"Der Pfeil des Schimpfs kehrt auf den Mann zurück, der zu verwunden glaubt" (Goethe). Besprechung des Urteils des BayObLG vom 15.07.1993


Bachelorarbeit, 2014

67 Seiten


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Sachverhalt

III. Verfahrensgang

IV. Überblick: Die Beleidigung nach § 185 StGB

V. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG als Rechtfertigung der Beleidigung

VI. Kernaussage und Analyse
1. Kernaussage und Folgerung
a) Tatbestand des § 185 StGB
aa) Äußerungen gegen Geißler, Stoiber und Strauß
(1) Ansicht der Gerichte
(2) Aufgabe des Revisionsgericht
(3) Auslegung durch Betrachtung des Gesamtzusammenhangs
bb) Äußerungen über Gauweiler
(1) Satire
(2) Auslegung und Ansicht der Gerichte
cc) Subjektiver Tatbestand
b) Kunstfreiheit und die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht
aa) Kabarett = Kunst?
bb) Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit
cc) Abwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht
(1) „Public figure“
(2) Ansicht der Gerichte
(3) Abwägung
c) Wahrnehmung berechtigter Interesse nach § 193 StGB
2. Äußerungen über. Gauweilers Sexualleben

VII. Resumée

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Der Pfeil des Schimpfs kehrt auf den Mann zurück, der zu ver- wunden glaubt“

(Goethe)

Besprechung des Urteils des BayObLG vom 15.07.1993

I. Einleitung

Verfahren wegen Beleidigung nach § 185 StGB gehören in der heutigen Zeit zum Alltag eines jeden Rechtsanwalts und Richters. Dieses Delikt kol- lidiert immer wieder mit der durch die Verfassung geschützten Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG. Dabei werden Juristen in vielen Fällen mit der Frage kon- frontiert: Wie weit erstreckt sich die künstlerische Freiheit und wo sind ihre Grenzen? Die Auseinandersetzung mit dem problematischen Verhältnis zwischen künstlerischer Freiheit und der durch die §§ 185ff. StGB ge- schützten Ehre ist schließlich immer eine Einzelfallbetrachtung.

Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG) vom 15.07.19931 auseinander. Hierin geht es um den bayrischen Liedermacher Hans Söllner und seine auf diversen Veranstaltungen vorgetragenen Äußerungen über die Politiker Peter Gau- weiler, Dr. Edmund Stoiber und Dr. Franz Josef Strauß. Hauptproblematik des Urteils ist die Frage, ob es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbe- hauptungen oder Werturteile handelt und ob diese von der Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG erfasst sind sowie der Abwägung mit dem von der Ver- fassung garantierten Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.

II. Sachverhalt

Der Angeklagte Hans Söllner, ein in Bayern bekannter Sänger und Liedermacher, trat im Jahr 1988 auf mehreren Veranstaltungen in bayrischen Städten auf. Dabei trug er in Gedichtform oder durch Gesang mit Gitarrenbegleitung folgende relevanten Äußerungen vor: „ Der Gauweiler, des is der Mann, der wia so ausschaut, wie wenn wir die Reichskristallnacht noch vor uns h ä tten (...) der Gauweiler wird wahrscheinlich in Dachau an der Pfort ’ n sitz ’ n, wenn die ersten Aids-Kranken kema.

Fr ü her haben ’ s Hitler g ’ hei ß n, Himmler. Heut hei ß en ’ s Gei ß ler, Stoiber Strau ß . Fr ü her waren ’ s die Juden, heut sind ’ s T ü rken. (...) Ihr sch ü rt ’ s den Ha ß von Millionen und sucht ’ s f ü r eig ’ ne Fehler Leit, die man verheizen kann wie damals, und keiner merkt, was ihr da treibt ’ s (...) “ „ Der Herr Gauweiler schwuler gell, Positionen...sei Sexualleben ned ausl- ebene kann und weil ’ s andere Leut gibt, die wo ihr Sexualleben ausleben kenna, brettert er ihnen st ä ndig oane eine, gell. Der Herr Gauweiler is a der Mann, der in M ü nchen die Peepshows verboten hat, i moan ja gut gell, bei seinem Verdienst kann i mia a leisten, da ß i bis N ü rnberg aufifahr„ I konn mi jetzt a t ä uschen, und wenn i mi t ä usche, dann nimm i des zur ü ck. I entschuldige mi auch in aller Ö ffentlichkeit, i entschuldige mi bei Herrn Gauweiler, so der Gauweiler, i glab halt, da ß der Herr Gauweiler a bisserl so homosexuell is...bei seina Position im Bayerischen Staat kann er sei Se- xualleben ned ausleben und seit er woa ß , da ß es andere Leut ’ gibt, de ihr Sexualleben ausleben, redet er ihnen st ä ndig hinein, z.B. den Schwulen jetzt.“2

Daneben befasste sich der Angeklagte mit Themenbereichen wie einem Autokauf, der Polizei, der bayerischen Landschaft und Thomas Gottschalk.

III. Verfahrensgang

Hans Söllner wurde wegen Beleidigung der Politiker Stoiber, Strauß und Gauweiler angeklagt. Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den An- geklagten wegen Beleidigung und verwarnte ihn. Nach Berufung der Staats- anwaltschaft verschärfte das Landgericht (LG) München das Urteil. Er wur- de zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 70 DM verurteilt. Die Beru- fung des Angeklagten verwarf es hingegen. Aufgrund der anschließenden Revision des Angeklagten hob das BayObLG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache erneut an das LG München. Dieses beschränkte mit Be- schluss vom 31.03.1992 die Strafverfolgung gem. § 154a I, II StPO auf ei- nen Teil der angeklagten Äußerungen. Eine erneute Berufung des Ange- klagten wurde durch Urteil am 10.07.1992 durch das LG verworfen. Auf die anschließende Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das LG München das Ersturteil ab, indem es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu 150 DM verurteilte. In der Begründung des Urteil hieß es: Die Äußerungen über Gauweiler „ Der Gauweiler, des is der Mann, der wia ausschaut, wie wenn wir die Reichskristallnacht noch vor uns h ä tten...der Gauweiler wird wahrscheinlich in Dachau an der Pfort ’ n sitz ’ n, wenn die ersten Aidskranken kemma. “, die in satirischer Form gekleidet seien sowie der Ausschnitt des Gedichts „Mei Angst“: „ Fr ü her haben ’ s Hitler gehei ß en, heute hei ß en ’ s Gei ß ler, Stoiber und Strau ß . Fr ü her waren ’ s Juden, heut sind ’ s T ü rken. Es kommt ja auf echt auf ’ s selbe raus. Ihr sch ü rt ’ s den Ha ß von Millionen und sucht ’ s f ü r eigene Fehler Leut, die man verheizen kann wie damals und keiner merkt, was ihr da treibt ’ s...Ihr macht ’ s da weiter, wo die aufgeh ö rt hab ’ n. A Hand voll Nazis a paar Leit, die heut regieren und hunderttausend, de hirnlos druntenstehen und schreien. Danke (...)“, wären strafbare Beleidigungen. Zwar war das LG München der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen um Kunst i.S.d. des Art. 5 III GG handele, da sie Teil einer kabarettistischen Darstellung seien. Dennoch würden diese eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politiker darstellen, dass die Kunstfreiheit hinter diesem zu- rückzutreten habe. Anschließend erhoben Staatsanwaltschaft und der Ange- klagte Revision.

Das Revisionsgericht (BayObLG) teilte die Auffassung des LG München jedoch in den wesentlichen Punkten. Es ließ allerdings offen, ob es sich bei den o.g. Aussagen um Kunst oder vielmehr um eine Meinung handelte, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen auch unter Zugrundelegung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG zu einem Überwiegen des Persönlichkeits- rechts der Politiker führen würde. Wie bereits vom LG München festge- stellt, fehle es insbesondere an einer verständlichen Sachauseinandersetzung oder gar an der Wahrheit der behaupteten Tatsachen, sodass vielmehr eine Diffamierung von Strauß, Stoiber und Gauweiler im Vordergrund stehe.3

IV. Überblick: Die Beleidigung nach § 185 StGB

Der Schwerpunkt dieses Urteils basiert auf der Frage, ob der Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB durch die Auftritte Söllners erfüllt ist oder nicht. Um dies beurteilen zu können, sollte man sich zunächst allgmein mit dem Beleidigungsdelikt nach § 185 StGB befassen.

Der Gesetzestext des § 185 StGB ist wortkarg und enthält keine allgemeine Definition der Beleidigung. Nach Literatur und Rechtsprechung ist eine Beleidigung ein Angriff auf die persönliche Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung.4 Geschützt wird nach ganz h.M. die innere Ehre, also die Expression des persönlichen Achtungsanspruchs.5 Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Wertur- teilen. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, beschreiben also ein tatsächliches Verhalten.6 Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind nur gem. § 185 strafbar, wenn sie gegenüber dem Betroffenen erfolgen und unwahr sind. Eine Ausnahme davon bildet allein die Formalbeleidigung nach § 192 StGB.7 Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten finden ihre Strafbarkeit in den §§ 186, 187 StGB (Üble Nachrede, Verleumdung). Ehr- verletzende Werturteile dagegen sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt, also nicht durch Tatsachen belegbar sind.8 Sie sind nach § 185 StGB dann strafbar, wenn sie gegenüber dem Betroffenen oder Dritten erfolgen und eine Kundgabe der Nicht- oder Miss- achtung einer Person enthalten.9 Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, wie auch in diesem Fall deutlich wird.

V. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG als Rechtfertigung der Beleidigung

Art. 5 III GG garantiert die Freiheit der Kunst. Als Grundrecht steht sie daher in der Normenhierarchie über den einfach-gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise der Beleidigung nach § 185 StGB. Wo die Kunstfreiheit ihre Grenzen findet und wann sie überhaupt vorliegt, ist allerdings regelmäßig Streitpunkt in Literatur und Rechtsprechung.

Ihrem Wortlaut nach wird sie vorbehaltslos gewährt. Eine Anwendung der Schranken aus Art. 5 II GG hat das BVerfG in seiner Grundsatzentschei- dung im Mephisto-Beschluss ausdrücklich verneint, was ebenso größtenteils in der Literatur vertreten wird.10 Das bedeutet jedoch nicht, dass sie gren- zenlos gilt. Vielmehr unterliegt sie den unmittelbaren und verfassungsimmanenten Schranken. So sind Kollisionen mit der grundgesetzlichen Werteordnung insbesondere dem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG sowie der Würde aus Art. 1 I GG anderer möglich.

Erforderlich ist daher ein „ liberales Kunstverst ä ndnis11, dass die in dem Kunstwerk ausdrückende Persönlichkeit des Künstlers berücksichtigt, eben- so aber den sozialen Achtungsanspruch des einzelnen nicht benachteiligt.12 Insbesondere bei Beleidigungen ist daher eine Einzelfallabwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen notwendig, in der alle sich aus den Umständen ergebenden Kriterien herangezogen werden müssen.13

VI. Kernaussage und Analyse

1. Kernaussage und Folgerung

Das LG München und das BayObLG waren der Ansicht, es handle sich bei der Kernaussage der inkriminierenden Aussagen des Angeklagten um die Gleichstellung der angegriffenen Politiker mit der Einstellung, den Zielen und Methoden der Nationalsozialisten. Diese würden Beleidigungen nach § 185 StGB darstellen, hinter welche die Kunstfreiheit aus Art. 5 III zurück- treten müsste.

a) Tatbestand des § 185 StGB

Es stellt sich die Frage, auf welche Anhaltspunkte die Gerichte bei Annah- me einer Beleidigung abgestellt haben. Interessant dabei ist, dass beide Ge- richte nur einzelne Äußerungen von dem Auftritt strafrechtlich gewürdigt haben und nicht das gesamte (vermeintliche) Kunstwerk an sich. Dies ist allerdings nicht zu beanstanden. Zwar sind Kunstwerke interpretationsbe- dürftig und -fähig, sodass es verboten sein muss, einzelne Teile des Kunst- werks aus dessen Kontext zu lösen und gesondert strafrechtlich zu würdi- gen.14 Wenn man jedoch das Kunstwerk nur als Gesamtkonstrukt bewerten dürfe, könnte sich der Künstler durch Einfügen nichtbeleidigender Elemente dem strafrechtlichen Rahmen insgesamt entziehen.15 Als geeigneten Lösungsweg hat sich in Literatur und Rechtsprechung herausgebildet, dass man zwar einzelne Elemente gesondert auf ihre Strafwürdigkeit untersuchen darf, dabei aber immer eine umfassende Gesamtschau herangezogen werden muss.16 D.h. auch die übrigen Teile und die äußere Form der Darbietung müssen in der Bewertung berücksichtigt werden, insbesondere in deren Zusammenhang zu den einschlägigen Äußerungen.17

aa) Äußerungen gegen Geißler, Stoiber und Strauß
(1) Ansicht der Gerichte

Das LG München sah in dem größten Teil der Äußerungen über Geißler, Stoiber und Strauß eine Tatsachenbehauptung, die sie ebenso als „ offenkun- dig unwahr18 bezeichnete. Die Aussagen, dass die genannten Politiker be- wusst und absichtlich den Hass von Millionen auf die Türken schürten und Leute suchten „ die man verheizen kann wie damals “, um von eigenen Feh- lern abzulenken, seien dem Beweis zugänglich. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden nämlich nach ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur nicht oder zumindest im stark eingegrenzten Ausmaß von der Kunst- oder Meinungsfreiheit ge- schützt.19 Sie dienen in keiner Weise als Grundlage für eine Meinungsbil- dung und identifizieren sich nicht mit der tatsächlichen Wirklichkeit des Charakters der dargestellten Person.20 Ob es hingegen den Vergleich mit Hitler und Himmler als ein eigenes, von den restlichen Äußerungen hervor- gehobenes Werturteil sieht, geht nicht eindeutig aus dem Urteil hervor. Da- von kann jedoch ausgegangen werden, weil es in der Abwägung mit der Kunstfreiheit von „ den Betroffenen21 “ spricht, sodass es sich bei dem Geschädigten nicht nur um Gauweiler handeln kann. Das BayObLG hatte dies nicht beanstandet und ist dem LG München darin gefolgt.

(2) Aufgabe des Revisionsgericht

Es stellt sich die Frage, ob ein Revisionsgericht dazu überhaupt befugt ist. Grds. zählt die Auslegung der Äußerungen zur Tatsachenwürdigung, die i.d.R. exklusiv dem Tatrichter zusteht.22 Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich insoweit nur auf Verfahrens- oder Rechtsfehler.23 Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann aber insbesondere ein Rechtsfehler vor- liegen, wenn der Tatrichter zu Unrecht eine Äußerung als unwahre Tatsa- chenbehauptung beurteilt hat.24 Sonst würde er dem Angeklagten nämlich weitestgehend die Möglichkeit nehmen, sich auf das Grundrecht der Kunst- oder Meinungsfreiheit zu berufen.25 Das BayOblG hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, eine andere Ansicht zu verfolgen und durchzusetzen.

(3) Auslegung durch Betrachtung des Gesamtzusammenhangs

Die Auslegung beleidigungsfähiger Äußerungen bedarf der Bezugnahme aller Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs, einschließlich zeit- licher und gesellschaftlicher Besonderheiten der damaligen Zeit, wobei auf einen besonnenen Durchschnittsbürger abzustellen ist.26 In den geschichtli- chen Kontext gesetzt, ist die Auslegung der Äußerung als eine unwahre Tatsachenbehauptung allerdings nicht so offensichtlich wie vom Gericht dargestellt und bedarf einer entsprechenden Erörterung. Zur damaligen Zeit sah sich die Politik mit einer Integrationswelle aus der Türkei konfrontiert. Nach der Arbeitsmigration der Türken in den 60er Jahren und dem an- schließenden Familiennachzug erfolgte aufgrund des Militärputsches in der Türkei am 12. September 1980 eine weitere Einwanderungswelle.27 Die CDU/CSU-Fraktion des deutschen Bundestages, anfangs noch als Oppositi- onsführer und dann in der Regierung mit dem damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl, plante in Folge dessen eine immense Rückführung der türki- schen Migranten aus Deutschland. Man empfand es als Notwendigkeit, die Anzahl der in Deutschland lebenden Türken immens zu verringern.28 Be- reits vor der Machtübernahme am 1. Oktober 1982 stand am 4. Februar 1982 ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion zur Ausländerpolitik auf der Ta- gesordnung des Bundestages, in dem es heißt, Deutschland sei kein Ein- wanderungsland und die „ R ü ckkehrf ä higkeit “ der Ausländer müsse geför- dert werden.29 Zudem äußerte sich Kohl bereits vor seiner Wahl zum Bun- deskanzler dahingehend, dass die am stärksten vertretene Gastarbeitergrup- pe "nicht integrationsf ä hig und auch im Ü brigen nicht integrationswillig “30 sei. Integration wäre nur möglich, wenn die Ausländerzahl in der BRD nicht steigen würde.31 Auch die Bürger begannen die türkischen Migranten als Belastung für die Sozialsysteme sowie als Konkurrenz am Arbeitsmarkt und der daraus resultierenden hohen Arbeitslosenquote zu sehen.32 In einer Um- frage der „Infas“ forderten über 50 % der Deutschen, eine Minderung des türkischen Ausländeranteils.33

Edmund Stoiber wiederum verwickelte sich in einen politischen Skandal am 4. November 1988. Er warf Oskar Lafontaine vor, dieser wolle „ eine multi- nationale Gesellschaft auf deutschen Boden, durchmischt und durch- rasst.“.34 Zwar nahm Stoiber seine Aussage kurz danach zurück und sprach von einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat35, jedoch lässt die Aus- sage die Interpretation zu, Stoiber vertrete eine rechts gerichtete politische Position.

Franz Josef Strauß dagegen war zu Zeiten des Nationalsozialismus Mitglied im NS-Studentenbund sowie im NS-Kraftfahr-Korps, wo man nur aufge- nommen wurde, wenn man als „politisch zuverlässig“ i.S.d. Nationalsozia- listen galt.36

Die Äußerungen des Angeklagten haben somit durchaus Substanz. Sie be- schreiben gewissermaßen den damaligen politischen Zeitgeist. So könnte man meinen, die Äußerungen enthalten einerseits tatsächliche Elemente. Es sei an dieser Stelle daher insbesondere die Passage „ Ihr sch ü rt ’ s den Ha ß von Millionen und sucht ’ s f ü r eig ’ ne Fehler Leit, die man verheizen kann wie damals, und keiner merkt, was ihr da treibt ’ s (...).“ hervorgehoben. An- dererseits kann darin auch das subjektive Empfinden bzw. ein Werturteil des Angeklagten über die von den Betroffenen verfolgte Politik gesehen werden. Die Frage ist, wie geht man nun mit einer solch „gemischten“ Äu- ßerung um? Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes fordert das BVerfG, dass es sich bei einer Äußerung um ein Werturteil handelt, wenn das Element der Tatsachenbehauptung gegenüber der Wertung in den Hin- tergrund tritt.37 Das sei insbesondere dann der Fall, wenn das tatsächliche Element der Äußerung in der Substanz deutlich ärmer ist und damit hinter dem Meinungscharakter zurücktritt.38 Gleiches muss bei Überwiegen der Tatsachenbehauptung gelten. Dies erscheint im Lichte der Verfassung eine angemessene Konfliktlösung. Allerdings darf der Tatsachen- oder anders- rum der Werturteilcharakter nicht an Gewicht verlieren, sondern muss in der Abwägung der Zulässigkeit des Werturteils bzw. der Tatsachenbehauptung berücksichtigt werden.39

Anschließend stellt sich nun die Frage, was steht hier im Vordergrund - Tatsachenbehauptung oder Werturteil? Befragt man Dritte kommt nahezu immer die Antwort: Werturteil!40 In dieser Auslegungsfrage ist allerdings nicht der besonnene Durchschnittsbürger als Dritter entscheidend, sondern es ist vielmehr eine Subsumtion des Sachverhalts notwendig. In dem Teil „ Ihr sch ü rt ’ s den Ha ß von Millionen und sucht ’ s f ü r eig ’ ne Fehler Leit...die man verheizen kann wie damals und keiner merkt, was ihr da treibt ’ s. “ könnte man zwar meinen, dass die Aussagen des Angeklagten tatsächliche Elemente enthalten. Unter Bezugnahme des geschichtlichen Kontextes er- scheint aber vielmehr ein Werturteil naheliegend.

Das LG München interpretierte aus dem Gedicht, dass der Angeklagte als Begründung für den Vergleich der betroffenen Politiker insbesondere die damaligen Anschläge auf Türken meine, für die er sie verantwortlich mach- te und ebenso unterstellte, sie seien ihnen zur Verdeckung eigener Fehler willkommen.41 Vielmehr könnte damit aber seine Auffassung über die Gründe der Unzufriedenheit der Bürger in den 80er Jahren verstanden wer- den. Schließlich empfanden diese die Türken als eine Belastung der Sozial- systeme sowie Konkurrenz für Arbeitsplätze (s.o.). Die Sozial- und Arbeits- politik gehört letztendlich zu den wichtigsten Arbeitsfeldern der Politik, sodass die Politiker diese gewissermaßen steuern können und somit Miss- entwicklungen grds. ihnen vorgeworfen werden.

Angesichts dieser Überlegungen kann die Feststellung der Gerichte, es han- dele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptung nicht geteilt werden. Wenn nämlich offensichtlich ist, dass ein tatsächliches Geschehen - hier die Ausländerpolitik der damaligen Bundesregierung - nur wegen einer abwe- gigen oder auch ungewöhnlichen Wertung als Indiz für die Tatsachenbe- hauptung herangezogen wird, steht das Werturteil über die Verhaltenswei- sen der betroffenen Politiker im Vordergrund und ist elementarer Bestand- teil der Äußerung.42 Die Behauptung einer Tatsache liegt nämlich nicht vor, weil die Äußerung erst auf Grundlage des abwegigen Werturteils eine Tatsachenbasis erhält.43 Insbesondere steht hier der Vergleich zu Hitler und Himmler im Vordergrund. Vergleiche basieren auf subjektiven Empfinden und sind daher i.d.R. Werturteile.44

Zur Verdeutlichung dieser Auffassung eignet sich ein weiteres Urteil des BayObLG vom 27. Juli 1982.45 Der in diesem Fall Angeklagte war Mitglied des Kommunistischen Bund Westdeutschlands (KBW), der regelmäßig die Kommunistische Volkszeitung (KVZ) veröffentlichte. Er war außerdem verantwortlicher Redakteur für die Bezirksredaktion Oberfranken. In der KVZ vom 14. August 1978 erschien der Artikel „Nervenkrankenhaus Bay- reuth - Arbeitshaus für die Beschäftigten und Patienten”, der unter anderen folgende Passagen enthielt: “Ehrenberg scheut keine Ausgaben, um sein Programm der Einf ü hrung von Arbeitsdienst und Liquidierung von Rent- nern, genannt “ Kostend ä mpfungsprogramm ” durchzusetzen ... Die Ma ß - nahmen, wie die vom Ehrenberg, sind schon aus der Zeit Hitlers bekannt. Damals waren es Kriegsvorbereitungen. Heute sind sie nichts anderes".46 Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Verleumdung, mit der Begrün- dung, dass es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handle.47 Das BayObLG als Revisionsgericht hingegen sah in den Aussagen ein Wertur- teil. Es argumentierte folgendermaßen: „ Ä u ß erungen, in denen der T ä ter nur aufgrund einer erkennbar entstellenden, abwegigen Wertung zu einer Tatsachenbehauptung gelangt, sind, wenn sie die Ehre anderer verletzen, unter dem Auffangtatbestand des § 185 StGB zu beurteilen.“.48 Ein weiteres beispielhaftes Urteil ist das des BGH vom 8. Dezember 1954.49 Darin ging es um Flugblätter mit folgender Aufschrift: „ Das Adenauer-Regime ver- sucht durch Anwendung faschistischer Regierungs- und Unterdr ü ckungsme- thoden, durch Entrechtung der Arbeiter die Politik des Generalkriegsver- trags durchzusetzen(...)” und „ ( … ) Zur Verhinderung von Streiks der Arbei- ter und zur Unterdr ü ckung des nationalen Widerstands der Bev ö lkerung greift das Adenauer-Regime zu Mitteln des Terrors ( … )”.50 Das LG Köln war der Auffassung, dass es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbe- hauptungen handele, die nicht erweislich wahr seien.51 Der BGH als Revisi- onsgericht dagegen nahm ein Werturteil an, mit folgender Begründung: „ Die in dem Flugblatt im Einzelnen behandelten Umst ä nde beziehen sich auf Vorg ä nge des politischen Geschehens, die nur auf Grund des besonde- ren kommunistischen Gedankenganges als „ faschistische Regierungs- und Unterdr ü ckungsmethode ” und als „ Mittel des Terrors ” bezeichnet werden. Es ist also diese Wertung, die den wesentlichen Gehalt der Ä u ß erung dar- stellt und der gegen ü ber den Tatsachenbehauptungen nur eine untergeord- nete Bedeutung zukommt. Der Angekl. h ä tte deswegen nur nach § 185 StGB bestraft werden d ü rfen.“.52 Für die Bewertung, ob es sich um eine Tatsa- chenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, ist also das Verhältnis maßgebend, in dem sie zueinander stehen. Es wird deutlich, dass es dem Angeklagten vordergründig darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen und für die Annahme einer Tatsachenbehauptung kein Raum ist.53 Die Wer- tung steht eindeutig im Vordergrund und gibt der Äußerung ihr Gewicht.

Ebenso ist es hier der Fall. Die Äußerungen des Angeklagten beziehen sich auf politische Ereignisse, die nur aufgrund der linkspolitischen Einstellung des Angeklagten als dem Nationalsozialismus ähnliche Geschehen darge- stellt werden. Es ist gerade diese Wertung, die der Äußerung zu Grunde liegt, sodass die darin enthaltende Tatsachenbehauptung in den Hintergrund treten muss.

Eine andere Auslegung der einschlägigen Äußerungen wie die beispielswei- se vom Angeklagten vertretene Rechtfertigung, er wollte nur vor erneuten politischen Entwicklungen wie denen des Nationalsozialismus warnen, ist jedenfalls bei dieser Äußerung nicht anzunehmen. Zwar wird deutlich, dass er insbesondere die Ausländerpolitik der Regierung kritisieren will, eine inkludierte Warnung ergibt sich daraus jedoch nicht deutlich und unmiss- verständlich. Auch die vorangehenden Passagen des Gedichts enthalten weniger eine Warnung, sondern vielmehr Kritik an der Politik im Allgemei- nen. Zudem hätte er auch ohne direkte Namensnennung sein Gedicht vor- tragen können. Es ist nicht eindeutig erkennbar, warum er sich gerade auf die ausdrücklich genannten Politiker bezieht und nicht z.B. eine allgemeine Warnung vor der CDU/CSU-Fraktion ausspricht. Dies begründete der An- geklagte damit, dass er die betroffenen Politiker nur als Repräsentanten für die von ihm kritisierte Politik benennen wollte. Dafür spricht jedoch ledig- lich der Titel des Gedichts „Mei Angst“. Zu Recht halten das LG München sowie das BayObLG dies für irrelevant, „ weil dadurch die Verunglimpfun- gen der ausdr ü cklich Angegriffenen selbstverst ä ndlich nicht aus der Welt geschafft werden.“.54 Hört man sich eine Tonaufnahme des Gedichtes an, klingt es außerdem so, als würde es sich bei den einschlägigen Äußerungen um eine eigene Strophe handeln, welche sich ausschließlich auf die genann- ten Politiker beziehen will.55

Das diese Äußerung eine Kundgabe der Nicht- oder Missachtung für Stoiber, Strauß und Geißler enthält, steht außer Frage. Ein Vergleich mit dem Nationalsozialismus und seinen Verbrechen durch den linksgerichteten Söllner kann nur eine Missachtung darstellen.

Abgesehen von dem Problem der Auslegung scheint es, dass aufgrund der Annahme der Gerichte, es handele sich bei den einschlägigen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen, ein nicht gerügter Rechtsfehler vorliegt. Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten werden schließlich nicht von § 185 StGB erfasst (s.o.). Das galt ebenso unstrittig zur damaligen Zeit.56 Vielmehr wäre eine Verleumdung gem. § 187 StGB einschlägig gewesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass den betroffenen Politikern das aufgenommene Tonband vorgespielt worden ist und diese anschließend gem. § 194 I 1 StGB Strafantrag gestellt haben.

bb) Äußerungen über Gauweiler
(1) Satire

Hinsichtlich der Äußerungen über Gauweiler, waren das LG München und das BayObLG der Auffassung, dass es sich um Satire handle. In der Recht- sprechung und Lehre versteht man unter Satire eine Darstellung, die be- wusst mit den Stilmitteln der Übertreibung und Verzerrung die Wirklichkeit verfremdet, meist um Missstände zu rügen.57 Satirische Äußerungen oder Darstellungen kollidieren damit schon der Definition nach oftmals mit dem Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person. Gleichzeitig unterliegt die Satire aber als meinungsbildender oder sogar künstlerischer Ausdrucksstil dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 5 GG.58 Um zu beurteilen, ob die satirische Äußerung auch einen Charakter der Kundgabe der Nicht- oder Missachtung des Betroffenen enthält, sind „Mantel“ sowie Kernaussage gesondert dahingehend zu überprüfen.59 Dabei sind an den Aussagekern strengere Maßstäbe zu richten, als an den Deckmantel.60

(2) Auslegung und Ansicht der Gerichte

Merkmal der Satire ist wie oben beschrieben das Übertreiben und Verzerren des wirklichen Gedankens. Diesem wird durch den „Mantel“ ein Inhalt ge- geben, der das wirklich Gemeinte überschreitet.61 Um den tatsächlichen Aussagekern zu ermitteln, bedarf es ebenso der Bezugnahme aller Begleit- umstände und des Gesamtzusammenhangs.62 Auch hier ist auf den ge- schichtlichen Kontext zu verweisen, denn die Aidspolitik war in den späten 80ern ein hochaktuelles Thema. Nach dem erstmalig die Diagnose AIDS in Deutschland bei einem Patienten festgestellt wurde, sah sich nun auch die deutsche Politik mit dieser Krankheit konfrontiert. Überwiegend infizierten sich Homosexuelle mit dem HI-Virus.63 Die damalige Bundesministerin für Gesundheit, Rita Süssmuth, verfolgte den Plan, AIDS durch Aufklärung zu bekämpfen.64 Ihr größter Kontrahent war der damalige Staatssekretär des bayrischen Innenministeriums und hier betroffene Peter Gauweiler. Er strebte einen radikaleren Weg der Bekämpfung an. So forderte er, dass das Bundesseuchengesetz auf Aids-Kranke angewendet werden solle.65 Prostitu- ierte - männlich als auch weiblich - sollten bundesweit ein Berufsverbot auferlegt bekommen, um damit die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Mig- ranten und Ausländer sollten bei ihrer Einreise in die BRD zwangsgetestet werden.66 Auch eine Absonderung von Infizierten stand zur Debatte.67 Je- doch wurde der von Gauweiler vorgestellte Maßnahmenkatalog gegen AIDS eins zu zehn von den Bundesländern abgelehnt.68 Lediglich in Bayern fand er Zuspruch. Doch Gauweiler ging noch weiter. Er sagte gegenüber dem Spiegel wortwörtlich, dass er die Schwulen-Infrastruktur „ zerschlagen “ will.69 Schließungen von Transvestielokalen und Saunen in Bayern waren die Folge.70 Interessant dabei war jedoch, dass in dem vom Gauweiler ent- wickelten Maßnahmenkatalog nicht ein Mal das Wort „homosexuell“ er- wähnt wurde. Primär betraf dieser Drogenabhängige und Prostituierte beider Geschlechter. Taktisch war dies nicht unüberlegt. Schließlich verfügten die Homosexuellen damals über eine starke Lobby.71 Bemerkenswerter Weise äußerte Gauweiler selbst die Befürchtung, mit den Konzentrationslagern der Nationalsozialisten in Verbindung gebracht zu werden.72

[...]


1 BayObLGSt 1993, 111.

2 BayObLGSt 1993, 111, 111f..

3 Zusammengefasste Version des gesamten Urteils: BayObLGSt 1993, 111; Eine umfassendere Beschreibung des Urteils, insbesondere der Argumente des Gerichts erfolgt innerhalb der einzelnen Abschnitte.

4 MüKo-Regge/ Pegel, § 185 Rn. 3; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Zaczyk, § 185 Rn. 2.

5 MüKo-Regge/ Pegel, § 185 Rn. 1; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Zaczyk, Vorbm. §§ 185-200 Rn. 7; Lackner/ K ü hl, Vorbm. § 185- § 200 Rn. 1; a.A. Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele, Vor §§ 185ff. Rn. 1; ebenso Hilgendorf JZ 09, 139, 141.

6 Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Zaczyk, § 186 Rn. 2; BGH JR 1977, 28, 29; Soehring / Seelmann -Eggebert NJW 2000, 2466, 2468.

7 Schönke/Schröder- Lencker / Eisele, § 193 Rn. 26; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Zaczyk, § 192 Rn. 1ff..

8 Lackner/Kühl- Hilgendorf, § 185 Rn. 2; MüKo- Regge / Pegel, § 185 Rn. 22.

9 MüKo- Regge / Pegel, § 185 Rn. 22; Lackner/Kühl- Hilgendorf, § 185 Rn. 2.

10 Maunz/Dürig- Di Fabio, Art. 2 Rn. 246; vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1646, BVerfG NJW 1985, 261, 262, BVerfG NJW 1991, 1471, 1474; a.A. Sachs- Bethge, GG Art 5 Rn 197, 223; Mangoldt/Klein/Starck- Starck, Art. 5 III Rn. 328.

11 Henschel, NJW 1990, 1937, 1937.

12 Henschel, NJW 1990, 1937, 1937; MüKo- Joecks, § 193 Rn. 56.

13 MüKo- Sch ä fer, § 131 Rn. 60; Schönke/Schröder- Lencker / Eisele, § 193 Rn. 19; vgl. BGH GRUR 2008, 931f., OLG Hamburg NJW 1984, 1130, 1130.

14 vgl. BGH ZUM 2012, 681, 682, LG Köln NJW-RR 2011, 1492, 1492; Vinck, LMK 2004, 50, 51; Dölling/Duttge/Rössner-Schneider, § 193 RN. 19.

15 BayObLGSt 1993, 111, 121.

16 vgl. BVerfG, NJW 1985, 261, 263; OLG Köln BeckRS 1992, 31148098; LG Dresden NJW-RR 2005, 411, 411; BayObLG NVwZ-RR 1994, 65, 68; W ü rkner, NStZ 1988, 23, 24; vgl. BVerfGE 67, 213, 228.

17 vgl. BVerfG, NJW 1985, 261, 263, LG Dresden NJW-RR 2005, 411, 411, OLG Köln BeckRS 1992, 31148098; MüKo- Regge / Pegel, § 185 Rn. 17.

18 BayObLG NVwZ-RR 1994, 65, 67.

19 vgl. KG NStZ 1992, 385, 386, BVerfG, NVwZ 1992, 766, 766; MüKo- Joecks, § 193 Rn. 45; Lackner/Kühl- K ü hl, § 193 Rn. 12; Hufen, JuS 1994, 165, 165; Heselhaus, JA 1995, 272, 272; Hufen, JuS 1995, 638, 638; Huster, NJW 1996, 487, 487; Erichsen, Jura 96, 84, 84; Hager, AcP 96, 168, 184; Schwarz, JZ 2000, 126, 129; a.A. Dreier- Schulze-Fielitz Art. 5 I, II Rn. 65 sowie Erfurter Kommentar zum ArbeitsR- Schmidt, Art. 5 GG Rn.7 und Maunz/Dürig- Herzog, Art. 5 I, II Rn. 55.

20 Lackner/Kühl- K ü hl, § 193 Rn. 12; Hufen, JuS 1994, 165, 165; Heselhaus, JA 1995, 272, 272; Hufen, JuS 1995, 638, 638; Huster, NJW 1996, 487, 487; Erichsen, Jura 96, 84, 84.

21 BayObLGSt 1993, 111, 122.

22 MüKo- Regge / Pegel, § 186 Rn. 7; Pfeiffer, StPO § 337 Rn. 13; Schönke/Schröder- Lencker / Eiserle, § 185 Rn. 8; vgl. BVerfG, 1991, 191, 192, BGH NJW 1997, 2318.

23 Ebert, S. 107; MüKo- Miebach, § 46 Rn. 251.

24 vgl. BayObLGSt 2001, 1, 1, BVerfG NJW 1990, 1980, 1981; 1993, 1845, 1846, BayObLGSt 1994, 152, 153.

25 vgl. BVerfG NJW 1993, 1845, 1846; BVerfG NJW 1990, 1980, 1981; BayObLGSt 1994, 152, 153; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 40.

26 BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 211; BGHSt 19, 235, 237; BGH NJW 1998, 3047, 3048; Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele StGB § 185 Rn 8; MüKo- Regge / Pegel StGB § 185 Rn 9; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 140, 140; Lackner/Kühl- Hilgendorf StGB § 185 Rn 17.

27 Münz/Seifert/Ulrich, Zuwanderung nach Deutschland, S. 156.

28 Hecking, Britische Geheimprotokolle: Kohl wollte offenbar jeden zweiten Türken los- werden, in: Spiegel 1.8.2013; Seils, Kohls „Türken-Raus“-Pläne trafen einen Nerv der Deutschen, in: Tagesspiegel vom 5.8.2013; Seils, Die Türken-raus-Pläne waren gar nicht so geheim, in: Cicero vom 5.8.2013.

29 Seils, Kohls „Türken-Raus“-Pläne trafen einen Nerv der Deutschen, in: Tagesspiegel vom 5.8.2013; Seils, Die Türken-raus-Pläne waren gar nicht so geheim, in: Cicero vom 5.8.2013.

30 Hecking, Britische Geheimprotokolle: Kohl wollte offenbar jeden zweiten Türken loswerden, in: Spiegel vom 1.8.2013.

31 Hecking, Britische Geheimprotokolle: Kohl wollte offenbar jeden zweiten Türken los- werden, in: Spiegel vom 1.8.2013; Seils, Kohls „Türken-Raus“-Pläne trafen einen Nerv der Deutschen, in: Tagesspiegel vom 5.8.2013; Seils, Die Türken-raus-Pläne waren gar nicht so geheim, in: Cicero vom 5.8.2013.

32 Boos - N ü nning / Karakasoglu, Viele Welten leben S. 58; Hecking, Britische Geheimproto- kolle: Kohl wollte offenbar jeden zweiten Türken loswerden, in: Spiegel vom 1.8.2013. 33 Hecking, Britische Geheimprotokolle: Kohl wollte offenbar jeden zweiten Türken los- werden, in: Spiegel vom 1.8.2013.

34 Weiland, Geis-Entgleisung: empörung über Gerede von der „durchrassten Gesellschaft“, in: Spiegel vom 6.2.2002; Löhe, Hitler Vergleich und „durchrasste Gesellschaft“, in: Focus vom 16.11.2007.

35 Löhe, Hitler Vergleich und „durchrasste Gesellschaft“, in: Focus vom 16.11.2007; Weiland, Geis-Entgleisung: empörung über Gerede von der „durchrassten Gesellschaft“, in: Spiegel vom 6.2.2002.

36 Unbekannt, Einer der Schärfsten, in: Spiegel vom 1.6.1981.

37 vgl. BVerfGE 61, 1, 9, BVerfGE 85, 1, 15 ff., BVerfGE 90, 241, 248; MüKo- Regge / Pegel, § 186 Rn. 7; Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele § 186 Rn. 4.

38 Erbs/ Kohlhaas - Kaiser, § 33 Rn. 64; vgl. BGH NJW 2007, 686, 687, BGH NJW 2008, 2110, 2111; MüKo- Regge / Pegel, § 186 Rn. 7; Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele § 186 Rn. 4.

39 BVerfGE 90, 241, 248f.; BVerfG 94, 1, 8; Lackner/Kühl- Lackner, § 193 Rn. 12.

40 Eigene Umfrage von 10 Personen ohne juristisches Fachwissen; dabei haben acht Personen sofort ein Werturteil angenommen, eine konnte sich nicht entscheiden und eine sah darin eine Tatsachenbehauptung.

41 BayObLG NVwZ-RR 1994, 65, 68.

42 BGHSt 6, 159, 162; BGH, NJW 1955, 311; BGHSt 12, 287, 291; OLG Düsseldorf NJW 1972, 650, 650; Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele, § 186 Rn. 7; Lackner/Kühl- K ü hl, § 186 Rn. 9.

43 BGH, NJW 1955, 311, 311; BGHSt 12, 287, 291; OLG Düsseldorf NJW 1972, 650, 650; Schönke/Schröder- Lenckner / Eisele, § 186 Rn. 7; Lackner/Kühl- K ü hl, § 186 Rn. 9.

44 vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193.

45 BayObLG NStZ 1983, 126.

46 BayObLG NStZ 1983, 126, 126.

47 BayObLG NStZ 1983, 126, 126.

48 BayObLG NStZ 1983, 126, 126.

49 BGH NJW 1955, 311.

50 BGH NJW 1955, 311, 311.

51 BGH NJW 1955, 311, 311.

52 BGH NJW 1955, 311, 311.

53 MüKo- Regge / Pegel, § 186 Rn. 7; vgl. BGHSt, NJW 54, 1252, 1252, BGH NJW 1955, 311, 311, BVerfGE 61, 1, 9, BVerfGE 85, 1, 15 ff., BVerfGE 90, 241, 248.

54 BayObLGSt 1993, 111, 121.

55 https://www.youtube.com/watch?v=c_csfLBQabs ab Minute 1:51.

56 Arzt / Weber/Heinrich/Hilgendorf, StrafR BT S. 177; Maurach / Schroeder / Maiwald, StrafR BT TB I, S. 228.

57 von Becker, GRUR 2004, 908, 908; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kapitel III Rn. 30.

58 vgl. BVerfG NStZ 1988, 21, 22, BayObLGSt 1998, 15, 20f.; MüKo-Hörnle, § 166 Rn. 20; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 62; Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19.

59 von Becker, GRUR 2004, 908, 911; vgl. BVerfG NStZ 1988, 21, 22, BayObLGSt 1998, 15, 21; L ö ffler, PresseR § 6 Rn. 78c.

60 vgl. BVerfGE 75, 369, 377, BVerfG NJW 1998, 1386, 1387; von Becker, GRUR 2004, 908, 908.

61 Würtenberger, NJW 1982, 610, 611; von Becker, GRUR 2004, 908, 908

62 Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 185 Rn. 9;8, 8a; von Becker, GRUR 2004, 908, 911; vgl. LG Berlin NJW-RR 1998, 1037, 1037, LG Hamburg NJW-RR 2000, 978, 979.

63 Apfel, Aids-Paranoia im Deutschland der 80ger-Jahre, in: Focus online vom 01.12.2012; Scholz, Die Schwulen-Infrastruktur zerschlagen, in: Deutsche AIDS-Hilfe vom 24.2.2012.

64 Apfel, Aids-Paranoia im Deutschland der 80ger-Jahre, in: Focus online vom 01.12.2012; Grefe, Pest auf bayerisch, in: Die Zeit vom 26.6.1987.

65 Apfel, Aids-Paranoia im Deutschland der 80ger-Jahre, in: Focus online vom 01.12.2012; Stroh, Als die CSU in den Kampf gegen Aids zog, in Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2014.

66 Scholz, Die Schwulen-Infrastruktur zerschlagen, in: Deutsche AIDS-Hilfe vom 24.2.2012. Apfel, Aids-Paranoia im Deutschland der 80ger-Jahre, in: Focus online vom 01.12.2012; Stroh, Als die CSU in den Kampf gegen Aids zog, in Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2014.

67 Apfel, Aids-Paranoia im Deutschland der 80ger-Jahre, in: Focus online vom 01.12.2012; Stroh, Als die CSU in den Kampf gegen Aids zog, in Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2014.

68 Mayer, Keine Kur nach Gauweilers Rezepten, in: Die Zeit vom 2.10.1987.

69 Vael, Kondome statt Progrome, in: Spiegel vom 28.11.2008.

70 Scholz, Die Schwulen-Infrastruktur zerschlagen, in: Deutsche AIDS-Hilfe vom 24.2.2012; ;Vael, Kondome statt Progrome, in: Spiegel vom 28.11.2008.

71 Scholz, Die Schwulen-Infrastruktur zerschlagen, in: Deutsche AIDS-Hilfe vom 24.2.2012.

72 Vael, Kondome statt Progrome, in: Spiegel vom 28.11.2008.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
"Der Pfeil des Schimpfs kehrt auf den Mann zurück, der zu verwunden glaubt" (Goethe). Besprechung des Urteils des BayObLG vom 15.07.1993
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Autor
Jahr
2014
Seiten
67
Katalognummer
V277451
ISBN (eBook)
9783656704324
ISBN (Buch)
9783656706687
Dateigröße
581 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
pfeil, schimpfs, mann, goethe, besprechung, urteils, bayoblg
Arbeit zitieren
Luise Warmuth (Autor:in), 2014, "Der Pfeil des Schimpfs kehrt auf den Mann zurück, der zu verwunden glaubt" (Goethe). Besprechung des Urteils des BayObLG vom 15.07.1993, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277451

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