Der 17-jährige Hans leidet an einer Psychose. Er hält sich die Woche über in einer Tagesklinik auf. Die Klinik empfiehlt eine Unterbringung in einer Einrichtung, da die Eltern mit der Problematik überfordert sind.
1. Grenzen Sie die Aufgaben der Krankenkassen gegenüber der Eingliederungshilfe von den Leistungen für psych. Kranke nach SGB VIII ab! Kommt eine Kostenübernahme für die Unterbringung durch die GKV in Betracht?
2. Prüfen Sie die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII!
Inhaltsverzeichnis
1. Aufgaben der Krankenkasse gegenüber der Eingliederungshilfe
2. Prüfen Sie die Vorrausetzungen des 35a SGB VII
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Ausarbeitung analysiert die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Jugendhilfe im Kontext der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Kinder und Jugendliche. Anhand eines Fallbeispiels wird untersucht, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht und welcher Leistungsträger die Kosten für eine notwendige Unterbringung zu tragen hat.
- Abgrenzung der Kostenträgerschaft (Krankenkasse vs. Jugendhilfe)
- Rechtliche Grundlagen des § 35a SGB VIII
- Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
- Verfahren der Feststellung einer seelischen Behinderung
- Beteiligung der Eltern an den Kosten
Auszug aus dem Buch
Prüfen Sie die Vorrausetzungen des 35a SGB VII
Vorrausetzung um einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß des §35a SGB VII zu haben, ist demnach also, dass die seelische Gesundheit für länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und somit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. §35a (1) SGB VII). Der Begriff der Behinderung wird in § 35a SGB VIII in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX definiert. Danach liegt eine seelische Behinderung dann vor, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Eine drohende Behinderung liegt dann vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative SGB VIII in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Annahme einer drohenden Behinderung setzt also immer eine Prognose bezüglich der Teilhabebeeinträchtigung voraus.
Davon zu unterscheiden ist die Prognose hinsichtlich einer altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit. Diese Prognose setzt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit voraus und bezieht sich auf einen Zeitraum von 6 Monaten. Eine nur vorübergehende (bis 6 Monate) Abweichung erfüllt somit nicht den Begriff der Behinderung. In diesem Zeitraum auftretende Abweichungen sind keine Behinderungen, sondern Störungen.
Der Personenkreis der seelisch behinderten Menschen wird in § 3 der Eingliederungshilfeverordnung näher beschrieben. Diese Verordnung gilt auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, weil § 35a Abs. 3 SGB VIII zur Bestimmung des Personenkreises auf einzelne Paragraphen des SGB XII verweist, was die zur Ausführung dieser Paragraphen erlassene Verordnung umfasst. Da der Katalog des § 3 Eingliederungshilfe-VO sich auf Störungsbilder Erwachsener bezieht, richtet sich die Annahme einer seelischen Störung bei Kindern und Jugendlichen nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Aufgaben der Krankenkasse gegenüber der Eingliederungshilfe: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Hilfen und klärt die Abgrenzung der Kostenträgerschaft zwischen Jugendhilfe und Krankenkasse bei verschiedenen Unterbringungsformen.
2. Prüfen Sie die Vorrausetzungen des 35a SGB VII: Hier werden die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer seelischen Behinderung definiert und die zweistufige Feststellung durch Mediziner bzw. Psychologen und pädagogische Fachkräfte beschrieben.
Schlüsselwörter
Eingliederungshilfe, SGB VIII, Krankenkasse, Jugendhilfe, seelische Behinderung, Kostenträger, Teilhabebeeinträchtigung, Psychose, Unterbringung, stationäre Einrichtung, § 35a SGB VIII, Sozialpädagogik, Behinderung, Rehabilitation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Störungen und die Klärung, welcher Kostenträger für welche Maßnahmen zuständig ist.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Themen sind das Kinder- und Jugendhilferecht, die Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Klinikaufenthalten sowie die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, wer die Kosten für eine notwendige Unterbringung in einem konkreten Fallbeispiel trägt und welche gesetzlichen Kriterien für eine Eingliederungshilfe erfüllt sein müssen.
Welche wissenschaftlichen Grundlagen werden verwendet?
Die Analyse basiert auf den Sozialgesetzbüchern, insbesondere dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), dem SGB XII (Sozialhilfe), dem SGB IX (Rehabilitation) sowie ergänzend dem SGB V (Krankenversicherung).
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil wird zunächst die Zuständigkeit der Kostenträger bei verschiedenen Wohnformen detailliert und anschließend werden die Tatbestandsmerkmale des § 35a SGB VIII für eine seelische Behinderung hergeleitet.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Eingliederungshilfe, Kostenträgerschaft, seelische Behinderung, Teilhabebeeinträchtigung und SGB VIII charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die Zuständigkeit bei einer Unterbringung in einer Jugendpsychiatrie?
Bei einer Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie ist in der Regel nicht mehr die Jugendhilfe, sondern die gesetzliche Krankenversicherung als primärer Kostenträger zuständig, da es sich um eine medizinische Behandlungsleistung handelt.
Warum ist die Feststellung einer seelischen Behinderung "zweistufig"?
Sie ist zweistufig, weil erst ein Arzt oder Psychologe die seelische Störung medizinisch diagnostizieren muss, bevor eine sozialpädagogische Fachkraft die daraus resultierende Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben prüft.
Welche Rolle spielen die Eltern bei der Kostenübernahme?
Eltern werden nur dann zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen, wenn das Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht aus eigenem Einkommen tragen kann. Zudem können sie im Falle einer Unterbringung durch ersparte Aufwendungen an den Kosten beteiligt werden.
- Citar trabajo
- Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin B.A Becci K. (Autor), 2012, Praktische Falllösung im Kinder- und Jugendhilferecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277929