Unter Kindestötung im weiten Sinne wird die vorsätzliche Tötung eines Kindes durch die Eltern, insbesondere durch die Mutter, verstanden und es handelt sich um einen Spezialfall des damaligen Verwandtenmordes. In einer engeren, speziellen Anwendung bezeichnet die Kindestötung die vorsätzliche Tötung eines neugeborenen, außerehelich gezeugten Kindes während
oder gleich nach der Geburt; Täterin kann nur die Mutter sein. Letztere Definition ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Die Herausbildung der Kindestötung, die als eigenständiges Delikt in der Constitutio criminalis Bambergensis von 1507 den ersten Niederschlag erfuhr, ist im besonderen Maße durch gesellschaftliche und soziale Faktoren sowie durch religiöse Ansichten und gängige Moralvorstellungen geprägt.
Soziale Stellung unehelicher Frauen, wie auch das Umfeld der „typischen“ Täterin, die Rolle der Frau in der Gesellschaft und die des Hausverbundes sind Teil der mit der Kindestötung zusammenhängenden Kräfte. Als typisches Frauendelikt, das in der frühen Neuzeit am häufigsten die Todesstrafe nach sich zog, ist es bis heute, auch nach Abschaffung des § 217 a.F. StGB am 1. April 1998 durch das 6. Strafreformgesetz, sehr medienwirksam. Hier gilt der makabere Satz, dass jeder Tote für die Presse lebendig sei, in ganz besonderem Maße. Die Entwicklung von einem qualifizierten zu einem privilegierten Tötungsdelikt fand durch die Ersetzung der oftmals besonders grausam und ehrverletzend vollzogenen Todesstrafe durch die Androhung einer Freiheitsstrafe in den Partikulargesetzgebungen des 19. Jhd. ihre Vollendung, woran sich eine allgemeine Humanisierung des Strafrechts feststellen lässt. So muss auch die Wandlung der Strafverfahren, nicht nur in Hinblick auf das Instrumentarium der Wahrheitsfindung, sondern auch in Bezug auf die im Laufe der Zeit immer stärker berücksichtigten Motive der Täterinnen unter dem Aspekt des gesellschaftlichen Diskurses, wie auch staatlicher Präventivmaßnahmen beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Täterinnen
a) Lebensverhältnisse
b) Gesellschaftliche Situation
c) Die Tat – Ursachen und Motive
III. Die Entwicklung der Straftatbestände
a) Die frühe Neuzeit
(1) Bambergensis und Carolina
(2) Die Carolina und das Partikularrecht
(3) Das Zeitalter der Aufklärung
b) Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts
c) § 217 von 1871 bis 1998
(1) Der Zeitraum von 1871 bis 1933
(2) Kindestötung in der NS-Zeit
(3) Der Zeitraum von 1945 bis 1998
IV. Staatliche Präventivmaßnahmen
V. Resümee
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Kindestötung als eigenständiges Delikt von der Constitutio Criminalis Bambergensis (1507) bis zur Abschaffung des § 217 StGB im Jahr 1998. Dabei steht die Frage im Zentrum, wie sich das Delikt von einem qualifizierten Tötungstatbestand mit drakonischen Strafen hin zu einer privilegierten Norm und schließlich zur Aufhebung entwickelte, beeinflusst durch gesellschaftliche, soziale und psychologische Faktoren.
- Rechtsgeschichtliche Untersuchung der Kindestötung
- Soziale Profile und Motive der Täterinnen
- Transformation des Strafrechts von der frühen Neuzeit zur Moderne
- Die Rolle staatlicher Präventivmaßnahmen
- Rechtspolitische Einordnung des ehemaligen § 217 StGB
Auszug aus dem Buch
(1) Bambergensis und Carolina
Von entscheidendem Einfluss für die Kindestötung wurde die Bambergische Halsgerichtsordnung von 1507 (Constitutio Criminalis Bambergensis) des Freiherrn Johann von Schwarzenberg, deren Regelung der Kindestötung in Art. 156 CCB durch die wörtliche Übernahme in die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532 umfassende Bedeutung erlangte. In den Artikeln 35, 36 und 131 geregelt, war sie weder mit der Abtreibung zusammengefasst noch war sie bloßer Unterfall des parricidium (Verwandtenmord) und somit frei vom Einfluss des römisch-italienischen Rechts. Wie die CCB hielt auch die CCC bei Kindestötung an der Todesstrafe durch Lebendigbegraben und Pfählen fest.
Art. 35, 36 und 131 Abs. 2 regelten in strafprozessualer Hinsicht die Möglichkeiten der Anwendung von Folter zur Erzwingung eines Geständnisses, welches nach den allgemeinen Grundsätzen der CCC für eine Verurteilung zwingend erforderlich war. Behauptete also eine Tatverdächtige, sie habe tot geboren (Voraussetzung des Art. 131 Abs. 2 CCC) und es handelt sich um eine Person, deren Leumund und Lebenswandel für die Tat spricht (Voraussetzung des Art. 35 CCC), so ist die Anwendung der Folter zulässig. Grad und Dauer der Folter wurden regelmäßig nach einem Vorschlag der Rechtsgelehrten festgesetzt. Der eigentliche Tatbestand der Kindestötung findet sich in Art. 131 Abs. 1 CCC: „Item welches weib jre kind, das leben vnd glidmaß empfangen hett, heymlicher boßhafftiger williger weiß ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben vnnd gepfelt, Aber darinnen verzweiffelung zuuerhütten, mögen die selben übelthätterinn inn welchem gericht die bequemlicheyt des wassers dazu vorhanden ist, ertrenckt werden. Wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnnd pfelens, vmb mer forcht willen, solcher boßhafftigen weiber auch zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach radt der rechtuerstendigen.“
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Definition des Begriffs der Kindestötung und Darlegung der Zielsetzung, die Entwicklung des Delikts im rechtsgeschichtlichen Kontext zu beleuchten.
II. Die Täterinnen: Untersuchung des sozialen Hintergrunds, der Lebensumstände und der Motive der Frauen, die in der frühen Neuzeit sowie in der Moderne Kindestötungen begingen.
III. Die Entwicklung der Straftatbestände: Chronologische Analyse der rechtlichen Bewertung von der Constitutio Criminalis Carolina über das 19. Jahrhundert bis zur Reform des § 217 StGB im Jahr 1998.
IV. Staatliche Präventivmaßnahmen: Beschreibung der historisch ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Delikts, von drakonischen Strafen bis hin zu sozialen Versorgungsstrukturen.
V. Resümee: Fazit über die Entwicklung der Kindestötung als Spiegelbild der gesellschaftlichen Humanisierung und der veränderten strafrechtlichen Einordnung.
Schlüsselwörter
Kindestötung, Kindsmord, Rechtsgeschichte, Carolina, Strafrechtsreform, § 217 StGB, Frauenkriminalität, Todesstrafe, Preußisches Allgemeines Landrecht, Aufklärung, Kriminalisierung, Präventivmaßnahmen, Familienehre, uneheliche Geburt, Humanisierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit im Kern?
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung und die strafrechtliche Behandlung der Kindestötung von 1507 bis 1998.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Zentrum stehen die soziale Stellung der Täterinnen, die Motive für die Tat sowie der Wandel der Gesetzgebung und staatlicher Maßnahmen über fünf Jahrhunderte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie sich die rechtliche Einordnung der Kindestötung von einem qualifizierten Verbrechen hin zu einem privilegierten Delikt und schließlich zur allgemeinen Tötungsnorm gewandelt hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche Analyse, die juristische Quellen, Reformdiskurse und sozio-historische Hintergründe miteinander verknüpft.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Täterinnenprofils, die Darstellung der Straftatbestandsentwicklung in verschiedenen Epochen sowie die Analyse staatlicher Präventionsstrategien.
Welche Begriffe charakterisieren diese Arbeit besonders?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Kindsmord, Rechtsgeschichte, Privilegierung, Strafreform und soziale Kriminalisierung.
Warum war die "Carolina" für die Kindestötung so entscheidend?
Die Carolina verankerte die Kindestötung 1532 als eigenständiges Delikt und legte für lange Zeit grausame Strafen fest, was die juristische Behandlung über Jahrhunderte prägte.
Welche Rolle spielten die "staatlichen Präventivmaßnahmen" laut der Autorin?
Die Autorin verdeutlicht, dass frühe repressive Maßnahmen oft wirkungslos blieben, da sie die Ursachen der Notlage der Frauen nicht adressierten, was später zu einem Umdenken in Richtung sozialer Absicherung führte.
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- Andri Fink (Author), 2014, Das Delikt der Kindstötung in seiner Entwicklung von 1507 bis 1998, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275113