Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) im Überblick


Libro Especializado, 2014

33 Páginas


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Überblick

3. Gerichtliche Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse)

4. Sicherstellung, Verwahrung, Einziehung,Verwertung und Herausgabe von Sachen nach den Gefahrenabwehrgesetzen

5. Anwendungsbereiche

6. Runderlass zur Präventiven Gewinnabschöpfung in Niedersachsen

7. Kritik

8. § 983 BGB und Nr. 75 Abs. 4 RiStBV
8.1 Zivilrecht: „Deliktische Vermögensveränderungen“

9. Verfassungsmäßigkeit der PräGe

10. Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

11. Statistiken
11.1 Abbildung 1: Fallzahlen nach Bundesländern -hne Niedersachsen
11.2 Abbildung 2: Fallzahlen im Gesamtvergleich
11.3 Abbildung 3: Fallzahlen im Vergleich – Land Niedersachsen
11.4 Abbildung 4: Sichergestelltes Gesamtvolumen in Euro
11.5 Abbildung 5: Fallzahlen, Klagen und aufhebende Entscheidungen

Anhang
Autobiografien sowie Fach- und Sachbücher von und mit
Ernst Hunsicker
Berufliche Vita des Verfassers in Kurzform

Einleitung

1.1 Ursprung und Implementierung der Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe)

Seit 2002/2003 befasse ich mich als damaliger Leiter des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) bei der Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt intensiv mit der Präventiven Gewinnabschöpfung (nachfolgend: PräGe)

Auf der Grundlage von zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Kalrsruhe, VG Berlin), die nachfolgend ausführlich dargelegt werden, wurde die PräGe in Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, der Stadtverwaltung Osnabrück und der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt systematisiert. Inzwischen ist die PräGe in den meisten Bundesländern mehr oder weniger angekommen (vgl. Ziff. 11. Statistiken).

1.2 Sinn und Zweck der PräGe

Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit präventiven Mitteln, um

1) Eigentumsansprüche Berechtigter – einschließlich der von Personen, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehaben – über das Strafermittlungsverfahren hinaus zu wahren („Eigentumsschutz“, z.B. § 26 Nr. 2 Nds. SOG) und/oder
2) Sachen dem „kriminellen Kreislauf“ zu entziehen („Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“, z.B. § 26 Nr. 1 Nds. SOG).

Der Erlös der sichergestellten Sachen (Gegenstände) bzw. das unmittelbar sichergestellte Bargeld fallen an den Fiskus (je nach Zuständigkeit Bund, Länder, Kommunen), sofern nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können und/oder die Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden. Die fiskalische Verwertung ist im Falle der Nicht-Herausgabe von sekundärer Bedeutung.

1.3 Publizierung der PräGe

Ab 2003 habe ich die PräGe in verschiedenen Fachschriften (Polizei, Recht) und in vier Monografien publiziert. Auf meiner Homepage [http://www.ernsthunsicker.de/, Menüpunkt: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)] stelle ich diese Rechtsmaterie unter verschiedenen Aspekten vor, und zwar:

- Definition,
- Thematische Veröffentlichungen (Eigene, weitere Autoren),
- Thematische Diplomarbeiten,
- Hochschulveranstaltungen o.Ä. zur PräGe,
- Thematische verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (Bargeld, Gegenstände, Bargeld und Gegenstände zugleich),
- Behandeln von Buchgeld,
- Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten,
- Niedersachsen: Kleine Anfrage,
- Niedersachsen: Rund-Erlass in Kraft,
- Rheinland-Pfalz: Kleine Anfrage,
- Medien.

1.4 PowerPoint-Präsentation

Zu dieser Thematik habe ich bundesweit Vorträge gehalten und dafür eine PowerPoint-Präsentation erarbeitet. Die PowerPoint-Präsentation ist Grundlage dieser Veröffentlichung.

Ernst Hunsicker Bad Iburg, im August 2014

2. Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hunsicker, PowerPoint-Präsentation

Hinweis: Die Nummerierung (1. bis 8.1) stimmt nur zum Teil mit dem Inhalt dieser Veröffentlichung überein!

3. Gerichtliche Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse)

Grundlage der PräGe sind zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen des VG Karlsruhe und des VG Berlin (1):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Leitsätze, Rechtsquellen/Fundstellen und Suchworte zu diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (1. und ggf. 2. Instanz) folgen nach.

Gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung von Gegenständen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Leitsätze (des Autors)

1. Sehr große Anzahl gleicher Gegenstände spricht gegen das Eigentum des Klägers.
2. Zahlreiche Gegenstände waren noch original verpackt und mit Etiketten oder sogar Sicherungsetiketten versehen.
3. Bisherige kriminelle Karriere des Klägers spricht gegen einen rechtmäßigen Erwerb.
4. Abnorme Sammelwut, wie vom Kläger behauptet, liegt nicht vor.
5. Dass eine strafrechtliche Verurteilung nur hinsichtlich 25 der ca. 2 500 (2 000?) sichergestellten Gegenstände erfolgen konnte und damit eine Beschlagnahme unter strafprozessualen Aspekten nicht mehr gerechtfertigt war, bedeutet nicht, dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände zwingend von einem rechtmäßigen Erwerb des Klägers auszugehen ist.
6. Auch die Tatsache, dass die Eigentümer noch unbekannt sind, steht der Sicherstellung nicht entgegen.
7. Die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast kehrt sich mit der Folge um, dass der von der Sicherstellung Betroffene den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen hat.
8. Die Sicherstellung ist verhältnismäßig; die Sicherstellungsverfügung hinreichend bestimmt.

Quelle: Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Entscheidungssammlung in Volltexten und mit Leitsätzen - Sammelband, 2., überarbeitete & erweiterte Auflage, GRIN Verlag 2008, 226 Seiten, S. 13.

Gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung von Gegenständen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Leitsätze (des Autors)

1. Fristgerechter und auch sonst zulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2. Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Sache liegen nicht vor.
3. Fülle der Beweisanzeichen sprechen gegen das Eigentum des Klägers.
4. Die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast kehrt sich mit der Folge um, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Sachen zu erbringen hat (Beweislastumkehr).
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts Folge eines „Wahrscheinlichkeitsbeweises“ ist oder der Sache nach eher auf der Anwendung der Regeln des „Anscheinsbeweises“ oder einer „tatsächlichen Vermutung“ beruht.

Quelle: Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Entscheidungssammlung in Volltexten und mit Leitsätzen - Sammelband, 2., überarbeitete & erweiterte Auflage, GRIN Verlag 2008, 226 Seiten, S. 27.

Sicherstellung von 155 000,00 DM und Herausgabebegehren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Leitsätze (des Autors)

1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle fanden Beamte des Polizeipräsidiums Berlin im Kofferraum eines Pkw eine Plastiktüte mit Bargeld im Gesamtwert von 155 000,00 DM.
2. Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts der Geldwäsche wurde eingestellt.
3. Staatsanwaltschaft verfügte die Freigabe des Geldes.
4. Daraufhin verfügte der Polizeipräsident Berlin die erneute Sicherstellung des Geldes gemäß § 38 Nr. 1 und Nr. 2 ASOG.
5. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers.
6. Widerspruch wurde durch die Senatsverwaltung Berlin begründet zurückgewiesen.
7. Es besteht nämlich eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass das Geld wieder in den illegalen Zigarettenhandel investiert wird; auch müssen Berechtigte vor Verlust des Geldes geschützt werden.
8. Klage ist unbegründet.
9. Gefahrenabwehrrechtliche (präventive) Sicherstellung war rechtmäßig und verletzt den Kläger zudem nicht in seinen Rechten.
10. Kläger hat folglich keinen Anspruch auf Herausgabe des Geldes.

Quelle: Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Entscheidungssammlung in Volltexten und mit Leitsätzen - Sammelband, 2., überarbeitete & erweiterte Auflage, GRIN Verlag 2008, 226 Seiten, S. 71.

Sicherstellung von 155 000,00 DM und Herausgabebegehren

- Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt -

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Leitsätze (des Autors)

1. Kläger rügt die ordnungsgemäße Besetzung des Verwaltungsgerichts.
2. Einwände können nicht zur Zulassung der Berufung führen.
3. Gemäß § 21g Abs. 2 Halbsatz 1 GVG bestimmt der spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsplan für die Dauer eines Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken.
4. Keine entscheidungserhebliche Frage, ob eine zunächst nach § 94 Abs. 1 StPO – repressiv – sichergestellte Sache nach staatsanwaltschaftlicher Verfahrenseinstellung und Freigabe danach erneut aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen – präventiv – sichergestellt werden kann.
5. Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch „Umkehr der Beweislast“.
6. Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Entscheidungssammlung in Volltexten und mit Leitsätzen - Sammelband, 2., überarbeitete & erweiterte Auflage, GRIN Verlag 2008, 226 Seiten, S. 81.

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Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) im Überblick
Autor
Año
2014
Páginas
33
No. de catálogo
V278421
ISBN (Ebook)
9783656710738
ISBN (Libro)
9783656713333
Tamaño de fichero
1481 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
präventive, gewinnabschöpfung, präge, überblick
Citar trabajo
Ernst Hunsicker (Autor), 2014, Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) im Überblick, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278421

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