Zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von Grundvermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge


Diploma Thesis, 2004

83 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Formelverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die vorweggenommene Erbfolge
2.1 Zivilrechtlicher Begriff
2.2 Steuerrechtlicher Begriff
2.3 Hinweise zur Übertragung von Privatvermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge
2.3.1 Unentgeltliche Vorgänge
2.3.2 Teilentgeltliche Vorgänge

3 Der zivilrechtliche Übergabevertrag
3.1 Rechtsnatur und Gestaltung
3.2 Rückübertragungsrechte
3.3 Leistungsauflagen und Nutzungsvorbehalte

4 Begriff und Wesen des Nießbrauchs
4.1 Zivilrechtliche Gesichtspunkte beim Nießbrauch
4.2 Arten des Nießbrauchs hinsichtlich der Entstehung
4.2.1 Vorbehaltsnießbrauch
4.2.2 Zuwendungsnießbrauch
4.2.3 Vermächtnisnießbrauch
4.2.4 Sicherungsnießbrauch
4.3 Arten des Nießbrauchs hinsichtlich des Umfangs
4.3.1 Total-, Quoten- und Bruchteilsnießbrauch
4.3.2 Netto- und Bruttonießbrauch
4.3.3 Dispositionsnießbrauch
4.4 Allgemeine Aspekte des Nießbrauchs im Steuerrecht

5 Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch bei Grundvermögen im Steuerrecht
5.1 Behandlung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.2 Behandlung im Bereich der Einkommensteuer
5.2.1 Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher
5.2.2 Berücksichtigung von Werbungskosten beim Nießbraucher
5.2.3 Behandlung beim Eigentümer
5.2.4 Ablösung des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs

6 Der unentgeltliche Vorbehaltsnießbrauch bei Grundvermögen im Steuerrecht
6.1 Behandlung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
6.1.1 Grundlagen der Bedarfsbewertung von privatem Grundvermögen
6.1.2 Regelung des § 25 ErbStG
6.1.3 Erlöschen des Nießbrauchs durch unentgeltlichen Verzicht
6.2 Behandlung im Bereich der Einkommensteuer
6.2.1 Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher
6.2.2 Berücksichtigung von Werbungskosten beim Nießbraucher
6.2.3 Behandlung beim Eigentümer
6.2.4 Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs

7 Grundzüge des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung beim Nießbrauch
7.1 Pflichtteilsergänzung beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch
7.2 Pflichtteilsergänzung beim Nießbrauchsvorbehalt

8 Fazit und Ausblick

9 Literatur- und Quellenverzeichnis

10 Entscheidungsregister

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Rechtsfolgen beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch

Tabelle 2: Rechtsfolgen beim Vorbehaltsnießbrauch

Formelverzeichnis

Formel 1: Berechnung des Kapitalwerts eines Zuwendungsnießbrauchs

Formel 2: Berechnung des Jahreswerts eines Zuwendungsnießbrauchs

Formel 3: Ermittlung des Grundstückswerts eines unbebauten Grundstücks

Formel 4: Ermittlung des Grundstückwerts eines bebauten Grundstücks nach dem Ertragswertverfahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Erbvermögen in Deutschland wächst rasant. Drei Milliarden Euro Steuern konnten die Finanzminister der Länder im Jahr 2002 von den Erben einnehmen.[1] Das war doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgesellschaft befindet sich bereits in ihrem Lebensabend. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (kurz: DIA) werden ca. 15 Millionen Haushalte beerbt und bis zum Jahr 2010 fast zwei Billionen Euro an Vermögen erhalten, darunter fast eine Billion Immobilienvermögen.[2]

Angesichts der finanziellen Notlage der öffentlichen Haushalte ist es deshalb nicht verwunderlich, dass sich der Fokus mancher Finanzpolitiker vermehrt auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet, auch wenn dadurch Unternehmensfortführungen womöglich erschwert werden. Erst jüngst wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz[3] u.a. der Freibetrag bzw. der Bewertungsabschlag beim Übergang von Produktivvermögen von 256.000 € auf 225.000 € bzw. von 40% auf 35% gesenkt. (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG).[4]

Eine Emnid-Umfrage aus dem Jahre 2001 zum Thema Erbecht zeigt diesbezüglich, dass knapp 50% der Befragten die gegenwärtige Belastung durch Erbschaftsteuer bereits für zu hoch halten. Hauptsächlich Personen der Altersgruppe zwischen 30 und 39 Jahren, mit einem Anteil von 66,1%, empfinden die Erbschaftsteuer als überhöht, während bei der Altersgruppe bis 29 Jahre nur 38,5% dieser Meinung sind. Des Weiteren haben jedoch nur 29,1% der volljährigen Deutschen eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) getroffen, obwohl 76,5% für die Erbfolge nach ihrem Tod juristisch und wirtschaftlich klar geregelte Verhältnisse hinterlassen möchten.[5]

Darüber hinaus zeichnet sich bei der Frage, ob sie schon zu Lebzeiten nennenswertes Vermögen auf die nächste Generation übertragen
würden, damit diese Steuern spart, ein klarer Trend ab. Fast zwei Drittel der Befragten konnten sich mit der lebzeitigen Übertragung ihres Vermögens anfreunden und stimmten mit „ja“.[6]

Im Volksmund heißt es, dass „Geben mit warmer Hand seliger sei, als das Geben mit kalter Hand“. Es wird aber auch gesagt, dass „man nichts mehr gilt, wenn man nichts mehr hat“ und gerade deshalb erweist sich die Umsetzung der Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten oftmals als ein gewagtes und schwieriges Unterfangen.[7]

Trotz der großen Mehrheit in der Emnid-Umfrage sollte eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen. Vielmehr sollte die vorweggenommene Vermögensübertragung sowohl mit den persönlichen als auch den familiären Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmen. Denn einmal zivilrechtlich wirksam übertragenes Vermögen ist ohne weitere Vorbehalte und Auflagen verloren und kann nicht wieder zurückgeholt werden.[8]

Dies bereitet der scheidenden Generation zunehmend Unbehagen. Einerseits soll die folgende Generation sich frühzeitig mit der Situation befassen, in der sie sich eines Tages ohnehin wieder finden wird. Andererseits will die scheidende Generation aus dem erwirtschafteten Vermögen den persönlichen Bedarf bis zum Lebensende gesichert wissen. Um dem Übergeber die Entscheidung zur vorzeitigen Übertragung seines Vermögens zu seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen und zugleich der Forderung nach persönlicher Absicherung gerecht zu werden, gibt es eine Reihe von schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechten, die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden. Dabei gewinnt das Institut des Nießbrauchs als höchstpersönliches dingliches Recht in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung.[9]

Schon allein die zivilrechtlichen Grundlagen des Nießbrauchs sind allerdings anspruchsvoll und äußerst komplex. Zudem gibt es eine Reihe von steuerlichen Aspekten, die bei nießbrauchsgestaltenden Übertragungen im Zuge der vorweggenommen Erbfolge unbedingt Beachtung finden sollten.[10] Die wesentlichen Faktoren sind dabei die Verlagerung von Einkünften auf Kinder oder andere Angehörige, ohne die Vermögenswerte endgültig aus der Hand zu geben sowie die möglichst steuergünstige Gestaltung der vorzeitigen Vermögensübertragung auf die folgenden Generationen.[11]

Die nachstehenden Ausführungen sollen zuerst den Begriff und die praktische Ausgestaltung der vorweggenommenen Erbfolge erläutern. Daraufhin werden die Möglichkeiten, Folgen aber auch Gefahren von Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von privatem Immobilienvermögen in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht dokumentiert. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Instrumentarium des unentgeltlichen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauchs gelegt. Abschließend werden die Auswirkungen der Bestellung eines Nießbrauchrechts auf einen möglichen Pflichtteilsanspruch geschildert.

2 Die vorweggenommene Erbfolge

Als letztwillige Verfügungen stehen dem zukünftigen Erblasser zu Lebzeiten das Testament[12] und der Erbvertrag[13] zur Verfügung. In beiden Fällen tritt bei seinem Tod grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge[14] nicht ein. Vielmehr führen wirksame letztwilligen Verfügungen zu der sog. gewillkürten Erbfolge. Der Erblasser hat somit die Möglichkeit für den Fall seines Todes eigene Bestimmungen zu hinterlassen, was mit seinem Vermögen und seinen Schulden nach seinem Ableben geschehen soll.[15]

Ferner kann der kommende Erblasser aber auch bereits zu Lebzeiten im Hinblick auf sein Ableben über sein Vermögen verfügen. Damit nimmt er praktisch die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge voraus. So kann er sein Vermögen verschenken oder es für eine Gegenleistung übertragen.[16]

Ein Vorteil ist, dass der Zuwendende zu Lebzeiten sein Vermögen persönlich übertragen und darauf achten kann, dass seine Wünsche und Ziele realisiert werden. Ihm bleibt also die Möglichkeit vor seinem Tode selbst zu bestimmen, wie, wann, wem, zu welchem Zweck und in welchem Umfang sein Vermögen übergehen soll.[17]

2.1 Zivilrechtlicher Begriff

Für den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge findet sich im Zivilrecht keine Legaldefinition. Der Begriff wurde aus der Rechtspraxis entwickelt und hat sich inzwischen eingebürgert. Die vorweggenommene Erbfolge stellt kein besonderes Schuld- oder Vertragsverhältnis dar. In Erscheinung tritt sie lediglich in den §§ 593a Satz 1 und 1374 Abs. 2 BGB. Aber selbst in diesen Regelungen wird sie nur als gegeben angesehen.[18]

Aufgrund der fehlenden Begriffsbestimmung erläuterte schließlich der BGH das Wesen der vorweggenommenen Erbfolge. Demgemäß definiert sich die Vorwegnahme der Erbfolge als

[…] die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. […][19]

Die vorweggenommene Erbfolge ist also nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter fremden Dritten möglich. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Dabei tritt der Vermögensübergang nicht kraft Gesetz ein, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelungen.[20]

2.2 Steuerrechtlicher Begriff

Der steuerrechtliche Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist weiter gefasst. Unter vorweggenommener Erbfolge sind steuerrechtlich Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Dabei soll der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.[21] Zudem tritt der Vermögensübergang nicht kraft Gesetz ein, sondern erfolgt ebenfalls aufgrund einzelvertraglicher Regelungen.[22]

Eine Vermögensübertragung im Zuge der vorweggenommen Erbfolge ist dem gegenüber nicht mehr anzunehmen, wenn der Vermögensübergang durch ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft erfolgt. Dieses liegt vor, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind.[23]

In der Einkommensteuer hat sich der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge mittlerweile festgesetzt. Durch die weite Fassung des Ausdrucks ist jedoch eine Vielzahl von Auslegungen denkbar. Um möglichen Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen ist der Terminus „vorweggenommene Erbfolge“ inzwischen aus dem Erbschaftsteuergesetz entfernt worden. In den Richtlinien R 56 und R 58 ErbStR 2003 wurde der Begriff durch „Schenkung unter Lebenden“ ersetzt.[24]

2.3 Hinweise zur Übertragung von Privatvermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge

Wird Privatvermögen übertragen liegt je nach Art der im Rahmen der Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vereinbarten Leistungen eine voll unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.[25]

Der Wert des übertragenen Vermögens ist im Regelfall höher als der Wert der Leistung des Empfängers. Sind Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten objektiv oder subjektiv gegeneinander abgewogen, liegt kein Übergang im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge mehr vor. Die Bedingung um eine vorweggenommene Erbfolge zu bejahen, nämlich dass zumindest eine teilweise unentgeltliche Zuwendung erfolgen muss, ist nicht gegeben. Es liegt somit eine voll entgeltliche Vermögensübertragung vor.[26]

Das Schenkungsteuerrecht differenziert im Gegensatz zum Zivilrecht nicht zwischen unentgeltlichen und teilentgeltlichen Rechtsgeschäften. Stattdessen wird dort zwischen der „reinen Schenkung“ und der „Schenkung unter Auflage“ unterschieden.[27]

2.3.1 Unentgeltliche Vorgänge

Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, soweit der Vermögensempfänger keine Gegenleistung zu erbringen hat. In diesem Fall handelt es sich bei dem Vermögensübergang um eine reine Schenkung i.S.d. § 516
Abs. 1 BGB.

Des Weiteren wird die Unentgeltlichkeit grundsätzlich auch bei der sog. Schenkung unter Auflage i.S.d. § 525 BGB angenommen. Dabei handelt es sich um eine Schenkung, deren Empfang zu einer Leistung verpflichtet, die rein aus dem zugewendeten Vermögen zu entnehmen und zu erbringen ist.[28]

Als Auflagen kommen u.a. Nutzungsauflagen (z.B. Nießbrauch) und Duldungsauflagen (z.B. Wohnrecht) in Betracht. In Abgrenzung zur gemischten Schenkung, die als teilentgeltlich einzustufen ist, gilt bei einer Auflagenschenkung das gesamte Schenkungsobjekt mit der Einschränkung der Auflage als zugewendet.[29]

Eine Zwitterstellung nehmen bei der Auflagenschenkung jedoch die Leistungsauflagen ein. Diese können sowohl unentgeltlichen als auch teilentgeltlichen Charakter besitzen. Versorgungsleistungen (Renten oder dauernde Lasten) sind diesbezüglich als wiederkehrende Leistungen[30] im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zu klassifizieren. Soweit in Verbindung mit der Vermögensübertragung aber Versorgungsleistungen zugesagt werden, stellen diese steuerlich weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.[31]

2.3.2 Teilentgeltliche Vorgänge

Die Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird als teilentgeltlich angesehen, soweit bestehende Geldverbindlichkeiten, insbesondere Hypotheken oder Grundschulden, übernommen werden. Auch die Leistungsauflagen, die, wie bereits erwähnt, eine Zwitterstellung einnehmen, sind hier in Form von Abstandzahlungen an den
Übergeber oder Gleichstellungsgelder an potentielle Miterben als teilentgeltliche Vorgänge zu beurteilen. Derartige Gestaltungen führen daher bereits zu Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäften.[32]

Diese Fallgestaltungen sind deshalb als eine Form der sog. „gemischten Schenkung“ anzusehen. Die Leistung des Übergebers ist wertmäßig höher als die Gegenleistung des Bedachten und beide sind sich einig, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewandt werden soll. Gemäß der Trennungstheorie erfolgt deshalb eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Dabei errechnen sich der entgeltliche Teil und der unentgeltliche Teil nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert des Wirtschaftsgutes.[33]

Für Zwecke der Besteuerung wird nur der unentgeltliche Teil, der sog. „Steuerwert der freigiebigen Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), als steuerpflichtige Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) herangezogen und der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen.[34]

Zudem ist hinsichtlich des weiteren AfA-Satzes von Wirtschaftgütern die Trennung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb von elementarer Bedeutung. Für den unentgeltlichen Teil hat der Übernehmer z.B. die Abschreibung gemäß § 11d Abs. 1 EStDV fortzuführen, während der entgeltliche Teil zu Anschaffungskosten führt, für die ein neuer Abschreibungslauf beginnt.[35]

3 Der zivilrechtliche Übergabevertrag

Die wichtigste Gestaltungsform der vorweggenommenen Erbfolge ist der Übergabevertrag oder auch Übertragungsvertrag genannt. Dieser stellt einen Generationennachfolgevertrag dar. Dessen Sinn und Zweck besteht in einem „Nachrücken der kommenden Generation in eine, die Existenz zumindest teilweise begründende Wirtschaftseinheit des Übergebers.[36] Der Übergeber wendet dabei im Hinblick auf die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, Dritten Vermögensgegenstände zu. Zusätzlich können im Übergabevertrag Auflagen und Bestimmungen bzgl. der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers oder Abfindungszahlungen aufgenommen werden. Solche Vereinbarungen sind aber nicht zwingend.[37]

Übergabeverträge kommen vor allem in der Landwirtschaft, als sog. Hofübergabeverträge, vor. Ebenso werden sie aber auch bei der Nachfolge von gewerblichen Unternehmen sowie der Übertragung von privatem Kapital- und Grundvermögen verwendet.[38]

3.1 Rechtsnatur und Gestaltung

Der Übergabevertrag ist im Zivilrecht nicht gesetzlich verankert. Er wird lediglich in einzelnen Gesetzesbestimmungen, wie z.B. § 17 HöfeO[39], erwähnt. Demzufolge besteht für den Abschluss Formfreiheit. Er bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn er die Übertragung von Grundvermögen beinhaltet.[40]

Im Wesentlichen kommt es beim Übergabevertrag darauf an, dass der Übergeber die Erbfolge vorwegnimmt. Die Gestaltung ist deshalb Gegenstand freier Vereinbarung. Dennoch gibt es typische Elemente, die in einem Übergabevertrag im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge in der Regel vorzufinden sind. Zu nennen sind hier die Übertragung des Vermögens auf den begünstigten Dritten, Abfindungsregelungen für nichtbedachte Abkömmlinge sowie die Sicherstellung der Versorgung des Übergebers.[41]

Nach dem Willen des Beteiligten soll der Übernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Der Übergabevertrag ist deshalb entweder als reine Schenkung, Schenkung unter Auflage oder gemischte Schenkung ausgestaltet. Zudem ist es nicht erforderlich, dass der Übernehmer den Übergeber überlebt.[42]

Des Weiteren ist die Übergabe des gesamten gegenwärtigen Vermögens ohne weiteres möglich, nicht jedoch die des künftigen Vermögens. In Abgrenzung dazu geht bei der letztwilligen Verfügung typischerweise das künftige Vermögen, welches zum Todeszeitpunkt vorhanden ist,
über.[43]

3.2 Rückübertragungsrechte

Für den Übergeber ist die lebzeitige Übergabe seines Vermögens nicht gefahrlos. Selbst wenn im Übergabevertrag Vereinbarungen über die künftige Versorgung getroffen wurden, ist nicht sichergestellt, dass diesen seitens des Übernehmers auch nachgekommen wird. Demzufolge gibt es eine Reihe von gesetzlichen Rückforderungsrechten. Da diese aber oftmals nicht ausreichend sind, können zusätzlich vertragliche Rückfallklauseln zur Absicherung vereinbart werden.[44]

Folgende Rückforderungs- und Widerrufsbestimmungen sind insbesondere gesetzlich normiert:

- Rückforderungsrechte gemäß §§ 323ff. BGB bei Leistungsstörungen im Rahmen eines Übergabevertrages
- Rückforderungsrecht im Falle von Schenkungen gemäß § 527 Abs. 1 BGB, bei Nichtvollzug einer Auflage
- Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers
- Widerrufsrecht gemäß § 530 BGB bei grobem Undank des Beschenkten

Die Geltendmachung der gesetzlichen Rückforderungsrechte ist jedoch häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, so dass sie dem Übergeber lediglich einen Mindestschutz bieten. Zudem wird nur eine begrenzte Anzahl von Sachverhalten erfasst. Deshalb wird in der Praxis vermehrt auf vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte zurückgegriffen.[45]

Die Vereinbarung vertraglicher Rückforderungsrechte ist aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit im Zivilrecht grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind nicht abschließend und können daher näher ausgestaltet werden.[46]

Denkbar ist zum einen die Vereinbarung eines freien (uneingeschränkten) Widerrufsrechts, bei dem der Schenker ohne Angaben von Gründen jederzeit die Rückübertragung verlangen kann. Ein solches freies Rückforderungsrecht ist jedoch aus Sicht des Erwerbers äußerst ungerecht und wird daher von diesem nicht angestrebt.[47]

Stattdessen wird häufig ein eingeschränktes Rückforderungsrecht vereinbart, welches nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Typische Voraussetzungen sind z.B.

- ein bestimmtes Fehlverhalten des Beschenkten,
- die Nichterfüllung von Auflagen,
- das Vorversterben des Beschenkten,
- die Veräußerung oder Belastung von übertragenem Grundbesitz,
- der Vermögensverfall beim Erwerber durch Insolvenz.

Es bleibt den Vertragsparteien dabei selbst überlassen, in welcher Form das Rückforderungsrecht ausgestaltet ist. Zur Absicherung des Rückerwerbs von übertragenen Grundstücken sollte zudem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 BGB).[48]

3.3 Leistungsauflagen und Nutzungsvorbehalte

Unentgeltliche gegenleistungsfreien Übertragungen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge haben in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. In der Regel werden mit der Übergabe des Vermögens Verpflichtungen für den Übernehmer relevant. Folgende Konstruktionen sind u.a. von praktischer Bedeutung:

- das Wohnungsrecht:

Einräumung eines Wohnungsrechts gemäß § 1093ff. BGB als beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Dabei wird der Eigentümer von der Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen. Zur Absicherung kann eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden. Das Wohnungsrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.[49]

- die Versorgungs- und Pflegeverpflichtung:

Schuldrechtliche Verpflichtung, die je nach Alter und Gesundheitszustand des Übergebers erforderlichen Leistungen persönlich zu erbringen. Die Pflegeverpflichtung kann durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert werden (§§ 1105ff. BGB). Bei der praktischen Ausgestaltung ist v.a. der Anlass der Pflegeverpflichtung, der Ort der Pflege als auch der Umfang der Pflegeleistung zu berücksichtigen.[50]

- das Altenteil (Leibgeding):

Kombination des Wohnungsrechts mit der Pflegeverpflichtung, um eine umfassende leibliche und persönliche Versorgung des Übergebers zu gewährleisten.[51]

- die Abfindungsverpflichtung an nichtbedachte Abkömmlinge:

Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB, der einen unmittelbaren Anspruch des nichtbedachten Abkömmlings an den Übernehmer begründet. Der Anspruch kann sofort oder erst mit dem Tod des Übergebers fällig werden. Der Anspruch kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch dinglich gesichert werden.[52]

- die Schuldübernahme:

Vereinbarung einer Gegenleistung, die zur Tilgung der Restschulden des Übergebers verwendet werden kann. Mit Zustimmung des Gläubigers ist außerdem gemäß § 415 Abs. 1 BGB die Schuldübernahme auf den Empfänger möglich.[53]

- der Erb- und Pflichtteilsverzicht:

Erbrechtliches abstraktes Verfügungsgeschäft, wonach auf das gesetzliche Erbrecht bzw. den Pflichtteil verzichtet wird (§ 2346 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB). Soweit der Verzichtende pflichtteilsberechtigt ist, erstreckt sich der Erbverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf seinen Pflichtteil. Der Erbverzicht bedarf gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.[54]

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen von Übergabeverträgen bei der vorweggenommenen Erbfolge ist die Einräumung eines Nießbrauchrechts. Dieses wird aufgrund der hohen praktischen Relevanz in den folgenden Punkten genauer dargestellt.

4 Begriff und Wesen des Nießbrauchs

Nutzungsrechte können schuldrechtlicher oder dinglicher Natur sein. Während schuldrechtliche Nutzungsrechte, wie Miet- oder Pachtverträge, lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien begründen, etablieren dingliche Nutzungsrechte eine gefestigte Rechtsposition. Diese ist gegenüber jedermann wirksam. Aufgrund dieser Wirkung wird der Inhalt des dinglichen Nutzungsrechts durch das BGB bestimmt. Das Nießbrauchrecht stellt diesbezüglich ein typisches dingliches Nutzungsrecht dar.[55]

Der Nießbrauch kann in verschiedenen Ausgestaltungen auftreten. Dabei kann die Verschaffung des Nießbrauchrechts entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgen.

Die Unentgeltlichkeit wird angenommen, wenn der Wert der Gegenleistung im Verhältnis zum Kapitalwert des Nießbrauchrechts nicht wie unter Fremden üblich bemessen ist und so nicht mehr von einer Gegenleistung ausgegangen werden kann. Ein unentgeltlicher Nießbrauch liegt regelmäßig dann vor, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs beträgt.[56]

Dem gegenüber handelt es sich um eine entgeltliche Nießbrauchsbestellung, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung gegeneinander abgewogen sind. Sind der Wert der Gegenleistung und der Wert des Nießbrauchrechts schließlich nicht vollständig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgewogen, handelt es sich um einen „teilentgeltlichen Nießbrauch“.[57]

Die weiteren Ausführungen beschränken sich auf die „unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchrechts“, welche in der Praxis die gängigste Gestaltung darstellt.

4.1 Zivilrechtliche Gesichtspunkte beim Nießbrauch

Unter einem Nießbrauch versteht man gemäß § 1030 BGB das dingliche Recht zur Nutzung einer belasteten Sache. Er stellt eine persönliche Dienstbarkeit dar. Im Zuge dessen kommt es zu einer Aufspaltung zwischen Substanz und Ertrag. Während die Sachsubstanz beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt, steht dem Nießbraucher die ausschließliche Nutzung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands zu. Der Nießbraucher ist gegenüber jedermann befugt, die Sache in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten und zu bewirtschaften. (§§ 1030 Abs. 1, 1036 BGB). Er ist jedoch nicht befugt, den Gegenstand umzugestalten oder wesentlich zu verändern (§ 1037 BGB).[58]

Die Nutzung umfasst nach § 100 BGB die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch des Gegenstands mit sich bringt. Früchte einer Sache sind gemäß § 99 BGB deren Erzeugnisse wie auch die sonstige Ausbeute, die naturgemäß oder verkehrsüblich aus dem Gegenstand gewonnen wird.[59]

In Abgrenzung zu anderen Rechtsinstitutionen, wie z.B. dem dinglichen Wohnungsrechts i.S.d. § 1093 BGB, die lediglich einzelne, bei Bestellung anzugebende Nutzungen einräumen, gewährt der Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht.[60]

Die Nießbrauchsbestellung ist ferner zu Gunsten einer natürlichen oder juristischen Person sowie zu Gunsten von Gesamthandsgemeinschaften möglich. Das Nießbrauchrecht kann dabei nicht nur an beweglichen Sachen und Grundstücken, sondern auch an Rechten (§ 1068 BGB), am Vermögen (§ 1085 BGB) und an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) wirksam bestellt werden. Dabei gelten grundsätzlich die Bestimmungen für den Nießbrauch an einer Sache, soweit keine Sonderbestimmungen für die anderen genannten Bestellungsarten existieren.[61]

Des Weiteren entsteht der Nießbrauch grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche Bestellung. Dieses abstrakte Rechtsgeschäft erfordert bei beweglichen Sachen gemäß § 1032 BGB die Einigung und Übergabe des Gegenstandes. Lediglich bei Grundbesitz ist zusätzlich die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) erforderlich.[62]

Der Nießbrauch stellt außerdem ein unvererbliches (§ 1061 BGB) und bis auf für juristische Personen geltende Ausnahmen (§§ 1059a bis 1059e BGB) unveräußerliches Recht (§ 1059 BGB) dar, dessen Ausübung nach § 1052 Satz 2 BGB jedoch einem anderen überlassen werden kann.[63]

Das Nießbrauchrecht erlischt gemäß § 1061 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten oder bei Erlöschen der juristischen Person, zu deren Gunsten es bestellt ist. Ferner erlischt der Nießbrauch aber auch bei Eintritt einer Befristung oder auflösenden Bedingung. Zudem endet er bei völligem Untergang der nießbrauchsbelasteten Sache als auch bei späterem Verzicht auf das Nießbrauchrecht.[64]

Das Nießbrauchrecht bringt dem Nießbraucher jedoch nicht nur Rechte. Durch die Bestellung des dinglichen Nießbrauchrechts ist zwischen Eigentümer und Nießbraucher zudem ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet worden. Dies verpflichtet ihn u.a. den bisherigen wirtschaftlichen Zweck der Sache aufrecht zu erhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu handeln. Demzufolge ist der Nießbraucher nach § 1041 S, 1 BGB verpflichtet, für den wirtschaftlichen Bestand der Sache aufzukommen. Er hat die gewöhnlichen Unterhaltungskosten (wie gewöhnliche Reparaturen), Kosten für Versicherungen gegen Brandschaden sowie öffentliche (wie Grundsteuer) und private Lasten (wie Zinsen einer Hypothek) zu tragen (§§ 1041 S. 2, 1045, 1047 BGB).[65]

Darüber hinaus ist der Nießbraucher jedoch nicht verpflichtet, außergewöhnliche Kosten zu übernehmen. Dennoch hat er dem Eigentümer gemäß § 1047 BGB unverzüglich Anzeige zu erstatten, falls außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten anfallen. Dieselbe Verpflichtung trifft ihn bei Beschädigung oder Vernichtung des Nießbrauchsgegenstandes.[66]

Die außergewöhnlichen Aufwendungen sind vom Eigentümer zu tra­gen. Dabei handelt es sich um Kosten, die den Stammwert des Gegen-standes betreffen. Dies sind Aufwendungen, wie z.B. Flurbereinigungskosten, die aus der Substanz und nicht aus den Erträgen zu leisten sind. Daneben hat der Eigentümer für die Tilgung von Hypothekenforderungen und Grundschulden aufzukommen.[67]

Dennoch kann der Nießbraucher nicht die Durchführung einer außergewöhnlichen Unterhaltung verlangen. Dies ist nur dann möglich, wenn dies eigens schuldrechtlich vereinbart wurde.[68]

Die gesetzlichen Regelungen stellen dispositives Recht dar und sind somit abdingbar. Die Vertragsparteien können dementsprechend die Pflichten- und Lastentragung abweichend individuell vereinbaren.[69]

4.2 Arten des Nießbrauchs hinsichtlich der Entstehung

Hinsichtlich der Entstehung des Nießbrauchrechts wird zwischen Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch und Sicherungsnießbrauch unterschieden.

4.2.1 Vorbehaltsnießbrauch

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn im Rahmen der Übereignung einer Sache oder eines Rechts durch den Eigentümer auf einen Dritten der Eigentümer die Nutzungsrechte an dem übertragenen Vermögen behält.[70]

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt ebenfalls dann vor, wenn im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede über den Erwerb eines bestimmten Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchrechts zu Gunsten des Schenkers an diesem Grundstück vereinbart wird.[71]

Beispiel

Der Eigentümer übereignet ein Grundstück auf seinen Sohn und behält sich bis zum Lebensende den Nießbrauch daran vor.

Hierin kann sowohl eine gemischte Schenkung als auch eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) gesehen werden. Die Grenzziehung ist dabei nicht immer zweifelsfrei. Grundsätzlich handelt es sich bei der Übertragung von Eigentum beim vorbehaltenen Nießbrauchrecht nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers, sondern um eine Zurückbehaltung dieses Rechts durch den Eigentümer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob neben dem Nießbrauch noch weitere Leistungen des Übernehmers vereinbart werden.[72]

Dennoch ist stets der Wille der Vertragsparteien für die Zuordnung zu einer der beiden Alternativen maßgebend. Fehlt ein solcher, muss dies im Zuge der Auslegung erfolgen. Dabei ist eine Schenkung unter Auflage anzunehmen, wenn die Gegenleistung aus dem Geschenk erbracht werden soll. Das Nießbrauchrecht wird diesbezüglich aus dem Grundstück erbracht. Demzufolge wird die Auslegung i.d.R. dazu führen, dass eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt als Schenkung unter Auflage anzusehen ist. Der Vorbehalt ist als Erfüllung einer Auflage der Schenkung anzusehen und stellt somit keine Gegenleistung des Übernehmers dar.[73]

Lässt man die steuerliche Seite eines Nießbrauchsvorbehalts[74] einmal außer Acht, sind zumindest folgende Formulierungen für die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts als typisch anzusehen:

Musterformulierung

1. Dem Übergeber wird hiermit an dem gesamten Vertragsobjekt der lebenslange, unentgeltliche Nießbrauch eingeräumt.

Demgemäß hat der Übergeber das Recht, den gesamten Vertragsgegenstand umfassend zu nutzen. Dem Nießbraucher obliegt die gewöhnliche Unterhaltung der Sache.

2. Die Eintragung des Nießbrauchrechts mit diesem Inhalt an nächst offener Rangstelle im Grundbuch wird mit der Maßgabe bewilligt und beantragt, dass zu seiner Löschung der Todesnachweis des Übergebers genügen soll.[75]

Daneben können hier u.a. auch Regelungen darüber getroffen werden, wer außergewöhnliche Kosten oder private Lasten, die bei der Bestellung bereits auf der Sache ruhen, zu tragen hat. Zudem kann eine umfassende Versicherungspflicht seitens des Nießbrauchers vereinbart werden.[76]

4.2.2 Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Eigentümer das Eigentum an den Vermögensgegenständen und Rechten, jedoch bestellt er einem Dritten den Nießbrauch daran. Die Eigentumsverhältnisse bleiben somit auch nach der wirksamen Nießbrauchsbestellung unverändert.[77]

Beispiel

Der Eigentümer bestellt seinem Sohn unentgeltlich den lebenslangen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück.

Die unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchs zu Gunsten eines nahen Angehörigen stellt dabei keinen Gestaltungsmissbrauch dar, auch wenn das Ziel der Gestaltung darin liegt, Einkünfte auf Dritte zu verlagern, um möglicherweise eine Steuerersparnis zu erzielen.[78]

Lässt man auch hier die steuerliche Seite bestimmter Vereinbarungen bei einem Zuwendungsnießbrauchs außer Acht, ergeben sich folgende typische Formulierungen für dessen Bestellung:

Musterformulierung

1. Hiermit wird der Person X der lebenslange Nießbrauch an dem bezeichneten Grundstück bestellt. Das Nießbrauchrecht hat den gesetzlichen Inhalt der §§ 1030ff. BGB. Abweichende Vereinbarungen über die Lastentragung nach § 1047 BGB wurden nicht getroffen.
2. Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind sich über die Bestellung des Nießbrauchrechts einig.
3. Der Grundstückseigentümer wird eine formrichtige Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt Y abgeben. Die Antragstellung auf Eintragung des Nießbrauchs wird dem Nießbraucher X überlassen.[79]

Des Weiteren können u.a. auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen oder Zinsen und Tilgungsleistungen für bestehende Lasten der Sache zu tragen hat.[80]

4.2.3 Vermächtnisnießbrauch

Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn ein Nachlassgegenstand in der Art und Weise belastet ist, dass dem durch das Vermächtnis[81] Begünstigten der Nießbrauch an der Sache oder einem Recht einzuräumen ist. Die Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs richtet sich dabei nach den Vorgaben einer letztwilligen Verfügung des potentiellen Erblassers.[82]

Dabei kann sich der Vermächtnisnießbrauch auf einen oder mehrere Gegenstände des Nachlasses beziehen. Der zu bestellende Nießbrauch kann jedoch nicht unmittelbar durch Erbfolge vom Erblasser begründet werden. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Art des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs, der vom Erben für einen bedachten Dritten zu bestellen ist.[83]

Beispiel

Der Erblasser verpflichtet seinen Sohn im Testament, einer mittellosen Tante auf Lebenszeit den Nießbrauch an einem Mietwohngrundstück aus der Erbmasse einzuräumen.

Die Zuwendung eines Nießbrauchs durch Vermächtnis begründet den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Bestellung des Nießbrauchs als beschränktes dingliches Recht. Dabei ist bei einem Grundstück als Vermächtnisgegenstand gemäß § 873 BGB die dingliche Einigung zwischen dem Erben und dem Bedachten erforderlich. Zudem hat eine Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen.[84]

Das Nießbrauchvermächtnis wird i.d.R. in einer letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder Erbvertrag, festgehalten. Für die spätere Nießbrauchsbestellung aufgrund der Vermächtnisverpflichtung gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Wird das Vermächtnis seitens des Erbens freiwillig erfüllt, kommt ein Vertrag über die Einräumung eines Nießbrauchs oder die reine Bewilligung eines Nießbrauchs in Frage. Weigert sich der Erbe dagegen, den Anspruch aus dem Nießbrauchvermächtnis freiwillig zu erfüllen, bleibt dem Bedachten nur die Möglichkeit der Klage auf Einräumung des Nießbrauchrechts.[85]

Der Vermächtnisnießbrauch empfiehlt sich oft anstelle einer Vor- und Nacherbschaft. Dadurch wird vermieden, dass der zweimalige Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben und später auf den Nacherben doppelt mit Erbschaftsteuer belastet wird.[86]

Zudem kann die Zielsetzung beim Vermächtnisnießbrauch einkommensteuerlich darin liegen, Vermögenswerte einem Dritten, der diese nicht oder nicht sofort erhalten soll, für eine begrenzte Zeit zur Erzielung von Einkünften zuzuwenden. Dadurch kommt es zu einer Verlagerung von Einkünften auf einen Dritten mit womöglich geringerem Einkommen und somit möglicherweise zu einer Steuerersparnis.[87]

4.2.4 Sicherungsnießbrauch

Ein Nießbrauch der lediglich Sicherungszwecken dient, wird als Sicherungsnießbrauch bezeichnet. Dieser kann zur Sicherung eines anderen Rechtsanspruchs, wie z.B. als Sicherheit für einen Kreditgeber, eingeräumt werden. Er erhält somit eine ähnliche Rechtsstellung, wie die typischen Kreditsicherheiten der Hypothek oder Grundschuld.[88]

Der Sicherungsnießbrauch wird in der Praxis häufig zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen bei Ehescheidungen oder von vereinbarten Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart.[89] Er kann jedoch auch zur Sicherung von Miet- und Pachtverhältnisses bestellt werden.[90]

Charakteristisch für den Sicherungsnießbrauch ist zudem, dass sich aus der Vereinbarung ergibt, dass der Nießbrauch nicht ausgeübt werden soll, sondern nur das Rechtsverhältnis absichert.[91] Die versprochenen Leistungen aus dem Rechtsverhältnis erfahren durch den Sicherungsnießbrauch eine dinglich Sicherung, ohne dass der Berechtigte selbst auf die Art und den Umfang Einfluss nehmen kann.[92]

Beispiel

Der Eigentümer nutzt ein Einfamilienhaus seit der Anschaffung im Jahr 1990 zu eigenen Wohnzwecken. In 2001 überträgt er das Grundstück auf seinen Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchs und weiterer Nutzung zu eigenen Wohnzecken.

Da ein derartiges Nutzungsrecht nicht ausgeübt wird, bleibt es einkommensteuerlich unbeachtlich. Es kommt steuerlich nicht zu einer Verlagerung der Einkünfte. Diese werden weiterhin grundsätzlich dem Eigentümer zugerechnet[93]

Der Sicherungsnießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Dies gilt sogar dann, wenn vereinbart wurde, dass der Nießbrauch erst mit Befriedigung des Gläubigers aufgrund einer bestimmten Forderung endet. Der Sicherungsnießbrauch ist zudem als auflösend bedingt anzusehen. Er erlischt folglich automatisch mit der Befriedigung des Gläubigers durch Tilgung der gesicherten Forderung.[94]

4.3 Arten des Nießbrauchs hinsichtlich des Umfangs

Das Nießbrauchrecht erfährt eine weitere Unterscheidung hinsichtlich seines rechtlichen Umfangs. Dabei wird zwischen Total-, Quoten- und Bruchteilsnießbrauch, Brutto- und Nettonießbrauch und Dispositionsnießbrauch differenziert.

4.3.1 Total-, Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

In der Gestalt des Totalnießbrauchs erstreckt sich der Umfang des Nießbrauchrechts auf die umfassende Nutzung der belasteten Sache oder des belasteten Rechts. Der Nießbraucher kann eine Immobilie beispielsweise selbst nutzen oder sie vermieten.[95]

Soll sich im Gegensatz dazu der Nießbrauch nicht auf die komplette Immobilie erstrecken oder dem Nießbrauchsberechtigten nicht der gesamte Überschuss zufließen, kann ein Bruchteils- oder Quotennießbrauch vereinbart werden.[96]

Ein Bruchteilsnießbrauch liegt demzufolge vor, wenn der Nießbrauch an einem ideellen Bruchteil eines Grundstücks bestellt wird.[97]

Musterformulierung

Meinem Kind K setzte ich als Vermächtnis den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an einem hälftigen Miteigentumsanteil meines Hausgrundstücks in der Y-Straße 15 aus.[98]

Das Innenverhältnis bei mehreren Bruchteilsnießbrauchern richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741ff. BGB)[99] und über die des Miteigentums (§§ 1010f. BGB). Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Nießbrauch gemäß § 1061 BGB nur am Bruchteil des Verstorbenen.[100]

Ein Quotennießbrauch hingegen wird angenommen, wenn ein Nießbrauch an einem bestimmten Anteil der Einkünfte aus dem Grundstück eingeräumt wird.[101]

Musterformulierung

Meinem Bruder B setzte ich als Vermächtnis den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zur hälftigen Quote an meinem Hausgrundstück Z-Straße 3 aus. Der Nießbrauch ist im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks insgesamt mit einer Quote von ein halb einzutragen.[102]

Im Falle des Quotennießbrauchs ist der Nießbrauchsgegenstand insgesamt belastet und der Nießbraucher erhält eine Quote an den gesamten Nutzungen. Für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher sind die Regelungen über die Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft anzuwenden. Die §§ 741ff. BGB über die Bruchteilsgemeinschaft gelten hierfür entsprechend.[103]

Ferner richten sich die steuerlichen Rechtsfolgen nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können sowohl die Vorschriften über den Vorbehaltsnießbrauch als auch über den Zuwendungsnießbrauch Anwendung finden.[104]

4.3.2 Netto- und Bruttonießbrauch

Im Fall des Nettonießbrauchs trägt der Nießbraucher die Kosten gemäß den §§ 1041, 1047 BGB für die Erhaltung der mit dem Nießbrauch belasteten Sache oder Rechts sowie sämtliche öffentlichen und privatrechtlichen Lasten.[105]

Das Nießbrauchrecht wird dadurch auf den Überschuss aus dem Nutzungsrecht beschränkt. Demzufolge spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem Ertragsnießbrauch. Dem Nießbraucher verbleibt der Nettoertrag.[106]

Musterformulierung

In Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung hat der Nießbraucher alle privaten und öffentlichen Lasten des Grundstücks zu tragen wie ein Eigentümer, ebenso trägt er die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen.[107]

Die umfassende Lastentragung durch den Nießbraucher ist aus wirtschaftlicher Sicht meist sachgerecht, da ihm auch sämtliche Einnahmen zufließen.[108]

Als Bruttonießbrauch wird hingegen eine Art des unentgeltlichen Nießbrauchs bezeichnet, bei dem der Eigentümer der Sache oder der Inhaber eines Rechts die Pflichten nach den §§ 1041, 1045 und 1047 BGB übernimmt.[109]

Dem Nießbraucher stehen somit die gesamten Einnahmen zu, während der Eigentümer sämtliche Erhaltungsaufwendungen und auch alle öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen hat. Dem Nießbraucher verbleiben folglich die Bruttoerträge.[110]

Musterformulierung

In Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung hat der Eigentümer alle privaten und öffentlichen Lasten des Grundstücks zu tragen, ebenso trägt er die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen.[111]

Der Netto– bzw. Bruttonießbrauch kann sowohl in der Gestalt eines Vorbehalts- als auch eines Zuwendungsnießbrauch auftreten. Die steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich dementsprechend aus der Zuordnung zu einer der beiden Formen.[112]

4.3.3 Dispositionsnießbrauch

Grundsätzlich bedarf eine Verfügung eines Nichtberechtigten gemäß
§ 185 BGB der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung des Berechtigten. Als Dispositionsnießbrauch wird demnach eine Nießbrauchsgestaltung bezeichnet, bei der der Nießbraucher gemäß § 185 BGB ermächtig ist, auf eigene Rechnung frei über das belastete Vermögen zu verfügen.[113]

Lange Zeit wurde die Annahme eines solchen Vollrechtsnießbrauchs in der Literatur abgelehnt, da er dem Wesen des Nießbrauchs als dingliches Nutzungsrecht widerspreche. Dennoch besteht in der Praxis das Bedürfnis nach der die Anerkennung des Dispositionsnießbrauchs. Insbesondere, wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher Träger der übertragenen Vermögenssubstanz bleiben soll. In diesem Fall hat sich gegenüber der Situation vor der Übertragung nichts geändert. Der Nießbraucher hat seine Eigentümerstellung nur formell aufgegeben, bewahrt sich jedoch so die uneingeschränkte Herrschaft an dem übergebenen Vermögen, welches er ohne Gegenleistung übertragen hat und bei dem er Träger sämtlicher Lasten und Steuern ist.[114]

Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 einen entscheidenden Schritt in Richtung Anerkennung der Zulässigkeit eines Dispositionsnießbrauchs getan. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Erblasser überträgt sein Haus auf seine Tochter, die als Alleinerbin vorgesehen war. Dabei behält er sich den lebenslangen Nießbrauch und Rücktritt von der Schenkung vor, falls seine Tochter das Gebäude veräußern oder belasten sollte. Zudem trägt er sämtliche Reparaturen und Steuern.[115]

[...]


[1] vgl. BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten 2002, S. 1

[2] vgl. Braun et. al., Erben in Deutschland, S. 3

[3] Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 umfasst neben den Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch weitere Neuheiten bei anderen Steuerarten, welche umfassend veröffentlicht sind im BGBL I 2003, S. 3076ff.

[4] vgl. Die Steuerfachangestellten 2/2004, S. I

[5] vgl. aktuelle Emnid-Umfrage zum Thema „Erbrecht“, Thema 1 u. 5

[6] vgl. aktuelle Emnid-Umfrage zum Thema „Erbrecht“, Thema 14

[7] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 8

[8] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 8

[9] vgl. Goertzen, in DStR 1994, S. 1

[10] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 5

[11] vgl. Paus, in Die Steuer Warte 2001, S. 43

[12] Ein Testament muss im Regelfall eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein oder zur Niederschrift eines Notars erfolgen um Wirksamkeit zu entfalten. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 2229ff. BGB.

[13] Der Erbvertrag ist gesetzlich in den §§ 2274ff. BGB verankert. Er bedarf zur Wirksamkeit der Anwesenheit beider Vertragspersonen bei Vertragsschluss und muss zur Niederschrift eines Notars erfolgen.

[14] Die gesetzliche Erbfolge folgt dem sog. Ordnungssystem und ist in den
§§ 1922ff. BGB geregelt.
Für weiterführende Informationen s. Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten von Erbfällen und Schenkungen, Rz. 47ff.

[15] vgl. Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, S. 87

[16] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 24

[17] vgl. Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, S. 89

[18] vgl. Groß, Privaten Grundbesitz richtig vererben, S. 9

[19] BGH-Urteil v. 01.02.1995, NJW 1995, S. 1349

[20] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 9

[21] BFH-Beschluss v. 05.07.1990, BStBl II 1990, S. 847

[22] vgl. BMF-Schreiben v. 13.01.1993, Tz. 1, BStBl I 1993, S. 80

[23] vgl. BMF-Schreiben v. 13.01.1993, Tz. 2, BStBl I 1993, S. 80

[24] vgl. Preißer, Verfahrensrecht, USt-Recht und Erbschaftsteuerrecht S. 674

[25] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 10

[26] vgl. Röhrig, Vorweggenommene Erbfolge, S. 3

[27] BFH-Urteil v. 12.04.1989, BStBl II 1989, S. 524

[28] vgl. Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, S. 92

[29] vgl. Berthold, in DB 1998, S. 647

[30] Für fortführende Informationen zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen
s. BMF-Schreiben v. 26.08.2002, BStBl I 2002, S. 893

[31] BFH-Beschluss v. 05.07.1990, BStBl II 1990, S. 847

[32] vgl. Röhrig, Vorweggenommene Erbfolge, S. 4; vgl. auch BMF-Schreiben v. 13.01.1993, Tz. 7 und Tz. 9, BStBl I 1993, S. 80

[33] vgl. Berthold, in DB 1998, S. 647

[34] vgl. Berthold, in DB 1998, S. 647

[35] vgl. Röhrig, Vorweggenommene Erbfolge, S. 5

[36] BGH-Urteil v. 03.04.1981, NJW 1981, S. 2568

[37] vgl. Burkhardt, Erbrecht für Immobilienbesitzer, S. 145

[38] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 52

[39] Die Höfeordnung (kurz: HöfeO) enthält spezielle Regelungen für Hofübergabeverträge. Dabei gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In Bundesländern in denen die HöfeO nicht gilt, können mit dem Übergabevertrag vergleichbare Rechtswirkungen erzielt werden.

[40] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 24

[41] vgl. Butz-Petzoldt, Grundstücksübertragungen, S. 9f.

[42] vgl. Seer, in NWB 1998, S. 6985

[43] vgl. Burkhardt, Erbrecht für Immobilienbesitzer, S. 145f.

[44] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 28

[45] vgl. Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, Tz. 284

[46] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 29f.

[47] vgl. Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, S. 115

[48] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 30

[49] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 25

[50] vgl. Ubert/Hochmuth, Erbrecht, S. 28

[51] vgl. Schuhmann, Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 54

[52] vgl. Butz-Petzoldt, Grundstücksübertragungen, S. 42f.

[53] vgl. Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, Tz. 637

[54] vgl. Butz-Petzoldt, Grundstücksübertragungen, S. 44f.

[55] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 23

[56] vgl. BMF-Schreiben v. 24.07.1998, Tz. 13, BStBl I 1998, S. 914

[57] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 6ff.

[58] vgl. Korn, in DStR 1999, S. 1462

[59] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 36f.

Unter Früchten ist z.B. das Ei eines Huhns oder die Dividende bei Aktien zu verstehen, während Gebrauchsvorteile z.B. Stimmrechte bei Aktien oder das Bewohnen eines Hauses darstellen.

[60] vgl. Petzold, in NWB 1996, S. 2173

[61] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 35

[62] vgl. Petzold, in NWB 1996, S. 2171

[63] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 23

[64] vgl. Petzold, in NWB 1996, S. 2172f.

[65] vgl. Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, S. 98

[66] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 78

[67] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 24

[68] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 79

[69] vgl. Burkhardt, Erbrecht für Immobilienbesitzer, S. 173

[70] vgl. Carle/Bauschatz, in KÖSDI 2001, S. 12873

[71] BFH-Urteil v. 15.05.1990, BStBl II 1992, S. 67

[72] BFH-Urteil v. 28.07.1981, BStBl II 1982, S. 378

[73] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 43f.

[74] Die steuerlichen Auswirkungen sind je nach Vertragsgestaltung zu unterscheiden. Während die Zuordnung und Versteuerung der Einkünfte grds. eindeutig ist, gibt es beim Abzug der aufgewendeten Kosten steuerlich Zuordnungsprobleme, die zum Abzugsverbot der Kosten führen können.
Zu den steuerlichen Auswirkungen s. Ausführungen zu Punkt 6.

[75] Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 1, Tz. 333

[76] Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 1, Tz. 333

[77] vgl. Goertzen, in DStR 1994, S. 1f.

[78] BFH-Urteil v. 25.04.1995, BFH/NV 1996, S. 122

[79] vgl. Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 15, Tz. 130

[80] vgl. Paus, in Die Steuer Warte 2001, S. 44

[81] Ein Vermächtnis ist die Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen, die keine Erbeinsetzung darstellt. Der Bedachte hat lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber den Erben. Die gesetzlichen Regelungen finden sich den §§ 2147ff. BGB.

[82] vgl. Carle/Bauschatz, in KÖSDI 2001, S. 12873

[83] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 23; vgl. auch BMF-Schreiben v. 24.07.1998, Tz. 32, BStBl I 1998, S. 914

[84] vgl. Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 15, Tz. 128

[85] vgl. Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 15, Tz. 130ff.

[86] vgl. Paus, in Die Steuer Warte 2001, S. 47

[87] vgl. Paus, in Die Steuer Warte 2001, S. 47;

Die Gestaltung ist jedoch steuerlich nicht unproblematisch. Es sind die Vorschriften des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs anzuwenden. Insbesondere geht die Gebäude-AfA verloren.

Zur steuerlichen Behandlung s. Ausführungen zu Punkt 5.

[88] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 12

[89] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 85f.

[90] BFH-Urteil v. 03.02.1998, BStBl II 1998, S. 539

[91] vgl. Korn, in DStR 1999, S. 1476

[92] vgl. BMF-Schreiben v. 24.07.1998, Tz. 9, BStBl I 1998, S. 914

[93] BFH-Urteil v 03.02.1998, BStBl 1998 II, S. 539

[94] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 86

[95] vgl. Carle/Bauschatz, in KÖSDI 2001, S. 12873

[96] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 62

[97] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 3

[98] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 62

[99] Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt vor, wenn ein Recht in Bezug auf einen Gegenstand mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Jedem Teilhaber gebührt dabei ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. Zudem steht die Verwaltung des Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

[100] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 40

[101] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 26

[102] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 62

[103] vgl. Jansen/Jansen, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, S. 41

[104] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 27; vgl. auch BMF-Schreiben v. 24.07.1998, Tz. 16, BStBl I 1998, S. 914

[105] vgl. Carle/Bauschatz, in KÖSDI 2001, S. 12874

[106] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 10

[107] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 63

[108] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 63

[109] BFH-Urteil v. 13.05.1980, BStBl II 1981, S. 299

[110] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 4

[111] vgl. Steiner, in ErbStB 2004, S. 62

[112] vgl. Brandenberg, Nießbrauch, S. 27

[113] vgl. Ehlers, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 5

[114] vgl. Friedrich, in NJW, S. 32

[115] BGH-Urteil v. 27.04.1994, NJW 1994, S. 1791

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Details

Title
Zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von Grundvermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge
College
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Grade
1,3
Author
Year
2004
Pages
83
Catalog Number
V27864
ISBN (eBook)
9783638297943
File size
787 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit gibt einen umfasenden Überblick im Hinblick auf die typischen Nießbrauchsgestaltungen, wie z.B. den Vorbehaltsnießbrauch, bei der Übertragung von privatem Grundbesitz. Die vorweggenommene Erbfolge ist eine äußerst interessante Möglichkeit, um Vermögen zu Lebzeiten sinnvoll und steuersparend zu übertragen. Der Nießbrauch ist dabei eines von den wichtigsten Insturmenten der dinglichen und perönlichen Absicherung.
Keywords
Zivilrechtliche, Aspekte, Nießbrauchsgestaltungen, Grundvermögen, Zuge, Erbfolge
Quote paper
Achim Bohlender (Author), 2004, Zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von Grundvermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27864

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