Ein „Meilenstein in der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts“ – Am 11. Oktober 2011 legte die Europäische Kommission nach mehr als zehnjähriger Vorbereitung den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor. Der Vorschlag löste eine breite wissenschaftliche Debatte aus, wagt sich die Kommission doch erstmals in ihrer Geschichte an die Vereinheitlichung materiellen Vertragsrechts in Europa heran.
Das Common European Sales Law („CESL“) ist als fakultatives zweites Vertragsrecht ausgestaltet und als optional anwählbares („opt-in“) Modell zum Kaufrecht der Mitgliedsstaaten konzipiert. Ist der Anwendungsbereich gegeben, können die Vertragsparteien also das CESL als anzuwendendes Recht vereinbaren. Das CESL ist damit nicht als Teil des einzelstaatlichen Rechts zu verstehen, sondern als Wahlmöglichkeit zwischen zwei innerhalb des Mitgliedsstaats geltenden Vertragsrechtsregelungen. Der Entwurf der Kommission spricht sich für eine Vorschaltlösung aus. Das Internationale Privatrecht soll dem CESL vorgeschaltet und von diesem nicht berührt werden. Neben einem erhöhten Verbraucherschutz sollen insbesondere die für kleine und mittlere Unternehmen hohen Transaktionskosten vermieden werden, wenn diese bei internationalen Geschäften zukünftig das CESL anwenden können. Die europäische Kommission hat dabei die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Transaktionen digitaler Inhalte erkannt. Der Verordnungsvorschlag erfasst daher ausdrücklich Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte.
In der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit dieser neuen Vertragsart und untersucht die Auswirkungen des CESL auf IT-Verträge. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, auf welche Art und Weise digitale Inhalte zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die zugrunde liegenden Verträge als Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte zu qualifizieren sind. Zudem werden einige Probleme erörtert, die bei der Anwendung des derzeitigen Vorschlags eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte entstehen würden. Ein Augenmerk wird dabei auf den Besonderheiten bei der Rückabwicklung gelegt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der Anwendungsbereich für die Bereitstellung digitaler Inhalte
I. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Das CESL als allgemeines Vertragsrecht?
a) Cloud Computing im CESL
aa) Der Begriff der Bereitstellung
bb) Die Bereitstellung von Speicherplatz in der Cloud
cc) Die Bereitstellung digitaler Inhalte per Streaming
dd) Das Kriterium der Wiederverwendbarkeit
ee) Einschätzung
b) Der Ausschluss gemischter Verträge
c) Das Problem der Lückenfüllung bei gemischten Verträgen
2. Unentgeltliche Bereitstellung digitaler Inhalte
3. Stellungnahme
II. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Kritik an der Einschränkung
2. Stellungnahme
III. Räumlicher Anwendungsbereich
C. Rücktritt und Rückabwicklung
I. Die Verbraucherdefinition im Verordnungsvorschlag
II. Das Recht zur zweiten Andienung
III. Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte
IV. Die Unterscheidung zwischen Waren und digitalen Inhalten
1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten
2. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs digitaler Inhalte
3. Annahmepflicht digitaler Inhalte
V. Rückabwicklung
VI. Abschließende Bemerkungen
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des vorgeschlagenen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (CESL) auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, insbesondere im Bereich des Cloud Computings. Ziel ist es zu analysieren, ob die Regelungen des CESL für diese spezifische Vertragsart geeignet sind oder ob sie aufgrund unklarer Definitionen und einer zu starren Typeneinteilung in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führen.
- Anwendungsbereich des CESL bei digitalen Inhalten und Cloud Computing
- Abgrenzung von Kaufverträgen zu Dienstleistungs- und Mischverträgen
- Herausforderungen bei der Rückabwicklung digitaler Inhalte
- Unterscheidung zwischen materiellen Waren und immateriellen digitalen Inhalten
- Kritik am Verbraucherbegriff und den Gefahrübergangsregeln im CESL
Auszug aus dem Buch
a) Cloud Computing im CESL
Die „Enttypisierung“ der Vertragsarten im Verordnungsvorschlag hat mitunter erhebliche Auswirkungen. Ein entscheidender Faktor bei der Anwendbarkeit des CESL auf Verträge mit digitalen Inhalten soll grundsätzlich sein, dass der Vertrag beziehungsweise die Art der Bereitstellung der Inhalte mehr einem Kaufvertrag als einem Dienstleistungsvertrag gleicht. Dienstleistungen spielen daher im Verordnungsvorschlag zunächst nur als sog. „verbundene Dienstleistungen“ (Art. 1 I CESL-VO) eine Rolle. Nach Art. 2 lit. m CESL-VO sind dies solche Dienstleistungen, die „im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Montage, Installierung, Instandhaltung, Reparatur oder sonstige Handreichungen, die vom Verkäufer der Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen erbracht werden, der zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde.“ Aus den aufgeführten Beispielen Montage, Installierung, Instandhaltung und Reparatur bzw. „sonstige Handreichungen“ und der Notwendigkeit der Verbindung zu einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte soll sich entnehmen lassen, dass die Dienstleistung nicht das charakterprägende Merkmal der geschuldeten Leistung sein darf.
Der genaue Grenzverlauf zwischen einem (kaufrechtlichem) Vertrag digitaler Inhalte und dem damit verbundenen Dienstleistungsvertrag ist indes völlig unklar. Dem Verordnungsvorschlag lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob alle Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte erfasst sind oder nur solche mit kaufähnlichem Charakter. Die weit auslegbare Definition kann mitunter das Feld für Verträge eröffnen, bei denen die dienstleistungsspezifischen Merkmale überwiegen, die aber nicht unter die Kategorie der „verbundenen Dienstleistungen“ fallen, sondern sich vielmehr in dem uferlosen Definitionsbereich der „Bereitstellung digitaler Inhalte“ befinden. Möglicherweise erstrecken sich die kaufrechtlichen Regeln des CESL auf Verträge, die sich inhaltlich von einem typischen Kaufvertrag sehr unterscheiden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit führt in den Vorschlag der EU-Kommission zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht (CESL) ein und stellt die Relevanz der Untersuchung für IT-Verträge und digitale Inhalte dar.
B. Der Anwendungsbereich für die Bereitstellung digitaler Inhalte: Dieses Kapitel analysiert die sachlichen, persönlichen und räumlichen Grenzen des CESL, wobei insbesondere die problematische Einordnung von Cloud Computing und die Problematik von Mischverträgen im Fokus stehen.
C. Rücktritt und Rückabwicklung: Hier werden die verbraucherschutzrechtlichen Aspekte, das Recht zur zweiten Andienung sowie die spezifischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung unkörperlicher digitaler Inhalte kritisch beleuchtet.
D. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Entwurf viele Fragen offenlässt und aufgrund der Unklarheiten in der Praxis möglicherweise unattraktiv für Händler ist, weshalb eine sprachliche und inhaltliche Überarbeitung dringend erforderlich erscheint.
Schlüsselwörter
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, CESL, digitale Inhalte, Cloud Computing, Vertragsrecht, Verbraucherschutz, Software, SaaS, IaaS, Rückabwicklung, Dienstleistungsvertrag, Mischverträge, Gefahrübergang, Europäische Kommission, Rechtsvereinheitlichung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Verordnungsvorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (CESL) und dessen Anwendung auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen umfassen die Definition des Anwendungsbereichs für digitale Inhalte, die Abgrenzung zu Dienstleistungsverträgen, die Regelungen zur Rückabwicklung sowie die Problematik des Gefahrübergangs bei unkörperlichen Gütern.
Welches primäre Ziel verfolgt die Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass die gegenwärtige Formulierung des Verordnungsvorschlags für digitale Inhalte und Cloud-Dienste erhebliche Unsicherheiten erzeugt und in der Praxis möglicherweise nicht handhabbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor führt eine tiefgehende juristische Analyse des Kommissionsvorschlags durch, vergleicht diesen mit bestehenden nationalen Rechtsgrundsätzen und zieht aktuelle wissenschaftliche Literatur sowie Stellungnahmen zur Unterstützung seiner Argumentation heran.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung des Anwendungsbereichs (sachlich, persönlich, räumlich) sowie eine Untersuchung der rechtlichen Konsequenzen bei Vertragsverletzungen, insbesondere im Bereich Rücktritt und Rückabwicklung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie CESL, digitale Inhalte, Cloud Computing, Verbraucherschutz und Vertragsabgrenzung charakterisiert.
Warum ist die Definition von „Bereitstellung“ im CESL problematisch?
Die Definition ist auslegungsbedürftig und wird im Entwurf nicht einheitlich verwendet, was zu Unsicherheiten führt, ob beispielsweise Cloud-Dienste oder reines Webhosting unter das Kaufrecht fallen oder als Dienstleistung einzustufen sind.
Warum hält der Autor die „strenge Typeneinteilung“ für problematisch?
Da moderne IT-Dienste wie Cloud Computing meist gebündelte Leistungen darstellen, ist die Forderung nach einer klaren Trennung zwischen Kauf und Dienstleistung realitätsfern und erschwert die rechtssichere Vertragsgestaltung.
- Citar trabajo
- Jonas Kaiser (Autor), 2013, Zum Verordnungsvorschlag über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272081