Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO.


Mémoire de Maîtrise, 2013

73 Pages, Note: Magna cum laude


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Einleitung

Kapitel I - Die Entwicklung des Familienrechts: ein Uberblick

Kapitel II - Die Ehescheidung nach brasilianischem und deutschem Recht: ein vergleichenderAnsatz
II. 1. Etymologie, Begriff, Bedeutung
11.2. Leitungsprinzipien
11.3. Voraussetzungen
11.4. Scheidungsfolgen
11.5. Scheidungsverfahren

Kapitel III - Internationales Ehescheidungsrecht im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach der Rom III - VO
111.1. Scheidung gemaB Art.17 EGBGB und Art.7. LINDB
111.2. Rom III-VO
111.2.1. Hintergrund
111.2.2. Anwendung
111.2.3. Rechtswahl
111.2.4. Ermangelung einer Rechtswahl
111.2.5. Ruck-oder Weiterverweisung
111.2.6. Inhaltskontrolle und odrepublic
111.2.7. Verfahrensrecht
111.2.8. InPraxis. Rechtsprechung
III.3. Analyse von praktischen Fallen
111.3.1. Brasilianische Ehegatten mit gewohnlichem Aufenthalt in Deutschland
111.3.2. Deutsche Ehegatten mit gewohnlichem Aufenthalt in Brasilien
111.3.3. Brasilianisch-deutsche Ehegatten mit gewohnlichem Aufenthalt in Deutschland
111.3.4. Brasilianisch-deutsche Ehegatten mit gewohnlichem Aufenthalt in Brasilien..

Kapitel IV - Anerkennung des auslandischen Ehescheidungsurteils
IV 1. In Brasilien
IV. 2. In Deutschland

Schluss

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

In den letzten Jahren gab es eine deutliche Zunahme der Scheidungen in Brasilien und in Deutschland.

Nach statistischen Angaben des IBGE (Brasilianisches Institut fur Geographie und Statistik)1 gab es im Jahr 2011 ein Wachstum von 45,6% in der Gesamtzahl der Scheidungen in Brasilien im Vergleich zum Jahr 2010. Dies gilt als die hochste Quote in der Geschichte des Instituts seit 1984.

Die Daten des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden 2012, zeigen, dass die Scheidungsrate in dem Zeitraum von 1950 bis 2011 in Deutschland gestiegen ist. Wahrend die Scheidungsanzahl im Jahr 1950 84.674 betrug, lag diese Zahl im Jahr 2011 bei 187.640 (d.h. uber hundert tausend hoher)2. Die Scheidungsstatistik (Fachserie 1 Reihe 1.4, 2011) mit dem Titel „2.7. Ehescheidungen nach der Staatsangehorigkeit (deutsch/auslandisch) der Ehepartner“ zeigt die Anzahl der Ehescheidungen in Deutschland von auslandischen Personen in dem Zeitraum von 1991 bis 2011. Die Anzahl der geschiedenen auslandischen Ehegatten betragt im Jahr 1991 insgesamt 3.382. Im Vergleich zum Jahr 2011 erhoht sich die Zahl auf 7.946. Darunter sind im Jahr 1991 1.1620 mit gleicher Staatsangehorigkeit und im Jahr 2011 4.706. Die Ehescheidungen zwischen deutschen Frauen und Auslandern liegt 1991 bei 7.704. Im Jahr 2011 dagegen liegt der Anteil bei 11.274. Im umgekehrten Fall von Ehescheidungen zwischen deutschen Mannern mit Auslanderinnen belauft sich die Anzahl im Jahr 1991 auf 3.292. Im Jahr 2011 liegt sie bei 10.174. Aufierdem zeigt die Angabe mit der Uberschrift ,,2.8. Geschiedene Ehen 2011 nach ausgewahlten Staatsangehorigkeiten der Ehegatten“, wie viele Scheidungen es mit einem auslandischen Ehepartnern pro Staatsangehorigkeit in Deutschland gab. Aus der Statistik geht nicht hervor, wie viele Brasilianer sich im Jahr 2011 haben scheiden lassen.

Grunde der Leichtigkeit sich scheiden zu lassen liegen zum einen am wachsenden Selbstbewusstsein der Frauen von ihrem Scheidungsrecht Gebrauch zu machen und zum anderen an ihrer Selbstandigkeit und finanziellen Unabhangigkeit , die sie sich durch ihre Arbeit verschaffen. Ebenfalls spielt die Wandlung des Rechts eine wichtige Rolle fur eine steigende Scheidungsrate.3

Die uneingeschrankte Fortbewegungsmoglichkeit4 von Ort zu Ort und von Kontinent zu Kontinent ermoglicht Kontakte und langfristige Beziehungen und Bindungen zu Menschen verschiedener Herkunft.

So entsteht haufig das Phanomen der internationalen Migration. Nicht selten gibt es familiare Beziehungen, in denen ein Ehegatte auslandischer Herkunft ist. Nach Angaben des AuBenministeriums in Brasilien liegt die Zahl der im Ausland lebenden Brasilianer derzeit bei 2.546.877, von denen leben 95.160 in Deutschland (d.h. etwa 4%)5.

So wachst die Zahl der binationalen Ehen, z.B. zwischen Brasilianern und Deutschen schrittweise. Im Falle einer Scheidung besteht, keine bzw. wenig Kenntnis der jeweiligen personlichen Rechte. Hinzu kommen Verstandigungsschwierigkeiten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse.

Hier stellt sich die Frage, welche Gerichte in dieser Situation far Scheidungen zwischen Ehepartnern gleicher oder verschiedener Nationalitat zustandig sind. Hierbei geht es um Eheleute die entweder in Brasilien oder in Deutschland leben. Welches Recht ist anwendbar? Deutsches oder Brasilianisches Recht? Sind eine grenzuberschreitende Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen moglich? Wennja, wie? Was sollte man tun?

Mit diesen Fragestellungen beschaftigt sich die folgende Magisterarbeit. Das Hauptthema dieser Magisterarbeit liegt in der Sphare des internationalen Privatrechts, was besonders aktuell ist und eine nahere Betrachtung verdient. Die Arbeit ist in vier Kapitel gegliedert. Zu Beginn geht es um einen allgemeinen Ansatz der Entwicklung des Familienrechts. Das darauf folgende Kapitel befasst sich mit der Scheidung in Brasilien und in Deutschland im Vergleich zueinander. Das dritte Kapitel behandelt das international Ehescheidungsrecht im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach der Rom III-VO (Verordnung (EU) n°1259/2010 ist ab 21.6.2012 gultig) anhand von praktischen Fallen. Schliefilich wird die Anerkennung der Entscheidung der auslandischen Ehescheidungen in Brasilien und in Deutschland aufgefuhrt.

Kapitel I - Die Entwicklung des Familienrechts: ein Uberblick

"Kein Mensch ist eine Insel", schrieb ein weiser Dichter, Satiriker, Rechtsanwalt und englischer Geistlicher6. Es ist unbestritten, dass der Mensch ein soziales Wesen, ein politisches Tier ist7, d.h., er ist ein Wesen, das andere zum Leben braucht.

Die Notwendigkeit fur Interaktion, Kommunikation und Beziehung gehort zu seiner Natur. Ansonsten wird der Mensch von Wahnsinn, tiefer Traurigkeit und Sinnmangel befallen.

Dieses Bedurfnis miteinander zu kommunizieren8 ist das Thema anerkannter literarischer und kunstlerischer Werke wie "Robinson Crusoe" - verfasst von Daniel Defoe 1719 - und ,,Castaway- Verschollen“9 - ein Film mit Tom Hanks im Jahr 2000 uraufgefuhrt.

Der Mensch neigt aufgrund seiner sozialen Natur eine differenzierte Beziehung zu seinen Artgenossen aufzunehmen. D.h. er neigt dazu sich zu gruppieren und gemeinschaftlich in einer Gesellschaft zu leben. In einer vom Menschen gegrundet rechtsregierenden Gesellschaft, hat der Mensch die Moglichkeit in Frieden und in Sicherheit zu leben.

Diese Tatsache wurde bereits von den alten Juristen erkannt: "Ubi homo, ibi societas. Ubi societas, ibi ius. Ergo ubi homo, ibi ius“10 Ubersetzt bedeutet das: wo ein Mensch ist, gibt es eine Gesellschaft. Und wo es eine Gesellschaft gibt, gibt es auch ein Gesetz. Deshalb existiert ein Gesetz dort, wo es Menschen gibt.

Die erste Lebensstation menschlicher Beziehungen ist ihre Familie. Familie11 wird in der Regel als eine Gruppe von Personen bezeichnet, die durch Verwandtschaft oder Ehe miteinander verbunden ist. Der Begriff der Familie als Lebensform unterliegt einem Wandel von Zeit und Raum. Das wird in den nachsten Abschnitten genauer erlautert.

Etymologisch12 leitet sich Familie von famulus ab, d.h. die hausliche Ganzheit bestehend aus den pater familias und alle unter seiner Herrschaft: seine Frau, Kinder, Diener und Sklaven. Es ist interessant festzustellen, dass der semantische Ursprung des Begriffs Familie hausliche Dominanz, Macht, Souveranitat bedeutet. Auch unter Zahmen versteht man Dominieren und unter Kontrolle halten. Es ist genau die Herrschaft des Mannes uber seine Frau, Kinder und Diener, die die Familie in alten Zivilisationen, somit noch bis zum 19 Jahrhundert gepragt hat.

Im alten 13 Agypten hatte der Mann die hochste Autoritat, obwohl die Frau eine komplementare Rolle in der Zeugung und Erziehung der Nachkommen spielte. Darum wurde sie respektiert. Die Agypterinnen arbeiteten und kummerten sich in Abwesenheit ihres Mannes um die Betreuung seiner Geschafte. Die Frauen hatten einige Recht, wie z.B. sich scheiden zu lassen. Anerkannte Grunde fur eine Scheidung waren Missbrauch, Ehebruch und Unfruchtbarkeit.

Im Gegensatz zu den Agypterinnen lebten die Griechinnen14 mit mehr Rechtseinschrankungen. Im Laufe ihres Lebens waren die Frauen ihrem Vater, Ehemann, und manchmal ihrem eigenen Sohn untergeben. Sie heirateten nach Wunsch des Vaters und seiner Wahl. Sie bekamen auch nicht das Recht auf Scheidung. Nur dem Mann wurde dieses Recht zugesprochen.

Die Romerinnen15 sowie die Griechinnen, lebten unter der Macht des pater familias. Aber ihre Situation war besser als die der Griechinnen, denn die Romerinnen hatten die Moglichkeit sich von ihren Mannern scheiden zu lassen.

Bei den Byzantinern wird das Eherecht christlich. ,,Fur Justinian galt noch der schone alte romische Satz consensus facit nuptias, die Ehe wird durch einen formlosen Vertrag der beiden Eheleute geschlossen (Ulp. D. 50.17.30). In der Ekloge wird daraus ein schriftlicher Vertrag mit den Unterschriften von drei Zeugen und schlieBlich kommt um 900 n.Chr. ein Gesetz des Kaisers Leo, nach dem die Ehe nur noch in der Kirche geschlossen werden darf, mit ihrem Segen und nach ihren Regeln. Das Eherecht spielt nun im Privatrecht allmahlich eine groBere Rolle als das Schuldrecht, wie ein Blick in die Falle der Pira zeigt. In Justinians Kodifikation war es noch umgekehrt. Kurz danach hat er schon selbst die Scheidung erschwert und nur zugelassen aus bestimmten Grunden, zum Beispiel beim Ehebruch. Dann gab es ein Jahrhunderte langes hin und her zur Frage, ob die Scheidung noch einverstandlich erfolgen darf wie bei den Romern, wovon Justinian zunachst ausging, sich selbst bald korrigierte und es verboten hat, es sei denn die beiden, die auseinander wollten, wurden anschlieBend sofort keusch ins Kloster gehen. So blieb es 25 Jahre. Dann hat sein Nachfolger - Justin II. - die einverstandliche Scheidung wieder zugelassen. In der Ekloge von 740 (Rdz.47) wurde sie - mit wenigen Ausnahmen wie Ehebruch der Frau - wieder verboten, was sich aber auch nicht richtig durchsetzen konnte, zum Arger der Kirche bis zum Ende des Reichs“16.

Bei den17 Kelten hatten die Frauen ebenfalls eine untergeordnete Stellung. Dies trifft auch auf die Germanen und die Slawen zu.

Im Mittelalter verwandelte sich die vaterliche Gewalt. Der Mann hatte das Bestimmungsrecht uber alle Fragen der Familie, sogar uber die Scheidung. In einigen Gemeinden konnte der gehornte Ehemann seine Frau auch toten .18

Aber mit der Christianisierung wurde die Ehe19 von der romisch-katholischen Kirche sakralisiert und seitdem regiert das Eherecht. Die Ehe ist die Bindung zwischen Mann und Frau, um eine Familie durch Fortpflanzung zu bilden. Die Ehe ist ein Sakrament und reprasentiert die Unaufloslichkeit .20

Die Scheidung wurde verboten, weil man nicht das trennte sollte, was Gott vereinigte. Bigamie und Ehebruch wurden strafbar.

Die Frau blieb ihrem Mann ergeben und unterwurfig, wie in der Bibel21 erwahnt wird.

Zunehmend verstarkt die Kirche ihre Macht und ihren Einfluss auf das Familienrecht. Amerika - von Kolumbus im Jahr 1492 entdeckt - war auch Teil dieses Wirkungskreises, weil es durch christlich-romische-apostolische Spanier und Portugiesen kolonisiert war .22

Allerdings initiiert Martin Luther (in Deutschland) im sechzehnten Jahrhundert die Reformation - basierend auf politische Argumente, Fragen und Verurteilung bestimmter Verhaltensweisen - gegen die Kirche. Diese Bewegung verlauft jedoch unterschiedlich, beispielsweise in England, mit dem Anglikanismus. Heinrich VIII wollte seine Ehe mit Katharina von Aragon als nichtig erklaren, da sie ihm nicht einen Sohn geboren hatte. Er wollte Ana Bolena heiraten, aber die Scheidung wurde verboten. Mit der Ablehnung des Antrags, brach der Konig mit der romisch- katholischen Kirche und grundete die Kirche von England, wo er zur hochsten Autoritat wurde. Scheidung in der anglikanischen Vision ist nicht verboten .23

Das siebzehnte Jahrhundert24 ist durch die Trennung von Glaube und Wissenschaft gepragt. Die Macht des westlich menschlichen Wissens ist nicht mehr in der Kirche konzentriert, was einen Einfluss auf die Menschenrechte hat.

Von der Aufklarung inspiriert, hatte die Franzosische Revolution im achtzehnten Jahrhundert25 grofie Einwirkungen auf das Familienrecht. Am 20. September 1792 erschien ein Gesetz das besagt, dass die Ehe ein Kontrakt zwischen Mann und Frau war. Es war eine Reaktion des naturlichen Privatrechts gegen die Kirche. Der Ehebund und seine Auflosung wurden von einer staatlichen Behorde fur gultig erklart. Allerdings war dieses Gesetz nur fur 12 Jahre rechtskraftig. Nach dem napoleonischen Zivilgesetzbuch von 1804 war die Freiheit des Familienrechts anerkannt, d.h. die Selbstbestimmung der burgerlichen Ehe und Scheidung. Die Gleichstellung von Mann und Frau wurde ignoriert, der Mann herrschte weiterhin uber seine Frau. In Deutschland hing die Existenz des Rechts auf Scheidung von den religiosen Uberzeugungen der jeweiligen Region ab. Im Norden wurde die Scheidung erlaubt, wahrend sie im uberwiegenden katholischen Suden verboten wurde26.

Seit 1900 gibt es ein einheitliches Scheidungsgesetz in Deutschland27. Die Auflosung der ehelichen Bindung wird in Deutschland von der Justiz durchgefuhrt. Die Scheidung wurde auf dem Schuldprinzip gegrundet. Grunde fur die Scheidung waren Ehebruch, Bigamie, bestimmte Sexualstraftaten, versuchte Morde, das Verlassen des Ehegatten, unsittliches Verhalten, Verletzung der ehelichen Pflichten. Wenn der Ehepartner dieser Grunde fur schuldig befunden wurde, hatte das Auswirkungen auf die Scheidung. Er musste Unterhaltung leisten. Geisteskrankheit war auch eine mogliche Ursache fur Scheidung aber ohne Folgen.

Wahrend der Zeit des Nationalsozialismus durften sich die Ehegatten nach drei Trennungsjahren scheiden lassen, wenn sich nicht mehr versohnten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das in dieser Zeit gultige Gesetz durch die Alliiertenentscheidungen nach kurzer Zeit wieder geandert. Die Reform im Jahr 1961, die ein Begrenzungsversuch in der Erhebung des Scheidungseinspruchs war, ist ein Beispiel der nicht erfolgreichen Gesetzesvorschlage. Die beiden deutschen Staaten, die unterschiedliche Ideologien hatten, vertraten nach dem Scheidungsrecht verschiedene Meinungen. Der ostliche Staat implementiert eine Reform im Jahr 1965: die Moglichkeit der Auflosung der Ehe, wenn es sinnlos fur die Ehegatten, die Kinder, die Gesellschaft geworden war. Dieses Gesetz galt nur drei Tage. Mit dem Sturz des kommunistischen Regimes im Jahr 1980 wurde das Familienrecht uberarbeitet. Nach der deutschen Vereinigung und der Reform im Jahr 1976 wurde die Scheidung nach dem Zerruttungsprinzip ausgefuhrt. Seitdem gibt es die Familiengerichte28 in Deutschland.

Die Erfahrung des Lebens unter der Herrschaft der totalitaren Ideologie in Deutschland fundierte viele Grundrechte29, wie die Autonomie der Familie, die im Artikel 6 S.1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) steht. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europaischen Union (EU-GRC) sind auch heutzutage einzuhalten.

Das Familienrecht entwickelte sich auch auf der anderen Seite des Atlantiks insbesondere im brasilianischen Territorium.

Aufgrund der portugiesischen Kolonisation wurde Brasilien sehr stark von der romisch-katholischen Kirche beeinflusst. Es gab nur die familiare Einheit durch die Ehe zwischen Mann und Frau, die durch einen feierlichen Akt in der Kirche, nach dem Grundsatz der Unaufldslichkeit, geschlossen wurde. Im Jahre 1890 ist Zivilehe durch das Dekret 181 anerkannt. Diese Norm galt bis Anfang des 20. Jahrhunderts mit dem Aufkommen des Zivilgesetzbuches von 1916 (G. Nr. 3.071). Das Zivilgesetzbuch von 1916 hielt die patriarchalische Realitat fest. Die Frauen wurden als relativ rechtsunfahig kategorisiert. Die Scheidung war nicht zugelassen. Es gab nur die „Trennung“ ohne Auflosung des Ehebandes. Erst im Jahr 1934 gab es die erste brasilianische Verfassung, in der die Familienrechtsnormen beinhaltet waren, obwohl die patriarchalische Struktur weiterhin bestand.

Nur im Jahr 1977 mit dem G. Nr. 6.515 wird die Scheidung in Brasilien moglich. Wie auch in Deutschland ist die Scheidung auf dem Verschuldungsprinzip gegrundet30.

Seit 1988 basiert das brasilianische Gesetz auf den Grundprinzipien der Menschenwurde (CF/1988, Art. 1., Ill), Gleichheit (CF/1988, Art. 5., caput), Solidarity (CF/1988, Art. 3., I), Antidiskriminierung (CF/1988, Art. 3., IV).

Die patriarchalische Struktur wurde im Jahr 2002 mit dem Gesetz n. 10.406 (neue brasilianische Zivilgesetzbuch) abgeschafft. Gemafi Artikel 1.51131 des Zivilgesetzbuchs: „Mit der Ehe wird eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begrundet, die auf gleiche Rechte und Pflichten von Ehegatten basiert.“ [eigene Ubersetzung]. So gibt es eine Gleichstellung von Mannern und Frauen, die das Zivilgesetzbuch von 2002 in seinem Artikel 163032 festlegt: ,,die Kinder unterliegen der familiaren Obhut, so lange sie minderjahrig sind“ [eigene Ubersetzung]. Dies steht im Gegensatz zu dem vorherigen Zivilgesetzbuch, wo die Obhut allein dem Vater zustand („patrio poder“ = vaterliche Gewalt).

Im Jahr 2007 macht das G. Nr. 11.441 die einvernehmliche Trennung und Scheidung durch aufiergerichtliche Verfahren moglich. Das Ziel des Gesetzgebers ist damit die Justizangelegenheiten mit weniger Prozessen zu beschleunigen und den burokratischen Aufwand zu minimieren.

Die Verfassung der Foderativen Republik Brasilien erkennt das unmittelbare Scheidungsrecht seit 2010 mit der Verfassungsanderung Nr. 6633 an, die eine gerichtliche Trennung aufhebt.

Seit dem zwanzigsten Jahrhundert erfahrt das Familienrecht groBe Veranderungen auf der Basis der grundlegenden Menschenrechte wie Wurde, Gleichheit und Freiheit.

Das Gesetz wurde durch den Menschen geschaffen, um Ordnung, Frieden und Sicherheit in Beziehungen und in der menschliche Gesellschaft zu gewahrleisten. Das Gesetz ist dynamisch und verandert sich in Zeit und Raum. Es muss der sozialen Komplexitat folgen.

Wie bereits fruher in diesem Kapitel erwahnt, ist die Familie eine Gruppe von Menschen, die durch Blut oder Heirat miteinander verbunden sind (Fn 10 und 11: Worterbuchererklarung). Aber in der Gegenwart ist dieses mittelalterliche Paradigma veraltet. Der Familienbegriff ist heutzutage in der Soziologie neu definiert. Demnach bedeutet „Familie“ eine Gruppe von Menschen, die miteinander durch Zuneigung, Kameradschaft, Gefuhle verbunden sind. Diese aktuelle Form der Familie benotigt keine genetische Verwandtschaft oder offizielle Bescheinigung fur ihre Bildung34.

Das Gesetz in Deutschland35 und in BrasilienCF/1988, Art. 226, §§ 3. und 4)36 ( berucksichtigen bereits diese familiare Realitat. Allerdings gilt das nationale

[...]


1 BRASIL, INSTITUTO BRASILEIRO DE GEOGRAFIA E ESTATISTICA: Estatfsticas do Registro Civil. Volume 38, 2011. Online unter: [ftp://ftp.ibge.gov.br/Registro_Civil/2011/comentarios.pdf] [27/02/2013]: ,,[...] Em 2011, foram registrados 351 153 processos judiciais concedidos ou escrituras publicas de divorcios, ou seja, houve um crescimento de 45,6% no total de divorcios no Pals, em relafao ao ano de 2010. [...] A taxa geral de divorcio atingiu o seu maior valor na serie historica mantida pelo IBGE desde 1984, 2,6%o. Observa-se que a cada epoca em que ocorreu alterafao na legislafao sobre divorcios houve elevafao do patamar das taxas de divorcios. [...] As taxas de divorcios foram mais elevadas nos grupos etarios compreendidos entre 30 e 54 anos, sendo mais elevada, no caso das mulheres, entre 30 e 34 anos. E no caso dos homens entre 35 e 39 anos e no grupo etario de 45 a 49 anos. O crescimento da taxa de divorcios mostra, para alem da questao legal, a consolidafao da aceitafao do divorcio pela sociedade brasileira. Alem disso, revela a ampliafao do acesso e a desburocratizafao dos servifos de justifa referente ao assunto, bem como a diversidade dos padroes de nupcialidade existente no Pals. [...] Considerando os divorcios judiciais concedidos e sem recursos e as escrituras de divorcios realizadas em tabelionatos, para todas as idades, essas dissolufoes ocorridas em 2011 tiveram proporfao mais elevada (20,8%) dentre os casamentos que tinham entre 5 e9 anos de durafao, seguido daqueles que tinham entre 1 e 4 anos. [...] As informafoes da pesquisa Estatlsticas do Registro Civil referente a faixa etaria dos casais na data da sentenfa de divorcio mostram que as medias de idade tiveram decllnio, em 2011, tanto para os homens como para as mulheres em relafao ao ano de 2006. [...] Na avaliafao dos resultados de divorcios por tipo de famllia, observou-se que houve crescimento da proporfao das dissolufoes cujos casais nao tinham filhos, passando de 26,8%, em 2001, para 37,2%, em 2011. Entende- se que a opfao pelo divorcio, por via administrativa, foi um fator que viabilizou com maior agilidade a dissolufao dos casamentos que atendiam a condifao de nao ter filhos menores, acentuando o crescimento que vinha sendo observado. Ja no caso dos casais que tinham somente filhos maiores, houve uma inversao em relafao ao perlodo 2001-2006. Neste caso, a evolufao foi de 22,0%, em 2006, para 19,7%, em 2011. [...] Por fim, destaca-se tambem a manutenfao da hegemonia das mulheres na responsabilidade pela guarda dos filhos menores. Em 2011, 87,6% dos divorcios concedidos no Brasil tiveram a responsabilidade pelos filhos delegada as mulheres. E usual no Pals o entendimento de que as maes sejam responsaveis prioritarias pelos filhos. Porem, ha que se destacar o crescimento e o compartilhamento da guarda dos filhos menores entre os conjuges. [...]“

2 DEUTSCHLAND. Statistisches Bundesamt. Online unter: [https://www-genesis.destatis.de/genesis/ online/link/tabelleErgebnis/12631 -0001 ] [20/04/2013].

3 In Brasilien ist die Zunahme von Familie unter der alleinigen Verantwortung der Frauen von 22,2% im Jahr 2000 auf 37,3% im Jahr 2010 erhoht. BRASIL, INSTITUTO BRASILEIRO DE GEOGRAFIA E ESTATISTICA: Online unter: [ftp://ftp.ibge.gov.br/Censos/Censo_Demografico_2010/Familias_ e_Domicilios/censo _fam_dom.pdf] [27/02/2013]. BRASIL, PORTAL BRASIL. NOTICIAS. Online unter: [http://www.brasil.gov.br/noticias/arquivos/2012/10/17/numero-de-familias-sobreresponsabilidade- exclusiva-de-mulheres-passou-para-37-3] [27/02/2013].

4 WORLD TOURISM ORGANIZATION NETWORK. World Tourism Barometer [Volume 11, January 2013]: “International tourist arrivals (overnight visitors) grew by 4% in 2012 surpassing a record 1 billion tourists globally for the first time in history.” Online unter: [http://mkt.unwto.org/en/barometer] [28/02/2013].

5 BRASIL, MINISTERIO DAS RELATES EXTERIORES: ITAMARATY: brasileiros no MUNDO: Online unter: [http://www.brasileirosnomundo.itamaraty.gov.br/a- comunidade/estimativaspopulacionais-das-comunidades/APENDICE%20Diplomacia%20Consular%20- 20Brasileiros%20no%20Mundo.pdf] [20/04/2013].

6 DONN, John (1572 -1631): Meditation XVII Devotions upon Emergent Occasions: No Man is an Island. [eBook]: “No man is an island entire of itself, every man is a piece of the continent, a part of the main, if a clod be washed away by the sea, Europe is the less, as well as if a promontory were, as well as any manner of thy friends or of thine own were; any man’s death diminishes me, because I am involved in mankind. And therefore never send to know for whom the bell tolls; it tolls for thee".

7 ARISTOTELES: Politik. [Philosophische Bibliothek Band 616]. Felix Meiner Verlag GmbH: Hamburg 2012, S. 4-7: „Zuallererst mussen sich diejenigen als Paar zusammenschliehen, die nicht ohne einander leben konnen, das Weibliche und das Mannliche zum Zwecke der Fortpflanzung - sie tun dies nicht aus freier Entscheidung, sondern (ihnen) ist, wie auch den anderen Lebewesen und den Pflanzen, von Natur das Verlangen gegeben, ein weiteres Wesen ihresgleichen zu hinterlassen. [...] Die Gemeinschaft, die in Ubereinstimmung mit der Natur zur Befriedigung der Alltagsbedurfnisse gebildet ist, ist der Haushalt [...Die erste Gemeinschaft, die aus mehreren Haushalten besteht und nicht (nur) um der Dinge des taglichen Bedarfs willen gebildet wurde, ist ein Dorf. Im hochsten Mahe scheint aber das Dorf naturgemah zu sein, da Mitglieder eines Haushalts in eigene Hauser aussiedelten - einige nennen sie „Milchbruder“ oder „Kinder und Kindeskinder“. [,..]Daraus geht nun klar hervor, dah der Staat zu den Dingen zu zahlen ist, die von Natur sind, und dah der Mensch von Natur ein Lebewesen ist, das zum staatlichen Verband gehort, und dah derjenige, der aufgrund seiner Natur, und nicht durch eine Schicksalsfugung, auherhalb des staatlichen Verbandes steht, entweder minderwertig - oder ubermenschlich - ist, wie derjenige, der von Homer geschmaht wurde: "ohne Geschlechterverband, ohne Recht, ohne Herd [.]Denn wer von Natur so ist, der sucht zugleich Streit, da er ohne Verbindung dasteht wie (ein Stein) auf dem Spielbrett. Dah aber die Bezeichnung "zu einem Staate gehorend" eher fur den Menschen als fur jede Biene und jedes Herdentier zutrifft, ist klar. Denn die Natur schafft, wie wir sagen, nichts ohne Zweck. Nun hat der Menschen als einziges Lebewesen Sprache; die Stimme gibt zwar ein Zeichen von Schmerz und Freude, deswegen ist sie auch den ubrigen Lebewesen verliehen, denn ihre Natur gelangte bis zu der Stufe, dass sie Empfindung von Schmerz und Lust haben und sich diese untereinander anzeigen; die Sprache dient aber dazu, das Nutzliche und Schadliche, und daher auch das Gerechte und Ungerechte, darzulegen. Denn dies ist den Menschen gegenuber den anderen Lebewesen eigentumlich, allein ein Empfinden fur Gut und Schlecht, Gerecht und Ungerecht und anderes zu haben. Die Gemeinschaft in diesen Dingen begrundet aber Haushalt und Staatsverband. Der staatliche Verband geht aber von Natur dem Haushalt und jedem einzelnen von uns voraus; denn das Ganze notwendigerweise dem Teil voraus. [,..]Von Natur lebt also in allen ein Drang nach einer solchen Gemeinschaft. [...] Gerechtigkeit wird dagegen im Staat verwirklicht, denn Recht ist die Ordnung der staatlichen Gemeinschaft, Gerechtigkeit aber bestimmt die Entscheidung daruber, was rechtmahig ist.“.

8 AULETE, Caldas: Dicionario contemporaneo da lingua portuguesa. 2a ed. brasileira, Vol. II, Rio de Janeiro: Delta S.A. 1964, S. 880: „lat. communicare: v.tr. tornar comum, participar, fazer saber, [...] por em contato, em relafao, ligar, unir [...]“. HARPER, Douglas: Online Etymology Dictionary unter: [http://dictionary.reference.com/browse/communication]: “communication: late 14c., from O.Fr. communicacion, from L. communicationem (nom. communicatio), from communicare to share, divide out; impart, inform; join, unite, participate in," lit. "to make common," from communis”.

9 INTERNET MOVIE DATABASE: Cast Away - Verschollen (2000). Online unter: [http://www.imdb.com/title/tt0162222/] [20/02/2013].

10 Geteilte Meinungen uber den Ursprung der juristischen Maxime: mogliche Autoren: Ulpian (Corpus Iuris Civilis), Cicero (De officiis), Hugo Grotius (De Jure Belli ac Pacis) oder Cocceji Baron Heinrich von (1644-1719, Professor an der Juristischen Fakultat der Universitat Heidelberg, Deutschland, in seiner Kommentare zum Jure Belli ac Pacis von Grotius).

11 DUDEN Worterbuch. Online unter: [http://www.duden.de/rechtschreibung/Familiek22/02/2013]: ,,1. aus einem Elternpaar oder einem Elternteil und mindestens einem Kind bestehende [Lebens]gemeinschaft; 2.Gruppe aller miteinander [bluts]verwandten Personen; Sippe“. WOLSKI, Werner (Bearb.): PONS Grofiworterbuch Deutsch als Fremdsprache. 1. Auflage, Stuttgart: PONS GmbH 2011, S. 486: ,,1. Eltern und ihr(e) Kind(er); 2. Alle miteinander verwandten Personen“. GOTZ; Dieter. HAENSCH, Gunther. WELLMAN, Hans. (Hsg.): LANGENSCHEIDT Grofiworterbuch Deutsch als Fremdsprache. Munchen: Langenscheidt KG 2008, S. 370-371: „1. die Eltern u. ihr Kind od. ihre Kinder; 2. Kollekt; alle miteinander verwandten Personen, auch diejenigen aus fruheren Generationen, die schon tot sind“. CREIFELDS Rechts-Worterbuch. 20.Auflage. Verlag C.H. Beck 2011, S. 421: ,,1. Unter F. verstand man fruher die Gesamtheit der durch ^ Ehe und ^ Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Nach der Entwicklung unserer Gesellschaftsordnung, die diesen Begriff der „Grofifamilie“ heute weitgehend nicht mehr kennt, werden unter F. aufier den Ehegatten mit ihren Kindern auch nicht miteinander verheiratete Partner oder Alleinerziehende mit Kin(der) verstanden. Das BGB enthalt keine gesetzliche Definition des Begriffs „Familie“, geht aber in verschiedenen Vorschriften [...]“. FERREIRA, Aurelio Buarque de Holanda: Minidicionario Aurelio de acordo com as novas regras ortograficas. Curitiba: Positivo 2009, S. 396: “1. Pessoas aparentadas que vivem na mesma casa particularmente o pai, a mae e os filhos; 2. Pessoas do mesmo sangue; 3. origem, ascendencia; [...] 6. (Atropologico) Famllia elementar ou famllia nuclear, constitulda pelo casal e seus filhos”. AULETE, Caldas: Dicionario Aulete de bolso da lingua portuguesa de acordo com a nova ortografia. [Colefao L&PM POCKET]. Rio de Janeiro: Lexikon 2007, S. 469: “1.grupo de pessoas que tem parentesco entre si, especialmente, pai, mae e filhos; 2. Pessoas originarias dos mesmos ascendentes”. HOUAISS, Antonio e outro: Minidicionario Houaiss da lingua portuguesa, 2aed. rev. e ampl., Rio de Janeiro: Objetiva 2004, S. 332: “1. Grupo de pessoas formado por pai, mae e filhos sob o mesmo teto; 2. Grupo de pessoas ligadas entre si pelo casamento ou qualquer parentesco”.

12 TORRINHA, Francisco: Dicionario Latino-Portugues. Porto: Ed. Maranos 1937, S.326: familia, familiae, famulus: “1. Os domesticos, conjuntos de criados e escravos que viviam na mesma casa (em oposifao a gens); 2. As pessoas da casa, conjunto de pessoas que viviam na mesma casa, compreendendo o pater familias, a esposa, os filhos e os criados que estavam sob a sua dependencia; 3. Conjunto de pessoas que estavam na dependencia de um senhor e que por morte desse deixaram de estar; 4. Conjunto de bens ou pessoas indispensaveis a familia - a terra, os escravos e os animais de trabalho; 5. Familia: casa; gerafao; 6. Escola filosofica; seita”. SILVA, De Placido e: Vocabulario Jurfdico. Rio de Janeiro: Forense 2009, S. 603: “Derivado do latim familia, de famel (escravo, domestico), e geralmente tido, em sentido restrito, como sociedade conjugal. Nesse sentido, entao, familia compreende simplesmente os conjuges e sua progenie. E se constitui, desde logo, pelo casamento. Mas, em sentido lato, familia quer significar todo “conjunto de pessoas ligadas pelo vinculo da consanguinidade” (Clovis Bevilaqua). Representa-se, pois, pela totalidade de pessoas que descendem de um tronco ancestral comum, ou sejam provindas do mesmo sangue, correspondendo a gens dos romanos e ao genos dos gregos.[...]” DUDEN - Das Herkunfsworterbuch. Etymologie der deutschen Sprache. 4. neu bearbeitete Auflage. Band 7. Mannheim-Zurich: Dudenverlag 2007, S. 204: “Gemeinschaft der Eltern od. Eines Elternteiles und mindestens eines Kindes”, gelegentlich auch im weiteren Sinne von “Gruppe der Blutsverwandten; [...] Zu lat. Famulus “Diener” (vgl. Famulus) stellt sich als Kollektivbildung lat. Familia „Gesamtheit der Dienerschaft; Gesinde“. Der Begriff wurde in der patriarchalischen Ordnung weiter gefasst. In ihr was familia die gesamte Hausgenossenschaft von Freien und Sklaven, die dem pater familias anvertraut war. - Bis zur Entlehnung von lat. Familia im 16. Jh. wurde der Begriff Familie durch die Formel “Weib und Kind” (aus der Sicht des Mannes) oder durch die Worter „Haus“ oder (alter) hiwische abgedeckt.“.

13 RAWLINSON, George (Professor of Ancient History in the University of Oxford): Ancient Egypt. 10' Edition, London: T. Fisher Unwin 1886 [eBook], Chapter III: The dawn of history: “There was no seclusion of women at any time among the ancient Egyptians. The figure of the wife on the early monuments constantly accompanies in all his occupations. Her subordination is indicated by her representation being on an unduly smaller scale, and by her ordinary position, which is behind the figure of her “lord and master”. In statuary however, she appears seated with him on the same seat or chair. There is no appearance of her having been either a drudge or a plaything. She was regarded as man's true “helpmate”, shared his thoughts, ruled his family, and during their early years had the charge of his children. Polygamy was unknown in Egypt during the primitive period; even the kings had then but one wife. Sneferu’s wife was a certain Mertitefs, who bore him a son, Nefer-mat, and after his death became the wife of his successor. Women were entombed with as much care, and almost with as much pomp, as men. Their right to ascend the throne is said to have been asserted by one of the kings who preceded Sneferu; and from time to time women actually exercised in Egypt the royal authority.”; WESEL, Uwe: Geschichte des Rechts: Von den Fruhformen bis zur Gegenwart. 3., uberarbeitete und erweiterte Auflage, Munchen: Verlag C.H. Beck 2006, S. 97-98: „Juristisch hatten sie im wesentlichen die gleichen Rechte wie die Manner, waren rechts- und geschaftsfahig. Man sieht Frauen Vertrage abschliehen, Prozesse fuhren und als Zeuginnen bei der Errichtung von Urkunden. Herrschaftspositionen besetzen nur Manner. Wenn man von wenigen Frauen absieht, die auf Thron der Pharaonen gesessen haben. Vor einer gesellschaftlichen Gleichstellung konnte man nicht reden. Aber im ubrigen haben die agyptischen Frauen mehr Rechte gehabt als in allen Landern der Antike. [...] Auch im Eherecht zeigt sich die starke Stellung der Agypterinnen. Eine grohe Rolle in der Uberlieferung spielen private Ehevertrage. Es sind Papyrusfunde, die bis in die 22. Dynastie zuruckgehen (um 900 v. Chr.) und dann in immer groherer Zahl gefunden worden sind. Das ist auch die Zeit, fur die zum ersten mal die Moglichkeit einer Scheidung nachgewiesen ist, um die es regelmahig auch in diesen Ehevertragen geht. Sie werden abgeschlossen zwischen dem kunftigen Ehemann und seinem Schwiegervater, seit dem 7.Jahrh. v. Chr. Auch mit seiner kunftigen Frau, und regeln ihre Versorgung nach der Scheidung. [...] Erst bei der Ehescheidung wird sie wirklich geleistet, oft verbunden mit einer Art Zugewinnausgleich. [...] Im ubrigen, immer ein sicheres Indiz fur die bessere Situation von Frauen, in Agypten konnen sich auch selbst die Scheidung erklaren, wie der Mann, im Gegensatz zu Mesopotamien.“.

14 WESEL, Uwe: Geschichte des Rechts in Europa: von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. Munchen: Verlag C.H. Beck 2010, S. 33-34: Rechtsfahig - vermogensfahig - waren alle athenischen Burger, Manner wie Frauen. Aber geschaftsfahig waren nur die Manner. Wenn sie achtzehn Jahre alt geworden waren. Eine Frau blieb ihr Leben lang geschaftsunfahig. Zuerst war ihr Vater der Vormund (kyrios), nach der Heirat ihr Mann, und nach dessen Tod meistens einer ihrer Sohne, den sie dann immerhin noch selbst benennen konnte. Nur Geschafte des taglichen Lebens durfte sie allein abschliehen, bis zum Wert von einem Medimnos Gerste. Das ist ungefahr ein Zentner. Eine Frau konnte nicht selbst die Ehe schliehen. Die Eheschliehung (engye) war ein formaler Akt zwischen ihrem Mann und ihrem Vater, auch ohne oder gegen ihren Willen. Ihre Mitgift wurde Eigentum ihres Mannes. Nur er, nicht sie, konnte durch eine einfache Erklarung die Scheidung vollziehen. Sie musste dafur zum Archonten gehen und schriftlich. Grunde nennen. Er konnte ohne juristische Folgen die Ehe brechen. Sie nicht. Nach einem Gesetz des Solon musste er sich von ihr durch Scheidung trennen und konnte vom Ehebrecher eine Buhzahlung verlangen. Er konnte sich ganz offiziell noch eine Nebenfrau (pallake) ins Haus holen und mit ihr Kinder zeugen. Die beruhmte Xanthippe zum Bespiel war wohl nur die pallake des Sokrates. Seine Ehefrau (gyne) ist wahrscheinlich Myrto gewesen. Nach der Scheidung hatte der Vater der Frau als neuerlicher kyrios gegen ihren Mann die dike proikos auf Ruckgewahr der Mitgift. Bis zur Ruckzahlung musste der Mann Unterhaltszahlungen leisten, in Hohe von 18% des Wertes der Mitgift. Dafur gab es eine besondere dike sitou, die „Brotklage“. Ganz allgemein lasst sich sagen, dass die griechischen Frauen sehr viel starker unterdruckt waren als in anderen uns bekannten Landern der Antike. Selbst auf der Strahe durften sie sich nicht allein frei bewegen, an offentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen, noch nicht einmal ein Theater besuchen. Das griechische Wort fur Familie ist oikos. Es bedeutet Haus und bezeichnet die Gemeinschaft von Mann und Frau in rechtmahiger Ehe (gamos) mit ihren Kindern und Verwandten, die mit ihnen zusammenwohnen. Es ist nicht nur eine familienrechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche und religiose Einheit, eigentlich sogar - in unserer Terminologie - eine staatsrechtliche. Denn der oikos ist ein entscheidender Baustein der griechischen Polis. Ihre ganz politische und religiose Ordnung ruht auf seiner Grundlage.

15 ibidem, S. 71-73: „Rechtsfahigkeit [...] hatte nur einer. Der pater familias, der Vater als Familienoberhaupt. [...] patria potestas, die vaterliche Gewalt. Anders als in Griechenland endete sie nicht mit dem achtzehnten Lebensjahr der Sohne, sondern erst mit dem Tod des Vaters. Rechtsfahig war nur der Vater. Man nannte das sui iuris. Ein Mensch eigenen Rechts. Alle anderen waren alieni iuris, abhangig von fremdem Recht. Also Kinder, Enkel, Sklaven. In den republikanischen Zeit oft auch noch seine Frau. [.] Wie in Griechenland wurde die Frau von ihrem Vater mit einem Formalakt (confarreatio, coemptio) in die Gewalt ihres Mannes gegeben. [...] Die Situation von Frauen war besser als im griechischen Recht. Zwar war ihre Geschaftsfahigkeit an sich wie in Griechenland durch einen Frauenvormund (tutor mulieris) beschrankt. [...] Ganz deutlich ist die bessere Stellung der Romerinnen bei der Scheidung. Die manus-Ehe konnte nur der Mann auflosen, nicht seine Frau, die ja in seiner manus stand und nichts gegen seinen Willen tun konnte. Aber in der formlos geschlossenen, die seit dem Ende der Republik die Regel geworden war, konnte die Scheidung - formlos - von beiden erklart werden, von Mannern wie von Frauen. Ehe und Familie waren insgesamt weniger verrechtlicht als heute. Romisches Familienrecht besteht im Wesentlichen aus Regeln uber die Mitgift (dos), ist Dotalrecht“.

16 ibidem, S. 108 [sic.].

17 ibidem, S. 119-120: „Der keltische Ehemann hat wie der fruhe romische paterfamilias das Recht uber Leben und Tod - ius vitae necisque - seine Frau und Kinder (6.19.3). Wie spater in Irland und Wales steht die Frau also unter der vormundschaftlichen Gewalt ihres Vaters, Mannes oder Sohnes“.

18 ibidem, s. 163 -165: „Die vaterliche Gewalt verwandelte sich in die ihres Mannes. Der hatte das Bestimmungsrecht uber alle Fragen der Familie, sogar uber die Scheidung. Diese juristische Gewalt war oft auch eine tatsachliche, denn sie ist verbunden gewesen mit dem Zuchtigungsrecht und bei einem Ehebruch durfte er sie in eigenen Landern - in Gebieten Deutschlands, in Skandinavien und Ungam - sogar toten. Wenn er sich selbst ein Ehebruch erlaubte, hat es auch das Recht erlaubt. Das war die Situation der Frauen in Europa, die juristische Gewalt der Mannes uber sie und die Kinder, von den Germanenreich bis in den Osten mit der Ausnahme Russlands.“.

19 VATIKANSTADT, CODEX DES KANONISCHEN RECHTES. Online unter: [http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_INDEX.HTMjf03/03/2013]: „TITEL VII -Ehe, Can. 1055, § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begrunden, welche durch ihre naturliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Wurde eines Sakramentes erhoben. [...] KAPITEL IV - EHEKONSENS, Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, dah die Eheschliehenden zumindest nicht in Unkenntnis daruber sind, dah die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.F

20 ibidem: TITEL VII - Ehe, Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unaufloslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.

21 Es ist komisch zu achten, dass die Scheidung im Alten Testament (Deuteronomium 24:1) erlaubt ist, wahrend im Neuen Testament (Matthaus 19:9; I Korinther 7:10; Markus 10:11; Lukas 16:18) ein Verbot steht.

22 ZWEIGERT, Konrad: Einfuhrung in die Rechtsvergleichung: auf dem Gebiete des Privatrechts. 3., neubearbeitete Aufl., Tubingen: Mohr Siebeck 1996, S.112 und 114.

23 ENGLAND, CHURCH OF ENGLAND. Online unter: [http://www.churchofengland.org/our- views/marriage,-family-and-sexuality-issues/divorce.aspx] [03/03/2013].

24 WESEL, Uwe: Geschichte des Rechts in Europa: von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. Munchen: Verlag C.H. Beck 2010, S. 300: „In dieser Zeit beschleunigte sich die Trennung von Glauben und Wissen. Nicht mehr die Bibel und der Vatikan bestimmten das Weltbild, sondern Erfahrung und Wissenschaft//

25 ibidem, S. 488: „Die Revolution in Frankreich hatte auch Folgen fur das Familienrecht in Europa. Obwohl die Menschenrechte von 1789 nur fur die Manner verkundet waren, meinte die Nationalversammlung, dass wenigstens in der Ehe Freiheit und Gleichheit herrschen musse und nicht nur der Mann allein. So hat sie es beschlossen im Gesetzt vom 20. September 1792. Die Ehe sei ein privater Vertrag zwischen Mann und Frau. Ein Gedanke des Naturrechts gegen die Kirche. Also fand die Trauung statt vor einem staatlichen Standesbeamten. Die obligatorische Zivilehe. Eine kirchliche danach war moglich. Und als privater Vertrag konnte sie auch wieder aufgelost werden von einem staatlichen Gericht. Das kirchliche Scheidungsverbot war beseitigt. Sogar die Konventionalscheidung ist moglich gewesen, im beiderseitigen Einverstandnis, Soviel zur Freiheit. Und im Namen der Gleichheit endete die Jahrhunderte alte Unterdruckung der Frau. Sie und ihr Mann wurden gleichberechtigte Partner eines privaten Vertrags. Das Ende der ehemannlichen Gewalt und - im Prinzip - auch der vaterlichen. Doch einige patriarchalische Restbestande blieben, zum Beispiel beim Familiennamen „Naturlich“ war es der des Mannes. Und konnten die beiden sich uber die Erziehung der Kinder - Einzelheiten des Alltags oder zum Beispiel die Ausbildung und den Beruf - nicht einigen, wer entschied? Er. Schliefilich konnte sie sogar der Ehe selbstandig uber ihr Eigentum verfugen. [...] Das Gesetzt von 1792 galt zwolf Jahre. Trotz dieses wunderschonen revolutionaren Anfangs blieben die Frauen auch im 19. Jahrhundert dem Manne Untertan. Wie es in der Bibel steht. Warum? Weil Napoleon kam. In seinem Code civil von 1804 blieb nur die Freiheit des Familienrechts. Also die Zivilehe und die Scheidung. Im Interesse der Stabilitat der Ehe die Scheidung ein wenig eingeschrankt Aber immer noch liberal“.

26 ibidem, S. 490: ,,[...] Deutschland war ahnlich zerkluftet wie die Schweiz. Nur gab es hier das Konigreich Preuhen, das inzwischen ein Koloss geworden war mit fast genau der Halfte der deutschen Bevolkerung, wenn man Osterreich weglasst. Spater wurde es noch groher. In seinem Gebiet galt die obligatorische Zivilehe und ein liberales Scheidungsrecht. In den katholischen deutschen Gebieten war es die kirchliche Ehe und das Scheidungsverbot.“ S.a. DETHLOFF, Nina: Familienrecht: ein Studienbuch. 30., neu uberarbeitete Auflage, Munchen: Verlag C.H. Beck 2012, S. 174: „Die geschichtliche Entwicklung des Scheidungsrechts in Deutschland ist durch eine Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungen gekennzeichnet. Mit zunehmendem Einfluss der katholischen Kirche setze sich die aus der Sakramentsnatur der Ehe entwickelte Unscheidbarkeit der Ehe durch. Erst im Zeitalter der Reformation wurde die obrigkeitliche Scheidung wegen Ehebruchs oder einer gleich schweren Verfehlung in einigen Landern zugelassen. Die Aufklarungszeit erlaubte unter naturrechtlicher Einwirkung die einverstandliche Scheidung bei Kinderlosigkeit. So sah das Allgemeine Landrecht fur die preuhischen Staaten von 1794 neben der Scheidung wegen Verschuldens die einverstandliche Scheidung fur kinderlose Ehen vor und erkannte zudem mit der Scheidung aufgrund unuberwindlicher Abneigung auch einen objektiven Zerruttungsgrund an.“.

27 idem: „Das BGB suchte einen Mittelweg zwischen den kirchlichen und liberal gesinnten Rechten“.

28 BOELE-WOELKI, Katharina. BRAAT, Bente. SUMNER, Ian. European Family Law in Action: Volume 1: Grounds for Divorce: Intersentia, Antwerpen u.a. 2003, S. 31-33.

29 GG, Art. 1 [Schutz der Menschenwurde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung], Art. 2 [Freie Entfaltung der Personlichkeit, Recht auf Leben, korperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person], Art.3 [Gleichheit vor dem Gesetz], [...] Art.6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“, etc.

30 G. Nr. 6.515/77, Art. 5.: “A separafao judicial pode ser pedida por um so dos conjuges quando imputar ao outro conduta desonrosa ou qualquer ato que importe em grave violafao dos deveres do casamento e tornem insuportavel a vida em comum”.

31 CC/2002, Art.1511: “O casamento estabelece comunhao plena de vida, com base na igualdade de direitos e deveres dos conjuges”.

32 CC/2002, Art. 1630: “Os filhos estao sujeitos ao poder familiar, enquanto menores”.

33 Emenda Constitucional Nr. 66 de 13 de julho de 2010 (publicada no Diario Oficial da Uniao em 14-7­2010): “Da nova redagao ao §6° do art. 226 da Constituigao Federal, que dispoe sobre a dissolugao do casamento civil pelo divorcio, suprimindo o requisito de previa separagao judicial por mais de 1 (um) ano ou de compravada separagao de fato por mais de 2 (dois) anos“.

34 MUSCHELER, Karlheinz: Familienrecht. 2. Auflage, Munchen: Verlag Franz Vahlen 2012, S.18: „Die Gegenwart wird gepragt durch bestimmte Sonderformen von Familie. Zunachst ist hier zu erwahnen die >>unvollstandige<< Familie aus Kind und alleinerziehendem Elternteil. Hinzu kommt die Stieffamilie, handle es sich nun um die formliche, d.h. durch Ehe oder Lebenspartnerschaft der Erwachsene formalisierte oder um die bloB faktische Stieffamilie oder um die Umgangsstieffamilie bei der das Kind nur zu Umgangskontakten mit einem Elternteil zur Lebensgemeinschaft der Erwachsenen stoBt (in der Familiensoziologie oft »Patchwork-Familie«, bei der mit dem Erwachsenenpaar je einseitige und gemeinsame Kinder leben (>>Meine, deine, unsere Kinder<< - Familie). Zugenommen hat auch die Zahl der Pflegefamilien und der Heimfamilien. [...] Zu den Partnerschaftsformen gehort zunachst die Ehe. Ehe ist die auf freiem Entschluss beruhende, unter Wahrung bestimmter Gesetz vorgeschriebener Formen begrundete Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, exklusiven, grundsatzlich unauflosbaren Lebensgemeinschaft. Die Partner der Ehe nennt das BGB Ehegatten. Lebenspartnerschaft ist die nach §1 LPartG wirksam begrundete dauerhafte Beziehung zweier Personen gleichen Geschlechts. Lebenspartner sind Personen, die in einer Lebenspartnerschaft leben [...] Eine Eheahnliche Gemeinschaft ist nach der die Praxis beherrschenden Definition des BVerfG >>eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben typischerweise keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasst, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner fureinander begrundet, also uber die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht<<.“[.«c.]. s.a. CF/1988, Art.266, §§3. und 4.; CC/2002, Art.1.723: ,,E reconhecida como entidade familiar a uniao estavel entre o homem e a mulher, configurada na convivencia publica, contlnua e duradoura e estabelecida com o objetivo de constituifao de famllia.“.

35 z.B. Lebenspartnerschaftsgesetz.

36 BRASIL, CONSELHO NACIONAL DE JUSTI^A. Die Beschluss Nr. 175 des CNJ v. 14.5.2013 auf die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts folgt die Transformation der Gesellschaft. Online unter: [http://www.cnj.jus.br/noticias/cnj/24673-resolucao-aprovada-no-cnj-segue-as-transformacoes-da- sociedade-diz-presidente] [14.5.2013]; s.a. BRASIL, INSTITUTO BRASILEIRO DE DIREITO DE

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Résumé des informations

Titre
Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO.
Université
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Cours
Jura - Internationales Privat-und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung (unter Einschluss des Europäischen Privatrechts)
Note
Magna cum laude
Auteur
Année
2013
Pages
73
N° de catalogue
V273279
ISBN (ebook)
9783656663027
ISBN (Livre)
9783656663058
Taille d'un fichier
790 KB
Langue
allemand
Mots clés
Scheidung, Ehescheidungsrecht, brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr, Rom III-VO, Familienrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung, Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils, Brasilien, Deutschland
Citation du texte
Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz (Auteur), 2013, Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273279

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