„Die Bedeutung von Märkten bei der Entstehung mittelalterlicher Städte ist unter den Mediävisten unbestritten. Längst weiß man auch, dass gerade die ottonischen […] Könige ein Marktrecht durchsetzten, das sowohl die Einrichtung neuer Märkte, als auch bestehende von ihrer Zustimmung abhängig machte.“
Zu Recht werden die „Städte“ in diesem Zitat als mittelalterlich bezeichnet, um sie als Frühform zu definieren und somit der Gefahr entgegen zu wirken, sie mit der modernen Stadt gleichzusetzen. Vielmehr handelte es sich bei den mittelalterlichen Städten um Siedlungen, die mit „Städten im ‚Rechtssinne’, wie das 19. Jahrhundert sie formuliert hat“ noch wenig gemein hatten. Die Erteilung von Marktprivilegien im Mittelalter, die laut Irsigler 833 mit einem Münzprivileg für das Kloster Corvey erstmals belegt ist, bildete für diese Entwicklung von der (Markt-) Siedlung zur Stadt eine wichtige Voraussetzung. Es soll hierbei jedoch nicht der Anschein einer monokausalen Entwicklungskette vermittelt werden. Selbst wenn Märkte in ihrer mittelalterlichen Erscheinungsform mit gegenwärtigen vergleichbar sind und die auf ihnen basierenden Ansiedlungen (teilweise) zu Vorläufer der modernen Stadt wurden, sind sie keineswegs die einzigen Wurzeln der Stadtentstehung. Ebensowenig bildete sich eine Siedlung oder ein Dorf, das Marktprivilegien erhielt, zwingend zur (Groß-) Stadt aus. Ein recht markantes Beispiel dafür bildet Eichstätt, dessen Bischof Erchanbold von Ludwig das Kind 908 neben Marktprivilegien zugleich das Befestigungsrecht erhielt.
Zugleich bildete Eichstätt einen wichtigen Knotenpunkt zwischen dem Main-Neckar und dem Salzburger Raum. Setzt man diese "Startbedingungen" zur städtischen Entwicklung Eichstätts in Beziehung, spricht dies deutlich gegen die oben genannte monokausale Entwicklungskette. Dennoch stellen Marktprivilegien allgemein einen wichtigen Faktor bei der städtischen Entwicklung dar.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Differenzierung des Begriffes "Markt"
2.1 Der Markt im rechtlichen Sinn
2.2 Der Markt im wirtschaftlichen Sinn
2.3 Der Markt im topographischen Sinn
3. Die Herausbildung des „ius fori“ (Marktrechtes)
4. Besonderheiten und Neuerungen der ottonischen Marktprivilegien
4.1 Die gezielte Gründung von Marktansiedlungen
4.2 Banngewalt und Marktfriede
5. Die Marktgründung Halberstadts
6. Die Marktgründung Quedlinburgs
7. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Rolle der ottonischen Marktprivilegien bei der Entstehung mittelalterlicher Städte, wobei die Marktgründungen von Halberstadt und Quedlinburg als zentrale Fallbeispiele analysiert werden, um die Bedeutung des „ius fori“ für die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung der Region zu verdeutlichen.
- Entwicklung des Marktverständnisses im Mittelalter
- Die Entstehung und Etablierung des Marktrechts (ius fori)
- Spezifika ottonischer Marktverleihungen
- Vergleich der Marktgründungen Halberstadt und Quedlinburg
- Zusammenhang zwischen Markt, Banngewalt und Stadtwerdung
Auszug aus dem Buch
4.2 Banngewalt und Marktfriede.
Im Gegensatz zu früheren Urkunden "tritt seit dem Beginne des X. Jahrhunderts erst vereinzelt, später regelmäßig neben der Verleihung des Münz- und Zollrechtes die Banngewalt hinzu. Die Kontroverse, die Rietschel anspricht, was genau unter Banngewalt zu verstehen ist, besteht offensichtlich noch heute. Für ihn stellen Marktgerichtsbarkeit und Banngewalt - zumindest in den Urkunden ottonischer Zeit - zwei getrennte Gebilde dar. Eine Annahme, die später von Spieß bekräftigt wird: Die Übertragung des Königsbannes an den Markt- und Immunitätsherren ist jedoch nicht, wie bisweilen behauptet wurde, die Verleihung dieser Gerichtsbarkeit selbst, sondern nur eine äußere Konsequenz derselben.
Hingegen scheinen Wittek und Feger die Marktgerichtsbarkeit als Teil der Banngewalt anzusehen: "Otto I. verleiht in einer auf den 9.7.965 datierten Urkunde dem Magedeburger Moritzkloster den Königsbann[...]mit dem außer der Gerichtsbarkeit auch Burgwerk verbunden war." "Dazu kommt der Königsbann, mit dem der Abt oder der jeweilige Marktherr die Entscheidungen des Marktgerichts durchsetzen kann... also die Schaffung einer neuen, einer eigenen Immunität."
Da weder Wittek noch Feger ihre Ausführungen begründen, wird für die Frage nach dem Zusammenhang von Gerichtsbarkeit und Banngewalt die Definition Rietschels zusammengefasst dargestellt. Im Wesentlichen sind zwei Sachlagen wichtig, die sich aus der Verleihung des bannus ergeben. Zum einen bedeutet es, dass der Markt unter dem Gesetz desjenigen steht, der das Marktrecht verliehen hat - also dem König bzw. dem Kaiser. Ein Verstoß gegen geltendes Recht wurde somit nicht als Vergehen gegen den Inhaber des Marktrechtes verstanden, sondern als Vergehen gegen den König oder Kaiser selbst gewertet und dementsprechend höher bestraft. Die Gerichtsbarkeit und Immunität waren dem Marktherrn bereits gegeben, da es sich bei der Privilegierung in 123/130 Fällen um geistliche Herren handelte, die bereits die Klosterimmunität besaßen. Geahndet wurde etwaiger "Marktfrevel" jedoch unter Königsbann.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Bedeutung von Märkten für die Entstehung mittelalterlicher Städte und stellt die Forschungsfrage nach der Rolle ottonischer Marktprivilegien.
2. Differenzierung des Begriffes "Markt": Dieses Kapitel analysiert das Marktverständnis in rechtlicher, wirtschaftlicher und topographischer Hinsicht, um eine präzise Grundlage für die weitere Untersuchung zu schaffen.
3. Die Herausbildung des „ius fori“ (Marktrechtes): Hier wird die chronologische Entwicklung des Marktrechtes von den Karolingern bis hin zur Etablierung des ottonischen Marktrechtes dargestellt.
4. Besonderheiten und Neuerungen der ottonischen Marktprivilegien: Es werden die spezifischen Merkmale der ottonischen Marktpolitik untersucht, insbesondere die Gründung von Marktansiedlungen sowie die Konzepte von Banngewalt und Marktfriede.
5. Die Marktgründung Halberstadts: Dieses Kapitel widmet sich der exemplarischen Analyse der Marktverleihung für Halberstadt und deren Auswirkungen auf die Stadtentwicklung.
6. Die Marktgründung Quedlinburgs: Hier wird die Privilegierung Quedlinburgs untersucht, insbesondere im Hinblick auf topographische Neuerungen und territoriale Exklusivrechte.
7. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont, dass Märkte und die damit verbundene Rechtsentwicklung ein entscheidender Faktor für die Emanzipation der Bürger und das Städtewesen waren.
Schlüsselwörter
Marktprivilegien, Ottonen, Mittelalter, Stadtwerdung, Marktrecht, ius fori, Halberstadt, Quedlinburg, Banngewalt, Marktfriede, Königsbann, Wirtschaftsgeschichte, Rechtsgeschichte, Handelswege, Immunität
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit befasst sich mit der historischen Bedeutung ottonischer Marktprivilegien im 10. Jahrhundert und wie diese die Entstehung mittelalterlicher Städte, insbesondere Halberstadt und Quedlinburg, maßgeblich beeinflussten.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Felder umfassen die Definition des mittelalterlichen Marktes, die historische Entwicklung des Marktrechts (ius fori) und die rechtlichen sowie infrastrukturellen Auswirkungen königlicher Privilegierungen auf die Siedlungsentwicklung.
Was ist die zentrale Forschungsfrage der Untersuchung?
Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, inwieweit die gezielte Vergabe von Marktprivilegien durch ottonische Herrscher als Steuerungsinstrument für die Stadtwerdung fungierte und welche rechtlichen Elemente, wie der Königsbann, dabei eine tragende Rolle spielten.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit angewandt?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine komparative Analyse historischer Urkunden und Quellen, ergänzt durch die Auswertung einschlägiger mediävistischer Forschungsliteratur.
Was sind die inhaltlichen Schwerpunkte des Hauptteils?
Im Hauptteil werden zunächst theoretische Marktdefinitionen geklärt, bevor die spezifischen Merkmale ottonischer Marktrechtsverleihungen erörtert werden. Darauf aufbauend erfolgen die detaillierten Fallanalysen der Gründungsurkunden von Halberstadt und Quedlinburg.
Welche Begriffe charakterisieren diese Arbeit am besten?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie ottonische Marktprivilegien, ius fori, Königsbann, Stadtwerdung und Marktgerichtsbarkeit charakterisiert.
Inwiefern unterscheidet sich die Marktgründung Quedlinburgs von der in Halberstadt?
Während in Halberstadt der Fokus auf einer marktrechtlichen Privilegierung an einem bestehenden Ort lag, zeichnete sich die Quedlinburger Urkunde besonders durch die Festlegung exklusiver topographischer Gebiete aus, um den Markt vor Konkurrenz zu schützen.
Welche Rolle spielte der sogenannte Königsbann bei der Entwicklung der Marktfrieden?
Der Königsbann diente als rechtliches Instrument, um Verstöße gegen den Marktfrieden direkt als Vergehen gegen den König oder Kaiser zu ahnden, was die Sicherheit und Attraktivität der Märkte für Händler erheblich steigerte.
- Arbeit zitieren
- Thomas De Filippi (Autor:in), 2013, Die Marktgründungen Halberstadts und Quedlinburgs im Kontext ottonischer Marktprivilegien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272916