Grundlagen des deutschen Presserechts und Fragen der Pressefreiheit


Notes (de cours), 2001

19 Pages


Extrait


Inhalt

Einleitung:
1) Wichtigste nationale Rechtsgrundlagen der Presse:
2) Internationale Rechtsgrundlagen und Übereinkünfte
3) Pressefreiheit und Kommunikationsgrundrechte
4) Die öffentliche Aufgabe der Presse und deren Voraussetzungen:
5) Interpretationsrichtungen zur Pressefreiheit:
6) Besonderes Schutzrecht der Presse:
7) Innere Pressefreiheit und Tendenzschutz
8) Schranken der Pressefreiheit:
9) Die Landespressegesetze
10) Persönlichkeitsschutz
11) Zum Persönlichkeitsschutz in der Gerichtsberichterstattung:
12) Sonderrechte der Journalisten

Literaturverzeichnis:

Einleitung:

Auch wenn der Begriff „Presserecht“ sich in den meisten Gesetzestexten gehalten hat, handelt es sich dabei (seit dem Aufkommen des öffentl.-rechtlichen und privaten Rundfunks) eigentlich um „Medienrecht“, da die Sonderstellung der Presse sowie deren Rechte und Pflichten mit denen des Rundfunks und Fernsehens weitgehend übereinstimmen.

1) Wichtigste nationale Rechtsgrundlagen der Presse:

Die Rechtsgrundlagen der Presse sind auf eine große Anzahl verschiedener Gesetzesmaterien verteilt. Dazu gehören im wesentlichen:

- Grundgesetz Artikel 5 (höchstrangig und unmittelbar geltend)
- 16 Landespressegesetze (gemäß Art. 70 GG / Kulturhoheit der Länder steht das Recht, Pressegesetze zu erlassen, grundsätzlich den einzelnen Bundesländern zu)
- Medienrelevante zivil- und strafrechtliche Bestimmungen (vor allem der Schutz der Persönlichkeitsrechte)
- Verfassungen der einzelnen Länder
- Urteile des Bundesverfassungsgerichts (Hüter der Verfassung, hat einige richtungsweisende Entscheidungen in Bezug auf die Garantie der Freiheiten im Medienbereich getroffen und Maßstäbe gesetzt, z.B. das Spiegel-Urteil bezüglich der öffentlichen Aufgabe)
- Kartellgesetz (in Bezug auf Fusionskontrolle bei Presseunternehmen)
- Standesrecht (Pressekodex: Richtlinien des Deutschen Presserates für die journalistische Arbeit

2) Internationale Rechtsgrundlagen und Übereinkünfte

- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1946)
- Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates (1950)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Menschenrechtspakt der VN von 1966)
- Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki 1975)
- UNESCO-Mediendeklaration (1979)

3) Pressefreiheit und Kommunikationsgrundrechte

- Wichtigstes Fundament der Kommunikationsfreiheit in Deutschland ist das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, wie es im Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschrieben ist
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Komponenten der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit sind also:

- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie
- die Freiheit von Wissenschaft und Kunst (auf die ich jedoch aus Zeitgründen nicht näher eingehen werde)

Zur Meinungsfreiheit:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Meinungsfreiheit im Zentrum der Garantien des Artikels 5 GG und ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Sie ist in erster Linie ein „individuelles Freiheitsrecht, das der Mensch zur freien Entfaltung seiner geistigen Persönlichkeit benötigt (freie Meinungs- und Willensbildung).“ Sie bezieht sich auf das Äußern und Vertreten der eigenen Meinung sowie das Verbreiten von Meinungen bzw. die Weitergabe von Informationen, fördert also den Meinungsaustausch und ist auch als Rede- und Mitteilungsfreiheit zu verstehen. (Der Staat wird so daran gehindert, dem Bürger „den Mund zu verbieten“.) Somit ist sie für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung „konstituierend“.

Meinungsäußerungen sind geschützt durch das Grundrecht, egal ob sie objektiv oder nur subjektiv für bedeutsam gehalten werden. Es spielt keine Rolle, ob sie richtig oder falsch, rational oder emotional begründet, seriös oder unseriös sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind nach der Verfassung grundsätzlich geschützt – dieser Schutz endet jedoch bei nachweislich unrichtigen bzw. wahrheitswidrigen Tatsachenmitteilungen.

In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt auch die Werbung politischer Parteien, Anzeigenwerbung sowie Werbespots – hier ist der Schutz allerdings schwächer und muß gegen andere Interessen abgewägt werden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schließt generell keinen Rechtsanspruch ein, auch wirklich gehört zu werden (man kann z.B. keine Verbreitungsmittel fordern).

Zur Informationsfreiheit:

Informationsfreiheit bedeutet zum einen, „aus allgemein zugänglichen Quellen“ ungehindert Informationen entgegennehmen zu können und zum anderen, sich aktiv informieren zu können. Wie das Recht auf Meinungsfreiheit hat es eine individuelle und eine freiheitlich-demokratische Komponente. Zum einen ist es ein individuelles Abwehrrecht, was dem einzelnen ermöglicht, seinen Wissensdurst zu befriedigen, zum anderen ist es zusammen mit der Meinungsfreiheit Voraussetzung für einen fundierten Prozeß der Meinungs- und Willensbildung. Zu den „allgemein zugänglichen Quellen“ gehören neben den Massenmedien auch alle öffentlichen Veranstaltungen sowie die Unterrichtung aus ausländischen Quellen.

(Weitere Kommunikationsgrundrechte sind die Versammlungsfreiheit einschl. Demonstrationsrecht (Art. 8 GG), die Freiheit der Vereinsbildung /Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und das Recht unmittelbar an Verantwortliche in Staat und Gesellschaft heranzutreten mit Bitten oder Beschwerden / Petitionsrecht (Art. 17 GG).)

All diese Kommunikationsgrundrechte sollen die Freiheit des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützen und stellen wichtige Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar.

Zur Pressefreiheit:

Die Pressefreiheit ist Grundlage und Wesensmerkmal des demokratischen Lebens. Die Presse spielt als kommunikationsvermittelndes Medium einen entscheidenden Beitrag zur freien öffentlichen Meinungsbildung.

Dies hängt zusammen mit der öffentlichen Aufgabe der Presse, auf die ich jetzt näher eingehen werde.

4) Die öffentliche Aufgabe der Presse und deren Voraussetzungen:

- Bildung öffentlicher Meinung (damit wird die Voraussetzung für die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte geschafft)
- Bildungsbeitrag (ermöglicht den Bürgern erst eine eigene Meinungsbildung / Zustimmen od. Ablehnen)
- Kontrollfunktion gegenüber Staat, Regierung und deren ausführenden Organen
- Vermittlungsfunktion zwischen den Bürgern und den Trägern staatlicher Zuständigkeit

Die Presse ist neben Rundfunk und Fernsehen der Motor, der die öffentliche Diskussion in Gang setzt und hält (Bildung öffentl. Meinung), als auch das Sprachrohr, durch das sich die öffentliche Meinung artikuliert (Vermittlungsfunktion Staat/Bürger). Ziel ist dabei die Schaffung eines Meinungsmarktes, auf dem alle gesellschaftlichen und geistigen Gruppen zu Wort kommen. Wichtigste Voraussetzung dafür ist die Pressefreiheit, die in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet wird. Ihr wird dabei ein eigenes Abwehrrecht gegen Eingriffe staatlicher Behörden zugesprochen (staatsunabhängige Organisation) sowie die institutionelle Funktionsgarantie für ein freies Pressewesen (sie ist also weisungsunabhängig von der Exekutive, kann ihre Nachrichten frei beschaffen, der Zugang zum journalistischen Beruf ist frei).

Sie erfüllt Kontrollaufgaben gegenüber dem Gesetzgeber (Legislative), der Regierung und den ausführenden Organen des Staates (Exekutive) sowie den Instanzen der Rechtssprechung (Judikative); von daher kann man sagen, sie sei in das Prinzip der Gewaltenteilung eingebunden. Die Presse ist keine „vierte Gewalt“, kann aber als eine „vierte Säule“ des Staates angesehen werden, da sie neben dem Rundfunk der wichtigste Träger der öffentlichen Meinung ist und ein gesundes Gegengewicht zum Machtstreben der Parteien bildet.

Der besondere Schutz der Presse (durch die Verfassung) erfolgt im Hinblick auf die von der Presse zu erfüllende öffentliche Aufgabe!

[...]

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Grundlagen des deutschen Presserechts und Fragen der Pressefreiheit
Université
University of Lüneburg  (Kommunikationswissenschaften)
Cours
Seminar: Deutsche Presse seit 1945
Auteur
Année
2001
Pages
19
N° de catalogue
V2779
ISBN (ebook)
9783638116749
Taille d'un fichier
584 KB
Langue
allemand
Mots clés
Grundlagen, Presserechts, Fragen, Pressefreiheit, Seminar, Deutsche, Presse
Citation du texte
Britta Lüdemann (Auteur), 2001, Grundlagen des deutschen Presserechts und Fragen der Pressefreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2779

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