Die Abgrenzung von werksvertraglichen Tätigkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung gerät aktuell immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit und der politischen Diskussion.
“Bundeskanzlerin Angela Merkel warnt Unternehmen vor Missbrauch von Werkverträgen“, so die Überschrift im Handelsblatt vom 13.01.2013. Nach einem Treffen mit DGB-Chef Michael Sommer versicherte die Kanzlerin, dass die Regierung den gezielten Einsatz von Werkverträgen innerhalb der Personalpolitik kritisch hinterfragt. Werkverträge dürften hier nicht zum Umgehungstatbestand für tarifliche Abmachungen benutzt werden.
Der Sektor der Arbeitnehmerüberlassung ist der mit Abstand am schnellsten wachsende Geschäftszweig in der Bundesrepublik Deutschland. Waren im Jahre 2003 noch 320.000 Arbeitnehmer in dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig, stieg deren Zahl im Jahr 2006 auf über 630.000 und steigerte sich bis zum Juni 2011 auf 910.000 Arbeitnehmer in 17.400 Verleihbetrieben . Um für diesen Geschäftsbereich einen juristischen Rahmen zu gewährleisten wurde mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Mit zunehmender Reglementierung steigt die Gefahr, dass Unternehmen durch Wahl von anderen Vertragsformen, vor allem den der Werkverträgen, die im AÜG genannten Regelungen umgehen und so unter dem “Deckmantel“ von Werkverträgen Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
Der Autor wurde persönlich erstmalig durch seinen beruflichen Stellenwechsel, zu einem Unternehmen, welches auf dem Gebiet der industriellen Montage-Dienstleistung tätig ist, mit dem Thema konfrontiert. Das Kerngeschäft des Unternehmens mit 130 Mitarbeitern umfasst hier sowohl die mechanische wie elektrische Installation von kompletten Industriestrassen wie auch kundenspezifische Montagetätigkeiten. Genannte Arbeiten erfolgen zum Großteil aufgrund werksvertraglichen Vereinbarungen. So ist für ein Unternehmen, welches nicht über eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, von elementarer Bedeutung hier eindeutige Abgrenzungskriterien zu kennen und zu beachten. [...]
Inhaltsverzeichnis
Einleitung und Gliederung der Arbeit
1. Teil: Grundsätzliche Erläuterungen
A. Begriffsbestimmungen und Merkmale
I. Merkmal und Formen der Arbeitnehmerüberlassung
II. Voraussetzungen der legalen und illegalen Arbeitnehmerüberlassung
III. Der Werkvertrag
IV. Das AÜG
1. Die Grundkonzeption und Entwicklung des AÜG
2. Rechtsbeziehungen innerhalb des AÜG
a.) Rechtliche Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
b.) Rechtliche Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
c.) Rechtliche Beziehung zwischen Entleiher und Verleiher
3. Rechtsfolgen bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
B. Systematische Abgrenzung
Teil 2: Die Abgrenzungsfrage innerhalb der Rechtssprechung und Literatur
A. Entwicklung innerhalb der Rechtsprechung des BAG
I. Rechtsprechung zu betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten
1. Rechtsprechung in den Jahren 1974 bis 1991
2. Richtungsweisende Urteile im Jahr 1991
3. Aktuelle Tendenzen innerhalb der Rechtsprechung des BAG
II. Rechtsprechung zur Abgrenzungsproblematik
1. Rechtsprechung in den Jahren 1977-1990
2. Richtungsweisende Urteile in den Jahren 1991-1992
3. Aktuelle Tendenzen innerhalb der Rechtsprechung des BAG
4. Zusammenfassung der relevanten Abgrenzungskriterien
a) Vertragsprüfung und Bestimmbarkeit der Werkleistung
b) Eingliederung und Weisungsrecht
c) Hilfskriterien
aa) Arbeitskleidung und Werkzeug
bb) Vergütung
cc) Unternehmensstruktur und Organisation
dd) Gewährleistung und Haftung
d) Gesamtbetrachtung
III Stellungnahme und eigene Bewertung zur Rechtsprechung des BAG
B. Die Entwicklung in der Instanzrechtsprechung
I. Teleologische Reduktion des Art. 1 §10 AÜG a.F.
II. Ausrichtung an den betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen
III. Stellungnahme und eigene Bewertung der Instanzrechtsprechung
C. Abgrenzungsdiskussion innerhalb der Literatur
I. Rechtskonforme Abgrenzungsvorschläge
II. Selbständige Abgrenzungsvorschläge
1.) Beweislastumkehr innerhalb der Abgrenzungsfrage (Ulber)
2.) Grauzonentheorie (Leitner)
3.) Abgrenzung anhand Werkvertrag-Identifikation (Schüren)
4.) Abgrenzung anhand des arbeitsbezogenes Weisungsrechts (Hamann)
5.) Anknüpfung an Zielsetzung des AÜG (Wank)
III. Stellungnahme und eigene Beurteilung
1. Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
2. Identifikation von Arbeitnehmerüberlassung
3. Bewertung der Werksvertragsfähigkeit
5. Abgestufte Prüfung anhand der Abgrenzungskriterien
3. Teil: Handlungsempfehlungen für die Praxis
A. Vorbemerkungen zu Montagearbeiten unter werksvertraglichen Gesichtspunkten
B. Abgrenzungskriterien innerhalb der betrieblichen Praxis
I. Hinweise zur Vertragsgestaltung
1. Werkleistung
2. Werkabnahme
3. Weisungsrecht und Organisationsstruktur
4. Gewährleistung und Haftung
5. Vergütung
6. Gestellung von Werkzeug
7. Vertragsberechtigte Personen
II. Hinweise zur Betriebsorganisation
1. Qualitätsmanagement
2. Projektmanagement
C. Zusammenfassung und Resümee
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit analysiert die juristischen Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag, insbesondere im Kontext von Montagedienstleistungen, mit dem Ziel, praxistaugliche Kriterien und Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, um das Risiko einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu minimieren.
- Analyse der gesetzlichen Grundlagen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Werkvertragsrechts gemäß BGB.
- Untersuchung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzungsproblematik.
- Bewertung der verschiedenen wissenschaftlichen Meinungsbilder und Abgrenzungsmodelle aus der Literatur.
- Entwicklung konkreter Empfehlungen für die Vertragsgestaltung und Betriebsorganisation in der industriellen Praxis.
Auszug aus dem Buch
Die Abgrenzung von werksvertraglichen Tätigkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Abgrenzung von werksvertraglichen Tätigkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung gerät aktuell immer stärker in den Focus der Öffentlichkeit und der politischen Diskussion. “Bundeskanzlerin Angela Merkel warnt Unternehmen vor Missbrauch von Werkverträgen“, so die Überschrift im Handelsblatt vom 13.01.2013. Nach einem Treffen mit DGB-Chef Michael Sommer versicherte die Kanzlerin, dass die Regierung den gezielten Einsatz von Werkverträgen innerhalb der Personalpolitik kritisch hinterfragt. Werkverträge dürften hier nicht zum Umgehungstatbestand für tarifliche Abmachungen benutzt werden.
Der Sektor der Arbeitnehmerüberlassung ist der mit Abstand am schnellsten wachsende Geschäftszweig in der Bundesrepublik Deutschland. Waren im Jahre 2003 noch 320.000 Arbeitnehmer in dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig, stieg deren Zahl im Jahr 2006 auf über 630.000 und steigerte sich bis zum Juni 2011 auf 910.000 Arbeitnehmer in 17.400 Verleihbetrieben. Um für diesen Geschäftsbereich einen juristischen Rahmen zu gewährleisten wurde mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Mit zunehmender Reglementierung steigt die Gefahr, dass Unternehmen durch Wahl von anderen Vertragsformen, vor allem den der Werkverträgen, die im AÜG genannten Regelungen umgehen und so unter dem “Deckmantel“ von Werkverträgen Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
Der Autor wurde persönlich erstmalig durch seinen beruflichen Stellenwechsel, zu einem Unternehmen, welches auf dem Gebiet der industriellen Montage Dienstleistung tätig ist, mit dem Thema konfrontiert. Das Kerngeschäft des Unternehmens mit 130 Mitarbeitern umfasst hier sowohl die mechanische wie elektrische Installation von kompletten Industriestrassen wie auch kundenspezifische Montagetätigkeiten. Genannte Arbeiten erfolgen zum Großteil aufgrund werksvertraglichen Vereinbarungen. So ist für ein Unternehmen, welches nicht über eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, von elementarer Bedeutung hier eindeutige Abgrenzungskriterien zu kennen und zu beachten. Im Zuge der genannten Unsicherheiten innerhalb der Abgrenzungsdiskussion wurde der Autor von der Geschäftsleitung beauftragt, sowohl den aktuellen Stand der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ermitteln, wie auch ein Verfahren bzw. Vorgaben zu erarbeiten welche sicherstellen, dass das Unternehmen nicht in die Gefahr der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gerät.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Teil: Grundsätzliche Erläuterungen: Dieses Kapitel definiert die rechtlichen Grundlagen des Werkvertrags und der Arbeitnehmerüberlassung sowie die Voraussetzungen für eine legale bzw. illegale Überlassung. Zudem werden die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AÜG dargelegt.
Teil 2: Die Abgrenzungsfrage innerhalb der Rechtssprechung und Literatur: Dieser Teil untersucht die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung und die kontroverse Fachdiskussion zur Unterscheidung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung anhand zentraler Kriterien wie Weisungsrecht und Eingliederung.
3. Teil: Handlungsempfehlungen für die Praxis: Hier werden konkrete Leitlinien zur Gestaltung von Werkverträgen und zur betrieblichen Organisation entwickelt, um eine rechtssichere Abgrenzung von der Arbeitnehmerüberlassung in der industriellen Montagepraxis zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, AÜG, Abgrenzung, Weisungsrecht, Personalhoheit, Eingliederung, Scheinwerkvertrag, Vertragsgestaltung, Montagedienstleistung, BAG-Rechtsprechung, Haftung, Gewährleistung, Rechtssicherheit, Arbeitnehmerschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung in der unternehmerischen Praxis, um die Gefahr der illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung, die Rolle des Weisungsrechts sowie die betriebsorganisatorische Gestaltung von Werkverträgen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, für Unternehmen, die keine Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen, klare Abgrenzungskriterien zu ermitteln und Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Vertragsgestaltung zu geben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor führt eine tiefgehende Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BAG, durch und bewertet diese kritisch unter Einbeziehung der juristischen Literatur und des Schutzzwecks des AÜG.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Einführung, eine umfassende Analyse der Rechtsprechung, die Darstellung unterschiedlicher wissenschaftlicher Abgrenzungsmodelle sowie die Ableitung praktischer Handlungsempfehlungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Weisungsrecht, Personalhoheit, Eingliederung, AÜG und rechtssichere Vertragsgestaltung.
Warum ist die "Personalhoheit" für die Abgrenzung so wichtig?
Die Personalhoheit beschreibt, wer die arbeitsrechtlichen Entscheidungen über den Einsatz des Arbeitnehmers trifft; sie gilt als entscheidendes Kriterium, um eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung von einem echten Werkvertrag zu unterscheiden.
Welche Bedeutung kommt der "Gewährleistung" bei Werkverträgen zu?
Die Übernahme von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen bei Mängeln wird als starkes Indiz für einen echten Werkvertrag gewertet, da der Werkunternehmer hierbei die Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg seiner Leistung trägt.
- Citar trabajo
- Volker Wöhle (Autor), 2013, Juristische Probleme bei der Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zum Werkvertrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273785