Als sich der 8. Februar 1998 seinem Ende zuneigte und die Wahllokale zum Volksentscheid über die Zukunft des bayerischen Senats geschlossen und die ersten Prognosen bekannt gegeben wurden, war schnell klar, dass dieser Tag in die jüngere Geschichte des Freistaates eingehen würde. Mit fast 70 % 1 war eine zuvor wohl selbst von den Initiatoren nicht für möglich gehaltene Mehrheit der Wähler für eine vollständige Abschaffung dieses unter allen Ländern der Bundesrepublik einmaligen Phänomens einer Zweiten Kammer. Während man in Bayern von einem „Wendepunkt in der politischen Kultur“ 2 sprach, schüttelten nicht wenige im übrigen Bundesgebiet den Kopf, hatten sie doch von einem Senat zuvor noch nie etwas gehört. Und in der Tat, für viel Aufregung sorgte diese Zweite Kammer nicht, in den etwas mehr als vier Jahrzehnten ihrer begrenzten Existenz. Sie sollte es allerdings auch nicht, denn konzipiert und in der bayerischen Verfassung normiert war der Senat lediglich als ein begutachtendes und beratendes Gremium (Art. 40 BV). 3 Seine Möglichkeiten beschränkten sich darauf, gegen vom Landtag vorgelegte Gesetze „begründete Einwände“ zu erheben (Art. 41 BV), ein Änderungsgebot war damit allerdings nicht verbunden. Eine Tatsache, die den Senatsgegnern immer wieder in ihrer Fundamentalkritik bestärkte und schließlich auch das Hauptargument der Abschaffungsbewegung gewesen ist: Seine augenscheinliche Überflüssigkeit.
Ob diese Kritik berechtigt war oder nicht, wird hier nicht zu thematisieren sein, zumal der einerseits kritisierte, andererseits befürwortete Senat nicht mehr existiert. Vielmehr soll in dieser Arbeit der Frage nachgegangen werden, warum und wie die CSU den Gedanken der Zweiten Kammer so vehement verfolgte, sei es zunächst im Vorbereitenden Verfassungsausschuss oder später in der Verfassungsgebenden Landesversammlung des Jahres 1946. Und dass die Idee der Zweiten Kammer in Bayern eine genuin christlich-soziale war, die vor allem bei Sozialdemokraten und Kommunisten auf strikte Ablehnung stieß, ist heute wie damals unstrittig. Dabei verfolgte die CSU ihr ehrgeiziges Ziel vor allem unter zwei Aspekten: Erstens sollten die Mitglieder der Zweiten Kammer nicht durch allgemeine Wahlen berufen werden, hätte man doch dann einen zweiten Landtag gehabt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Theoretische Grundlagen
I. Der Bikameralismus
II. Theorie der (berufs-)ständischen Vertretung
III. Das Zweikammersystem in der bayerischen Geschichte
C. Die CSU und die zweite Kammer
I. Der Scharnagl-Entwurf und ständische Gedanken in der CSU
II. Von der mächtigen Zweiten Kammer zum ohnmächtigen Senat
D. Schlussbetrachtung
Bibliographie
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
Als sich der 8. Februar 1998 seinem Ende zuneigte und die Wahllokale zum Volksentscheid über die Zukunft des bayerischen Senats geschlossen und die ersten Prognosen bekannt gegeben wurden, war schnell klar, dass dieser Tag in die jüngere Geschichte des Freistaates eingehen würde. Mit fast 70 %[1] war eine zuvor wohl selbst von den Initiatoren nicht für möglich gehaltene Mehrheit der Wähler für eine vollständige Abschaffung dieses unter allen Ländern der Bundesrepublik einmaligen Phänomens einer Zweiten Kammer. Während man in Bayern von einem „Wendepunkt in der politischen Kultur“[2] sprach, schüttelten nicht wenige im übrigen Bundesgebiet den Kopf, hatten sie doch von einem Senat zuvor noch nie etwas gehört.
Und in der Tat, für viel Aufregung sorgte diese Zweite Kammer nicht, in den etwas mehr als vier Jahrzehnten ihrer begrenzten Existenz. Sie sollte es allerdings auch nicht, denn konzipiert und in der bayerischen Verfassung normiert war der Senat lediglich als ein begutachtendes und beratendes Gremium (Art. 40 BV).[3] Seine Möglichkeiten beschränkten sich darauf, gegen vom Landtag vorgelegte Gesetze „begründete Einwände“ zu erheben (Art. 41 BV), ein Änderungsgebot war damit allerdings nicht verbunden. Eine Tatsache, die den Senatsgegnern immer wieder in ihrer Fundamentalkritik bestärkte und schließlich auch das Hauptargument der Abschaffungsbewegung gewesen ist: Seine augenscheinliche Überflüssigkeit.
Ob diese Kritik berechtigt war oder nicht, wird hier nicht zu thematisieren sein, zumal der einerseits kritisierte, andererseits befürwortete Senat nicht mehr existiert. Vielmehr soll in dieser Arbeit der Frage nachgegangen werden, warum und wie die CSU den Gedanken der Zweiten Kammer so vehement verfolgte, sei es zunächst im Vorbereitenden Verfassungsausschuss oder später in der Verfassungsgebenden Landesversammlung des Jahres 1946. Und dass die Idee der Zweiten Kammer in Bayern eine genuin christlich-soziale war, die vor allem bei Sozialdemokraten und Kommunisten auf strikte Ablehnung stieß, ist heute wie damals unstrittig. Dabei verfolgte die CSU ihr ehrgeiziges Ziel vor allem unter zwei Aspekten: Erstens sollten die Mitglieder der Zweiten Kammer nicht durch allgemeine Wahlen berufen werden, hätte man doch dann einen zweiten Landtag gehabt. Vielmehr hatte die Zusammensetzung dieser Kammer durch Vertreter der „sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes“ (Art. 34 BV) zu erfolgen, also eine von den politischen Parteien unabhängige, „dem gesunden Gedanken der Ständevertretung“[4] entsprechende Volksvertretung darzustellen. Diesem, vor allem historischen Argument, wurde – zweitens – noch ein funktionales beigefügt. Die Existenz einer Zweiten Kammer als Regulativ, welches als notwendig erachtet wurde, um zum Landtag ein Spannungsverhältnis aufzubauen, diesen zu kontrollieren, gegebenenfalls auch zu blockieren.
Mit dieser Arbeit soll die Frage beantwortet werden, was die eigentlichen Gründe dafür waren, dass die CSU nahezu geschlossen für die Schaffung einer solchen, regulierenden Zweiten Kammer eintrat. Hatte sich dieser Wunsch erst nach dem Zweiten Weltkrieg herausgeschält, oder wurde hier nur ein politischer Gedanke weiterverfolgt, der seinen Ursprung möglicherweise schon in früherer Zeit hatte? Weiterhin soll gezeigt werden, warum letztendlich aus dem Vorhaben eine dem Landtag hinsichtlich legislativer Kompetenz gleichgestellte Zweite Kammer zu schaffen nichts wurde. Welche Rolle spielten dabei die Flügelkämpfe in der Union, welche die anderen Parteien, insbesondere die bayerischen Sozialdemokraten? Wie ist schließlich die offensichtliche Niederlage der CSU in dieser Sache zu bewerten?
Um einen leichteren Einstieg in das Thema zu finden, sind im Kapitel B zunächst theoretische Grundlagen zu schaffen. In aller Kürze soll hier sowohl das Phänomen der Zweiten Kammer als auch der ständischen, resp. berufständischen Volksvertretung unter politikwissenschaftlichen Aspekten erörtert werden. Der Tatsache, dass die Entstehung des Senates auch im Kontext bayerischer Geschichte erklärt werden muss, wird in diesem Kapitel ebenfalls Rechnung zu tragen sein. Im Hauptteil der Arbeit sollen unter Rückgriff auf Kapitel B die Hintergründe aufgezeigt werden, die bei einem Großteil der CSU -Mitglieder dazu führten, mit Entschiedenheit die Einrichtung einer mächtigen Zweiten Kammer einzufordern. Näher einzugehen ist dabei auf den Entwurf von Karl Scharnagl, spiegelt er doch anschaulich wieder, welche Beweggründe die Protagonisten der Partei dabei hatten. Der formale Prozess, der schließlich vom Wunsch nach einer starken Zweiten Kammer zum ohnmächtigen Senat führte, wird im zweiten Abschnitt dieses Kapitels wiederzugeben sein. Hier liegt das Hauptaugenmerk auf die innerparteiliche Fraktionierung, die schließlich zum Scheitern des Anliegens führte. Eine wertende Schlussbetrachtung wird die Arbeit abschließen.
B. Theoretische Grundlagen
I. Der Bikameralismus
Die Zweite Kammer ist ein weitverbreitetes Phänomen,[5] wobei eine eindeutige und allgemein akzeptierte Definition noch aussteht und wohl auch weiterhin ausstehen wird, wenn man die viel zu heterogenen bikameralistischen Ausprägungen in der parlamentarischen Welt betrachtet. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass sie in nuce jene Kammer des Parlaments darstellt, die nicht die allgemeine Volksvertretung ist.[6] Dabei kommt es bis heute zu einiger Verwirrung, was den Begriff der Zweiten Kammer angeht, denn historisch gesehen ist das was heute als Zweite Kammer bezeichnet wird, eigentlich früher die Erste gewesen und umgekehrt.[7] Dies wird heute noch am britischen Parlament deutlich, dem Zwei-Kammer-System auf welches im Prinzip sämtliche anderen zurückgehen. Hier wird das nicht vom Volk gewählte House of Lords als Oberhaus bezeichnet, ist also eigentlich die Erste Kammer, das House of Commons, direkt vom Volk gewählt und ungleich bedeutender, die als Unterhaus bezeichnete Zweite Kammer. Im Folgenden wird mit Zweiter Kammer immer jene gemeint sein, deren Mitglieder im allgemeinen nicht die primäre Volksvertretung darstellen.
Hinsichtlich der Funktion von Zweiten Kammern lassen sich ebenfalls Verbindungen zum britischen Modell nachweisen. Hier begann nach der bürgerlichen Revolution von 1688/89 das Prinzip des Mixed Government, also die Macht unter möglichst vielfältige Kontrolle zu stellen und aufzuteilen, einen bestimmenden Einfluss auf das politische Selbstverständnis der Engländer auszuüben.[8] Dem House of Lords wurde die wichtige Aufgabe zuteil, als mäßigendes Element zwischen König und House of Commons zu fungieren.[9] Seine praktische Bedeutung konnte das Zweikammersystem zunächst nur in den von England abgefallenen Kolonien Nordamerikas entfalten, wo es sowohl in den Einzelstaaten, als auch in der Unionsverfassung von 1787 für den Bund normiert wurde.[10] Der amerikanischer Senat übernahm auch hier die Rolle der mäßigenden Kammer, der Ausspruch „to cool the legislation“[11] wird dabei George Washington in den Mund gelegt. Dieser mäßigende und regulative Gedanke wird uns auch in der Bayerischen Diskussion um die Einführung der Zweiten Kammer wieder begegnen.
Damit diese ursprüngliche, und mit einiger Berechtigung auch als primär zu bezeichnenden, Funktion, ein Gegengewicht zur Ersten Kammer zu sein, wahrgenommen werden kann, muss die Zweite Kammer nach anderen Prinzipien konstruiert und konstituiert werden, da sich sonst eine „Verdopplung des Parlaments“[12] ergeben würde. Je nachdem wie die Zweite Kammer zusammengesetzt wird, lassen sich auch verschiedene Erscheinungsformen, bzw. Strukturtypen identifizieren. Theo Stammen folgend, können dabei im wesentlichen vier Zweikammersysteme unterschieden werden; nämlich solche, die (1) in Bundes- oder (2) Einheitsstaaten existieren, sowie jene, die nach dem (3) berufsständischen oder dem (4) Rätetyp organisiert sind.[13] Aus diesen Strukturtypen heraus, lassen sich den Zweikammersystemen weitere Funktionen zuordnen, ja ist offensichtlich, dass die funktionellen Anforderungen an eine Zweite Kammer, letztendlich über ihre Struktur mitentscheiden. So ist es in Bundesstaaten geradezu unentbehrlich, den Gliedstaaten über eine Länderkammer ein Mitsprache- und Interessenvertretungsrecht im Bund einzuräumen, sei es durch Delegierte aus den Parlamenten dieser Gliedstaaten, wie in der Bundesrepublik oder in Österreich (Bundesratsprinzip),[14] oder durch direkte Wahl, wie in den USA oder der Schweiz (Senatsprinzip).[15] Der Wunsch der Gliedstaaten, auf Bundesebene mitzuentscheiden, den Bund zu kontrollieren usw. lässt offenbar keine andere Möglichkeit als ein Zweikammersystem zu. Im vorliegenden Fall des Freistaates Bayern, bei dem es sich trotz bis heute spürbarer, verschiedener innerbayerischer Traditionslinien um einen relativ homogenen Einheitsstaat handelt, kann von der Notwendigkeit einer regionalen Vertretung nicht gesprochen werden. Hier steht die Zweite Kammer als vornehmlich (berufs-)ständische Vertretung im Vordergrund. Es handelt sich also um eine Kombination aus Typ (3) und (2) in Stammens Klassifikation.[16] Im folgenden Abschnitt soll die Theorie der (berufs-)ständischer Vertretung näher konturiert werden.
II. Theorie der (berufs-)ständischen Vertretung
Die Geschichte der (berufs-)ständischen Vertretung reicht lange zurück und kann an dieser Stelle nicht vollständig dargestellt werden. Ständische Gliederung von Staaten bedeutet, dass die Gesellschaft in einzelnen Ständen aufgeteilt ist, welche an der Herrschaft beteiligt sind. Durchweg ständisch geprägt waren die mittel- und nordeuropäischen Staaten vom 13. bis zum 17. Jahrhundert, dominiert vor allem durch die Stände des Adels, des Klerus und des höheren Bürgertums.[17] In Folge der französischen Revolution gelang es dem politischen Liberalismus zunächst die rechtliche, dem Sozialismus später auch die politische Gleichberechtigung durchzusetzen. Bis auf wenige Reste, wurde die ständestaatliche Ordnung in Europa beseitigt.[18]
Doch dass diese Reste mit einiger Zähigkeit eine Renaissance der ständisch organisierten Gesellschaft herbeiführen wollten, sollte sich im 19. Jahrhundert zeigen. Als ein Grund kann die zunehmende Industrialisierung angeführt werden, in deren Folge sich in vielen Staaten Europas eine neue Konfliktlinie herausschälte, nämlich die zwischen den Produktionsfaktoren „Arbeit“ und „Kapital“, resp. den gesellschaftlichen Gruppen (Arbeiter und Unternehmer), die über sie verfügten. Die Arbeiter schlossen sich zur Zielverfolgung ebenso zusammen, wie die Unternehmer. Für Liberalismus und Sozialismus verbat sich praktisch eine Partnerschaft. Konfrontation ging vor Kooperation, vorherrschend war der Klassenkampf, der sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts auch in entsprechenden Parteiausprägungen manifestierte hatte.[19] Bereits seit dem ersten Viertel des 19. Jahrhunderts entwickelten im deutschen Sprachraum christliche Sozialreformer Ansätze zur Lösung der zunehmenden Konflikte zwischen den beiden Gruppen, wobei sie vor allem die augenscheinliche Not weiter Teile der Arbeiterschaft lindern wollten.[20] Die Lösung der sozialen Konflikte und Probleme sahen sie in einer Restauration der ständisch organisierten Gesellschaft, wobei der Gedanke einer berufsständischen Staatsgliederung immer mehr in den Vordergrund trat.
Insbesondere der politische Katholizismus trat den konservativen Forderungen nach Renaissance der ständestaatlichen Gliederung zur Seite. So vertrat die Katholische Soziallehre im Kern die Auffassung, dass erst durch eine Gliederung der Gesellschaft nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen der Gegensatz zwischen „Arbeit“ und „Kapital“ aufzuheben sei.[21] Mit der Enzyklika Rerum novarum [22] („Über die Arbeiterfrage“) forderte Papst Leo XIII. im Jahre 1891 die Kontrahenten auf, den Klassenkampf zu Gunsten einer kooperativen und solidarischen Zusammenarbeit aufzugeben und ermutigte die Arbeiter, sich zur Wahrung ihrer Interessen in sogenannten Korporationen zusammenzuschließen.[23] Indem der Papst auf die Lösungsansätze einiger christlicher Sozialreformer in Deutschland und Österreich mit ihren ständischen Ideen positiv hinwies, unterstützte er deren Vorstellungen, zunächst jedoch noch indirekt.[24] Konkreter wird im Jahre 1931 schließlich Papst Pius XI., der in seiner Enzyklika Quadragesimo anno[25] („Über die gesellschaftliche Ordnung“) die Errichtung der berufsständischen Ordnung als gesellschaftspolitisches Ziel postuliert. Sie sei die einzige Gesellschaftsordnung, die den katholischen Vorstellungen von Subsidiarität und Solidarität entsprechen würde.[26]
[...]
[1] Bei allerdings nur etwa 40 % Wahlbeteiligung, weswegen der Senat selbst sowie elf weitere Bürger vor das bayerische Verfassungsgericht zogen, um das Ergebnis, allerdings ohne Erfolg, anzufechten. Vgl. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung; SPIEGEL-ONLINE vom 17. 09. 1999
[2] So der Generalsekretär der Bayern- SPD, Wolfgang Hoderlein, zitiert nach: Neumann 1998
[3] Die den Senat betreffenden Artikel 34-43 blieben seit der Verabschiedung der Bayerischen Verfassung am 2. Dezember 1946 bis zur Streichung zum 1. Januar 2000 (GVBl. S. 42) unverändert.
[4] So einer der geistigen Väter des Bikameralismus in der CSU, Karl Scharnagl. Vgl. Scharnagl 1946; zitiert nach: Fait 1998, S. 256 f.
[5] Wenn auch die meisten der Nationalparlamente nur über ein Einkammersystem verfügen, waren 1999 immerhin 38 Prozent nach dem Zweikammersystem organisiert. Vgl. Patterson/Mughan 2001, S. 40
[6] Vgl. Haas 2000, S. 2
[7] Vgl. Jendral 1993, S. 18
[8] Vgl. Rossmann 1978, S. 254
[9] Vgl. Stammen 1979, S. 170 f.
[10] Ebd., S. 171
[11] Vgl. Patterson/Mughan 1999, S. 14 f.
[12] Stammen 1979, S. 176
[13] Ebd., S. 175. Es könnte noch der Typ Zweite Kammer erwähnt werden, der nach aristokratischen Kriterien gebildet wird, wie das britische Oberhaus. Diese letzte parlamentarische Bastion des Adels in Europa unterliegt allerdings seit 1999 einem umfassenden Reformprozess. Vgl. Cockerell 2001
[14] Dabei sah im deutschen Bundesrat nicht jeder eine vollwertige Zweite Kammer. Vgl. z. B. Beyme 1984, S. 191 ff., der dies selbigem abspricht.
[15] Vgl. Stammen 1979, S. 175 f. Weiterführende Information bei Watts 1999.
[16] Vgl. Jendral 1993, S. 14
[17] Ebd., S. 13 ff.
[18] Ebd.
[19] Zur Entstehung von Parteien durch vorherrschende Konfliktlinien vgl. Alemann 2000, S. 15 ff.
[20] Vgl. Pribyl 1991, S. 34 ff.
[21] Vgl. Jendral 1993, S. 33 f.
[22] Vgl. Leo XIII. 1891
[23] Vgl. Pribyl 1991, S. 61 ff.
[24] Ebd.
[25] Vgl. Pius XI. 1931, diese Enzyklika sah er als direkte Fortsetzung von Rerum novarum. Vgl. Pribyl 1991, S. 71
[26] Vgl. Pribyl 1991, S. 71 ff.; Jendral 1993, S. 33 f.; Fait 1998, S. 257
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