Private und staatliche Förderschulen

Unterschiede zwischen privaten und staatlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung


Tesis (Bachelor), 2013

53 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Theoretischer Teil
1.1. Das Bildungssystem in der BRD Aufbau in einem föderalen System
1.2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in privater Trägerschaft
1.3. Staatliche Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
1.4. Zusammenfassung

2. Empirischer Teil
2.1. Die Erhebungsmethode
2.2. Das Erhebungsinstrument
2.3. Die Stichprobe
2.4. Datenerhebung
2.5. Datenanalyse
2.6. Darstellung der Daten
2.7. Interpretation und Schlussfolgerung
2.7.1. Interview
2.7.2. Interview

3. Fazit und Ausblick

4. Anhang

5. Literaturverzeichnis

Einleitung

Wahrscheinlich jede Familie mit einem Kind, das den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung diagnostiziert bekommen hat, steht vor der Entscheidung, welche Schulform für ihr Kind die Beste sei. Soll es eine Schule in privater Trägerschaft sein oder lieber doch die öffentliche Schule? Seit kurzem steht diese Frage mehr denn je im Raum, denn unter der neuen Wegweisung der Inklusion werden zunehmend öffentliche Förderschulen geschlossen, dafür bekommen private Förderschulen einen kleinen Aufschwung. Das Gefühl kommt auf, Privatschulen seien die besseren Schulen, da sich diese vermehrt verbreiten. Doch macht sich die allgemeine Meinung breit, Privatschulen seien nur für die Oberschicht und viel zu teuer durch die hohen Elternbeiträge. Doch niemand weiß so recht, ob diese allgemeine Meinung der Wahrheit entspricht und worin eigentlich der Unterschied einer Förderschule in privater Trägerschaft und einer staatlichen Förderschule besteht.

In dieser Arbeit soll der Frage auf den Grund gegangen werden, welche Unterschiede es zwischen Förderschulen in privater und staatlicher Trägerschaft in Bezug auf materielle und personelle Ressourcen gibt. Dabei soll sich nur auf Schulen in Sachsen-Anhalt bezogen werden, denn zwischen den einzelnen Bundesländern herrschen jeweils Abweichungen.

Anfangs wird kurz das föderalistische Schulwesen der BRD erläutert, dann wird fortgefahren mit den spezifischen Besonderheiten in Sachsen-Anhalt. Danach folgen Ausführungen zu den beiden einzelnen Schulformen, d.h. der Förderschule in privater und öffentlicher Trägerschaft. Dabei werden, wie bereits in der Fragestellung angesprochen, personelle und materielle Ressourcen genauer betrachtet, welche Grundlagen das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dazu vorgibt und welche Möglichkeiten die jeweiligen Schulen haben. Um aber nicht nur einen Blick auf die Theorie zu werfen, ist ein weiterer Bestandteil dieser Arbeit einen Blick auf die Praxis zu richten. Dazu werden Leitfadeninterviews mit zwei verschiedenen Personen durchgeführt, welche auch als Experten auf ihrem Gebiet gelten können, da sie Schulleiter einer privaten und einer öffentlichen Schule sind und mit dem Schulgesetz gut vertraut sind. Diese Interviews werden mit Hilfe der Methode der Grounded Theory ausgewertet, interpretiert, um daraus einen Rückschluss auf die ausgearbeitete Theorie ziehen zu können. Am Ende der Arbeit sollen die Ergebnisse resümiert werden und das Fazit soll eine Antwort auf die gestellte Frage formulieren.

1. Theoretischer Teil

1.1. Das Bildungssystem in der BRD - Aufbau in einem föderalen System

Das Bildungssystem der BRD ist vielgliedrig und zum Teil, durch die Hoheit der einzelnen Bundesländer, auch sehr undurchsichtig. Im Folgenden soll nun versucht werden eine Darstellung des allgemeinbildenden Schulsystems kurz zu skizzieren und die bestehenden Strukturmerkmale aufzuzeigen.

In Deutschland gilt seit der Weimarer Verfassung 1919 die allgemeine Schulpflicht. Sie setzt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres ein und von da an umfasst sie in den meisten Bundesländern zwölf Jahre. Neun dieser Jahre - in manchen Bundesländern auch zehn - müssen an allgemeinbildenden Schulen absolviert werden. Jedes Kind beginnt seine Schullaufbahn in der Grundschule. Hat ein Kind aufgrund einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung Schwierigkeiten dem Unterricht der allgemeinbildenden Schule folgen zu können, so gibt es unterschiedliche Förderschulen, die es besuchen kann. Es besteht, je nach Art der Diagnose, die Möglichkeit sofort in eine der zuständigen Förderschulen eingeschult zu werden oder aber von einer allgemeinbildenden Schule überwiesen zu werden. Noch gibt es Förderschulen mit den verschiedensten Förderschwerpunkten, wie zum Beispiel mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sehen, Hören, geistige Entwicklung u.a. Der Trend geht allerdings dahin, dass Kinder mit einem Förderbedarf nicht mehr in die jeweilige Förderschule eingeschult werden, sondern integrativ gemeinsam mit Kindern ohne Förderbedarf in allgemeinbildende Schulen unterrichtet werden.

Im Anschluss an die vier Jahre der Grundschule (in Berlin und Brandenburg sind es sechs Jahre) stehen im Bereich der Sekundarstufe I (Klassen fünf bis zehn) und II (Klassen elf bis dreizehn) fünf verschiedene Schulformen zur Verfügung. Diese Schulformen sind jedoch nicht einheitlich in den verschiedenen Bundesländern. So gibt es in Bayern beispielsweise nur die drei tradierten Schulformen Haupt- und Realschule und das Gymnasium. In Hessen wiederum gibt es zusätzlich noch die Gesamtschule. In allen fünf neuen Bundesländern gibt es lediglich Gymnasium und eine Schulform, die Haupt- und Realschule miteinander verbindet. Eine unheimliche Fülle von Angeboten breitet sich aus, die lediglich einen gemeinsamen Nenner - sieht man mal von den Förderschulen ab - im Gymnasium findet.1

Das solch eine breitgefächerte Auswahlmöglichkeit zustande kommen kann, liegt einzig und allein am föderalistischen Staatsprinzip. So formuliert Artikel 20 des Grundgesetzes (im folgenden Textverlauf GG abgekürzt): „ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. “ 2 Genau dieses Prinzip der Bundesstaatlichkeit ermöglicht es dem Staat Aufgaben an die jeweiligen Bundesländer zu verteilen. Diese Aufgaben werden von den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gelöst und diese werden dafür mit entsprechenden Finanzmitteln vom Bund ausgestattet.3 Artikel 30 des GG folgt dieser föderalen Grundnorm: „ Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt. “ 4 Die Bundesländer haben also eine eigene Handlungskompetenz im Bildungsbereich, der nur durch wenige Vorgaben seitens des Staates beschränkt wird. Dazu gehört unter anderem der Artikel 7 Abs. 1 des GG: „ Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. “ 5 Dieser Absatz bezieht sich nunmehr auch auf die privaten Schulen.

Doch warum kann es zur immer stärkeren Herausbildung von Privatschulen kommen? Artikel 7 Abs. 4 des GG besagt dazu folgendes: „ Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. [ … ] “ 6 Im Prinzip heißt das, dass jede Person eine Privatschule gründen darf. Natürlich nur, solange die Vorgaben der jeweiligen Landesverfassung und des Staates erfüllt sind. Genau dahin geht aber der Trend, dass Privatschulen von verschiedensten Seiten gegründet werden. „ Elterninitiativen gründen Schulen, Wirtschaftsunternehmen, auch internationale Ketten und Konzerne breiten sich mit neuen pädagogischen Konzepten in Deutschland aus. “ 7 Jeder will nur das Beste für sein Kind, die ideale Förderung, damit das Kind im späteren Leben die besten Chancen hat. Doch gibt es eine Patentlösung? Sind private Schulen wirklich die besseren Schulen oder sind sie nur Spiegelbild der öffentlichen Schulen?

Im weiteren Textverlauf sollen genau jene Unterschiede zwischen Förderschulen in SachsenAnhalt mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Bezug auf materielle und personelle Ressourcen herausgearbeitet werden.

1.2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in privater Trägerschaft

Laut dem statistischen Bundesamt gab es im Schuljahr 2011/2012 69% mehr private Schulen in Deutschland, als es noch 1992/1993 der Fall war. Im früheren Gebiet der BRD gab es demzufolge ein Zuwachs von 31%, wohingegen sich die Privatschulen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mehr als verfünffacht haben. Dieser Trend stagniert aber in den neuen Bundesländern keineswegs. Während die Gesamtzahl aller Schulen in den 90er Jahren durch die dramatisch gesunkene Geburtenzahl verringert wurde, stieg der Anteil der Privatschulen kontinuierlich. In den Jahren von 2000 bis 2011 sank die Zahl der öffentlichen Schulen auf den Gebieten der ehemaligen DDR um 29,3%, die Anzahl der Privatschulen stieg im gleichen Zeitraum jedoch um 85,7%.8

Privatschulen hatten ursprünglich den Zweck, die öffentlichen Schulen zu ergänzen. Durch ein breit gefächertes Angebot konnten sie das leisten, wozu öffentliche Schulen aufgrund mangelnden Personals und fehlender finanzieller Mittel nicht im Stande waren. Gerade im Bereich der Ganztagsschulen, Förderschulen oder im bilingualen Unterricht bildeten sich daher viele Privatschulen. In ländlichen Gegenden zum Beispiel sind Privatschulen von enormer Bedeutung, da die nächste öffentliche Schule häufig eine lange Bus- bzw. Autofahrt bedeutet. So wird der Erhalt von wohnortsnahen Bildungsangeboten durch private Schulen gesichert. Nicht selten aber sind konfessionelle und weltanschauliche Prägungen der Grund für die Errichtung von Privatschulen. So kommt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) im Jahr 2004 auf einen Wert von 214 Förderschulen in Deutschland (Gesamtzahl der Schulen in evangelischer Trägerschaft in Deutschland beträgt 988). Somit sind 21,66% aller Förderschulen in Deutschland in evangelischer Trägerschaft.9

Bemerkenswert ist, dass allein in Sachsen-Anhalt seit 1991/92 bis 2012/2013 einundzwanzig öffentliche Förderschulen geschlossen wurden, im Gegensatz aber dazu insgesamt vier neue Förderschulen in privater Trägerschaft gegründet wurden. Dies spiegelt einen Abbau von 132 auf 111 öffentliche Förderschulen und einen Aufbau von 3 auf 7 private Förderschulen wieder.10

Was genau macht nun aber eine private Förderschule so attraktiv, dass sie sich immer weiter unter den privaten Trägern verbreiten?

Um einen kleinen Einblick in die Beliebtheit zu bekommen, muss das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt hinzugezogen und genauer betrachtet werden. So besagt das Schulgesetz in §14 Abs. 2, dass den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung obliegt, „ insbesondere die Entscheidungüber eine besondere pädagogische, religi öse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts, auch abweichend von den Vorschriften für die staatlichen Schulen, soweit diese nichts anderes bestimmen. “ 11 Das heißt dementsprechend, dass Privatschulen nicht direkt an den Lehrplan der Landes Sachsen-Anhalt gebunden sind. Zwar bilden die Lehrpläne für jede Schulform eine Art Rahmen, dennoch sind Privatschulen etwas ungebundener bei der Erfüllung spezieller Kompetenzen. So kann es auch vorkommen, dass Kompetenzen früher oder eben auch später vom Schüler erreicht werden. Jeder Schüler lernt individuell anders und erreicht manche Ziele schneller, aber einige auch langsamer. Das Gesetz verschafft vielen Lehrkräften die Möglichkeit einer relativ freien Gestaltung des Unterrichts. Diese Art der freien Gestaltung und der individuellen Förderung der Schüler gibt den Eltern das Gefühl, dass ihr Kind an einer Privatschule am besten aufgehoben sei und dort optimal gefördert würde.

Nun entsteht aber die Frage, ob denn auch die Ausbildung der Lehrkräfte eine andere sei, als die der Lehrkräfte an staatlichen Schulen? Auch hier gibt das Land Sachsen-Anhalt eine klare Richtlinie vor, die im Schulgesetz festgehalten ist. Im §16a Abs. 1 steht dazu geschrieben: „ Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. “ 12 Es ist somit vorgeschrieben, dass auch Lehrkräfte an privaten Schulen eine adäquate Ausbildung haben müssen, wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Somit ist auch eine optimale Förderung durch das Lehrpersonal gegeben. Aktuell ist es dem Förderpädagoge an einer Privatschule nicht gestattet eine Förderdiagnostik durchzuführen. Dies bleibt einzig und allein einem Förderpädagogen einer staatlichen Schule bzw. eines Förderzentrums überlassen.13 Obwohl beide dieselbe Ausbildung genossen haben, wird eine Lehrperson aus der staatlichen Schule dazu befähigt, eine Diagnose aufzustellen, der Förderpädagoge aus der Privatschule hat darüber jedoch keine Handhabe, obwohl er mit dem Schüler bereits Kontakt hat, mit ihm zusammen arbeitet und womöglich besser einschätzen kann, welche Kompetenzen der Schüler besitzt und welche eben Gegenstand für einen Förderplan werden könnten. Dementsprechend besteht die Möglichkeit einer Fehldiagnose seitens des staatlich beauftragten Förderpädagogen, die unter Umständen zu einem festgestellten Förderbedarf führen kann, den der Schüler eventuell nicht benötigt. Dennoch kann eine Einschulung in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt geistiger Entwicklung nicht stattfinden, wenn die entsprechende Diagnose diesen Förderbedarf nicht herauskristallisiert hat.

Bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz an einer Schule ist es den Privatschulen überlassen wen sie einstellen und wen nicht, denn Lehrkräfte, die nicht an öffentlichen Schulen arbeiten, stehen nicht im direkten Dienstverhältnis zum Land, sondern zum privaten Schulträger.14

Privatschulen können über verschiedene Medien eine Ausschreibung starten und sich Bewerbungen einholen. Lehrkräfte, die sich gegen einen Beruf in staatlicher Hand entscheiden, können sich daraufhin an Privatschulen bewerben und durchlaufen das übliche Bewerbungsverfahren. Nun sind die Anstellungsverhältnisse an Privatschulen aber nicht zu vergleichen mit ebendiesen an staatlichen Schulen, denn die Angestellten haben kein Anrecht auf den Beamtenstatus, der hierzulande an Lehrkräfte an staatlichen Schulen vergeben wird, sondern sind „nur“ Angestellte.15

Ein weiterer Punkt, der Eltern dazu führt, sich für eine Privatschule zu entscheiden, ist darüber hinaus häufig, die recht niedrige Klassenstärke und die relativ hohe Anzahl der Lehrkräfte. Auch hier gibt es einen festgeschriebenen Satz, der genau festlegt, wie viele Klassen bei einer bestimmten Anzahl von Schülern zu bilden sind und wie viel Lehrpersonal dann pro Klasse zur Verfügung stehen muss. An einem Beispiel wird versucht, dies zu verdeutlichen.

Hat eine Privatschule 42 Kinder mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung, so muss diese Anzahl laut Erlass von Sachsen-Anhalt durch 7,0 geteilt werden. Diese Zahl ist abweichend zu anderen Schulformen. Bei Grundschulen ist dieser Divisor mit 17,9 festgeschrieben. Rechnet man also 42 Schüler geteilt durch 7,0, erhält man die Anzahl der Klassen, in diesem Falle 6. Darüber hinaus ist auch festgeschrieben, wie viel Personal einer Klasse zuzuordnen ist. Dieser Faktor ist 2,4 und muss mit den 6 Klassen multipliziert werden. Dementsprechend hat man Anspruch auf eine Personalstärke von 14,4 Stellen.

Bei der Einstellung ist es aber dem Arbeitgeber überlassen, ob er die 14,4 Stellen mit Vollzeitstellen besetzt oder ob er dafür lieber 28,8 halbe Stellen vergibt. Auch ist es ihm möglich, mehr Stellen zu vergeben. So kann je nach Bedarf und über die eigentliche Stellenanzahl hinaus eingestellt werden. Aber an dieser Stelle herrscht die Auffassung, dass eben genau diese Lehrkräfte zu viel Geld kosten und deshalb von den Privatschulen eine recht hohe Summe an Schulgeld verlangt wird. Das ist ganz klar ein Trugschluss, denn dieses Klischee wird allenfalls von Eliteinternaten erfüllt, bei denen sich die Kosten leicht auf bis zu 30000 Euro im Schuljahr aufaddieren können.16 In der Regel ist ein Schuldgeld seitens der Eltern an die privaten Förderschulen in Sachsen-Anhalt nicht zu leisten, denn Privatschulen bekommen Unterstützung seitens des Staates, die es den Schulen ermöglicht auf eine solche Forderung zu verzichten. Diese Unterstützung erhalten nur anerkannte Ersatzschulen. Wie man diesen Status der Anerkennung verliehen bekommt, beschreibt §17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt: „ Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb dieser Ersatzschule auszugehen. [ … ] “ 17 In aller Regel ist es so, dass die freien Träger nicht in der Lage sind den Schulbetrieb aus eigener Kraft aufrecht zu erhalten. Lediglich die dreijährige Frist, die sie erfüllen müssen, um gemäß §17 Abs. 1 des Schulgesetzes die Anerkennung als gleichwertige Ersatzschule zu erhalten, wird eingehalten. Danach ist das oftmals vorgeschossene Budget der freien Träger erschöpft und die Schulen sind unter anderem auf die Finanzhilfe des Staates angewiesen. Dementsprechend haben die Länder das Recht, Kriterien zur Genehmigung der Schulen in freier Trägerschaft zu formulieren, aber gleichzeitig ist das Land dazu verpflichtet den Schulen zur Erfüllung dieser Kriterien zu helfen. Das heißt wiederum nicht, dass damit die freien Träger vor dem Ruin stehen. Eher ist das Gegenteil der Fall. Die tatsächlichen Kosten der Schule werden dem Land nachgewiesen, dann um den Eigenanteil des Trägers gemindert und erstattet. Dieses Prinzip ist für den Träger einer freien Schule das komfortabelste, denn Kosten die bei öffentlichen Schulen in dieser Form nicht anfallen, wie zum Beispiel das therapeutische Reiten oder Schwimmen, da in der Regel ein Komplex hinter der Schule steht, der diese Angebote in seinen Reihen hat. Außerdem können diese Angebote vom freien Träger in die Finanzhilfe mit einberechnet und erstattet werden. Weiterhin gewährt das Land Sachsen-Anhalt gemäß §18 des Schulgesetzes eine Finanzhilfe zur Personal- und Sachkostendeckung. Allerdings darf diese Hilfe nicht zum Zwecke erwerbswirtschaftlicher Gewinne genutzt werden. Versucht eine Privatschule also einen Gewinn mit der Finanzhilfe zu erzielen, so kann diese gestrichen werden. Auch die Höhe des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte ist im Schulgesetz festgeschrieben. Dieser Zuschuss errechnet sich mit einer wie folgt lautenden Gleichung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten18

Der zu erhaltene Sachkostenzuschuss beträgt nach §18 Abs. 5 26,5% des Personalkostenzuschusses. Da nun eine ausreichende Deckung der Personal- und Sachkosten durch finanzielle Unterstützung seitens Staates geschieht, kann dies bei der Haushaltsplanung berücksichtig werden. Aber nicht nur die Personal- und Sachkosten werden dadurch zum Großteil gedeckt, sondern auch Teile für die Strom- und Wasserversorgung und die Heizungskosten. Somit bleibt auch Geld übrig, welches für besondere Projekte genutzt werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Angebote wie das therapeutische Reiten,Schwimmen oder eine umfangreiche Hortbetreuung. Eine Schule ist dementsprechend mit einem wirtschaftlichen Unternehmen zu vergleichen, das bei guter finanzieller Position die Angebote erweitern kann. Schulen in freier Trägerschaft beziehen damit den Großteil ihres Budget aus den Geldern der Finanzhilfe, der noch fehlende Teil erfolgt aus Spenden und der Unterstützung der freien Träger, die nach wie vor hinter der Schule stehen. Privatschulen haben mit diesen Geldern ein Budget, mit dem sie das gesamte Schuljahr über haushalten müssen. Da private Förderschulen in Sachsen-Anhalt oft einem größeren Komplex angehören, wie zum Beispiel die „Johannenschule“ in Neinstedt zu den Neinstedter Anstalten gehört oder die „Christopherusschule“ in Sangerhausen zu dem Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (CJD), obliegt die Verwaltung des Budgets meist der nächst höheren Instanz, wie etwa einer Finanzabteilung oder ähnlichem. Damit ist eine komplette Freiheit bei der Budgetverteilung nicht gegeben, jedoch sind die Möglichkeiten, welche die Privatschulen dadurch haben, breiter gefächert und können womöglich eher durch die Verwaltung abgesegnet werden.

Weiterhin wird nun versucht das System staatlicher Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung zu skizzieren. Dabei soll auch unter anderem wieder auf personelle und materielle Ressourcen eingegangen werden, um in einer anschließenden Zusammenfassung die Unterschiede, aber auch mögliche Gemeinsamkeiten zwischen beiden Schulformen zu resümieren.

1.3. Staatliche Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Staatliche Schulen oder auch öffentliche Schulen genannt, sind das Pendant zu privaten Schulen. Sie sind der Grundbaustein unseres Schulwesens und sind in der BRD die häufigste Schulform. Öffentliche Schulen gibt es für alle Klassenstufen von der Grundschule über die Sekundarschule bis hin zum Gymnasium. Auch hier ist zu beobachten, dass es kein einheitliches Schulsystem gibt. Von Bundesland zu Bundesland sind die Schulformen verschieden. So gibt es in einigen Bundesländern keine Gesamtschulen oder Hauptschulen. Lediglich das Gymnasium ist allen Bundesländern gemein.19

Allein das Land Sachsen-Anhalt ist für seine öffentlichen Schulen zuständig. Alles läuft über das Land und alles muss dem Land zugetragen werden. Dementsprechend gibt es nur einen Weg sich für eine Lehramtsstelle zu bewerben. Um zum Bewerbungsverfahren überhaupt zugelassen zu werden, ist ein abgeschlossenes Lehramtsstudium die Voraussetzung. Das heißt, dass alle neu eingestellten Lehrkräfte dasselbe Studium absolviert haben und dementsprechend gleiche Kompetenzen aufweisen sollten. Privatschullehrer stehen Lehrkräften an öffentlichen Schulen in Nichts nach.20 Lehrpersonen, die an öffentlichen Schulen unterrichten möchten, müssen eine zweite Staatsprüfung absolvieren. Diese Prüfung wird in Sachsen-Anhalt nach 16-monatigem Vorbereitungsdienst oder auch Referendariat genannt, angesetzt und bei bestehen wird eine Unterrichtsgenehmigung erteilt.21 Die oberste Schulbehörde ist aber nicht nur für die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen, sondern auch für die der privaten Schulen zuständig. So ist eine Genehmigung der Lehrkräfte an Privatschulen auch nur dann gültig, wenn die Schulbehörde nach §16a Abs. 1 die wissenschaftliche und pädagogische Eignung festgestellt hat.22 Im Gegensatz zu Lehrkräften an privaten Schulen können sich die Lehrkräfte an staatlichen Schulen nicht „aussuchen“, wo sie arbeiten möchten. Auch hier ist es die Schulbehörde, die entscheidet an welcher Schule das Referendariat absolviert werden muss. Meist werden diese Stellen an Schulen in den Städten Halle und Magdeburg vergeben, da dort auch die weiterbildenden Seminare stattfinden. In Härtefällen kann ein Referendariat aber auch an Schulen absolviert werden, die zum Beispiel in der Nähe des Wohnortes liegen. Wurde die zweite Staatsprüfung erfolgreich absolviert und hat die Lehrperson eine Lehrgenehmigung erhalten, so liegt es wieder im Ermessen der Schulbehörde, wohin diejenige Lehrperson abgeordnet wird, denn Lehrpersonen stehen laut §30 Abs. 2 des Schulgesetzes „ in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. “ 23 Das heißt also, dass sie bei Bedarf an eine andere Schule abgeordnet werden können.

[...]


1 Vgl. Klemm, Klaus/ van Ackeren, Isabell: Entstehung, Struktur und Steuerung des deutschen Schulsystems; S. 49- 50

2 In: GG, Artikel 20 Abs. 1

3 Vgl. Klemm, Klaus/ van Ackeren, Isabell: Entstehung, Struktur und Steuerung des deutschen Schulsystems, S. 104

4 In: GG, Artikel 30

5 In: Ebd. Artikel 7 Abs. 1

6 In: Ebd. Artikel 7 Abs. 4

7 In: Behler, Gabriele (2010), In: URL: http://www.zeit.de/2010/07/C-Spezial-Privatschulen-Contra-Behler (letzter Zugriff: 14.08. 17:30 Uhr)

8 Vgl. Statistisches Bundesamt ( 2012), In: URL: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Schulen/PrivateSchulen211011 0127004.pdf?__blob=publicationFile (letzter Zugriff: 14.08. 17:31 Uhr)

9 Vgl. Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (2008), In: URL: http://www.ekd.de/download/handreichung_evangelische_schulen.pdf (letzter Zugriff: 14.08. 17:32 Uhr)

10 Vgl. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (2013), In: URL: http://www.stala.sachsen-

anhalt.de/Internet/Home/Daten_und_Fakten/2/21/211/21111/Schulen_nach_Schulformen_und_Rechtsst atus.html (letzter Zugriff: 14.08. 17:33 Uhr)

11 In: Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt, §14 Abs. 2

12 In: Ebd. §16a Abs. 1

13 In: Ebd. §8a Abs. 2

14 Vgl. Verband Deutscher Privatschulverbände e.V., In: URL: http://www.privatschulen.de/presse-journalisten- pressemitteilung/wissenswertes-faq-mainmenu-53.html#9 (letzter Zugriff: 14.08. 17:35 Uhr)

15 Vgl. Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (2008), In: URL: http://www.ekd.de/download/handreichung_evangelische_schulen.pdf (letzter Zugriff: 14.08. 17:36 Uhr)

16 Vgl. Brenner, Peter J.: Wie Schule funktioniert; S. 223 9

17 In: Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt, §17 Abs. 1

18 Es gelten folgende Maßgaben:

1. Wochenstundenbedarf je Klasse; dabei wird die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Es findet das arithmetische Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge Anwendung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stun-den für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren;

2. Wochenstundenangebot je Lehrkraft; dabei wird die an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Regelstundenzahl des laufenden Schuljahres für die Arbeitszeit der Lehrkräfte verwendet;

3. Klassenfrequenz (Schüler je Klasse); dabei wird der Landesmittelwert der Klassenfrequenz aus der Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres für die entsprechenden öffentlichen Schulen verwendet. Förderschulen im Sinne von § 8 Abs. 3 mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten können zusammengefasst werden. Das gilt auch für Schulformen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und für Bildungsgänge im berufsbildenden Bereich;

4. Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, wird bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichs-betrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt;

5. der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie die Zulagen für Funktionsstellen. Er beträgt bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei berufsbildenden Schulen 1,090. Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025;

6. für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird an Stelle der Größe „Wochenstundenbedarf je Klasse/Klassenfrequenz“ die Größe „Lehrerwochenstunden je Schüler“ des vorangegangenen Schuljahres der entsprechenden öffentlichen Schule verwendet.

In: Ebd. §18a Abs. 3

19 Vgl. Klemm, Klaus/ van Ackeren, Isabell: Entstehung, Struktur und Steuerung des deutschen Schulsystems, S. 50

20 Ebd., S. 107

21 Vgl. Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt in Sachsen-Anhalt, §3 Abs. 2/ §4 Abs. 1

22 Vgl. Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt, §16a Abs. 1

23 In: Ebd., §30 Abs. 2

Final del extracto de 53 páginas

Detalles

Título
Private und staatliche Förderschulen
Subtítulo
Unterschiede zwischen privaten und staatlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Universidad
University of Erfurt
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
53
No. de catálogo
V275007
ISBN (Ebook)
9783656729693
ISBN (Libro)
9783656729600
Tamaño de fichero
618 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Privatschule, staatliche Schule, geistige Behinderung, Unterschied, Sachsen-Anhalt
Citar trabajo
Philipp Geuer (Autor), 2013, Private und staatliche Förderschulen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275007

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