Behindertenwerkstätten. Ein Grundstein für die berufliche Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung


Bachelor Thesis, 2014

44 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Einleitung

3. Definitionen und deren differenzierten Ansichten
3.1. Definition von physischer, psychischer und geistiger Behinderung
3.2. Definition von Integration und Rehabilitation

4. Gesetzliche Grundlagen – Das SGB IX

5. Physische, psychische und geistige Behinderung
5.1. Ursachen, Arten und Auswirkungen von Behinderungen
5.1.1. Physische Behinderung
5.1.2. Psychische/ Seelische Behinderung
5.1.3. Geistige Behinderung

6. Integration und berufliche Rehabilitation
6.1. Arten, Strukturen und Ziele der beruflichen Integration und Rehabilitation
6.2. Institutionen und Einrichtungen

7. Die Behindertenwerkstatt – Fallstudie Vogtlandwerkstätten gGmbH Greiz Reha-Werkstatt Zeulenroda
7.1. Begriffserklärung/ Definition
7.2. Zielgruppen
7.3. Aufbau, Leistungen und Arbeitsbereiche

8. Empirische Untersuchung
8.1. Methode
8.2. Durchführung
8.3. Beobachtung
8.4. Fazit

9. Auswirkungen und Zukunftsvorstellungen

10. Schlusswort

11. Literaturverzeichnis

12. Abbildungsverzeichnis

13. Anhang

1. Vorwort

In unserer Gesellschaft weiß jeder, dass es viele Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gibt, doch wie viele von uns können sich tatsächlich vorstellen, was diese Menschen machen? Wie regeln sie ihren Alltag, welchen Beruf üben sie aus, können sie überhaupt einer Tätigkeit nachgehen? Was fühlen diese Menschen und werden sie überhaupt in unserer Gesellschaft ernst genommen und integriert? Es ist schwierig diese Fragen zu beantworten und man stellt fest, dass jeder einzelne eine andere Vorstellung davon besitzt. Für mich war es somit essentiell, einen Einblick über diese Problematik zu geben und anhand von einer teilnehmenden Beobachtung in einer Behindertenwerkstätte die Frage zu klären, ob Menschen mit Behinderungen eine Chance auf die berufliche Teilhabe in unserer Gesellschaft ermöglicht bekommen.

Ich möchte mich hiermit bei allen Beschäftigten und Mitarbeitern bedanken, die in den Vogtlandwerkstätten gGmbH Greiz Reha-Werkstatt Zeulenroda arbeiten und es mir ermöglicht haben, einen Einblick in ihren Arbeitsrhythmus zu geben. Die Erfahrung und Erlebnisse, welche ich dort erhalten habe, hat meinen Blickwinkel um einiges erweitert. Die Mitarbeiter/innen als auch die Beschäftigten waren sehr zuvorkommend und freundlich, was mich sehr gefreut hat und meine Arbeit erleichterte. Herzlichen Dank auch an Herrn Hager, welcher mir die Möglichkeit gegeben hat, dort meinen empirischen Teil zu erarbeiten.

2. Einleitung

Menschen mit Behinderungen haben es in unserer Gesellschaft nicht einfach. Oftmals werden sie in vielen Bereichen, wie beispielsweise im Arbeits- und Bildungsbereich benachteiligt – fast schon ausgegrenzt. Um solche Benachteiligungen zu reduzieren, bedarf es an Einrichtungen und Projekten, die dazu beitragen, dass alle Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft akzeptiert und integriert werden und eine Chance im Berufsleben erhalten.

Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die teilnehmende Beobachtung in den Vogtlandwerkstätten gGmbH Greiz Reha-Werkstatt Zeulenroda, welche sich in Deutschland befindet. Doch kann sie ein Grundstein für die Integration und spätere berufliche Rehabilitation von Menschen in unserer Gesellschaft sein?

Die Bachelorarbeit gliedert sich in zwei wesentliche Teile. Der allgemeine Teil befasst sich mit den Begriffserklärungen und deren differenzierten Ansichten, gesetzliche Grundlagen und der Betrachtung von psychischer, physischer und geistiger Behinderung. Der zweite Teil umfasst den empirischen Teil, der sich mit der Behindertenwerkstatt „Vogtlandwerkstätten gGmbH Greiz Reha-Werkstatt Zeulenroda“ auseinandersetzt. Dabei wird die Einrichtung näher beschrieben und eine Fallstudie, in Form einer teilnehmenden Beobachtung durchgeführt. Im weiteren Verlauf werden die Auswirkungen dieser Beobachtung auf die berufliche und soziale Teilhabe verglichen. Abschließend werden mögliche Schlussfolgerungen aufgezeigt, welche die Forschungsfrage beantworten soll.

3. Definitionen und deren differenzierten Ansichten

Um einen Bezug zu diesem Thema zu erhalten, ist es wichtig die einzelnen Begriffserklärungen zu kennen. Viele assoziieren Behinderungen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen bei Personen, doch dies ist weit gefehlt. Auch mit Integration und Rehabilitation können viele Menschen nichts anfangen. Im Folgenden werden die einzelnen Definitionen und Begriffserklären aufgeschlüsselt und deren differenzierte Ansichten näher beleuchtet. Implizit wird nur auf die Begriffsbestimmungen von physischer, geistiger und psychischer Behinderung in dieser Arbeit eingegangen.

3.1. Definition von physischer, psychischer und geistiger Behinderung

Grundsätzlich bezeichnet man eine Behinderung als einen andauernden Gesundheitszustand, der für Menschen in allen Altersgruppen eintreten kann. Dieser gesundheitliche Schaden ist zumeist angeboren oder wird im Laufe der Zeit durch Krankheiten oder Schicksalsschläge erworben. Im §2 des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist folgende Definition verankert:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (§2 Absatz 1 SGB IX – Behinderung 2001, S.59).

Auch die World Health Organisation (WHO) versuchte eine Definition vorzunehmen, indem sie drei zentrale Begriffe in ihrem ICIDH-2 (International Classification of Functioning and Disability) verankerte. Sie geht dabei grundsätzlich von folgenden Begriffen aus: impairment (Schädigung), disability (Beeinträchtigung) und handicap (Behinderung). Schädigungen sind „Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers”. Beeinträchtigungen hingegen sind „Funktionsbeeinträchtigung oder -mängel aufgrund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen”. Zuletzt wird die Behinderung als „Nachteile einer Person aus einer Schädigung oder Beeinträchtigung” beschrieben. (ICIDH-2: International Classification of Functioning and Disability. Beta-2 draft, Full Version. Geneva, World Health Organization, 1999, S.14f)

Die Behinderung von Menschen lässt sich in drei zentrale Kategorien einteilen. Man spricht von körperlichen (physischen) Behinderungen, von psychischen (seelischen) Behinderungen, als auch von geistigen, bzw. psychischen Behinderungen.

Die physische Behinderung, oder auch Körperbehinderung genannt, wird umgangssprachlich als Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems bezeichnet, wodurch das Leistungsvermögen der Person durch die Beeinträchtigung von Muskeln, Sehnen, Nerven oder dem Skelett gehemmt wird. Dieser andauernde Prozess kann ebenfalls durch organische Schäden hervorgerufen werden. Christoph Leyendecker definiert die Körperbehinderung wie folgt: „Als körperbehindert wird eine Person bezeichnet, die infolge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystem, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt ist, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist“ (Leyendecker 2005, S.21).

Psychische, bzw. seelische Behinderungen hingegen werden in einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes und Jugendalters in der Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie folgendermaßen definiert:

"Die seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung ist eine durch intensive, auch längerfristige ambulante, teilstationäre und/oder stationäre medizinische, insbesondere kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung nicht vollständig behebbare Beeinträchtigung des seelischen Befindens, der familiären, sozialen, vorschulischen, schulischen und beruflichen Integration" (Warnke, A./ Martinius, J./ Amorosa, H. 1996, S.1).

Grundsätzlich sind psychische Behinderungen Folgeerscheinungen einer psychischen (seelischen) Erkrankung, die trotz einer intensiven Behandlung kaum bis keine Verbesserungen erzielen. Im Regelfall sind Suchtkrankheiten, Störungen durch Verletzungen des Gehirns oder anderen Krankheiten, Neurosen, Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen die Ursache für eine andauernde psychische Behinderung (vgl. §3 Verordnung nach §60 SGB XII 2011, S.107).

Geistige Behinderungen stellen keine gesundheitlichen Störungen oder psychische Krankheiten dar. Sie sind vielmehr ein Zustand der Funktionsfähigkeit, der durch Einschränkungen des Gehirns bzw. der Intelligenzfunktionen und der daraus folgenden individuellen Anpassung an die Gesellschaft beeinflusst wird. Der §2 laut Verordnung nach §60 des Zwölften Sozialgesetzbuches beinhaltet folgende Begriffserklärung: „Geistig wesentlich behindert […] sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind“ (§2 Verordnung nach §60 SGB XII 2003, S.107). Auch im Jahre 1974 erfolgte schon eine Definition von geistiger Behinderung, welcher der deutsche Bildungsrat veröffentlichte und wie folgt definierte:

„Als geistig behindert gilt […] wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so sehr beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen Entwicklung einher. Die Ergebnisse von validen Intelligenztests, motorischen Tests und Sozialreifeskalen können Orientierungsdaten für die Abgrenzung der geistigen Behinderung zur Lernbehinderung liefern. Die Grenze wird in der Regel bei drei Standardabweichungen unterhalb des Mittelwertes zu ziehen sein" (Deutscher Bildungsrat 1974, S.37).

Es ist schwierig zu differenzieren, was der Begriff Behinderung eigentlich bedeutet, da in unserer Gesellschaft zahlreiche Definitionen dafür angewandt werden.

3.2. Definition von Integration und Rehabilitation

Der lateinische Begriff Integration bezeichnet die Wiedereinbeziehung und die Eingliederung zu einer Einheit (vgl. Böhm 2005, S.313). Der Begriff der Integration wird zunehmend stark in der Pädagogik verwendet. Auch in der Sonderpädagogik spielt dieser Begriff eine wesentliche Rolle. Somit wird Integration beispielsweise mit der gemeinsamen Erziehung und Bildung von behinderten und nichtbehinderten Menschen assoziiert (vgl. Böhm 2005, S.313). Viele Menschen sind aufgrund ihrer Behinderungen von der Gesellschaft ausgeschlossen. Demzufolge ist es essentiell, diese durch Integrationsmaßnahmen wieder als vollwertiges Mitglied einzubeziehen, damit die Gesellschaft zu einem Ganzen vervollständigt wird. Winfried Böhm veranschaulichte dies wie folgt: „Die möglichst weitgehende Eingliederung von Menschen mit Behinderung(en) in eine soziale Einheit […] soll die Trennung von Regel- und Sondererziehung aufheben und eine Aussonderung vermeiden“ (Böhm 2005, S.313). Integration bezieht sich nicht nur auf die schulische Ebene, sondern wird für alle gesellschaftlichen Bereiche in Verbindung gesetzt. „Der Unterricht in eigenen Institutionen sowie das Arbeiten in besonderen Werkstätten [sollen den] Kontakt zur Alltagswelt [verringern] und die sozialen Folgeerscheinungen der Behinderung [verstärken]“ (Hobmair 2008, S.378). Es ist wichtig gemeinsam zu handeln, um Vorurteile und Ablehnungen zu vermeiden und die Gesellschaft zu vereinen.

Rehabilitation stammt ursprünglich aus dem französischen „réhabiliter“ und wurde in erster Linie dazu verwendet, den Armen ihre Ehre und Rechte zu retten (vgl. Mecklenburg 2008, S.110). Heute wiederum bezeichnet Rehabilitation „die Gesamtheit der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen, die eine drohende Behinderung verhüten oder eine vorhandene samt ihrer Folgen beseitigen oder mildern und dabei dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern sollen“ (Böhm 2005, S.528). Es handelt sich demzufolge um eine Wiedereingliederung eines behinderten Menschen in das gesellschaftliche, als auch berufliche Leben.

Die berufliche Rehabilitation bezieht sich auf ein breitgefächertes Spektrum von grundlegenden und allgemeingültigen Regelungen und Maßnahmen, die bis zu einer zielorientierten Vorgehensweise hinaus laufen den Menschen wieder in einen Arbeitsprozess zu integrieren (vgl. Biermann 2008, S.17). Des Weiteren sind gesetzliche Grundlagen hierfür erforderlich. Die bedeutendste Grundlage bildet hierbei das Sozialgesetzbuch IX.

4. Gesetzliche Grundlagen – Das SGB IX

Das Neunte Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX, befasst sich mit der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen. Dieses Gesetzbuch beinhaltet neben Vorschriften, Gesetze und Verordnungen auch Kommentare zum Rehabilitationsrecht, sowie zum Schwerbehindertenrecht. Eingeführt wurde dieses Gesetzbuch, um „die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behindert und von Behinderung bedrohter Menschen [zu] fördern“ (Marburger 2013, S. 11). Da das SGB IX erst seit dem 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, wurde das Recht von Menschen mit Behinderung zuvor in anderen Gesetztestexten geregelt. Das Rehabilitations- Angleichungsgesetz (RehaG), als auch das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wurden hierbei zuvor in das Grundgesetz des Rehabilitationsrechtes verankert (vgl. Marburger 2013, S.13). Das SGB IX gliedert sich in zwei wesentliche Teile. Der erste Teil befasst sich mit Regelungen und Verordnungen von Menschen mit Behinderungen. „Hier geht es um die Rehabilitation sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft“ (Marburger 2013, S.12). Im zweiten Teil hingegen ist das Schwerbehindertenrecht, also die soziale Teilhabe von Menschen mit schweren Behinderungen in unserer Gesellschaft verankert.

Im Bereich der Behindertenarbeit ist das SGB IX ist eines der wichtigsten Gesetzesbücher, dennoch gibt es zahlreiche Vorschriften und Regelungen, welche dieses noch ergänzen. Nennenswert wäre hier insbesondere das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – das BGG. Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen in jeglicher Form zu reduzieren oder ganz zu beseitigen. Des Weiteren befasst sich diese Vorlage damit, den Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen und sie zu einer selbstbestimmten und individuellen Lebensführung hinzuführen (vgl. Marburger 2013, S.12). Ebenfalls ist auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, zu erwähnen, welches ähnlich wie das BGG Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen reduzieren und dafür vorgesehene Maßnahmen erarbeiten will.

Die folgende Abbildung zeigt die verschiedenen Leistungsgruppen und die zuständigen Rehabilitationsträger. „Wie bereits erwähnt, geht es im ersten Teil des SGB IX um Leistungen zur Teilhabe. Diese umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung bestimmte Ziele zu erreichen“ (Marburger 2013, S.13). Die Abbildung zeigt, dass nicht alle Leistungsträger für die gleichen Leistungen zuständig sind. Je nachdem, welche Leistungsgesetze beim jeweiligen Rehabilitationsträger vorliegen, richten sich die Leistungen, die ein Mensch in Anspruch nehmen kann (vgl. Marburger 2013, S.13). Diese Regelungen sind im §7 SGB IX – Vorbehalt abweichender Regelungen verankert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Leistungsgruppen und zuständige Rehabilitationsträger

Das Rehabilitationsrecht beinhaltet auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese wurden früher als „berufsfördernde Maßnahmen“ (Marburger 2013, S.21) bezeichnet. Laut §33 Absatz 1 SGB IX sollen Menschen mit Behinderungen durch die jeweiligen Leistungen und zuständigen Rehabilitationsträgern eine auf Dauer gesicherte Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht bekommen. Es steht geschrieben: „Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern“ (§33 Absatz 1 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 2001, S.71). Nennenswert ist ebenfalls §35 SGB IX, in dem alle Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation aufgezählt sind. Es werden danach sämtliche Leistungen durch „Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt“ (Marburger 2013, S.21).

Der zweite Teil des Sozialgesetzbuches befasst sich mit dem Schwerbehindertenrecht bzw. mit den Besonderheiten zur Teilhabe von schwerbehinderten Menschen. In diesem Abschnitt werden unter anderem „die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, der Kündigungsschutz, die Schwerbehindertenvertretung, die Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, Integrationsprojekte und die Werkstätten für behinderte Menschen“ (Marburger 2013, S.31) behandelt.

Um sich als Schwerbehinderte/r ausweisen zu können, muss eine zuständige Behörde dies erst feststellen. Sie untersuchen das Vorliegen einer Behinderung und deren jeweiligen Grad. In Abbildung 2 wird dies noch einmal verdeutlicht. Der §69 Absatz 4 SGB IX hat zusammenfassend dazu folgende Regelungen verankert: „Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung fest. […] Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt“ (§69 Absatz 1 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise 2001, S.87).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Behinderung und Grad der Behinderung

Des Weiteren gelten für schwerbehinderte Menschen verschiedene Rechte auf dem Arbeitsmarkt bzw. im Arbeitsleben. §71 SGB IX wird hierbei als wichtigstes Recht angesehen, denn dieses beinhaltet die vorgesehene Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, egal ob Privatpersonen oder öffentliche Unternehmen, wenigstens 5% schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wenn sie im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze monatlich zur Verfügung stehen haben (vgl. Marburger 2013, S.37). Auch die Beschäftigung von Schwerbehinderten ist von großer Bedeutung. Um diesen Menschen einen gesicherten Arbeitsplatz gewährleisten zu können, bedarf es an Durchführungen von besonderen Regelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter. Ein wichtiger und essentieller Teil kommt hier den Integrationsämtern zu (vgl. Marburger 2013, S.47). Diese Ämter sind für die Sicherung der Integration von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben zuständig.

„Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt“ (§103 Absatz 1 SGB IX – Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt 2001, S.105).

An der Durchführung beteiligen sich ebenfalls Integrationsdienste und -projekte, die von der Bundesagentur, von den Integrationsämtern und von Rehabilitationsträgern beauftragt werden. Besonders Werkstätten für behinderte Menschen sind von großer Bedeutung. Sie legen den Grundstein für die spätere Integration und Rehabilitation im Arbeitsleben. Wie in Abbildung 3 zu sehen ist, bieten Behindertenwerkstätten „eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt [und] ermöglichen, dass die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit erhalten, entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen wird“ (Marburger 2013, S.48).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Werkstätten für behinderte Menschen

[...]

Excerpt out of 44 pages

Details

Title
Behindertenwerkstätten. Ein Grundstein für die berufliche Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung
College
University of Graz
Author
Year
2014
Pages
44
Catalog Number
V272185
ISBN (eBook)
9783656643258
ISBN (Book)
9783656643227
File size
3972 KB
Language
German
Keywords
behindertenwerkstätten, grundstein, integration, rehabilitation, menschen, behinderung, gesellschaft
Quote paper
Nadine Saal (Author), 2014, Behindertenwerkstätten. Ein Grundstein für die berufliche Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272185

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Behindertenwerkstätten. Ein Grundstein für die berufliche Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free