Franz Ignaz Wedekind und Georg Friedrich Zentner. Ihr Wirken an der Heidelberger Juristischen Fakultät im 18. Jahrhundert


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2012

25 Pages, Note: 15


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Franz Ignaz Wedekind
I. Lebenslauf
II. Leistungen an der Universität Heidelberg
1. Wissenschaftliches Werk
a. Lehrtätigkeit an der Universität Heidelberg
b. Die Schrift „Einladung zu meiner Vorlesung über das Natur- und allgemeine Recht“
c. Die Schrift „Von dem besonderen Interesse des Natur- und allgemeinen Staatsrechts durch die Vorfälle der neueren Zeiten“
d. Die Schrift „Kurze systematische Darstellung des allgemeinen Staatsrechts“
e. Die Schrift „Auch eine falsche Quelle der Revolutionen“
2. Einordnung in die Aufklärung
III. Bedeutung für die Universität Heidelberg

C. Georg Friedrich Zentner
I. Lebenslauf
II. Leistungen an der Universität Heidelberg
1. Organisation und Mitwirkung bei den Jubiläumsfeierlichkeiten der Universität
2. Sonstige organisatorische Verdienste
3. Wissenschaftliches Werk
a. Lehrtätigkeit an der Universität
b. Einordnung in die Aufklärung
III. Bedeutung für die Universität Heidelberg

D. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Franz Ignaz Wedekind und Georg Friedrich Zentner - geboren 1769 und 1752, waren sie beide in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts Rechtsgelehrte der Heidelberger juristischen Fakultät. Während Wedekind zwischen 1792 und 1810 lehrte, begann Zentners Lehrtätigkeit in Heidelberg 1779 und war 1799 durch den Wechsel in die bayerische Verwaltung beendet. Bevor nach dem Leben und Werk dieser beiden Rechtgelehrten gefragt wird, deren Verdienst und deren Einfluss auf die Heidelberger Universität und die juristische Fakultät, soll kurz der Zustand und die Entwicklung der Universität Heidelberg im 18. Jahrhundert beleuchtet werden. Diese galt in dieser Zeit als „Staatsanstalt“, was sich durch die volle Verfügungsgewalt der regie- renden Kurfürsten bemerkbar machte. Angetrieben von dem Ziel der Rekatholisierung der Kur- pfalz, wandelten eben diese die Heidelberger Universität zügig von einer ehemaligen Hochburg der Reformation zur katholischen Universität um. Dies geschah vornehmlich durch Stellenvergabe an Katholiken; daneben entschieden sie über die Vergabe freier Stellen, richteten Lehrstühle ein, ohne auch nur die Universität zu fragen und kontrollierten den Lehrbetrieb durch Erstellung der Vorle- sungsverzeichnisse.1

Ferner war die Regierung selbstverständlich darauf bedacht, den Eingang aufklärerischen Gedan- kengutes in die Vorlesungen zu verhindern. So „[blieb] Heidelberg [...] vom Zeitalter der Aufklä- rung, von der geistigen Jahrhundertmodernisierung, bei der sich die Wissenschaften von der religiö- sen Vorprägung lösten und die Jurisprudenz die Theologie aus ihrer Führungsrolle verdrängte, weithin abgeschnitten.“2

Zudem wurde die finanzielle Lage der Universität in den letzten beiden Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts immer desaströser. Durch das kumulative Zusammenspiel einer schlechten Finanzverwaltung einerseits, und den Kriegsereignissen in den 1790er Jahren andererseits, war sie gegen 1799 hochverschuldet, sodass zuletzt nicht einmal mehr die Professorengehälter und die des übrigen Personals gezahlt werden konnten.3

So konnte der Rektor Franz Anton Mai im Jahre 1798 lediglich resigniert4 folgende Feststellung treffen: „Die Hohe Schule zu Heidelberg hat die Gebrechen des höchsten Alters: Stumpfheit und Untätigkeit.“5

Liegt nun der Fokus mit Wedekind und Zentner auf zwei Professoren, deren universitärer Wirkbereich sich zeitlich in diese „dunkle Zeit“ der Universitätsgeschichte einfügt, so drängt sich die Frage auf, ob -und falls ja ,wie- diese versuchten, die geistige Rückständigkeit und finanziellen Defizite zu beheben, sowie das Ansehen der Universität zu verbessern.

Dies soll sowohl durch Untersuchung ihrer Lehrtätigkeit, als auch der organisatorischen Tätigkeit für die Universität geschehen. Letztlich hängt damit auch die Frage nach deren Bedeutung für die Universität und die juristische Fakultät zusammen.

Dies alles ist Gegenstand der folgenden Bearbeitung. Zur besseren Übersicht soll zunächst jeweils ein Überblick über den Lebenslauf beider Professoren dienen.

B. Franz Ignaz Wedekind

I. Lebenslauf

Franz Ignaz -oder auch- Karl Ignaz Wedekind wurde am 3. November 1769 in Heidelberg geboren. Sowohl sein Vater Georg Joseph Wedekind (1739-89), als auch sein Großvater Franz Ignaz Wede- kind (1710-1782) waren bereits Heidelberger Rechtsprofessoren; die Wedekinds bildeten im 18. Jahrhundert eine von ca. 6 oder 7 sogenannten Professorendynastien bzw. Erbprofessuren Heidel- bergs.6

Hierunter war das Vererben von Lehrstühlen zu verstehen, was sich im Falle Franz Ignaz Wedekinds dadurch äußerte, dass ihm die Professur bereits 1789 als 20jährigem -als Nachfolger seines 1789 verstorbenen Vaters- zugesichert worden war. Wedekind studierte zwischen 1785 und 1789 Rechtswissenschaften in Heidelberg, bevor er anschließend bis zum Antritt seiner Lehrtätig- keit 1792 bei den angesehenen Professoren Peter Anton Franz in Mainz und den Professoren Georg Ludwig Böhmer und Johann Georg Heinrich Feder in Göttingen studierte. Vor allem durch die bei- den Göttinger Professoren erwarb Wedekind Kenntnisse über naturrechtliche Positionen, welche auch maßgeblich seine folgende akademische Laufbahn als Heidelberger Professor prägen sollten.7 Durch die vorangegangene Ausbildung vorbereitet, trat er 1792 in Heidelberg seine Professur in Natur- und Völkerrecht an.8 Er verfasste in den Jahren zwischen 1792 und 1795 mehrere Schriften, die von Seiten einiger Professoren und der Regierung aufgrund ihres revolutionären und aufkläreri- schen Gehalts massiv kritisiert wurden.

Ab 1797 übernahm er schließlich auch die Vorlesungen des Staatsrechts; Grund hierfür war die häufige Abwesenheit des Professors für Staatsrecht, Zentner, welcher ab 1799 endgültig nicht mehr zum Lehrkörper zählte. Der Lehrstuhl für Staatsrecht wurde Wedekind denn auch im Jahre 1802 übertragen.9

Im Jahr 1795 wurde Wedekind zum Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Erfurt ernannt, 1799 schließlich zum Regierungsrat. Ein Jahr später, 1800, war er Dekan der juristischen Fakultät Heidelberg; zwischen 1805 und 1806 sodann Mitglied des Engeren Senats, ein durch die Statuten 1805 neu eingeführtes Gremium der Heidelberger Universität.10

Wedekinds Lehrtätigkeit an der Heidelberger Universität war schließlich im Jahre 1811 beendet, als er auf Veranlassung des Kabinettsministers Reitzensteins, welcher Wedekind schon vorher ersetzen wollte,11 an den Oberhofgerichtsrat nach Mannheim versetzt wurde. Im Jahr 1836 wurde Wedekind schließlich zum Kanzler am Hofgericht Mannheims ernannt. Wedekind starb am 21. April 1837 in Mannheim.12

II. Leistungen an der Universität Heidelberg

Franz Ignaz Wedekinds Leistung an der Universität umfasst im Wesentlichen seine Lehrtätigkeit als Professor der Juristischen Fakultät. Im Folgenden wird sein wissenschaftliches Werk daher zunächst anhand einer Übersicht über seine Lehrtätigkeit im Allgemeinen dargestellt; sodann werden die einzelnen, von ihm verfassten Schriftstücke auf ihren Inhalt hin untersucht, sowie die Reaktionen von anderen Universitätsmitgliedern und der Regierung dargestellt. Im Anschluss soll eine Einordnung der Überzeugungen Wedekinds in die Gedanken der Aufklärung erfolgen.

1. Wissenschaftliches Werk

a. Lehrtätigkeit an der Universität Heidelberg

Wedekinds Lehrtätigkeit in Heidelberg erstreckte sich von 1792 bis 1810.

Er hatte zunächst den Lehrstuhl für Natur- und Völkerrecht inne, sowie provisorisch den des deutschen Privatrechts.13

Die Kritik an seiner politischen Behandlung staats- und naturrechtlicher Fragen führte zum Jahre 1795 dazu, dass Wedekind erstmals nicht über Staats- und Naturrecht las; stattdessen bot er ledig- lich eine Vorlesung über Rechtsgeschichte an. Auch die Hörerzahlen sanken in dieser Zeit. Zum Wintersemester 1796/97 las er das Naturrecht wieder öffentlich; die Hörerzahlen stiegen fortan wiederum.14

Nach der Übernahme des Lehrstuhles für Staatsrecht durch den Weggang Professor Zentners war Wedekind ab 1803 nunmehr Inhaber zweier Lehrstühle, des Natur- und Völkerrechts, und des Staatsrechts.15 Noch bis zum Sommersemester 1804, also ein Jahr nach dem Übergang der Pfalz an Baden lehrte Wedekind das Staatsrecht noch immer nach dem Pütterschen Lehrbuch; diesem fehlte es mangels Beinhaltung der Veränderungen rund um die territoriale Neuordnung an Aktualität. Dies war zum einen Angriffspunkt für Kritik seitens der neuen badischen Regierung, die auch der Uni- versität frischen Wind geben wollte. Zum anderen kann sich Wedekind bis hin zur neueren Literatur kritischen Beurteilungen bezüglich seines zunächst veralteten Vorlesungsinhaltes nicht erwehren.16 Ab dem Sommersemester 1806 lehrte jedoch auch Wedekind das deutsche Staatsrecht „mit bestän- diger Rücksicht auf die gegenwärtige Staatsveränderung“ nach dem aktuellen Lehrbuch des bayeri- schen Rechtslehrers Gönner.17 Nach mehrfachen vorherigen Versuchen, Wedekind zu versetzen,erreichte Sigismund von Reitzenstein -der für die Reorganisation und Reform der Universität zuständig war-, dass Wedekind die Universität 1810 Richtung Mannheim verließ. Dabei war das Verhältnis Reitzensteins zu Wedekind stets von Unstimmigkeiten geprägt. Reitzenstein forderte stets die Entfernung des „überflüssigen Wedekinds“.18

Wedekinds Besoldung gestaltete sich folgendermaßen: zu Beginn der Lehrtätigkeit 1792 erhielt er 150 Gulden, ein Jahr später zusätzlich 100 Gulden. Die Einnahme aus dem Lehrstuhl beliefen sich 1795 auf 550 Gulden, 6 Malter Korn und ½ Fuder Wein. Als Wedekind ab 1797 die Lehrstuhlvertretung für Zentner übernahm, wurden ihm 200 Gulden zusätzlich gegeben. Im Jahre 1802 belief sich sein Gehalt schließlich auf 1550 Gulden, 20 Malter Korn sowie 2 Fuder Wein.19 So nahm Wedekind im Jahr der Übernahme durch Baden trotz der späteren negativen Beurteilungen den ersten Rang innerhalb der juristischen Fakultät ein.20

b. Die Schrift „Einladung zu meiner Vorlesung über das Natur- und allgemeine Recht“

Die Schrift „Einladung zu meiner Vorlesung über das Natur- und allgemeine Recht“ veröffentlichte Wedekind im Herbst 1792 -und damit zu Beginn seiner Lehrtätigkeit- als Begleitlektüre zur entsprechenden Vorlesung. Inhaltlich setzte er sich in dieser Schrift mit aufklärerischen Lehrmeinungen zum Natur- und Staatsrecht auseinander, welche unter anderem die absolutistische Herrschaft kritisierten und gleichsam eine deutliche Nähe zu den Positionen der französischen Menschenrechtserklärung aufwiesen. So schrieb Wedekind beispielsweise, dass „gesetzlich garantierte Freiheit für den Regenten und den Staatsbürger gelte, und Gesetze ohne Freiheit Despotismus, und Freiheit ohne Gesetze Sitten- und Zügellosigkeit mit sich brächten“21.

Wedekinds naturrechtliche Positionen waren nicht zuletzt aufgrund der politischen Veränderungen Frankreichs im Zuge der Französischen Revolution, 1792 sehr aktuell; im Unterschied zu früher vertretenen naturrechtlichen Positionen, nach welchen im Verhältnis zu den Untertanen stets noch der Herrscher ausgeprägte Rechte besaß, sollten nach Wedekind und dem neueren Naturrecht der Handlungsspielraum des Herrschers verringert, im Gegenzug jedoch bestimmte Rechte als bindend festgesetzt werden. Wedekinds naturrechtliche Position, welche in diesem ersten Werk beispielhaft aufgeführt ist, stellt damit eine frühe Rezeption des durch den Einfluss der Revolution neuakzentu- ierten Naturrechts dar.22

Obwohl der regierende Kurfürst Karl Theodor anfangs als aufgeklärter Herrscher galt, begann er in den 1780er Jahren, sich von der Aufklärung abzuwenden, was ihm den Ruf eines reaktionären Fürs- ten einbrachte.23 Die Folge hiervon war eine seit 1789 einsetzende Suche der Regierung nach oppo- sitionellen Kräften, wovon auch die Professoren der Universität Heidelberg betroffen waren.24 Hiervon blieb schließlich auch Wedekind nicht verschont, dessen erste Schrift bereits heftige Reak- tionen hervorrief, obwohl er zur Vermeidung einer Untersuchung einen relativierenden Zusatz dru- cken ließ.25

Das Urteil der zur Aufsicht eingesetzten Regierungsmitglieder, der Oberkuratel, fiel folgenderma- ßen aus; während einer hiervon sich nicht zu Wedekinds Schrift äußerte, warnte der andere vor ei- ner bedenklichen Beeinflussung der Studenten durch Wedekinds geplanten Vorlesungsinhalt, der sich aus natur- und staatsrechtlichen Fragestellungen rund um die Ereignisse der Französischen Re- volution zusammensetzen sollte. Daneben vertrat er die Ansicht, dass Wedekind hinter dem Deck- mantel theoretischer Fragestellungen seine eigene politische Haltung äußerte. Ein Verbot der Schrift forderte er zwar nicht; er empfahl jedoch, dass man Wedekind für die Zukunft untersagen solle, sich in Vorlesungen und schriftlichen Werken über „[bedenkliche] Grundsätze für die Religion, den Re- genten und den Staat wodurch der Samen einer ungeziehmenden Freiheit ausgestreuet werden könnte“ zu äußern. Ein härteres Vorgehen forderten dagegen einige von Wedekinds Fachkollegen; sie hielten seine Thesen für anstößig und sahen aufgrund der negativen Darstellung absolutistischer Herrscher die Gefahr, dass seine Studenten hierdurch „verderben“ könnten; richtige Konsequenz war nach deren Überzeugung bereits das Verbot der ersten Schrift.26

Einzig Georg Friedrich Zentner erwies sich von den Fachkollegen als Fürsprecher Wedekinds; er empfahl letztlich aus taktischen Gründen, die Schrift nicht zu verbieten, was seiner Ansicht nach der Regierung und der Universität geschadet und der Popularität sowie dem Interesse an der Schrift zur Steigerung verholfen hätte.27

Der Kritik auf seine erste Schrift begegnete Wedekind in Form eines Schreibens, indem er beteuer- te, keinesfalls seine eigene politische Einstellung zu äußern; vielmehr wies er darauf hin, dass seine Thesen zum Naturrecht bereits zuvor von anderen Gelehrten geäußert wurden und er diese nur wie- dergegeben habe. Dies entlastete ihn vornehmlich deshalb, weil bekannte Gelehrte auf seine Schrift mit Lob reagierten und deren Fortschrittlichkeit hervorhoben. Dass es nicht selbstverständlich war, naturrechtliche Fragestellungen aufzuwerfen zeigt die Verwunderung und das Erstaunen über die Freiheiten hierüber von diesen Gelehrten, die von dem nicht gerade aufgeklärten Ruf Heidelbergs in dieser Zeit wussten.28

[...]


1 Wolgast, 66, 71.

2 Wolgast, 67.

3 Wolgast, 83.

4 Schroeder, 7.

5 Zit. nach Wolgast, in: Strack, 35 (36).

6 Weisert, 123.

7 Schweigard, in: FS Reinalter, 186.

8 Schweigard, in: FS Reinalter, 187.

9 Weisert, 124.

10 Drüll 1986, 289.

11 Weisert, 124f.

12 Drüll 1986, 289.

13 Schneider, 14.

14 Schhweigard, in: FS Reinalter, 203.

15 Keller, 86.

16 Vgl. Jellinek, 259; Keller, 86f.

17 Jellinek, 260.

18 Schneider, 217.

19 Weisert, 124.

20 Keller, 16; Schneider, 14.

21 Zit. nach Schweigard, in: FS Reinalter, 187.

22 Schweigard, in: FS Reinalter, 188.

23 Schweigard, in: FS Reinalter, 183.

24 Schweigard, in: FS Reinalter, 185.

25 Schweigard, in: FS Reinalter, 188.

26 Schweigard, in: FS Reinalter, 189.

27 Schweigard, in: FS Reinalter, 190.

28 Schweigard, in: FS Reinalter, 191.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Franz Ignaz Wedekind und Georg Friedrich Zentner. Ihr Wirken an der Heidelberger Juristischen Fakultät im 18. Jahrhundert
Université
University of Heidelberg  (Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft)
Cours
Seminar
Note
15
Auteur
Année
2012
Pages
25
N° de catalogue
V279075
ISBN (ebook)
9783656727507
ISBN (Livre)
9783656727477
Taille d'un fichier
627 KB
Langue
allemand
Mots clés
Juristische Fakultät Heidelberg, Zentner, Wedekind, Heidelberg
Citation du texte
Sarah Sophia Hofmann (Auteur), 2012, Franz Ignaz Wedekind und Georg Friedrich Zentner. Ihr Wirken an der Heidelberger Juristischen Fakultät im 18. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279075

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