Das hier besprochenen Urteil des OLG München vom 16.10.2013 [OLG München, NZG 2014, 66] hatte eine einstweilige Verfügung zum Gegenstand, mit welcher ein Aufsichtsratsmitglied zu einer bestimmten Stimmabgabe veranlasst werden sollte. Das Gericht setzte sich diesbezüglich mit zwei Fragen auseinander. Zum einen betraf dies die Problematik, ob ein entsprechender Anspruch gegen ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates aus § 84 AktG hergeleitet werden kann. Zum zweiten thematisierte die Entscheidung die Frage, inwiefern die begehrte einstweilige Verfügung dazu geeignet wäre, effektiven Rechtsschutz zu erreichen.
Inhaltsverzeichnis
- Leitsätze des Gerichts
- Problembeschreibung
- Rechtliche Würdigung
- Inhalt der Entscheidung
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe und Argumentation des Gerichts
- Zugrunde liegenden Rechtslage
- Eigene Würdigung
- Inhalt der Entscheidung
- Praktische Folgen
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Urteilsbesprechung des OLG München vom 16.10.2013 – 7 U 3018/13 befasst sich mit der Frage, ob ein Vorstand einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats eine einstweilige Verfügung erwirken kann, um dieses zu einer bestimmten Stimmabgabe im Aufsichtsrat zu verpflichten. Dabei wird die Frage der Anspruchsgrundlage aus § 84 AktG sowie die Frage der Geeignetheit der einstweiligen Verfügung zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes untersucht.
- Anspruchsgrundlage aus § 84 AktG
- Geeignetheit der einstweiligen Verfügung
- Passivlegitimation des Aufsichtsratsmitglieds
- Effektiver Rechtsschutz
- Organwille des Aufsichtsrats
Zusammenfassung der Kapitel
Das OLG München kommt zu dem Schluss, dass ein Vorstand keinen Anspruch gegen ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats auf eine bestimmte Stimmabgabe hat. § 84 AktG gewährt keinen solchen Anspruch. Das Gericht argumentiert, dass die Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens nur eines Mitglieds eines dreiköpfigen Aufsichtsrats nicht geeignet ist, einen mehrheitlichen Beschluss zu verhindern. Der Antrag des Klägers war daher nicht geeignet, effektiven Rechtsschutz zu erreichen. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass der Kläger seinen Anspruch allenfalls gegen die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft (§ 112 AktG) richten könnte.
Die Entscheidung des OLG München basiert auf der Rechtslage des § 84 AktG, der dem Aufsichtsrat eine ausschließliche Personalkompetenz für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einräumt. Der Widerruf der Bestellung erfolgt durch Beschluss des Gesamtaufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 1 AktG. Der Organwille des Aufsichtsrats wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gebildet, wobei jedes Mitglied des Aufsichtsrats unabhängig voneinander abstimmt. Daher ist es nicht möglich, ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats zu einer bestimmten Stimmabgabe zu verpflichten, um den Organwillen des Aufsichtsrats zu beeinflussen.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die einstweilige Verfügung, den § 84 AktG, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Passivlegitimation, den effektiven Rechtsschutz, den Organwillen des Aufsichtsrats und die Beschlussfassung in Aktiengesellschaften. Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Grenzen der einstweiligen Verfügung im Gesellschaftsrecht.
- Quote paper
- Bachelor of Laws (LL.B.) Mathias B. Welsch (Author), 2014, Urteilsbesprechung. Die Stimmabgabe des Aufsichtsrats gemäß § 84 AktG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277732