Der Arbeitnehmer erwirbt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche für eine bestimmte Arbeitszeit.
Urlaubsansprüche für mehrere Referenzperioden können kumuliert werden, jedoch nur insoweit, als sie für Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers zweckdienlich sind. Dies orientiert sich am Maßstab der Entscheidung des EuGH in der Schulte/KHS-Entscheidung.
Auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch durch den Tod) kommt es nicht darauf an; unverschuldet nicht genommener Urlaub des Arbeitnehmers wandelt sich in einen Geldanspruch um, der auch von den Erben geltend gemacht werden kann. Die Umwandlung ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft (etwa Urlaubsantrag.
Schließlich erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der RL 2003/88/EG zusteht.
Inhaltsverzeichnis
Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Tod des Arbeitnehmers
Zum Sachverhalt:
Aus den Gründen:
Zu den Vorlagefragen
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Regelungen, die den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers ausschließen. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einer deutschen Rechtsauffassung entgegensteht, nach der der Urlaubsabgeltungsanspruch als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht.
- Unionsrechtliche Auslegung des Art. 7 RL 2003/88/EG
- Vererbbarkeit von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub
- Konflikt zwischen nationalem Arbeitsrecht und europarechtlichen Vorgaben
- Die Rolle des EuGH als gesetzlicher Richter und die Vorlagepflicht
- Praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Jahresurlaub (effet utile)
Auszug aus dem Buch
Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Tod des Arbeitnehmers
Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
Das Recht auf Urlaub ist nach deutschem Rechtsverständnis ein höchstpersönliches Recht jedes Arbeitnehmers; es ist als solches weder übertrag- noch vererbbar. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht. Daraus folge als Kehrseite, dass alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht ebenfalls untergehen. Hierzu zähle der Urlaubsanspruch, der sich somit nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln könne.
Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob an dieser innerstaatlichen Rechtsprechung in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 der RL 2003/88/EG festgehalten werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Tod des Arbeitnehmers: Einführung in die Thematik und Darstellung des Vorabentscheidungsersuchens zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit EU-Vorgaben.
Zum Sachverhalt: Detaillierte Schilderung des Ausgangsrechtsstreits zwischen der Alleinerbin eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber über offene Urlaubsansprüche.
Aus den Gründen: Rechtliche Herleitung der EuGH-Entscheidung, die den Anspruch auf Urlaubsabgeltung als sozialrechtlichen Grundsatz stärkt und nationale Ausschlussregeln beim Tod des Arbeitnehmers verwirft.
Zu den Vorlagefragen: Konkrete Beantwortung der drei an den EuGH gerichteten Fragen, die insbesondere die fehlende Verfallsmöglichkeit des Anspruchs und die Unabhängigkeit von einem vorherigen Urlaubsantrag betonen.
Schlüsselwörter
Urlaubsabgeltung, RL 2003/88/EG, Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerrecht, Erbrecht, Vorabentscheidungsverfahren, Europäischer Gerichtshof, höchstpersönliches Recht, effektiver Rechtsschutz, Jahresurlaub, Arbeitsverhältnis, Urlaubsanspruch, unionsrechtskonforme Auslegung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sozialer Grundsatz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Es geht um die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung von nicht genommenem Urlaub (Urlaubsabgeltung) nach dem Tod eines Arbeitnehmers verfällt oder ob dieser Anspruch auf die Erben übergeht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das europäische Arbeitszeitrecht, die Auslegung von EU-Richtlinien durch den EuGH sowie die Kollision zwischen deutscher Rechtsprechung und europäischen Grundsätzen des Sozialrechts.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob nationale deutsche Regelungen, die den Urlaubsabgeltungsanspruch als höchstpersönliches Recht beim Tod untergehen lassen, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der europäischen Richtlinienvorgaben im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und setzt diese in Bezug zur deutschen Rechtslage und den entsprechenden Gerichtsurteilen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert das Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm, erläutert die dogmatischen Grundlagen des Urlaubsanspruchs und prüft die Begründung des EuGH gegen den automatischen Verfall des Anspruchs bei Tod.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Urlaubsabgeltung, Richtlinie 2003/88/EG, Erbrecht, Vererbbarkeit und effektiver Rechtsschutz im europäischen Kontext charakterisiert.
Warum darf der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Ansicht des EuGH nicht untergehen?
Der EuGH begründet dies damit, dass der Urlaubsanspruch ein wesentlicher sozialrechtlicher Grundsatz ist, dessen praktische Wirksamkeit nicht durch zufällige Ereignisse wie den Tod des Arbeitnehmers vereitelt werden darf.
Ist ein Urlaubsantrag vor dem Tod notwendig, um den Abgeltungsanspruch zu sichern?
Nein, der EuGH betont, dass der Anspruch kraft der Richtlinie besteht und seine Erfüllung nicht von einem zuvor gestellten Urlaubsantrag abhängig gemacht werden kann.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2014, Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276562