbereich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271921

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