Selbstbestimmung und gesetzliche Betreuung

Möglichkeiten und Grenzen


Diploma Thesis, 2004

104 Pages, Grade: sehr gut


Excerpt


Inhalt

1 Einleitung

2 Selbstbestimmt leben
2.1 Zum Menschenbild gesetzlich betreuter Personen
2.2 Das Recht auf Selbstbestimmung
2.3 Was ist Selbstbestimmung?
2.4 Merkmale der Selbstlenkung - Der anthropologische Dreischritt der Selbstbestimmung nach Helmut Walther

3 Im Vorfeld der Betreuung.
3.1 Erforderlichkeit der Betreuung
3.1.1 Subsidarität
3.1.2 Aufgabenkreise
3.2 Vorsorgliche Willensbekundungen
3.2.1 Vorsorgevollmacht
3.2.2 Betreuungsverfügung
3.2.3 Patientenverfügung
3.2.4 Form
3.2.5 Hinterlegung / Aufbewahrung
3.3 Selbstbestimmung im Verfahren zur Betreuerbestellung
3.3.1 Mitbestimmung über die Betreuungseinrichtung
3.3.2 Die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
3.3.3 Die Auswahl des Betreuers

4 Grundlagen und Begrifflichkeiten
4.1 Die persönliche Betreuung
4.1.1 Das Wohl des Betreuten
4.2 Akteneinsicht
4.2.1 Einsichtsrecht des Betreuten
4.2.2 Einsichtsrecht Dritter
4.3 Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit
4.3.1 Definition
4.3.1.1 Natürlicher Wille
4.3.1.2 Abgrenzung zur Geschäfts- und Schuldfähigkeit
4.3.2 Das Feststellen der Einwilligungsfähigkeit / Gutachten
4.4 Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt
4.4.1 Die Geschäftsfähigkeit
4.4.2 Der Einwilligungsvorbehalt
4.5 Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten
4.5.1 Ist Zwangsmitteleinsatz ein Grundgesetzverstoß?

5 Praktischer Teil: Interview
5.1 Falldarstellung
5.2 Interview
5.3 Auswertung

6 Qualitätssicherung und Methodik
6.1 Der „geeignete“ Betreuer
6.2 Qualifikation
6.3 Die Betreuer - Klient Beziehung
6.3.1 Der Klient als Auftraggeber - Dienstleistung statt Hilfeleistung
6.3.2 Der Betreuer als Begleiter

7 Schlussbetrachtung

1 Einleitung

Verstärkte Diskussionen um erweiterte Selbstbestimmungsmöglichkeiten von geistig behinderten und psychisch beeinträchtigten Menschen seit den 60er Jahren führten zu einer anderen Sichtweise des betroffenen Personenkreises in einer wachsenden Öffentlichkeit. Ein Wandel in Richtung zunehmender Solidarität, Toleranz, Achtung und Respekt bewirkte unter anderem auch eine Überarbeitung des Betreuungsrechts (ehemals Vormundschaftsrecht) mit Wirkung vom Januar 1992.

In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche Möglichkeiten für den Betroffenen bestehen, im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung eigene Wünsche und Lebensentwürfe umzusetzen. Gleichzeitig werden Grenzen erkennbar, deren Legitimation mit Hilfe verschiedener Ansätze erklärt, bzw. hinterfragt wird.

Dieses Thema war deswegen für mich von besonderem Interesse, weil ich überprüfen wollte, unter welchen Bedingungen die im Gesetz verankerten Rechte des Betreuten tatsächlich eine praktische Umsetzung finden.

In dem ersten Teil der Abhandlung (Kapitel 2) stehen zentral das Menschenbild betreuter Personen und die Definition von Selbstbestimmung. Außerdem wird das für jeden Bundesbürger grundsätzlich vorhandene Recht auf Selbstbestimmung unter Angabe jeweiliger Rechtsgrundlagen dargestellt. Abgerundet wird dieses Kapitel durch die Bearbeitung der Fragestellung, inwieweit geistig oder psychisch beeinträchtigte Personen in der Lage sind (bzw. in die Lage versetzt werden können), ihr Leben weitgehend selbst zu bestimmen.

Daran anknüpfend werden in den Kapiteln 3 und 4 die für die Selbstbestimmung von Betreuten relevanten Teilbereiche des Betreuungsrechts untersucht. Außerdem werden Mittel dargestellt, mit deren Hilfe sich jede Person vorsorglich in Bezug auf eine mögliche Betreuung absichern kann. Besonderes Augenmerk gilt schließlich durchgeführten Zwangsmaßnahmen des Betreuers gegen den erklärten Willen des Betreuten.

Exemplarisch führe ich in Kapitel 5 unter Durchführung und Auswertung eines Interviews mit einer gesetzlich betreuten Person an, inwieweit diese sich im Rahmen der Betreuung als selbständig entscheidend erlebt. Abschließend befasse ich mich mit der Betreuer-Klient Beziehung und den Möglichkeiten des Betreuers, dem Betreuten ein möglichst hohes Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen.

2 Selbstbestimmt leben

Zunächst möchte ich mich mit der Frage auseinandersetzen, was überhaupt Selbstbestimmung ist, welche Rechtsvorschriften hierfür bedeutsam sind und welche Möglichkeiten für betreute Personen bestehen, eigene Wünsche umzusetzen. Vorher werde ich mich mit dem Menschenbild geistig und psychisch beeinträchtigter Personen befassen, da dieses die Grundlage für eine menschenwürdige Betreuung darstellt.

2.1 Zum Menschenbild gesetzlich betreuter Personen

Das Bild der Personen mit psychischer Beeinträchtigung und der Menschen mit Behinderung unterlag in den vergangenen Jahrzehnten einer großen Entwicklung in Richtung einer humanistisch orientierteren Sichtweise. Die Entstehung eines erweiterten Bewusstseins in einem großen Teil der Gesellschaft führte insgesamt zu veränderten Umgangsweisen mit dem betroffenen Personenkreis und somit zu verbesserten Lebensbedingungen. Auch das Betreuungsrecht hat aufgrund dieser Strömung wesentliche Neuerungen in dieser Hinsicht erfahren.

Ausgangspunkt ist die Entstehung einer humanistischen Psychologie, die sich sowohl auf tiefenpsychologische als auch auf philosophische Vorbilder stützt.1 Die tatsächlichen Ursprünge lassen sich aber nur schwer verfolgen, da eine ständige Beeinflussung verschiedener Begründer stattfand, die sich zum Teil auch durch fernöstliche Weltbilder und Kulturen, z.B. durch die des Zen- Buddhismus, inspirieren ließen.2 Eine breitere Öffentlichkeit findet schließlich Carl R. Rogers mit seiner aus der humanistischen Psychologie heraus entwickelten „Personzentrierten Sichtweise“. Diese stützt er auf die bereits in der humanistischen Psychologie bestehende Begrifflichkeit der „Aktualisierungstendenz“3 als eine grundlegende, jedem Organismus innewohnende Antriebskraft.4 Die Aktualisierungstendenz bewirkt nach Rogers ein permanentes Streben in Richtung von Selbstverwirklichung und ganzheitlichem Wachstum bei jedem Individuum und ist somit „Charakteristikum der menschlichen Existenz“.5 Hierbei ist aber zu beachten, dass jeder Einzelne über seine eigenen Mittel verfügt, diese Aktualisierungstendenz zur Geltung kommen zu lassen. Je nach unterschiedlichen Möglichkeiten und aus dem individuellen Lebensverlauf heraus entwickelt jeder seine ganz persönlichen Fähigkeiten zur Veränderung und Problemlösung.6 Grundlegend ist der Mensch somit selbstbestimmt und strebt dabei nach einem Zustand der eigenen Entfaltung und nach Unabhängigkeit vor äußerer Kontrolle.7 In Transaktionen mit der Umwelt werden hierbei das Bedürfnis, die Umwelt zu erforschen und zu verändern, der Spieltrieb und das Verlangen nach Selbsterforschung angestrebt.8

Aus dieser Sichtweise heraus folgt die Erkenntnis, dass nicht ein Außenstehender, sondern immer nur die betreffende Person selbst „weiß“, was am besten für sie ist - auch wenn sie zu diesem Wissen nicht immer einen direkten Zugang findet.9 In diesem Sinne ist der Betreute also nicht von außen zu „verbessern“, sondern ist für sich als Person grundsätzlich schon „vollständig“ - auf Basis seiner eigenen Erfahrungen und seines eigenen Wissens.10 Die Personzentrierte Sichtweise zielt also insbesondere auf den Respekt verschiedener Lebensweisen ab. Auch wenn eine Person sich in großen Schwierigkeiten befindet, lassen sich deren Auswirkungen immer nur direkt aus dem Erleben des Betroffenen heraus verstehen, nicht aber aufgrund Teil missverständlich verwendet werden, benutze ich im Folgenden den übergeordneten Begriff der „Aktualisierungstendenz“. Vgl. Stumm / Wiltschko / Keil, 2003, 18ff eigener Erkenntnisse und Ansichten.11 Es wird bei diesem Ansatz die Person selbst als kompetenter Mittelpunkt ihrer eigenen Wirklichkeit verstanden. Zur Identitätsförderung des Betroffenen ist es nach dieser Theorie wichtig, die „Defizit-Brille“ abzulegen und nicht diskriminierend, sondern akzeptierend dessen Lebenslage gegenüberzutreten.12 Schwesinger weist darauf hin, dass durch die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „psychische Krankheit“ bereits eine Wertung durch die Umwelt vorgenommen wird, welche sich negativ auf die Einstellung des Betroffenen zu sich selbst auswirken kann.13 Personen, die den Begriff der „psychischen Krankheit“ anwendeten, nähmen dabei zwar möglicherweise Rücksicht auf den Betreffenden, würden sich durch die Verwendung dieser Begrifflichkeit aber selbst von dessen Problem distanzieren. Dieses Beispiel verdeutlicht, welch ein Bewusstsein Tätige in sogenannten „helfenden Berufen“ entwickeln müssen, um dem Personzentrierten Ansatz weitgehend gerecht zu werden. Inwieweit der durch Schwesinger anstatt der „psychischen Krankheit“ zu verwendende Ausdruck der „psychosozialen Störungen“ jedoch tatsächlich eine Verbesserung in Bezug auf die Identitätsförderung des Betroffenen bedeutet, ist meines Erachtens fraglich.14

Deutlich wird allerdings insgesamt, dass ein autoritärer Stil nicht mit diesem Ansatz der Personzentrierten Sichtweise vereinbar wäre. Rogers betont in seinen Ausführungen die Bedeutung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Hilfesuchenden und dem Helfer. Beide sollten sich aber nach seiner Theorie auf der gleichen gemeinsamen Ebene verständigen. Nicht der Helfende ist allwissend im Hinblick auf die Probleme des Betroffenen, sondern beide lernen am Gespräch und sind für den Prozess der Beziehung gleichermaßen verantwortlich.15

2.2 Das Recht auf Selbstbestimmung

Das Grundgesetz bildet mit seinen Regelungen die Basis aller weiterführenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. In ihm sind die fundamentalen Persönlichkeitsrechte aller Bürger verwurzelt. Die grundrechtlichen Bestimmungen gelten dabei im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes für jede Person einheitlich. Um dies zu verdeutlichen werden diese Rechte auch für behinderte Menschen noch einmal im Art. 3 III GG ausdrücklich hervorgehoben. Die Aufhebung von Fremdbestimmung und damit die Zuerkennung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art.

2 I GG wird jedem zugesprochen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, somit also volljährig ist und damit eine Grundrechtsmündigkeit erreicht.16 Diese Regelung gilt für jeden zunächst unabhängig davon, ob, oder in welchem Maße, eine geistige oder psychische Beeinträchtigung vorliegt. Entscheidend für das Maß der Fremdbestimmung einer volljährigen Person ist nur:

a) inwieweit diese die Möglichkeiten hat, ihre bestehenden Grundrechte tatsächlich wahrzunehmen, also `grundrechtsausübungsfähig´ ist, und
b) inwieweit diese Person zum Schutz ihrer selbst oder Dritter in ihrer Handlungsfreiheit begrenzt werden muss.17

Das Grundgesetz verleiht dabei jedem Bürger absolute Freiheitsrechte insoweit, als dass sie nicht durch andere Gesetze oder Bestimmungen wieder eingeschränkt werden. Allerdings könnte kein Gesetz erlassen werden, das „in den Wesensgehalt der Sphäre privater Lebensgestaltung eingreifen würde.“18

Aufbauend auf dem Grundgesetz gibt es weitere Bestimmungen, die insbesondere die Selbstbestimmungsrechte sozial benachteiligter Personen hervorheben. Hierzu gehört z.B. das erst 2001 in Kraft getretene SGB IX, welches insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft und somit auch deren Recht auf Selbstbestimmung in Einzelheiten regelt.

Weiterhin zu nennen ist das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG), welches seit 2002 die Belange behinderter Menschen beinhaltet mit dem Ziel, das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot in Einzelheiten zu regeln. Ein wesentliches Gesetz in diesem Zusammenhang ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Betreuungsrecht (BtR) zur Betreuung Volljähriger, dessen Bestandteile in Bezug auf die Selbstbestimmung betreuter Personen ich in den Kapiteln 3 und 4 ausführlich erörtern werde.

2.3 Was ist Selbstbestimmung?

Im Brockhaus Lexikon wird Selbstbestimmung definiert als „die Möglichkeit und Fähigkeit des Individuums, der Gesellschaft oder des Staates, frei dem eigenen Willen gemäß zu handeln und die Gesetze, Normen und Regeln des Handelns selbstverantwortlich zu entwerfen“19

Betont werden hierbei die „Möglichkeit“ und die „Fähigkeit“ als Grundvoraussetzungen zur Ausübung von Selbstbestimmung. Es muss also in der Person selbst das Potenzial vorhanden sein, eigene Entscheidungen für sich treffen zu können (Fähigkeit). Daneben muss auch die Möglichkeit der Umsetzung hierzu bestehen, dies bezieht sich auf die äußeren Umstände und Bedingungen, die Selbstbestimmung zulassen oder verhindern können. Hierzu zählen insbesondere staatliche oder religiöse Gesetze und Normen der jeweiligen Gesellschaft, in welcher der Mensch sich befindet.

Das Streben nach einem selbstbestimmten Leben und somit auch die Anzahl selbstbestimmter Individuen ist direkt abhängig von der Gesellschaft, in welcher der Mensch aufwächst. In der so genannten „westlichen Zivilisation“ ist der Wunsch nach individueller Selbstbestimmung deutlich größer als in den meisten anderen Kulturen. „In der bürgerlichen Kultur mit ihrer starken Betonung der persönlichen Verantwortung und des Gewissens ist Selbstbestimmung sehr wichtig, während in Primitivkulturen häufig ein Gruppengewissen´ zu finden ist (`Ich darf das nicht tun, weil sonst die Älteren traurig sind´).“20

Die starke Betonung der Selbstbestimmung des Einzelnen in unserer Gesellschaft findet sich folgerungsrichtig auch in den Erziehungsidealen wieder. Ein selbstbestimmtes Individuum ist hierbei der „Idealzustand einer gelungenen Entwicklung“21 Erziehung ist „die Leitidee des Unterstützens und Wachsenlassens zu Eigenständigkeit, Selbstaktivität und Selbstgestaltung als zentraler Dimension menschlicher Wirklichkeit“ und bedeutet in der Psychotherapie die „Kompetenz im Umgang mit den eigenen Problemen“.22 Die humanistische Psychologie sieht in jedem Menschen das grundsätzlich vorhandene Potenzial zu selbstbestimmtem Handeln. Je nach Erziehung, Beziehungskonstellationen in der Familie und gesellschaftlichen Bedingungen wird dieses mehr oder weniger stark ausgeprägt.

Ein größerer Freiraum für selbstbestimmtes Handeln gibt zwar erweiterte Möglichkeiten zur Selbstbestimmung, aber diese müssen nicht zwangsläufig auch vom Individuum genutzt werden. Auch ein „psychisch gesunder Mensch“ kann sich bewusst gegen seine Selbstverwirklichung entscheiden.23 Selbstbestimmtes Handeln lässt sich aus der Bedeutung des Begriffes allein schon auch nicht erzwingen.

Jedem Einzelnen müsse es nach Hamann überlassen werden, ob er sich unter den Gegebenheiten als frei und selbstbestimmt empfindet. Das Entscheidende dabei sei nicht, dass die Möglichkeitsräume auch tatsächlich ausgeschöpft sind, sondern dass diese nicht unnötig von außen eingeschränkt werden.24

2.4 Merkmale der Selbstlenkung - Der anthropologische Dreischritt der Selbstbestimmung nach Helmut Walther

Menschen, die aufgrund psychischer Beeinträchtigung oder geistiger Behinderung dauerhaft kognitiv wesentlich beeinträchtigt sind, wird in unserem Gesundheitssystem schon fast automatisiert ein Hilfsnetz der Förderung und Versorgung eingerichtet. Es besteht die latente Gefahr, dass dabei nicht immer wirklich auf deren unmittelbare Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Die Fähigkeit, selbstbestimmt leben zu können, wird vielfach unbedacht denjenigen Personen abgesprochen, die in ihrer Lebensführung regelmäßig auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind. Dass aber psychische Beeinträchtigung und auch geistige Behinderung nicht per se in einem Widerspruch zur Realisierung selbstbestimmten Handelns stehen, zeigt Helmut Walther in seinen Ausführungen auf.25

Er sieht als jeglichen Ursprung selbstbestimmten Handelns zunächst den vorhandenen Willen als die nötige Grundvoraussetzung. Dieser Wille steht in direktem Zusammenhang mit der Selbstverantwortung, die die betreffende Person für sich selbst tragen muss, sobald sie durch tatsächliches Umsetzen des Willens eine Veränderung der Realität herbeigeführt hat. Das Wollen und das Verantworten sieht Walther also als die grundlegenden `Teil-Tätigkeiten´ des Selbstbestimmens.

In einem zweiten Schritt beschreibt er den Prozess der Entscheidung und des Auswählens, welche das Wissen um bestehende Umstände und Begebenheiten erfordert, die eine Entscheidung begleiten würden. Eine Entscheidungsfindung ist folglich nur möglich, sofern eine gewisse Erfahrung sowie die Fähigkeit, Ereignisse vorherzusehen vorhanden ist. Er bezeichnet diese zweite Stufe der Selbstbestimmung als Selbstleitung.

Abschließend und als letzten Schritt führt Walther die Stufe der Selbständigkeit auf, in der er das `Können´ und das `Handeln´ einbezieht. In dieser Stufe wird letztlich die Selbstbestimmung durch das `Tun´ verwirklicht. Diesen Abschluss erreicht die Person nur dann, wenn sie in der Lage ist, die eigenen Entscheidungen auch tatsächlich umzusetzen und Walther bezeichnet sie nun als selbständig:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Der anthropologische Dreischritt der Selbstbestimmung“, Walther 1999, 82

Das `Wissen´ und das `Können´ benennt Walther als die eigentlichen Instrumente zur Realisierung des Willens. Sofern eine Person allerdings über diese Mittel nicht selbst in ausreichendem Maße verfügt, stellt Walther sie dennoch als selbstbestimmt dar, sobald sie in der Lage ist, dieses Defizit dadurch auszugleichen, dass sie sich hierfür eine entsprechende Hilfeleistung von außen besorgt. Dies kann beispielsweise ein Angehöriger, aber auch z.B. ein Betreuer sein, der über die Fähigkeiten und Mittel verfügt, sich den Wünschen des Betroffenen anzunehmen. Sie würden somit dessen Willen ausüben, wodurch die Kriterien der Selbstbestimmung ausreichend erfüllt wären. Die wichtigste Erkenntnis in der Arbeit mit psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen ist hierbei, dass Selbständigkeit zum einen nicht unbedingt ein bestimmtes, vorhandenes Wissen voraussetzt und zum anderen, dass Selbstbestimmung nicht zwingend eine tatsächlich vorliegende Selbständigkeit erfordert.

Bei einer ergänzenden Hilfeleistung von außen ist allerdings bedeutsam, auf welche Weise der Betreuer in der Lage ist, den Willen und die Entscheidungsfähigkeit zu fördern, anstatt sie einzugrenzen. Eine Weiterführung dieser Ideen behandle ich ausführlicher in Kapitel 6.

3 Im Vorfeld der Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung stellt grundsätzlich einen nicht unerheblichen Eingriff in die Eigenständigkeit des Betroffenen dar. Auch wenn das Betreuungsrecht in der heutigen Form ein hohes Maß an Selbstbestimmung in den Vordergrund stellt, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine solche Betreuung praktisch immer mit bestimmten Rechten für den Betreuer verbunden ist, im Namen des Betreuten tätig zu werden. „Dieses Zuständigsein, Tätigwerdendürfen und etwaiges konkretes Tätigwerden ist für sich genommen schon latent vorhandene bzw. konkret praktizierte Fremdbestimmung.“26 Mit dem Ziel, die Eigenständigkeit des Klienten jedoch so wenig wie möglich zu beeinflussen, mussten in Bezug auf die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung Sicherungssysteme geschaffen werden, die

a) das Einleiten einer Betreuung nur dann zulassen, wenn sie tatsächlich erforderlich ist.
b) eine Betreuung nur für die Tätigkeitsfelder bestimmt, in denen sie unumgänglich ist.

3.1 Erforderlichkeit der Betreuung

Eingerichtet wird eine Betreuung auf Grundlage des § 1896 BGB nur für denjenigen, der „aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Andere als die aufgeführten Gründe für eine Betreuungseinrichtung kommen nicht infrage. Diese abschließende Aufzählung dient dem Schutz vor missbräuchlicher Auslegung des Betreuungsgrundsatzes. So kann beispielsweise niemand bloß aufgrund allgemeiner Verhaltensauffälligkeit, Verwahrlosung oder kriminellen Verhaltens unter diese Richtlinie fallen.27 Der Grundsatz der Erforderlichkeit leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1, I GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, II GG) und das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung (Art. 3, III GG) haben außerdem Einfluss auf weitere große Bereiche des Betreuungsrechts (vgl. §§ 1903, 1906, 1908 BGB). Sofern der Betroffene nicht selbst der Antragsteller für eine gesetzliche Betreuung ist28, muss gemäß § 68b FGG ein Sachverständigengutachten über den medizinischen Tatbestand eingeholt werden.

Das Bayrische Oberlandesgericht verhandelte 2001 einen Fall, in dem einer älteren Dame aufgrund eines „Altersstarrsinns“ eine Betreuung für verschiedene Angelegenheiten eingerichtet werden sollte.29 Der Sachverständige beantragte eine partielle Geschäftsunfähigkeit, gestützt auf die Tatsache, dass die betreffende Frau „uneinsichtig und stur“ sei „,was man vielleicht als Altersstarrsinn bezeichnen könnte.“30 Senile Demenzen fallen zwar allgemein unter die Begrifflichkeit der seelischen Behinderung, jedoch sei im vorliegenden Fall keinesfalls eine Betreuungseinrichtung nötig, da die Betroffene noch sehr gut (vielleicht nur mit etwas mehr Nachdruck) ihre Angelegenheiten selbst regeln könne.31 Auch, wenn der medizinische Befund eindeutig in die aufgeführten Kriterien des § 1896 fällt, ist dies noch kein hinreichender Grund für eine einzurichtende Betreuung. Es muss hierzu auch der zweite Tatbestand (die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten) erfüllt sein. Ein Sachverständigengutachten muss demnach neben der Beschreibung des Krankheitsbildes auch dessen Folgen und die Begründung für eine Einrichtung der gesetzlichen Betreuung beinhalten.32

3.1.1 Subsidarität

Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers kommt, auch wenn die Bedingungen des § 1896, I erfüllt sind, nur dann in Betracht, wenn eine erforderliche Hilfestellung nicht auch auf andere Weise geleistet werden kann (§ 1896, II). In der Regel sind es Familienmitglieder oder sonstige Angehörige und Nachbarn, die in ehrenamtlicher Weise Unterstützung leisten. Oft kann auch in einer betreuten Wohnform, bzw. durch ambulante soziale Dienste der anfallende Hilfebedarf aufgefangen werden. Dieses Subsidaritätsprinzip hat nicht nur den Grund, mögliche Betreuungs- und Betreuungsfolgekosten einzusparen, sondern es soll auf diese Weise dem Betreuten möglichst viel Eigenständigkeit erhalten bleiben. Er kann flexibel bestimmen, wen er für welche anstehenden Aufgaben bevollmächtigt, ihn rechtlich zu vertreten.33 Gesetzliche Betreuung ist also „nur dann nötig, wenn der Betroffene

- geschäftsunfähig ist und er deshalb die von ihm erteilte Vollmacht nicht einschränken, ausweiten oder widerrufen kann,
- rechtlich oder faktisch nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonst wie ehrenamtlich Tätigen zu überwachen,
- einen zu Bevollmächtigenden oder eine andere faktische Hilfe nicht findet,
- zu einer Zusammenarbeit mit einer Hilfsperson nicht bereit ist, und ihm daher zwangsweise eine Betreuungsperson zugewiesen werden muß.“34

3.1.2 Aufgabenkreise

Nachdem sich nun gegebenenfalls herausgestellt hat, dass der Betroffene nicht ohne die Hilfe eines Betreuers auskommen kann, ist weiterhin zu konkretisieren, welche Teilaufgaben dieser übernehmen soll. Eben dies, die Delegation von konkreten Aufgabenbereichen, ist ein enormer Fortschritt in Bezug auf die Selbstbestimmung des Klienten im Gegensatz zum geltenden Recht vor 1992. Es wurde derzeit noch allgemein ein Vormund bestellt, der den Betreuten in allen rechtlichen Fragen zu vertreten hatte, was somit einer allgemeinen Entmündigung entsprach. Der § 1896, II bestimmt nun, dass ein Betreuer nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden darf, in deren Rahmen eine Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist. Auf diese Weise wird eine größtmögliche Autonomie für die Lebensbereiche erhalten, die von dem Betroffenen noch selbst, bzw. in Form der Delegation mittels Vollmachten an Dritte, erledigt werden können. Auch der gesetzliche Betreuer darf in anderen Bereichen als den vormundschaftlich angeordneten nur mit Hilfe einer solchen Vollmacht den Klienten rechtlich vertreten.

Ein Grundproblem in der Festlegung der notwendigen Tätigkeitsbereiche des Betreuers ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“. Wo und in welchem Umfang eine Hilfe unentbehrlich ist, lässt sich nur durch fachkundige Gutachten feststellen. Im Idealfall arbeiten zu diesem Zweck Mitarbeiter verschiedener Professionen mit dem Vormundschaftsgericht eng zusammen. Zu nennen wären beispielsweise medizinische und sozialpädagogische Sachverständige, sowie Verfahrenspfleger, Betreuungsbehörde und der (potenzielle) Betreuer.35 Deren Aufgabe ist es zu prüfen, welche Fähigkeiten zur Lebensbewältigung bei dem Betroffenen (noch) vorhanden sind. Oftmals werden gerade in dieser Phase voreilige Entschlüsse getroffen und der Sachverhalt nicht ausreichend geprüft. In dem Glauben, eine Betreuung möglichst unverzüglich herbeiführen zu müssen, wird eine Betreuung verordnet, ohne dass die Notwendigkeit einer Unterstützung in einzelnen Lebensbereichen hinreichend untersucht wurde, bzw. Betreuungsalternativen ausreichend geprüft wurden.36

Stellt sich nun heraus, dass nur ein gesetzlicher Betreuer die notwendige Form der Hilfe leisten kann, die erforderlich ist, so muss dessen Aufgabenbereich so konkret wie möglich gefasst werden. Beispielsweise ist es nicht zulässig, dem Betreuer den gesamten Bereich der „Gesundheitssorge“ anzuordnen, wenn der Bericht des Sachverständigen sich konkret auf den nervenärztlichen Bereich beschränkt.37 Die Bestellung eines Betreuers „für alle Angelegenheiten“ erfordert in jedem Fall die Unterstützung des zu Betreuenden durch einen Verfahrenspfleger, der sich für dessen Rechte einsetzt. Grund hierfür ist, dass in einem solchen Fall ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen vorliegen würde, z.B. würde davon auch der Ausschluss vom Wahlrecht betroffen sein.38

Eine als zu weit gehend angeordnete Betreuung kann nach von Looz und Zander auch dann vorliegen, wenn die Betreuung zwar objektiv notwendig erscheint, die angebotene Hilfe aber von dem Betreuten nicht angenommen wird. Je nach zu erledigender Tätigkeit ist der Betreuer handlungsunfähig, sofern die Mithilfe des Klienten ausbleibt, bzw. dessen Handlungen denen des Betreuers sogar entgegengerichtet sind.39 Zwar sei es oft möglich, die Lebensqualität Betroffener deutlich zu verbessern und diese mittels taktischer Vorgehensweise zu einer gewissen Selbständigkeit zu bewegen, aber nicht in jedem Fall könne eine Betreuung derartige Mittel anwenden.40 Auch das Bayrische Oberlandgericht kommt zu dem Schluss, dass die Unfähigkeit, eigene Angelegenheiten selbst erledigen zu können, nicht gleichzusetzen ist mit einem Handlungsbedarf.41

3.2 Vorsorgliche Willensbekundungen

Ein eher weniger häufig angewendetes Mittel, um von seinem Recht auf Selbstbestimmung auch im Hinblick auf die Zukunft Gebrauch zu machen, sind sogenannte vorsorgliche Willensbekundungen. Mittels einer Erklärung können auf diese Weise schon für den Fall Vorkehrungen getroffen werden, dass man in konkreten Situationen nicht mehr in der Lage ist, sich den eigenen Wünschen und Vorstellungen nach zu äußern. Es können z.B. eine oder mehrere Personen des Vertrauens befugt werden, in derartigen Lebenssituationen anstelle des Bevollmächtigenden zu handeln oder Wünsche bekundet werden, die in Situationen von ärztlichen Eingriffen befolgt werden sollen. Somit kann erreicht werden, dass die eigenen Vorstellungen auch unter solchen Umständen beachtet werden. Häufig stößt diese Möglichkeit eher auf Interesse bei Menschen, die im Hinblick auf ihr fortschreitendes Alter auf diese Weise Vorsorge treffen möchten, aber auch jüngere Personen sollten diese Handhabe in Betracht ziehen, um sich z.B. für den Fall eines Unfalles mit Folgeschäden derart abgesichert zu wissen. Willensbekundungen dieser Art treten erst in Kraft, sobald der Betroffene einwilligungsunfähig wird, bzw. gelten nur für den Zeitraum der bestehenden und attestierten Einwilligungsunfähigkeit.42

Auch wenn vordergründig immer wieder die Möglichkeiten der Selbstbestimmung mit diesem Mittel betont werden, so scheint es doch auch ein finanzielles Interesse des Staates zu sein, durch Ausschöpfung aller Mittel gesetzliche Betreuungen zu vermeiden, bzw. laufende Verfahren zu vereinfachen. Es gibt daher eine rechtliche Pflicht der Betreuungsvereine (§ 1908 f BGB) und der Betreuungsbehörden (§ 6 BtBG), über Möglichkeiten der vorsorglichen Willensbekundungen aufzuklären. Die Sinnhaftigkeit für den Betroffenen ist aber trotzdem gegeben.

Je nach Zweck und Inhalt dieser Willensbekundungen wird zwischen unterschiedlichen Begrifflichkeiten unterschieden. Allgemein herausgebildet haben sich hierbei die drei Formen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Ich werde im Folgenden auf die Besonderheiten der einzelnen Mittel eingehen. Sowohl deren Möglichkeiten und Inhalte, aber auch formelle Anforderungen und mögliche Gefahren sollen näher untersucht werden.

3.2.1 Vorsorgevollmacht

Ihre Grundlage findet diese Form der Willensbekundung im § 1896 II BGB. Hier ist festgelegt, dass eine Betreuung nur dann erforderlich ist, sofern die zu besorgenden Angelegenheiten nicht auch durch einen Bevollmächtigten ebenso gut erledigt werden können. Diese Vollmacht dient also dem Vollmachtgeber dazu, eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden oder zumindest deren Aufgabenbereiche einzugrenzen. Der Vorteil des Betroffenen liegt darin, dass er Personen seines Vertrauens benennen kann, denen dann im Gegensatz zu gerichtlich vorgeschlagenen Betreuern der Vorrang gewährt wird, sofern diese auch tatsächlich für die Erfüllung dieser Aufgaben bereit und geeignet sind. Im Regelfall werden diese Personen aus dem näheren Umfeld des Vollmachtgebers stammen, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des privatrechtlichen Status auch professionelle Vollmachtnehmer benannt werden können, die eine entsprechende Leistung entgeltlich anbieten.43 Diese Form von Betreuung besteht tatsächlich in einzelnen Fällen, ihr Entstehen war aber wohl nicht Ziel der Betreuungsrechtsreform. Es ergeben sich hierdurch einige Unsicherheiten in der beruflichen Praxis:

Kritisiert wird vor allem, dass:

- „ein Vollmachtnehmer - anders, als ein Betreuer - keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, um eine solche Kontrolle zu gewährleisten, müssten weitere Vollmachten an sogenannte Kontrollbevollmächtigte erteilt werden,
- die Akzeptanz im Rechtsverkehr nicht gesichert ist,
- keine einem Einwilligungsvorbehalt vergleichbare Möglichkeit vorhanden ist, so dass die erwünschte Freiheit vom Staat und von betreuerischer Bevormundung mit einem Verlust des Schutzes verbunden ist,
- deshalb nicht gewährleistet ist, dass der Vollmachtgeber nicht durch eigene Handlungen konkurrierend zu seinem Bevollmächtigten tätig wird oder auch weitere Personen bevollmächtigt, so dass letztlich keine sinnvolle Vertretung mehr möglich ist,
- der Vollmachtgeber keine Garantie dafür hat, dass der Vollmachtnehmer zu gegebener Zeit tatsächlich noch im Stande ist, die Aufgaben wie vereinbart zu erledigen und sich auch sonst vereinbarungsgemäß verhält, zur Sicherheit müssten daher auch Vertretungsbevollmächtigte beauftragt werden,
- das vereinbarte Honorar nicht gezahlt werden kann, weil der Vollmachtgeber über seine Verhältnisse gelebt hat und nun nur noch über die notdürftigsten finanziellen Mittel verfügt,
- z.B. im Falle von Trennung oder Scheidung vergessen wird, eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht zurückzurufen, so dass z.B. der ehemalige Partner nun imstande ist, über das Schicksal des anderen zu befinden.“44

Es ist also Vorsicht geboten bei der Auswahl des Bevollmächtigten, aber selbst im Falle von Personen des Vertrauens besteht ein gewisses Restrisiko, dass diejenige Person sich nicht immer nach den Vorstellungen des Betroffenen richtet. Es empfiehlt sich daher, neben der Benennung der Person auch die Handlungsinhalte und die eigenen Ansichten so konkret wie möglich in einer solchen Erklärung zu formulieren und neben diesen Vorkehrungen unbedingt auch immer einen oder mehrere Kontrollbevollmächtigte zu bestimmen.

Neben den klassischen Vorsorgethematiken wie „Behördenangelegenheiten“ und „Vermögenssorge“ war jedoch umstritten, ob eine pauschal erteilte Vollmacht auch höchstpersönliche Angelegenheiten, wie z.B. eine Unterbringung gem. § 1906 BGB oder eine Heilbehandlung beinhaltet. In der Praxis wurden zu diesem Zweck in der Regel trotzdem gesetzliche Betreuer eingesetzt, da nur so gewährleistet werden konnte, dass in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle bestand.45 Um diese Unsicherheit auszuschließen, wurden nachträglich der Absatz 2 zu dem § 1904 BGB und der Absatz 5 zu § 1906 BGB hinzugefügt. Die besagen, dass ein Bevollmächtigter für Maßnahmen der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung und des ärztlichen Eingriffs, bzw. der Einleitung einer Unterbringung nur zuständig sein darf, wenn eine Vollmacht auch diese Bereiche ausdrücklich aufführt.

Im Gegensatz zu den beiden anderen vorgestellten Formen der Willensbekundung ist es für das Ausstellen einer Vollmachtsurkunde grundsätzlich Bedingung, dass der Bevollmächtigende zum Zeitpunkt der Ausstellung geschäftsfähig ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Betreffende sich über Tragweite und Inhalt des Dokuments auch tatsächlich bewusst ist.46 Enthält die Vollmacht allerdings Angaben zu eventuellen ärztlichen Eingriffen, so ist die Notwendigkeit der vorliegenden Geschäftsfähigkeit diesbezüglich umstritten.47

3.2.2 Betreuungsverfügung

Einen ähnlichen Charakter wie die Vorsorgevollmacht hat auch die Betreuungsverfügung. Im Gegensatz dazu ist es jedoch nicht das Ziel, eine gesetzliche Betreuung möglichst zu verhindern, sondern sie wird vorsorglich für den Fall der Notwendigkeit einer solchen Betreuung ausgestellt. Im Falle der Betreuerbestellung hat der Betroffene immer das Recht, seine Wünsche in Bezug auf die Person des Betreuers zu äußern, dies gilt auch, sofern diese Wünsche schon vorsorglich vor dem Betreuungsverfahren genannt wurden (§ 1897 IV BGB). Neben der Person des Betreuers können in dieser Verfügung, ebenso wie in der Vorsorgevollmacht, persönliche Wünsche in Bezug auf die Betreuungsführung festgehalten werden.

Auf eine ausgestellte Betreuungsverfügung wird selbstverständlich nur dann besonderes Gewicht gelegt, sofern der Betroffene im Falle der Betreuerbestellung nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung auch direkt zu äußern. Für getroffene Formulierungen bezüglich der Betreuungsführung gilt dasselbe.48

Die Geschäftsfähigkeit ist zur Ausführung einer Betreuungsverfügung nicht nötig, in Bezug auf die Durchführung (bzw. Nicht-Durchführung) ärztlicher Behandlungsmaßnahmen ist nicht einmal die Einwilligungsfähigkeit von Belang, da auch Wünsche einwilligungsunfähiger Patienten grundsätzlich zu beachten sind.49

Sollte der Betreute während des Betreuungsverfahrens, bzw. während der Betreuung seine Wünsche ändern und diese auch anders benennen können, ist auf diese aktualisierte Formulierung Rücksicht zu nehmen.50 Aktualisierte Willensbekundungen sind grundsätzlich vorrangig zu beachten. Es spielt auch hierbei keine Rolle, ob bei dem Betroffenen eine Geschäftsfähigkeit vorliegt. Zur wirksamen Äußerung persönlicher Vorstellungen in Bezug auf die Betreuung ist die vorliegende Verfahrensfähigkeit gemäß § 66 FGG bereits ausreichend.

3.2.3 Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beschränkt sich im Gegensatz zu den vorher genannten Verfügungen einzig auf ärztliche Maßnahmen. Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung können Bestimmungen dieser Art beinhalten. Ausführungen, die von dem Patienten zu einem Zeitpunkt, in dem er noch einwilligungsfähig war, getroffen wurden, sollen Ärzten gegenüber als Richtlinie für ihre Behandlung dienen für den Fall, dass der zu Behandelnde sich in einem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit befindet.51 Die Geschäftsfähigkeit spielt bei Ausstellung einer Patientenverfügung keine Rolle. Auch in diesem Fall ist, wie bei der Betreuungsverfügung, eine vorliegende Verfahrensfähigkeit von Bedeutung.52 Der Verfasser der Patientenverfügung hat die Möglichkeit, bestimmte Behandlungen abzuwehren oder zu verhindern. Popp allerdings weist darauf hin, dass sich zunehmend auch Erklärungen finden lassen, die einen bestimmten Versorgungsstand gewährleisten sollen - aus Sorge darüber, dass andernfalls eine notwendige Behandlung aus Kostengründen unterbleiben würde.53 Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht kann der Betroffene hier präventiv auch beispielsweise eine Person des Vertrauens benennen, mit der die Ärzte sich im Behandlungsfall zu beraten haben. Zu diesem Zweck sollten die Ärzte gegenüber dieser Person ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden werden.54

Nicht eindeutig ist dabei, ob diese Willensbekundung auch tatsächlich eine unbedingte Bindungswirkung hat. Insbesondere in der Frage der Sterbehilfe, bzw. bei der Frage zur Anwendung lebenserhaltender Maßnahmen gibt es zu diesem Punkt verschiedene begründbare Auffassungen.

Eine besondere Form der Patientenverfügung ist die sogenannte Psychiatrische Verfügung. Sie wird zunehmend populärer und soll psychisch Kranken die Möglichkeit geben, von ihrem Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik Gebrauch zu machen. Inhaltlich werden zum Beispiel die Behandlung mit Psychopharmaka oder eventuelle Zwangsmaßnahmen thematisiert, vor denen sich der Betreffende schützen möchte. Allerdings weist Popp darauf hin, dass diese Art der Willensbestimmung sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich bei weitem nicht in der Form akzeptiert wird wie die Patientenverfügung.55 Hinsichtlich der Form und der Zielvorstellungen hat die Psychiatrische Verfügung insgesamt aber einen sehr ähnlichen Charakter.

[...]


1 Fisseni 1998, 193ff

2 z.B. Perls (1893-1970), Rogers (1902-1987), ebenda, 199f

3 Da die Begrifflichkeiten „Selbstaktualisierungstendenz“ und „Selbstverwirklichungs- tendenz“ von unterschiedlichen Autoren und auch in verschiedenen Werken von Rogers zum

4 Rogers 1978, 265

5 Quittmann 1991, 128

6 Pörtner 2003, 37

7 Rogers 1978, 267

8 ebenda 270

9 Pörtner 2003, 38

10 Walther 1999, 71 / 79

11 Pörtner 2003, 38

12 Walther 1999, 74

13 Schwesinger 1980, 88

14 vgl. Schwesinger 1980, 90

15 Rogers 1978, 127

16 vgl. § 2 BGB

17 Kollmer 1992, 24

18 ebenda, 26

19 Brockhaus, 1993

20 Psychologie, Lexikon der Grundbegriffe, 2001, 217

21 Schwesinger 1980, 34f

22 Lexikon der Psychologie, 2001

23 Schwesinger 1980, 68

24 Hamann 1998, 110

25 Alle nachfolgenden Quellen, soweit nicht anders angegeben, beziehen sich auf: Walther 1999, 82 -84

26 Kollmer, Norbert 1992, 45

27 Alberts / Strähnz 2001, 3

28 Ausführungen zur Zwangsbetreuung siehe Kap. 3.3.2

29 BayObLG, 3Z BR 246/01, vgl. BtPrax 1/2002, 37f

30 ebenda

31 vgl. ebenda

32 Jürgens / Kröger / Marschner / Winterstein 2002, Rz. 379

33 Kollmer 1992, 59f

34 ebenda, 60f

35 Jürgens / Kröger / Marschner / Winterstein 2002, Rz. 84

36 Jürgens in: BtPrax 1/2002, 18

37 BayObLG 1994, Seitz in Brill 2003, 57

38 Alberts / Strähnz 2001, 22f

39 von Looz / Zander in Brill 2003, 67

40 ebenda

41 BayObLG, BtPrax 1995, 218f

42 näheres dazu in Kap. 3.3.3 „Patientenverfügung“

43 http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_01_03.php (Zugriff am 21.04.04)

44 ebenda

45 Meier in BtPrax 5/2002, 185

46 ebenda, 188

47 vgl. Popp 2003, 224f

48 Popp 2003, 246

49 ebenda, 250

50 ebenda, § 1897 IV BGB

51 vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Patientenverf.html (Zugriff am 22.04.04)

52 Popp 2003, 225

53 ebenda, 235

54 vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Patientenverf.html (Zugriff am 22.04.04)

55 Popp 2003, 242

Excerpt out of 104 pages

Details

Title
Selbstbestimmung und gesetzliche Betreuung
Subtitle
Möglichkeiten und Grenzen
College
Leuphana Universität Lüneburg  (Sozialwesen)
Course
Betreuungsrecht
Grade
sehr gut
Author
Year
2004
Pages
104
Catalog Number
V27326
ISBN (eBook)
9783638294058
ISBN (Book)
9783638702591
File size
2015 KB
Language
German
Notes
In der vorliegenden Diplomarbeit habe ich mich mit Möglichkeiten der Selbstbestimmung gesetzlich betreuter Personen befasst. Es werden sowohl rechtliche als auch sozialarbeiterische und ethische Gesichtspunkte behandelt.
Keywords
Möglichkeiten, Grenzen, Selbstbestimmung, Betreuung, Betreuungsrecht
Quote paper
Udo Scharmacher (Author), 2004, Selbstbestimmung und gesetzliche Betreuung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27326

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