Verlustabzug bei Körperschaften (§8c KStG)


Trabajo, 2013

24 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Informationen über § 8 c KStG und Erklärung des schädlichen Beteiligungserwerbs
2.1 Allgemeine Informationen zu § 8 c KStG
2.2 Die Tatbestandsmerkmale eines schädlichen Beteiligungserwerbs
2.2.1 Die rechtliche und wirtschaftliche Identität
2.2.2 Die Bezugsgröße der zwei Prozentstufen des § 8 c Abs. 1 KStG
2.2.3 Die mittelbare und unmittelbare Beteiligung
2.2.4 Die Erstreckung des schädlichen Erwerbs auf fünf Jahre
2.2.5 Der Erwerber in Form einer Einzelperson oder einer Gruppe

3 Die Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG und der EU-Rechtskonflikt ergänzender Absätze
3.1Deskription der Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG und seiner Abmilderungen und Ausnahmen
3.1.1 Deskription der Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG
3.1.1.1 Die Wirkung der schädlichen Stufen des § 8 c Abs. 1 KStG
3.1.1.2 Die Verrechnung bei unterjährigem Erwerb
3.1.2 Abmilderungen und Ausnahmen der Rechtsfolge
3.1.2.1 Die Verrechnung des nichtabziehbaren Verlustes mit steuer- pflichtigen stillen Reserven
3.1.2.2 Die Konzernklausel gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 5 KStG
3.1.2.3 Nichtgesetzliche Ausnahmen für einen schädlichen Erwerb
3.2 Der EU-Rechtskonflikt ergänzender Absätze

4 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis
Allgemeine Literatur
Entscheidungen
Verwaltungsanweisungen
Rechtsquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Thema dieser Seminararbeit ist der Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8 c KStG.

Diese Vorschrift ist durch das Unternehmensteuerreformgesetz vom 14.08.2007 im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt worden und mit Geltung ab 01.01.2008 in Kraft getreten.[1]

Als Grund für die Änderung wird von Seiten der Politik die Auslegungsbedürftigkeit der Altregelung (§ 8 Abs. 4 KStG), die zur Verhinderung des missbräuchlichen Handels mit vorzutragenden Verlusten angedacht war, mit dem Ziel angegeben, die Anwendung und den Regelungsinhalt zu vereinfachen.[2]

In der Literatur ist jedoch umstritten, ob und inwiefern die Unterbindung des unrechtmäßigen Mantelkaufs als ursprünglicher Gesetzestelos in der Neuregelung gewahrt worden ist.[3][4]

§ 8 c KStG ist seit seiner Einführung bereits mehrfach, zum Beispiel durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, verändert worden und bietet somit Anlass zu einer detaillierteren Betrachtung.[5]

Zunächst werden allgemeine Informationen zu § 8 c KStG wiedergegeben. Danach werden Begriffe und Abstellungsmerkmale des schädlichen Beteiligungserwerbs definiert und erläutert. Im weiteren Verlauf werden die Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG deskribiert und es werden auf rechtliche Problemstellungen des § 8 c KStG eingegangen. Abschließend wird in einem Fazit eine Stellungnahme mit einer Gestaltungsempfehlung beschrieben.

Der Rechtsstand dieser Seminararbeit ist der 21. November 2013.

2 Informationen über § 8 c KStG und Erklärung des schädlichen Beteiligungserwerbs

2.1 Allgemeine Informationen zu § 8 c KStG

Der Gesetzgeber hat mit der neuen Rechtsnorm den durch das Steuer-reformgesetz 1990 vom 25.07.1988 eingeführten § 8 Abs. 4 a. F. KStG abgelöst und dabei eine verschärfte Reglementierung bezüglich des Verlustabzugsverbots eingeführt, sodass mitunter von einer "rein technischen Verlustvernichtungsvorschrift" und "Strafsteuer auf den Gesellschafterwechsel" die Rede ist.[6][7]

Unter bestimmten Voraussetzungen entspricht § 8 c KStG dem Inhalt nach sowohl einer Verlustabzugsbegrenzungsvorschrift, als auch einer für die Gewinnermittlung zu berücksichtigenden Rechtsnorm.[8]

Dem Abzugsverbot unterliegen sowohl alle nicht genutzten und ausgeglichenen Verluste nach § 10 d EStG, als auch alle verbleibenden negativen Einkünfte mit besonderer Verrechnungsvorschrift, insbesondere negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (§ 2 a EStG), Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 EStG), Verluste bei beschränkter Haftung eines Kommanditisten (§ 15 a EStG) und Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15 b EStG). Weiter werden auch Zinsvorträge (§ 4 h Abs. 1 S. 5 EStG) nach § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG, sowie gewerbesteuerliche Fehlbeträge über § 10 a Satz 9 GewStG dem Anwendungsbereich des § 8 c KStG zugeordnet.[9] Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Verluste periodenübergreifend vorgetragen, oder unterjährig bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind.[10]

Die sachliche Anwendbarkeit des § 8 c KStG ist nicht an die Eigenschaft der persönlichen Steuerpflichtigkeit, also an die unbeschränkte
(§ 1 KStG) oder beschränkte (§ 2 KStG) Steuerpflicht geknüpft, sondern vielmehr an das Vorliegen einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr.1 bis Nr. 6 KStG. Das BMF betont
außerdem die Zuordnung von Körperschaftsteuersubjekten wie Stiftungen und Anstalten.[11] Der Gebrauch des § 8 c KStG ist in der Praxis hauptsächlich bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) gegeben.[12]

Die erstmalige zeitliche Anwendung des § 8 c KStG findet nach der Maßgabe des § 34 Abs. 7 b KStG statt, somit gilt diese Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung vom 14.08.2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2008, zugleich besteht übergangsweise die Altregelung § 8 Abs. 4 KStG nach den Vorgaben des § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG weiter.[13]

2.2 Die Tatbestandsmerkmale eines schädlichen Beteiligungserwerbs

2.2.1 Die rechtliche und wirtschaftliche Identität

Für die Verlustverrechnung in den folgenden Veranlagungszeiträumen ist neben der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum jeweiligen Ende eines Veranlagungszeitraums auch die Beibehaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität erforderlich.[14]

Gem. R 10 d Abs. 9 Satz 2 EStR ist einkommensteuerrechtlich die Bewahrung der rechtlichen Identität zwischen dem Steuerrechtssubjekt, welches den Verlust erlitten hat, und der natürlichen Person, die diesen geltend macht, als Grundlage für die Anrechnung erforderlich.[15] Für die Veranlagung einer Körperschaft wird gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG mitunter auch das Einkommensteuergesetz herangezogen, sodass die rechtliche Identität auch für Körperschaften notwendig ist. Diese bleibt bei einem Anteilswechsel jedoch unberührt, denn sie besteht in der juristischen Person selbst.

Nach Meinung des Gesetzgebers fixiert sich die wirtschaftliche Identität in der Zusammensetzung der hinter einer Körperschaft stehenden Personen und deren wirtschaftlichen Engagement, also den eigentlichen
wirtschaftlichen Nutznießern.[16] Durch eine Neugestaltung der Gruppierung kann sich die wirtschaftliche Identität in verschiedener Schwere verändern, sodass § 8 c Abs. 1 KStG einen zweigestaffelten Regelungsinhalt aufweist, der an zwei prozentuale Schädlichkeitsgrenzen der Veränderung geknüpft ist.[17] Festgesetzt sind diese zwei Prozentstufen mit unterschiedlicher Rechtsfolge zum einen bei mehr als 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent (§ 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG) und zum anderen bei mehr als 50 Prozent (§ 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG).

2.2.2 Die Bezugsgröße der zwei Prozentstufen des § 8 c Abs. 1 KStG

Die o. g. Prozentangaben für das Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs beziehen sich gem. § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht nur auf Anteile am gezeichnete Kapital, sondern auch auf Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte, Stimmrechte und vergleichbare Sachverhalte.[18][19]

Es werden keine Addierungen verschiedener Quoten von unterschiedlichen Anteilen und Rechten durchgeführt, selbst wenn diese nicht auf den gleichen Erwerbsvorgang zurückzuführen sind.[20] So wird bei einer Beteiligung am gezeichneten Kapital einer Kapitalgesellschaft, die durch Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien erworben wird, die Höhe der Stimmrechtsübertragung nicht mit der Beteiligung am gezeichneten Kapital selbst verrechnet.[21]

Während für die Errechnung der Beteiligung am gezeichneten Kapital die erworbenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien und Stammaktien mit der Summe der dem gesamten Nennkapital entsprechenden Anteile in ein Verhältnis gesetzt werden, wird für die Quantifizierung der Stimmrechte das Verhältnis der erworbenen Stammaktien zu den gesamten Stammaktien gebildet.[22]

Beispiel 1:[23]

Die Höre-AG hat Stammaktien mit einem Nennkapital von € 150.000 und Vorzugsaktien mit einem Nennkapital von € 50.000. Das Gesamte Nennkapital beträgt somit
€ 200.000. Insgesamt entspricht das Nennkapital 20.000 Aktien, davon 15.000 Stammaktien.

Ferdinand (F) erwirbt 7.500 Stammaktien und alle 5.000 Vorzugsaktien:

Sein Anteil am gezeichneten Kapital beträgt 62,5 % und errechnet sich wie folgt:

7.500 Stammaktien + 5.000 Vorzugsaktien = 12.500 Aktien (des F.)

12.500 Aktien / 20.000 Aktien * 100 = 62,5 %

Sein Anteil an den Stimmrechten beträgt 50 % und rechnet sich wie folgt:

7.500 Stammaktien (des F.) / 15.000 Stammaktien * 100 = 50 %

Da Stimmrechte allein nicht übertragbar sind, stellt die Aufzählung in
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG eine Bemessung für Anteile am gezeichneten Kapital mit Mehrfachstimmrechten und ähnliche Sachverhalte, die zum Teil in Stimmbindungsverträgen zwischen Anteilseignern als gegeben betrachtet werden, dar.[24]

Unter dem Auffangtatbestand der vergleichbaren Sachverhalte i. S. d.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG werden vom BMF exemplarisch Stimmbindungsverträge, der Erwerb von Genussscheinen, der Erwerb eigener Anteile durch die Körperschaft selbst, die Kapitalherabsetzung mit einer in der Folge sich ändernden Beteiligungsquote und weitere Sachverhalte aufgezählt.[25][26]

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile, so ist die Summe aller Anteile um die des Eigenerwerbs zu mindern, da die Kapitalgesellschaft selbst nicht die Stimm- und Vermögensrechte der eigenen Anteile in Gebrauch nehmen kann. § 8 c Abs. 1 KStG greift nun bei einem Anteilserwerb i. H. v. mehr als 25 oder 50 Prozent des um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzten gezeichneten Kapitals.[27]

Beispiel 2:[28]

Die Fahr-Rüber-GmbH hat ein Stammkapital von € 200.000. Die Fahr-Rüber-GmbH hält eigene Anteile im Wert von € 50.000. Der Gesellschafter X überträgt seine Geschäftsanteile im Wert von € 40.000 an den neu einsteigenden Gesellschafter Y.

Im Ergebnis erwirbt Y eine Beteiligungsquote von 26,67 % an der Fahr-Rüber-GmbH und es errechnet sich wie folgt:

(€ 40.000 / (€ 200.000 ./. € 50.000)) * 100 = (€ 40.000 / € 150.000) * 100 = 26,67 %

Die Voraussetzung, dass ein Ereignis als ein vergleichbarer Sachverhalt anzusehen ist, ist dabei nicht die tatsächliche Höhe der erworbenen Anteile oder Stimmrechte eines bereits Beteiligten oder hinzutretenden Dritten, sondern vielmehr dass eine Vereinbarung getroffen worden ist, die diesem die Stellung gibt, als hätte er Anteile oder Stimmrechte i. H. v. mehr als 25 oder 50 Prozent erworben.[29] Für einen schädlichen Beteiligungserwerb aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts soll nach dem BMF eine Kombination verschiedener einzelner vergleichbarer Sachverhalte ausschlaggebend sein können.[30]

Gem. § 8 c Abs.1 S. 4 KStG steht außerdem eine Kapitalerhöhung, die eine Veränderung der Beteiligungsquote mit sich bringt, einer Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich. Die Stufen des § 8 c Abs. 1 KStG beziehen sich somit auf das gezeichnete Kapital nach der disquotalen Kapitalerhöhung.[31][32]

Beispiel 3:[33]

An der "Wagen für 's Volk - AG" (WfV-AG) sind im Jahr 0 die Gesellschafter A mit
72 %, B mit 18 % und C mit 10 % der Aktien beteiligt.

Im Jahr 1 wird eine Kapitalerhöhung um 100 % durchgeführt. An dieser nimmt ne-
ben A, der seine Beteiligungsquote auf 60 % reduzieren will, lediglich der neue In-vestor (I) teil.

Als Ergebnis lässt sich festhalten: Während A durch seine geleistete Erhöhung seine Anteile auf 60 % reduziert hat, halbierte sowohl B seine gehaltenen Anteile auf 9 % als auch C seine Beteiligung auf 5 %. I hat Aktien i. H. v. 26 % erworben und erfüllt somit den schädlichen Beteiligungserwerb der ersten Stufe.

[...]


[1] Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, S. 1912.

[2] Vgl. BR-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007, S. 60, 125; Maurer, in: Preißer, Unterneh-menssteuerrecht, 2012, S. 584.

[3] Vgl. Neyer, Mantelkauf, 2008, S. 34; Winkler/Dieterlen, in: Ernst&Young/BDI, Unternehmensteuerreform, 2007, Rz. 207; BR-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007,
S. 60, 129: In der Literatur und Rechtsprechung wird als Mantelkauf der Kauf einer Kapitalgesellschaft mit einem eingestellten Geschäftsbetrieb und noch ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen verstanden. Die erwerbende Kapitalgesellschaft will durch die Geltendmachung des erkauften steuerlich anrechnungs-fähigen Verlustes die eigene Ertragsteuerbelastung mindern.

[4] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, § 8 c KStG, Rz. 4; Maurer, in: Preißer, Unternehmenssteuerrecht, 2012, S. 584.

[5] Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, S. 3950
(Art. 2 Nr. 2).

[6] Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988, BGBl I 1988, S. 1093 (Art. 2 Nr. 3)

[7] Vgl. Neyer, Mantelkauf, 2008, S. 35; Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2012, § 8 c KStG, Rz. 7; Winkler/Dieterlen, in: Ernst&Young/BDI, Unternehmen-steuerreform, 2007, Rz. 206.

[8] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, § 8 c KStG, Rz. 2.

[9] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 2); Frotscher, in:
Frotscher/ Maas, KStG/GeswStG/UmwStG, 2013, § 8 c KStG, Rz. 17.

[10] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 31).

[11] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 1); Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 c KStG, Rz. 18.

[12] Vgl. Neyer, Mantelkauf, 2008, S. 41.

[13] Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, S. 1912.

[14] Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist die Höhe des vorzutragenden Verlustes in einem Feststellungsbescheid gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. Die weiteren nicht nach 10 d EStG abzugsfähigen verbleibenden negativen Einkünfte unterliegen auch einer gesonderten Feststellung, bedingt durch beispielsweise § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG und für § 2 a Abs. 1 Satz. 5 i.V.m. § 10 d Absatz 4 EStG.

[15] Vgl. BFH v. 17.12.2007, BStBl II 2008, S. 608 (608 f., 611): Die von langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichende Nichtweitervererbung von Verlustvorträgen sei darin begründet, dass Erblasser und Erbe zwei unterschiedliche Rechtssubjekte sind. Die Geltendmachung von Aufwendungen und Verlusten eines Dritten entsprächen außerdem nicht den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts.

[16] Vgl. BR-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007, S. 126; Winkler/Dieterlen, in: Ernst&Young/BDI, Unternehmensteuerreform, 2007, Rz. 210; Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, § 8 c KStG, Rz. 11 c.

[17] Vgl. BR-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007, S. 126; Winkler/Dieterlen, in: Ernst&Young/BDI, Unternehmensteuerreform, 2007, Rz. 210; Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 c KStG, Rz. 11 d.

[18] Vgl. Neyer, Mantelkauf, 2008, S. 46; Winkler/Dieterlen, in: Ernst&Young/BDI, Unternehmensteuerreform, 2007, Rz. 219: Während sich die Altregelung
(§ 8 Abs. 4 KStG) noch auf Beteiligungen am Nennkapital bezogen habe, sei es für § 8 c KStG ohne Bedeutung, ob es sich um vermögensrechtliche oder stimmrechtsmäßige Beteiligungen handle. Als vermögensrechtliche Beteiligungen seien Beteiligungen am Reingewinn und Liquidationserlös zu verstehen.

[19] Vgl. Neyer, Mantelkauf, 2008, S. 46; Roser, in: Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2009, § 8 c, Rz. 31-34: Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen stimmrechtsmäßigen Beteiligungen wird weder in der Literatur einheitlich verstanden noch vom Gesetzgeber definiert.

[20] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 8); Roser, in: Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2009, § 8 c, Rz. 34; Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, § 8 c KStG, Rz. 67 a.

[21] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 8).

[22] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 8); a. A. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, Rz. 67: Im BMF-Schreiben sei eine Widersprüchlichkeit bei Nichtzusammenrechnung unterschiedlicher Quoten enthalten, da zur Errechnung der Beteiligungsquote am gezeichneten Kapital Stammaktien und Vorzugsaktien addiert werden. Der Erwerb einer Beteiligungsquote dürfe mit dem Prozentsatz der Stimmrechte nicht verrechnet werden, da dies eigene Tatbestände seien, auch wenn sie auf das gleiche Rechtsgeschäft zurückzuführen wären.

[23] In Anlehnung an BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 8).

[24] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, Rz. 26: Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass das Kriterium der Stimmrechte nur zur Vermeidung von Umgehungen des § 8 c Abs. 1 KStG durch Stimmbindungsverträge verstanden werden könne, da Stimmrechte allein keine wirtschaftliche Beteiligung an Verlusten der Körperschaft repräsentierten; a. A. Roser, in: Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2009, § 8 c, Rz. 41: Es sei keine schuldrechtliche Übertragung von Stimmrechten möglich, somit seien Stimmbindungsverträge nur den vergleichbaren Sachverhalten zuzuordnen.

[25] Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, Rz. 67: Bei Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) müsse die maßgebende Beteiligungshöhe am Gewinn und Liquidationserlös über 25 % bzw. 50 % sein.

[26] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 7).

[27] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, Rz. 56.

[28] In Anlehnung an Benz/Rosenberg, in: Blumenberg/Benz, UntStR, 2007, S 178.

[29] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2013, Rz. 60.

[30] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 7); BFH v. 22.10.2003, BStBl II 2004, S. 468 (469 f.); a. A. Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2012, § 8 c, Rz. 174; Roser, in: Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2009, § 8 c, Rz. 45: Es gäbe keine klaren Kombinationsmöglichkeiten, denn eine Vermischung zwischen schuldrechtlichen Vereinbarungen und gesellschaftrechtlichen Veränderungen sei nicht durchführbar, auch fehlen Beispiele des BMF.

[31] Als disquotale Kapitalerhöhung ist eine den Anteilsquoten nicht entsprechende Kapitalerhöhung zu verstehen.

[32] Vgl. BMF v. 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 736 (Tz. 9).

[33] In Anlehnung an Benz/Rosenberg, in: Blumenberg/Benz, UntStR, 2007, S. 177.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Verlustabzug bei Körperschaften (§8c KStG)
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Curso
Schwerpunkt Steuern
Calificación
1,0
Autor
Año
2013
Páginas
24
No. de catálogo
V272073
ISBN (Ebook)
9783656642213
ISBN (Libro)
9783656642206
Tamaño de fichero
513 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Seminararbeit befasst sich mit dem § 8c KStG. Augenmerk dabei liegt den Tatbestandsvoraussetzungen und Abstellungsmerkmalen des § 8c Abs. 1 KStG sowie den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Auch die Auseindersetzungen mit § 8c Abs. 2 und Abs. 3 KStG sind beinhaltet. Diese Seminararbeit ist mit einer 1,0 bewertet worden.
Palabras clave
§ 8 c KStG, Körperschaft, Steuern, Steuerrecht, schädlicher Beteiligungserwerb, Verlustvortrag, Verlustausgleich, Verlustuntergang, Verlustverrechnung, § 8c, KStG, Körperschaftsteuer, Beteiligungserwerb, schädlich, Schadhaft, Umfang, Verlustvernichtung
Citar trabajo
Sebastian Eder (Autor), 2013, Verlustabzug bei Körperschaften (§8c KStG), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272073

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