Kinderrechte im Überblick. Politische Ansprüche an kindliche Mitbestimmung


Akademische Arbeit, 2002

31 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Politische Ansprüche
2.1 Die Rechte der Kinder durch die UN- Kinderrechtskonvention
2.2 Nationale Rechte
2.3 Demokratische Ansprüche und Konzepte in der Kindergartenpädagogik

3. Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
3.1 Bücher
3.2 Berichte, Zeitschriften und Internetauszüge
3.3 Ungezeichnet
3.4 Internet

1. Einleitung

Das Anliegen einer Gesellschaft, die eine Beteiligung von Kindern befürwortet, basiert auf Ideen, die bis in die Antike zurückverfolgt werden können. Damit hat also die Forderung, Partizipation von Kindern in öffentlichen Institutionen zu praktizieren, eine jahrhundertealte Tradition in der westlichen Kultur. In dieser Arbeit soll skizziert werden, wie sich diese demokratischen Denkstrukturen entwickelt haben und welche Rechte die heutige Kindergeneration durch die UN-Konvention hat. Nicht zuletzt werden die Gedanken beziehungsweise Ideale der 68er Generation kurz aufgegriffen, da die so genannte „Kinderladenbewegung“ durch ihre radikalen Forderungen und der praktizierten antiautoritären Erziehung nachfolgende Eltern, Erzieher- und Lehrergenerationen beeinflusst hat.

2. Politische Ansprüche

Partizipation von Kindern verfolgt

„grundsätzlich zwei Ziele: Es geht um die Verbesserung kindlicher Lebensräume (in der Gemeinde, der Kindestagesstätte, der Schule etc.) durch die Beteiligung derer, die am ehesten „Experten in eigener Sache“ sind – die Kinder und Jugendlichen –, es geht um die Entwicklung von Demokratiefähigkeit durch die Erfahrung, daß ich mitverantwortlich für meine eigene Lebenswelt bin. Ich habe Möglichkeiten, Einfluß zu nehmen ...

Die Diskussion um Mitgestaltung ist gleichzeitig eine Diskussion um politische Sozialisation. In der Kindheit werden Haltungen und Fähigkeiten erworben, die später die Grundlage für soziales und politisches Interesse, Verantwortungsbereitschaft und kreative und konstruktive Konfliktlösungsfähigkeiten bilden.“ (Knauer, 1998 S. 83 f.).

Politische Sozialisation in diesem Kontext meint demnach in erster Linie, dass Kinder demokratische Grundeinstellungen erlangen sollen und damit verbunden die Fertigkeiten, die nötig sind, in einer Demokratie handlungsfähig zu sein. Kinder sollen also innerhalb der Kindergärten Erfahrungen machen, dass sie mitverantwortlich für ihre eigene Lebenswelt sind und dass sie die Möglichkeiten bekommen, Einfluss zu nehmen auf Alltäglichkeiten und auf Entscheidungen jeglicher Art. Politische Sozialisation meint außerdem Werte, Haltungen und Fähigkeiten entwickeln, die nach Knauer „Politikverdrossenheit vermeiden könnten“ (ebd., S. 84).

Unabhängig vom Alter sehen soziale Konstruktivisten das Kind als Mitgestalter seiner Kultur und seiner eigenen Identität an. Das Lernen des Kindes findet nicht isoliert statt, sondern „wird als eine kooperative und kommunikative Aktivität begriffen, entlang welcher Kinder Wissen konstruieren, der Welt Bedeutung zuschreiben, und zwar zusammen mit Erwachsenen und anderen Kindern“ (Fthenakis, 2001 S. 36).

Durch Partizipation von Anfang an können Kinder selbständiger werden und sich mit einmal gefassten Beschlüssen besser identifizieren. Zudem werde die Grundlage gelegt, dass sie auch später ihre Rechte einfordern und Verantwortung übernehmen können.

Die Erfahrungen aus den Jahrtausenden der Geschichte (und vor allem der jüngsten Geschichte) zeigen, dass Menschen sich aktiv für ihre demokratischen Überzeugungen einsetzen und auch danach handeln müssen. Demokratie ist eine Lebensauffassung. Sie braucht tätige Mithilfe von allen. „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ lautet ein Slogan. Es reicht nicht aus, sich „auf die da oben“ zu verlassen. Frustration und Politikverdrossenheit haben sich in den letzten Jahren wieder stark bemerkbar gemacht. Eigentlich sollte Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen, schon von Kindheit an selbstverständlich sein. Den „Vätern“ unseres Grundgesetzes erschien es außerordentlich wichtig, das Gesetz so zu formulieren, dass es nie mehr zu einer Diktatur kommen sollte.

Einer der Hauptgründe für das oftmalige Scheitern von demokratischen Staatsstrukturen in der Geschichte kann das mangelnde Demokratieverständnis der Bürger sein und die Unerfahrenheit und Ungeübtheit im Verständnis, demokratische Postulate zu verstehen, einzufordern und umzusetzen. Das ist auch einer der Gründe dafür, dass zur Zeit vermehrt Politiker und Wissenschaftler demokratischere Strukturen in öffentlichen Institutionen für Kinder und Jugendliche einfordern. Berufen wird sich dabei nicht nur auf unser Grundgesetz, sondern auch auf die UN-Kinderrechtskonventionen, die im nächsten Kapitel behandelt werden.

2.1 Die Rechte der Kinder durch die UN- Kinderrechtskonvention

Die Verhandlungen der Vereinten Nationen über die Kinderrechtskonvention dauerten zehn Jahre lang. 1989 war der Vertrag fertig, konnte 1990 unterzeichnet werden und nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat 1992 für Deutschland in Kraft treten. Diese Rechte gelten für über zwei Milliarden Kinder in 191 Ländern dieser Erde (außer USA und Somalia). Die langen Diskussionen lagen hauptsächlich an der Frage, wie viele spezielle Grundrechte die Kinder erhalten könnten und wie viele Rechte die Eltern gegenüber den Kindern behalten In den Artikeln 12 bis 17 werden Rechte genannt, die die freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Informationsfreiheit von Kindern einfordern. Im Zusammenhang der vorliegenden Arbeit sind hier zu nennen:

Artikel 12 [Berücksichtigung des Kinderwillens]

Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheit frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen, Werke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Artikel 14 [Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit]

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehen Einschränkungen unterworfen werfen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheit anderer notwendig sind (Schick, B.; Kwasniock, A., 2001).

Diese Artikel manifestieren zwar prinzipiell die Ansprüche von Kindern auf Mitbestimmung, die Interpretation ihrer Inhalte zeigt jedoch großen Entfaltungsspielraum. Zum Beispiel kann Artikel 12 „entsprechend seinem Alter und seiner Reife“ beliebig ausgelegt werden. Es liegen zur Zeit keine Ergebnisse empirischer Studien vor, die belegen, ab wann ein Kind „reif“ für welche Beteiligungsform ist. Lediglich praxisnahe Erfahrungsberichte diskutieren Vor- und Nachteile altersgerechter Mitbestimmungsmöglichkeiten, wobei einige Autoren davon ausgehen, dass lediglich „kindgerechte Kommunikationsformen“ gefunden werden müssen. ErzieherInnen müssen wissen, welche Möglichkeiten sie welchen Kindern mit unterschiedlichem Entwicklungsstand geben können. Wenn beispielsweise verbale Fähigkeiten noch nicht so gut entwickelt sind, bieten sich andere Ausdrucks- und Abstimmungsverfahren an. Wenn man sich auf die Kommunikation einlässt, akzeptiere man die „eigenständige Persönlichkeit“ und „eigenen Bedürfnisse“ der Kinder. „Entscheidungsfähigkeit wird heute als eine Grundlage der Identitätsbildung gesehen“ (vgl. Knauer, S. 129). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei jüngeren Kindern die Mitbestimmung stärker in alltägliche Dinge einzubeziehen (Kinder bei der Planung mit einbeziehen, Interessen aufgreifen, Verantwortung mit übernehmen lassen, den Alltag gezielt mitgestalten zu lassen).

Bedeutend für die Akzeptanz von „Selbstbestimmungsrechten“ der Kinder ist hauptsächlich die „im einzelnen Erzieher verankerte Überzeugung von den Rechten des Kindes“ (Kamp, 1995 S. 25). In diesem Sinne signalisieren Erwachsene Vertrauen in Kompetenzen der Kinder, egal wie alt (oder jung) diese sind. Alleine schon Gesprächsführungstechniken (beispielsweise aus der klientenzentrierten Gesprächsführung) zeigen Kindern Empathie und Akzeptanz und fördern damit das Selbstwertgefühl: das geschieht altersunabhängig.

„Früh übt sich...“ war das Motto eines Fortbildungskonzeptes in NRW, welches den Gedanken frühzeitiger Beteiligung aufgriff und postulierte, dass das Üben von Anfang an zu „durchgreifenden Verbesserungen führen könne“ (Zeitschrift für Jugendschutz, S. 8). Ebenso fassen Bruner et al. in einem Artikel der Frankfurter Rundschau vom 19. Oktober 2001 ihr Forschungsprojekt zum Thema Partizipation folgendermaßen zusammen: Kinder nehmen ihre Beteiligungen in Kindergärten sehr wichtig. Je jünger sie sind, desto mehr sollten ErzieherInnen ihnen Unterstützung z. B. bei der Strukturierung von Gesprächen geben. „Je mehr Kinder tagtäglich spürten, dass ihre Meinung von Interesse sei, desto mehr gelinge auch die Beteiligung".

Als Resümee des Artikels 12 kann also hier zusammengefasst werden, dass die Formulierung „entsprechend seinem Alter und seiner Reife“ tatsächlich Interpretationssache der einzelnen ErzieherInnen ist.

Zum Abschluss der Überlegungen bezüglich der UN-Kinder­rechts­kon­ven­tionen sei angemerkt, dass der UN-Kinderrechtsausschuss im letzten Bericht die deutsche Regierung kritisierte: „In Deutschland steht noch zu selten in den Gesetzen, dass Kinder bei Dingen, die für sie wichtig sind, angehört werden müssen“ (Schick; Kwasinok, 2001 S. 47).

2.2 Nationale Rechte

Neben den internationalen Rechten im Sinne der Vereinten Nationen gibt es nationale Gesetze mit politischen Rechten für Kinder, wobei sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Rechte für Kinder nur begrenzt ableiten lassen. Kinder sind danach noch keine, mit ausdrücklichen politischen Rechten, ausgestattete Bürgerinnen und Bürger. Hier ist vor allem das Elternrecht ausschlaggebend. Näher erläutert werden die Rechte der Kinder im Kinder- und Jugendhilfegesetz, im Folgenden mit KJHG abgekürzt sowie im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, im Folgenden mit GTK abgekürzt[1].

Es sei vorab jedoch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Ausführung und Interpretation die gleiche Problematik wie bei den UN-Kinderrechtskonventionen besteht.

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Kinder ist das KJHG, das seit dem 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern und seit dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern gültig ist.

- 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (...)

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach § 1 insbesondere (...)

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine Kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.

Wünschenswert erscheint dem Gesetzgeber also, Mitbestimmungsmöglichkeiten von allen Beteiligten auszubauen. Konzeptideen, Raumgestaltungsideen, Umgestaltung von Außengelände eines Kindergartens, Bildungsangebote außerhalb der Einrichtung und vieles mehr sollten zwischen ErzieherInnen, Eltern, Kindern und Trägern zur Diskussion stehen. In diesem Sinne weisen auch Knauer und Brandt auf den politischen Auftrag der ErzieherInnen hin, eine „Verbesserung der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen“ zu erreichen (Knauer; Brandt S. 170).

Im § 8 des KJHG wird die Beteiligung von Kindern näher beschrieben. Es geht z. B. um Bereiche wie:

- Partizipation
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen bei kommunaler Planung soweit sie davon berührt sind, z. B. Spielplätze.

- 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (...)

Oftmals wird die Auslegung der Vorschriften eher willkürlich gehandhabt, was an der mangelnden Operationalisierbarkeit und Konkretheit der Begriffe liegt. Ein Beispiel ist in § 1 (4): „... kinder- und familienfreundliche Umwelt...“. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt und damit ein hoher Verbindlichkeitsgrad besteht, kann seit längerem beobachtet werden, dass durch Sparmaßnahmen im Kinder- und Jugendbereich, z. B. mangelndes Angebot an Krippen- und Hortplätzen, Umweltproblematik, finanzielle Belastungen von Familien, objektiv nicht von einer kinderfreundlichen Welt gesprochen werden kann.

Die Vernetzung der Jugendhilfeeinrichtungen ist in § 81 näher geregelt. Die Möglichkeiten der Umsetzung von Kinderinteressen werden in § 80 beschrieben. Wenn von Entscheidungen der Jugendhilfe bzgl. Kinderinteressen die Rede ist, so ist Fakt, dass die Kinder von fast allen möglichen Entscheidungen betroffen sind:

- wie werden die Gelder bereitgestellt für z. B.: Kindergartenplätze, Spielplätze?
- welche Konzepte werden im Kindergarten befürwortet, z. B. Situationsansatz, Reggio, Waldorf?
- was passiert in familiären Krisensituationen mit dem Kind selbst (näher geregelt in § 36 KJHG)?

Bezüglich der Praktikabilität der Beteiligungsformen von Kindern in Kindergärten sind laut Gesetzgeber zwei Dinge zu berücksichtigen:

- die Eltern müssen bei wichtigen Entscheidungen gefragt werden und
- die Beteiligung der Kinder selbst muss altersgemäß gewährleistet sein (KJHG).

Die Ausführungen im GTK zur Partizipation von Kindern lauten wie folgt:

- 2 Auftrag des Kindergartens

(1) Der Kindergarten ist eine sozialpädagogische Einrichtung und hat neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsbereich als Elementarbereich des Bildungssystems. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Beratung und die Information der Erziehungsberechtigen sind von wesentlicher Bedeutung; der Kindergarten ergänzt und unterstützt dadurch die Erziehung des Kindes in der Familie.

(2) Der Kindergarten hat seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen und insbesondere
1. die Lebenssituation jedes Kindes zu berücksichtigen
2. dem Kind zur größtmöglichen Selbständigkeit und Eigeninitiative zu verhelfen, seine Lebensfreude anzuregen und zu stärken
3. dem Kind zu ermöglichen, seine emotionalen Kräfte aufzubauen, ...

(3) Der Kindergarten hat dabei die Aufgabe, das Kind unterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situationen und Probleme bewußt erleben zu lassen und jedem einzelnen Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene soziale Rolle zu erfahren, wobei ein partnerschaftliches, gewaltfreies und gleichberechtigtes Miteinander insbesondere der Geschlechter untereinander erlernt werden sollen...Behinderte und nichtbehinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen einüben können...

[...]


[1] In den Ländergesetzen gibt es zum Teil sehr unterschiedliche Festschreibungen von Partizipationsrechten. In dieser Arbeit wird sich auf das Gesetz von Nordrhein-Westfalen bezogen.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Kinderrechte im Überblick. Politische Ansprüche an kindliche Mitbestimmung
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V275657
ISBN (eBook)
9783656677703
ISBN (Buch)
9783656677680
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kinderrechte, überblick, politische, ansprüche, mitbestimmung
Arbeit zitieren
Oberstudienrätin Ines Leyens (Autor:in), 2002, Kinderrechte im Überblick. Politische Ansprüche an kindliche Mitbestimmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275657

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