Irreführung im Wettbewerbsrecht


Term Paper, 2002

19 Pages, Grade: keine Anga


Excerpt


Irreführung im Wettbewerbsrecht

1. Einleitung
(1) Entwicklung
(2) Bedeutung
(3) Begriff

2. Konkretisierung der Irreführungsgefahr gem. § 3 UWG im nationalen Recht
(1) Der Begriff der Angabe
(2) Die maßgeblichen Verkehrskreise
(3) Verständnis der fraglichen Behauptung / Verbraucherleitbild
(4) Die maßgebliche Irreführungsquote

3. Die Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG)
(1) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
(2) Anwendungsbereich und Inhalt der Richtlinie
(3) Die Nissan – Entscheidung
(4) Schlußfolgerungen für das deutsche Wettbewerbsrecht

4. Zusammenfassung und Ausblick
(1) Abschließende Bemerkungen zur Richtlinie
(2) Notwendige Änderungen des deutschen Rechts
(3) Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In dieser Hausarbeit soll die Irreführungsgefahr im Wettbewerbsrecht in Deutschland und im Vergleich zur Europäischen Union verdeutlicht werden. In erster Linie beschäftigt sich diese Hausarbeit also mit dem Lauterkeitrecht (UWG) aus deutscher Sicht und der Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG) die, obwohl bereits 1984 vom europäischen Gerichtshof erlassen, bisher noch nicht zu einheitlichen Standards in allen Mitgliedstaaten geführt hat. Dadurch hat es in der Rechtsprechung der letzten Jahre immer wieder Mißverständnisse gegeben, die bei einer einheitlichen Rechtslage nicht aufgetreten wären.

1.1 Entwicklung

Die deutsche Wettbewerbsordnung ist im Wesentlichen im 19. Jahrhundert entstanden um den, u. a. durch die Öffnung der Märkte, entstandenen Gefahren und Mißbräuchen entgegenwirken zu können. Allerdings waren auch die, mit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900, entstandenen neuen Regelungen (z. B. § 826 Verbot der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung) nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Schutz zu gewährleisten. Deswegen erfolgte im Jahre 1909 eine erneute Änderung des, erstmalig im Gesetz von 1896 beschlossenen ,Irreführungsverbotes, in welchem eine umfassende Generalklausel festgelegt wurde, die jegliche gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung verbot[1]. Allerdings betrafen diese Regelungen damals lediglich einen reinen deliksrechtlichen Individualschutz der einzelnen Mitbewerber und nicht generell den Schutz des Verbrauchers. Erst nach den 30er Jahren und unter einem zunehmenden „sozialrechtlichen Verständniss“ wurden die Interessen des Verbrauchers immer mehr in den Vordergrund gestellt. Heute versteht sich das Lauterkeitsrecht deswegen auch bzw. in erster Linie als Instrument zum Schutze der gleichrangigen Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit, also letztlich dem Wettbewerb[2].

1.2 Bedeutung

Das Wettbewerbsrecht an sich hat eine Doppelaufgabe:

- das Recht gegen unlauteren Wettbewerb, das die Auswüchse des Wettbewerbs bekämpft (Lauterkeitsrecht - UWG) und
- das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das den freien, funktionsfähigen Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern soll (Kartellrecht - GWB).

Das UWG-Recht ist nicht als eine „Beschränkung“ der Wettbewerbsfreiheit zu werten, sondern schützt sowohl die Wettbewerber untereinander, wie auch die übrigen Marktteilnehmer: den Verbraucher, aber auch die Allgemeinheit, die ein starkes Interesse am Bestand und Funktionieren eines leistungsfähigen und freien Wettbewerbs hat. Das wird heute, wie schon erwähnt, als sozialrechtliches Verständnis des UWG bezeichnet und hat sich sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum durchgesetzt[3].

1.3 Begriff

Allgemein kann man festhalten, daß § 1 UWG eine umfassende Generalklausel gegen den unlauteren Wettbewerb als solchen darstellt. Durch den § 3 („kleine Generalklausel“) wird der Anwendungsbereich eingeschränkt. Sie enthält ein umfassendes Verbot irreführender Angaben, die im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden.

Der § 3 UWG richtet sich gegen alle Angaben die in der Werbung, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise, in erster Linie die Verbraucher, über das Angebot irrezuführen.[4] Dabei ist es irrelevant wie der Werbende selbst seine Angaben über seine Waren oder seine werblichen Leistungen verstanden haben will. Außerdem sollen dadurch auch eventuelle Mitbewerber in Schutz genommen werden. Klageberechtigt bei Verstößen sind:

1. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2, Nr. 2 UWG)
2. Verbraucherverbände ( §13 Abs. 2, Nr. 3 UWG)
3. Kammern (§ 13 Abs. 2, Nr. 4 UWG).

Es muß sich dabei um einen konkreten Gefährdungstatbestand handeln. Dieser führt dann zu einer Klage auf Unterlassung oder zur Leistung von Schadensersatz.

2. Konkretisierung der Irreführungsgefahr gem. § 3 UWG im nationalen Recht

2.1 Der Begriff der Angabe

Angaben im Sinne des § 3 UWG sind Aussagen des Werbenden. Irreführend bzw. täuschend können sie nur dann sein, wenn sie eine sachliche Information vermitteln die sich bei ihrer Nachprüfung als falsch erweist. § 3 gilt (nur) für Angaben über geschäftliche Verhältnisse des Werbungstreibenden die unwahr oder unrichtig und deshalb irreführend sind.

Allerdings gestaltet sich die Prüfung über die Unrichtigkeit von Werbebehauptungen oftmals schwierig. Für die Diskussion, die sich mit der Feststellung der Irreführung beschäftigt, sind in erster Linie zwei völlig verschiedene Verbraucherleitbilder verantwortlich, auf die ich im Verlaufe dieser Hausarbeit noch genauer eingehen werde.

Gewöhnlich prüft die Rechtsprechung die Unrichtigkeit von Werbebehauptungen in drei Schritten:

2.2 Die maßgeblichen Verkehrskreise

Zuerst müssen die beteiligten Verkehrskreise, das sind diejenigen an die sich die Werbung richtet bzw. die von ihr erreicht werden, von dem Teil des Publikums abgegrenzt werden, der mit der fraglichen Werbeangabe in keiner Weise in Berührung kommt[5]. Das ist derart zu erklären, daß eine bestimmte Werbeaussage von vorgebildeten Fachleuten ganz anders aufgenommen und verstanden wird, als das beim breiten Publikum, dem sog. Durchschnittsverbraucher, der Fall ist. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob es sich um eine regional begrenzte oder für das gesamte Bundesgebiet bestimmte Werbung handelt[6].

2.3 Verständnis der fraglichen Behauptung / Verbraucherleitbild

Im zweiten Schritt wird die Frage behandelt, wie die jeweils angesprochenen Verkehrskreise die fragliche Werbebehauptung verstehen bzw. nicht verstehen und dann vor ihr geschützt werden müssen. Der Grad des Verbraucherschutzes ist abhängig von den Vorstellungen der Verbraucher und ihren Gewohnheiten[7]. Für die Beurteilung einer Irreführungsgefahr ist die Marge der Erheblichkeitsschwelle, das „Verbraucherleitbild“ entscheidend[8]. Seit Anfang der 90er Jahre wird das immer mehr diskutiert. Insbesondere werden Stimmen laut, die eine Anpassung des deutschen Irreführungsverbots gemäß § 3 UWG an das europäische Gemeinschaftsrecht fordern[9].

Das deutsche Verbraucherleitbild geht dabei von der Figur des flüchtigen Durchschnittsverbrauchers aus, der von den meisten Gerichten als unkritisches und leichtgläubiges Wesen eingeschätzt wird[10]. So genügt es nach ständiger Rechtsprechung den Erfordernissen des Irreführungstatbestandes, „wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise – d. h. der tatsächlich erreichten Werberezipienten und nicht etwa der Zielgruppe – den Inhalt der Werbebotschaft in einem von der Wirklichkeit abweichenden Sinne versteht[11]. Insbesondere sollen hierdurch auch unterprivilegierte Verbraucherschichten geschützt werden.

[...]


[1] Großkomm./Schünemann Einl.UWG B 17 ff.;

[2] Baumb./Heferm. Einl UWG RN 40 ff.;

[3] Emmerich, Volker, JuS Schriftenreihe, „Das Recht des unlauteren Wettbewerbs“, München; Beck, 1998,

[4] Ackermann, Brunhilde; „Wettbewerbsrecht“S. 241

[5] Köhler/Piper § 3 RN 8, 68 ff

[6] Emmerich, Volker, JuS Schritenreihe, „Das Recht des unlauteren Wettbewerbs“, München, Beck, 1998,

[7] WRP, April 1993, 39. Jahrgang, Seiten 215 – 224 (S.221)

[8] WRP, April 1993, 39. Jahrgang, Seiten 215 – 224 (S.217)

[9] Doepner, WRP, 1997, S. 399 ff

[10] Ackermann, Brunhilde; „Wettbewerbsrecht“, S. 246 f

[11] WRP, 9/93, S. 571-577 (S.576)

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Irreführung im Wettbewerbsrecht
College
niversity of Applied Sciences Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Emden  (FB Wirtschaft)
Course
Europäisches Wirtschaftsrecht
Grade
keine Anga
Author
Year
2002
Pages
19
Catalog Number
V2753
ISBN (eBook)
9783638116619
File size
551 KB
Language
German
Notes
Irreführende Werbung, Europäisches Wirtschaftsrecht, Irreführungsrichtlinie, Nissan-Entscheidung. 129 KB
Keywords
Irreführende Werbung, Europäisches Wirtschaftsrecht, Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG), Nissan-Entscheidung
Quote paper
Karin Böde (Author), 2002, Irreführung im Wettbewerbsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2753

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