Bourdieus Kapitalbegriff und Pflegebedürftigkeit

Relevanz der sozialen Ungleichheit in der Langzeitpflege


Dossier / Travail, 2013

18 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Pflegebedürftigkeit aus sozialrechtlicher Perspektive und darüber hinaus

3. Der Kapitalbegriff Pierre Bourdieus einschließlich seiner Kapitalarten

4. Der Zusammenhang von Kapital und Pflegebedürftigkeit

4.1 Kapital als protektiver Faktor vor Pflegebedürftigkeit

4.2 Die Rolle des Kapitals bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit

4.3 Der Einfluss des Kapitals bei bestehender Pflegebedürftigkeit

5. Anforderungen an die Langzeitpflege

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Sozialstruktur Deutschlands ist in Zukunft mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Unsere Bevölkerungszahl wird aufgrund ausbleibender Geburten sinken. Dabei wird der Anteil an älteren Personen stark zunehmen. Immer weniger Personen im Erwerbsleben müssen im Rahmen des Generationenvertrags für die Menschen aufkommen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Die Säulen der Sozialversicherung sind hierbei: Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- sowie Unfallversicherung. Seit 1995 ist der fünfte Zweig, die Pflegeversicherung, hinzugekommen. Mit der Einführung dieser arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Sozialleistung ist das Risiko der Pflegebedürftigkeit, welches meist im Alter einsetzt, sozialrechtlich anerkannt. Waren im Jahre 2007 bisher 2,2 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, wird sich deren Zahl bis 2050 nach derzeitigen Prognosen verdoppeln. Die Relevanz der soziologischen Beschäftigung mit dem Thema ergibt sich nicht nur durch die quantitative Zunahme der auf Pflege angewiesenen Personen, sondern auch durch den Charakter der Teilkaskoleistungen aus der Pflegeversicherung. Im Gegensatz zu Leistungen aus der Krankenversicherung, die den Betroffenen meist umfassend im Krankheitsfall absichern, reichen Pflegegeld[1] bzw. –sachleistung[2] für den Betroffenen in der Regel nicht aus, um pflegerisch abgesichert zu sein. Der Pflegebedürftige benötigt hierzu weiteres Kapital, welches nicht unbedingt ausschließlich ökonomisch zu verstehen ist. Die Pflegeversicherung hat in diesem Zusammenhang den Ruf eines Erbschaftsbewahrungs-programms für die Ober- und Mittelschicht. Dies rückt soziale Ungleichheit in den Blick.

Im Zentrum dieser Arbeit steht der Kapitalbegriff Piere Bourdieus, als Grundlage sozialen Handelns, der auf den Zustand der Pflegebedürftigkeit im Alter angewendet wird. Zunächst erfolgt eine begriffliche Annäherung an das sozialrechtliche Konstrukt Pflegebedürftigkeit sowie seine Grenzen. Anschließend werden der Kapitalbegriff sowie die verschiedenen Kapitalarten nach Bourdieu referiert. Im nächsten Kapitel erfolgt die Anwendung der Theorie des soziologischen Klassikers auf das Phänomen ‚Pflegebedürftigkeit’. Hierbei wird zunächst der Blick auf die Zeit vor Pflegebedürftigkeit gerichtet. Kapital wirkt hier als protektiver Faktor vor dieser. Die Ergebnisse dieses bisher soziologisch recht umfassend erforschten Bereichs beziehen sich in der Regel auf den Zusammenhang zwischen sozialer Ungleichheit und Gesundheit. Die Bedeutung des Kapitals bei der sozialrechtlichen Anerkennung von Pflegebedürftigkeit wird nachfolgend dargelegt, bevor auf den Zusammenhang von Kapital und bestehender Pflegebedürftigkeit eingegangen wird. Es soll herausgestellt werden, inwiefern die verschiedenen Bourdieu’schen Kapitalarten: ökonomisches, kulturelles sowie soziales Kapital in der jeweiligen Situation von Bedeutsamkeit sind. Eine Bestandsaufnahme bezüglich der Anforderungen für die Pflege im Kontext von sozialer Ungleichheit in der Pflege schließt sich an. Die Arbeit endet mit einem Fazit.

Als Literaturquelle dienten der Web-Opac der Slub sowie die Recherchedatenbank von Springer. Von gefundenen Büchern in der SLUB, sowie den Bereichsbibliotheken Erziehungswissenschaft und Medizin, wurde das Schneeballverfahren angewendet, um zu weiterer Literatur zu gelangen. Diese Suche stellte sich für mich als effektiv heraus. Durch Verweise in der Sekundärliteratur, stieß ich teilweise auf Primärliteraturquellen.

2. Pflegebedürftigkeit aus sozialrechtlicher Perspektive und darüber hinaus

Gemäß §14 Abs.1 SGB XI gelten in der Bundesrepublik Deutschland diejenigen Personen als pflegebedürftig, welche „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen“. Als ‚gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens’ gelten hierbei Tätigkeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Regelmäßigkeit bedeutet, dass der Hilfebedarf mindestens einmal wöchentlich anfallen muss (vgl. Gaertner und Seitz 2009: 63). Die Hilfen beziehen sich gemäß §14, Abs. 3 SGB XI auf eine personelle Abhängigkeit, die in Form von Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, sowie teilweiser oder vollständiger Übernahme der Aktivität konkretisiert wird und sich von den Ressourcen und Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen ableiten. In welchem Maße eine Person als pflegebedürftig gilt, hängt davon ab, bei welchen Verrichtungen, wie häufig, zu welchen verschiedenen Tageszeiten und in welchem zeitlichen Umfang ein Hilfebedarf besteht (vgl. MDS 2006: 45). Der Zeitbedarf bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens wird schließlich addiert. Die Summe ergibt einen täglichen Hilfebedarf, der die Zuordnung zu einer Pflegestufe erlaubt. Aus der Pflegestufe ist schließlich der Leistungsanspruch ableitbar. Pflegebedürftige der Pflegestufe I gelten in diesem Zusammenhang als ‚erheblich pflegebedürftig’, jene der Pflegestufe II als ‚schwer pflegebedürftig’ sowie Personen mit Pflegestufe III als ‚schwerst pflegebedürftig’. In Ausnahmefällen ist eine Härtefallregelung möglich, welche zusätzliche Leistungen umfasst.

Bei einem internationalen Vergleich wurde festgestellt: „Pflegebedürftigkeit ist in der Diskussion um Pflegeversicherungssysteme offensichtlich kein wissenschaftlich entwickeltes Konzept, sondern Ergebnis eines Verhandlungsprozesses über Leistungs-gewährungen“ (Wingenfeld et al. 2007: 39), so Wingenfeld. Ein international sozialrechtliches Verständnis liegt dabei aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung von Sozialversicherungssystemen nicht vor.

Verschiedene Disziplinen sehen verschiedene Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit als zentralen Punkt. Aus ökonomischer Sicht sind bei Pflegebedürftigkeit eine Reduktion der Haushaltsproduktivität, sowie ein finanzieller Mehraufwand festzustellen (vgl. Büscher und Wingenfeld 2009: 268). Aus der soziologischen Perspektive geht es vor allem um Stigmatisierung, soziale Deklassierung, sowie um Ausschluss von vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (vgl. ebd.: 269). Die Sozialpsychologie sieht in Pflegebedürftigkeit eine Störung von Beziehungen und der Kontinuität in sozialen Netzen, die mit einer bedrohten individuellen Identität einhergeht (vgl. ebd.: 269). Aus pflegewissenschaftlicher Perspektive ist Pflegebedürftigkeit durch dauerhafte oder vorübergehende Abhängigkeit von personeller Hilfe zu charakterisieren (vgl. Wingenfeld et al. 2007: 40ff). Diese einseitige Dependenz beschreibt eine Lebenslage und umfasst neben körperlichen Verrichtungen auch psychische und soziale Dimensionen (vgl. Büscher und Wingenfeld 2009: 267ff.). Phänomene, die pflegerische Unterstützung begründen, bilden nicht den primären Bezugspunkt für eben diese. Die Hilfeleistung ist individuell zu betrachten, steht in einem Ableitungsverhältnis zur Pflegebedürftigkeit und ist somit aus Sicht der Pflegewissenschaft ein multidimensionales Konzept (vgl. Wingenfeld et al. 2007: 40ff.).

Kritisiert werden kann die falsche Auswahl des Begriffes ‚Pflegebedürftigkeit’ an sich. Hier betont Wingenfeld, dass Pflegebedürftigkeit einen Umstand bezeichne, in der ein Mensch auf pflegerische Hilfen angewiesen ist. Der Begriff sei deshalb nur dem individuell Betroffenen zuzuordnen. Laut ihm entspricht das sozialrechtliche Konstrukt der Pflegebedürftigkeit dem Begriff des Pflegebedarfs, denn dieser sei Ergebnis eines Prozesses der Beurteilung und Entscheidung, welcher das Ziel hat pflegerisch relevante Probleme zu bewältigen (vgl. ebd.: 7f). Bei jener Bewältigung spielt das im Bourdieuschen Sinne zu verstehende Kapital eines Menschen eine bedeutsame Rolle. Nachfolgend wird jener Begriff erläutert.

3. Der Kapitalbegriff Pierre Bourdieus einschließlich seiner Kapitalarten

Pierre Bourdieu gilt als Klassiker der Soziologie. Verschiedene Konzepte bzw. Begriffe des französischen Denkers werden regelmäßig in verschiedenen Wissenschaftsbereichen angewendet. Der Begriff des Kapitals ist einer davon. Dabei geht er über die wirtschaftswissenschaftliche Perspektive bei der Konstruktion des Begriffs hinaus, um sich „dem Funktionieren der gesellschaftlichen Welt“ (Bourdieu 1983: 184) anzunähern. Kapital ist in seinem Verständnis die notwendige Grundlage jeden Handelns (vgl. Fröhlich und Rehbein 2009: 135). Jenes soziale Handeln, in welchem Kapital eingesetzt wird, dient der Erhaltung oder Verbesserung von sozialen Positionen (vgl. ebd.: 135). Grundsätzlich wird dabei Kapital als soziale Energie und akkumulierte Arbeit verstanden, welche „in ökonomischen, kulturellen und sozialen Austauschprozessen [vollzogen wird] und […] der Positionierung von Akteurinnen und Akteuren im sozialen Raum“ (Abel et. al. 2009: 199, Einschub und Auslassung: C.M.) dient. Die Anwendung des Kapitals geschieht nach Bourdieu in einem Feld, das heißt in einem Netz von Machtverhältnissen, Handlungsregeln und sozialen Positionen, wobei jedes Feld unterschiedliche Formen von Kapital erfordert (vgl. Fröhlich und Rehbein 2009: 135). Kapital ist somit Faktor der sozialen Ungleichheit (vgl. Abel et al. 2009: 200). In seinem Aufsatz von 1983 unterscheidet Bourdieu drei Kapitalarten: ‚Ökonomisches Kapital’, ‚Soziales Kapital’ sowie ‚Kulturelles Kapital’. Später fügte er die Unterart ‚Symbolisches Kapital’ hinzu, welche in diesem Beitrag allerdings wie in Bourdieus früheren Schriften eher unter das ‚Soziale Kapital’ subsumiert wird. Jede Kapitalsorte hat ihre eigenen Gesetze und Funktionsweisen (vgl. Fröhlich und Rehbein 2009: 139).

Das ökonomische Kapital umfasst in finanzielle Mittel konvertierbare Güter und Produktionsmittel sowie Wertpapiere und Geld (vgl. Abel et al. 2009: S.200; Fröhlich und Rehbein 2009: 137). Es ist in erster Linie materieller Reichtum, der zur Produktion weiteren Reichtums eingesetzt werden kann (vgl. Fröhlich und Rehbein S.2009: 137). Bourdieu beschäftigte sich kaum mit dem ökonomischen Kapital, da er sich dem vernachlässigten Bereich des Sozialen widmen wollte. Einesteils liegt das ökonomische Kapital den anderen Kapitalarten zugrunde, weil es in diese transformiert werden kann. Andernteils können die anderen Kapitalarten jedoch nicht auf ökonomisches Kapital reduziert werden (vgl. ebd.: 137ff.).

Unter sozialem Kapital bzw. Sozialkapital ist „die Gesamtheit der aktuellen und potentiellen Ressourcen [zu verstehen], die mit dem Besitz eines dauerhaften Netzes von mehr oder weniger institutionalisierten Beziehungen gegenseitigen Kennens oder Anerkennens verbunden sind“ (Bourdieu 1983: 190, Einschub: C.M.), so Bourdieu. Jene Beziehungen existieren auf der Grundlage von symbolischen und/oder materiellen Tauschbeziehungen und beruhen auf der Zugehörigkeit zu einer Gruppe (vgl. ebd.: 190f.). Neben der Zugehörigkeit zu einer Familie, können hier beispielsweise Nachbarschafts-, Arbeits- und Vereinsbeziehungen unter diesen Begriff subsumiert werden. Diese Beziehungen wirken für die Akteure, die von den Kapitalien der Beziehungspartner materiell oder symbolisch profitieren, als Ressourcen für die Erreichung gewisser Ziele (vgl. Abel et al. 2009: 200; Bourdieu 1983: 191f.). Soziales Kapital ist nicht auf das ökonomische und kulturelle Kapital eines Individuums reduzierbar, allerdings niemals völlig unabhängig davon. Zudem übt es einen Multiplikatoreffekt auf andere Kapitalien aus (vgl. Bourdieu 1983: 191). Um Sozialkapital zu reproduzieren ist „eine unaufhörliche Beziehungsarbeit in Form von ständigen Austauschakten erforderlich“ (ebd.: 193), um die „gegenseitige Anerkennung und die damit implizierte Anerkennung der Gruppenzugehörigkeit“ (ebd.: 192) zu ermöglichen. Dies führt zur Reproduktion der Gruppe (vgl. ebd.: 192). Bei jener Beziehungspflege ist, direkt oder indirekt, ökonomisches Kapital notwendig (vgl. ebd.: 193).

[...]


[1] Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn selbst organisierte Pflegepersonen, z.B. Angehörige, sie pflegen.

[2] Als Pflegesachleistung gilt die Unterstützung der Pflegepersonen durch professionelle Pflegekräfte. Eine

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und -sachleistung ist ebenso möglich.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Bourdieus Kapitalbegriff und Pflegebedürftigkeit
Sous-titre
Relevanz der sozialen Ungleichheit in der Langzeitpflege
Université
Dresden Technical University
Note
1,0
Auteur
Année
2013
Pages
18
N° de catalogue
V275217
ISBN (ebook)
9783656680543
ISBN (Livre)
9783656695882
Taille d'un fichier
403 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bourdieu, Kapital, Pflegebedürftigkeit, soziale Ungleichheit
Citation du texte
Christian Matysik (Auteur), 2013, Bourdieus Kapitalbegriff und Pflegebedürftigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275217

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