Die Konzernsteuerquote. Abgrenzung, Aussagefähigkeit, Beeinflussbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten


Diploma Thesis, 2004

92 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einführung
1.1 Einordnung der Thematik
1.2 Prämissen und Ziele der Untersuchung
1.3 Vorgehensweise und Aufbau

2 Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote
2.1 Definition der Konzernsteuerquote
2.1.1 Komponenten des Quotienten Konzernsteuerquote
2.1.1.1 Zähler: Steueraufwand
2.1.1.1.1 Laufender bzw. zahlungswirksamer Steueraufwand
2.1.1.1.2 Latenter bzw. zukünftiger Steueraufwand
2.1.1.2 Nenner: Konzernjahresüberschuss vor Ertragsteuern
2.1.2 Kennzahl zur Messung der betrieblichen Steuerbelastung
2.2 Eignung der Konzernsteuerquote als steuerliches Partialziel
2.2.1 Ableitung steuerlicher Partialziele aus den Unternehmenszielen
2.2.2 Konzernsteuerquote versus relative Steuerbarwertminimierung
2.3 Funktionen der Konzernsteuerquote
2.3.1 Kommunikation der betrieblichen Steuerpolitik gegenüber externen Interessengruppen
2.3.2 Konzernsteuerquote als Kontrollinstrument der Unternehmensleitung
2.3.3 Management der Konzernsteuerquote und Steuercontrolling mit Hilfe der Konzernsteuerquote
2.3.3.1 Vergütung in Abhängigkeit von der Konzernsteuerquote
2.3.3.2 Voraussetzungen für den Einsatz von Anreizsystemen
2.3.3.3 Controllability und Pareto-Effizienz als Kriterien für Anreizsysteme
2.3.3.4 Zwischenfazit
2.4 Bedeutende Änderungen der Konzernrechnungslegung im Bereich latenter Steuern durch DRS 10
2.4.1 Mischform zwischen timing und temporary concept
2.4.2 Aktivierungspflicht und Einschränkung der Saldierungsfähigkeit latenter Steuern
2.4.3 Bilanzierung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge
2.4.4 Zusätzliche Anhangangaben: Steuerliche Überleitungsrechnung

3 Bestimmungsfaktoren der Konzernsteuerquote
3.1 Einflüsse auf die Konzernsteuerquote
3.1.1 Einfluss latenter Steuern
3.1.1.1 Kompensationseffekt latenter Steuern
3.1.1.2 Sensibilität latenter Steuern für Änderungen des Steuerrechts und der Ertragserwartungen
3.1.2 Abhängigkeit der Konzernsteuerquote vom Konzernergebnis vor Steuern
3.1.3 Zwischenfazit
3.2 Beeinflussbare Treiber der Konzernsteuerquote
3.2.1 Steuerbilanzpolitik i. e. S
3.2.2 Nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Erträge
3.2.3 Gestaltung der Verrechnungspreispolitik
3.2.4 Gestaltung der Konzernfinanzierung
3.2.5 Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel
3.2.6 Funktions- und Risikoverlagerung
3.2.7 Verlegung des Konzernsitzes

4 Einsatzmöglichkeiten der Konzernsteuerquote
4.1 Konzernsteuerquote und Bilanzanalyse
4.1.1 Informationsgehalt und Aussagekraft der Konzernsteuerquote
4.1.2 Vergleichbarkeit der Konzernsteuerquote
4.1.3 Informationswert der steuerlichen Überleitungsrechnung
4.1.4 Zwischenfazit
4.2 Konzernsteuerquote als Kern einer Steuercontrolling-Konzeption
4.2.1 Neugestaltung der Berichterstattung über Steuern als Grundlage für ein Steuercontrolling mit Hilfe der Konzernsteuerquote
4.2.2 Allgemeine Informationsfunktion der Kennzahl Konzernsteuerquote
4.2.3 Konzernsteuerquote als Instrument der sachlichen Führung
4.2.4 Konzernsteuerquote als Instrument der organisatorischen Führung

5 Thesenförmige Zusammenfassung

6 Bewertung der Ergebnisse und Ausblick

Literaturverzeichnis

Urteilsregister

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verhältnis zwischen relativer Steuerbarwertminimierung und Optimierung der Konzernsteuerquote

Abbildung 2: Einordnung von DRS 10 in die Konzeptionen latenter Steuern

Abbildung 3: Idealtypischer Kurvenverlauf der Konzernsteuerquote in

Abhängigkeit vom Konzernergebnis vor Steuern

Abbildung 4: Beeinflussbarkeit der Konzernsteuerquote

Abbildung 5: Beeinflussbare Treiber der Konzernsteuerquote

Abbildung 6: Phasenschema der Steuercontrolling-Konzeption

Abbildung 7: Steuercontrolling mit Hilfe der Kennzahl Konzernsteuerquote

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beispiel einer einfachen Überleitungsrechnung

Tabelle 2: Kompensationseffekt latenter Steuern sowie Cash-Steuerquote und latente Steuerquote

Tabelle 3: Beispiel zur Reagibilität latenter Steuern auf Steuersatzänderungen

Tabelle 4: Beispiel zur Abhängigkeit der Konzernsteuerquote vom Konzernergebnis vor Steuern

Tabelle 5: Verlustnutzung, Organschaft und Konzernsteuerquote

Tabelle 6: Nicht abziehbare Aufwendungen nach EStG, KStG und GewStG

Tabelle 7: Steuerfreie Erträge im EStG, KStG und GewStG

Tabelle 8: Vorzeichen und Zielrichtung der Konzernsteuerquote

Tabelle 9: Ursachenanalyse mit Hilfe der steuerlichen Überleitungsrechnung

1 Einführung

1.1 Einordnung der Thematik

Zur Messung der Steuerbelastung der Unternehmenstätigkeit gibt es mehrere Konzepte.

1 Die Konzernsteuerquote ist eines davon. Sie gibt die effektive Steuerbelastung einer Firmengruppe als Ganzes wieder und ermöglicht einen Vergleich der steuerlichen Aufstellung auch international operierender Konzerne, deren Steuerbelastung sich aus unterschiedlichen nationalen Gewinnermittlungsvorschriften und Steuertarifen zusammensetzt.

Die Konzernsteuerquote fand bislang wenig theoretische Beachtung, ihre Bedeutung in der Praxis ist jedoch durch die Verabschiedung des neuen DRS 10 und die zunehmende Verbreitung der internationalen Rechnungslegung enorm gestiegen. Da es eine auf den ersten Blick einfach zu verstehende Kennzahl ist, wächst auch das Interesse der Finanzanalysten sowie der Anteilseigner. Bei genauerer Betrachtung wird allerdings die Komplexität der Thematik deutlich. Denn sie erfordert eine Verbindung des Instrumentariums der betriebswirtschaftlichen Teilbereiche Rechnungswesen, Unternehmensbesteuerung und Controlling, um die zahlreich auftretenden Interdependenzen berücksichtigen zu können.

1.2 Prämissen und Ziele der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Aussagekraft und den Bestimmungsfaktoren der Konzernsteuerquote, zeigt Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung auf und stellt die Konzeption eines Steuercontrolling mit Hilfe der Konzernsteuerquote vor.

Die Untersuchung ist dabei auf börsennotierte Publikumsgesellschaften ausgerichtet, die nach deutschem Handelsrecht Rechnung legen.2 Ziel ist es, die Einflussfaktoren der Konzernsteuerquote offen zu legen, ihre Aussagefähigkeit zu beurteilen, und Verwendungsmöglichkeiten zu demonstrieren.

1.3 Vorgehensweise und Aufbau

Kapitel 2 erörtert einführend die konzeptionellen Grundlagen der Konzernsteuerquote.

Dazu werden zunächst deren Bestandteile definiert. Anschließend wird die Vereinbarkeit der Konzernsteuerquote mit den Unternehmenszielen untersucht und es werden ihre Funktionen aufgezeigt. Mit der Vorstellung der Neuerungen durch DRS 10 schließt das Kapitel. Das dritte Kapitel analysiert die Bestimmungsfaktoren der Konzernsteuerquote und die Möglichkeiten zur Einflussnahme. Dazu werden die Zusammenhänge der Konzernsteuerquote mit latenten Steuern und dem Konzernergebnis vor Ertragsteuern demonstriert, bevor in Abschnitt 3.2 die Treiber der Konzernsteuerquote aus dem Steuerrecht beschrieben werden. Kapitel 4 handelt die Einsatzmöglichkeiten der Konzernsteuerquote ab. Abschnitt 4.1 geht auf die Aussagekraft der Konzernsteuerquote für den externen Abschlussleser ein, während Abschnitt 4.2 konzerninterne Verwendungsmöglichkeiten diskutiert. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und Bewertung der wichtigsten Ergebnisse und einem Ausblick.

2 Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote

2.1 Definition der Konzernsteuerquote

Ein Konzern ist zunächst definiert als „Zusammenfassung rechtlich selbständiger

Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, die unter einheitlicher Leitung steht“3.

Zur Konzernsteuerquote findet sich in der Literatur eine uneinheitliche Terminologie.

Die Bezeichnungen „Konzernsteuerquote“, „Konzernsteuersatz“4 sowie „effektiver Steuersatz“, im Englischen „effective tax rate“ oder abgekürzt „ETR“ genannt, werden synonym verwendet. Die überwiegend gebrauchte Bezeichnung Konzernsteuerquote ist jedoch nicht korrekt, da eine Quote den „Einzelanteil bei der Aufteilung eines Ganzen“ 5 ausdrückt. Eine Quote im Sinne dieser Definition kann nur Werte zwischen 0 % und 100 % annehmen. Die Konzernsteuerquote kann dagegen auch über 100 % betragen oder negativ sein.6 Aufgrund der allgemeinen Geläufigkeit des Begriffs Konzernsteuerquote soll dieser dennoch auch in der vorliegenden Arbeit verwendet werden.

Die Konzernsteuerquote ist definiert als das Verhältnis zwischen dem im Konzernabschluss

ausgewiesenen Steueraufwand und dem Konzernjahresüberschuss vor Ertragsteuern aber nach sonstigen Steuern. Dabei setzt sich der Steueraufwand aus zwei Größen zusammen, dem laufenden und dem latenten Steueraufwand.

Formel 1:

100

Steuern sonstigen nach aber ern Ertragsteu vor uss resübersch Konzernjah

) Konzerns des and Steueraufw latenter her tatsächlic (

uerquote Konzernste ×

+

=

Die Definition der Konzernsteuerquote ist unbestritten. Unterschiedliche Ansichten gibt es hingegen zur Definition ihrer Bestandteile, die deshalb im Folgenden näher spezifiziert werden sollen.

2.1.1 Komponenten des Quotienten Konzernsteuerquote

2.1.1.1 Zähler: Steueraufwand
2.1.1.1.1 Laufender bzw. zahlungswirksamer Steueraufwand

Der laufende Steueraufwand der Konzernsteuerquote ergibt sich durch Addition aller Ertragsteuerzahlungen der in den Konzernabschluss mittels Voll- oder Quotenkonsolidierung einbezogenen Gesellschaften. Nur bei diesen Konsolidierungsstufen gehen die Aufwendungen und Erträge der Konzerngesellschaften in den Konzernabschluss ein.7 Zum laufenden Steueraufwand gehören dabei alle innerhalb eines Rechnungsjahres auf das steuerpflichtige Einkommen der laufenden Periode oder früherer Perioden angefallene Steuern vom Einkommen und Ertrag.8 Diese Beschränkung ist vorzunehmen, da nur dann ein sachlich sinnvoller Zusammenhang zwischen Zähler und Nenner der Kennziffer besteht.9 Zu den Ertragsteuern zählen in Deutschland prinzipiell die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.10 Bei Auslandsgesellschaften ist im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um Steuern vom Einkommen und Ertrag handelt oder nicht.

Die relevanten Ertragsteuerzahlungen der zu einem Konzern gehörenden Kapitalgesellschaften sind leicht zu isolieren. Aufgrund des Trennungsprinzips sind zum laufenden Steueraufwand alle von der Kapitalgesellschaft als Steuerpflichtigem an den Fiskus abzuführenden Zahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag zu rechnen.11

Problematischer ist dies bei Personengesellschaften, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Bei diesen stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Körperschaft-, die Einkommen- und die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag der

Gesellschafter zu den betrieblichen Ertragsteuerzahlungen hinzugerechnet werden können oder müssen. Aufgrund der Freiwilligkeit der Kirchensteuerzahlung, die durch Kirchenaustritt verhindert werden kann, ist von einer Einbeziehung der Kirchensteuer in die Steuern vom Einkommen und Ertrag abzusehen.12 Die Gewerbesteuer ist bei Personengesellschaften die einzige Steuer vom Einkommen und Ertrag, für die die Gesellschaft selbständig steuerpflichtig ist, da sie als Realsteuer an das Halten eines Gewerbebetriebs anknüpft und aus handelsrechtlicher Sicht betrieblich bedingt ist.13

Also stellt die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften die einzige Aufwandsteuer dar.14 Die Körperschaft- und Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag der Anteilseigner sind als Privatsteuern nicht betrieblich bedingt, sondern der Gesellschafterebene zuzuordnen.15 Sie stellen deshalb keinen handelsrechtlichen Aufwand dar, sondern mindern bei Begleichung durch die Gesellschaft als Entnahme das Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters. Folgerichtig ist dann die Nichtberücksichtigung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer von den Bemessungsgrundlagen der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer.16

Dennoch erlaubt § 264c Abs. 3 S. 2 HGB für publizitätspflichtige Personengesellschaften

den Ausweis der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallenden Einkommensteuer

der Gesellschafter als Ertragsteuern der Gesellschaft nach dem Posten

Jahresüberschuss in der GuV. Dadurch soll eine bessere Vergleichbarkeit mit

anderen Rechtsformen ermöglicht werden.17 DRS 10 sieht hingegen kein solches

Wahlrecht vor. Das IDW ist jedoch der Auffassung, dass die Regelung des § 264c Abs. 3 S. 2 HGB auch im Konzernabschluss Gültigkeit besitzt.18 Demnach ist es zulässig, bei Personengesellschaften, die zu einem Konzern gehören, nicht nur die Ge- werbesteuer zum laufenden Steueraufwand zu rechnen, sondern auch den Steueraufwand der Gesellschafter.19

Alle anderen betrieblichen Steuerzahlungen (z. B. Verkehrssteuern wie Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer oder Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer oder Biersteuer) sind im Posten sonstige Steuern und damit im Jahresüberschuss vor Steuern schon berücksichtigt.20 Ihre Bedeutung ist nicht zu unterschätzen. Bei einer Ausrichtung der betrieblichen Steuerpolitik an der Konzernsteuerquote ist deshalb zu beachten, dass sich keine Vernachlässigung der Nicht-Ertragsteuern einstellt. Dessen ungeachtet werden die sonstigen Steuern wegen des Bezugs der Konzernsteuerquote zu den Steuern vom Einkommen und Ertrag von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften aufgrund handelsrechtlicher Regelungen für den Konzernabschluss nach h. M. den einzigen laufenden Steueraufwand darstellt. Zur besseren Vergleichbarkeit mit anderen Konzernen kann eine Einbeziehung der Körperschaft- und Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags der Gesellschafter sinnvoll erscheinen und auch als zulässig erachtet werden, wenn die Informationsinteressen der Abschlussadressaten dadurch besser erfüllt werden.

2.1.1.1.2 Latenter bzw. zukünftiger Steueraufwand

Die vergangenen Jahre sind gekennzeichnet durch ein zunehmendes Auseinanderdriften der Handels- und Steuerbilanz.21 Aufgrund dieser Entwicklung stehen die ausgewiesenen Steuerzahlungen in Jahresabschlüssen in keinem erkennbaren Zusammenhang mehr zum handelsbilanziellen Ergebnis. Durch latente Steuern soll dieses Missverhältnis behoben werden. Sie können definiert werden als Differenz zwischen der effektiven Steuerzahlung und der fiktiven Steuerschuld, die sich aus einer Multiplikation des handelsbilanziellen Ergebnisses mit dem anzuwendenden (Ertrag-) Steuersatz ergeben würde.22 Latente Steuern verfolgen somit den Zweck, eine Kon- siehe Abschnitt 2.1.1.1.1. Um die Kongruenz vollständig zu erreichen müssten aber auch auf permanente

Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz latente Steuern gebildet werden. gruenz zwischen dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Ergebnis und dem Steueraufwand herzustellen.23 Die im Berichtsjahr verursachten zukünftigen Steuerbelastungen oder -entlastungen sollen durch den Ansatz latenter Steuern richtig periodisiert werden.24 Nur auf diese Weise kann ein sinnvoller Zusammenhang zwischen dem Steueraufwand und dem Jahresüberschuss vor Steuern hergestellt werden. 25 Dies wiederum ist Voraussetzung dafür, dass die Konzernsteuerquote „zu einer aussagekräftigen Größe werden kann“26.

2.1.1.2 Nenner: Konzernjahresüberschuss vor Ertragsteuern

Der Nenner der Konzernsteuerquote besteht aus dem Konzernjahresüberschuss vor Steuern. Dieser Saldo ist in der Konzern-GuV nicht auszuweisen, sondern durch Addition der Steueraufwendungen vom Einkommen und Ertrag zum Konzernjahresüberschuss zu ermitteln.27 Beim Konzernjahresüberschuss vor Steuern handelt es sich also um die Summe der um konzerninterne Vorgänge bereinigten Einzelergebnisse der Konzerngesellschaften vor Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag.

2.1.2 Kennzahl zur Messung der betrieblichen Steuerbelastung

Rechtliche Steuerbelastungsvergleiche auf der Basis von Steuersatzvergleichen verlieren mehr und mehr an Bedeutung, da international große Unterschiede in der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bestehen, die den Steuerbelastungsvergleich verfälschen. Zur Messung der effektiven wirtschaftlichen Steuerbelastung gibt es unterschiedliche Methoden.

Die Steuerzahlungen werden dabei auf spezielle Maßgrößen bezogen:28

a) Bei den zukunftsorientierten Maßen werden effektive Grenz- oder Durchschnittssteuerbelastungen auf der Basis eines Modellunternehmens oder aus der mikroökonomischen Investitionstheorie abgeleitet.
b) Vergangenheitsorientierte Maße können entweder aus gesamtwirtschaftlichen oder aus Unternehmensdaten gewonnen werden. Zu den aus Unternehmensdaten gewonnenen Maßen zählt auch die Konzernsteuerquote.

Entscheidungswirkungen können auf der Basis vergangenheitsorientierter Maße wie der Konzernsteuerquote nicht beurteilt werden, da Entscheidungen nur auf der Basis prognostischer Informationen getroffen werden sollten.29

Kennzahlen geben einen Sachverhalt oder interessante Zusammenhänge quantitativ und in verdichteter Form wieder.30 Da die Konzernsteuerquote das komplexe Gebiet der ertragsteuerlichen Konzernbesteuerung in einer einzigen Zahl ausdrückt, ist sie als Kennzahl einzustufen. Kennzahlen können generell dann als Ziele verwendet werden, wenn die Unternehmung ihre Ausprägung beeinflussen kann.31 Weil die Konzernsteuerquote, wie in Kapitel 3 erörtert wird, zumindest in Grenzen beeinflussbar ist, kann sie als Zielgröße dienen. Auf die Verwendung der Konzernsteuerquote als ein von den Unternehmenszielen abgeleitetes, steuerliches Partialziel wird in Abschnitt 2.2 näher eingegangen.

Innerhalb der Kennzahlen ist die Konzernsteuerquote den Verhältniszahlen zuzuordnen, die als relative Zahlen (Zähler im Verhältnis zum Nenner) für Vergleiche geeignet sind. Dabei ist die Konzernsteuerquote als Beziehungszahl zu bezeichnen, da zwei inhaltlich verschiedenartige Größen (Steueraufwand zu Jahresüberschuss vor Steuern), gemessen in der gleichen Dimension (GE/GE), zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Kennzahlen werden drei Funktionen zugeschrieben. Inwiefern die Kennzahl Konzernsteuerquote diese Funktionen erfüllen kann, wird in Abschnitt 4.2 untersucht.32

2.2 Eignung der Konzernsteuerquote als steuerliches

Partialziel

Ziele geben allgemein angestrebte Soll-Zustände an. Die Ziele einer Unternehmung leiten sich aus den Zielen der interessierten Individuen ab und entstehen in Abhängigkeit von den Machtverhältnissen zwischen verschiedenen Interessengruppen.33

Gemeinsame Interessen aller Gruppen liegen v. a. in der Erhaltung der Unternehmensexistenz.

Die Existenzsicherung kann wiederum nur durch die ständige Auf-

rechterhaltung der Liquidität gewährleistet werden. Gewinnerzielung ist nicht notwendigerweise erforderlich. Dennoch steht die Gewinnerzielung, unter der strengen Nebenbedingung der Liquiditätserhaltung, bei den meisten Unternehmen im Vordergrund, da die Machtposition der Anteilseigner gegenüber den anderen Interessengruppen überwiegt. Unter Gewinnerzielung ist hierbei der pagatorische Gewinnbegriff zu verstehen, da die Anteilseigner in ihrem Einkommensstreben auf Zahlungen ausgerichtet sind.34

Unternehmen streben häufig jedoch nicht nur ein einziges Ziel wie bspw. die Gewinnmaximierung an, sondern orientieren sich an mehreren Zielen. Ziele können zueinander in komplementärer, neutraler oder konfligierender Beziehung stehen. Zur Lösung dieser Problematik werden Zielsysteme verwendet, in denen die unterschiedlichen Ziele nach ihrer Bedeutung geordnet werden. An der Spitze des Zielsystems steht oftmals das Gewinnziel, das durch konkretisierende und präzisierende Unterziele operationalisiert wird.35 Dieses Herunterbrechen ist eine Folge der Aufgliederung der Unternehmen aufgrund der Größe und Komplexität, bei der teilautonome

Entscheidungseinheiten entstehen. Zur Koordination dieser Untereinheiten dient die Ausrichtung aller interdependenten Teilbereiche am Oberziel. Zu den Teilbereichen gehört auch der Bereich der Besteuerung, für den dann ein mit dem Oberziel komplementäres Unterziel – oft auch als steuerliches Partialziel bezeichnet – gefunden werden muss.36

2.2.1 Ableitung steuerlicher Partialziele aus den

Unternehmenszielen

Während früher die Meinung verbreitet war, die Steuerzahlungen eines Unternehmens seien fixe Größen, wird heute zunehmend erkannt, dass mittels steuerlicher Gestaltungsmaßnahmen dieser auch als negative Zielbeitrag bezeichnete nicht-betriebsnotwendige Mittelabfluss, zumindest in begrenztem Umfang, beeinflusst werden kann.37 Daher stellt sich die Frage, wie eine aus den Unternehmenszielen für die

Staaten wird eine aggressivere Steuerpolitik betrieben als bislang hierzulande. Dies ändert sich aufgrund der gestiegenen Vergleichbarkeit der Steuerpolitik deutscher Konzerne und damit verbunden mit dem Druck des Kapitalmarkts zur Erreichung einer international wettbewerbsfähigen Steuerquote. Vgl. dazu auch Herzig (2003b), S. 89. Bei Unbeeinflussbarkeit der Steuerzahlun23

Steuerpolitik abgeleitete Zielsetzung aussehen muss. Als Partialziel für den Bereich der Besteuerung wird in der Literatur v. a. die relative Steuerbarwertminimierung genannt, deren Anwendungsvoraussetzung die Struktur der Anteilseigner ist.38

Die relative Steuerbarwertminimierung fordert die Minimierung der Summe der Barwerte der vom Unternehmen zu leistenden Steuerzahlungen.

Formel 2:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die relative Steuerbarwertminimierung lässt sich mit den Anteilseignerzielen der

Endvermögensmaximierung, der Einkommensmaximierung und der Wohlstandsmaximierung vereinbaren.39 Bedingung hierfür ist, dass kein Gewinnausweis in der Handels- und Steuerbilanz erforderlich ist. Dies ist dann gegeben, wenn firmeneigene Vermögensmaximierung oder Vermögensmaximierung der Anteilseigner durch Thesaurierung oder Ausschüttung angestrebt wird.40 Die relative Steuerbarwertminimierung ist deshalb speziell für personenbezogene Unternehmen mit homogener Struktur der Interessen der Anteilseigner geeignet, sofern die Anteilseigner entweder nicht an Ausschüttungen interessiert sind oder sich Mittel aus dem Unternehmen durch Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen beschaffen können.

41 Doch auch bei heterogener Struktur der Interessen der Gesellschafter ist die relative Steuerbarwertminimierung ein sinnvolles Konzept. Zum einen weil bei Publikumsgesellschaften oftmals von einer Dominanz der Unternehmensleitung gegenüber den differierenden Zielen der Eigner ausgegangen werden kann und daher firmeneigene

Vermögensmaximierung betrieben wird. Und zum anderen deshalb,

gen durch eigenes Handeln macht Steuerplanung keinen Sinn. Dieses entscheidungsneutrale

Steuersystem liegt aber wohl zumindest in Deutschland nicht vor. Siehe dazu Schneider (1992), S. 193 f.

weil durch relative Steuerbarwertminimierung die Steuerpolitik des Unternehmens optimiert wird und bei Fungibilität der Anteile die Interessen der Gesellschafter somit durch Anteilsverkäufe befriedigt werden können.

Als Instrument zur Erreichung des Ziels der relativen Steuerbarwertminimierung dient die Steuerplanung.42 Steuerplanung setzt sich sowohl aus sachverhaltsdarstellenden

als auch aus sachverhaltsgestaltenden Handlungsalternativen zusammen. Sachverhaltsdarstellende Maßnahmen werden auch als Steuerbilanzpolitik i. e. S. bezeichnet. Darunter ist die geschickte Nutzung steuerlicher Wahlrechte und Ermessensspielräume nach der Realisierung steuerlicher Tatbestände zu verstehen. Durch Sachverhaltsdarstellungen können Steuerzahlungen in die Zukunft verlagert werden.

[...]


1 Schon in der Bibel gibt es Angaben über Steuerbelastungen. Der Themenbereich ist also nicht ganz neu. Vgl. bspw. A. T., Das Buch Numeri 31,28. Zu weiteren Konzepten siehe Abschnitt 2.1.2.

2 Die Arbeit basiert auf der Grundlage eines Konzernabschlusses nach HGB i. V. m. DRS 10.

3 Schneck, Betriebswirtschaft (1998), S. 404. Vgl. hierzu auch § 290 Abs. 1 HGB sowie die §§ 15 – 19 AktG und § 291 AktG.

4 Vgl. bspw. Riedweg, Steuerplanung (1995), S. 188.

5 Dudenverlag, Fremdwörterbuch (1991), S. 349.

6 Vgl. Abschnitt 4.1.1.

7 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele, Konzernbilanzen (2002), S. 117 f.

8 So auch Hannemann / Peffermann, Aussagekraft (2003), S. 727.

9 Ebenso Herzig / Dempfle, Steuerwettbewerb (2002), S. 1.

10 Zur Einteilung der Steuerarten und zur Kapitalertragsteuer siehe Siegel / Bareis, Strukturen (2004),

S. 29 f., S. 133, S. 141 und S. 195. Im Steueraufwand ist als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer die Kapitalertragsteuer enthalten, wenn sie von der ausschüttenden Gesellschaft abgeführt wird. Die Kapitalertragsteuer ist, zumindest bei Inlandssachverhalten, beim Anteilseigner auf die KSt- bzw. ESt-Schuld anrechenbar.

11 Gleicher Ansicht Herzig / Dempfle a. a. O., S. 3.

12 Ausführlich zur Kirchensteuer Jurina / Lang, Steuerrecht (2002), S. 437.

13 So auch Fischer, Bilanzierung (2002), S. 678.

14 Ebenso Eisele, Technik (2002), S. 274.

15 Diese Steuerzahlungen fließen, wenn der Anteilseigner eine zu konsolidierende Gesellschaft ist, über dessen Steueraufwand in die Konzernsteuerquote ein. Nur im Fall, dass die Konzernmuttergesellschaft eine Personengesellschaft ist, fließen die Steuerzahlungen der Anteilseigner der Muttergesellschaft nicht in den Steueraufwand der Konzernsteuerquote ein, sondern nur der Gewerbesteueraufwand der Mutter (sofern ein solcher aufgrund gewerbesteuerlicher Kürzungen überhaupt auftritt).

16 So auch Fischer a. a. O., S. 678.

17 Siehe Bundesregierung, KapCoRiLiG (1999), S. 21.

18 Vgl. IDW, IDW RS HFA 7 (2003), Rdn. 51.

19 Gleicher Meinung Dahlke / von Eitzen, Überleitungsrechnung (2003), S. 2239. Ein Verweis auf die in den meisten Fällen in der Praxis angewandte, gleiche Verfahrensweise findet sich bei Fischer a. a. O., S. 679. A. A. stellvertretend für die h. M. Kirsch, Personengesellschaften (2003), S. 331.

20 Genauer: Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und Ertrag.

21 Vgl. Berger / Fischer, § 274 und § 306 (2003), § 274 Anmerkung 1.

22 Ebenso Küting / Weber, Konzernabschluss (2003), S. 364. Zum anzuwendenden Ertragsteuersatz

23 Gleich lautend Küting / Weber a. a. O., S. 364

24 Mit anderen Worten Herzig, Bedeutung (2003a), S. 437.

25 Grundlegend hierzu Küting / Weber a. a. O., S. 364.

26 Herzig, Herausforderung (2003b), S. 81. Zustimmend Müller, Modephänomen (2002), S. 1684.

27 Zur Gliederung der Konzern-GuV Baetge / Kirsch / Thiele a. a. O., S. 551 f.

28 Vgl. Schneider, Steuerwirkung (2002), S. 19, Spengel / Lammersen, Steuerbelastungen (2001), S. 224, Schneider, Besteuerung (1992), S. 184 ff., sowie Stein / Vitale, Steuerplanung (2003), S. 555.

29 Siehe dazu Spengel, Unternehmensbesteuerung (2003), S. 201.

30 Vgl. hierzu und im Folgenden Küpper, Controlling (2001), S. 341.

31 Vgl. Küpper (2001), S. 342.

32 Siehe Troßmann, Kennzahlen (1994), S. 525.

33 Die an einem Unternehmen Interessierten werden auch als Stakeholder bezeichnet. Dazu gehören etwa die Anteilseigner, der Fiskus, Lieferanten oder die Kunden des Unternehmens.

34 Ebenso Siegel, Steuerpolitik (1982), S. 23.

35 Analog bei Vera, Zielsystem (2001), S. 308.

36 Ähnlich Vera a. a. O., S. 309.

37 So auch Kuhn / Röthlisberger / Niggli, Konzernsteuerbelastung (2003a), S. 636. In angelsächsischen

38 Als weiteres, für heterogene Interessen der Anteilseigner geeignetes Konzept wird in der Literatur die Nettokapitalwertmaximierung genannt. Da bei dieser jedoch auf den Zinseffekt aus der Hinausschiebung der Steuerzahlungen verzichtet wird und damit die Optimalität der Steuerpolitik zugunsten eines Kompromisses zwischen der Minimierung der Steuerzahlungen und der Maximierung des Einkommensstroms an die Anteilseigner verfehlt wird, wird den folgenden Ausführungen die relative Steuerbarwertminimierung zugrunde gelegt. Grundlegend Börner / Krawitz, Steuerbilanzpolitik (1977), S. 85 ff., insbesondere S. 88, Wagner / Dirrigl, Steuerplanung (1980), S. 284 f., Siegel a. a. O., S. 20 ff. und S. 178 ff., Vera a. a. O., S. 309, Theisen, Konzern (2000), S. 575, sowie Kessler, Euro-Holding (1996), S. 74.

39 Absolute Steuerbarwertminimierung würde eine Einstellung aller unternehmerischen Aktivitäten bedeuten.

40 Möglich, wenn die Ausschüttung bzw. Entnahme nicht an den Handelsbilanzgewinn geknüpft ist.

41 Ebenso Vera a. a. O., S. 309.

Excerpt out of 92 pages

Details

Title
Die Konzernsteuerquote. Abgrenzung, Aussagefähigkeit, Beeinflussbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten
College
University of Hohenheim  (Institut für Betriebswirtschaftslehre)
Grade
1,3
Author
Year
2004
Pages
92
Catalog Number
V27634
ISBN (eBook)
9783638296328
File size
990 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit ist der theoretische Teil I einer Diplomarbeit, deren praktischer Teil II in Zusammenarbeit mit einem Großunternehmen erstellt wurde und der deshalb nicht veröffentlicht werden darf.
Keywords
Konzernsteuerquote, Abgrenzung, Aussagefähigkeit, Beeinflussbarkeit, Verwendungsmöglichkeiten
Quote paper
Martin Rieg (Author), 2004, Die Konzernsteuerquote. Abgrenzung, Aussagefähigkeit, Beeinflussbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27634

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Konzernsteuerquote. Abgrenzung,  Aussagefähigkeit, Beeinflussbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free