Der Rüstungsexport in der Bundesrepublik seit der Wiedervereinigung

Entwicklung, Kontrollen und Kritik


Master's Thesis, 2014

118 Pages, Grade: 2,1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen für den Export von Rüstungsgütern in der Bundesrepublik
2.1 Die „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“
2.1.1 Die „Politischen Grundsätze“ von 1982
2.1.2 Die „Politischen Grundsätze“ von 2000
2.2 Der Verhaltenskodex der Europäischen Union
2.3 Internationale Abkommen
2.3.1 Das Wassenaar-Abkommen
2.4 Zwischenfazit: Was bedeutet eine restriktive Rüstungsexportpolitik?

3. Die Umsetzung von Kontrollen
3.1 Der Weg zur Ausfuhrgenehmigung
3.2 Die Akteure
3.2.1 Das BAFA und die beteiligten Ministerien
3.2.2 Der Bundessicherheitsrat

4. Die Entwicklung des Exports von Rüstungsgütern
4. 1 Dimensionen in den Quellen
4.1.1 Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
4.1.2 Der Bericht der GKKE
4.1.3 Die Berichte des CRS und ACDA
4.1.4 Die Berichte von SIPRI
4.1.5 Die Berichte des IISS
4.1.6 Das VN-Waffenregister

5. Der Rüstungsexport in Der Bundesrepublik nach Legislaturperioden
5.1 Der Export in der Legislaturperiode von 1990-94
5.1.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.1.2 Die Angaben von SIPRI
5.1.3 Die Angaben des CRS
5.1.4 Die Angaben von ACDA
5.1.5 Die Angaben des IISS
5.1.6 Zwischenfazit der Jahre 1991-1994
5.2 Der Export in der Legislaturperiode von 1994-98
5.2.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.2.2 Die Angaben von SIPRI
5.2.3 Die Angaben des CRS
5.2.4 Die Angaben von ACDA
5.2.5 Die Angaben vom IISS
5.2.6 Zwischenfazit der Jahre 1995-1998
5.3 Der Gesamtexport von 1999-2002
5.3.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.3.2 Die Angaben von SIPRI
5.3.3 Die Angaben des CRS
5.3.4 Die Angaben von ACDA/WMEAT
5.3.5 Die Angaben des IISS
5.3.6 Zwischenfazit 1999-2002
5.4 Der Gesamtexport von 2003-2005
5.4.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.4.2 Die Angaben von SIPRI
5.4.3 Die Angaben des CRS
5.4.4 Die Angaben von ACDA/WMEAT
5.4.5 Die Angaben des IISS
5.4.6 Zwischenfazit der Jahre 2003-2005
5.5 Der Gesamtexport von 2006-2009
5.5.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.5.2 Die Angaben von SIPRI
5.5.3 Die Angaben des CRS
5.5.4 Die Angaben von ACDA/WMEAT
5.5.5 Die Angaben des IISS
5.5.6 Zwischenfazit der Jahre 2006-2009
5.6 Der Gesamtexport von 2010-2013
5.6.1 Die Angaben der Bundesregierung
5.6.2 Die Angaben von SPIRI
5.6.3 Die Angaben des CRS
5.6.4 Die Angaben von ACDA/WMEAT
5.6.5 Zwischenfazit der Jahre 2010-2013

6. Der Rüstungsexport nach Ziel und Art des Gutes
6.1 Die Hauptexportgüter
6.1.1 Kriegswaffen
6.1.1.1 Angaben im VN Waffenregister
6.1.2 Kleinwaffen
6.2 Der Export nach Zielländern
6.2.1 Die Angaben der Bundesregierung
6.2.2 Die Angaben des CRS zu Zielregionen von 1991-1998
6.2.3 Kritik an der Ziellandentwicklung
6.3 Besondere Jahresentwicklungen

7. Fazit

8. Abkürzungsverzeichnis

9. Quellen und Literatur

10. Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Internationale Regime zur non-Proliferation

Abbildung 2 Die Hierarchiekette beim Genehmigungsverfahren

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Angaben der Bundesregierung zum deutschen Rüstungsexport 1990-94

Tabelle 2 SIPRI Exportdaten 1990-1994

Tabelle 3 CRS Exportdaten 1990-1994, Bericht von 1987-1994

Tabelle 4 CRS Exportdaten 1990-1994, Bericht von 1990-1997

Tabelle 5 ACDA/WMEAT Exportdaten 1990-1994

Tabelle 6 IISS Exportdaten 1990-1994

Tabelle 7 Angaben der Bundesregierung zum deutschen Rüstungsexport 1994-1998 ...

Tabelle 8 SIPRI Exportdaten 1994-1998

Tabelle 9 CRS Exportdaten 1994-1998, Bericht von 1991-1998

Tabelle 10 CRS Exportdaten 1994-1998, Bericht von 1994-2001

Tabelle 11 ACDA/WMEAT Exportdaten 1994-1998

Tabelle 12 IISS Exportdaten 1994-1998

Tabelle 13 Angaben der Bundesregierung zum deutschen Rüstungsexport 1999-2002 .

Tabelle 14 SIRPI Exportdaten 1999-2002

Tabelle 15 CRS Exportdaten 1999-2002, Bericht von 1995-2002

Tabelle 16 CRS Exportdaten 1999-2002, Bericht von 1999-2006

Tabelle 17 ACDA/WMEAT Exportdaten 1999-2002

Tabelle 18 IISS Exportdaten 1999-2002

Tabelle 19 Angaben der deutschen Bundesregierung zum Rüstungsexport 2003-2005 .

Tabelle 20 SIRPI Exportdaten 2003-2005

Tabelle 21 CRS-Exportdaten 2003-2005, Bericht von 1998-2005

Tabelle 22 CRS-Exportdaten 2003-2005, Bericht von 2003-2010

Tabelle 23 ACDA/WMEAT Exportdaten 2003-2005

Tabelle 24 IISS Exportdaten 2003-2005

Tabelle 25 Angaben der deutschen Bundesregierung zum Rüstungsexport 2006-2009 .

Tabelle 26 SIPRI-Exportdaten 2006-2009

Tabelle 27 CRS-Exportdaten, Bericht von 2002-2009

Tabelle 28 CRS-Exportdaten, Bericht von 2004-2011

Tabelle 29 ACDA/WMEAT Exportdaten 2006-2009

Tabelle 30 Angaben der deutschen Bundesregierung zum Rüstungsexport 2010-2012 .

Tabelle 31 SIPRI-Exportdaten 2010-2013

Tabelle 32 CRS-Exportdaten 2010-2011, Bericht von 2004-2011

1 Einleitung

„"Nervi belli, pecunia infinita“1 - Die Nerven des Krieges, unendlich viel Geld“. Zu dieser Erkenntnis gelangte Marcus Tullius Cicero bereits im ersten vorchristlichen Jahrhundert. An der Wahrheit, welche in diesen Worten liegt, hat sich in der Geschichte der Menschheit seitdem nur wenig verändert. Das Geschäft mit Rüstungsgütern ist heutzutage ein ausgeprägter Wirtschaftszweig mit Umsätzen in Milliardenhöhe, basierend auf einer Industrie die tausende von Arbeitsplätzen schafft. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Wiederbewaffnung der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland durch die Einbeziehung in das westliche Bündnissystem im Rahmen der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 ist auch der Beginn eines Wiederaufbaus der deutschen Rüstungsindustrie. Die Auflösung der Sowjetunion im Dezember 1991 bedeutet für diesen Industriezweig eine elementare Veränderung der Rahmenbedingungen für die Nachfrage ihrer Produkte. Die Beendigung des Ost-West Konfliktes bringt nicht nur das Ende der seit dem Ende des zweiten Weltkrieges existierenden, bipolaren Weltordnung, sondern damit einher gehend, auch das Ende der militärischen Konfrontation der Streitkräfte der NATO und des Warschauer Paktes. Auf dem Gebiet der nuklearen Bedrohung beginnt mit diesem Ereignis eine Zeit der Reduktion der Streitkräfte, ein Prozess der sich bis zur Unterzeichnung des NEW START genannten Abrüstungsvertrages im Jahre 2010 mit wechselhaftem Erfolg fortsetzte. Noch vor der Auflösung der Sowjetunion wurde bereits im November 1990 durch den Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa, kurz KSE-Vertrag, der Versuch unternommen Ähnliches auf der Ebene der konventionellen Streitkräfte zu erreichen. Im November 1999 erfolgte die Unterzeichnung des an die veränderte weltpolitische Lage adaptierten KSE-Vertrages, der jedoch bislang mangels Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten als wirkungslos betrachtet werden muss.

Vor dem Hintergrund dieses Szenarios steht die Rüstungsindustrie zu Beginn der 1990er Jahre vor der Herausforderung, auf die veränderte Lage in der Weltpolitik reagieren zu müssen. Viele NATO-Staaten, darunter auch die Bundesrepublik, sind angesichts des Wegfalls der direkten Bedrohung durch die Streitkräfte des Warschauer Paktes nicht länger bereit, die Verteidigungsausgaben auf dem hohen Stand des kalten Krieges zu belassen und leiten eine Reduzierung der Streitkräfte ein. Im Zusammenhang mit dieser Reduzierung der Streitkräfte erfolgt in den folgenden zwei Dekaden zunehmend eine umfassende Umstrukturierung der Streitkräfte, nicht nur der Bundeswehr, sondern auch der Streitkräfte vieler NATO-Staaten. Dadurch vor die Herausforderung einer veränderten Inlandsnachfrage gestellt, rückt der Export von Rüstungsgütern noch stärker in den Fokus. Die veränderte weltpolitische Lage erfordert jedoch eine stärkere Betrachtung der politischen Dimension des Exports von Rüstungsgütern. Das vorrangige Ziel dieser Arbeit soll es daher sein, die Entwicklung des Exports von Rüstungsgütern aus der Bundesrepublik Deutschland seit der erfolgten Wiedervereinigung im Jahre 1990 darzustellen und zu untersuchen. Um dies zu bewerkstelligen, ist zuerst zu erarbeiten, wie sich im Betrachtungszeitraum die Kontrolle des Rüstungsexports entwickelt hat. Auf diesem Gebiet ist zu untersuchen, wie sich die politischen Entscheidungen der Regierungen der verschiedenen Legislaturperioden unterscheiden und ob sich anhand der Daten elementare Unterschiede feststellen lassen. Insbesondere ist die Beantwortung der Frage von großem Interesse, ob sich durch die, in einer Demokratie üblichen Regierungswechsel und wechselnden Regierungsbeteiligungen verschiedener Parteien auf die Exportpolitik auswirken.

Für die Untersuchung dieser Fragen kann auf eine Vielzahl von inländischen, aber auch ausländischen Quellen zurückgegriffen werden. Die Bundesregierung selbst ist seit 1998 verpflichtet, in einem umfassenden Rüstungsexportbericht jährlich Rechenschaft abzulegen, u.a. über Zahl und Art der erteilten Exportgenehmigungen für Rüstungsgüter. Die Auswertung verschiedener Quellen bedingt jedoch, dass deren Methodik zuerst analysiert werden muss, um zu vermeiden falsche Schlüsse zu ziehen.

2 Rechtliche Grundlagen für den Export von Rüstungsgütern in der Bundesrepublik

Die Grundlage für die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Export von Rüstungsgütern bildet in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes:

„(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“2

Eine allgemeine Regelung für den Export von Rüstungsgütern erfolgt im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Kapitel 2, §8 (1) in dem festgelegt wird, dass eine zu definierende Art von Gütern der Genehmigung zur Ausfuhr unterliegt:

„(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:

1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und
2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.“3

Abschnitt A der Ausfuhrliste beinhaltet dabei die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält weitere national erfasste Güter, die ebenfalls der Genehmigung zur Ausfuhr unterliegen.

Darüber hinaus verweist Artikel 26 (2) des Grundgesetzes auf eine nähere Definition von „zur Kriegsführung bestimmte Waffen“. Die Definition, welche Art von Rüstungsgütern damit gemeint sind, erfolgt im Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes, dem "Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist", kurz als „Kriegswaffenkontrollgesetz“ bezeichnet.

Nach §1 (1) dieses Gesetzes fallen alle, auf der im Anhang des Gesetzes veröffentlichten sog. Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen unter die Genehmigungspflicht nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes. Darüber hinaus ermächtigt §1 (2) dieses Gesetzes die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen, mit Zustimmung des Bundesrates, die Kriegswaffenliste nach wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnissen zu verändern und zu aktualisieren.4 Für den Export von Rüstungsgütern aus der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich demnach folgende Voraussetzung:

De Iure ist der Export aller Rüstungsgüter, die in Teil 1 Abschnitt A und B der AWV aufgeführt werden, genehmigungspflichtig. Güter, die darüber hinaus der Kriegswaffenliste nach dem Kriegswaffenkotrollgesetz geführt werden, erfordern eine weitere Genehmigung im Rahmen dieses Gesetzes.

Als politische Richtlinie zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen können die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 19. Januar 2000 herangezogen werden. Ähnliches gilt für die Vereinbarung, zum „gemeinsamen Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ vom 8. Dezember 2008.

2.1 Die „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“

Seit ihrer Veröffentlichung am 19. Januar 2000 gelten die aktuellen „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte“ als Richtlinien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter. Der Ursprung dieser Richtlinien liegt jedoch weiter zurück. Bereits 1971 veröffentlichte die damalige Bundesregierung unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) die ersten Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Diese wurden am 24.4.1982 durch die Bundesregierung unter dem Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD), wenige Monate vor dem Zerbrechen der Sozial-Liberalen Koalition aktualisiert.

Diese beiden Veröffentlichungen von „Politischen Grundsätzen zum Rüstungsexport“ liegen vor den Untersuchungszeitraum, der in der vorliegenden Arbeit betrachtet wird. Die Grundsätze von 1982 sind jedoch, zumindest offiziell bis zur Aktualisierung am 19. Januar 2000 durch die Rot-Grüne Bundesregierung unter dem Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) als gültige Richtlinien für die Regierungszeit von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl (CDU) von 1982-1998 anzusehen und daher in die Untersuchung im Rahmen dieser Arbeit eingebunden.

Dieser Umstand ermöglicht es nicht nur anhand der „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ von 1982 und von 2000 zu überprüfen, ob sich die elementaren Veränderungen der weltpolitischen Lage zu Beginn der 1990er Jahre auf die Formulierung der Grundsätze zum Rüstungsexport ausgewirkt haben. Darüber hinaus lässt sich es sich anhand der 2000er Ausgestaltung der „Politischen Grundsätze“ untersuchen, ob es durch die erstmalige Beteiligung der Partei Bündnis90/Die Grünen an einer Bundesregierung grundlegende Änderungen an den Richtlinien zum Rüstungsexport gegeben hat. In der Betrachtung der drei veröffentlichten „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ (1971, 1982 und 2000) muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei den Grundsätzen nicht um ein Bundesgesetz handelt, was deren Durchsetzungskraft erheblich mindert.

2.1.1 Die „Politischen Grundsätze“ von 1982

Die „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ von 1982 tragen eindeutig den bündnisorientierten Charakter der Zeit des kalten Krieges. Als Ziel dieser Grundsätze von 1982 wird in der Präambel folgendes definiert:

„In dem Bestreben,im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren, durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt zu leisten und dementsprechend auch auf Beschlüsse internationaler Institutionen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen / zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, und in der Fortsetzung ihrer bewährten restriktiven Rüstungsexportpolitik hat die Bundesregierung folgende Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschlossen:“5

An erster Stelle der Präambel steht die Orientierung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern anhand der Sicherheitsbedürfnisse und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Erst danach folgt die Verpflichtung, durch Kontrolle der Exporte einen Beitrag zum Frieden in der Welt zu leisten und dementsprechend eine Rücksichtnahme auf Abrüstungsgesichtspunkte. Inhaltlich unterscheiden die „Politischen Grundsätze“ von 1982 die Zielländer für Rüstungsexporte in drei Kategorien. Der Rüstungsexport in NATO-Staaten orientiert sich an der Verteidigungskraft des Bündnisses und ist damit auch Teil des sicherheitspolitischen Interesses der Bundesrepublik Deutschland. Für den Export von Rüstungsgütern in NATO-Staaten gilt also:

„Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, daß aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.“6

Der Endverbleib der exportierten Rüstungsgüter unterliegt auch für NATO-Staaten einer Nachweispflicht.7 Besonders zu beachten ist die Festlegung in Artikel 4 der „Politischen Grundsätze“ von 1982:

„Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhrrechtlich Käufer- und Verbrauchsland und, soweit es sich um als Kriegswaffen eingestufte Teile handelt, auch Endverbleibsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung.“

Die Definition, dass ein NATO-Staat, welcher ein Waffensystem unter der Verwendung deutscher Komponenten produziert hat, für das Endprodukt ausfuhrrechtlich als Warenursprungsland gilt, bedeutet, dass die Möglichkeiten der Bundesregierung, den Export solcher Waffensysteme zu kontrollieren, nur sehr begrenzt sind. Zwar verweist Artikel 3 auf die Weigerung der Bundesregierung, auf Einwirkungsmöglichkeiten bei solchen Exportvorhaben zu verzichten, gleichzeitig wird jedoch auch der Vorrang des Kooperationsinteresses betont.8,9

Die zweite Kategorie von Ländern in den Grundsätzen von 1982 umfasst die sog. Nicht NATO-Staaten. Der Export von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern in diese Staaten bleibt eingeschränkt.10 Die Genehmigung für den Export von Kriegswaffen in solche Staaten wird nur dann erteilt, wenn aufgrund besonderer politischer Überlegungen allgemeine Ausnahmen festgelegt werden oder wenn vitale Interessen der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sprechen.11 Explizit wird an dieser Stelle erklärt, dass unter dem Begriff „vitale Interessen“ nur außen- und sicherheitspolitische Interessen unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen zu verstehen sind und keinesfalls Wirtschaftsinteressen, bspw. der Erhalt von Arbeitsplätzen in der Rüstungsindustrie darunter zu verstehen ist.12 Für kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter gelten für die Erteilung von Exportgenehmigungen ebenfalls der Primat der zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker und die Nicht-Gefährdung auswärtiger Beziehungen.13 Darüber hinaus spielt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung14 die innere Lage des Empfängerlandes eine Rolle. Artikel 13 verweist auf die Bedingung, dass Exporte die bereits bestehenden Spannungen nicht erhöhen dürfen und somit Ausfuhren in Länder mit der Gefahr eines bewaffneten Konflikts ausscheiden.15 Ebenso wie für NATO-Staaten gilt auch für die nicht NATO- Staaten die Pflicht zum Nachweis des Endverbleibs der gelieferten Rüstungsgüter.16

Die dritte Kategorie von Ländern, die in den Grundsätzen von 1982 Erwähnung findet, beinhaltet die sog. Länderliste C, auf der die Länder verzeichnet sind, in welche der Export von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter nur mit der Zustimmung aller COCOM (Coordinating Committee on Multilateral Export Controls) Staaten erlaubt ist.17

Mit Ausnahme von geringen Anpassungen18 wurden diese Grundsätze während der Regierungszeit von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl (CDU) nicht verändert. Dieser Sachverhalt verwundert etwas, fanden doch mit dem Ende des Ost-West Konfliktes Anfang der 90-iger Jahre und den Fortschritten auf dem Gebiet der europäischen Einigung elementare Veränderungen in der weltpolitischen Ausgangslage statt. Eine Anpassung erfolgte während der Regierungszeit von Bundeskanzler Helmut Kohl dennoch. In der Novellierung der Exportrichtlinien im April 1996 wurde die Länderliste kritischer Empfangsländer für Rüstungsexporte gekürzt und der Export insbesondere in die sog. Asean-Staaten vereinfacht.19

2.1.2 Die „Politischen Grundsätze“ von 2000

Bereits vor der Veröffentlichung der aktualisierten Grundsätze am 19. Januar 2000 unternahm die Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) einige Anpassungen der Rüstungsexportpolitik. Am 21. Mai 1999 gab die Bundesregierung bekannt, dass die „Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in Zukunft parallel zu dem „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8. Juni 1998 gelten sollen. Nachdem das Wassenaar Abkommen im Dezember 1995 an die Stelle von COCOM getreten war, wurde der Verweis auf die sog. Länderliste C gelöscht und die Absicht der Bundesregierung zur Veröffentlichung von jährlichen Rüstungsexportberichten wurde festgehalten.20

In der Präambel zu den „Politischen Grundsätzen“ vom 19. Januar 2000 heißt es:

„In dem Bestreben, ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten, im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren, durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen , hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:“

Der erste deutliche Unterschied zu der 1982er Version der Grundsätze wird in der Reihenfolge der Ziele deutlich. Das Bestreben der Bundesregierung ihre Rüstungspolitik restriktiv zu halten, steht nun zu Beginn der Präambel. Darüber hinaus wird darauf verzichtet, auf eine bereits erfolgte bewährte restriktive Rüstungspolitik zu verweisen. Dieser Punkt lässt sich leicht mit dem erfolgten Regierungswechsel erläutern. Die Sozial-Liberale Koalition unter Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982 bereits seit 1974 in verantwortlicher Position, die Rüstungsexportpolitik der Bundesrepublik zu bestimmen. In einer solchen Situation ist es nachvollziehbar, auf die erfolgte eigene Rüstungspolitik in positiver Art und Weise zu verweisen. Vor der Veröffentlichung der 2000er Grundsätze durch die Rot-Grüne Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) liegen von 1982-1998 16 Jahre Kanzlerschaft von Dr. Helmut Kohl (CDU), ohne eine Regierungsbeteiligung sowohl der SPD als auch der Partei Bündnis90/Die Grünen. Deshalb, aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Grünen Partei mit dem großen Einfluss aus der Friedensbewegung zu Beginn der 1980er Jahre, ist es ebenso nachvollziehbar, dass die neue Regierung in dieser aktualisierten Version, ganz unabhängig davon wie die Rüstungspolitik in der Zeit von 1982-1998 ausgesehen hat, auf einen positiven Verweis an dieser Stelle verzichtet.

Der Absatz der 1982er Grundsätze, die Zielausrichtung der Rüstungspolitik im Rahmen internationaler Verträge anhand des Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesses der Bundesrepublik zu orientieren, bleibt auch in der 2000er Version erhalten. Unterscheide zeigen sich erst im folgenden Absatz der Präambel. Die Absicht durch Kontrolle und Begrenzung einen Beitrag zum Frieden in der Welt zu leisten, wird ergänzt durch die Punkte „Menschenrechte“ und „nachhaltige Entwicklung der Welt“.

Die „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ vom Januar 2000 sind mit 5 Kapiteln gegenüber deren 3 in der 1982er Version erheblich umfangreicher. Neben der Einteilung der Zielländer in nunmehr nur noch 2 Kategorien21:

-NATO-Staaten, EU-Mitgliedstaaten, NATO-gleichgestellte Staaten
-Sonstige Länder

beinhalten die 2000er Grundsätze neu nun die Kapitel

I) Allgemeine Prinzipien,

IV) Sicherung des Endverbleibs und

V) Rüstungsexportbericht.

Der erste Punkt der Allgemeinen Prinzipien beinhaltet die Versicherung, dass die Bundesregierung ihre Entscheidung über den Export von Rüstungsgütern nach dem geltenden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dem Kriegswaffenkontrollgesetz fällen wird. Dies erfolgt, wie bereits vor Veröffentlichung der „Politischen Grundsätze“ vereinbart, nur in Übereinstimmung mit dem „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“.22 Darüber hinaus bestätigen die Allgemeinen Prinzipien, dass der Beachtung der Menschenrechte in dem Endverbleibsland bei der Erteilung von Exportgenehmigungen besonderes Gewicht beigemessen wird.23 Es ist dabei zu beachten, dass Exportgenehmigungen dann nicht erteilt werden, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die exportierten Güter in dem Endverbleibsland zu interner Repression und Menschenrechtsverletzungen genutzt werden.24 Kritisch dabei ist, dass es nicht ausreicht, nachzuweisen, dass in dem Endverbleibsland gegen die genannten Kriterien verstoßen wird oder internen Repressionen erfolgen, sondern auch nachzuweisen, dass die exportierten Rüstungsgüter zu eben solchen Verstößen verwendet werden.

War die Sicherung des Endverbleibs der Rüstungsgüter in der 1982er Version noch jeweils Bestandteil der Bestimmungen zu den einzelnen Länderkategorien, so ist dieser Punkt nun Teil der Allgemeinen Prinzipien.25

Der größte Unterschied im Vergleich zu der 1982er Version der „Politischen Grundsätze“ findet sich in der Unterteilung der Endverbleibsländer. Auf der Liste der Länder der ersten Kategorie finden sich nunmehr nicht nur NATO-Staaten, sondern auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sog. der NATO-gleichgestellte Staaten26. Der Export in Länder dieser Kategorie orientiert sich nicht mehr am Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik und dem Erhalt der Verteidigungskraft des Bündnisses27, sondern hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren.28 Damit trägt dieser Punkt nicht nur der fortgeschrittenen europäischen Einigung Rechnung, sondern auch der veränderten Ausgangslage der NATO seit dem Ende des kalten Krieges. Es gilt für die Länder dieser Kategorie immer noch der Grundsatz, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Staaten generell nicht zu beschränken ist. Außer es liegen besondere politische Gründe vor, die im Einzelfall eine Beschränkung erforderlich machen.29

Besonderes Augenmerk erfordert angesichts der bereits erwähnten Schwachstellen der 1982er Version der „Politischen Grundsätze“ im politischen Alltag der Abschnitt über die Regelungen zu Kooperationen unter Beteiligung deutscher Rüstungsgüter. Die Zielausrichtung solcher Kooperationen ist im Vergleich zu der 1982er Version der „Politischen Grundsätze“ um die europapolitischen Interessen erweitert.30 Neu ist auch, dass mit Bezug auf die Staaten der ersten Kategorie auf eine explizite Erwähnung des Vorrangs der Kooperation gegenüber der Exportbeschränkung verzichtet wird. Gleichwohl wird nun postuliert, dass die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf ihre Einwirkungsmöglichkeiten nicht verzichten wird31 und zur Durchsetzung der rüstungspolitischen Grundsätze sich vorbehält, Exportvorhaben des Kooperationspartners entgegenzutreten.32 In jedem Falle wägt die Bundesregierung zwischen dem Kooperationsinteresse und den rüstungspolitischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Menschenrechte ab.33

Ähnliches gilt für Kooperationen von Rüstungsindustrieunternehmen, die nicht Teil von Regierungsvereinbarungen sind. Diese sind grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung behält sich aber auch hier eine Einflussnahme auf den Export vor.34 Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass in Hinblick auf die Verwendung deutscher Komponenten in Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern das Empfängerland durch den Zusammenbau des Waffensystems zum neuen Ursprungsland wird.35 Die Bestimmungen in Bezug auf die Kooperation im Rüstungssektor mit Ländern der ersten Kategorie unterscheiden sich nur marginal von denen der 1982er Version der „Politischen Grundsätze“. Zwar wird darauf verzichtet den Vorrang der Kooperation gegenüber der Exportkontrolle explizit zu erwähnen, aber das gleichzeitige Hervorheben des Interesses der Bundesregierung an Kooperationsfähigkeit schwächt diesen Verzicht deutlich ab.

Das unter der Ziffer I/2 der „Politischen Grundsätze“ von 2000 angekündigte besondere Gewicht der Menschenrechte findet sich in diesem Abschnitt zwar erwähnt, grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Länder dieser Kategorie nur in Ausnahmefällen untersagt wird. Unter Ziffer III finden sich in der 2000er Version der „Politischen Grundsätze“ die Regelungen für all jene Staaten, die in der 1982er Version noch als Nicht-NATO-Staaten bezeichnet wurden oder gar auf der Länderliste C verzeichnet waren. Neu in diesem Abschnitt ist vor allem die Ausformulierung einiger Punkte in Bezug auf die innere Lage des Empfängerlandes in Ziffer III/4:

„Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.“36

An dieser Stelle findet sich erneut der explizite Verweis auf die Menschenrechtssituation in dem Empfängerland, wie er in der 1982er Version der „Politischen Grundsätze“ noch nicht vorhanden war.

Die im Januar 2000 veröffentlichten „Politischen Grundsätze zum Rüstungsexport“ erscheinen als eine, angesichts der weltpolitischen Veränderungen dringend notwendige Überarbeitung der grundlegenden Richtlinien für den Export von Rüstungsgütern in der Bundesrepublik Deutschland. Die neuen Richtlinien tragen in ihrem Bezug auf den Verhaltenskodex der Europäischen Union von 1998 und der Anpassung der Einteilung der Zielländer der fortschreitenden europäischen Einigung Rechnung. Gleichwohl nimmt durch die Rolle der Bundesrepublik als Mitgliedstaat der NATO diese auch weiterhin eine zentrale Rolle in den Bestimmungen ein.

Das besondere Gewicht der Menschenrechte, welches in den „Allgemeinen Prinzipien“ betont wurde, findet zwar Erwähnung in den Exportrichtlinien für Staaten der Ziffern II und III, steht jedoch weiterhin den Sicherheits- und Bündnisinteressen der Bundesrepublik, der NATO und auch der EU gegenüber. Inwieweit die Menschenrechtslage in den Empfängerländern tatsächlich als Grund für eine Exportbeschränkung anhand dieser Richtlinien wirksam geworden ist, kann nur die Überprüfung der erfolgten Exporte in den einzelnen Legislaturperioden zeigen.37

2.2 Der Verhaltenskodex der Europäischen Union

Am 8. Juni 1998 wurde vom Rat der Europäischen Union ein neuer Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen. Dieser wurde durch den „Gemeinsamen Standpunkt“ 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 nicht nur aktualisiert, sondern auch rechtlich bindend. Zur Stellung des „Gemeinsamen Standpunktes“ vom 8. Dezember 2008 in Bezug auf die nationale Rüstungsexportkontrolle der Bundesrepublik äußerte sich die damalige Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und FDP in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Wieczorek-Zeul, Klaus Barthel, Michael Groschek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, anlässlich der anstehenden Überprüfung des Gemeinsamen Standpunktes der Europäischen Union zur Waffen- und Rüstungsexportkontrolle (2008/944/GASP) am 29.06.2012 zu einer möglichen Implementierung des „Gemeinsamen Standpunktes“ in die eigene nationale Gesetzgebung wie folgt:

„ Der Gemeinsame Standpunkt von 2008 stellt die Folgeregelung zum Verhal-tenskodex dar. Insofern hat die Bundesregierung den Gemeinsamen Standpunkt in die nationalen Regelungen zur Exportkontrolle aufgenommen.“

Die Antwort der Bundesregierung führt aus, dass eine Aufnahme in gesetzliche Regelungen nicht erforderlich sei, da es sich beim Gemeinsamen Standpunkt um eine Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU handele und nicht um eine Richtlinie. Nach Artikel 29 EUV trügen die Mitgliedstaaten selbst dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den „Gemeinsamen Standpunkten“ der EU in Einklang stehe. Die nationalen Regelungen würden offene Rechtsbegriffe enthalten, bei deren Auslegung und Anwendung die Bundesregierung selbstverständlich ihre Verpflichtungen als EU-Mitgliedstaat zu beachten habe.“38 Die „Politischen Grundsätze“ zum Rüstungsexport der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 würden bereits auf den Verhaltenskodex der EU zu Waffenausfuhren als gemeinsame Grundlage zur Rüstungsexportkontrolle der EU-Mitgliedstaaten verweisen. Bereits in diesem Verhaltenskodex hätten die Mitgliedstaaten das Recht, Beschränkungen, die über die im Verhaltenskodex formulierten Kriterien hinausgehen, einzuführen.39 Auch der Gemeinsame Standpunkt zu diesem Thema von 2008 belasse sowohl dieses Recht,40 als auch die Verantwortung zur Umsetzung der Kriterien und deren Überprüfung bei den Mitgliedstaaten. Zur Herstellung von mehr Transparenz hätten sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig jährlich Bericht darüber zu erstatten, in welchem Umfang Ausfuhrgenehmigungen erteilt, bzw. abgelehnt worden seien.41 Darüber hinaus veröffentliche die EU einen abschließenden Jahresbericht, welcher auf den übermittelten Daten der Mitgliedstaaten basiert.42

Der „Gemeinsame Standpunkt“ 2008/944/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2008 definiert für die Mitgliedsstaaten insgesamt acht Kriterien, bei deren Verletzung die Ausfuhrgenehmigung verweigert wird. Hierbei ist zu beachten, dass es im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunktes keine explizite Unterteilung der Zielländer gibt, wie dies in den deutschen Politischen Richtlinien zum Rüstungsexport der Fall ist. Die Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes bilden die Basis für die bereits vorgestellten „Politischen Grundsätze“. Es sei an dieser Stelle also nur auf jene Punkte erneut hingewiesen, die nicht bereits explizit in den „Politischen Grunsätze“ vorgestellt worden sind. Im Wesentlichen betrifft dies zwei von acht Kriterien. Der Gemeinsame Standpunkt der EU legt als zweites von acht Kriterium fest:

„Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland“43

An dieser Stelle wird also nicht nur auf die Einhaltung von Menschenrechten im Empfängerland hingewiesen, sondern auch auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts

Das zweite wichtige Kriterium, welches sich in dieser Form nicht in den „Politischen Grundsätzen“ finden lässt, ist das achte Kriterium:

„Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten.“44

Mit diesem Kriterium verbindet sich die Forderung an die Mitgliedstaaten, die eigenen wirtschaftlichen Interessen gegebenenfalls bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigun- gen gegenüber der wirtschaftlichen Situation des möglichen Empfängerlandes hinten an zu stellen. Dieser Forderung wird in Artikel 10 der Gemeinsamen Standpunkte noch Nachdruck verliehen:

„Die Mitgliedstaaten können zwar gegebenenfalls die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen, doch dürfen diese Faktoren die Anwendung der oben angeführten Kriterien nicht beeinträchtigen.“45

Ein solcher Primat der formulierten Kriterien findet sich zwar ebenso in den „Politi- schen Grundsätzen“46, der Verweis auf die wirtschaftliche Situation im Empfängerland wird jedoch dort nicht weiter betont. Gleichwohl ergibt sich aufgrund der politischen Gewichtung und Bedeutung des Gemeinsamen Standpunktes in Bezug auf die nationa- len Rüstungsexportkontrollen die Verantwortung, auch dieses achte Kriterium einzuhal- ten.

2.3 Internationale Abkommen

Am 2.April 2013 verabschiedete die UN-Vollversammlung mit 154 zu 3 Stimmen bei 23 Enthaltungen den „Arms Trade Treaty“. Dieser Vertrag stellt nichts weniger als den Versuch dar, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen gemeinsamen Standards für die Regulierung zu unterwerfen und darüber hinaus den illegalen Handel mit solchen Waffen zu unterbinden. Dieser Vertrag ist aktuell von 118 Staaten47 unterzeichnet und tritt in Kraft, wenn 50 Staaten den Vertrag ratifiziert haben. Seine Bestimmungen gelten jedoch nur für die Staaten, die den Vertrag auch selbst ratifiziert haben48. Dies ist aktuell jedoch erst durch 31 Staaten49 geschehen und bislang hat keiner der großen Exportstaaten diesen Schritt unternommen. Aus diesem Grund - und weil die Bestimmungen des Vertrags erst für zukünftige Exporte wirksam werden - soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit auf eine weitere Betrachtung des „Arms Trade Treaty“ verzichtet werden.

2.3.1 Das Wassenaar-Abkommen

Während des Ost-West Konfliktes spielte das am 22. November 1949 auf Bestreben der USA gegründete „Coordinating Committee for Multilateral Export Controls“ anfangs auch „Coordinating Committee for East West Trade Policy“, kurz CoCom, eine entscheidende Rolle für den Export von Rüstungsgütern der Bundesrepublik Deutschland. CoCom bestand aus 17 Mitgliedstaaten. Neben der Bundesrepublik Deutschland setzte es sich unter anderem aus Frankreich, Großbritannien und den USA zusammen. Hauptaufgabe des CoCom war es, Listen von Gütern, deren Export in bestimmte Länder verboten sein sollte, zu erstellen und den relevanten Export zu überwachen. Hierbei handelte es sich also im wesentlichem um ein Embargo für bestimmte Güter gegen die Staaten des Ostblocks und gegen die VR China. CoCom wurde im Dezember 1995 durch das Wassenaar-Abkommen ersetzt, welches an dieser Stelle nun ausführlicher erläutert werden soll.

Das „Wassenaar Arrangement on Export Controls für Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies“, in Folge kurz mit Wassenaar-Abkommen bezeichnet, wurde im Mai 1996 von 33 Gründungsstaaten unterzeichnet und trat damit die Nachfolge des CoCom an. Dem Wassenaar-Abkommen gehören aktuell 41 Mitgliedstaaten an.50 Dazu zählen weiterhin die großen Exportländer wie die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien und die USA, aber auch ehemalige Ostblockstaaten wie z.B. Polen, die Ukraine oder Russland.

Als Ziel des Wassenaar-Abkommens gilt:

„The Wassenaar Arrangement has been established in order to contribute to regional and international security and stability, by promoting transparency and greater responsibility in transfers of conventional arms and dual-use goods and technologies, thus preventing destabilising accumulations“51

Ziel des Wassenaar-Abkommens ist es regional und international für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, indem Transparenz auf dem Gebiet des Exports von konventionellen Waffen und Dual-Use Gütern geschaffen wird. Damit hebt sich das Wassenaar-Abkommen deutlich von seinem Vorgänger ab. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass das Abkommen nicht mehr dem Charakter eines Embargos entspricht, welches sich gegen einen einzelnen Staat oder eine Staatengruppe gerichtet ist. Kern des Abkommens bleibt aber - wie bei CoCom die Erstellung von Exportlisten und deren ständige Aktualisierung hinsichtlich technischer Neuerungen, sowie die Kontrolle deren Einhaltung. Das Abkommen nimmt dabei nicht nur eine Kategorisierung der konventionellen Waffen vor, sondern erstreckt sich vor allem auch auf den Bereich der Dual-Use Güter und den Bereich der Munition. Die Liste für Dual-Use Güter wird dabei noch einmal durch eine Liste für „sensitive Items“ und eine für „Very Sensitiv Items“ erweitert.52

Für die Kontrolle der im Wassenaar-Abkommen aufgelisteten Güter gilt:

„Participating States will seek, through their national policies, to ensure that transfers of these items do not contribute to the development or enhancement of military capabilities which undermine these goals, and are not diverted to support such capabilities.“53

Es obliegt also jedem Vertragsstaat des Wassenaar-Abkommens, selbst zu überprüfen, ob der Transfer der im Abkommen verzeichneten Güter dem Aufbau oder dem Erhalt militärischer Kapazitäten dient, welche den formulierten Streben des Abkommens nach Sicherheit und Stabilität entgegensteht. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darüber hinaus, sich gegenseitig über den erfolgten Transfer, bzw. die Ablehnung eines Transfers von im Vertrag gelisteten Gütern zu unterrichten. Die Ablehnung eines Transfers von gelisteten Gütern nach den Bestimmungen des Wassenaar-Abkommens durch einen Vertragsstaat verpflichtet die übrigen Vertragsstaaten nicht, einen gleichen Transfer ebenfalls abzulehnen.54

Das Wassenaar- Abkommen stellt das konventionelle Gegenstück zu Regimen wie der Australia Group, der Nuclear Suppliers Group, dem Missile Technology Control Regime und der Zangger Group auf den Gebieten der biologischen, chemischen und nuklearen Waffen und deren Trägersystemen dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Internationale Regime zur non-Proliferation

Quelle: http://www.wassenaar.org/introduction/overview.html

Auch die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Unterzeichnerstaat des WassenaarAbkommens verpflichte, die Bestimmungen des Abkommens durchzusetzen. Das Abkommen steht damit analog zu den deutschen Verpflichtungen im Rahmen der EU und der nationalen Exportkontrolle als weitere Institution zur Schaffung von mehr Transparenz auf dem Gebiet des Rüstungsexportes.

2.4 Zwischenfazit: Was bedeutet eine restriktive Rüstungsexportpolitik?

Für die Frage nach der Effektivität der Kontrollen von Rüstungsexporten ist es notwendig, zuerst einmal die Ziele der Exportkontrolle zu untersuchen. Anhand der rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland für den Export von Rüstungsgütern wird das Ziel der Exportpolitik dahingehend formuliert, dass die Bundesregierung Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen eine restriktive Exportpolitik zu verfolgen hat.55 Die Definition der Exportpolitik als restriktiv erzeugt nicht automatisch die Pflicht der Regierung, den Export von Rüstungsgütern möglichst gering zu halten. Vielmehr bedeutet es, die in den vorherigen Kapiteln beschriebenen Richtlinien zu achten und durchzusetzen. In diesem Sinne formuliert die Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP unter Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Unterrichtung zum Exportbericht 2012 ihre Haltung zu der Definition einer restriktiven Rüstungsexportpolitik folgendermaßen:

„Im Übrigen lässt sich die Frage, ob eine Exportpolitik restriktiv ist oder nicht, nicht ohne Weiteres aufgrund des Gesamtwertes der ausgeführten Rüstungsgüter beantworten. Auch ein geringer Wert an ausgeführten Rüstungsgütern kann kontrollpolitisch problematisch sein, während ein hoher Wert auch auf der Grundlage einer restriktiven Kontrollpolitik zustande kommen kann. Restriktive Rüstungsexportpolitik bedeutet nicht, Rüstungsexporte für ein bestimmtes Jahr wertmäßig zu kontingentieren, sondern bei jedem einzelnen Exportgenehmigungsantrag unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien der Politischen Grundsätze die Frage zu beantworten, ob dieser Rüstungsexport genehmigt werden kann.“56

Die Frage, ob es bei der Definition von restriktiver Rüstungsexportpolitik differenzierte Ansichten in den verschiedenen Bundesregierungen innerhalb des Untersuchungszeitraums gegeben hat, ist Teil der nachfolgenden Untersuchung der Entwicklung des Rüstungsexports der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Umsetzung von Kontrollen

In den vorangegangenen Kapiteln wurde erarbeitet, auf Basis welcher politischen Grundlage die Rüstungsexportkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Entwicklung der „Politischen Grundsätze“ zum Rüstungsexport seit der erstmaligen Einführung 1971 bis zu den aktuell gültigen Grundsätzen wurde ebenfalls dargelegt. Es zeigt sich der duale Charakter der Rüstungsexportkontrolle im Zusammenwirken von deutschem und Europäischem Recht anhand des Verhaltenskodex und des Gemeinsamen Standpunktes für Waffenausfuhren von 2008. In der Folge soll nun darauf eingegangen werden, welche nationalen Institutionen an der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und damit schlussendlich an der Rüstungsexportkontrolle beteiligt sind.

3.1 Der Weg zur Ausfuhrgenehmigung

Der Weg zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter beginnt in der Regel damit, dass ein auswärtiger Staat Interesse an Gütern deutscher Rüstungsunternehmen zeigt. Dem Unternehmen bietet sich dann im Rahmen einer Voranfrage an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Möglichkeit, rechtsverbindlich Auskunft darüber zu erlangen, ob ein geplantes Exportvorhaben eine Ausfuhrgenehmigung erhalten würde. Im Falle einer positiven Bewertung seitens des BAFA kann das Unternehmen sich im Falle der eigentlichen Antragsstellung auf eine ebenso positive Bewertung einstellen.57 Grundlage hierfür ist jedoch eine, im Wesentlichen unveränderte Ausgangslage hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im Zielland.

Eine Besonderheit im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens stellen die sog. Sammelgenehmigungen, kurz SAG, dar. Im Bereich der Rüstungsexporte findet dieses Verfahren insbesondere auf dem Gebiet internationaler Kooperationen Anwendung und soll das Antragsverfahren für den Anbieter - das deutsche Rüstungsunternehmen - vereinfachen.

3.2 Die Akteure

An dem Genehmigungsverfahren für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind eine Reihe von Bundesämtern und Ministerien beteiligt, welche in Folge kurz vorgestellt werden sollen. Grundsätzlich erfolgt die Erteilung einer Genehmigung in einer klaren Hierarchie, mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als unterster Ebene und dem Bundessicherheitsrat an der Spitze:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Die Hierarchiekette beim Genehmigungsverfahren

Quelle: http://www.ruestungsindustrie.info/ruestungsexport-akteure-verfahren

3.2.1 Das BAFA und die beteiligten Ministerien

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) agiert in der Bundesrepublik Deutschland als unterste Ebene der Kontrolle des Exports von Rüstungsgütern. Die Aufgabe des Bundesamts definiert sich dabei wie folgt:

„Als zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des

Außenwirtschaftsrechts um“58

Die Güter, deren Export diese Rahmenbedingung vor allem tangieren sind:

-Waffen
-Rüstungsgüter
-Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Items).

Die Aufgabe des BAFA besteht im Wesentlichen aus zwei Aufgabenschwerpunkten. Zum Einen überprüft das BAFA, ob ein zu exportierendes Gut nach den Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung, dem Kriegswaffenkontrollgesetz unter Berücksichtigung der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genehmigungspflichtig ist. Ist dies der Fall, dann ist es Aufgabe des BAFA - aufgrund der bereits weiter oben vorgestellten rechtlichen Grundlagen -das Genehmigungsverfahren durchzuführen. Je nach Art des zu exportierenden Gutes und nach der politischen Bedeutung des Antrags nehmen weitere Akteure an diesem Verfahren teil. Im Besonderen ist dies auf der ministeriellen Ebene das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, welches die nächste Ebene der Hierarchie (siehe Abbildung 2) darstellt. Hinzu kommt auf der ministeriellen Ebene für die Bewertung der Ausgangslage im potentiellen Empfängerland das Auswärtige Amt. Für den Fall, dass Militärische- und Sicherheitsbelange der Bundesrepublik tangiert werden, wird auch das Bundesministerium für Verteidigung hinzugezogen.

3.2.2 Der Bundessicherheitsrat

An der Spitze der Hierarchie des Genehmigungsverfahrens für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung steht der Bundessicherheitsrat. Als Kabinettsausschuss ist der Bundessicherheitsrat ein Organ der Bundesregierung. Zu den Kernaufgaben gehören neben dem Bereich der Bewilligung von Rüstungsexportgenehmigungen auch die Koordinierung der Sicherheitspolitik der Bundesrepublik59. Als Organ der Regierung unterliegen die Aufgaben und der Entscheidungsrahmen des Bundessicherheitsrats stets der Definition und den Vorgaben der gegenwärtigen Regierung.

Der Bundessicherheitsrat besteht in seiner aktuellen Form (Stand 2014) aus neun ständigen Mitgliedern. Neben der Bundeskanzlerin, welche den Vorsitz innehat, sind das der Leiter des Auswärtige Amts, die Ministerinnen / Minister für Verteidigung, Inneres, Justiz, Finanzen, Wirtschaft und Technologie und wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dazu kommen in beratender Funktion der Regierungssprecher und/oder der Generalinspekteur der Bundeswehr. Als ständige Einrichtung der Bundesregierung unterliegt der Bundessicherheitsrat keiner direkten Kontrolle durch den Bundestag, da nach Artikel 26 (2) des Grundgesetztes die Entscheidung über den Export von Kriegswaffen in den alleinigen Kompetenzbereich der Bundesregierung fällt:

„(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“60

Entscheidungen trifft der ausschließlich im geheimen tagende Bundessicherheitsrat in Form von Empfehlungen an das zuständige Ministerium. Im Falle von Exportgenehmigungen richtet sich die Empfehlung des Bundessicherheitsrates also an das ausführende Ministerium für Wirtschaft und Technologie und im Besonderen an das BAFA als nachgelagerte Behörde des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie. Seit der Einführung der Pflicht zur Vorlage eines jährlichen Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung durch die Rot-Grüne Koalition zu Beginn der 14. Wahlperiode 1998 werden der Bundestag und die Öffentlichkeit in diesem Bericht über die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates informiert. Kritik an dieser Verfahrensweise und vor allem an der geheimen Arbeitsweise des Bundessicherheitsrates wird stets dann erhoben, wenn potentielle Exportgeschäfte auf anderen Wegen in die Öffentlichkeit gelangen, wie dies zuletzt im Dezember 2011 im Falle des geplanten Exports von Leopard 2 A7 Panzern an Saudi Arabien durch die Firma Krauss-Maffei Wegmann geschehen ist.61

4. Die Entwicklung des Exports von Rüstungsgütern

Die Entwicklung des Exportvolumens der deutschen Rüstungsindustrie wird unter Verwendung und Nennung einer Vielzahl von Quellen, sowohl von Regierungsseite als auch von Nichtregierungsorganisationen (NGO) beobachtet und teils mit unterschiedlichen Ergebnissen veröffentlicht. Als erster Schritt zur Überprüfung der gestellten Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen und der Dependenz der Rüstungsexporte von verschiedenen Regierungskoalitionen, soll nun die Entwicklung der Bilanz der deutschen Rüstungsindustrie untersucht werden. Zum Abgleich der Quellen muss zuvor darauf eingegangen werden, in welchen Dimensionen die verschiedenen Quellen den erfolgten Export von Rüstungsgütern der Bundesrepublik Deutschland untersuchen. Für die Frage nach der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen ist sowohl die Entwicklung der Gesamtbilanz von Interesse als auch eine eventuelle veränderte militärische / taktische Ausrichtung der exportierten Güter. Darüber hinaus ist als letzte Variable zu untersuchen, wie sich die Empfangsländer in der zu untersuchenden Zeitspanne verändert haben.

4. 1 Dimensionen in den Quellen

Die verschiedenen Quellen, die dieser Arbeit zu Grunde liegen, verfolgen in der Regel unterschiedliche Ziele hinsichtlich des angestrebten Erkenntnisgewinns. Dies beeinflusst auch die Methodik, die diesen Quellen zugrunde liegt. Um die Ergebnisse dieser verschiedenen Quellen miteinander in Bezug zu setzen und die Daten richtig zu deuten, soll an dieser Stelle kurz auf die Methodik der Quellen eingegangen werden.

Drei Dimensionen sind hierfür von besonderer Bedeutung:

Welche Kategorisierung von Rüstungsgütern wird in den zu Grunde liegenden Quellen angewandt? Definiert die Quelle eigene Gruppen von Rüstungsgütern? Wie werden Kooperationsgeschäfte in die Daten aufgenommen? Berechnen die Quellen den Wert der Exporte oder die Stückzahlen? Wenn der Wert berechnet wird, erfolgt dies nach dem realen Umsatz oder nach eigenen Kriterien?

Erfassen die Daten den tatsächlichen erfolgten Export oder die erteilten Genehmigungen?

Dies sind die Dimensionen anhand derer die Quellen beurteilt werden müssen, um ihre Bedeutung für die vorliegende Arbeit einordnen zu können.

4.1.1 Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung

Die wichtigste Kategorisierung für die Untersuchung des Exports von Rüstungsgütern liefert die bereits beschriebene gesetzliche Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung und dem Kriegswaffenkontrollgesetz wird zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern unterschieden. Grundlage für diese Unterscheidung sind die, in der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung enthaltene Ausfuhrliste und die in der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz enthaltene Kriegswaffenliste.62

Die erstmals für das Jahr 1999 erschienenen jährlichen Berichte der Bundesregierung zum Rüstungsexport stellen eine der Hauptquellen für die Untersuchung des erfolgten Rüstungsexports und der Wirksamkeit seiner Kontrollen dar. In den jährlichen Berichten werden die von dem BAFA erteilten Genehmigungen für Rüstungsexporte eines Jahres dargelegt. Die Zahl der erteilten Genehmigungen wird ergänzt durch die Zahl der erteilten Sammelausfuhrgenehmigungen, die in dem betreffenden Jahr erteilt wurden. Aufgeschlüsselt werden diese Angaben in dem ersten Bericht für das Jahr 1999 nach Ländern in bereits aus den „Politischen Richtlinien“ bekannten Länderkategorien. Es handelt sich dabei um eine Auflistung der im betreffenden Jahr erteilten Genehmigungen, nicht um eine Auflistung der tatsächlich in dem betreffenden Jahr erfolgten Exporte von Rüstungsgütern63. Letzteres beinhaltet der Bericht nur für diejenigen Exporte, die unter die Beschränkungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes fallen. Bereits der Bericht des Jahres 2000 listet neben den Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern separat noch die Ausfuhr von Kleinwaffen und der dazugehörigen Munition auf.

4.1.2 Der Bericht der GKKE

Die Fachgruppe „Rüstungsexporte“ der Gemeinsamen Konferenz für Kirche und Entwicklung (GKKE) legte erstmals im für das Jahr 1996 einen Rüstungsexportbericht vor und veröffentlicht seitdem jährlich in der Schriftenreihe der GKKE weitere Berichte. Die Berichte der GKKE basieren bis zur ersten Veröffentlichung des Rüstungsexportberichts der Bundesregierung 1999 im Wesentlichen auf Daten von SIPRI, ACDA, CRS und IISS. Die Berichte übernehmen daher in der Regel die

[...]


1 Cicero, Orationes, Philippicae, 5,5 in Kudla, Hubertus: Lexikon der lateinischen Zitate, 3. Auflage,,Beck'sche Reihe, München 2007, S.221.

2 Artikel 26 Absatz 2 GG.

3 AWV §8/1.

4 Vgl. KWKG §1/2.

5 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982, Präambel.

6 Ebd. Artikel I/1.

7 Ebd. Artikel I/2.

8 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982, Artikel I/3.

9 Davis, Ian: The Regulation of arms and dual-use exports: Germany, Sweden and the UK, Oxford Univ. Press, Oxford 2002, S.171. Ian Davis verweist in seinem Werk unter anderem auf die Lieferung französischer Panzer unter der Verwendung deutscher Motoren an die Vereinigten Arabischen Emirate 1993 obgleich ein unilaterales exportverbot Deutschlands für die VAE bestand.

10 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982, Artikel II/8.

11 Ebd. Artikel II/9.

12 Ebd. Artikel II/9.

13 Ebd. Artikel II/10.

14 Ebd.. Artikel. II/12.

15 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982, II/13.

16 Ebd. Artikel II/14.

17 Ebd. Artikel III/15.

18 Davies, Ian: The Regulation of arms and dual-use exports: Germany, Sweden and the UK, Oxford Univ. Press, Oxford 2002. S.171.

19 Vgl. Neuneck, Götz/ Mutz, Reinhard (Hrsg.): Vorbeugende Rüstungskontrolle, Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung verfahrensmäßiger und institutioneller Umsetzung im Rahmen internationaler Rüstungsregime in Demokratie, Sicherheit, Frieden 130, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden Baden 2000.

S.160.

20 Vgl. Davies, Ian: The Regulation of arms and dual-use exports, S. 171.

21 Die dritte Kategorie der 1982er Version war die Einteilung in Länder der Länderliste C die wie bereits erwähnt bereits durch das Ende von COCOM obsolet wurde.

22 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 2000, Artikel I/1.

23 Ebd. Artikel I/2.

24 Ebd. Artikel I/3.

25 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 2000, Artikel I/5.

26 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.

27 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 1982, Artikel I/1.

28 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 2000, Artikel II/1.

29 Ebd. Artikel II/1.

30 Ebd. Artikel II/2.

31 Ebd. Artikel II/2, 3.

32 Ebd. Artikel II/3.

33 Ebd. Artikel II/3.

34 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 2000, Artikel II/5.

35 Ebd. Artikel II/6.

36 Ebd. Artikel III/4.

37 Siehe Kapitel 4f..

38 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode, Drucksache 17/9942 und 17/10230:Anstehende Überprüfung des Gemeinsamen Standpunktes zur Waffen- und Rüstungsexportkontrolle, Berlin 2012.

39 Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, Operative Bestimmungen 2.

40 Gemeinsamer Standpunkt (2008/944/GASP), Artikel 3.

41 Ebd. Artikel 8/1.

42 Ebd. Artikel 8/2.

43 Ebd. Artikel 2/2.

44 Gemeinsamer Standpunkt“ (2008/944/GASP), Artikel 2/8.

45 Ebd. Artikel 10.

46 „Politische Grundsätze zum Rüstungsexport“ 2000 Artikel II/9.

47 Stand April 2014 http://www.un.org/disarmament/ATT/.

48 The Arms Trade Treaty article 22/2.

49 Stand April 2014 http://www.un.org/disarmament/ATT/.

50 StandApril 2014 http://www.wassenaar.org/index.html.

51 Quelle http://www.wassenaar.org/introduction/index.html.

52 http://www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20(13)%201/WA-LIST%20(13)%201.pdf.

53 Wassenaar Arrangement Initial Elements Artikel I/1.

54 Wassenaar Arrangement, Scope Artikel II/4.

55 Das Ziel der restriktiven Exportpolitik findet sich in beiden für den Untersuchungszeitraum gültigen „Politischen Grundsätzen“.

56 Rüstungsexportbericht 2012 S. 35.

57 http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/antragstellung/voranfrage/index.html. 23

58 http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/aufgaben/index.html.

59 Vgl. Brehme, Christian: Der Bundessicherheitsrat in Aktueller Begriff 22/08, Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste, 2008, abgerufen unter http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/bundessicherheitsrat.pdf.

60 GG Artikel 26 (2).

61 Vgl. Zeit-Online, 2011: Leo geht in die Wüste.

62 Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung http://www.gesetze-im- internet.de/awv_2013/anlage_1_121.html.

63 Vgl. Rüstungsexportbericht 1999 S. 13.

Excerpt out of 118 pages

Details

Title
Der Rüstungsexport in der Bundesrepublik seit der Wiedervereinigung
Subtitle
Entwicklung, Kontrollen und Kritik
College
Christian-Albrechts-University of Kiel
Grade
2,1
Author
Year
2014
Pages
118
Catalog Number
V278540
ISBN (eBook)
9783656713845
ISBN (Book)
9783656713678
File size
1497 KB
Language
German
Keywords
rüstungsexport, bundesrepublik, wiedervereinigung, entwicklung, kontrollen, kritik
Quote paper
Lars Plettenberg (Author), 2014, Der Rüstungsexport in der Bundesrepublik seit der Wiedervereinigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278540

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