Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Darstellung unterschiedlicher Arbeitsbegriffe nach Angelika Krebs
a) Arbeit als zweckrationales Handeln
b) Arbeit als Mühe
c) Arbeit als entlohnte Tätigkeit
d) Arbeit als Güterproduktion
e) Arbeit als Güterproduktion bei der der Produzent durch eine andere Person ersetzbar ist
f) Arbeit als gesellschaftlich notwendige Tätigkeit
g) Arbeit als Tätigkeit für andere
h) Arbeit als Tätigkeit im Rahmen des gesellschaftlichen Leistungsaustauschs – institutioneller Arbeitsbegriff
3. Die Bedeutung von Arbeit als grundlegendes Mittel zur Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität und zur gesellschaftlichen Integration
4. Herleitung eines Rechts auf Arbeit für die Bundesrepublik Deutschland
5. Zulänglichkeit der deutschen Umsetzung des europarechtlichen Rechts auf Arbeit
6. Grundeinkommen als Alternative zur Arbeit
7. Zusammenfassung
8. Einwände gegen die Begründung eines Rechts auf Arbeit
I. Anhang
II. Literaturverzeichnis
III. Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen
1. Einleitung:
Zu jeder Zeit prägte die Auffassung von Arbeit die kulturelle, soziale und rechtliche Struktur eines Staates. Angefangen in der griechischen Antike, als Arbeit als naturbedingte Notwendigkeit zur Befriedigung materieller Bedürfnisse und sogar als mühevolle Zwangstätigkeit angesehen wurde, galt Arbeit selbst als ein uneigentlich menschliches o.a. menschenunwürdiges Tätig-sein. Dem Menschen unwürdige Arbeit war hierbei insbesondere die Landwirtschaft und das Handwerk. Als würdevolle Arbeit hingegen galt alles, was der Befriedigung geistiger Bedürfnisse diente (Philosophie, Kontemplation, Politik, Poesie, etc.). Konsequenz dieses Arbeitsverständnisses war die Legalität von Unterwerfung und Versklavung anderer Menschen, die so für die Erledigung der unwürdigen Arbeiten zuständig gemacht wurden.
Die christlich geprägte Vorstellung von Arbeit zeichnete ein ähnlich negatives Bild von Arbeit als mühevolle Notwendigkeit zur Bedürfnisbefriedigung ab, welche mit der Vertreibung aus dem Paradies über den Menschen gekommen war. Wobei auch hier eine Aufspaltung zwischen vita activa (notwendige Tätigkeiten zur Lebenserhaltung) und vita contemplativa (Tätigkeiten des Geistes) bestand.
Mit der cartesianischen Wende folgte dann eine Hinwendung zur Natur und dem Menschen als Naturwesen, sodass Arbeit eine neue Konnotation erhielt. Nun war es vor allem die landwirtschaftliche und handwerkliche Arbeit, mit der der Mensch zum Schöpfer seiner selbst und seiner Umwelt wurde (Hegels ontologischer Arbeitsbegriff). In der neueren Philosophie erhielten also die Arbeit zur Bedürfnisbefriedigung, welche in der griechischen Antike noch als menschenunwürdig galt, und die entsprechende Arbeiterklasse (Handwerker und Landwirte) eine herausragende Stellung innerhalb der Gesellschaft. Marx kritisierte an der hegelianischen Arbeitsauffassung jedoch, dass sie nur die positive Seite von Arbeit (Selbstverwirklichung) hervorhebe, die negative (Entfremdung) aber außer Acht ließe. Deshalb war auch für Marx erst dann ein Idealzustand erreicht, wenn der Mensch ohne zu arbeiten leben konnte.[1] Dieser Idealzustand ist gleichzusetzen mit der christlichen Vorstellung eines Paradieses sowie der angestrebten Lebensweise der antiken griechischen Kultur – ein Leben ohne Arbeit. Eine weitere Gemeinsamkeit der unterschiedlichen Arbeitsauffassungen ist in der Semantik zu finden. Von der griechischen Antike, über das christliche Mittelalter, bis hin zu Marx wird unter Arbeit hauptsächlich die Landwirtschaft und das Handwerk verstanden.
Mit der zentralen Rolle, die Arbeit mittlerweile für das menschliche Leben spielt, lösen sich jedoch die Tätigkeitskategorien der Antike auf. Der Arbeitsbegriff unterliegt einem inflationären Gebrauch (Beziehungsarbeit, Trauerarbeit, Familienarbeit, Hausarbeit, etc.), sodass unterschiedliche Tätigkeiten unter dem Begriff 'Arbeit' zusammengefasst werden. Der Begriff 'Arbeit' ist auf diesem Wege selbst unklar geworden. Dies erkennend bemüht sich die gegenwärtige Philosophie um eine Differenzierung des Arbeitsbegriffs, so wie auch im ersten Teil dieser Studienarbeit eine eingehendere Begriffsfindung und Definition des Arbeitsbegriffs stattfinden wird. Hierfür sollen Angelika Krebs' Ausführungen in Arbeit und Liebe[2] als Vorlage dienen. Weiterhin soll hier die besondere Rolle von Arbeit als grundlegendes Mittel zur Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität und zur gesellschaftlichen Integration herausgearbeitet werden. Die besondere Bedeutung von Arbeit soll anschließend als Anstoß für die Herleitung eines Rechts auf Arbeit innerhalb Deutschlands (ausgehend von vorhandenen Rechtsvorschriften) dienen. Hierbei wird auch untersucht, ob dieses hergeleitete Recht auf Arbeit den Aufgaben, die sich aus der besonderen Rolle von Arbeit ergeben, gerecht wird oder ob ergänzende Maßnahmen notwendig sind. In diesem Zusammenhang wird auch ein Model des Grundeinkommens als eine mögliche Alternative zur Arbeit geprüft, die die Notwendigkeit von Arbeit zur Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität und zur gesellschaftlichen Integration soweit abschwächen könnte, dass es zumindest zu diesen Zwecken verzichtbar sein könnte zu arbeiten. Abschließend wird dann auf eine Auswahl an Gegenargumenten bzgl. eines Rechts auf Arbeit eingegangen.
2. Darstellung unterschiedlicher Arbeitsbegriffe nach Angelika Krebs:
Fragt man, was Arbeit sei, so findet man unterschiedliche Antworten. Allein Angelika Krebs bespricht im ersten Teil ihres Buches Arbeit und Liebe acht Varianten des Arbeitsbegriffs:
a) Arbeit als zweckrationales Handeln:
Der erste Arbeitsbegriff fasst unter Arbeit jene Tätigkeiten zusammen, die zielgerichtet (zweckrational) sind. Hier wird also alles als Arbeit verstanden, was irgendwie Mittel zum Zweck ist. Wenn man z.B. das Fenster öffnen würde, um frische Luft atmen zu können, wäre das Fensteröffnen bereits Arbeit. Dieses Verständnis von Arbeit ist aber problematisch. Einerseits könnten nahezu alle Tätigkeiten darunter gefasst werden, sogar banales, weil alles als Mittel zum Zweck deklariert werden könnte. Andererseits liegt das Erkennungsmerkmal (also die Zweckrationalität) in der Absicht des Akteurs verborgen, welche zu überprüfen aber unmöglich ist. Damit stünde dem Akteur der Weg offen für Betrügereien. Daher ist dieser Arbeitsbegriff abzulehnen.[3]
b) Arbeit als Mühe:
Der zweite Arbeitsbegriff fasst unter Arbeit jene Tätigkeiten zusammen, die einem Mühe bereiten. Gemeint ist damit eine gewisse Schwere des Tuns, wie etwas umständlich einüben, Krafttraining, Trauer- und Überzeugunbgsarbeit bis hin zum Tragen voller Einkaufstaschen. Aber auch dieses Verständnis von Arbeit ist problematisch. Krebs' Kritik an diesem Verständnis von Arbeit beläuft sich darauf, dass mühevolle und leichte Tätigkeiten, beide sowohl im Freizeit- als auch im Erwerbsleben auftreten. Außerdem spricht noch gegen diesen Arbeitsbegriff, dass es von Mensch zu Mensch unterschiedlich ist, was ihm schwer oder leicht fällt. Daher ist auch dieser Arbeitsbegriff abzulehnen.[4]
c) Arbeit als entlohnte Tätigkeit:
Der dritte und gängigste Arbeitsbegriff fasst unter Arbeit jene Tätigkeiten zusammen, für die man Geld bekommt. Gemeint ist damit jegliche Tätigkeit, die bereits als Erwerbsarbeit anerkannt ist. Krebs kritisiert an diesem Verständnis von Arbeit, dass er für ihre Untersuchung ungeeignet sei, weil er nur das als ökonomische Arbeit anerkennt, was faktisch bereits als ökonomische Arbeit gilt. Der normative Aspekt aber, auf den es bei ihr ankäme, nämlich welche Tätigkeiten als ökonomische Arbeit anerkannt werden sollten, werde übergangen. Daher sei diese Lesart auch „normativ blind “[5] und unbrauchbar für ihre Diskussion.[6] Ob dieser Arbeitsbegriff auch für die vorliegende Untersuchung ungeeignet ist, wird später entschieden.
d) Arbeit als Güterproduktion:
Der vierte Arbeitsbegriff fasst unter Arbeit jene Tätigkeiten zusammen, bei denen Güter produziert werden. Der Güterbegriff wird hierbei ziemlich weit gefasst. Es sind nicht nur materielle Produkte, wie Töpfe, Stühle oder Waschmaschinen gemeint, sondern „alle Situationen der Verfügung über Dinge und Dienstleistungen, die der Interessenbefriedigung dienen, also auch z.B. ein tröstendes Gespräch “[7]. Damit gilt also alles als Arbeit, bei dem etwas von Nutzen für andere entsteht (Produktionskriterium).
Krebs kritisiert an diesem Arbeitsbegriff, dass man ständig Güter (Dinge oder Dienstleistungen im weiten Sinne) produziert, die irgendwelche Bedürfnisse (anderer) befriedigen, z.B. wenn man einem Freund einen Ratschlag gibt oder im eigenen Garten zu eigenen Zwecken Gemüse oder Obst anbaut. Diese Tätigkeiten als ökonomisch anerkennenswerte Arbeit zu bezeichnen sei aber absurd.[8]
e) Arbeit als Güterproduktion bei der der Produzent durch eine andere Person ersetzbar ist:
Der fünfte Arbeitsbegriff ist die Modifizierung des Vierten. In diesem Fall ist eine Tätigkeit nur dann produktiv (also Arbeit), wenn der Produzent ersetzbar ist (sog. Drittpersonkriterium). Krebs hält diesem Arbeitsverständnis zu Gute, dass durch ihn Tätigkeiten wie Schlafen oder Essen ausgeschlossen werden. Kritisiert aber zugleich, dass immer noch zahlreiche andere banale Tätigkeiten mit einbezogen werden könnten. Zum Beispiel könne man beim sich Anziehen oder beim Streichen seiner Wohnung ersetzt werden. Sogar in der Funktion seinen Freunden einen Ratschlag in schwierigen Lebenslagen zu geben, sei man ersetzbar. Außerdem hänge die Frage der Ersetzbarkeit auch vom Entwicklungsstand einer Gesellschaft ab. Als es noch keine Leihmütter gab, waren Schwangere unersetzlich. Den Arbeitsbegriff aber von dem abhängig zu machen, wer noch nicht oder inzwischen vertretbar ist, entspreche nicht dem Charakter des Arbeitsbegriffs.[9]
f) Arbeit als gesellschaftlich notwendige Tätigkeit:
Der sechste Arbeitsbegriff fasst unter ökonomischer Arbeit nur jene Tätigkeiten zusammen, die eine gesellschaftlich notwendige Güterproduktion darstellen, wie z.B die Herstellung von Grundnahrungsmitteln oder die polizeiliche Sicherung von Recht und Ordnung. Hineinfallen würde hier auch Haus- und Familienarbeit, weil diese essentiell für den Erhalt der Gesellschaft ist. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass die gesellschaftlich notwendigen Güter von der jeweiligen Gesellschaft abhängen. Denn je nachdem, welche kulturellen oder rechtlichen Gegebenheiten vorliegen, sind andere Dinge für den Erhalt dieser Gesellschaft notwendig. Krebs kritisiert außerdem, dass Akte der Selbstversorgung und -verwirklichung, für die kein Anspruch auf ökonomische Anerkennung besteht (wie essen, schlafen und anziehen), mit einbezogen werden würden. Denn wenn man nicht isst oder sich nicht erholt, ist man auf Dauer nicht Arbeitsfähig, weshalb Essen und Schlafen notwendig für den gesellschaftlichen Erhalt sind. Für diese Tätigkeiten eine Entlohnung zu verlangen, sei aber absurd.[10]
g) Arbeit als Tätigkeit für andere:
Den siebten Arbeitsbegriff will Krebs im Sinne von „jede Güterproduktion mit einem Nutzen für andere “[11] verstanden wissen. Krebs kritisiert an diesem Arbeitsverständnis jedoch, dass auch hier zu viel als Arbeit aufgefasst werden würde so z.B. ein „Fußballspiel, ein Küchendienst im Zeltlager oder der allgemeine Wehrdienst “[12]. Da auch bei diesen Tätigkeiten andere nutzen davontragen. Diese Tätigkeiten lägen allerdings jenseits von Forderungen nach Entlohnung. Außerdem könne eine Tätigkeit auch einen Nutzen für andere haben, ohne dass eine Gegenleistung gefordert werden könnte und zwar mit der Begründung diese Leistung nicht gefordert zu haben und darauf auch verzichten zu können. Damit stehen diese Leistungen außerhalb jeglicher (gesellschaftlicher) Aufgabenteilung, weshalb auch dieser Arbeitsbegriff abzulehnen sei.[13]
h) Arbeit als Tätigkeit im Rahmen des gesellschaftlichen Leistungsaustauschs – institutioneller Arbeitsbegriff:
Der achte, Krebs eigener Arbeitsbegriff fasst unter Arbeit jene Tätigkeiten zusammen, die „in die gesellschaftliche Aufgabenteilung, d.h. den gesellschaftlichen Leistungsaustausch, eingelassen [sind]“[14]. Der institutionelle Arbeitsbegriff verknüpft ein deskriptives Moment: das eingelassen sein einer Tätigkeit in die gesellschaftliche Aufgabenteilung, mit einem normativen Moment, dem Anerkennungsgrundsatz, der besagt, dass jeder, der etwas in einer solchen gesellschaftlichen Abhängigkeitsstruktur einbringt, dafür auch etwas bekommen sollte. Damit hätte auch jede Tätigkeit, mit der etwas in den gesellschaftlichen Leistungsaustausch eingebracht wird, als Arbeit zu gelten.[15]
Krebs' Ziel ist es hiermit einen ökonomischen Arbeitsbegriff zu formulieren, der positivistisch nicht zu kurzsichtig ist, normativ aber gleichzeitig auch nicht zu weit greift. Hierfür musste sie ein Arbeitsverständnis formulieren, dass sich einerseits nicht wie der Begriff 'Erwerbsarbeit' allein auf die faktisch bereits entlohnten Arbeitstätigkeiten stützt. Andererseits musste der Arbeitsbegriff auch vor dem Einwand gefeit sein, zu viele und auch banale Tätigkeiten als Arbeit auszuzeichnen, wie es bei der Mehrheit der hier vorgestellten Arbeitsbegriffe der Fall ist. Da das Ziel dieser Studienarbeit im weiteren Verlauf allerdings nicht die Formulierung eines neuen Arbeitsbegriffs ist, mit dem ein Anspruch auf Entlohnung für evtl. ökonomisch anerkennenswerte Tätigkeiten begründet werden könnte, sondern die Untersuchung, ob für die Tätigkeiten, die bereits als Arbeit anerkannt sind auch ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann, kann an dieser Stelle auf den Arbeitsbegriff im Sinne von Erwerbsarbeit (dritter Arbeitsbegriff) zurückgegriffen werden. Denn dieser umfasst genau die Tätigkeiten, die sich im relevanten Bereich der nachfolgenden Untersuchung befinden, nämlich diejenigen Tätigkeiten, die faktisch als Arbeit anerkannt sind
3. Die Bedeutung von Arbeit als grundlegendes Mittel zur Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität und zur gesellschaftlichen Integration:
Besonders eindrücklich wird die Bedeutung von Arbeit, wenn der Zustand betrachtet wird, in dem sich eine beliebige Person in Deutschland befindet, die arbeitslos ist und keine sonstigen finanziellen Rücklagen hat, also die Situation einer völlig mittellosen Person. Die offensichtlichste Konsequenz von Arbeitslosigkeit für eine ansonsten mittellose Person ist die, dass sie sich nicht selbst versorgen kann, weil der Lohn, mit dem die Mittel zur Selbstversorgung erworben werden könnten, ausbleibt. Arbeit ist somit als bedeutsame Einkommensquelle zu verstehen und die besondere Rolle von Arbeit, die sich daraus ergibt, besteht in erster Linie darin die Befriedigung von existenzrelevanten Grundbedürfnissen (wie z.B. Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) zu ermöglichen – bis hin zur Befriedigung etwaiger nachrangiger Luxusansprüchen.
Die negativen Folgen von Arbeitslosigkeit greifen allerdings noch weiter. Schlothfeldt schreibt in Ein Recht auf Beteiligung an der Erwerbsarbeit[16], dass Langzeitarbeitslose häufig Schamgefühle gegenüber Erwerbstätigen entwickeln, dass sie mit einem Gefühl der Nutzlosigkeit und Überflüssigkeit konfrontiert werden und dass verstärkt psychische Beschwerden wie Ängstlichkeit, Depressionen und mangelndes Selbstvertrauen auftreten. Ebenso könnten auch psychosomatische Erkrankungen, Drogenkonsum und Suizidversuche vermehrt beobachtet werden sowie die Aufgabe eines Tagesrhythmus' und anderer Aktivitäten. Die finanzielle Notlage für den Arbeitslosen bedeute auch, dass er an wichtigen sozialen Aktivitäten erst gar nicht teilnehmen könne[17]. Das Nachgehen einer Arbeit ist somit nicht nur grundlegend für das physische Wohl des Einzelnen, sondern auch für das seelische Wohl wie auch für ein bestimmtes Maß der Teilhabe am sozialen Leben.
[...]
[1] Historischer Hintergrund vgl. Barzel, Alexander: Der Begriff "Arbeit" in der Philosophie der Gegenwart, Frankfurt/M.: Lang 1973, S. 11 ff.
[2] Angelika Krebs: Arbeit und Liebe. Die philosophischen Grundlagen sozialer Gerechtigkeit. Suhrkamp Verlag (Frankfurt/M) 2002. (Im Folgenden nur noch mit Nachnamen und Seitenzahl angegeben)
[3] Vgl. Krebs, S. 24 f.
[4] Vgl. Krebs, S. 26
[5] Krebs, S. 29
[6] Vgl. Krebs, S. 26
[7] Krebs, S. 29
[8] Vgl. Krebs, S. 29
[9] Vgl. Krebs, S. 31 f.
[10] Vgl. Krebs, S.32
[11] Krebs, S. 34
[12] Krebs, S. 34
[13] Vgl. Krebs, S. 34
[14] Krebs, S. 35
[15] Vgl. Krebs, S. 35 ff.
[16] Schlothfeldt, Stephan, „Ein Recht auf Beteiligung an der Erwerbsarbeit“ in: Kersting (Hrsg.), S. 372-403 (folgend mit Namen und Seitenzahl angegeben)
[17] Vgl. Schlothfeldt, S. 375 ff.