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Urteilsbesprechung. Die Stimmabgabe des Aufsichtsrats gemäß § 84 AktG

Urteil des OLG München vom 16.10.2013 – 7 U 3018/13

Titre: Urteilsbesprechung. Die Stimmabgabe des Aufsichtsrats gemäß § 84 AktG

Dossier / Travail , 2014 , 7 Pages , Note: 1,3

Autor:in: Bachelor of Laws (LL.B.) Mathias B. Welsch (Auteur)

Droit - Droit civil / Droit commercial, Droit des sociétés, Droit des cartels, Droit des affaires
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Das hier besprochenen Urteil des OLG München vom 16.10.2013 [OLG München, NZG 2014, 66] hatte eine einstweilige Verfügung zum Gegenstand, mit welcher ein Aufsichtsratsmitglied zu einer bestimmten Stimmabgabe veranlasst werden sollte. Das Gericht setzte sich diesbezüglich mit zwei Fragen auseinander. Zum einen betraf dies die Problematik, ob ein entsprechender Anspruch gegen ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates aus § 84 AktG hergeleitet werden kann. Zum zweiten thematisierte die Entscheidung die Frage, inwiefern die begehrte einstweilige Verfügung dazu geeignet wäre, effektiven Rechtsschutz zu erreichen.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

  • Leitsätze des Gerichts
  • Problembeschreibung
  • Rechtliche Würdigung
    • Inhalt der Entscheidung
      • Sachverhalt
      • Entscheidungsgründe und Argumentation des Gerichts
    • Zugrunde liegenden Rechtslage
    • Eigene Würdigung
  • Praktische Folgen
  • Fazit
  • Literaturverzeichnis

Zielsetzung und Themenschwerpunkte

Die Urteilsbesprechung des OLG München vom 16.10.2013 – 7 U 3018/13 befasst sich mit der Frage, ob ein Vorstand einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats eine einstweilige Verfügung erwirken kann, um dieses zu einer bestimmten Stimmabgabe im Aufsichtsrat zu verpflichten. Dabei wird die Frage der Anspruchsgrundlage aus § 84 AktG sowie die Frage der Geeignetheit der einstweiligen Verfügung zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes untersucht.

  • Anspruchsgrundlage aus § 84 AktG
  • Geeignetheit der einstweiligen Verfügung
  • Passivlegitimation des Aufsichtsratsmitglieds
  • Effektiver Rechtsschutz
  • Organwille des Aufsichtsrats

Zusammenfassung der Kapitel

Das OLG München kommt zu dem Schluss, dass ein Vorstand keinen Anspruch gegen ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats auf eine bestimmte Stimmabgabe hat. § 84 AktG gewährt keinen solchen Anspruch. Das Gericht argumentiert, dass die Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens nur eines Mitglieds eines dreiköpfigen Aufsichtsrats nicht geeignet ist, einen mehrheitlichen Beschluss zu verhindern. Der Antrag des Klägers war daher nicht geeignet, effektiven Rechtsschutz zu erreichen. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass der Kläger seinen Anspruch allenfalls gegen die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft (§ 112 AktG) richten könnte.

Die Entscheidung des OLG München basiert auf der Rechtslage des § 84 AktG, der dem Aufsichtsrat eine ausschließliche Personalkompetenz für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einräumt. Der Widerruf der Bestellung erfolgt durch Beschluss des Gesamtaufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 1 AktG. Der Organwille des Aufsichtsrats wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gebildet, wobei jedes Mitglied des Aufsichtsrats unabhängig voneinander abstimmt. Daher ist es nicht möglich, ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats zu einer bestimmten Stimmabgabe zu verpflichten, um den Organwillen des Aufsichtsrats zu beeinflussen.

Schlüsselwörter

Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die einstweilige Verfügung, den § 84 AktG, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Passivlegitimation, den effektiven Rechtsschutz, den Organwillen des Aufsichtsrats und die Beschlussfassung in Aktiengesellschaften. Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Grenzen der einstweiligen Verfügung im Gesellschaftsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Aufsichtsratsmitglied per einstweiliger Verfügung zu einer Stimmabgabe gezwungen werden?

Nein, laut dem Urteil des OLG München gewährt § 84 AktG keinen Anspruch gegen ein einzelnes Mitglied auf eine bestimmte Stimmabgabe.

Was ist der Organwille des Aufsichtsrats?

Der Organwille wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Gesamtaufsichtsrats gebildet, wobei jedes Mitglied unabhängig entscheidet.

Warum ist eine einstweilige Verfügung gegen ein einzelnes Mitglied oft ungeeignet?

Das Gericht argumentiert, dass die Beeinflussung nur einer Stimme in einem mehrköpfigen Gremium nicht ausreicht, um einen Mehrheitsbeschluss sicher zu verhindern.

Wer ist bei Streitigkeiten über die Abberufung des Vorstands passivlegitimiert?

Ein etwaiger Anspruch müsste sich gegen die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft richten, nicht gegen das einzelne Mitglied.

Welche Bedeutung hat § 84 AktG für den Vorstand?

Dieser Paragraph regelt die Personalkompetenz des Aufsichtsrats für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

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Résumé des informations

Titre
Urteilsbesprechung. Die Stimmabgabe des Aufsichtsrats gemäß § 84 AktG
Sous-titre
Urteil des OLG München vom 16.10.2013 – 7 U 3018/13
Université
University of Applied Sciences Trier; Environment - Campus
Note
1,3
Auteur
Bachelor of Laws (LL.B.) Mathias B. Welsch (Auteur)
Année de publication
2014
Pages
7
N° de catalogue
V277732
ISBN (ebook)
9783656707707
ISBN (Livre)
9783656709343
Langue
allemand
mots-clé
urteilsbesprechung stimmabgabe aufsichtsrats aktg urteil münchen
Sécurité des produits
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Citation du texte
Bachelor of Laws (LL.B.) Mathias B. Welsch (Auteur), 2014, Urteilsbesprechung. Die Stimmabgabe des Aufsichtsrats gemäß § 84 AktG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277732
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Extrait de  7  pages
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