Mit 1.1.2014 ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geworden. Anstelle des administrativen Instanzenzugs in der Verwaltung tritt nun die Kontrolle der Verwaltung durch die neu errichteten 9 Verwaltungsgerichte der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate (im Folgenden UVS) und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden UFS), sowie zahlreiche Sonderbehörden, verlieren ihre Funktion, die nun bei den Verwaltungsgerichten konzentriert wird. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Diese Bestimmung ermöglicht einen Rechtsschutz gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die ohne Bescheid an individuell bestimmte
Adressaten gerichtet sind (Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt (im Folgenden AuvBZ)). Eine Maßnahme muss bestimmten Voraussetzungen genügen, um als AuvBZ zu gelten. Maßnahmenbeschwerden gegen Staatshandeln, das nicht als AuvBZ zu qualifizieren ist (schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln), sind unzulässig und zurückzuweisen, außer wenn im Einzelfall das Materiengesetz nach Art 130 Abs 2 Z1 B-VG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Die Abgrenzung zwischen AuvBZ und schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln kann komplex sein und wird oft sehr kasuistisch entschieden. Kapitel 2 erörtert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer AuvBZ. In Kapitel 3 wird die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte von jener des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesfinanzgerichts abgegrenzt. Auch
wird die Frage der örtlichen Zuständigkeit, für den Fall der Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts, behandelt. Kapitel 4 widmet sich dem Verfahrensablauf vor dem Verwaltungsgericht. In Kapitel 5 werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt, soweit sie für die Maßnahmenbeschwerde von Bedeutung sind. Kapitel 6 beschreibt die Rechtsmittel, welche gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Maßnahmenbeschwerdeverfahren möglich sind. Kapitel 7 stellt die Neuerungen der neuen Rechtslage der alten Rechtslage gegenüber und skizziert die wichtigsten Unterschiede.
Die Arbeit wird mit einer Zusammenfassung in Kapitel 8 geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
3 Zuständigkeit
4 Verfahren
5 Kosten und Aufwandersatz
6 Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VwG
7 Vergleich alte und neue Rechtslage
8 Zusammenfassung und Kritikpunkte
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Maßnahmenbeschwerde vor den österreichischen Verwaltungsgerichten nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1.1.2014, mit besonderem Fokus auf Zuständigkeitsfragen und Verfahrensmodalitäten.
- Grundvoraussetzungen für das Vorliegen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)
- Sachliche und örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den Verwaltungsgerichten
- Prozessvoraussetzungen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
- Regelungen zum Kostenersatz und zur aufschiebenden Wirkung
- Gegenüberstellung der alten Rechtslage vor dem UVS zur neuen Situation vor den Verwaltungsgerichten
Auszug aus dem Buch
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Entscheidend für die Herausbildung dieser Kategorie des Rechtsschutzes war zunächst die Frage, wie gegen Maßnahmen, die verfahrensfrei gesetzt werden, vorgegangen werden kann. Beispiele hierfür sind Hausdurchsuchungen oder Festnahmen durch Exekutivorgane. Der VfGH ließ gegen solche Maßnahmen, um eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden, die Bescheidbeschwerde nach Art. 144 B-VG (aF) zu. Auf diese Judikatur reagierend, formalisierte der Gesetzgeber diesen Rechtsschutz im Jahr 1974 und machte die Anfechtung von im Gesetz explizit als „Akte unmittelbarer Behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” bezeichneten Maßnahmen vor den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts von nun an zulässig. In einer weiteren Novelle wurde 1988 die Behandlung von Maßnahmenbeschwerden an die UVS übertragen. Bei der Übertragung der Zuständigkeit an die UVS sollten der Begriff der AuvBZ, die Voraussetzungen und das Ziel der Beschwerde unverändert bleiben.
Die Zuständigkeit der UVS wurde nun mit 1.1.2014 erneut übertragen, und zwar an die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes, die je nach Vollzugsbereich zuständig werden. Eine materielle Änderung des Begriffs der AuvBZ erfolgt damit jedoch nicht, daher behält die Judikatur zur alten Rechtslage weiterhin ihre materielle Gültigkeit. Eine genaue Definition von AuvBZ findet sich im Gesetz nicht, wurde aber durch die Rsp herausgebildet. Am Begriff selbst ändert sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts. Nach der Rsp des VwGH liegt dann AuvBZ vor, wenn „ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) erteilt, oder physischen Zwang (Gewalt) ausübt und wenn der Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist“.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die Verwaltungsgerichtsreform zum 1.1.2014 und ordnet die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsschutzinstrument gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte ein.
2 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Dieses Kapitel definiert AuvBZ anhand der Rechtsprechung und grenzt sie von anderen Handlungsformen wie schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln ab.
3 Zuständigkeit: Hier werden die Abgrenzungen der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht sowie die örtliche Zuständigkeit behandelt.
4 Verfahren: Dieses Kapitel erläutert die Prozessvoraussetzungen, die Beschwerdelegitimation, die Beschwerdefrist, die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdeschrift und den Ablauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
5 Kosten und Aufwandersatz: Es werden die Grundsätze der Kostenverteilung im Verfahren, insbesondere das Obsiegensprinzip, sowie die ersatzfähigen Kosten dargelegt.
6 Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VwG: Das Kapitel beschreibt die Möglichkeiten zur Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor den Höchstgerichten.
7 Vergleich alte und neue Rechtslage: Dieser Abschnitt arbeitet die wesentlichen Unterschiede und Neuerungen durch die Reform im Vergleich zur UVS-Praxis heraus.
8 Zusammenfassung und Kritikpunkte: Das abschließende Kapitel resümiert die Reform und beleuchtet insbesondere die durch unterschiedliche Fristen und hohe Anforderungen an das Beschwerdebegehren entstehende Rechtsunsicherheit.
Schlüsselwörter
Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbarkeit, AuvBZ, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsschutz, Reform 2014, Befehl, Zwangsgewalt, Beschwerdelegitimation, Kostenersatz, Obsiegensprinzip, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsgericht, Hoheitsverwaltung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem Rechtsschutzsystem der Maßnahmenbeschwerde im österreichischen öffentlichen Recht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die zentralen Themen sind die Definition von AuvBZ, die Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Verwaltungsgerichte sowie der Ablauf und die prozessualen Hürden des Beschwerdeverfahrens.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die systematische Darstellung der rechtlichen Neuerungen bei der Maßnahmenbeschwerde und die kritische Würdigung der neuen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzesbestimmungen (B-VG, VwGVG), der aktuellen Rechtsprechung sowie einschlägiger juristischer Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition von AuvBZ, die Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeiten, detaillierte Verfahrensvorschriften sowie die Regelungen zu Kosten und Rechtsmitteln.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsgericht, Zuständigkeit, AuvBZ, Rechtschutz und Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Warum ist die Abgrenzung zwischen AuvBZ und schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln so relevant?
Da für diese Handlungsformen unterschiedliche Rechtsschutzwege und teilweise unterschiedliche Fristen gelten, ist eine exakte Abgrenzung für den Erfolg und die Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidend.
Welche Kritikpunkte äußert der Autor an der neuen Rechtslage?
Der Autor kritisiert insbesondere die sachlich kaum nachvollziehbaren Fristenunterschiede zwischen verschiedenen Beschwerdearten sowie die gestiegenen Anforderungen an die Präzision des Beschwerdebegehrens für juristische Laien.
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- MSc Markus Moser (Author), 2014, Die Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Zuständigkeit und Verfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278281