Das Europäische Gesellschaftsrecht. Die Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz


Texte Universitaire, 2007

72 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Die Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz

I. Gründungserleichterungen für die GmbH
1. Reduzierung des Mindestkapitals
a) Historische Entwicklung des Mindestkapitals
b) Rechtfertigung der Aufbringung eines Mindestkapitals
aa) Ordnungspolitische Gesichtspunkte
bb) Seriositätsschwelle
cc) Verlustpuffer
dd) Schutz kleiner Gläubiger
ee) Erfordernis einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung
ff) Krisenwarn- und Abwehrsystem
gg) Gefahr der Haftung für materielle Unterkapitalisierung
hh) Europäischer Rechtsstandard
c) Bedeutung des Mindestkapitals für den Gläubigerschutz
2. Veränderungen bei genehmigungsbedürftigen Eintragungen ins Handelsregister
3. Verzicht des Nachweises von Sicherheiten bei der Ein-Mann-GmbH
4. Mustersatzung
5. Neuregelungen zu Sacheinlagen
6. Elektronische Registerführung und –anmeldung
7. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
8. Unternehmergesellschaft (UG)

II. Neuregelungen der Handhabung der Gesellschaftsanteile
1. Stückelung und Aufteilung der Beteiligung
a) Aufhebung der Beschränkung der Stammeinlagebestimmungen
b) Aufhebung des Verbots der gleichzeitigen Mehrfachübernahme
c) Auswirkungen der Neuregelung auf den Gläubigerschutz
2. Aufwertung der Gesellschafterliste
a) Bisherige gesetzliche Regelungen zur Transparenz des Gesellschafter-kreises
b) Bestehende Regelungslücken bezüglich der Transparenz der Gesellschafterliste
c) Erhöhung der Transparenz des Gesellschafterkreises durch das MoMiG
d) Auswirkung der Neuregelungen auf den Gläubigerschutz
3. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
a) Bisherige Systematik und Veränderungen durch das MoMiG
b) Auswirkungen der Regelungen auf den Gläubigerschutz

III. Gewährleistung des Gläubigerschutzes durch Bekämpfung von Missbräuchen in der Krise
1. Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber den Gesellschaftern
2. Konsequenzen bei Führungslosigkeit der Gesellschaft
3. Erweiterung der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer

IV. Zusammenfassung: Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz

Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz

Der Gläubigerschutz bildet seit jeher einen Schwerpunkt des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts. Zu Grunde liegt das Verständnis, dass es das Privileg einer Haftungsbeschränkung nicht ohne Gegenleistung geben darf.[1]

Allerdings sind die Vorschriften, die die Gläubiger schützen sollen, zunächst eine Belastung für die Gesellschafter, da die Interessen von Gläubigern und Gesellschaftern in vielen Bereichen konträr verlaufen.[2]

Das MoMiG versucht, beiden Interessengruppen gerecht zu werden, indem es einerseits die Interessen der Gläubiger durch die Bekämpfung von Missbräuchen bei der GmbH stärkt und andererseits den Gesellschaftern durch deutliche Erleichterungen bei der Gründung und dem Betreiben einer GmbH entgegenkommt, um dadurch die Attraktivität der Rechtsform zu erhöhen.

Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, wie sich die Regelungen des MoMiG auf den Schutz der Interessengruppe der Gläubiger auswirken.

I. Gründungserleichterungen für die GmbH

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rechtsform der GmbH für die Zukunft attraktiv zu gestalten, um eine Abwanderung in andere europäische Rechtsformen zu vermeiden. Dabei spielt die komplizierte und zeitaufwendige Gründungsprozedur zur Errichtung einer deutschen GmbH eine große Rolle. In diesem Bereich sollen massive Änderungen erfolgen, um eine schnellere und unbürokratischere Gründung zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen einer Gründung vereinfacht werden, um noch mehr Unternehmern die Möglichkeit zu geben, die Rechtsform der GmbH für ihre unternehmerischen Zwecke zu verwenden[3].

1. Reduzierung des Mindestkapitals

Dem Mindestkapital kommt im GmbH-Recht eine herausragende Bedeutung zu. Unter Mindestkapital versteht man ein mindestens garantiertes Kapital, in dessen Höhe sich die Gesellschafter verpflichtet haben, die GmbH mit Bar- oder Sacheinlagen auszustatten.[4] Derzeit beträgt das Mindestkapital nach § 5 I GmbHG 25.000 EUR. Eine Herabsetzung unter diesen Betrag ist grundsätzlich nicht möglich.[5]

Wie bereits dargelegt, ist das deutsche Gesellschaftsrecht, insbesondere das Recht der GmbH mit seinen Vorschriften über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, durch die neuen Entwicklungen auf europäischer Ebene unter Reformdruck geraten.[6] Es mehren sich die Stimmen, die den Import einer „1 Euro-GmbH“ oder von „Blitz-GmbHs“[7] nach Deutschland befürworten, um die Attraktivität der GmbH zu steigern und ihre Relevanz in Europa zu stärken.

Insgesamt reicht die Bandbreite der Vorschläge von einer Abschaffung des Mindestkapitals, um die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH zu erhalten, bis zu einem Festhalten am Prinzip des Mindestkapitals, um die Akzeptanz und Kreditwürdigkeit der GmbH nicht abzuschwächen.[8]

Um feststellen zu können, wie die Bestrebungen um eine Herabsetzung des Mindestkapitals einzuordnen sind, müssen zunächst die Hintergründe der erstmaligen Einführung eines Mindestkapitals im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht und die Entwicklung der Höhe des Mindestkapitals analysiert und aufgearbeitet werden.

a) Historische Entwicklung des Mindestkapitals

Im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht wurde erstmals mit dem GmbH-Gesetz von 1892 ein gesetzliches Mindestkapitalerfordernis eingeführt.[9] Erst seit 1923 erhielten Mindestkapitalvorschriften im Aktiengesetz Einzug.[10] Das Mindestkapital als Mindestsumme des Garantiekapitals ist seither zum Kernstück des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts geworden.[11]

Das GmbH-Gesetz von 1892 führt die Verpflichtung zur Aufbringung eines Mindeststammkapitals in Höhe von 20.000 RM ein.[12] Bei Bargründungen war vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ein Betrag in Höhe eines Viertels (5.000 RM) einzubezahlen. Diese Beträge blieben – trotz mehrfacher Währungsreformen, Inflationen und anderen großen Einflüssen auf den Wert des Geldes - fast einhundert Jahre lang unverändert. Durch die GmbH-Novelle von 1980 wurde der Betrag des Mindeststammkapitals von 20.000 DM auf 50.000 DM (25.000 EUR) erhöht. Der Betrag, der bei einer Bargründung vor Anmeldung mindestens eingezahlt sein muss, erhöht sich dementsprechend von 10.000 DM auf 25.000 DM (12.500 EUR). Im Jahre 2005 erging der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestKapG)[13], der eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR und des vor Anmeldung zu leistenden Betrages auf 5.000 EUR vorschlug.[14]

Schon bei der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zum MindestKapG wurde die Absenkung des Mindestkapitals vor allem mit den gewandelten wirtschaftlichen Verhältnissen begründet.[15] Die Mehrzahl der heutigen Gründungen erfolgt nicht mehr im produzierenden Gewerbe sondern im Dienstleistungssektor, wo eine Gesellschaft mit 10.000 EUR Mindestkapital nicht von vornherein unterkapitalisiert ist.[16]

War die ursprüngliche Höhe des Mindestkapitals bei Inkrafttreten des GmbHG ein „Produkt historischer Zufälligkeiten und kein Ergebnis ökonomischer Überlegungen[17] “, so ist der Betrag von 10.000 EUR ebenfalls eine willkürliche Größe[18]. Da kleine und mittlere Unternehmen ebenso wie Großkonzerne in der Rechtsform der GmbH am Markt agieren, steht der Betrag des Mindestkapitals von 10.000 EUR in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Kapitalbedarf der Gesellschaft.[19] Es fehlt eine Orientierung am individuellen Eigenkapitalbedarf der jeweiligen Gesellschaft, wenn das Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben wird, ohne Umsatz, Ertragslage, Unternehmensrisiko, Mitarbeiterzahl, etc. in die Überlegungen mit einzubeziehen.[20] Mag das Mindestkapital bei einigen KMUs auch ausreichen, ist es vielmehr als Kapitalausstattung und Betriebsvermögen in den allermeisten Fällen unzureichend. Für eine angemessene Kapitalausstattung wäre oft ein Kapital von 100.000 EUR oder mehr erforderlich. Dies ist aber ökonomisch und rechtspolitisch im Wettbewerb der Rechtsordnungen in Europa indiskutabel.[21] Somit ist die Absenkung des Mindestkapitals ein mehr oder weniger zufälliger Kompromiss, der es sich weder traut, den Grundsatz der Kapitalaufbringung gänzlich abzuschaffen noch bereit ist, sich in Europa durch ein hohes Mindestkapital als äußerst solide Rechtsform dem Wettbewerb zu stellen. Es könnte also sein, dass der erzielte Kompromiss weder „ Fisch noch Fleisch “ ist.[22]

b) Rechtfertigung der Aufbringung eines Mindestkapitals

Die Verpflichtung zur Leistung eines Mindeststammkapitals wird mit verschiedenen Überlegungen gerechtfertigt. Dabei stand stets der Schutz der Gläubiger im Vordergrund der Überlegungen. Die Gesellschafter, die nach § 13 II GmbHG keiner persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterliegen, sollen als „Preis“ für die Haftungsbeschränkung den vertraglichen und gesetzlichen Gläubigern der GmbH einen „Haftungsfonds“ als „Mindeststammkapitalgarantie“ zur Verfügung stellen.[23]

Um beurteilen zu können, ob durch die Aufbringung eines Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 EUR, von dem bei der Gründung ein Betrag von 12.500 EUR zu leisten ist, der Gläubigerschutz sichergestellt werden kann, werden die Gründe für ein Festhalten am Mindestkapital in ihren Auswirkungen für den Gläubigerschutz betrachtet. Anschließend wird analysiert, welche Auswirkungen eine Absenkung oder gänzliche Abschaffung des Mindestkapitals auf den Gläubigerschutz bewirken würde.

aa) Ordnungspolitische Gesichtspunkte

Rechtspolitischer Hintergrund des gesetzlich verankerten Mindestkapitals ist die bereits erwähnte Vorstellung, dass die Aufbringung eines Mindestkapitals als Gegenleistung für die beschränkte Haftung dient.[24] Auf Grund der beschränkten Haftung erhalten Gläubiger der Gesellschaft im Falle einer Insolvenz in den meisten Fällen nicht den Gegenwert ihrer Forderungen. Daher muss der Gesellschafter sich am unternehmerischen Risiko dergestalt beteiligen, dass er ein Haftungskapital zur Verfügung stellt, nicht zuletzt um ein Eigeninteresse an verantwortungsvoller Unternehmensführung zu begründen.[25]

Somit soll das Mindestkapital den Interessen der Gläubiger dienen. Die letzten Jahre haben allerdings gezeigt, dass trotz des Mindestkapitals die Anzahl der GmbH-Insolvenzen stark steigt. Der Betrag scheint nicht dienlich zu sein, die Gesellschafter zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung zu veranlassen. Wenn dieser Betrag jetzt durch die Einführung des MoMiG noch gesenkt bzw. abgeschafft wird, ist dieses Argument des Ausgleichs der Interessen von Gesellschaftern und Gründern hinfällig.[26] Vermag das Mindeststammkapital als Preis für eine Haftungsbeschränkung auch den Gerechtigkeitsgedanken befriedigen, so ist es unwirksam, die Interessen der Gläubiger wirksam zu vertreten. War ein höheres Haftungskapital nicht dienlich, Insolvenzen zu vermeiden, um wie viel weniger vermag dies ein abgesenktes Mindestkapital zu leisten.

bb) Seriositätsschwelle

Insbesondere in der Startphase einer GmbH sind die Gläubiger besonderen Risiken ausgesetzt, denn statistisch gesehen sind junge Unternehmen insolvenzanfälliger als bereits etablierte Gesellschaften.[27]

Fraglich ist somit, ob das Mindestkapital einen Ausgleich für die Gefährdung der Gläubiger einer GmbH in der Gründungs- und Anlaufphase darstellt.

Fakt ist, dass die Aufbringung eines Mindestkapitals die Gründungaktivitäten beschränkt[28], auch wenn insgesamt bei Gründung nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden muss. Das Mindestkapital soll einen Schutz vor unseriösen Gründungen bieten, da man davon ausgeht, dass nur derjenige, der ernsthafte Absichten hat, bereit ist, Haftungskapital in dieser Höhe bereitzustellen.[29]

Als Argument für die Erhaltung des Stammkapitals wird die persönliche Seriosität des Gründers in Feld geführt. Ein Gründer, der ein beachtliches Mindeststammkapital aufbringen muss, um eine GmbH zu gründen, wird es sich gut überlegen, ob sein Geschäftskonzept tragbar ist und er diesen Schritt gehen sollte.[30] Diese Funktion des Stammkapitals wird auch in der Begründung zum MoMiG-Entwurf aufgeführt.[31]

Es erscheint einerseits einleuchtend, dass viele Gründer umsichtiger und verantwortungsvoller handeln werden, wenn sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko übernehmen.[32] Andererseits lässt sich aus der Aufbringung des Mindestkapitals kein Schluss auf die persönliche Integrität des Gründers ziehen, noch gibt es Auskunft darüber, ob nach der Gründung die Gesellschafter ihre Pflichten besser oder sorgfältiger erfüllen.[33] Ferner ist das Mindestkapital nicht in der Lage – wie die vielfältigen Missbrauchsfälle zeigen, auf die an anderer Stelle eingegangen wurde - unseriöse Gründer davon abzuhalten, persönliche Risiken zu übernehmen und sich nachträglich durch eine unseriöse Firmenbestattung der Gesellschaft wieder zu entledigen.[34] Somit sind die Missbrauchsmöglichkeiten zu vielfältig und relativ einfach und das Mindestkapital von keiner restriktiven Höhe, um dies zu verhindern.

Auch muss die Frage gestellt werden, ob es nicht bereits andere effektive Maßnahmen gibt, um Gläubiger gegen unseriöse Gründungen zu schützen. Neben den Bestellungshindernissen für Geschäftsführer nach § 6 II GmbHG, der notariellen Kontrolle, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organmitglieder für falsche Angaben nach § 82 StGB und der Genehmigungspflicht bestimmter Unternehmungen, ist auch die Haftung der Gesellschafter wegen Spekulation auf Kosten der Gläubiger zu nennen.[35]

Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass derjenige, der zwischen der Begehung bzw. Nichtbegehung einer Pflichtverletzung schwankt, sich davon leiten lässt, ob er bei Gründung der Gesellschaft – was bereits lange zurück liegen kann – einmal einen Mindestbetrag geleistet hat. Vielmehr werden die genannten alternativen Mechanismen sicherlich eine noch abschreckendere Wirkung haben als lediglich der Verlust des Haftungskapitals, da sich der potentielle Pflichtverletzer generell eher vor den straf- bzw. haftungsrechtlichen Folgen schützen möchte.[36]

Der aufzubringende Mindestbetrag bei Gründung würde dann unseriöse Gründer abschrecken, wenn er eine Summe betragen würde, dass der leichtfertige Verlust des Haftungskapitals einen wirklichen ökonomischen Schaden für den Gesellschafter bedeuten würde.[37] Dies ist bei einer Summe von 12.500 EUR sicherlich in den meisten Fällen nicht gegeben. Dazu kommt, dass sich die Gründer ihren Gründungsaufwand von der GmbH erstatten lassen können, was häufig bedeutet, dass das Kapital der Gesellschaft bereits beispielsweise bei der Anschaffung von Büromöbeln nicht mehr zur Haftung zur Verfügung steht[38], sofern es ursprünglich rechtmäßig eingezahlt und der Gesellschaft zur freien Verfügung stand. All dies trägt nicht zur Funktion des Mindestkapitals als Gläubigerschutz bei.

In der Begründung zum MoMiG-RefE wird das Argument der „Seriositätsschwelle“ ebenfalls verwendet als Argument gegen eine Abschaffung des Mindestkapitals und für ein Mindestkapital in Höhe von 10.000 EUR. Auch dort wird angeführt, dass das Mindestkapital ein Eintrittshindernis für unseriöse Gründer in die Rechtsform der GmbH darstellt.[39] Ebenso – so der Entwurf - spricht es für eine auf festem Fundament mit ernsthaften Absichten des Gründers durchgeführte Gründung.[40]

Diese Argumentation erscheint auf Grundlage eines deutliche abgesenkten Mindestkapitals und einem Mindesteinzahlungsbetrag von lediglich 5.000 EUR obsolet, denn von einer wirklichen Seriositäts-„Schwelle“ kann bei einem derart geringen Betrag nicht mehr die Rede sein.[41] Zwar erinnert der Betrag des Mindestkapitals an die Rechtstradition in Deutschland, eine eigenfinanzierte Vermögensmasse vorzuhalten, die als Haftungsfonds die Kreditwürdigkeit des Unternehmens und den Schutz der Gläubigerinteressen gewährleistet, jedoch vermag der jetzt festgeschriebene Betrag diese Zielsetzung nicht mehr zu sichern.[42]

Das Mindestkapital vermag, wenn überhaupt, dann nur in psychologischer Hinsicht in den Köpfen der Marktteilnehmer eine Seriositätsschwelle darzustellen.

Es kann somit festgehalten werden, dass das Mindestkapital im derzeitigen GmbH-Gesetz keine wirkliche Funktion als Seriositätsschwelle zum Gläubigerschutz erfüllt. Durch die Absenkung des Mindestkapitals durch das MoMiG wird sich an diesem Umstand nichts ändern. Somit hat die Absenkung des Mindestkapitals – abgesehen von der geringeren Eintrittsschwelle in die Rechtsform der GmbH - keine Auswirkungen auf den Gläubigerschutz.[43]

cc) Verlustpuffer

In der Literatur werden seit Jahren unterschiedliche Standpunkte zur Erforderlichkeit eines Mindeststammkapitals zum Gläubigerschutz vertreten. Dabei spielen bei den Befürwortern eines Mindestkapitals die Überlegungen zur wirtschaftlichen Solidität der Gesellschaft eine größer werdende Rolle.[44]

Somit könnte das Mindestkapital dem Gläubigerschutz dienen, wenn es die Insolvenzanfälligkeit von GmbHs verringert und somit die Forderungen der Gläubiger nicht ins Leere laufen lässt.

Erstaunlicherweise und entgegen aller Erwartungen war nach der Erhöhung des Mindestkapitals von 25.000 DM auf 50.000 DM durch die Reform von 1980 kein Rückgang der Insolvenzen zu verzeichnen, was der Soliditätseigenschaft des Mindestkapitals entgegen sprechen würde.[45]

Die Rechtfertigung der Aufbringung eines Mindestkapitals als Insolvenzprophylaxe kommt auch aus dem Grund eine untergeordnete Rolle zu, als dass die Höhe des Verlustpuffers im Ermessen der Gesellschafter liegt, welches nur durch das Mindestkapital beschränkt ist.[46] Das Stammkapital ist als Verlustpuffer für Betriebsverluste nur dann geeignet, wenn es hoch genug ist, um einen Verlust auch wirklich abfangen zu können, was bei dem oft als Stammkapital gewählten Mindestbetrag von 25.000 EUR bzw. bald nur noch 10.000 EUR selten der Fall sein dürfte.[47]

Berücksichtigt man die zum Teil extrem hohen Insolvenzausfallsummen[48], so wird deutlich, dass ein Mindestkapital, um als effektiver Verlustpuffer zu fungieren, prohibitiv hoch sein müsste.[49] Ein derart hohes Mindestkapital würde aber viele kleinere und auch mittlere Unternehmen, für die das bisherige Mindestkapital ausreichend ist, von der Kapitalgesellschaftsform der GmbH ausschließen. Dies wäre aber weder im Sinne des Gesetzgebers noch des Geschäftsverkehrs. Aber dies zeigt deutlich, dass in vielen Fällen dem Mindestkapital keine Funktion als Verlustpuffer zukommt.[50]

Kann ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR keinen adäquaten Verlustpuffer bilden, so ist dies bei einem herabgesetzten Betrag von 10.000 EUR nach dem MoMiG noch weniger der Fall. Unter dem Gesichtspunkt des Verlustpuffers müsste das Mindestkapital signifikant angehoben werden, um einen Beitrag zur Insolvenzvorsorge zu leisten.[51]

Abgesehen von den rechtlichen Fragen zum Erfordernis eines Mindestkapitals gibt es weitere Gesichtspunkte, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Wirtschaft auf ein Herabsetzen des Mindestkapitals auf 10.000 EUR, reagieren wird. Immer wieder werden Stimmen laut, die das Mindeststammkapital als zu niedrig ansehen, was dazu führen könnte, dass zum Stammkapital alternative Formen der Eigenkapitalbildung treten, vor allem Gesellschafterdarlehen. Insbesondere Banken bei der Kreditvergabe[52], aber auch andere Unternehmen bei Auftragsvergabe, werden sich bei einem geringeren Mindestkapital noch häufiger andere Sicherheiten einräumen lassen, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen gedeckt sind.[53] Es ist nicht auszuschließen, dass die Herabsetzung des Stammkapitals im wirtschaftlichen Alltag zu einer Abwertung der Gesellschaftsform der GmbH[54] und zu einer geringen Akzeptanz der Rechtsform bei Geschäftspartnern, denen die Haftungsgrundlage zu gering ist[55], führt, ein Umstand, mit dem derzeit auch schon die Limited in Deutschland zu kämpfen hat. In dieser Hinsicht wird auch die Einführung der UG zeigen, wie der Geschäftsverkehr das möglicherweise fehlende Mindestkapital auffasst und bewertet.

Nicht unerwähnt soll auch die Tatsache bleiben, dass ohne ein angemessenes Mindestkapital vielen Gesellschaften bereits in der risikoreichen Gründungsphase die Liquidität ausgeht, da es an einem Verlust-puffer fehlt.[56] Allein aus diesem Grund besteht zumindest in der Startphase ein faktischer Zwang, einen Verlustpuffer zu schaffen, der die Liquidität der Gesellschaft sicherstellt.[57] In diesem Fall gewährt das Mindestkapital den Gläubigern nicht - wie im Referentenentwurf des MindestKapG be-hauptet[58] - primär einen nachträglichen Schutz in der Insolvenz, sondern vor allem einen vorsorglichen Schutz vor der Insolvenz.[59] Dem kann allerdings entgegen gehalten werden, dass häufig selbst bei eigentlich höherer Eigenkapitalerfordernis zunächst nur das Mindestkapital als Eigen-kapital eingezahlt und das restliche betriebsnotwendige Kapital durch Gesellschafterdarlehen erbracht wird.[60] Da dieses im Falle einer Insolvenz in den meisten Fällen als Eigenkapital umqualifiziert werden kann, ist aus Sicht eines geeigneten Verlustpuffers für die Gläubiger auch nichts Negatives anzumerken.

Die Kapitalbindung durch das Mindestkapital kann allerdings auch einen faktischen Schutz in der Insolvenz bieten, indem sie die Entziehung von Gesellschaftsvermögen durch die Gesellschafter im Vorfeld einer Insolvenz sanktioniert und so die Ausfallquote der Gläubiger verringert.[61] Diese Argumente leuchten zunächst ein, sie bieten aber in der Praxis nur einen geringen Beitrag zum Gläubigerschutz. Häufig reicht der nicht eingezahlte oder fälschlicherweise an die Gesellschafter zurück gewährte Betrag bei weitem nicht aus, die Gläubiger adäquat zu befriedigen. Dies ist umso mehr der Fall, wenn das Mindestkapital abgesenkt wird. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass sich häufig bei einer Krise der Gesellschaft die Gesellschafter selbst in finanziellen Schwierigkeiten befinden und nicht genügend Mittel haben, um das restliche Kapital aufzubringen oder zurückgewährte Darlehen in die Masse zu zahlen.

Es kann somit festgehalten werden, dass die Herabsetzung des Mindestkapitals den Verlustpuffer und damit auch die Haftungsbasis für Ansprüche von Gläubigern verringert. Allerdings unterscheidet sich der Beitrag, der von einem Mindestkapital von 10.000 EUR oder 25.000 EUR für den Gläubigerschutz ausgeht kaum[62], sodass sich der Gläubigerschutz in Anbetracht der Tatsache, dass er vorher auch nur marginal vorhanden war, in diesem Bereich nur geringfügig verschlechtert.[63] Gleiches gilt für die faktische Abschaffung des Mindestkapitals bei der UG.

Das Argument der Notwendigkeit eines Mindestkapitals als Verlustpuffer zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes hält somit einer näheren Betrachtung nicht stand.

dd) Schutz kleiner Gläubiger

Ein häufig erwähnter Grund für das Erfordernis eines Mindestkapitals ist der Schutz der Interessen kleiner Gläubiger.[64] Können professionelle und über eine gewisse Marktmacht verfügende Gläubiger ihre Interessen durch privatautonom geregelte Vereinbarungen wie etwa durch Real- oder Personalsicherheiten und Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung schützen, so verfügen kleinere Gläubiger häufig nicht über dieselben Möglichkeiten. Auch sind diese Vereinbarungen mit hohen Transaktionskosten[65] für die Ausarbeitung der Individualverträge zu Lasten der Gläubiger verbunden.

Im angelsächsischen Bereich, der kein nennenswertes Mindestkapital kennt, erfolgen Absicherungen nur über solche individualvertragliche covenants. [66] Es liegt der Gedanke zu Grunde, dass jeder Gläubiger für einen Forderungsausfall selbst verantwortlich ist, da er sich über die finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners erkundigen und Maßnahmen wie Risikozuschläge oder Absicherungsmaßnahmen ergreifen kann.[67]

Das deutsche Mindestkapital dagegen soll es solchen kleinen Gläubigern ermöglichen, ihre Forderungen ohne diese zusätzliche Belastung durchzusetzen.[68]

Es ist fraglich, ob das Argument des Schutzes kleinerer Gläubiger in der Praxis wirklich greift. Im Fall einer Krise der GmbH steht sowohl dem großen als auch dem kleinen Gläubiger ein in Zweifelsfall nicht mehr vorhandenes Haftungskapital zur Verfügung. Während der große Gläubiger sich – der vorangegangenen Argumentation folgend – Sicherheiten hat einräumen lassen und bei einer Insolvenz vorrangig befriedigt wird,[69] ist der kleine Gläubiger im Regelfall normaler Insolvenzgläubiger, der mit einer meist sehr geringen Quote vorlieb nehmen muss, sofern ein Insolvenzverfahren überhaupt zustande kommt und nicht bereits wegen mangelnder Insolvenzmasse abgelehnt wird. Es scheint hier keinen Unter-schied zu machen, ob ein hohes, ein niedriges oder gar kein Mindestkapital zur Verfügung steht. Der kleinere Gläubiger hat auf jeden Fall das Nachsehen. Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so muss der kleine, nicht zusätzlich abgesicherte Gläubiger zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, während der große, abgesicherte Gläubiger meist sofort vollstrecken bzw. seine Sicherheiten verwerten kann.

Die Aufbringung eines Mindestkapitals zum Schutz kleiner Gläubiger ist demnach nur auf den ersten Blick gerechtfertigt. Das Bestehen und die Höhe eines Mindestkapitals sind vielmehr für den Schutz kleiner Gläubiger irrelevant.

ee) Erfordernis einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung

Für eine sinnvolle Unternehmensgründung ist ein Mindestbetrag an Eigenkapital erforderlich, welches der Gesellschaft zunächst als Arbeits-kapital zur Verfügung steht.[70] Allerdings steht bei vielen Gesellschaften die Höhe des Stammkapitals in keinem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu Umfang oder Inhalt der Geschäftstätigkeit.[71] Gleiches gilt für die Risiken, die sich für vertragliche oder gesetzliche Gläubiger aus der geschäftlichen Tätigkeit ergeben. Sicherlich ist das Mindestkapital in dem einen oder anderen Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit – insbesondere bei kleineren KMU – in der Lage, eine angemessene Kapitalausstattung dar-zustellen und einen adäquaten Gläubigerschutz zu gewährleisten. Beachtet man den Umstand, dass mit einem Anteil von 85 %[72] die überwiegende Mehrzahl der Neugründungen im Dienstleistungssektor entstehen, wo tendenziell ein weitaus geringeres Mindestkapital erforderlich ist als bei einem Produktionsunternehmen, so wäre auch ein geringeres Mindestkapital dem Gläubigerschutz zuträglich.[73] Es ist jedoch anzunehmen, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der Gesellschaften das Mindeststammkapital – wie bereits ausführlich argumentiert - allenfalls einen nur beschränkten Beitrag zum Gläubigerschutz leisten kann.[74] Dem Gläubigerschutz abträglich ist auch die Tatsache, dass sich die Aufbringung des Mindestkapitals in einer einmaligen Leistung erschöpft und schon bald nach Gründung geschmälert oder aufgebraucht sein kann.[75] Eine Verpflichtung der Gesellschaft, die nach der Gründung eingetretenen Verluste wieder auszugleichen, besteht nach § 26 I GmbHG nicht. Das im Handelsregister eingetragene Mindeststammkapital vermag aus diesen Gründen keine verlässliche Aussage über die tatsächliche Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft zu machen.[76]

Jedoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass deutsche Gesellschaften im internationalen Vergleich über eine sehr geringe Eigenkapitalquote verfügen.[77] Eine Reduzierung des Mindestkapitals steht dem Wunsch des Gesetzgebers, die Eigenkapitalquote deutscher Gesellschaften zu stärken und sie auf dem Gebiet der Bonität international konkurrenzfähiger zu machen, entgegen.[78] Die daraus möglicherweise resultierenden Folgen sind nicht juristischer, sondern ökonomischer Natur, sodass sich Gesellschaften überlegen sollten, ob eine höhere Eigenkapitalquote für ihre Unternehmung nicht für das wirtschaftliche Überleben und die Kreditwürdigkeit essentiell ist. Auf juristischer Ebene hat dies aber keine Auswirkungen.[79]

Festzuhalten ist somit, dass wenn das Mindeststammkapital nichts über die tatsächliche Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft auszusagen vermag, es irrelevant ist, ob das Mindestkapital abgesenkt, abgeschafft oder erhöht wird. Es ist lediglich wichtig, dass der Gesellschaft Kapital als Betriebskapital zur Verfügung steht.[80] Ob dies durch das sehr geringe Mindestkapital oder durch alternative Einlagen wie Gesellschafterdarlehen erfolgt, ist dabei nicht von Bedeutung. Eine Auswirkung auf den Gläubigerschutz besteht nicht.

ff) Krisenwarn- und Abwehrsystem

Gläubiger sind im Vorfeld einer Insolvenz besonderen Risiken ausgesetzt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass ein Krisenwarn- und Abwehrsystem in der Gesellschaft implementiert werden muss.

Als zentrale Norm gilt § 49 III GmbHG, der dem Geschäftsführer die Pflicht auferlegt, die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Dies soll den Gesellschaftern die Möglichkeit geben, Maßnahmen zu ergreifen, um eine evtl. drohende Krise oder gar Insolvenz zu vermeiden.

Zunächst könnte man anführen, dass die Krisenwarnfunktion des § 49 III GmbHG durch die Absenkung des Mindestkapitals eingeschränkt wird, da der Zeitpunkt des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals bei einem niedrigeren Mindestkapital künftig erst kurz vor Eintritt der Überschuldung liegen wird. Dies könnte dazu führen, dass das Krisenwarnsystem zu spät eingreift und eine Insolvenz nicht mehr verhindern kann.[81]

Derzeit kommt dieser Regelung allerdings kaum eine praktische Bedeutung zu. Dies liegt zum einen daran, dass anhand des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals kaum eine Aussage über die Fähigkeit der Gesellschaft, in Zukunft Schulden und Zinsen tilgen zu können, getroffen werden kann. Andererseits kann auch der Fall eintreten, dass sich das Unternehmen schon tief in einer Krise befindet, ohne dass der Anwendungsbereich des § 49 III GmbHG eröffnet ist, insbesondere dann, wenn bei größeren Gesellschaften das Stammkapital dem Mindestkapital entspricht.[82]

Es ist vielmehr sinnvoller, auf § 49 II GmbHG abzustellen, der den Geschäftsführer in die Pflicht nimmt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies wäre bei Vorliegen einer erheblichen Gefährdung oder eines bestehenden Risikos für die Gesellschaft der Fall und ein weitaus besserer Indikator für eine Krise der Gesellschaft als der Verlust der Hälfte des Stammkapitals.[83] Diese Regelung ist allerdings nicht an das Mindestkapital gekoppelt, was einer Rechtfertigung des Mindestkapitals als aussagefähige Größe für eine Krise der Gesellschaft entgegen spricht.

Die gesetzliche Regelung in § 49 III GmbHG ist somit einem adäquaten Schutz der Gläubiger nicht dienlich. Die Absenkung des Mindestkapitals im Zuge der Implementierung des MoMiG hat demnach auch keinerlei Auswirkungen auf den Gläubigerschutz, da dem Mindestkapital keine Bedeutung als adäquates Krisenwarn- und Abwehrsystem zukommt. Es sollte vielmehr auf eine vermehrte Durchsetzung des § 49 II GmbHG gedrungen werden, der dem Gläubigerschutz zuträglich ist.

Es könnte ferner auch darüber nachgedacht werden, ob der Gläubigerschutz dadurch verbessert werden kann, dass – wie bei der französischen SARL[84] – eine mit Schadensersatz sanktionierte Pflicht eingeführt wird, dass die Gesellschaft zu liquidieren oder sanieren ist, wenn mehr als die Hälfte des Mindestkapitals nicht mehr gedeckt ist.[85] Dann wäre wenigstens ein Teil des Mindestkapitals gegen Verluste geschützt und würde den Gläubigern als Verlustpuffer zur Verfügung stehen. Dies hätte zur Folge, dass die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass im Fall einer Insolvenz ein Teil des Mindestkapitals erhalten bleibt und noch einige Mittel zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden sind.[86]

Ferner besteht die Möglichkeit, Ausschüttungssperren im Sinne des angloamerikanischen Rechts zu implementieren, die den Gläubigerschutz wesentlich besser zu gewährleisten scheinen als die Vorschriften zu Mindestkapital und Kapitalerhaltung.[87]

gg) Gefahr der Haftung für materielle Unterkapitalisierung

Eine Unterkapitalisierung entsteht dann, wenn das Eigenkapital im Verhältnis zum Geschäftsumfang zu gering ist.[88] Während eine formelle Unterkapitalisierung dann vorliegt, wenn die Höhe des Stammkapitals zwar nicht den Anforderungen des Unternehmens genügt, der Fehlbetrag jedoch durch Darlehen der Gesellschafter aufgefangen wird[89], so ist eine materielle Unterkapitalisierung dann gegeben, wenn die Gesellschafter das angesichts des Umfangs der Geschäfte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erforderliche Eigenkapital überhaupt nicht aufgebracht haben. Das Stamm-kapital ist also für das Betreiben der Unternehmung zu niedrig, insbesondere nur in Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals, festgelegt.[90]

Zumindest theoretisch kann in diesen Fällen eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, die die Gesellschaft mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet haben, nach § 13 II GmbHG analog erfolgen.[91] Allerdings hat der BGH, obwohl er zunächst zu erkennen gab, dass er die Haftung in schweren Fällen der Unterkapitalisierung anerkennen werde[92], den Tatbestand bisher bei einer GmbH noch nicht bejaht, sondern einschlägige Sachverhalte immer nach § 826 BGB behandelt.[93] Ein allgemeiner Haftungstatbestand der Unterkapitalisierung ist somit nicht gesichert, wodurch auch Voraussetzungen und Konsequenzen nicht näher bestimmt sind.[94]

Da das GmbHG, wie bereits erwähnt, über keine Vorschrift verfügt, nach der die Gesellschaft über den Mindestbetrag hinaus mit Kapital ausgestattet sein muss, dass der Größe des Unternehmens gerecht wird, kann es sein, dass die Gesellschafter das Privileg der Haftungsbeschränkung zu Lasten der Gläubiger für sich ausnutzen, indem sie der Gesellschaft kein oder jedenfalls nicht genug Kapital zur Verfügung stellen. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung und die Novelle von 1980 durch Einführung der §§ 32a, 32b GmbHG eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als haftendes Eigenkapital behandelt, wodurch es erstmals gelang, den häufigsten und greifbarsten Fälle der Unterkapitalisierung entgegenzutreten.[95]

Wird das Mindeststammkapital noch weiter abgesenkt, so ist damit zu rechnen, dass in Zukunft mehr GmbHs unterkapitalisiert sind.[96] Dies wiederum könnte dazu führen, dass künftig der Haftung der Gesellschafter wegen materieller Unterkapitalisierung eine praktische Bedeutung zukommen könnte.[97] Dann würden die Gesellschafter den Gläubigern ab-weichend von § 13 II GmbHG persönlich haften, wenn die Unterkapitalisierung klar und eindeutig erkennbar war.[98]

Allerdings ist der BGH dem bisher nicht gefolgt und auch der MoMiG-RegE sieht eine Haftung für Unterkapitalisierung bewusst nicht vor.[99] Dies wäre allerdings in Anbetracht der sich häufenden Missbräuche in diesem Bereich durchaus wünschenswert gewesen.

hh) Europäischer Rechtsstandard

Der europäische Vergleich zeigt, dass das Statut des Mindestkapitals europaweit verankert ist. Lediglich wenige Länder verzichten auf die Aufbringung von Mindestkapital bei Gründung der Gesellschaft.

Es ist vielmehr fraglich, ob eine Abschaffung des Mindestkapitals – wie es auch schon in Deutschland diskutiert wurde – das Ansehen der GmbH steigern könnte. In Frankreich jedenfalls hat die Abschaffung des Mindestkapitals das Ansehen der Rechtsform der S.A.R.L. weiter geschwächt und nicht zu dem erhofften Boom der Rechtsform geführt.[100]

Auch in Deutschland besteht vielmehr die Gefahr, dass das Ansehen der GmbH weiter sinkt und die GmbH zu einer Billig-Rechtsform verkommt. Vielleicht wäre es gerade erstrebenswert, eine möglichst seriöse Rechtsform im Gegensatz zu dem sich durch die Limited angeführten abzeichnenden „race to the bottom“ zu schaffen, die eine europäische Alternative für diejenigen Gesellschaften bietet, die durch ihre Rechtsformwahl ihr Ver-antwortungsbewusstsein und ihre integere Unternehmensführung zeigen wollen. Die GmbH könnte sich somit anstatt als „Ramschladen“ zu einer „Boutique“ entwickeln.[101] Dem Schutz der Gläubiger würde dies nicht abträglich sein und auch für Unternehmer könnten sich durch ein erhöhtes Ansehen der Gesellschaft Vorteile ergeben.

[...]


[1] Vgl. Krüger, 2005, S. 46 f.; Priester, DB 2005, S. 1315 (1316), Gehb/Heckelmann, GmbHR 2006, S. R349 (R349); Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (97); Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2444).

[2] Gehb/Heckelmann, GmbHR 2006, S. R349 (R349).

[3] Vgl. MoMiG-RegE, S. 55 ff., a.a.O.

[4] Vgl. Krüger, 2005, S. 35.

[5] Vgl. § 58 III 1 GmbHG.

[6] Vgl. Blaurock in: FS Raiser, 2005, S. 3 f.

[7] Vgl. Thiessen, in: Rechtstransfer in der Geschichte, 2006, S. 446 (447).

[8] Vgl. Blaurock in: FS Raiser, 2005, S. 4.

[9] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.04.1892, RGBl 1892, S. 477.

[10] Gesetz über den Mindestbetrag des Grundkapitals von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. v. 12.05.1923, RGBl I 1923, S. 289.

[11] Vgl. Krüger, 2005, S. 33.

[12] Vgl. Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (104).

[13] Vgl. Referentenentwurf MindestKapG vom 15.05.2005, BR-Drucks. 619/05.

[14] Vgl. BDI/Hengeler, 2006, S. 16 Rn. 23; Noack, DB 2007, S. 1395 (1396).

[15] Vgl. Referentenentwurf MindestKapG vom 15.05.2005, BR-Drucks. 619/05, S. 10.

[16] Vgl. Kieninger, 2006, S. 15; Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061).

[17] Thiessen, in: Rechtstransfer in der Geschichte, 2006, S. 446 (456).

[18] Vgl. Karsten, GmbHR 2006, S. 57 (60); Seibert, BB 2005, S. 1061 (1062); Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2449).

[19] Ausführliche Aufstellung kleiner und mittlerer GmbHs im Handwerk siehe Karsten, GmbHR 2006, S. 57 (58 f.).

[20] Vgl. Merz//Gottschalk, GmbHR 2006, S. R1 (R1); Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061).

[21] Vgl. Triebel/Otte, ZIP 2006, S. 1321 (1321).

[22] Lutter, BB-Special 7 2006, S. 2 (3).

[23] BDI/Hengeler, 2006, S. 18 f. Rn. 33; Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2444).

[24] Vgl. Apfelbaum, 2006, S. 9; Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (20); Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2444); Kleindiek, DStR 2005, S. 1366 (1366).

[25] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 16.04.1980, BT-Drucks. 8/3908, S. 69 f.

[26] Vgl. Roth, DNotZ 2006, S. 166 (173).

[27] BDI/Hengeler, 2006, S. 19. Rn. 35.

[28] Vgl. Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (97).

[29] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (994); Apfelbaum, 2006, S. 9; Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (14); Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061); Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2449).

[30] Vgl. Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061).

[31] MoMiG-RefE, S. 38, a.a.O. (Fn. 16).

[32] Vgl. BDI/Hengeler, 2006, S. 19 f. Rn. 36.

[33] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (994).

[34] Vgl. BDI/Hengeler, 2006, S. 19 f. Rn. 36.

[35] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (994).

[36] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (994).

[37] Vgl. Thiessen, DStR 2007, S. 202 (202).

[38] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (21); so auch Luttermann/Lingl, NZG 2006, S. 454 (455); Roth, DNotZ 2006, S. 166 (167).

[39] A.A. Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[40] MoMiG-RefE, S. 38, a.a.O. (Fn. 16); ebenso Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (103 f.).

[41] So spricht Roth, DNotZ 2006, S. 166 (167) nur noch von der Funktion des Mindestkapitals als “Seriositätsindiz”.

[42] Vgl. Triebel/Otte, ZIP 2006, S. 1321 (1321); Gesmann-Nuissl, WM 2006, S. 1756 (1757); Blaurock, in: FS Raiser, 2005, S. 10; Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061); Roth, DNotZ 2006, S. 166 (166 f.); a.A. Schäfer, DStR 2006, S. 2085 (2085), der die Seriositätsschwelle lediglich im gleichen Maße vermindert sieht, in dem das Mindestkapital abgesenkt wird.

[43] So auch Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061); Roth, DNotZ 2006, S. 166 (168).

[44] Vgl. BDI/Hengeler, 2006, S. 20. Rn. 37.

[45] BDI/Hengeler, 2006, S. 19. Rn. 35; vgl. Roth, DNotZ 2006, S. 166 (166).

[46] Vgl. Roth, DNotZ 2006, S. 166 (167).

[47] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (998); Roth, DNotZ 2006, S. 166 (167); Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[48] Nach Seibert, GmbHR 2006, S. R241 (R242) liegen die Gesamtverbindlichkeiten einer durchschnittlichen GmbH-Insolvenz bei 800.000 EUR. In Anbetracht dieser Summe kommt es wohl kaum auf die Differenz zwischen 10.000 EUR und 25.000 EUR beim Mindestkapital als Insolvenzschutz an; ebenso: Blaurock in: FS Raiser, 2005, Rn. 35 .

[49] So auch Römermann, GmbHR 2006, S. 673 (675); Krüger, 2005, S. 257.

[50] Vgl. Krüger, 2005, S. 257.

[51] Vgl. Schäfer, DStR 2006, S. 2085 (2086).

[52] Vgl. Bormann, GmbHR 2006, S. 1021 (1022); Schiffer, BB-Special 7, 2006, S. 14 (14); Roth, DNotZ 2006, S. 166 (168 f.); man denke in diesem Zusammenhang nur an die neuen Vorschriften zur Kreditvergabe nach Basel II.

[53] Nach der Stellungnahme der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt, GmbHR 2006, S. 978 (978) schützen sich schon heute die Gläubiger durch eine permanente Ertragsbewertung der Gesellschaft; ebenso Stellungnahme IHK-NRW, 2006, S. 2.

[54] Vgl. Schippel, GmbHR 1992, S. 414 (416).

[55] Vgl. Schippel, GmbHR 1992, S. 414 (416); Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[56] Vgl. Apfelbaum, 2006, S. 10.

[57] Vgl. Heckschen, NotBZ 2006, S. 381 (382).

[58] Vgl. Referentenentwurf MindestKapG vom 15.05.2005, BR-Drucks. 619/05, S. 6.

[59] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (14).

[60] Nach Schiffer, BB-Special 7, 2006, S. 14 (14) haben empirische Untersuchungen ergeben, dass schon bisher ca. zwei Drittel aller GmbHs lediglich ein Stammkapital in Höhe des Mindestkapitals von 25.000 EUR aufweisen.

[61] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (14).

[62] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (999).

[63] Vgl. Roth, DNotZ 2006, S. 166 (168 f.).

[64] Vgl Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[65] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (16).

[66] Vgl. Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (97).

[67] Vgl. Apfelbaum, 2006, S. 10 f.; Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (15).

[68] Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[69] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (16).

[70] Vgl. Apfelbaum, 2006, S. 11.

[71] Vgl. Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061 f.); Thiessen, DStR 2007, S. 202 (204).

[72] Laut MoMiG-RefE, S. 38, a.a.O. (Fn. 16), erfolgen derzeit über 85 % der Neugründungen im Dienstleistungssektor; laut Stratmann im Handelsblatt vom 29.05.2007 S. 3, dagegen betreffen lediglich 64 % die Dienstleistungsbranche.

[73] Vgl. Heckschen, NotBZ 2006, S. 381 (382); Seibert, BB 2005, S. 1061 (1062).

[74] Vgl. Seibert, BB 2005, S. 1061 (1062).

[75] Vgl. Schäfer, DStR 2006, S. 2085 (2086); Seibert, BB 2005, S. 1061 (1062).

[76] BDI/Hengeler, 2006, S. 19. Rn. 34.

[77] Nach Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 (102 Rn. 27) sind nur 27 % der KMU mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet.

[78] Vgl. Schiffer, BB-Special 7, 2006, S. 14 (14).

[79] Vgl. Bormann, GmbHR 2006, S. 1021 (1022).

[80] So auch Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (13).

[81] Vgl. Bormann, GmbHR 2006, S. 1021 (1022).

[82] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (998).

[83] Vgl. Haas, DStR 2006, S. 993 (998).

[84] Art. L. 223-42 C.Com.

[85] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (22).

[86] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (22).

[87] Vgl. Stellungnahme BRAK, S. 4; Müller, BB 2006, S. 837 (839); Müller, DB 2006, S. 824 (827 und 829); Mellert / Verführt, S. 265 ff.

[88] Vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, 18. Auflage 2006, § 5 Rn. 5.

[89] Ebenda.

[90] Vgl. Raiser / Veil, 2006, § 29, Rn. 39; Baumbach/Hueck/ Fastrich, 18. Auflage 2006, § 5 Rn. 5.

[91] Vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, 18. Auflage 2006, § 5 Rn. 6.

[92] BGH, Urteil vom 14.06.1977 – VI ZR 111/75, NJW 1977, S. 1683 (1686); BGH, Urteil vom 13.12.1993 – II ZR 89/93, NJW 1994, S. 446 (446).

[93] Vgl. Raiser/Veil, 2006, § 29, Rn. 41 ff., Römermann, GmbHR 2006, S. 673 (676); Baumbach/Hueck/ Fastrich, 18. Auflage 2006, § 13 Rn. 16; Liebscher, NZG 2006, S. 498 (498).

[94] Vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, 18. Auflage 2006, § 5 Rn. 6.

[95] Vgl. Raiser/Veil, 2006, § 29, Rn. 44 f.

[96] Vgl. Seibert, BB 2005, S. 1061 (1061).

[97] Vgl. Gesmann-Nuissl, WM 2006, S. 1756 (1757).

[98] Vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, 17. Auflage 2000, § 5 Rn. 6.

[99] Vgl. MoMiG-RegE, S. 66, a.a.O. (Fn. 16).

[100] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13 (21).

[101] Vgl. Teichmann, NJW 2006, S. 2444 (2449 f.).

Fin de l'extrait de 72 pages

Résumé des informations

Titre
Das Europäische Gesellschaftsrecht. Die Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz
Université
University of Applied Sciences Frankfurt am Main
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
72
N° de catalogue
V278983
ISBN (ebook)
9783656716273
ISBN (Livre)
9783668137097
Taille d'un fichier
593 KB
Langue
allemand
Mots clés
europäische, gesellschaftsrecht, auswirkungen, momig, gläubigerschutz
Citation du texte
Dorothee Atwell (Auteur), 2007, Das Europäische Gesellschaftsrecht. Die Auswirkungen des MoMiG auf den Gläubigerschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278983

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