Eine „überflüssige“ Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.
In diesem Fall streiten die Parteien ausschließlich um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits diese Bestandsgefährdung verbietet es, die Kündigung als verhältnismäßig zu betrachten, obwohl es ihrer nicht bedurfte, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund der Ausübung des Direktionsrechts eingetreten war.
Dem Arbeitgeber wird nichts Unzumutbares abverlangt, wenn er darauf verwiesen wird, von seinem Direktionsrecht Gebrauch zu machen. Er kann dem Arbeitnehmer die betreffende Tätigkeit ohne Weiteres zuweisen. Weigert sich der Arbeitnehmer, die Tätigkeit auszuüben, hat er keinen Vergütungsanspruch. Ein nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers entsprechendes Angebot der Arbeitsleistung setzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Der Arbeitgeber kann überdies nach Abmahnung verhaltensbedingt kündigen
Inhaltsverzeichnis
- Unwirksame „überflüssige" Anderungskündigung
- Ausübung des Direktionsrechts
- Verweis
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit von Änderungskündigungen im Arbeitsrecht. Er analysiert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Landesarbeitsgerichts (LAG) zu den Voraussetzungen und Grenzen der Änderungskündigung. Dabei stehen insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung und das Verhältnis zur Ausübung des Direktionsrechts im Vordergrund.
- Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung
- Direktionsrecht des Arbeitgebers
- Wirksamkeit von Änderungskündigungen
- Soziale Rechtfertigung von Änderungen
- Betriebsratsanhörung bei Änderungskündigungen
Zusammenfassung der Kapitel
- Unwirksame „überflüssige" Anderungskündigung: Dieses Kapitel erläutert, dass eine Änderungskündigung unwirksam ist, wenn sie "überflüssig" ist, d.h. wenn der Arbeitgeber die gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits durch Ausübung seines Direktionsrechts hätte erreichen können. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Änderungskündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.
- Ausübung des Direktionsrechts: Das Kapitel beleuchtet das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das ihm die Möglichkeit gibt, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen. Es wird dargelegt, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.
- Verweis: Dieses Kapitel befasst sich mit der Frage der Umdeutung einer unwirksamen Änderungskündigung in eine Direktionsrechtsausübung. Es wird argumentiert, dass eine solche Umdeutung nicht in Betracht kommt, da sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit untergraben würde.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Änderungskündigung, das Direktionsrecht, die Verhältnismäßigkeit, die soziale Rechtfertigung, die Betriebsratsanhörung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Text beleuchtet die Rechtsprechung des BAG und des LAG zu diesen Themen und analysiert die Voraussetzungen und Grenzen der Änderungskündigung im Arbeitsrecht.
- Quote paper
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2014, Unwirksame „überflüssige“ Änderungskündigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274111