Die Umsetzung des Gemeinsamen/ Integrativen Unterrichts an Thüringer Grundschulen


Thèse de Bachelor, 2013

49 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhalt

1.Einleitung

2.Theoretische Auseinandersetzung
2.1Terminologie
2.2 Hintergründe und Grundgesetze für die Umsetzung des gemeinsamen Unterrichtes
2.3 Gesetzliche Grundlagen des Gemeinsamen Unterrichts in Thüringen
2.4 Aktueller Stand der Umsetzung in Thüringen
2.5 Bedingungen zum Gelingen des Gemeinsamen Unterrichtes
2.6 Zusammenfassung

3.Empirischer Teil- qualitative Forschung
3.1 Die Erhebungsmethode: Leitfadeninterview
3.2 Das Erhebungsinstrument
3.3 Die Stichprobe
3.4 Die Datenerhebung
3.5 Datenanalyse
3.6 Darstellung der Daten
3.7 Interpretation und Schlussfolgerungen

4.Fazit und Ausblick

5.Anhang

6.Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Integration und Inklusion- zwei Begriffe, die seit den 90`er Jahren für einen Umschwung, für frischen Wind im deutschen Bildungssystem sorgten. Eine Chancengleichheit für alle ist der Grundgedanke, der von nun an in den Schulen umgesetzt werden sollte. Dass das viergliedrige Schulsystem diesem Konzept im Wege stand ist unumstritten. Politiker, Lehrer, Professoren und teilweise auch Eltern überlegten sich, welche Möglichkeiten geboten werden konnten, um eine Integrat i- on zu ermöglichen. In Städten wie Berlin und Hamburg wurden die ersten Versuche gestartet, eine integrative Schule zu entwickeln, in der Kinder aller Art gemeinsam lernen konnten. Der Erste Schritt zu einem „Gemeinsamen Unterricht“ war getan.

Spätestens seit der UN- Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hält dieser Gemeinsame Un- terricht in sehr vielen Schulen des Landes Einzug. Diese Konvention legte fest, dass sich jedes Land am Fortschritt der Integration/Inklusion beteiligen muss und das Recht aller Menschen auf Teilhabe anerkennen soll. Es entwickelten sich neue Methoden und Konzepte, um den Gemein- samen Unterricht (GU) bestmöglich umzusetzen. In einigen Bundesländern klappt dies auch sehr gut und Eltern sowie Kinder sind mit der Situation meist zufrieden. Dennoch drehen sich sehr viele Diskussionen, ob seitens der Politik, der Lehrerschaft oder der Elternschaft, um das Konstrukt des Gemeinsamen Unterrichtes.

Probleme gibt es dabei an sehr vielen verschiedenen Stellen. So wird darüber debattiert, die För- derzentren zu schließen oder allgemein verschiedene Schulsysteme zusammen zu legen. In Grundschulen wird schon stark daran gearbeitet, den Gemeinsamen Unterricht umzusetzen. Die meisten Fragen entwickeln sich natürlich bei den Eltern. So gibt es Sorge darüber, ob das eigene beeinträchtigte Kind überhaupt eine Chance im GU hat. Andere Eltern fragen sich, ob ihr sich „normal“ entwickeltes Kind nicht langweilen wird, wenn auf leistungsschwächere Kinder gewartet werden muss.

Um diese Probleme und Fragen aus dem Weg zu räumen, ist es wichtig das Konzept GU erst einmal in allen Schulen umzusetzen und nach gewissen Bedingungen zu arbeiten und zu handeln. In dieser Arbeit soll die Idee des Gemeinsamen Unterrichtes näher beleuchtet werden. Die grund- legende Fragestellung der Bachelorarbeit ist: „Inwiefern ist gemeinsamer/integrativer Unterricht an staatlichen Grundschulen in Thüringen verwirklicht- welche Empfehlungen lassen sich daran ablei- ten?“. Um diese Frage zu beantworten wird erst einmal auf die Beweggründe für einen GU einge- gangen. Im Folgenden wird gezeigt, welche Gesetzlichkeiten zur Umsetzung des GU bestehen und wie der aktuelle Stand im Bundesland Thüringen ist. Anschließend werden Bedingungen zum Gelingen des Gemeinsamen Unterrichtes aufgezeigt. Diese sollen ausschlaggebend für den fol- genden empirischen Teil sein. Darin wird versucht, der für die Arbeit grundlegenden Frage nachzugehen, indem mit Hilfe von Interviews direkt im Brennpunkt Schule nachgefragt wird. Somit soll geprüft werden, inwiefern theoretische Aspekte in der Praxis umgesetzt sind und inwiefern Verbesserungsvorschläge abgeleitet werden können.

2. Theoretische Auseinandersetzung

2.1 Terminologie

Integration (lat. Integrare= wiederherstellen)

In Hinsicht auf Bildung und schulische Erziehung beschreibt Wocken den Begriff Integration fo l- gendermaßen: „ Integration wird hier verstanden als gemeinsame Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder in allgemeinen Schulen. “ 1 Die Integration beinhaltet eine allseitige Förde- rung aller Kinder durch gemeinsame Lernsituationen, in denen der Lernort als ein vielfältiger Le- bens- und Erfahrungsraum gilt. Die individuelle Persönlichkeit eines Kindes soll dabei ganzheitlich gefördert und ausgeprägt werden. Teil der Integration sind ausnahmslos alle Kinder, egal ob mit Behinderung oder welcher Art von Behinderung. Der Begriff beschreibt außerdem ein miteinander und voneinander lernen verschiedener heterogener Gruppen. „Integration ist bejahte und gewollte Heterogenität.“2 Ob ein Kind die Fähigkeit besitzt integriert zu werden, steht außer Frage. Wichtig ist, wie gewisse Förderbedarfe und Förderressourcen an die Persönlichkeit angepasst werden. Seit 1981 wurde damit begonnen, Kinder mit einer Behinderung, in eine Klasse von Kindern ohne Behinderung zu integrieren. Mit dem Slogan „Es ist normal, verschieden zu sein“ schreitet die In- tegration Schritt für Schritt ihrem Ziel entgegen, jeden Menschen in der Gesellschaft zu integrie- ren.3

Im Vordergrund der Integration steht eine subjekt- und kompetenzorientierte Sichtweise. Im Grundgesetz wird die Aussage der Integration deutlich unterstrichen: „ Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden “ 4 Das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe und eine Chancen- gleichheit ist demnach eines der Grundrechte aller Menschen und darf nicht verletzt werden. Eine Segregation sollte ausgeschlossen sein, da sie eine Verletzung des Grundgesetzes ist.

Im Kontext Schule ist für Kinder eine Umgebung zu wählen, die am wenigsten einschränkend wirkt.

Der Anteil von so genannten „Integrationskindern“ liegt in Deutschland etwas über 15 %. Eine Integration soll in allen Lebensbereichen, sei es Schulleben, Arbeitsleben oder Freizeitgestaltung, erfolgen und umgesetzt werden.

Inklusion (lat. Inclusio= Einschluss)

Neben dem Begriff der Integration taucht ein weiterer, ähnlicher Begriff auf. Um die Begriffe Inklusion und Integration existieren sehr starke Diskussionen. Die einen setzen beide Begriffe gleich, andere wiederum trennen Inklusion und Integration scharf ab. Außerdem existieren Übersetzung s- fehler der Salamanca Erklärung (1994), sowie der UN- Behindertenrechtskonvention (2009). Das verwendete Wort „inclusive“ wird in deutscher Ausgabe als „integrativ“ verwendet.

Dennoch sind sich beide Begriffe nicht ganz gleich. Während Integration versucht Menschen mit einer Behinderung eine Teilhabe zu gewährleisten, schließt die Inklusion zusätzlich jedes Individu- um unter dem Wort „Mensch“ zusammen. Laut der Inklusionsdefinition sind alle Menschen gleich und dem zu Folge auch gleich zu behandeln. Der Begriff „Behinderung“ spielt für die Inklusion fast keine Rolle mehr.

Hinz führte den Begriff der Inklusion in den bundesdeutschen sonderpädagogischen Fachdiskurs ein. Er definiert die Inklusion als eine Überwindung der „Zwei- Gruppen- Theorie“. Demnach wird eine Unterscheidung von Kindern mit oder ohne Behinderung aufgehoben. Im Vordergrund steht eine systemische Betrachtung und nicht ein individuumszentrierter Zugang zur Förderung.5

Nach Sander ist die Inklusion eine optimierte und erweitere Integration. Auch Wocken stützt sich auf diese Erweiterungstheorie. In seinem Aufsatz „Inklusion und Integration. Ein Versuch, die In- tegration vor der Abwertung und die Inklusion vor Träumereien zu bewahren.“ setzt er sich ganz speziell mit diesen Begriffen auseinander und macht deutlich, dass ein gesunder Mittelweg gefun- den werden sollte.6

Inklusion nimmt jeden Menschen ohne Ansehen der Person und ohne Vorbedingungen auf. „Jeder ist willkommen“ lautet der Slogan. Die Bedingungen des Grundgesetzes werden durch die Inklusion vollends erfüllt.

Für den Gedanken der Inklusion gelten eine Vielfalt und das Vorhandensein von Unterschieden als normal.

Gemeinsamer Unterricht (GU)

Im Jahre 1987 definierte Wocken den integrativen (gemeinsamen) Unterricht folgendermaßen:

„ Das Ziel eines integrativen Unterrichts ist die allseitige F örderung aller Kinder durch gemeinsame Lernsituationen “ . 7 Diese Begriffsklärung zielt schon auf die Heterogenität ab, die im GU vorhanden ist. Dabei lernen Kinder jeglicher Herkunft, Religion und egal ob mit oder ohne Behinderung g e- meinsam in einem Klassenverband. Im schulischen Kontext entwickelten sich aus den Begriffen Integration und Unterricht die „Integrationsklassen“. Eine „Pädagogik der Vielfalt“, so wie sie Hinz 1993 beschrieben hat, ist daher nicht weg zu denken. Eine Vielfalt an Kindern erfordert im GU gleichzeitig eine Vielfalt des Unterrichts und der Pädagogen.

Seit dem der Inklusionsbegriff eingeführt wurde, existiert neben den Begriffen GU und integrativer Unterricht auch der Begriff des inklusiven Unterrichts. Durch diesen Begriff wird das Verständnis der Vielfalt noch mehr vertieft. Aus heutiger Sicht lautet die neue Definition eines GU: „ Inklusiver Unterricht bedeutet, dass alle Kinder sich allgemeine Bildung mit aktiver pädagogischer Unterstüt- zung aneignen k önnen. “ 8

Grundsätze für den GU sind Heterogenität, Individualität, Barrierefreiheit, Differenzierung und förderliche Ressourcen.

2.2 Hintergründe und Grundgesetze für die Umsetzung des gemeinsamen Unterrich- tes

Die Entwicklung der Behindertenpädagogik reicht bis in die frühen Anfänge des 19. Jahrhunderts zurück. Damals wurden Menschen mit einer Behinderung vorerst völlig an den Rand der Gesell- schaft gedrängt und ausgeschlossen. Später wurden Anstalten und erste Schulen für Gehörlose, Blinde oder „verkrüppelte“ Heranwachsende errichtet, die sich dann zu den ersten Hilfsschulen weiterentwickelten. Diese Entwicklung führte dann zu einem ausgebauten Sonderschulsystem in der Weimarer Republik (1918-1933). Im Nationalsozialismus wurden diese Einrichtungen für die Euthanasie und somit die Selektion von Menschen mit Behinderungen, missbraucht. Nach 1945 führte man ein hochdifferenziertes Sonderschulsystem ein, welches sich sowohl in der DDR, als auch in der BRD manifestierte. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands entwickelte sich ein System, in dem es mehrere Arten von Schulen wie Förderschulen, Regelschulen, Hauptschulen und Gymnasien und teilweise schon die Möglichkeit für einen GU gab.9 Seit den 1970`er Jahren bemühten sich viele europäische Länder um einen Verzicht auf Sonderschulen.

Einer der Gründe hierfür ist, eine Aussonderung zu vermeiden und Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft zu integrieren. Die Unterrichtung von Kindern mit Beeinträchtigung innerhalb von Regelschulen etablierte sich immer weiter. Länder wie Norwegen, Schweden, Portugal oder Italien sind heute Vorreiter der Inklusion. Deutschland befand sich noch 2008 auf dem vorletzten Platz in der Rangfolge der Integrationsquote. Bei dieser Statistik ist aber zu beachten, dass Kinder mit dem Förderbedarf „Lernen“ oder „emotionale- soziale Entwicklung“ in vielen Staaten nicht als Kinder mit besonderem sonderpädagogischem Förderbedarf gezählt werden, sondern allgemein schulpädagogische Förderung erhalten.

Ein Gesetz, welches die Gleichheit und Teilhabe aller Menschen als Grundrecht festlegt, findet man in Artikel 3 Satz 3 des Grundgesetzes: „ Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi ösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. “ 10

Auf Grundlage dieses Gesetzes entstanden zahlreiche völkerrechtliche Verträge, die eine Teilhabe und Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen ermöglichen sollten. Der Weg zur Inklusion und somit auch zum GU wurde und wird vor allem von der EU, der UNESCO, sowie von der OECD unterstützt. Einen Meilenstein der integrativen/inklusiven Entwicklung setzte die UNESCO Konferenz in Salamanca 1994. Die dort entstandene „Salamanca-Erklärung“ wurde von 92 Staaten unterschrieben und beinhaltete die Forderung einer kindgerechten Pädagogik in einem Schulsystem, dass Kindern mit besonderen Bedürfnissen gerecht wird.11 Das Prinzip der Integration stand dabei im Vordergrund. Hauptaugenmerk lag auf Einrichtungen, die jeden aufnehmen und in denen alle unter einem Dach lernen. Regelschulen mit inklusiver Orientierung wurden dabei als ein Mittel gesehen, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen und eine integrative Gesellschaft zu errichten. Das große Ziel dieser Konferenz war: „Bildung für alle“.

„ 1. Bekräftigen wir, die Delegierten zur Weltkonferenzüber die Pädagogik für besondere

Bedürfnisse, die 92 Regierungen und 25 internationale Organisationen vertreten und hier in Salamanca, Spanien, von 7. - 10. Juni 1994 versammelt sind, hiermit unsere Verpflichtung zur Bildung für Alle. Wir anerkennen die Notwendigkeit und Dringlichkeit, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen F örderbedürfnissen innerhalb des Regelschulwesens zu unterrichten. [...] “ 12

In vielen Staaten wurde auf Grund dieser Erklärung das Sondersystem abgeschafft und auf inklusive Erziehung und Unterricht umgestellt.

Spätestens seit der UN- Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK) im Jahre 2006 (mit Rechtswirkung in Deutschland 2009), arbeitet auch der deutsche Staat an der Umsetzung der Integration/ Inklusion und somit auch an der Umsetzung des Konstrukts GU. Die UN-BRK ist ein epochales Dokument, welches die Gesellschaft und die Politik dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Um die Partizipation zu erleichtern, wurden in dieser Konvention Ziele für alle Lebensbereiche fo r- muliert. Einer der wichtigsten Punkte der UN-BRK ist das Verhindern von Ausschluss und Diskri- minierung. Wichtig für den Sektor Bildung ist der Artikel 24 der UN- Behindertenrechtskonvention:

„ Die Unterzeichnerstaaten anerkennen das Recht von Personen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Ziel ohne Diskriminierung und auf der Grundlage von Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Staaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel [...] “ 13

Dieser Artikel verdeutlicht die Notwendigkeit eines GU. Um eine Chancengleichheit zu erlangen ist es unabdingbar, alle Kinder gemeinsam zu unterrichten. Nur auf diese Weise kann auch eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen, sei es Arbeitsmarkt oder auch Freizeit, gewährleistet werden. Um die Forderung nach einem inklusiven Bildungssystem zu verdeutlichen heißt es in der Konvention weiter:

„ Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bil- dungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Be- hinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiter führender Schulen ausgeschlossen werden[...]Menschen mit Behinderungen innerhalb des allge- meinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern[...] “ 14

Wie die Ziele der UN-BRK umgesetzt werden sollen, bleibt den Vertragsstaaten freigestellt. Hauptsache ist, dass diese umgesetzt werden. Der deutsche Staat hat nun die Aufgabe, diese Vorgaben auf frei gewählte aber angemessene Weise umzusetzen. Die Konvention gibt eine regelmäßige Berichtspflicht der Staaten vor. Somit muss die Bundesregierung aller 2 Jahre Bericht erstatten, inwiefern Integration/Inklusion umgesetzt wurde. Die Aufgabe des Monitorings hat in Deutschland das Deutsche Institut für Menschenrechte.15

2.3 Gesetzliche Grundlagen des Gemeinsamen Unterrichts in Thüringen

Seitdem in Deutschland eine schwarz-rote Regierung besteht und die UN-BRK bestmöglich umgesetzt werden soll, betreibt das Thüringer Bildungsministerium eine inklusionsfreundliche Politik. Dies bedeutet, dass der Ausbau einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung auch gesetzlich vorangetrieben wird. Der gemeinsame Unterricht hat nun auf gesetzlicher Grundlage Vorrang vor einer Beschulung in einer Förderschule. Ein Übergang einer gemeinsamen Erziehung im Kindergarten, zu einer gemeinsamen Erziehung in der Schule, ist somit gewährleistet.16

Laut Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) §53 S.2 ist ein Gemeinsamer Unterricht in allen Thürin- ger Schulen anzustreben. Dabei wird eine enge Zusammenarbeit vom Mobilen Sonderpädagogi- schen Dienst und den Förderschulen vorausgesetzt. Der Förderbedarf soll durch personelle,räumliche oder sächliche Ressourcen gewährleistet werden.17 Inwiefern diese Einschränkung be- stimmten Schulen aufgrund von Platzmangel oder Alter des Gebäudes im Wege steht, ist noch nicht geklärt.

Das Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) sieht vor, jedes Kind im GU zu unterrichten, insofern es mit Hilfe des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) eine ausreichende Förderung er- hält. Andernfalls kann das Kind an ein Förderzentrum überwiesen werden. Im § 8 ThürFSG ist festgehalten, dass die Eltern, die ihr Kind an einem Förderzentrum beschulen wollen, dort direkt einen Antrag stellen können. In diesem Falle hat der Schulleiter das Recht, auf der Grundlage e i- nes Sonderpädagogischen Gutachtens, über die Notwendigkeit und die Form der Sonderpädago- gischen Förderung, sei es im GU oder am Förderzentrum, zu entscheiden.18 Da aber viele Schul- leiter Angst um die Existenz ihrer Förderzentren haben, ist die Tatsache, das Recht auf diese zu übertragen, etwas fragwürdig. Weiterhin wird bei diesen Rechtsfragen auch das zuständige Minis- terium zu Rate gezogen.

Ein weiteres wichtiges Gesetz zur Umsetzung des GU ist die Thüringer Verordnung zur Sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV). Dort ist zum Thema GU folgendes zu finden:

„ Gemeinsamer Unterricht kann dort durchgeführt werden, wo die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind; die F örderung aller Schüler muss sichergestellt sein. Besonderes Augenmerk ist von Seiten der Pädagogen auf die soziale Integration der Schüler mit sonderpädagogischem F örderbedarf zu richten. “ 19

Weiterhin heißt es, dass eine enge Zusammenarbeit der Institutionen und Fachkräfte gewährleis- tet sein muss. Eine Sonderpädagogische Förderung erfolgt dabei durch Differenzierung und För- dermaßnahmen in Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht. Jedoch erfüllt dieses Gesetz nicht gänzlich die Rahmenbedingungen einer Integration/Inklusion, da es verlangt, besonders auf Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf zu achten. Die gewählte Begriffsbestimmung der Integra- tion/Inklusion sagt aus, dass jedes Kind gleichgestellt ist und im Unterricht Wert auf Individualität und eben nicht auf Art der Behinderung Wert gelegt werden soll. Weitere wichtige gesetzliche Grundlagen für den GU in Thüringen sind die Thüringer Schulordnung für die Grundschule, Regel- schule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule, sowie das Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen.

Eine komplette Anpassung der Gesetze in Thüringen, an die UN-BRK ist noch nicht ganz gege- ben. Trotz, dass der GU in allen Gesetzen als Priorität angesehen wird, besteht noch immer die Möglichkeit, verschiedenste Kinder gesondert zu unterrichten. Außerdem setzt der GU voraus, dass Kinder mit einem Sonderpädagogischen Gutachten diesen besuchen (sonst wäre es kein Gemeinsamer Unterricht). Das Sonderpädagogische Gutachten ist auch dahingehend wichtig, um eine Sonderpädagogische Förderung in Anspruch nehmen zu können. Je mehr Bedarf eine Schule hat, umso mehr Stunden werden Sonderpädagogen an den jeweiligen Schulen zugeschrieben. Dieser Punkt verwirklicht zwar eine Integration, dennoch ist die angestrebte Inklusion somit nicht erreichbar. Würde man Inklusion mit dieser Form anstreben, so dürfte entweder kein Kind, oder alle ein Gutachten haben.

Es entsteht der Verdacht, dass das Land Thüringen sich zwar auf dem Weg der Integration/Inklusion befindet, diese aber noch nicht komplett umsetzt.

2.4 Aktueller Stand der Umsetzung in Thüringen

Wie der vorherige Abschnitt schon zeigt, ist die Gesetzeslage in Thüringen noch nicht gänzlich an die UN-BRK angepasst. Es entsteht das Gefühl, dass Thüringen sich zwar um die Umsetzung ei- ner Integration/Inklusion bemüht, sich aber dennoch nur vorsichtig herantastet und noch Schlupflö- cher offen lässt. Somit beschreiben die Gesetze die Möglichkeit, den GU zu verlassen und ein Förderzentrum zu besuchen, wenn das Kind selbst mit Hilfe des MSD im GU nicht zurechtkommt.

Außerdem ist GU nur möglich, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen ge- geben sind. Das Recht auf eine gemeinsame Erziehung, wie es die UN-BRK vorsieht, ist auch nicht gesetzlich fixiert. Es gibt lediglich Empfehlungen anderer Bundesländer zu diesem Recht.

Um Kinder mit Entwicklungsdefiziten schon im Vorschulalter vorbeugend zu fördern, gab es 2011 in Thüringen noch so genannte Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderzentren (SVE). Diese Frühförderung sollte dazu dienen, die Kinder auf den Unterricht in einer Grundschule vorzuberei- ten. Die Wirklichkeit sah jedoch so aus, dass diese Kinder meist nicht an eine Grundschule ver- wiesen wurden, sondern in den Förderzentren verblieben.20 Um die Integration/Inklusion voran zu treiben wurde dies bis 2013 weitgehend geändert. Zwei Jahre vor der Einschulung der Kinder, wird heute eine Untersuchung durchgeführt, die bestimmte Defizite frühzeitig erkennen lässt. Die Kin- der, die Schwierigkeiten im Verhalten oder beim Lernen aufzeigen, können somit in der Frühförde- rung des Kindergartens in heterogenen Gruppen auf die allgemeine Grundschule vorbereitet wer- den. Seit dem Schuljahr 2011/12 arbeitet im Schulamt ein Team zur Qualitätssicherung der Son- derpädagogischen Begutachtung (TQB). Dieses Team erstellt ein erstes Förderdiagnostisches Gutachten und berät die Eltern über die Schullaufbahn ihres Kindes21. Es wird dabei vordergründig auf eine Einschulung in den GU hin gearbeitet. Außerdem besteht durch den TQB eine nähere Anbindung an das Schulamt. Demnach werden die Kinder nach dem Kindergarten, wie es das Gesetz verlangt, in die Grundschule eingeschult.

Thüringen ist in Hinblick auf den demographischen Wandel von einem Bevölkerungsrückgang be- sonders betroffen. Bis 2030 wird beispielsweise im Landkreis Saalfeld- Rudolstadt von einem Rückgang von bis zu 30% gesprochen. Im Weimarer Land ist von 20% die Rede, wobei hier wie- derum ein Zuwachs angenommen wird.22 Diesem Bevölkerungsrückgang nach zu urteilen, steht die Existenz einiger Schulen auf dem Spiel. Sinnvoll wäre daher der Ausbau des GU in allgemein- bildenden Schulen und damit verbunden ein allmähliches Auslaufen der Förderzentren. Seit 2009 gibt es große Diskussionen um die Schließung der Förderzentren. Eltern haben die Befürchtung, dass ihre Kinder im GU nicht ausreichend gefördert werden und so zu sagen „hinten runter fallen“. Kultusminister Christoph Matschie hat in Thüringen den Weg zur Schließung von Förderschulen eingeschlagen. Am 10.07.2013 betonte Bildungspolitiker Tankred Schipanski (CDU), dass die För- derschulen, die für eine individuelle und angepasste Förderung notwendigen Ausstattungen sei es räumlich oder auch personell schon besitzen und nicht geschlossen werden sollten. Kinder mit besonderem Förderbedarf haben dort alles was sie zum individuellen Lernen brauchen.

Der Weg des Kultusministers ist nach Schipanski grundlegend falsch.23 Auch hochrangige Experten sind im Bundestag zu dem Entschluss gekommen, dass die Förderschulen keinesfalls geschlos- sen werden dürfen. Eine einheitliche Aussage zum Thema Schließung der Förderzentren in Thü- ringen kann somit nicht getroffen werden, da keine richtige Einigung besteht. Die Anzahl der Schü- ler, die an einer Förderschule unterrichtet werden, wird durch die Förderschulquote gemessen an der Schülerzahl der allgemein bildenden Schulen angezeigt. Diese liegt laut einer Statistik der KMK von 2010 in Thüringen bei 6,0%, während Bayern beispielsweise eine Förderschulquote von 4,1% und Deutschland allgemein 4,3% aufweist. Thüringen liegt also hierbei weitaus über dem Durchschnitt. Die Integrationsquote zeigt an, wie viele Schüler im GU unterrichtet werden. Im Schuljahr 2009/10 waren dies in Thüringen nur 21,6%. Das bedeutet, dass nur jeder 5. Schüler im GU integriert wurde. Im Schuljahr 2010/11 ist die Integrationsquote in Thüringen schon auf 25,5% gestiegen. Dennoch hat Thüringen in Hinsicht auf die Integration noch einiges zu tun.24

Ein weiterer Punkt, um den Stand in Thüringen zu beschreiben, ist die Zuweisung der Förderschul- lehrer an die Grundschulen oder Regelschulen. Je nach Förderbedarf der Schüler im GU, bekom- men Sonderpädagogen eine bestimmte Anzahl an Stunden zugewiesen, die sie in der jeweiligen Schule verbringen. Von insgesamt 12.159 Schülern mit Förderbedarf, lernen 3.097 im GU und 9.062 Schüler an Förderzentren. Für die Schüler, die im GU lernen, wurden im Schuljahr 2010/2011, 438 Förderschullehrer zur Verfügung gestellt. Im darauf folgenden Schuljahr wurde in jeder Grund- und Regelschule, egal ob mit Vorlage eines Sonderpädagogischen Gutachtens oder nicht, pauschal eine halbe Stelle zur sonderpädagogischen Förderung in den Bereichen Lernen, Die Umsetzung des Gemeinsamen/ Integrativen Unterrichts an Thüringer Grundschulen Sprache und sozial- emotionale Entwicklung zur Verfügung gestellt.25 Dennoch klingt dies nicht gerade ausreichend, wenn man bedenkt, wie viele Individuen an einer Schule lernen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat festgelegt, bis 2015 in Thüringen daran zu arbeiten, ein Personalentwicklungskonzept zur fachgerechten Bedarfsdeckung sonderpädago- gischer Förderung zu gestalten, regionale Entwicklungspläne zur sonderpädagogischen Förderung zu erarbeiten, einheitliche Lehrpläne und Stundentafeln für den GU zu entwerfen, sowie eine Re- gionalisierung der Landesfachberater Lernen, Sprache und sozial- emotionale Entwicklung zu ge- währleisten.

2.5 Bedingungen zum Gelingen des Gemeinsamen Unterrichtes

Als Gemeinsamer Unterricht wird das Zusammenlernen einer heterogenen Gruppe von Kindern verstanden. Das Grundgerüst des GU ist also die Vielfalt der Individuen. Wocken beschreibt die Konstellation der inklusiven Schule auch als „Haus der Vielfalt“, welche die Dimensionen Vielfalt der Kinder, Vielfalt des Unterrichts und Vielfalt der Pädagogen beinhaltet.26 Aus diesem Kontext heraus lässt sich schon eine erste Bedingung für den GU erschließen. Da im GU sehr viele ver- schiedene Kinder gemeinsam lernen, ist es von großer Bedeutsamkeit, ein vielfältiges Pädago- gensystem zu stellen. Jeder Pädagoge sollte sich auf die verschiedensten Individuen einstellen und auf diese eingehen können. Dies erfordert natürlich auch eine weit gefächerte Sicht auf die Dinge, sowie die Betrachtung verschiedenster Situationen aus anderen Blickwinkeln. Diese Be- trachtung setzt natürlich auch ein gutes pädagogisches Wissen, sowie Professionalität voraus. Ein Lehrer, der wenig von verzögerten Entwicklungen, Lerndefiziten oder Verhaltensschwierigkeiten weiß, beziehungsweise auch nicht auf verschiedenste Eigenschaften von Kindern eingehen kann, wird im GU keine großen Chancen haben.

Wocken beschreibt eine Anpassung des inklusiven Hauses an eine Vielfalt der Kinder. „ [ … ] das gesamte pädagogische Haus, das diese unterschiedlichen Kinder bewohnen, dieser Kindervielfalt angepasst werden muss. “ 27 Dies ist ein sehr wichtiger Punkt zum Gelingen eines GU. Nicht die Kinder müssen sich einem vom Lehrer vorgegebenen Unterricht anpassen, sondern der Lehrer soll sich auf die verschiedensten Eigenschaften der Individuen einstellen können. Dies kann er nur mit der dritten Dimension nach Wocken, dem vielfältigen Unterricht. In einer Klasse, in der sehr unter- schiedliche Kinder lernen, ist es unabdingbar eine Differenzierung zu schaffen. Ein vielgestaltiger Unterricht gibt jedem Kind die Möglichkeit, den individuellen Lern- und Leistungsstand zu fördern, eigene Interessen zu entwickeln und in einem für sich angemessenem Tempo zu arbeiten. Diese Differenzierung soll die Motivation anregen und Enttäuschungen sowie Machtkämpfe vermeiden.

[...]


1 Wocken, H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S.7

2 Wocken 1998 In: Wocken,H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S.67

3 vgl. Wocken,H. Das Haus der inklusiven Schule 2013, S. 7-9

4 GG, Art. 3,3 In: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html (Zugriff: 01.07.2013)

5 vgl.Preuss-Lausitz, U.: Inklusion, 2011, S. 23

6 vgl. Wocken,H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2012, S.62

7 Wocken (1987) In: Wocken, H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S.116 4

8 Wocken, H. : Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S.116

9 vgl. Preuss-Lausitz, U.:Inklusion, 2011, S.9-10

10 Grundgesetz, In: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html (Zugriff: 01.07.2013)

11 vgl. Preuss- Lausitz, U. : Inklusion, 2011, S.10

12 Salamanca- Erklärung, 1994, In: http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/salamanca-erklaerung.pdf (Zugriff: 01.07.2013)

13 UN-BRK In: Preuss-Lausitz,U.: Inklusion, 2011, S.7

14 UN-BRK In: Preuss-Lausitz,U.: Inklusion, 2011, S.7 15 vgl. Preuss- Lausitz,U.: Inklusion, 2011, S.7-8

16 vgl. Matschie, C. In: http://www.thueringen.de/th2/tmbwk/bildung/gemeinsamer_unterricht/ (Zugriff: 02.07.13)

17 vgl. ThürSchulG § 53: In: http://www.gu-thue.de/gesetze.htm (Zugriff: 3.07.2013)

18 vgl. ThürFSG. In: http://www.gu-thue.de/gesetze.htm (Zugriff: 3.07.2013)

19 In: ThürSoFöV 2004, § 9 Satz 1. In: http://www.gu-thue.de/gesetze.htm (Zugriff: 3.07.2013) 8

20 vgl. Preuss- Lausitz,U.: Inklusion, 2011, S. 35

21 vgl. Aufgaben TQB

In:http://www.thueringen.de/th2/schulaemter/nordthueringen/foerderung/spf/feststellung/ (Zugriff 4.7.13)

22 vgl. Preuss-Lausitz, S. 40-42

23 vgl. Schipanski, 2013, In: http://www.thueringen-reporter.de/10.07.2013/schipanski-forderschulen-mussen- erhalten-bleiben.htm (Zugriff: 23.07.13)

24 Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung In: http://www.thueringen.de/th2/tmbwk/aktuell/aktuelles/daten/54144/ (23.07.2013)

25 vgl. Thüringer Ministerium für Bildung In: http://www.thueringen.de/th2/tmbwk/aktuell/aktuelles/daten/54144/ (23.07.2013)

26 vgl. Wocken, H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S.112

27 Wocken, H.: Das Haus der inklusiven Schule, 2013, S. 113 11

Fin de l'extrait de 49 pages

Résumé des informations

Titre
Die Umsetzung des Gemeinsamen/ Integrativen Unterrichts an Thüringer Grundschulen
Université
University of Erfurt
Note
1,0
Auteur
Année
2013
Pages
49
N° de catalogue
V275195
ISBN (ebook)
9783656673927
ISBN (Livre)
9783656695462
Taille d'un fichier
629 KB
Langue
allemand
Mots clés
umsetzung, gemeinsamen/, integrativen, unterrichts, thüringer, grundschulen
Citation du texte
Andrea Heidelberger (Auteur), 2013, Die Umsetzung des Gemeinsamen/ Integrativen Unterrichts an Thüringer Grundschulen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275195

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Umsetzung des Gemeinsamen/ Integrativen Unterrichts an Thüringer Grundschulen



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur