Sozialdisziplinierung im Spiegel industrieller Fabrikordnungen. Nürnberg, Fürth und Augsburg im Vergleich


Masterarbeit, 2012

253 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Themenbearbeitung
2.1 Vorüberlegungen
2.1.1 Zur Arbeitssituation in der Industriearbeiterschaft
2.1.2 Mögliche Analysekriterien
2.2 Fragestellung und Aufbau der Arbeit
2.3 Ein Forschungsüberblick und bibliographische Hinweise
2.4 Quellenlage
2.4.1 Probleme
2.4.2 Möglichkeiten
2.5 Norm und Devianz – Zugriff auf die Lebenswirklichkeit?
2.6 Entwicklung der Gesetzgebung zur Arbeitsordnung
2.7 Untersuchungszeitraum

3. Sozialdisziplinierung
3.1 Eine Begriffsbestimmung
3.2 Fabrikordnungen im Kontext der Sozialdisziplinierung

4. Analyse der Arbeitsordnung im Hinblick auf Sozialdisziplinierung – Kontrollieren, Überwachen und Strafen?
4.1 Arbeitsordnung, Fabrikordnung, Fabrikreglement und Fabrikgesetze
4.1.1 Vorläufer der Arbeitsordnung 23 4.1.2 Eine Begriffsbestimmung
4.1.3 Fabrikordnung als Arbeitsvertrag?
4.1.4 Omnipräsenz der Ordnung?
4.2 Untersuchungen zum Inhalt der Arbeitsordnungen
4.3 Inhalte der Quellen im Vergleich
4.4 Wirkungsbereiche der sozialen Disziplinierung
4.4.1 Zeit
4.4.1.1 Festsetzung der Arbeitszeit
4.4.1.2 Einhaltung der Arbeitszeit
4.4.1.3 Kontrolle der Arbeitszeit
4.4.2 Raum
4.4.3 Privatleben der Arbeiter
4.4.4 Normen zum Arbeitsverhalten
4.4.5 Anforderungen an das Betragen
4.4.6 Treue und Kündigungsnormen
4.5 Hierarchie und Kontrolle durch Vorgesetzte und Mitarbeiter
4.5.1 Fabrikherren als höchste Instanz
4.5.2 Wirkungsbereich von Vorgesetzten
4.5.3 Kollegen als Disziplinatoren
4.6 Sanktionspotenzial
4.6.1 Strafe
4.6.2 Belohnung
4.7 Verhaltensmodifikation als Folge?
4.8 Ein Kurswechsel? Arbeitsordnungen nach 1891

5. Schlussbemerkung

6. Quellensammlung
6.1 Anmerkungen zu den Editionsprinzipien
6.2. Industrielle Fabrikordnungen aus Nürnberg, Fürth und Augsburg
6.2.1 Sortierung der analysierten Arbeitsordnungen anhand der Datierung
6.2.2 Sortierung der analysierten Arbeitsordnungen anhand ihrer Herkunft 83 (chronologisch)
6.2.2.1 Ordnungen aus Nürnberg
6.2.2.2 Ordnungen aus Fürth
6.2.2.3 Ordnungen aus Augsburg
6.2.3 Angabe der Fundstellen der analysierten Arbeitsordnungen 85 (chronologisch)
6.2.3.1 Zusätzliche Archivsignaturen
6.2.3.2 Weitere bekannte Fundstellen
6.3 Volltexte der analysierten Arbeitsordnungen (chronologisch)
6.3.1 Reglement für die Arbeiter der Maschinenbauanstalt von Johann Wilhelm Spaeth, Nürnberg, 1838/1839
6.3.2 Fabrikordnung der Mechanischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei in Augsburg, 10.Juli 1840
6.3.3 Regeln und Vorschriften für die Arbeiter in der Eisengießerei & Maschinenfabrik von Klett & Comp., 14. Oktober 1844
6.3.4 Fabrikordnung der Augsburger Kammgarn-Spinnerei, 1846
6.3.5 Verordnung für die Arbeiter der C. Reichenbach´schen Maschinenfabrik, September 1846
6.3.6 Allgemeine Bestimmungen der Bleistiftfabrik Faber-Castell in Stein,1. Januar 1846/47
6.3.7 Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A. W. Faber in Stein, 1. Januar 1850
6.3.8 Fabrikgesetze der Nürnberger Kammgarnspinnerei in Wöhrd bei Nürnberg, Juli 1852
6.3.9 Fabrikgesetze für männliche und weibliche Arbeiter in der Tabak- und Zigarrenfabrik von Carl Otto Müller, Nürnberg, 12. November 1860
6.3.10 Fabrikordnung für die Zigarrenfabrik Karpf & Frank, Fürth, 1. Oktober 1861
6.3.11 Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A. W. Faber in Stein, 27. Januar 1872
6.3.12 Arbeitsordnung für die Werkstätten der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co., Nürnberg, 15. März 1892
6.3.13 Fabrikordnung der Tafel- Salin- und Spielgelglasfabriken, Aktiengesellschaft, Fürth, 27. April 1892
6.3.14 Arbeitsordnung der Metallgusswarenfabrik Nürnberg, Loeblein & Krafft, 12. Mai 1892
6.3.15 Arbeitsvertrag der Armaturen- & Maschinenfabrik AG, vormals J.A. Hilpert in Nürnberg, 16. Mai 1892
6.3.16 Arbeitsordnung der Maschinenfabrik & Kesselschmiede von Jul. Wacker & Comp., Nürnberg, 1. August 1892
6.3.17 Arbeitsordnung für die Hadern- und Papieranstalt von Lippmann Wolff & Sohn in Doos, Nürnberg, 12. Mai 1893
6.3.18 Arbeitsordnung der Firma D. Regensburger, Mechanische Weberei in Fürth,1. Januar 1894
6.3.19 Fabrikordnung der Elektrizitätsgesellschaft Soldan & Co. Nürnberg, 23. Juni 1898
6.3.20 Arbeitsordnung der Metallgusswarenfabrik Nürnberg, Loeblein & Krafft, 20. Oktober 1898
6.3.21 Arbeitsordnung der Mechanischen Baumwollspinnerei und Weberei in Augsburg, 14. Dezember 1901
6.3.22 Arbeitsordnung der Möbel- & Spiegelfabrik von Ammersdörfer und Haas in Fürth,15. Dezember 1904
6.3.23 Arbeitsordnung der Mech. Buntweberei Raff & Söhne in Pfersee-Augsburg, 11. Dezember 1905
6.3.24 Arbeitsordnung für die Metallwarenfabrik Louis Vetter in Nürnberg-Schniegling,16. Mai 1906
6.3.25 Arbeitsordnung für die Arbeiter der Brauerei, Aktienbrauerei Fürth, vorm. Gebr. Grüner, 14. Juli 1910
6.3.26 Arbeitsordnung der Firma Erste Augsburger Laubsägen- und Uhrfedernfabrik J. N. Eberle & Cie. in Augsburg-Pfersee, 2. August 1910
6.3.27 Arbeitsordnung H.P. Volkamer´s & Wb. & Forster zu Betrieb I: Messingwalz- und Hammerwerk; Elektrizitäts-Ueberlandzentrale in Hammer bei Nürnberg, Mai 1912
6.3.28 Arbeitsordnung der Wickels Metallpapiere-Werke GmbH, Fürth, 27. Juni 1912
6.4 Frenco Betriebsordnung 2011, Frenco GmbH, Altdorf bei Nürnberg
6.5 Gesetz, Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, Auszug
6.6 Das Rothe Strafbuch, Auszug

7. Literatur und Quellenverzeichnis
7.1 Quellenverzeichnis und Archivalien
7.2 Auswahlbibliographie
7.3 Bild- und Standortnachweis

1. Einleitung

§ 20.

Wer während der Frei-Viertelstunden und während der Freistunde Mittags ohne Er- laubniß in den Garten geht, wird mit ¼ Tag und wer im Garten Vögel fangt, mit 1 Tag Lohnabzug bestraft.[1]

In obigem – auf den ersten Blick amüsant anmutenden – Paragraph von 1872 aus den Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter der Bleistiftfabrik von A.W. Faber in Stein konstituieren sich die Verhaltensansprüche, die an Fabrikarbeiter des 19. und 20. Jahrhunderts gerichtet waren. Sie sind Ausdruck des großen sozialen und gesellschaftlichen Umwälzungsprozesses im Europa dieser Jahrhunderte – der Industrialisierung – und damit verbundener Normengenese. Der vielschichtige und vieldiskutierte Epochenbegriff Industrialisierung beschreibt die „Ausweitung des industriellen Wirtschaftsbereichs in einer Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen wie dem Handwerk oder dem Handel“[2], wie sie für den – nach heutigem Verständnis – deutschen Raum schon vielfach untersucht und dargestellt wurde.[3]

Trotzdem scheint es noch nicht gelungen, einen paradigmatischen Entwurf zu finden, der alle Kontinuitäten und Diskontinuitäten dieses Prozesses kohärent in Beziehung setzt, interdisziplinäre Erkenntnisse verarbeitet, den diachronen Verlauf berücksichtigt und die Heterogenität der Schauplätze einkalkuliert. Eine ganzheitliche Darstellung ist prekär, stellte doch „die territoriale Zerstückelung die deutsche Industrialisierung vor besondere Probleme“, daher bleibt es „nahezu unmöglich ein für alle Staaten gültiges Urteil zu treffen.“[4] Bis auf wenige Ausnahmen galt der regionalen Ebene bisher aber bestenfalls peripheres Interesse, dabei lassen sich gerade für das agrarisch geprägte Bayern interessante Entwicklungslinien nachvollziehen.

So durchlief Bayern – seit 1806 Königreich und vor der Aufgabe sich als souveräner Staat zu organisieren – lediglich eine punktuelle Industrialisierung, die sich primär auf die großstädtischen Räume wie Augsburg, Nürnberg, Fürth, Hof und München konzentrierte. Vor allem ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts lässt sich für diese Verdichtungszonen ein Übergangsprozess von agrarischer hin zu industrieller, technisierter Produktion nachvollziehen, basierend auf Innovationen wie Eisenbahn, Dampfmaschine oder mechanischem Webstuhl.

Natürlich bedingten diese Veränderungen im Wirtschaftsbereich auch umfassende Umwälzungen in Produktion und Arbeitsstruktur, sowie eine Veränderung der traditionellen Arbeitsgewohnheiten weg von zünftischem Gewerbe, Manufaktur und Verlagswesen hin zum Fabrikwesen und es entstand die neue Gesellschaftsschicht der Fabrikarbeiter. Die bayerische Fabrikarbeiterschaft in den Industriezentren entwickelte sich als ein Konglomerat von Zuwanderern aus den ländlichen Unterschichten, verarmten Handwerkern oder aus gescheiterten Heimgewerben. Anpassungsschwierigkeiten jenes neuen sozialen Milieus der arbeitenden Klasse an die neue Organisationsform Fabrik und damit einhergehende Disziplinprobleme bedingten eine Neustrukturierung der Arbeitswelt, welche sich in sogenannten Fabrikordnungen manifestierte.

Die Ordnungen regulierten, wie eingangs zitiert, den Werks- und Fabrikalltag; den Arbeitern wurden – ganz im Sinne fabrikherrschaftlicher Interessen – verbindliche Handlungsrichtlinien vorgegeben und Fabrikbesitzer übten so neben Kontrolle auch Führung und Erziehung aus, bildeten gleichzeitig aber in gewissem Ausmaße Mechanismen der sozialen Versorgung und der patriarchalischen Fürsorge. Arbeitsordnungen prägten entscheidende Bereiche eines Arbeiterlebens im positiven, wie auch im negativen Sinne. Für den geneigten Historiker bieten die Arbeitsordnungen also einen direkten Zugang zu den Normen des Industriezeitalters. Anhand dieser „Schlüsseldokumente zum Verständnis von regionalen Arbeits- und Lebenswelten“[5] lässt sich ein Einblick in die Lebenswirklichkeit der Fabrikarbeiterschaft in Bayern gewinnen. Diesem Leitmotiv folgend, versucht die vorliegende Arbeit mit Hilfe authentischer Quellen die Bedeutung und Funktion von Arbeits-ordnungen zu untersuchen, das kaleidoskopische Konzept Industrialisierung weiter zu definieren und im Kleinen begreifbar zu machen, ohne dabei Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Grundkonstanten zu vernachlässigen. Interessant scheint vor allem der Aspekt der Disziplinierungsfunktion, auch mit Berücksichtigung des Forschungsansatzes der Sozialdisziplinierung.

2. Grundlagen der Themenbearbeitung

2.1 Vorüberlegungen

2.1.1 Zur Arbeitssituation in der Industriearbeiterschaft

Sicherlich sind Leistung und Leiden der Arbeiterschaft, ebenso wie die Kategorien Armut und Anforderungen prägende Schlüsselbegriffe für die Beschreibung des Industrialisierungsprozesses. Nicht umsonst drehen sich viele Untersuchungen um die Lösung der vielzitierten sozialen Frage, oder lässt die Angst vor dem Pauperismus Reformbewegungen[6] in Bayern gerade in der ersten Hälfte des „langen 19. Jahrhunderts“[7] erlahmen. Strukturelle und politische Unterschiede zeigen sich in Europa für unterschiedliche Entwicklungstendenzen und Zeiträume verantwortlich, die gravierenden Folgen für die Arbeiter ähneln sich aber meist. Durch Friedrich Engels Schrift „Lage der arbeitenden Klasse in England“ von 1845 erhalten wir einen plastischen Einblick in die Arbeitssituation in der Industriearbeiterschaft, wenn er über Textilarbeiter schreibt:

Die Männer sind infolge dieser Einflüsse sehr bald aufgerieben. Die meisten sind mit vierzig Jahren arbeitsunfähig, einige wenige halten sich bis zum fünfundvierzigsten, fast gar keine bis zum fünfzigsten Jahre. Dies wird, außer durch allgemeine Körperschwäche, zum Teil auch noch durch eine Schwächung des Gesichts hervorgebracht, welche die Folge des Mulespinnens ist, wobei der Arbeiter seine Augen auf eine lange Reihe feiner, parallellaufender Fäden heften und sie dadurch sehr anstrengen muß.[8]

So böten sich also weitere Felder wie Gesundheit oder Alter in der Fabrikarbeiterschaft als Untersuchungsgegenstand an. In der vorliegenden Arbeit wird jedoch ein anderer Zugang zur Lebenswelt der Arbeiter gewählt, der im Folgenden noch näherer Erläuterung bedarf, aber sicherlich als Mosaikstück fungiert, welches die Beschreibung der Arbeitssituation der Industriearbeiterschaft weiter verdichten kann.[9]

2.1.2 Mögliche Analysekriterien

Konkret wäre Frauen- oder Kinderarbeit im Industriesektor ein mögliches Analysekriterium, welches beispielsweise Jane Humphries sehr aktuell für den damaligen workshop of the world England eruierte.[10] Über einen längeren Zeitraum ließe sich auch die Entwicklung der Arbeitszeit nachzeichnen, ebenso wie die Entwicklung der Löhne, bzw. des Einkommens einer Arbeiterfamilie. Auch die Rechtsstellung der Arbeiter verdiente nähere Untersuchung. Zu vielen dieser Themenkomplexe kann eine umfassende Betrachtung der Fabrikordnungen Puzzleteilchen beisteuern und so das Bild der Arbeiterschaft ergänzen. Auch wenn der Fokus dieser Arbeit nicht auf obige Gesichtspunkte gerichtet ist, so werden als eine Art Nebenprodukt auch Erkenntnisse über genannte Kriterien gewonnen.

2.2 Fragestellung und Aufbau der Arbeit

Jedoch interessiert im Zusammenhang mit den Arbeitsordnungen vielmehr, wie die für den sozialen Wandel tonangebende Schicht der Fabrikherren normative Verhaltensansprüche entwickelt, wie diese formuliert werden, realisiert werden und welche Werkzeuge zur Durchsetzung dafür zur Verfügung standen. Im Zentrum der Untersuchung steht also präzise formuliert: Wird der Zweck aus Unternehmersicht erfüllt, die betrieblichen Funktionsabläufe zu regulieren und die Leistung der Arbeiter den Betrieben möglichst umfassend zuzuführen? Inwieweit lässt sich der Vorgang der Sozialdisziplinierung in Arbeitsordnungen identifizieren? Stellen die Arbeitsordnungen quasi betriebliche Gesetze privater Natur dar oder lassen sich Arbeitsordnungen als inoffizielle Sozialgesetzgebung bewerten? Und gibt es im Untersuchungszeitraum Entwicklungstendenzen?

Unerlässlich ist es dafür, den von Gerhard Oestreich begründeten Forschungsansatz der Sozialdisziplinierung zu beleuchten, da ermittelt werden soll, ob er das theoretische Fundament für die Untersuchung liefern kann. Im umfangreichen Abschnitt „Analyse der Arbeitsordnung im Hinblick auf Sozialdisziplinierung“ werden dann die vorliegenden Ordnungen auf ihren Inhalt untersucht und anhand von Quellen aus Nürnberg, Fürth und Augsburg Kategorien von überregionaler Bedeutung erarbeitet.

Die Volltexte der Arbeitsordnungen wurden in eine Quellenedition - die als ganz entscheidender Beitrag dieser Arbeit zu verstehen ist - eingepflegt und mit Hilfe von weiteren Quellen untersucht – die Untersuchung ist als Versuch zu verstehen, Fabrikordnungen weiter zu ergründen und sich dem Nutzen für die Forschung etwas weiter anzunähern.

Das Hauptaugenmerk der Arbeit liegt also auf einer stark quellenbasierten Herangehensweise, weswegen andere entscheidende Themenfelder naturgemäß in den Hintergrund rutschen. So bildet zwar die Industrialisierung – international und gerade in Bayern - den Handlungsrahmen für die Entstehung der Arbeitsordnung, aber eine tiefergehende Untersuchung soll hier nicht versucht werden, denn dazu haben bereits Bosl[11], Kiesewetter[12], Fischer[13] oder Beer[14] wichtige Beiträge geleistet, auf die hiermit als begleitende Darstellungen verwiesen sei.

2.3 Ein Forschungsüberblick und bibliographische Hinweise

Auch wenn durch die Untersuchung von Fabrikordnungen ein hoher Erkenntnisgewinn über die Arbeits- und Lebenswelten von Fabrikarbeitern in der Industrialisierung möglich wäre, fehlen bisher umfassende und edierte Zusammenstellungen dieser Quellen. Bisher erfolgte Untersuchungen konzentrierten sich in Bayern meist auf regionale Kernräume, wie beispielsweise Nürnberg und Augsburg.[15] Eine überregionale Untersuchung mit verhältnismäßig umfangreichem Quellenteil liefert der „Arbeiter nach Maß“ von Bernd Flohr, der sich dabei überwiegend auf die Disziplinierung der Arbeiterschaft konzentriert.[16] Interessant für die untersuchten Kernregionen ist außerdem die Arbeit von Katrin Weinland, die sich mit Fabrikordnungen aus dem fränkischen Raum beschäftigt[17]. Für andere Bereiche oder Regionen, wie dem Bergbau an der Ruhr bieten beispielsweise Klaus Tenfelde[18] und Gerhard Adelmann[19] einen Zugang, ebenfalls mit regionalem Profil, meist für einzelne Industriezweige oder anhand einzelner Fabriken schaffen weitere Veröffentlichungen einen Zugang, die sich aber nicht mit Bayern beschäftigen.[20] Auch für die Arbeitswelt der Angestellten gibt es Untersuchungen, die hier aber höchstens am Rande interessieren.[21] In einen bayerischen und für die vorliegende Arbeit damit besonders interessanten Zusammenhang werden die Entwicklungen der Industrialisierung in zahlreichen regional pointierten Darstellungen vielerlei Autoren gerückt, auch im Hinblick auf die Lebenswelt der Arbeiterschaft oder Fabrikdisziplin.[22]

2.4 Quellenlage

Um einen Überblick über die Quellenlage zu gewinnen, müssen zahlreiche Wege beschritten werden, da es keine edierten Quellensammlungen gibt. Als Anlaufstelle bietet sich neben den Werksarchiven der unterschiedlichen Fabriken auch das Bayerische Wirtschaftsarchiv an. In den entsprechenden Stadtarchiven Nürnberg, Fürth und Augsburg, wie auch den Staatsarchiven der verschiedenen Regierungsbezirke lassen sich ebenfalls Arbeitsordnungen finden. Auch unterschiedliche Veröffentlichungen, meist Quellensammlungen, oder exemplarische Untersuchungen können zur Lokalisierung von Arbeitsordnungen genutzt werden. Eine chronologisch sortierte Übersicht über die Volltexte mit Angabe der Fundorte findet sich unter 6.2.3 Angabe der Fundstellen der analysierten Arbeitsordnungen. Insgesamt liegen 28 Primärquellen vor, die als Grundlage für die Untersuchung fungieren.

2.4.1 Probleme

Aufgrund unterschiedlichster Fundstellen sind Rechercheerfolge eher arbiträrer Natur, sind doch die Ordnungen in den Archivbeständen selten expliziert deklariert. Zusätzlich erschwert die Suche, dass Findmittel bisweilen Bestände nicht erschöpfend beschreiben und vorhandene Arbeitsordnungen deshalb übersehen werden, ebenso wie die Tatsache, dass es zwar Unterlagen zu Fabriken gibt, deren Inhalt aber in Archiven nicht unbedingt dezidiert gelistet ist.

2.4.2 Möglichkeiten

Aufgrund der Heterogenität der Fundorte ist der Zugang zu authentischem zeitgenössischem Material nicht immer uneingeschränkt möglich. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass Fabrikordnungen lediglich ausschnittsweise vorhanden sind. Es empfiehlt sich daher polizeiliche Untersuchungen zum Gesindewesen und der Arbeitsgesetzgebung zu konsultieren, die sich oftmals in den Akten der Stadtmagistrate wiederfinden. Zusätzlich können Überlieferung aus verschiedenen städtischen Aktengebieten betrachtet werden, ebenso wie Sammelbestände aus den Wirtschaftsarchiven der jeweiligen Städte oder Bestände diverser Museen.

2.5 Norm und Devianz – Zugriff auf die Lebenswirklichkeit?

Ein auf anderer Ebene gravierendes Problem stellt die Frage nach dem tatsächlich erfolgten Vollzug der - in den Fabrikordnungen aufgestellten - Regeln und Handlungsrichtlinien dar. Inwieweit die implementierten Normen auch in der Realität lebenswirksam wurden, lässt sich bestenfalls anhand von Strafverzeichnissen z.B. in Firmenarchiven nachvollziehen, oder man greift auf Quellen zurück, die gerichtliche Vorgänge wie Beschwerden oder Untersuchungen dokumentieren. Ein prominentes Beispiel stellt das mittlerweile wohl verschollene „Rothe Strafbuch“ dar; in der Firmengeschichte Friedrich von Königs lassen sich dazu umfangreiche Auszüge finden, die unter 6.6 Das Rothe Strafbuch, Auszug enthalten sind.[23]

Wenn man nun die Prämisse zugrunde legt, dass die gesammelten Arbeitsordnungen eine gute Abbildung der Arbeitsregulative des Untersuchungszeitraumes darstellen, gilt es trotzdem zu klären, inwieweit darin Elemente des „säkularen Disziplinierungsprozesses“[24] zu finden sind und wie sich diese auswirkten. In jedem Fall dokumentieren die Arbeitsordnung- en die Verhaltensansprüche der Fabrikherren, bis zu einem gewissen Grad und zu einem gewissen Zeitpunkt jedenfalls, jedoch muss das nicht heißen, dass sich daraus reale Gegebenheiten ableiten, auch wenn die Regeln für die Fabrikarbeiter de facto relevantmwaren – es bleibt zumindest ein Handlungsspielraum bei der Umsetzung, die nicht standardisiert erfolgen musste.[25] So lässt sich als Tatbestand zwar das Problem von Norm und Devianz diagnostizieren, und eine geringe Überprüfbarkeit muss hingenommen werden, aber insgesamt scheinen Arbeitsordnungen ein geeignetes Instrument zu sein, um die Lebenswelt der Arbeiter während der Industrialisierung transparenter erfahrbar zu machen und geben damit Aufschluss über vorhandene Disziplinarprobleme und faktisches Verhalten der Arbeiter.

2.6 Entwicklung der Gesetzgebung zur Arbeitsordnung

Mit der erfolgten Feststellung, dass Arbeitsordnungen als Katalysator für die Abbildung von industrieller Lebenswirklichkeit dienen können, gilt es noch zu klären, inwieweit es sich bei deren Entwicklung um einen politisch oder staatlich regulierten Durchgang zum 20. Jahrhundert handelt, oder ob man von betrieblichen Gesetzen privater Natur sprechen kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: „Edict über die Einführung der allgemeinen Gewerbesteuer“ vom 2.11.1810

Zwar gab es in der ersten Hälfte des langen 19. Jahrhunderts Ansätze zum Erlass von Regelungen für Gewerbe und Fabriken, jedoch blieben diese für den bayerischen Raum überwiegend wirkungslos. Für das preußische Deutschland lässt sich schon für 1810 mit der Einführung der Gewerbefreiheit und dem damit verbundenen Niedergang der Zünfte konstatieren, dass der Staat kaum Aufsichtsmacht über die Wirtschaft besaß. Der preußische Staatskanzler Minister Hardenberg suchte die prekäre finanzielle Lage des Staates durch Wirtschaftswachstum zu beheben, indem er die Gewerbesteuer erließ, nach der man für die Führung eines Gewerbes nur einen Gewerbeschein benötigte, den man gegen eine Gebühr lösen konnte und jährlich gegen Zahlung der Steuer erneuern musste.

Initiativen, wie der 1848/1849 von der Frankfurter Paulskirchenversammlung erarbeitete Entwurf zur Reichsgewerbeordnung, verpufften. Erwähnenswert ist in diesem Zusammen-hang auch der erfolglose Gegenentwurf der Minderheit in der Nationalversammlung, welcher die Bildung von Fabrikausschüssen vorsah, die die „Entwerfung und Aufrechterhaltung der besonderen Fabrikordnung“ zur Aufgabe hatten.[26] Neben wenigen Fortschritten, wie der Beschränkung der Kinderarbeit 1845 in Preußen oder dem Verbot des sogenannten Trucksystems[27] vier Jahre später, gab es bis 1869 kaum Weiterentwicklungen, da die von Volkmann beschriebene Anregung für eine Kommission zur Regelung der Einführung von Fabrikordnung, wie auch weitere Vorstöße, nicht umgesetzt wurde.[28] Mit der Gewerbeordnungsnovelle für den Norddeutschen Bund von 1869, die zwei Jahre später auch Reichsgesetz wurde, waren obige Fortschritte jedoch Makulatur, denn dort wurde festgelegt: „Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist Gegenstand freier Übereinkunft.“[29]

In effectu sicherte die „Reichsgewerbeordnung von 1871 das unternehmerische Monopol auf die Setzung positiver Betriebsrechte, indem sie - in völliger Verkennung der tatsächlichen

Machtverhältnisse! - die konkrete Ausgestaltung von industriellen Lohnarbeiterverhältnisse und damit auch die Erstellung von Fabrikordnungen“ als Angelegenheit freier Übereinkunft definierte.[30]

Erst mit dem „Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891“ – das auslösende Moment für die flächendeckende Einführung des „Rechtsinstituts der Arbeitsordnung war wohl 1889 der große Streik der Bergarbeiterschaft an der Ruhr“[31] - waren Arbeitsordnungen nicht länger mehr oder weniger nach Belieben der Industriebarone zu gestaltet. Darin enthalten waren imperativische Muss- bzw. Kann-Bestimmungen und Verbote bestimmter Reglungen, die die Arbeitnehmerposition insgesamt stärkten. Entscheidend sind vor allem die Regelungen in den Paragraphen 134a bis 134h, die zusammen mit weiteren wichtigen Teilabschnitten auch im Quellenapparat der Arbeit nachzulesen sind.

Demnach waren die Mitbestimmungsmöglichkeiten auf Arbeiterseite zwar sehr limitiert, aber tatsächlich erstmals vorhanden: Ein Arbeiterausschuss, der von den Arbeitern selbst gewählt wurde, konnte den entworfenen Ordnungen entweder zustimmen oder diese ablehnen. So wirkt der Arbeiterausschuss zwar gewissermaßen als ein Korrektiv gegen unzulängliche oder unzumutbare Regelungen in den Ordnungen, aber eine Modifizierung von Arbeiterseite aus durfte weiterhin nicht vorgenommen werden. Immerhin ermöglichte die Reglung, dass eine Arbeitsordnung erst rund 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten durfte, den Arbeitern eine fristgerechte Kündigung.

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Abb. 2: Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, Titel VIII, I, § 105

Außerdem waren mit § 134a Arbeitsordnungen in Fabriken nicht länger fakultativ, denn für „jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen.“[32]

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Abb.3: Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung von 1891, § 134a

Daher überrascht es auch nicht, dass Arbeitsordnungen ab 1891 viel häufiger in den Archiven oder weiteren Fundstellen aufzufinden sind – in der vorliegenden Untersuchung sind 17 Arbeitsordnungen nach 1891 zu datieren – gerade in den behördlichen Verzeichnissen, z.B. den Akten der Stadtmagistrate, da die Ordnungen nun einer Genehmigung bedurften. Für die Zeit nach dem Erlass des Arbeiterschutzgesetzes finden sich im veranschlagten Untersuchungszeitraum keinen nennenswerten Änderungen der Gesetzgebung mehr, sieht man von Reglements oder Dienstordnungen für Angestellte ab. Zu den entscheidenden gesetzlichen Regelungen nach in den folgenden 100 Jahren findet sich eine Darstellung samt Quelltexte bei Bernd Flohr.[33]

2.7 Untersuchungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum soll geprägt sein vom Übergang der agrarisch bzw. handwerklich disponierten Gesellschaft zur industriellen Lebens- und Arbeitsform. Für den Beginn der Industrialisierung in Deutschland oder auch Bayern lässt sich aber schwerlich ein Stichjahr festlegen, da es sich um einen punktuell einsetzenden, strukturellen Entwicklungsprozess handelt. Im vorliegenden Fall nimmt die Quellenlage jedoch die Entscheidung ab, da die früheste vorliegende Arbeitsordnung von 1838 datiert. Einen Ansatzpunkt für die Eingrenzung der Betrachtungsperiode böte mit dem Jahr 1891 das Ende der Gestaltungsautonomie der Fabrikbarone was Fabrikgesetze angeht, da mit der neuen Gewerbeordnung nun rechtliche Restriktionen bestanden. Somit böte sich aber auch gleichzeitig an, Veränderungen nach diesem Stichjahr zu akzentuieren und die Entwicklung der Arbeitsordnung zu untersuchen. Gemeinhin wird der klassische Industrialisierungsprozess bis 1914[34] eingestuft, auch wenn Henning erkennt, dass die meisten Versuche zur genauen Datierung eher der chronologisch griffigen Einteilung dienen, als zur präzisen Grenzziehung.[35] Aus diesem Grund wird der Untersuchungszeitraum von den 1830er Jahren bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs festgesetzt.

3. Sozialdisziplinierung

3.1 Eine Begriffsbestimmung

Das Forschungskonzept »Sozialdisziplinierung« wurde von Gerhard Oestreich 1969[36] in der Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte unter dem Titel »Strukturprobleme des europäischen Absolutismus« vorgestellt, und fand in den nachfolgenden Jahren eine breite Aufnahme in der Frühneuzeitforschung. Oestreich entwickelte seinen Ansatz in Auseinandersetzung mit Max Weber Begriff der »Rationalisierung«, indirekt wohl auch in Abgrenzung zu Norbert Elias Konzept der »Zivilisation«. Er stellt altrömische Staats- und Rechtsvorstellungen mit Werte wie auctoritas, temperantia, constantia und disciplina in den Mittelpunkt theoretischen Denkens und definiert so das Verhältnis von Untertanen und Obrigkeit. Der absolute Herrscher agiert laut Oestreich als sachkundiger, vernünftiger, verantwortungsbewußter Führer und die politischen Ordnung galt als Verkörperung des Gemeinwesens, dem sich die Bürger diszipliniert zu unterwerfen hatten.[37]

Dabei galt Disziplin nicht als Sklaverei, sondern als höchster Wert, egal ob es nun um die Erziehung zu Arbeitsamkeit und Fleiß, oder um wirtschaftliche Disziplin geht. Der Begriff Sozialdisziplinierung umschreibt mit Oestreich einen historischen Prozess, durch den ein Konsens über das Wertesystem herbeigeführt wurde. Disziplin beinhaltet entsprechend nicht nur das von „oben Geforderte“ (Befehl und Gehorsam)[38], sondern genauso das von „unten Geübte“ (Änderung des moralischen Bewusstseins und des sittlichen Verhaltens).

Max Weber greift den semantischen Kerninhalt des Konstruktes Sozialdisziplinierung auf und stellte die Disziplin den Konzepten von Herrschaft und Macht gegenüber:[39]

§ 16. Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht. Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden; Disziplin soll heißen die Chance, kraft eingeübter Einstellung für einen Befehl prompten, automatischen und schematischen Gehorsam bei [...] Menschen zu finden. Der [...] Begriff der »Herrschaft« muß daher ein präziserer sein und kann nur die die Chance bedeuten: für einen Befehl Fügsamkeit zu finden. [...] Der Begriff der »Disziplin« schließt die »Eingeübtheit« des kritik- und widerstandslosen Massen gehorsams ein.

Demnach ist Macht nicht als Bezeichnung für soziale Dauergebilde geeignet, sondern für dynamische Situationen. Herrschaft dagegen bezeichnet eine deutlich stärker ausgeprägte und fixierte soziale Beziehung. Disziplin ist also erfolgreich praktizierte Herrschaft im weiteren Sinne. In Anlehnung daran definiert Stefan Breuer Sozialdisziplinierung wie folgt:[40]

Sozialdisziplinierung bezeichnet Totalisierung jener Disziplinierungstechniken, mit deren Hilfe abweichendes Verhalten schon in der Wurzel ausgerottet wird. Sie beschränkt sich deshalb nicht auf formelle oder informelle Reaktionen oder Sanktionen, obwohl sie diese natürlich nicht entbehren kann. Die Sanktion bildet gleichsam nur den stets präsenten Horizont, innerhalb dessen ein komplexes Gefüge von Mechanismen der Formierung, der Abrichtung, der Einübung von Motiven und Verhaltensmuster am Werk ist. Sozialdisziplinierung ist deshalb der Sozialisation sehr nahe, wenn man hierunter die Übernahme von Normen und Rollenerwartungen einer Gruppe durch ein Individuum versteht. [...] Sozialdisziplinierung ist Sozialisation in eine Gesellschaft, die durch asymmetrische Kombination ihrer Elemente, d.h. um mit Weber zu reden: durch Herrschaft gekennzeichnet ist.

3.2 Fabrikordnungen im Kontext der Sozialdisziplinierung

Möchte man also Fabrikordnungen in diesen Kontext einordnen, müssen sie gewisse Kriterien erfüllen, um als Mittel der Sozialdisziplinierung in Frage zu kommen. Wenn Normen, Verhaltensansprüche, Rollenerwartungen etc. von den Fabrikarbeitern als reale Lebens- wirklichkeit jeweils individuell für sich verinnerlicht werden, dann besteht kein Gegensatz mehr zwischen individuellem Verhalten und der sozialen Ordnung. Sozialdisziplinierung beschreibt dann für den vorliegenden Zweck einen Vorgang, in dem ein Verhalten mit Sanktionsmechanismen dahingehend verändert wird, dass die Sanktionen im Idealfall obsolet werden und die Sanktionen (also im vorliegendeb Fall das Sanktionspotenzial der Fabrikordnungen zwar vorhanden ist, aber nicht mehr in Form von Bestrafungen faktisch wirksam wird) als Herrschaftsinstrument internalisiert werden. Stellen Fabrikordnungen dahingehend ein Instrument der Herrschaft (der Fabrikbarone und im übertragenen Sinne möglicherweise auch der Saalmeister) dar, mit dessen Einsatz Herrschaftsträger Normen implementieren (die Verhaltensansprüche in den jeweiligen Ordnungen), die derartig antrainiert werden, dass sie im Prozess der Internalisierung letztlich vom Arbeitsplatz und der Fabrikdisziplin unabhängige Normen bzw. Werte darstellen?

4. Analyse der Arbeitsordnung im Hinblick auf Sozialdisziplinierung – Kontrollieren, Überwachen und Strafen?

4.1 Arbeitsordnung, Fabrikordnung, Fabrikreglement und Fabrikgesetze

Die Rahmenbedingungen zur Einordnung von Fabrikordnungen wurden bereits erarbeitet, nun gilt es Zweck und Möglichkeiten der Ordnungen zu untersuchen. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit den festgesetzten Umgangsformen und den funktionalen Vorgängen, die dazu dienten, einen verbindlichen Arbeitsrahmen in der Fabrik zu schaffen. Hauptaugenmerk soll dabei auf die soziale Disziplinierung und deren Wirkungsbereich gelegt werden, bzw. auf die implementierten Normen – um letztendlich die Frage beantworten zu können, ob die Industrialisierung über eiserne Disziplin erkauft wurde.

4.1.1 Vorläufer von Arbeitsordnungen?

Das Konzept von Normenimplementierung ist jedoch nicht exklusiv auf die Industrialisierungsphase beschränkt, geschweige denn auf die Arbeiter in den Fabriken. Verordnungen oder Regulative, die Rechte und Pflichten festhalten - sei das nun für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Bürger, Mitglieder einer bestimmten Gruppe, Handwerker oder ganz allgemein für das Leben in bestimmten Milieus - gibt es in mannigfaltigen Ausprägungen. Von ähnlicher Natur sind Zunftordnungen, die zum Beispiel – hier nur exemplarisch aufgeführt – in den Bäckerzünfte Richtwerte für Backwarenqualität und -quantität festsetzten, ebenso welche Bäcker überhaupt ihre Waren zum Kauf anbieten durften und zu welchem Zeitpunkt dies erlaubt war.[41] In Roth bei Nürnberg wurde beispielsweise vom Stadtmagistrat im Jahr 1838 Arbeitszeit und Arbeitslohn von Maurern und Zimmerleuten festgesetzt und bei Nichtbefolgung der Ordnung mussten „Contravinienten aber in die festgesetzte Strafe verurtheilt werden“.[42]

Auch Gesinde- oder Dienstbotenverordnungen dokumentieren Gesinderecht schon im 18. Jahrhundert.[43] Als Schlüsseldoku-mente für die Normensetzung in der Frühmoderne sind beispielsweise auch sogenannte Policeyordnungen zu werten[44], die ähnlich wie Ratsverlässe das täglich Leben in der Stadt normierten und beispielsweise wie in Nürnberg die Ablagerung von Mist und Fäkalien mit ein Strafsatz von sechzig Pfennig belegten.[45] So griff der Rat der Stadt selber Problemfälle auf, in den Rats-versammlungen wurden dazu Be-schlüsse gefasst und als Ratsverlässe in geltendes Recht umgesetzt. Beispielhaft seien hier die Erlässe der Reichsstadt Nürnberg zur Gesundheit

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Abb. 4: Ordnung betreffend Arbeitszeit und den Arbeitslohn der Maurer und Zimmerleute

und Reinlichkeit bereits seit dem 13. Jahrhundert erwähnt. Eine Trinkwasserverordnung regelte die ersten Wasserversorgungsanlagen um 1500 in Nürnberg. Die Fabrikordnung ist also ein weiterer Phänotyp von institutioneller normativer Tätigkeit, wenn auch mit eigenem Charakter, den es im Folgenden zu ergründen gilt.

4.1.2 Eine Begriffsbestimmung

Der Untersuchungsgegenstand firmiert in den vorliegenden Quellen und in einschlägiger Literatur unter vielen Bezeichnungen, wie zum Beispiel: Arbeitsordnung, Fabrikordnung, Arbeitsgesetze, Arbeitsstatuten, Arbeitsregelements, Fabrikgesetz, Vorschriften, Bedingungen, Arbeitsverträge etc. Schon das Meyersche Konversationslexikon von 1895 [46] lässt aber erkennen, dass der Begriff Fabrikordnung keineswegs ein-dimensional ist: Es findet sich die Formulierung, dass in einer „sog. Fabrikordnung über die Arbeits-ordnung [...] bindende Vorschriften bestehen“.[47] Wie bereits anhand der Gesetzgebung zur Fabrikordnungen gezeigt, entwickelt sich auch die Bedeutung und Auswirkung der Regulative an unterschiedlichen Orten mit unterschiedlichen Tempi, bis mit der Gewerbeordnung 1891 ein gemeinsames Fundament für die Arbeitsordnungen entsteht.

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Abb. 5: Meyers Konversationslexikon , Leipzig und Wien , 4 1885., 1005

Vielfach werden obige Termini kongruent zueinander verwendet, bisweilen sind die Begriffe aber auch, wie gerade gezeigt, komplementär. Bei Flohr findet sich als Begriffsbestimmung zur Arbeitsordnung folgende Definition:

„Arbeitsordnungen sind schriftlich fixierte Arbeitsbedingungen und Verhaltens-ansprüche des Arbeitgebers in Form von Geboten und Verboten, deren Geltungsanspruch mit dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der je konkreten Belegschaft – unabdingbar verkoppelt ist.“

Aus diesem Bezeichnungswirrwarr kann man in jedem Fall folgern, dass der Begriff der Arbeitsordnung ein dehnbarer, geradezu dynamischer Begriff ist, jedoch ergibt sich keine allgemeingültige Definition, wie schon an den unterschiedlichsten Betitelungen der Regelungen zu erkennen ist, ebenso aber auch an den Inhalten. Diesbezüglich ist jedoch eine Art funktioneller Trend identifizierbar, wandeln sich die Regulative doch immer mehr in eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

4.1.3 Fabrikordnung als Arbeitsvertrag?

Neben der Normenimplikation, bzw. neben der Normenimplementierung könnte man den späteren Arbeitsordnungen einen Vertragscharakter attestieren. Erwähnenswert ist, dass bereits in der Fabrikordnung der Bleistiftfabrik von A.W. Faber von 1850 explizit von einem eingegangenen Vertrag gesprochen wird:

Vorstehende Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A.W. Faber in Stein werden von dem unterfertigten Landgericht mit dem Bemerken bestätigt, daß etwaige Übertretungen auf Beschwerde polizeilich untersucht und bestraft, gleichwie auf gestellte Klagen wegen Nichterfüllung des eingegangenen Vertrages von Gerichtswegen die geeigneten Verfügungen erlassen werden würden.[48]

In der Arbeitsordnung der Tafel- und Salin und Spiegelglasfabriken von 1892 wird festgehalten:

Alle in dem Betrieb genannter Firma beschäftigten Arbeiter sind neben den gesetzlichen Bestimmungen und vertragsmäßigen Vereinbarungen der nachstehenden Arbeits-ordnung unterworfen.[49]

Und die für die Armaturen- & Maschinenfabrik AG, vormals J.A. Hilpert in Nürnberg, 1892 erlassene Arbeitsordnung ist sogar mit „Arbeits-Vertrag“ überschrieben.[50] Gerade ab 1891 sind vielfach ähnlich formulierte Paragraphen enthalten, wie folgende Beispiele zeigen:

§ 1. Die Arbeitsordnung gilt als Arbeitsvertrag im Sinne des § 105 der Reichsgewerbeordnung und tritt mit Aufnahme der Arbeit in Kraft.[51]

§ 1. Die Nachstehende, auf Grund des § 134a der Gewerbe-Ordnung erlassene Arbeitsordnung vertritt die Stelle eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags.[52]

Mit Rekurs auf § 105 oder § 134 der Gewerbeordnung findet sich neben obigen Beispielen aus Nürnberg auch in den untersuchten Ordnungen aus Fürth und Augsburg eine Bezug-

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Abb. 6: Gewerbeordnung § 105 : Festsetzung der Verhältnisse zwischen Arbeitergeber und -nehmer mit Beschränkungen des Reichsgesetzes bleibt Gegenstand freier Übereinkunft

nahme auf den Vertragscharakter von Arbeitsordnungen. Dies ist also als überregionales Phänomen einzuordnen, das so auch Gültigkeit für das gesamte Deutsche Reich gehabt haben dürfte. Namentlich sind dies folgende Ordnungen:[53]

Arbeitsordnung der Mechanischen Baumwollspinnerei und Weberei in Augsburg, 14. Dezember 1901[54]

Arbeits-Ordnung der Mech. Buntweberei Raff & Söhne in Pfersee-Augsburg, 11. Dezember 1905[55]

Arbeitsordnung für die Arbeiter der Brauerei, Aktienbrauerei Fürth, vorm. Gebr. Grüner, 14. Juli 1910[56]

Arbeitsordnung der Firma Erste Augsburger Laubsägen- und Uhrfedernfabrik J. N. Eberle & Cie. in Augsburg-Pfersee, 2. August 1910[57]

Arbeitsordnung der Wickels Metallpapiere-Werke GmbH, Fürth, 27. Juni 1912[58]

Wir finden insgesamt in neun der 28 untersuchten Dokumente entsprechende Formulierungen, was die These unterstützt, dass die untersuchten Arbeitsordnungen teilweise als ein Prototyp des Arbeitsvertrages zu verstehen sind, oder zumindest als eine Art Vorläufer, gerade wenn man bedenkt, dass es außer der Arbeitsordnungen keine weiteren rechtsverbindlichen Übereinkünfte zwischen Fabrikherr und Arbeiter gab. Ein Vertrag wird laut: Schubert, Klaus und Martina Klein: Das Politiklexikon. Bonn 52011 im Privatrecht als „ein Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag), das durch übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen (Angebot und Annahme) zustande kommt und das Rechtsverhältnisse begründet, ändert oder aufhebt (z. B. Verbindlichkeiten erzeugt oder Eigentum überträgt)“, definiert. Demnach ist also ein Arbeitsvertrag ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossener Vertrag, der ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies trifft gewissermaßen auch für Arbeitsordnungen zu, deren Hauptcharakteristik, wie bereits erarbeitet, die Fixierung von Normen, Geboten und Verboten, im weiteren Sinne also des Arbeitsverhältnisses der Arbeiter darstellt. Natürlich ist für dieses zeitgenössische „Rechtsgeschäft“ aber zu konstatieren, dass die Vorgehensweise nicht mit der heutigen Praxis der Zusammenarbeit zwischen Arbeiternehmern und Arbeitergebern vergleichbar ist.

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Abb. 7: Arbeitsordnung für die Hadern-Sortieranstalt: § 1. Die Nachstehende, auf Grund des § 134a der Gewerbe-Ordnung erlassene Arbeitsordnung vertritt die Stelle eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags.

4.1.4 Omnipräsenz der Ordnung?

Es war üblich, die Fabrikordnung in den Arbeiterlocalen [sic] oder in den Fabrikhallen anzuschlagen, so dass sich niemand durch Unwissenheit oder andere Gründe vor der Befolgung der Regeln drücken konnte. Oftmals mussten die Arbeiter die Kenntnisnahme der Arbeitsordnung in einem Verzeichnis bestätigen, auf der Ordnung selber unterschreiben oder den Erhalt eines Exemplars quittieren. Entsprechende Formulierungen finden sich in einem großen Teil der untersuchten Quellen, in denen teilweise sogar unter Strafandrohung festgesetzt wurde, dass die angeschlagene Arbeitsordnung unter keinen Umständen entfernt werden durfte.

So wurde 1840 in der Mechanischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei Augsburg festgehalten, die Arbeitsordnung „soll in allen Werkstätten angeschlagen werden damit sich keiner mit dessen Unwissenheit entschuldigen kann. Wer diese Verordnung beschmutzt oder zerreißt, wird sogleich entlassen und der ihm schuldige Lohn ihm zurückgehalten.“[59] Auch die Arbeitsordnung der Möbel- & Spiegelfabrik von Ammersdörfer & Haas in Fürth regelt: „Jede in der Fabrik beschäftigte Person hat sich den gegenwärtigen Bestimmungen, welche in der Fabrik angeschlagen und den Beteiligten ausgehändigt sind, zu unterwerfen und dieselben genauestens zu befolgen.“[60]

4.2 Untersuchungen zum Inhalt der Arbeitsordnungen

Für die insgesamt 28 Quellen aus Nürnberg, Fürth und Augsburg aus dem Zeitraum von 1838 bis 1912 sind nun Kategorien zu etablieren, hinsichtlich derer man das vorliegende Material analysieren kann. Dabei kann man bereits aufgrund des zeitlichen Rahmens eine grobe Typisierung vornehmen – als Zäsur ist 1891 zu setzen, aus dreierlei Gründen:

1. Ab diesem Zeitpunkt sind Fabrikordnungen obligatorisch
2. Die absolute Gestaltungsautonomie der Fabrikherren nimmt ab diesem Zeitpunkt ab
3. Gibt es für die Arbeitsordnungen ab diesem Zeitpunkt fast immer eine inhärente Aufgliederung nach verschiedenen Kategorien, bis zu diesem Zeitpunkt folgen zumindest die vorliegenden Ordnungen in ihrer Gestaltung und in ihrer Aufteilung des Inhalts keiner offensichtlichen Systematik.

Gemein haben alle Ordnungen, dass sie die Angst der Industriebarone vor selbstverantwortlich handelnden Individuen durch Kontrollmechanismen und Sanktionen widerspiegeln, weswegen Inhalte zur Normensetzung bzw. zur Disziplinierung meist deckungsgleich sind (eine Unterscheidung nach den beiden Zeiträumen ist erkennbar), und sich das Sanktionspotenzial der jeweiligen Ordnungen ähnlich beurteilen lässt. Trotzdem gibt es aufgrund von unterschiedlichen Verfassern, Gewerben, Fabriken und Adressaten auch immer wieder andere Akzentuierungen oder Regelungen die nur in einem sehr spezifischen Kontext auftreten (z.B. für Bierfahrer). Anhand der festgestellten Kategorien sollen dann die Wirkungsbereiche und Folgen der Regelungen untersucht werden. Konkret sind also für die angedachte Vorgehensweise folgende Fragen zu stellen:

1. Welche Systematik haben die Ordnungen?
2. Welche Verhaltensansprüche lassen sich wiederfinden?
3. Welche Durchsetzungsinstrumente sind in den Ordnungen enthalten?
4. Wie wirkt sich dieser Maßnahmenkatalog aus?

Anhand einer Untersuchung des vollständigen Textkorpus, lassen sich über das verwendete Vokabular generalisierte Aussagen treffen. Kerninhalte, die in allen Ordnungen zu finden sind, können anhand einer statistischen Auswertung der Textverteilung erarbeitet werden. Für eine Interpretation der einzelnen Normen bietet es sich an, auf repräsentative Beispiele in den jeweiligen Verordnungen zurückzugreifen und entsprechende Paragraphen in die Kategorien einzuordnen.

4.3 Inhalte der Quellen im Vergleich

Eine erste Annäherung kann über eine grafische Darstellung der Auftretenshäufigkeit einzelner semantisch bedeutender Wörter erfolgen. In den folgenden Illustrationen sind bedeutungstragende Wörter je nach Häufigkeit in der Gesamtheit der Texte entsprechend groß abgebildet (häufiger vorhanden à größer).

Betrachtet man die Untersuchung[61] einerseits für Substantive und andererseits für Adjektive und Verben, wird schnell deutlich, was die Kerninhalte der Ordnungen waren und ebenso, dass diese Inhalte generell handlungsweisend beschrieben wurden. Die wichtigsten Konzepte, die in den Ordnungen beschrieben wurden, handeln also von Uhrzeit, Lohn, Strafe, Ordnung, Arbeitszeit und Entlassung.

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Auch die zweite Darstellung hebt hervor, welche Verben (dürfen, verlassen, entlassen, leisten, bestrafen, verpflichten, können), Adjektive (gestattet, verboten) und Adverben/Präpositionen (nur, sofort, stets, ohne, keine) besonders häufig Teil der Formulierungen waren. Als generelle Aussage lässt sich als zuvorderst treffen, dass der Inhalt der Ordnungen - wie erwartet - von absoluten Formulierungen und restriktiver, bzw. imperativischer Diktion geprägt ist.

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Welcher Kategorie diese Formulierungen oder Paragraphen nun angehören, gilt es anschließend zu klären. Als sinnvolle Analysekategorien wurden folgende elf Themengebiete spezifiziert:

1. Zeit, darin Regelungen zur Festsetzung der Arbeitszeit, Verlassen des Fabrikgeländes, Einhaltung der Arbeitszeit, Kontrolle der Arbeitszeit, etc.
2. Raum, darin Arbeitsplatzverlassen, Pausen, Privatleben der Arbeiter, etc.
3. Sanktionsmechanismen und Strafen, darin Regelungen für nicht erwünschtes Verhalten und Regelungen zur Verwendung von Strafgeldern etc.
4. Entlohnung, darin Regelungen für Überstunden, sonstige Zuschläge, Auszahlung, Beitragszahlungen etc.
5. Normen zum Arbeitsverhalten, darin Regelungen zu Beschädigungen, Leistungsfähigkeit und –anspruch
6. Anforderung an das Betragen, darin Sittlichkeit, Reinlichkeit, Alkohol- und Tabakkonsum, etc.
7. Hierarchie und Kontrolle, darin Rechte der Vorgesetzten, Fabrikherren und Fabrikmeister, Gehorsamspflicht der Arbeiter, etc.
4. Analyse der Arbeitsordnung im Hinblick auf Sozialdisziplinierung – Kontrollieren, Überwachen und Strafen? – 4.3 Inhalte der Quellen im Vergleich
8.Treue und Kündigungsnormen, darin Betriebsbindung, etc.
9. Allgemeine Hinweise und Vorschriften für die Betriebsorganisation, darin Schutzregelungen, Unfallprävention, Bekanntmachungen, Krankheit etc.
10. Rechte der Arbeiter, darin Pausen, Mahlzeiten, Besuch, Beschwerden etc.
11. Sonstiges

Zur Analyse wurden Arbeitsordnungen in etwa sechs bis zehn Jahren Abstand genutzt um eine möglichst repräsentative Analyse für die Abschnitte des Untersuchungszeitraumes zu generieren.[62] Für den Untersuchungszeitraum werden folgende elf Arbeitsordnungen untersucht (drei aus Fürth, vier aus Augsburg und vier aus Nürnberg), für den Zeitraum zwischen 1873 bis 1891 lagen keine vollständigen Ordnungen vor:

10.Juli 1840:

Fabrikordnung der Mechanischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei in Augsburg

1846:

Fabrikordnung der Augsburger Kammgarn-Spinnerei

Juli 1852:

Fabrikgesetze der Nürnberger Kammgarnspinnerei in Wöhrd bei Nürnberg

1. Oktober 1861:

Fabrikordnung für die Zigarrenfabrik Karpf & Frank, Fürth

27. Januar 1872:

Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A. W. Faber in Stein

15. März 1892:

Arbeitsordnung für die Werkstätten der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co., Nürnberg

27. April 1892:

Fabrikordnung der Tafel- Salin- und Spiegelglasfabriken, Aktiengesellschaft, Fürth

[...]


[1] Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A. W. Faber in Stein, 27. Januar 1872; Archiv Faber-Castell, Bestand DF 06-0001

[2] Bundeszentrale für politische Bildung: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, Mannheim/Bonn 2009.

[3] so zum Beispiel durch: Henning, Friedrich-Wilhelm: Die Industrialisierung in Deutschland 1800 bis 1914, Paderborn/München/Wien/Zürich 1993.; ebenso Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1800-1866 - Bürgerwelt und starker Staat, München 1984., oder auch: Condrau, Flurin: Die Industrialisierung in Deutschland, Darmstadt 2005.

[4] Condrau, Flurin: Die Industrialisierung in Deutschland, Darmstadt 2005, 48.

[5] Einstufung als Schlüsseldokument nach: Wüst, Wolfgang: Fabrikordnungen zwischen sozialer Disziplinierung und patriarchalischer Fürsorge, in: Fassl, Peter et al.: Die süddeutsche Textillandschaft, Augsburg 2010. 257-282.

[6] So spricht Nipperdey vom Konservatismus in Bayern, aus Furcht vor den sozialen Begleit- und Folgeprobleme des Übergangs zur Industriegesellschaft, in: Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1800-1866 - Bürgerwelt und starker Staat, München 1984.

[7] Begriff nach Eric Hobsbawn, der damit die Epoche von 1789 bis 1914 bezeichnet

[8] Engels, Friedrich: Die Lage der arbeitenden Klasse in England. Leipzig 1845.

[9] Konzept der “dichten Beschreibung” nach Clifford Geertz

[10] Humphries, Jane: Childhood and child labour in the British Industrial Revolution, Cambridge 2011.

[11] Bosl, Karl: Die »geminderte« Industrialisierung in Bayern, in: Grimm, Claus (Hrsg.): Aufbruch ins Industriezeitalter, Bd. 1 Linien der Entwicklungsgeschichte, (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur Nr.3/85), München 1985.

[12] Kiesewetter, Hubert: Regionale Industrialisierung in Deutschland zur Zeit der Reichsgründung: Ein vergleichend-quantitativer Versuch, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 73 (1986) 38-60.

[13] Fischer, Ilse: Industrialisierung, sozialer Konflikt und politische Willensbildung in der Stadtgemeinde. Ein Beitrag zur Sozialgeschichte Augsburgs 1840 – 1940, Augsburg 1977.

[14] Beer, Helmut: Arbeit und Leben in Nürnberg – Die Stadt im Zeitalter von Industrialisierung und Urbanisierung, in: Blessing, Werner K. u.a. (Hrsg.): 200 Jahre Franken in Bayern 1806 bis 2006 (=Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 52/2006), Aufsätze, Augsburg 2006, 90-99.

[15] Für Nürnberg exemplarisch: Metzger, Pascal: Die ersten Nürnberger Fabrikarbeiter: Die Lebenswelt der Arbeiterschaft der Maschinenbauanstalt Johann Wilhelm Spaeth im Spiegel der Fabrikordnung von 1838, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung (Bd.66) 2006, 285-299; Zusammenstellung von Fabrikordnungen und anderen Quellen überwiegend für Nürnberg: Engelhardt, Thomas: Arbeitswelt in Fabrik und Büro: Menschen nach Maß. Fabrikdisziplin und industrielle Zeitökonomie während der Industrialisierung Bayerns, in: Bott, Gerhard: Leben und Arbeiten im Industriezeitalter: Eine Ausstellung zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bayerns seit 1850, Nürnberg 1985, 289-319; Für den süddeutschen Raum um Augsburg eine aktuellere Darstellung von: Wüst, Wolfgang: Fabrikordnungen zwischen sozialer Disziplinierung und patriarchalischer Fürsorge, in: Peter Fassl et al.: Die süddeutsche Textillandschaft, Augsburg 2010. 257-282.; mit Fokus auf die Soziale Frage und betriebliche „Antworten“ der Fabrik: Wüst, Wolfgang: Die soziale Frage in der Fabrikarbeiterschaft und die betrieblich patriarchalische Lösungsmodelle in Augsburg zur Zeit der Industrialisierung, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte (Bd. 45) 1982, 67-86.

[16] Flohr, Bernd: Arbeiter nach Maß: Die Disziplinierung der Fabrikarbeiterschaft während der Industrialisierung Deutschlands im Spiegel von Arbeitsordnungen (= Campus-Forschung Bd. 221), Frankfurt am Main/New York 1981.

[17] Weinland, Katrin: Die Industrialisierung in Bayern im Spiegel von Fabrikordnungen aus Nürnberg und Fürth – ein Mittel der Sozialdisziplinierung? (Zulassungsarbeit), Erlangen 2006/2007., dem Quellenapparat wurden für die vorliegende Quellenedition drei Fabrikordnungen für Faber in Stein entnommen.

[18] Tenfelde, Klaus: Sozialgeschichte der Bergarbeiterschaft an der Ruhr im 19. Jahrhundert, Bonn/Bad Godesberg 1977.

[19] Adelmann, Gerhard: Quellensammlung zur Geschichte der sozialen Betriebsverfassung – Ruhrindustrie unter besonderer Berücksichtigung des Industrie- und Handelskammerbezirks Essen (2 Bände), Bonn 1960 und 1965., sowie auch: Die soziale Verfassung des Ruhrbergbaus vom Anfang des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg – unter besonderer Berücksichtigung des Industrie- und Handelskammerbezirks Essen, Bonn 1962.

[20] Uhlmann, Wolfgang: Chemnitzer Fabrikordnungen im 19. Jahrhundert, in: Sächsische Heimatblätter 42 (1996), 166-172; ebenso: Hromadka, Wolfgang: Die Arbeitsordnung im Wandel der Zeit am Beispiel der Hoechst AG, Köln 1979.; Machtan, Lothar: „Der Arbeiter hat [...] Befehle auszuführen und nicht selbst zu bestimmen, was er zu thun habe.“: Zur Betriebsverfassung industriekapitalistischer Unternehmen am Beispiel von Fabrikordnungen aus dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. Zwei exemplarische Dokumente in: Jahrbuch Arbeiterbewegung (1982), 185-217.

[21] Untersuchungen der Firma Siemens von: Kocka, Jürgen: Unternehmensverwaltung und Angestelltenschaft am Beispiel Siemens 1847-1914 – Zum Verhältnis von Kapitalismus und Bürokratie in der deutschen Industrialisierung, Stuttgart 1969.

[22] Exemplarisch für Fürth: Schraudolph, Erhard: Vom Handwerkerort zur Industriemetropole - Industrialisierung in Fürth vor 1870, Ansbach 1993.; mit Nürnberg befassen sich beispielsweise: Bühl-Gramer, Charlotte: Nürnberg 1850 bis 1892 - Stadtentwicklung, Kommunalpolitik und Stadtverwaltung im Zeichen von Industrialisierung und Urbanisierung (= Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landesgeschichte, Bd. 62), Nürnberg 2003.; ebenso wie Beer, Helmut: Arbeit und Leben in Nürnberg – Die Stadt im Zeitalter von Industrialisierung und Urbanisierung, in: Blessing, Werner K. (Hrsg.) et al.: 200 Jahre Franken in Bayern 1806 bis 2006 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr. 52/2006), Augsburg 2006, 90-99.; der Augsburger Raum wird behandelt von: Fischer, Ilse: Industrialisierung, sozialer Konflikt und politische Willensbildung in der Stadtgemeinde - Ein Beitrag zur Sozialgeschichte Augsburgs 1840-1914 (= Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg, Schriftenreihe des Stadtarchivs Augsburg, Bd. 24), Augsburg 1977.; ebenso mit einem Fokus auf betriebliche Fürsorgemechanismen: Wüst, Wolfgang: Die soziale Frage in der Fabrikarbeiterschaft und die betrieblich patriarchalische Lösungsmodelle in Augsburg zur Zeit der Industrialisierung, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 45 (1982), 67-86.; oder in einer Art Case-Study: Rupieper, Hermann-Josef: Arbeiter und Angestellte im Zeitalter der Industrialisierung – Eine sozialgeschichtliche Studie am Beispiel der Maschinenfabriken in Augsburg und Nürnberg (M.A.N.) 1837-1914, Frankfurt am Main/New York 1982.

[23] Das „Rothe Strafbuchs“ nach Friedrich König: o. V. (Friedrich von König): Ein Jahrhundertleben auf dem Lande. Als Manuskript gedruckt, o. O. (Münster), o.J. (ca. 1900), 36-39., abgedruckt beispielsweise in: Flohr, Bernd: Arbeiter nach Maß: Die Disziplinierung der Fabrikarbeiterschaft während der Industrialisierung Deutschlands im Spiegel von Arbeitsordnungen (= Campus-Forschung, Bd. 221), Frankfurt am Main/New York 1981., 180 ff.

[24] Nach Oestreich, Gerhard: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in (ders.): Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969.

[25] So finden sich beispielsweise im Jahresbericht der Fabrikinspektoren Berlins von 1892 Hinweise auf eine „milde Handhabung“ strenger Vorschriften, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lässt sich das auch auf den bayerischen Raum übertragen (vgl. dazu: Jahresbericht für 1892: Amtliche Mittheilungen aus den Jahres-Berichten der Gewerbe-Aufsichtsbeamten, XVII. Jahrgang 1892, Berlin 1893.) – seit 1879 wurden für das gesamte Deutsch Reich Ergebnisse der Fabrik-Inspektion, also Vorläufer der Gewerbeaufsicht, veröffentlicht.

[26] Sinngemäß nach Flohr, Bernd: Arbeiter nach Maß: Die Disziplinierung der Fabrikarbeiterschaft während der Industrialisierung Deutschlands im Spiegel von Arbeitsordnungen (= Campus-Forschung, Bd. 221), Frankfurt am Main/New York 1981, 19 f.

[27] Trucksystem: Entlohnung mit Waren, insbesondere die Praxis, die Arbeiterschaft mit Waren aus eigener Produktion zu entlohnen. Zum Teil auch von Arbeitgebern missbraucht, um den Lohn in Form von minderwertigen und teuer berechneten Waren auszubezahlen. Das Verbot der Warenentlohnung ist auch in § 107 der Gewerbeordnung geregelt.

[28] vgl. dazu: Volkmann, Heinrich: Die Arbeiterfrage im preußischen Abgeordnetenhaus 1848-1869, Berlin 1968., 43 und 123. ff.

[29] vgl dazu: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, Bd. 1869, Nr. 26, 270.

[30] Engelhardt, Thomas: Arbeitswelt in Fabrik und Büro: Menschen nach Maß. Fabrikdisziplin und industrielle Zeitökonomie während der Industrialisierung Bayerns, in: Bott, Gerhard: Leben und Arbeiten im Industriezeitalter - Eine Ausstellung zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bayerns seit 1850, Nürnberg 1985, 289-319.

[31] Flohr, Bernd: Arbeiter nach Maß: Die Disziplinierung der Fabrikarbeiterschaft während der Industrialisierung Deutschlands im Spiegel von Arbeitsordnungen (= Campus-Forschung, Bd. 221), Frankfurt am Main/New York 1981, 20. – auch in Bezugnahme auf Tenfelde, Klaus: Sozialgeschichte der Bergarbeiterschaft an der Ruhr im 19. Jahrhundert, Bonn/Bad Godesberg 1977., 277 ff.

[32] Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, § 134a, nach: Deutsches Reichsgesetzblatt Bd. 1891, Nr. 18, 261 – 290, hier 278 f.

[33] Flohr, Bernd: Arbeiter nach Maß: Die Disziplinierung der Fabrikarbeiterschaft während der Industrialisierung Deutschlands im Spiegel von Arbeitsordnungen (= Campus-Forschung, Bd. 221), Frankfurt am Main/New York 1981, 21 ff und 175 ff.

[34] So beispielsweise nach: Kiesewetter, Hubert: Industrielle Revolution in Deutschland 1815- 1914, Frankfurt am Main 1989.; oder Henning, Friedrich-Wilhelm: Die Industrialisierung in Deutschland 1800 bis 1914, Paderborn/München/Wien/Zürich 1993., 15 ff. und 111; ähnlich äußert sich auch: Condrau, Flurin: Die Industrialisierung in Deutschland, Darmstadt 2005.

[35] Henning, Friedrich-Wilhelm: Die Industrialisierung in Deutschland 1800 bis 1914,

Paderborn/München/Wien/Zürich 1993, 15 und folgende Abschnitte

[36] Oestreich, Gerhard: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in (ders.): Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969, folgender Abschnitt basiert zu Großteilen auf Oestereichs Ausführungen.

[37] vgl. hierzu: Behrens, Ulrich in: Historische Mitteilungen, 12/1999, 35-68

[38] Oestreich, Gerhard: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in (ders.): Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969, 195: Eine Ansicht von „unten“ präsentiert Oestereich anhand des Anarchisten Proudhon: Regiert sein, das heißt unter polizeilicher Überwachung stehen, inspiziert, spioniert, dirigiert, mit Gesetzen überschüttet, reglementiert, eingepfercht, belehrt, bepredigt, kontrolliert, eingeschätzt, zensiert, kommandiert zu werden [...], bei jeder Handlung, bei jedem Geschäft, bei jeder Bewegung notiert, registriert, erfaßt, gestempelt, vermessen, bewertet, versteuert, patentiert, lizensiert, autorisiert, befürwortet, ermahnt, verhindert, reformiert, ausgerichtet, bestraft zu werden. – er erkennt darin die negativen Resultate, mit denen wir auch heute noch nicht fertig geworden sind

[39] Weber, Max: Soziologische Grundbegriffe, Tübingen 1981.

[40] Breuer, Stefan: Sozialdisziplinierung- Probleme und Problemverlagerungen eines Konzepts bei Max Weber, Gerhard Oestreich und Michel Foucault, in: Sachße, Christoph und Florian Tennstedt (Hrsg.): Soziale Sicherheit und soziale Disziplinierung - Beiträge zu einer historischen Theorie der Sozialpolitik, Frankfurt am Main 1986.

[41] Näheres dazu findet sich bei: Meyer, Hans B.: "Die deutsche Bäckerzunft", in: Die Bäckerzunft, Norden 1950, 7-75, oder auch: Nergert, Heinz: "Brotschaffende Berufsstände", in: Eiselen, Hermann (Hrsg.): Brotkultur, Köln 1995, 200-228.

[42] Ordnung. Die Arbeitszeit und den Arbeitslohn der Maurer und Zimmerleute betreffend, vgl. auch Abbildung auf der folgenden Seite, gefunden in: Bestand des Fabrikmuseums Roth bei Nürnberg (ohne Archivfondsnummer).

[43] dazu auch: Zwehl, Konrad von (Hrsg.): Aufbruch ins Industriezeitalter Bd. 3, Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bayerns vom ausgehenden18. Jahrhundert bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr.5/85), München 1985., 54 f.

[44] Diese sind im Gegensatz zu Arbeitsordnungen in mehreren umfangreichen Quelleneditionen für Bayern bereits erarbeitet, z.B.: Wüst, Wolfgang: Die "gute" Policey im Reichskreis - Zur frühmodernen Nomnensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches, Bd. 2 Die "gute" Policey im Fränkischen Reichskreis, Berlin 2003.

[45] Vgl. hierzu: Baader, Jospeh: (Hrsg.): Nürnberger Polizeiordnungen. Aus dem XIII bis XV. Jahrhundert, Stuttgart 1861., 276. – dort lässt sich folgende Regelung in der Policeyordnung finden: „Ez ist auch gesetzt, swer mist trait an die straze, lat ern langer ligen denne u[e]ber den vierden tac, so sol er fu[e]rbas geben zu půzze ie von dem tage sehtzig pfennige“ [sic!].

[46] Meyers Konversationslexikon , Autorenkollektiv, Leipzig und Wien , 4 1885-1892., 1005

[47] Meyers Konversationslexikon, ebd.

[48] Archiv Faber-Castell, Bestand DF 06-0042;

Vorschriften und Anordnungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Bleistiftfabrik von A. W. Faber in Stein, 1. Januar 1850

[49] Stadtarchiv Fürth, Agr.10, Nr.979;

Fabrikordnung der Tafel- Salin- und Spielgelglasfabriken, Aktiengesellschaft, Fürth, 27. April 1892

[50] Stadtarchiv Nürnberg C7/I, Nr. 8755;

Arbeitsvertrag der Armaturen- & Maschinenfabrik AG, vormals J.A. Hilpert in Nürnberg, 16. Mai 1892

[51] Stadtarchiv Nürnberg C7/I, Nr. 8751;

Arbeitsordnung der Maschinenfabrik & Kesselschmiede von Jul. Wacker & Comp., Nürnberg, 1. August 1892

[52] Stadtarchiv Nürnberg C7/I, Nr. 8758;

Arbeitsordnung für die Hadern- und Papieranstalt von Lippmann Wolff & Sohn in Doos, Nürnberg, 12. Mai 1893

[53] vgl. dazu die erstellte Quellenedition oder die jeweils angegebenen Signaturen

[54] Arbeitsordnung der Mechanischen Baumwollspinnerei und Weberei in Augsburg, 14. Dezember 1901; Bayerisches Wirtschaftsarchiv München, Bestand S12/550;

[55] Arbeits-Ordnung der Mech. Buntweberei Raff & Söhne in Pfersee-Augsburg, 11. Dezember 1905; Staatsarchiv Augsburg, Regierung von Schwaben, Nr. 5365

[56] Arbeitsordnung für die Arbeiter der Brauerei, Aktienbrauerei Fürth, vorm. Gebr. Grüner, 14. Juli 1910; Stadtarchiv Fürth, Agr.10, Nr.789;

[57] Arbeitsordnung der Firma Erste Augsburger Laubsägen- und Uhrfedernfabrik J. N. Eberle & Cie. in Augsburg-Pfersee, 2. August 1910; Staatsarchiv Augsburg, Regierung von Schwaben, Nr. 5365

[58] Arbeitsordnung der Wickels Metallpapiere-Werke GmbH, Fürth, 27. Juni 1912; Stadtarchiv Fürth, Agr.10, No.1007

[59] Fabrikordnung der Mechanischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei in Augsburg, 10.Juli 1840; aus: 100 Jahre Mech. Baumwoll-Spinnerei und Weberei Augsburg, o.O. o.J. (ca. 1937), veröffentlicht in: Grimm, Claus und Konrad von Zwehl (Hrsg.): Aufbruch ins Industriezeitalter, Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr.5/85, (= Bd. 3 Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bayerns vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts), München 1985.

[60] Stadtarchiv Fürth, Agr.10, Nr.709;

Arbeitsordnung der Möbel- & Spiegelfabrik von Ammersdörfer und Haas in Fürth, 15. Dezember 1904, ganz ähnlich findet sich eine weitere Formulierung in: § 18. Ein Exemplar dieser Arbeitsordnung wird jedem in der Fabrik Beschäftigten ausgehändigt. Auch wird dieselbe in den Fabrikräumen

angeschlagen., aus: Stadtarchiv Fürth, Agr.10, No.1007;

Arbeitsordnung der Wickels Metallpapiere-Werke GmbH, Fürth , 27. Juni 1912

[61] Darstellung anhand der Software Tagxedo, Ausgabe in einer „Wortwolke“

[62] Für einen Teil der Arbeitsordnungen lässt sich eine ähnliche Herangehensweise bei Weinland finden, die sich jedoch auf Nürnberg und Fürth beschränkt, vgl. dazu: Weinland, Katrin: Die Industrialisierung in Bayern im Spiegel von Fabrikordnungen aus Nürnberg und Fürth – ein Mittel der Sozialdisziplinierung? (Zulassungsarbeit), Erlangen 2006/2007., 66 ff.

Ende der Leseprobe aus 253 Seiten

Details

Titel
Sozialdisziplinierung im Spiegel industrieller Fabrikordnungen. Nürnberg, Fürth und Augsburg im Vergleich
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Department Geschichte, Fachbereich und Lehrstuhl für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte)
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
253
Katalognummer
V277521
ISBN (eBook)
9783656701897
ISBN (Buch)
9783656702207
Dateigröße
8520 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Mit sehr umfangreichem Quellenteil. Setzt laut Prüfer qualitativ wie quantitativ Maßstäbe.
Schlagworte
sozialdisziplinierung, spiegel, fabrikordnungen, nürnberg, fürth, augsburg, vergleich
Arbeit zitieren
Bernhard Weidner (Autor:in), 2012, Sozialdisziplinierung im Spiegel industrieller Fabrikordnungen. Nürnberg, Fürth und Augsburg im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277521

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