Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen

Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?


Bachelor Thesis, 2014

65 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Lebensversicherung
I. Arten der Lebensversicherung
1. Kapitalversicherung
a) Todesfallversicherung
b) Todes- und Erlebensfallversicherung
c) Versicherung mit festen Auszahlungstermin
2. Rentenversicherung
II. Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung
1. Unionsrecht
2. Versicherungsaufsichtsgesetz
3. Bürgerliches Gesetzbuch
4. Versicherungsvertragsgesetz
5. Versicherungsvertragsgesetz-Infoverordnung .
6. Weitere Rechtsgrundlagen
III. Die Zillmerung
1. Abschlusskosten der LV
a) Abschlusskosten
b) Kosten der laufenden Verwaltung
2. Zielstellung und Methodik der Zillmerung
3. Rechtsgrundlage der Zillmerung
a) § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV
b) § 25 Abs. 1 RechVersV
c) § 15 Abs. 1 RechVersV
d) § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. DeckRV
e) §§ 11, 11a VAG
4. Rückkaufswert
5. Stornoabzug
6. Zillmerung bei Netto-Lebensversicherungen
7. Halbzingende Vorschrift des § 171 VVG

C. Der Versicherungsvertreter
I. Definition
II. Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertreters
1. Gewerbeordnung
2. Handelsgesetzbuch
3. VAG
4. VVG
5. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
III. Erscheinungsformen des Versicherungsvertreters
1. Ausschließlichkeitsvertreter
2. Mehrfachvertreter
3. Vertreter im Strukturvertrieb
IV. Provisionen
1. Der gesetzliche Vergütungsanspruch
a) §§ 92 Abs. 3, 87 HGB
b) §§ 92 Abs. 4, 87a HGB
2. Der vertragliche Vergütungsanspruch
3. Provisionsabgabeverbot
4. Stornohaftungszeit

D. Zulässigkeit des Einsatzes einer Kostenausgleichsvereinbarung durch Versicherungsvertreter
I. Allgemeines
II. Einsatzformen der Kostenausgleichsvereinbarung
1. Abschluss im Namen des Versicherers
2. Abschluss in eigenem Namen
III. Zulässigkeitshindernisse
1. Verstoß gegen § 86 Abs. 1 HGB i.V.m. Vermittlervertrag
2. Fehlende Vergleichbarkeit mit Versicherungsmakler
3. Unzulässigkeit wegen Umgehungsgeschäft
a) Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 VVG i.V.m. § 171 VVG
b) Verstoß gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz
4. Unangemessene Benachteiligung nach §§ 305 ff. BGB
a) Unangemessene Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB
b) Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
c) Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB
d) Überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB
5. Verstoß gegen die Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvertreters

E. Ökonomische Betrachtung der KAV
I. Allgemeine Zahlen zur Lebensversicherung
II. Allgemeine Vetriebsstatistiken zum Versicherungsvertreter
III. Die wirtschaftliche Bedeutung der Abschlussprovision in der LV
1. Berechnung und Höhe der Abschlussprovision in der LV
2. Kosten und Gewinn des selbständigen hauptberuflichen Versicherungsvertreters
3. Zukunftsaussichten des Vertriebs von Lebensversicherungen

F. Fazit

Literatur

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Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und des Bausparvertreters, VersR 2013, S. 1333- 1350 Evers , J.

Honorarabreden abweichend vom Schicksalsteilungsgrundsatz unwirksam, VW 2013, S. 51 Fiederling , T.

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NomosKommentar Deckungsrückstellungsverordnung, 1. Aufl., Bonn 2012, zitiert als: Laars, Kommentar DeckRV Ders.

NomosKommentar Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Bonn 2013, zitiert als:

Laars, Kommentar VAG

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Ders. (Hrsg.)

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Versicherungsrecht, 5. Aufl., Frankfurt am Main 2009 Wickel , P.

Lebensversicherungen - Provisionen, aber wie?, Die Sparkassenzeitung, Nr. 40 2013, S. 4

Abbildungsverzeichnis

1 Handelsrechtliche Gliederung des Versicherungsvertriebs

2 Skizze: Abschluss einer Nettopolice i.V.m. KAV im Namen des Versicherers

3 Skizze: Abschluss einer Nettopolice mit KAV durch einen Vertreter in eigener Sache

4 Vertragsbestand in Deutschland

5 Stornoquote der Lebensversicherer in Deutschland

6 Durchschnittlichen Beitragseinnahmen in der Lebensversicherung

7 Strukturen der Beiträge in der Lebensversicherung nach Versicherungarten

8 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Kapitallebensversicherung

9 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Risikolebensversicherung

10 Durchschnittliche Versicherungssumme in der deutschen Rentenversicherung

11 Anzahl der registrierten Versicherungsvermittler und -berater in Deutschland

12 Anteile der Vertriebswege am Neugeschäft der Versicherungswirtschaft

13 Durchschnittliche Provisionen nach Vertriebsweg

14 Durchschnittliche Agenturkosten

15 Verteilung der Gewinne nach Vertriebswege

Urteilsverzeichnis

Bundesgerichtshof:

BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13 -, juris

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 104/12 -, juris

BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 106/11 -, NJW 2012, 3718

BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 -, BGHZ 164, 297

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 251/04 -, juris

BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83 -, juris

Oberlandesgerichte:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -, juris

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 - 5 U 356/12 -, BeckRS 2013, 13689

OLG Naumburg, Urteil vom 24.05.2012 - 9 U 218/11 -, r+s 2012, 575

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2009 - 18 U 26/08 -, r + s 2011, 359

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2001 - 3 U 4515/00 -, juris

Landesgerichte:

LG Bonn, Urteil vom 17.12.2013 - 8 S 214/13 -, BeckRS 2014, 02675

LG Stendal, Urteil vom 18.07.2013 - 22 S 131/12 -, juris

LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12 -, juris

LG Görlitz, Urteil vom 22.04.2013 - 2 S 25/13 -, juris

LG Arnsberg, Urteil vom 16.04.2013 - 3 S 152/12 -, juris

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 - 14 S 11/12 -, juris

LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2013 - 21 S 208/12 -, juris

LG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 26 O 308/12 -, juris

LG Bremen, Urteil vom 14.03.2013 - 6 O 1014/12 -, juris

LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12 -, juris LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10 -, juris LG Cottbus, Urteil vom 20.06.2012 - 1 S 142/11 -, juris LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012 - 03 S 571/11 -, juris LG Wuppertal, 03.04.2012, 16 S 46/11 -, juris LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 - 8 S 174/11 -, juris LG Berlin, Urteil vom 22.11.2011 - 7 O 286/10 -, juris

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011 - 5 O 150/11 -, juris

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 06.10.2011 - 1 S 50/11 -, juris

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 - 9 O 402/10 -, juris

LG Düsseldorf, Urteil vom10.02.2011 - 11 O 401/10 -, juris

LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010 - 0 O 137/10 -, juris

Verwaltungsgerichte:

VerwG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 9 K 105/11.F -, juris

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Das im Jahr 2000 gegründete Liechtensteiner Versicherungsunternehmen “Prisma- Life AG” bietet am deutschen Versicherungsmarkt Nettopolicen mit Kostenaus- gleichsvereinbarungen im Bereich der Lebensversicherung an. Mit Hilfe dieser Pro- duktart wird dem Verbraucher eine höherwertige Transparenz versprochen, da die mit dem Abschluss des Vertrages einhergehenden Kosten unmittelbar und konkret dargestellt werden. Somit würde “PrismaLife” nach eigener Meinung den deutschen gesetzlichen Maßgaben zur Lebensversicherung entsprechen und zugleich eine un- nötige Belastung des Verbrauchers durch versteckte Kosten verhindern.1

Für den Verbraucher werden solche Kostenausgleichsvereinbarungen erst dann zum Problem, sollten der Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt werden. Denn trotz Beendigung des Versicherungsvertrages ist der Verbraucher nach wie vor dazu ver- pflichtet, weiterhin die angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten für die Net- topolice zu tragen. Dieser Umstand führt zwangsläufig zu Missstimmungen und viele Verbraucher sehen den Einsatz der Kostenausgleichsvereinbarung als weiteres Instrument zur “Abzocke” an. Diese Meinung ist verständlich, da der Verbraucher weiterhin die Vermittlungsprovision des Versicherungsvertreters zu tilgen hat, wel- cher die Verträge vermittelt.

In der Regel haben Handelsvertreter, so auch der Versicherungsvertreter, einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer, nicht aber direkt gegen den Kunden. Fraglich ist aber, ob der Vertrieb von Nettopolicen mit Kostenaus- gleichsvereinbarungen durch Versicherungsvertreter nicht das System des gesetzli- chen Ausgleichsanspruches aushebelt und somit Verbraucherschutzinteressen ver- letzt werden. Daher stellt sich automatisch die Frage nach der Wirksamkeit solch einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung, welche bisweilen vor den verschie- densten Instanzgerichte sowie dem Bundesgerichtshof diskutiert wurde. Dennoch liegt nach wie vor keine einheitliche Rechtsprechung vor. Im Wesentlichen sehen Kritiker in der Vermittlung von Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen eine Umgehung des gesetzlichen Verbraucherschutzes. Nach der Reform des Versi- cherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 wurde im Bereich der Lebensversicherung der Verbraucherschutz erhöht, damit u.a. die Versicherer dem Verbraucher keine versteckten Kosten bei frühzeitiger Vertragsbeendigung berechen können. Die Ver- mittlung von Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen scheinen aber die durch die VVG-Reform eingebrachten Verbraucherschutzvorschriften vollständig zu umgehen.

In dieser Arbeit soll beantwortet werden, ob ein Versicherungsvertreter im Rahmen seines Rechtsverhältnisses überhaupt separate Vergütungsvereinbarungen mit dem Verbraucher abschließen darf. Des Weiteren soll die Frage beantwortet werden, ob der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen ein Instrument zur Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften für Lebensversicherungen darstellt und zu dessen Unwirksamkeit führt. Neben der einseitigen rechtlichen Bewertung bedarf es aber auch einer ökonomischen Bewertung. Der Beruf des Versicherungsvertreters genießt aus diversen Gründen ein sehr geringes Ansehen. Insofern ist es nicht verwunder- lich, dass der Verbraucher hinter jeder Maßnahme eines Versicherungsvertreters eine mögliche Verbraucherschutzverletzung sieht und entsprechendes Misstrauen aufzeigt. Daher soll in der ökonomischen Betrachtung im Wesentlichen die Frage beantwortet werden, ob die finanzielle Situation und die Abhängigkeit vom Lebens- versicherungsgeschäft des Versicherungsvertreters den Einsatz von Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen erfordert

Erst dann kann eine Ableitung erfolgen, ob der Einsatz einer Kostenausgleichsvereinbarung beim Vertrieb von LV-Nettopolicen ein notwendiges Instrument zur Eigensicherung des Versicherungsvertreters darstellt.

Aufgrund der Komplexität der Inhalte erfolgt in den ersten beiden Teilen eine Einführung in die wesentlichen Elemente zur Lebensversicherung sowie dem Ver- sicherungsvertreter. Diese sind relevant für den Schwerpunkt ab dem dritten Teil der Thesis, welche die rechtliche Bewertung beinhaltet. Erst dann erfolgt separat von der rechtlichen Bewertung eine ökonomische Betrachtung. Das anschließende Fazit enthält eine abschließende Zusammenfassung aus beiden Bereichen.

Zu betonen ist, dass aufgrund der nicht unerheblichen Gesetzesreformen in den letz- ten Jahren diese Thesis sich auf die aktuell geltende Gesetzeslage (Stand: 02/2014) bezieht. Insofern findet auch nur eine Betrachtung nach dem aktuellen Stand statt.

B. Die Lebensversicherung

I. Arten der Lebensversicherung

Die auf dem Versicherungsmarkt angebotenen Lebensversicherungen (LV) lassen sich grundsätzlich in zwei Bereiche einordnen: Kapital- oder Rentenversicherungen. Der Versicherungsmarkt selber kennt eine Vielzahl von Produkten und Derivate der LV. Hierzu zählt z.B. auch die fondgebundene LV, bei der der Versicherungsnehmer (VN) vertraglich an der Werteentwicklung von Fondanteilen des Finanzmarktes und dessen Risiko gebunden ist.

Aufgrund der hohen Produktvielfalt auf dem Markt werden nachfolgend nur die bekanntesten Formen der LV in ihrer Grundstruktur erläutert.

1. Kapitalversicherung

Kapitalversicherungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass im Leistungsfall eine zuvor vertraglich vereinbarte Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung an den VN erbracht wird.2 Diese Form findet sich nachfolgend in der Todesfallversicherung, Todes- und Erlebensfallversicherung sowie Versicherung mit festen Auszahlungstermin wieder.

a) Todesfallversicherung

Merkmal einer reinen Todesfallversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers (VR), sollte während der Vertragslaufzeit der Tod der im Vertrag versicherten Person (VP) eintreten.3 Wie bei fast allen LV-Verträgen können VN und VP die gleiche Person sein. Der VN ist der Vertragspartner des VR, während die VP nur die Person darstellt, dessen Risiko einen Leistungsfall auslösen kann.

Die Prämie der Todesfallversicherung besteht aus einem reinen Risikobeitrag und dient allein der Risikodeckung. Tritt während der Vertragslaufzeit der Versicherungsfall nicht ein, so sind die eingezahlten Beiträge aufgrund der fehlenden Ansparmöglichkeit des Vertrages verbraucht.4

Zu unterscheiden ist die Todesfallversicherung zwischen der reinen Todesfallversi- cherung, der Sterbegeldversicherung und der Risikolebensversicherung: Die reine Todesfallversicherung sieht eine lebenslange Laufzeit vor, während die Sterbegeldversicherung nur die Kosten der Beerdigung abdecken soll. Die bekann- teste Form stellt die sogenannte Risikolebensversicherung dar, welche insbesondere im Darlehensgeschäft eine große Rolle spielt. Sollte in diesem Fall während der Darlehenstilgungsphase der Tod der VP eintreten, so entfaltet die Risikolebensver- sicherung ihren finanziellen Schutz nicht nur gegenüber den Hinterbliebenen und Erben, sondern auch gegenüber dem Darlehensgeber.5 Sie unterscheidet sich von der reinen Todesfallversicherung durch eine zeitlich begrenzte Vertragslaufzeit.6

b) Todes- und Erlebensfallversicherung

Die Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte LV oder kapitalbildende LV genannt, vereint die reine Todes- und Erlebensfallversicherung. Im Unterschied

BI2. Rentenversicherung

zu reinen Todesfallversicherung ist auch das Erleben mitversichert, d.h. dass der Leistungsfall auch dann eintritt, wenn die VP einen vertraglich festgelegten Zeit- punkt erlebt.

Die Prämie der kapitalbildenden LV besteht teils aus einem Risikobeitrag sowie einem Sparbeitrag. Im Gegensatz zur Todesfallversicherung werden im Erlebens- fall die Beiträge nicht verbraucht, sondern als einmalige Kapitalsumme an den Vertragspartner ausgeschüttet. Insofern dient die kapitalbildende LV nicht nur zur Absicherung des eigenen Todesfalls, sondern zugleich auch der Altersvorsorge.7 In der Praxis wird für die Altersvorsorge die Rentenversicherung der kapitalbildenen LV vorgezogen, da die Rentenversicherung auf Wunsch auch Elemente der kapi- talbildenden LV beinhalten kann und somit ein flexibles Produkt für den Todes-, Erlebens und Rentenfall darstellt.

c) Versicherung mit festen Auszahlungstermin

Bei der Versicherung mit festem Auszahlungstermin, auch Terminfixversicherung genannt, tritt der Leistungsfall bei Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes ein. Dies ist auch der Fall, sollte die VP vor dem festgelegten Zeitpunkt zu Tode kommen.8 Die Terminfixversicherung findet mitunter bei der Finanzierung von Ausbildungs- kosten von Kindern eine praktische Rolle.9 Beim vorzeitigem Tod der VP entfällt die Beitragszahlungspflicht bis zum Ablauf des Vertrages. Eine Kürzung der Versi- cherungsleistung findet nicht statt.10

2. Rentenversicherung

Wesentliches Merkmal einer Rentenversicherung ist, dass der VR die Versiche- rungsleistung nicht wie bei der Kapitalversicherung als einmalige Kapitalsumme auszahlt, sondern dass die Versicherungsleistung zu einem festgelegten Intervall- zeitraum (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) als Rente ausbezahlt wird.11

Die Rentenversicherung kann zwischen der Laibrentenversicherung und der Zeitrentenversicherung unterschieden werden:

Die Laibrentenversicherung zeichnet sich durch eine lebenslangen Rentenzahlung an die VP aus.12 Der VR trägt hierbei das Langlebigkeitsrisiko, da der Zeitraum der Rentenauszahlungsphase bis zum Tod des VN ungewiss ist.13

Die Prämie selber besteht aus einem reinen Sparanteil, welches im Leistungsfall das Deckungskapital für die Rentenzahlung zusammen mit den vertraglich ge- währten Überschüssen darstellt. Das nicht aufgebrauchte Deckungskapital fällt der Versichertengemeinschaft zu, sollte die VP während der Rentenauszahlungsphase versterben. Ausnahmen bestehen sofern anderweitige vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

Anders als bei der Laibrentenversicherung wird bei der Zeitrentenversicherung die Laufzeit der Rentenzahlung festgelegt. Hierbei ist es unerheblich, ob der VN vor BII. Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung oder während der Auszahlungsphase verstirbt, da der Rentenanspruch auf die festgelegten Bezugsberechtigten oder den Erben übergeht.14

II. Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung

Im deutschen Recht finden sich eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zur LV wie- der. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das die LV ein sehr komplexes Ver- sicherungsprodukt darstellt, wofür von Seiten des Gesetzgebers alleine schon aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ein erhebliches Regelungsbedürfnis besteht.

Im Folgenden werden die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zum Umgang und Vertrieb von Lebensversicherungen vorgestellt:

1. Unionsrecht

Das europäische Recht besitzt keine eigenen kodifizierten Rechtsvorschriften zum Umgang oder Vertrieb von Lebensversicherungen, obgleich die europäische Recht- sprechung diese wesentlich beeinflusst.15 Zudem wirkt die Europäische Union durch den Erlass von Richtlinien auf das nationale Versicherungsgeschäft ein.16

2. Versicherungsaufsichtsgesetz

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die rechtlichen Anforderungen der Finanz- und Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen (VU). Die Aufga- be der Finanz- und Rechtsaufsicht obliegt in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), welche neben dem Versicherungswesen auch das Bankwesen beaufsichtigt. Weitere Aufgabe der BaFin ist die dauerhafte Sicherung der Solvenz der VU sowie die Gewährleistung einer fairen Gewinnbeteiligung so- wie Verteilung zwischen den VU sowie der Versichertengemeinschaft.17 Die BaFin begleitet die VU mit Gründung sowie fortlaufend während der Ausübung der Ge- schäftstätigkeiten.18

Auch das VAG beinhaltet eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zur LV:

Die Grundlage zur Berechnung von LV-Verträgen finden sich in den §§ 5, 13d Nr.

6 VAG wieder. Sondervorschriften des VAG zur LV, insbesondere zur Prämienkalkulation durch VU, finden sich in den §§ 11 - 11e VAG wieder. Auch beinhaltet das VAG aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Bilanzierung von LV in den §§ 53c ff. VAG zur Kapitalanlagemöglichkeit von Lebensversicherungsunternehmen sowie § 64 Abs. 1 VAG zur Bildung von Deckungsrückstellungen.19

Besonders hervorzuheben ist die zwingende Vorschrift zur Spartentrennung gem. § 8 Abs. 1a VAG, welche es den VU untersagt neben LV-Produkten weitere Versicherungsprodukte zu vertreiben. Durch dieses gesetzliche Verbot soll das Geschäft der LV von dem Risiko anderer Versicherungssparten getrennt werden. Zugleich will der Gesetzgeber verhindern, dass VU andere Sparten mit dem Kapital der LV quersubventionieren und somit die eigene Liquidität gefährden.

BII3. Bürgerliches Gesetzbuch

3. Bürgerliches Gesetzbuch

Für den Umgang mit Versicherungsverträgen gelten im Allgemeinen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern keine andere Spezialvorschriften Anwendung finden.20

Das BGB enthält zu LV-Verträgen insbesondere Vorschriften über allgemeine Ge- schäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB sowie der Laibrente in den §§ 330 - 332 BGB.

4. Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält die Spezialvorschriften (lex spe- cialis) zum Versicherungsvertrag. Die speziellen Vorschriften zur LV finden sich in den §§ 150 - 171 VVG wieder. Die Vorschriften des BGB sind gegenüber dem VVG subsidiär anzuwenden.

5. Versicherungsvertragsgesetz-Infoverordnung

Die Infoverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV) legt den not- wendigen Inhalt und Umfang der Informationen fest, welche dem VN bei Vertrags- schluss über das Versicherungsprodukt sowie dem Vertrag als Solchen mitzuteilen sind.21

Sonderregelungen zur LV finden sich in § 2 VVG-InfoV wieder.

6. Weitere Rechtsgrundlagen

Bilanzrechtliche Vorschriften zur LV finden sich in §§ 341 ff. HGB sowie auch in der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Rech- VersV) und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunter- nehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV) wieder.22

III. Die Zillmerung

Für LV-Verträge gibt es mehrere Möglichkeiten zur Berechnung der laufenden Prämie für LV-Verträge unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben. Das bekannteste Berechnungsverfahren ist die “Zillmerung”, welches nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer23 benannt wurde.

Im folgenden Abschnitt werden die Ziele und allgemeinen Grundsätze der Zillme- rung erläutert, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verprovisionierung von Versicherungsvertretern beim Vertrieb von Brutto-Lebensversicherungen ste- hen.

BIII1. Abschlusskosten der LV

1. Abschlusskosten der LV

Mit Abschluss eines LV-Vertrages erhebt der VR in der Regel einmalige Abschluss- kosten. Diese werden zwischen den reinen Abschlusskosten sowie den Kosten der laufenden Verwaltung unterschieden. Auf diese hat der VR den VN nach den Vor- gaben des § 2 Abs.1 VVG-InfoV hinzuweisen.24 Die Zahlungspflicht der Kosten durch den VN ergibt sich aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag.

a) Abschlusskosten

Zu den reinen Abschlusskosten gehören sämtliche Aufwendungen, welche einmalig beim oder durch Abschluss eines LV-Vertrages anfallen. Zumeist beinhalten diese die Abschlussprovisionen an den Vertrieb sowie weitere Lohn- und Gehaltskosten.25 Darüber hinaus beinhalten die reinen Abschlusskosten weitere Aufwendungen des VR wie u.a. Schulungsmaßnahmen des Vertriebes, Entwicklung von Tarifen sowie der Aufwand für Risikoprüfungen.26

b) Kosten der laufenden Verwaltung

Die Kosten der laufenden Verwaltung beinhalten sämtliche Kosten, welche mit dem Prämieneinzug oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Vertragsänderungen oder Erstellung und Versand der Versicherungspolicen) verbunden sind.27

2. Zielstellung und Methodik der Zillmerung

Mit dem Abschluss eines LV-Vertrages könnte der VR die gesamten Abschlusskos- ten mit Zahlung der Erstprämie vom VN einfordern. Diese Maßnahme würde aber zu der Konsequenz führen, dass sich die vom VN zu zahlende Erstprämie erheblich verteuern und somit negativ auf die Attraktivität der angebotenen LV-Produkte auswirken würde. Daher werden grundsätzlich die Abschlusskosten vom VR bevor- schusst, um so dem VN über die Vertragslaufzeit hinweg eine konstante Prämie zu gewährleisten.28

Hierfür wenden die meisten VR das Verfahren der Zillmerung an. Die Zillmerung basiert auf einer mathematischen Formel, welche den VU die Bevorschussung der Abschlusskosten bei Vertragsschluss ermöglicht, ohne selber in Liquiditätsschwie- rigkeiten zu gelangen.29 Hierzu werden die Kosten rechnerisch dem Vertrag ange- lastet.30 Mit Hilfe der Zillmerung wird eine Tilgungsrate errechnet, welche auch als Zillmerquote bezeichnet wird, und auf die Nettoprämie aufgeschlagen. Der VN hat während seiner Vertragslaufzeit die sogenannte gezillmerte Nettoprämie zu zahlen.31

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die De- ckungsrückstellung (DeckRV) darf die Zillmerquote eine Höhe von 4 % der Summe der gesamten Beiträge des Vertrages nicht übersteigen. Die Zillmerung dient im wesentlichen zur Berechnung der für den VR notwendigen Deckungsrückstellung

BIII3. Rechtsgrundlage der Zillmerung

für Lebensversicherungen und bildet die vertragsmäßigen Pflichten des Versicherungsvertrag korrekt in der Bilanz ab.32

3. Rechtsgrundlage der Zillmerung

Das Verfahren und der Umgang der Zillmerung ist nicht konkret im deutschen Recht kodifiziert. Dennoch beinhalten die Rechtsvorschriften Verweise auf die Zill- merung und/oder setzen ein Berechnungsverfahren dieser Art voraus. Zwar hät- te der Gesetzgeber das Verfahren der Zillmerung gesetzlich festschreiben können, dennoch hat dieser eine Regulierung aus Gründen der Flexibilisierung unterlassen. Daher verweist das kodifizierte Recht zwar auf die Zillmerung, schließt aber gleich- zeitig die Verwendung einer alternativen Berechnungsmöglichkeit nicht aus. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung zweifeln die Wirksamkeit der Zillmerung an.33

Im Folgenden werden allgemeine Rechtsgrundlagen vorgestellt, welche auch auf das Verfahren der Zillmerung Anwendung finden:

a) § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV

Die Vorschriften des § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV beziehen sich auf die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen. Diese erlauben den VU eine besondere Art der Bilanzierung, welche von den üblichen bilanzrechtlichen Vorschriften für andere Kapitalgesellschaften abweichen.

b) § 25 Abs. 1 RechVersV

Die Berechnung der bilanziellen Deckungsrückstellung, welche dem VN die Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung gewährleisten soll, erfolgt nach den Vorschriften des § 25 Abs. 1 RechVersV.

c) § 15 Abs. 1 RechVersV

Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 RechVersV regeln den bilanziellen Ausweis von nicht fälligen Ansprüchen gegen den VN wie z.B. die Abschlusskosten.

d) § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. DeckRV

§ 65 VAG ermächtigt das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung eine Begrenzung der Kalkulation der Deckungsrückstellung durchzuführen. Gleiches gilt für die Zillmerung insbesondere für den § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach das Bundesministerium für Finanzen auch die Höchstgrenzen der Zillmerung durch Verordnungen festsetzen kann.

e) §§ 11, 11a VAG

Neben der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) und der RechVersV dienen auch die Bestimmungen der §§ 11 11a VAG dazu, dass seitens der VU die ausreichende Bildung von Deckungsrückstellungen sichergestellt werden.

BIII4. Rückkaufswert

4. Rückkaufswert

Gemäß § 169 Abs. 1 VVG hat der VR dem VN bei Kündigung des LV-Vertrages den Rückkaufswert zu zahlen. Die Legaldefinition des Begriffes “Rückkaufswert” ist dem § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zu entnehmen. Als Rückkaufswert ist der Geldbetrag zu verstehen, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines LV-Vertrages an den VN zu erbringen ist und sich aus dem Deckungskapital des Vertrages ergibt.34 Das De- ckungskapital beinhaltet im Wesentlichen die bisherigen verzinslich angesammelten Sparanteile sowie weiteren vertraglich zugesicherten Überschüsse.35

Durch die Bevorschussung der Abschlusskosten entsteht dem VR ein Vorfinanzie- rungsbedarf, da diese Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Prämien des VN vollständig beglichen sein werden. Zur Reduzierung des Vorfinanzierungs- bedarfes werden die Prämien der ersten Vertragsjahre mit den bestehenden Ab- schlusskosten unmittelbar verrechnet. Eine Ansparung in den Versicherungsvertrag erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Tilgung der Abschlusskosten.36

Dies führt dazu, dass der VN bei einer frühzeitigen Beendigung des Vertrages nur einen geringen oder sogar gar keinen Rückkaufswert erwarten kann. Als Frühstorno versteht man die frühzeitige Beendigung eines LV-Vertrages zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten das Deckungskapital des Vertrages noch sehr gering ist. Dem VN steht es grundsätzlich zu, sein LV-Vertrag zum Schluss einer laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.37

Mit Wirksamkeit der VVG-Reform ab dem 01.01.2008 sind beim Frühstorno von LV-Verträgen die gesetzlichen Vorschriften des § 169 Abs. 3 VVG zu berücksichti- gen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Abschlusskosten innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig verteilt und mit der Prämie verrechnet werden. Der VR hat in Folge eine Rückrechnung des Vertrages anhand der gesetzlichen Vorgaben durchführen und dem VN den sogenannten Mindestrückkaufswert des Vertrages, welcher sich aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Deckungskapital ergibt, zu zahlen.38 Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückrechnung wurde das Ver- fahren aus bilanziellen Gründen nur fiktiv durchgeführt. Erst mit Frühstorno des LV-Vertrages findet die Zillmerung im Rahmen der Berechnung des Rückkaufwer- tes praktische Anwendung.39 Die gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Ver- triebskosten erlauben dem VN bei Frühstorno eine in etwa 50 %Rückzahlung der bereits gezahlten Prämien in das Deckungskapital.40

LV-Verträge mit einer Prämienzahldauer weit unter fünf Jahren fallen nicht un- ter den Regelungen des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG. Hier sind die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Prämienzahlung zu verteilen.41 Bei LV-Verträgen mit Einmalprämienzahlung finden das Zillmerverfah- ren keine Anwendung, da hier die Prämie vollständig in einer Zahlung erfolgt und somit eine langjährige Berechnung und Verrechnung der Vertriebs- und Abschluss- kosten entbehrlich ist.42

Sollte im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der VR den Rückkaufswert ent- gegen den Vorschriften des § 169 VVG und so zum Nachteil des VN berechnen und auszahlen, soll kann der VN Ansprüche auf Zahlung des vollständigen Rückkaufs- wertes gerichtlich geltend machen. Der VR hat in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast über getätigte Abzüge und deren Rechtmäßigkeit zu tragen. Gleiches gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten sowie einem möglichen Stornoab- zug.43

5. Stornoabzug

Mit einem Frühstorno eines LV-Vertrages kann der VR einen Stornoabzug ver- langen. Darunter versteht man, dass der VR Kosten gegenüber dem VN geltend machen kann, weil dieser den Vertrag entgegen der vertraglichen Vereinbarung vor- zeitig beendet. In der Regel wird der Abzug mit dem anstehenden Rückkaufswert verrechnet.

Gem. § 169 Abs. 5 S. 1 VVG ist ein Stornoabzug durch den VR nur dann zulässig, wenn dieser wirksam vereinbart, beziffert und angemessen ist. Eine Bezifferung des Stornoabzugs ist im Rahmen der Transparenz gegenüber dem VN notwendig. Dieser soll über den drohenden Abzug bei Kündigung des Vertrages vorweg informiert sein und dessen wirtschaftliche Bedeutung kennen.44 Ein im Vertrag unkonkret bezifferter Stornoabzug oder die Bekanntgabe des Abzuges nach Kündigung ist unzureichend und führt zur Unzulässigkeit des Abzuges. Um der Voraussetzung zu entsprechen reicht eine prozentuale Angabe des Abzuges aus, sofern der VN die Höhe selbstständig rechnerisch überprüfen kann.45

Wann konkret ein Stornoabzug angemessen ist, bedarf im Einzelfall eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung.46

Die Regelungen des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG verbieten zudem den Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. Mit dieser Regelung will der Ge- setzgeber verhindern, dass der VN bei einer frühzeitigen Vertragsbeendigung auch solche Abschlusskosten tragen muss, welche rechnerisch erst in der Zukunft ent- stehen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der VN seinen Vertrag nach zwei Jahren kündigt, er aber mit den Abschlusskosten der ersten fünf Vertragsjahre belastet werden würde. Die Rechtsprechung sieht hierbei eine unzulässige Vertragsstrafe und somit eine Einschränkung in das Kündigungsrecht des VN.47

Die Beweislast über die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für einen wirksamen Stornoabzug obliegt dem VR.48

6. Zillmerung bei Netto-Lebensversicherungen

Sofern vom Versicherer angeboten, kann der VN auch eine sogenannte Netto- Lebensversicherung, im Folgenden als Nettopolice bezeichnet, abschließen. Auf- grund fehlender Abschlusskosten bei der Nettopolice kann auch keine Verrechnung über fünf Jahre mit den vom VN zu leistenden Prämien stattfinden. Dadurch er- höht sich bei einem Frühstorno der Rückkaufswert, da die Prämien ohne weitere Abzüge dem Deckungskapital in der Ansparphase zugerechnet werden. Die Zah- lung der Abschlusskosten wird über eine separate Zahlungsvereinbarung geregelt und zumeist unabhängig vom Schicksal des LV-Vertrages getilgt. Aufgrund der fehlenden Verrechnung der Abschlusskosten bei Nettopolicen findet das Verfahren der Zillmerung keine Anwendung.49

7. Halbzingende Vorschrift des § 171 VVG

Gemäß § 171 VVG darf von den Regelungen der §§ 152 Abs. 1, Abs. 2, 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 VVG nicht zum Nachteil des VN z. B. über Versicherungsbedingungen abgewichen werden. Daher sind diese als halbzwingend zu betrachten.50. Diese Regelungen können durch Individualvereinarungen ergänzt oder substituiert werden, sofern diese nicht den VN benachteiligen.51 Inwiefern eine Vereinbarung zum Nachteil des VN führt, ergibt sich aus einer Abwägung der Vor- und Nachteile der Abweichungen. Sollten die Nachteile überwiegen, so ist die Vereinbarung nicht zulässig.52

C. Der Versicherungsvertreter

I. Definition

Der Begriff des Versicherungsvertreters, im Folgenden Vertreter genannt, ist in § 59 Abs. 2 VVG legaldefiniert.53 Diese Begrifflichkeit weicht von der Definition des § 92 Abs. 1 HGB i.V.m. § 84 HGB ab, damit den Vorgaben der “Insurance Mediation Directive” (IMD)54, eine durch die Europäische Union erlassene und ins deutsche Recht umgesetzte Richtlinie, entsprochen werden konnte. Bis 2007 wurde der Vertreter vom Gesetz noch als “Versicherungsagent” bezeichnet.

§ 59 Abs. 2 VVG erfasst im Vergleich zum HGB auch die Gelegenheitsvermittler.55 Gemeinsam mit dem “Versicherungsmakler” wird der Vertreter nach § 59 Abs. 1 VVG als sogenannter “Versicherungsvermittler” definiert.

II. Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertreters

Für den Vertreter finden sich eine Vielzahl von kodifizierten Rechtsvorschriften im deutschen Recht wieder:

1. Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt u.a. die Erlaubnispfllicht für die gewerbemäßi- ge Vermittlung von Versicherungsverträgen. Für den Vertreter sind die Regelungen der §§ 11a, 34d GewO maßgeblich. § 11a GewO regelt die Eintragungspflicht von Versicherungsvermittler in ein Vermittlungsregister, welche durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) als zuständige Registerbehörde geführt wird. Die Erlaubnis- pflicht wird in § 34d GewO geregelt und die Erlaubnis durch die zuständige IHK erteilt.56

2. Handelsgesetzbuch

Das HGB enthält die Rechtsgrundlagen für die selbstständige hauptberufliche Gewerbetätigkeit als Vertreter in den §§ 92, 84 HGB sowie auch die nebenberufliche Tätigkeit in den §§ 92b Abs. 4, 92, 84 HGB.

3. VAG

Die §§ 80 - 80b VAG enthalten zusätzliche aufsichtsrechtliche Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsvermittlern und den VU.

4. VVG

Neben der Legaldefinition enthält das VVG Vorschriften zur Beratungsgrundlage des Vertreters in § 60 VVG. Zu den Pflichten des Vertreters gehören die Beratungsund Dokumentationspflicht nach § 61 VVG, die Informationspflicht nach § 62 VVG sowie die Schadenersatzpflicht nach § 63 VVG.

Des Weiteren regeln die §§ 69, 71 VVG die Vollmachten des Vertreter. Beschränkungen der zuvor genannten Vollmachten durch allgemeine Vesicherungsbedingungen gegenüber dem VN oder Dritte sind gemäß § 72 VVG unwirksam.

§ 73 VVG regelt die analoge Anwendung der §§ 69 bis 72 VVG auf vermittlungsoder abschlussberechtigte Mitarbeiter eines Versicherers sowie Personen, welche ohne gewerbsmäßigen Hintergrund als Vertreter selbstständig Versicherungsverträge anbieten oder vermitteln.

5. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) regelt u.a. die Verpflichtung des Vertreters, dass dieser beim ersten Geschäftskon- takt vorgeschriebene Informationen beim Erstkontakt mit seinen Kundengemäß § 11 VersVermV zu erbringen hat. Diese müssen klar und verständlich in Textform erbracht werden und dem Kunden aufzeigen, ob der Vermittler als Vertreter oder Makler tätig ist.57

III. Erscheinungsformen des Versicherungsvertreters

Der Vertreter kann in verschiedenen Formen auftreten. Nachfolgend werden die bekanntesten Vertretungsformen, der Ausschließlichkeitsvertreter, der Mehrfachvertreter sowie der Vertreter im Strukturvertrieb, vorgestellt:

1. Ausschließlichkeitsvertreter

Ausschließlichkeitsvertreter, auch Einfirmenvertreter genannt, vertreten gegenüber den Kunden nur ein VU.58 Zu den Ausschließlichkeitsvertretern zählen auch die sogenannten Konzernvertreter, welche die Produkte mehrerer Gesellschaften eines Konzerns vertreiben. Diese dürfen aber nicht miteinander in Konkurrenz stehen.59 Die gesetzlichen Regelungen des hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter finden sich in den §§ 84, 92, 92a HGB wieder.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Handelsrechtliche Gliederung des Versicherungsvertriebs

Quelle: Beenken, M. in: Der Versicherungsvermittler als Unternehmer, S. 10

2. Mehrfachvertreter

Mehrfachvertreter vertreiben Versicherungsprodukte mehrerer VU. Die Angebote der VU können auch unmittelbar in Konkurrenz zueinander stehen.60 Die gesetzlichen Regelungen des hauptberuflichen Mehrfachvertreters finden sich auch in den §§ 84, 92, 92a HGB wieder.

3. Vertreter im Strukturvertrieb

Die Vertretung durch Strukturvertriebe stellt einen Sonderfall der Untervertretung dar. Im Wesentlichen handelt es sich bei Strukturvertrieben um eine mehrstufig hie- rarisch aufgebaute Vertriebsform, bei der ein Vertreter einen Untervertreter oder freien Mitarbeiter für sich tätig werden lässt.61 Vertreter können so neben dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft weitere Mitarbeiter gewinnen, welche wiederum für den Vertreter die Versicherungsprodukte vertreiben. Somit partizipieren alle Strukturebenen der Gesellschaft von dem Erfolg eines einzelnen Mitarbeiters.62 Allerdings ist auch der Vertreter unmittelbar vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhän- gig. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter die meist sehr hoch angesetzten Abschlussquoten erreichen.

Unter Verbraucherschutzgesichtspunkten begegnet der Strukturvertrieb berechtig- te Kritik. Diese Struktur ist rein auf den Verkauf von Versicherungsprodukten ausgerichtet, welche zumeist nur mit Provisionszahlungen vergütet werden. Das Vertriebssystem zwingt die einzelnen Vertriebsmitarbeiter zu einem aggressiven Verkaufsverhalten. Hierdurch leidet in erster Linie die Qualität der Kundenbetreu- ung und das Interesse des Kunden ist zweitrangig. Zudem mangelt es vielen Ver- triebsmitarbeitern auch an der nötigen fachlichen Ausbildung.63 Gemäß § 34d Abs.

4 GewO steht den Strukturvertrieben eine erlaubnisfreie Versicherungsvermittlung offen, sofern diese an einem Versicherungskonzern gebunden sind und ausschließlich dessen Produkte vertreiben. Insofern ist auch der sonst vorgeschriebene Sachkundenachweis unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich.64

IV. Provisionen

1. Der gesetzliche Vergütungsanspruch

Der gesetzliche Vergütungsanspruch von Vertretern findet sich in den allgemeinen Regelungen für Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB, sowie in den Spezialvorschriften für Vertreter, §§ 92 ff. HGB, wieder.65 § 89b Abs. 5 HGB legt den Ausgleichsanpruch des Vertreters fest, während die §§ 84, 92 HGB die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür wiedergeben.66 Die Provisionsansprüche des Vertreters aus Nebentätigkeiten ergeben sich aus § 92 b Abs. 1 HGB.

Anspruchsberechtigt ist nach § 84 Abs. 1, 92 HGB jeder hauptberufliche Vertreter gegenüber dem VU, mit dem dieser den Vermittlungsvertrag geschlossen hat. Es gelten die Grundsätze des § 89b HGB.67

a) §§ 92 Abs. 3, 87 HGB

Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Vertreter Anspruch auf Zahlung von Provisio- nen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Die Sonderregelungen des § 92 Abs. 3 HGB beschränken den Provisionsanspruch für Vertreter auf Ge- schäfte, welche durch eigene Tätigkeit zurückzuführen sind. Dem Vertreter sollen keinen Provisionsanspruch für Folgevereinbarungen zustehen, an denen er selbst nicht mitgewirkt hat.68

Gemäß § 92 Abs. 3 S. 2 HGB entfällt für Vertreter der Provisionsanspruch inner- halb eines für ihn zugewiesenen Bezirks für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertrags- verhältnisses abgeschlossen wurden. Der auf einem bestimmten Geschäftsbereich beschränkte Vertreter erhält somit auch nur eine Provisionen für selbst vermittelte Geschäfte.69

Gleiches gilt auch für den Fall, sollte ein Vertrag insoweit geändert werden, dass dieser eine Erhöhung der Versicherungssumme zur Folge hat. Ausnahmen hiervon stellen sogenannte Ergänzungsverträge dar, bei dem ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Hauptvertrag und Folgevereinbarung besteht.70 Diese Regelungen erfassen nur Vermittlungs- bzw. Abschlussprovisionen, nicht aber erfolgsunabhängige Provisionen.71

b) §§ 92 Abs. 4, 87a HGB

Mit Zahlung der der Erstprämie durch den VN erhält der Vertreter den gesetzlichen Zahlungsanspruch auf Provision durch das jeweilige VU.72 Der Provisionsanspruch entsteht auch, sollte die Erstprämie in Form einer Jahresprämie auch unterjäh- rig gezahlt werden.73 Bei Lebensversicherungen ist grundsätzlich die Zahlung der ersten Jahresprämie erforderlich.74 Der Vertreter hat einen vom VR entrichteten Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, sollte der VN den ersten Jahresbeitrag nicht voll bezahlen. Dies hängt von der gesetzlichen Stornohaftungszeit ab, von der unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden kann.75 Eine Teilleistung führt nicht automatisch zum Teilprovisionsanspruch.76. In der Praxis finden aber Teilleistungen in Form von Vorschusszahlungen durch den VR Anwendung.77

Abtretung von Provisionsansprüchen eines Vertreters, welcher u.a. LV vermittelt, sind nach § 134 BGB nichtig. Eine Abtretung erfordert nach § 402 BGB die Weitergabe von Informationen an den Zessionar, welche aber zugleich zu einer Verletzung der nötigen Geheimhaltung (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) führt.78

2. Der vertragliche Vergütungsanspruch

Die Regelungen des § 92 Abs. 3 sind dispositiv. Somit können die Parteien die Provisionspflicht für Folgegeschäfte im Rahmen der Vertragsfreiheit individuell regeln. Gleiches gilt auch für die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 4, 87a HGB. Entscheidend sind die vertraglichen Provisionsabreden im Handelsvertretervertrag.79

3. Provisionsabgabeverbot

Mit Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 08. März 1934 wurde das Provisionsabgabeverbot festgeschrieben und ist seitdem wirksam.80 Das Provisionsabgabeverbot untersagt den Lebensversicherern sowie deren Vertre- ter, dass mittelbar oder unmittelbar dem VN Sondervergütungen wie Provisionen, aus dem Vertrag gewährt werden.81 Der Gesetzgeber befürchtete, dass insbeson- dere Versicherungsvermittler sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten, indem diese eigenständig Preise für Ihre Vermittlungsleistung mit Ihren Kunden vereinbaren.82 Das Provisionsabgabeverbot sollte nach h.M. längst abgeschafft werden. Aufgrund der noch anhaltenden Besorgnis des Gesetzgebers, dass eine Deregulierung der Provisionsabgabe die Markttranzparenz verringern könnte, hat dieser bis dato auf eine Aufhebung des Verbotes verzichtet.83

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main erläuterte in seinem Urteil vom 24.10.2011, dass das Provisionsabgabeverbot mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei.84 Die oberste Aufsichtsbehörde BaFin sieht bisher dennoch keinen Grund, dem Gesetzgeber eine Aufhebung der Verbotsnorm zu empfehlen. Die BaFin versucht eine höchstrichterliche Entscheidung zum Provisionsabgabeverbot zu verzögern und behandelt daher die Frage der Wirksamkeit derzeit sekundär.85 Derzeit prüft die BaFin weiterhin in einem Konsultationsverfahren, ob die Verbotsvorschriften modifiziert oder gar abgeschafft werden sollten.86

4. Stornohaftungszeit

Wie vorangestellt regelt der § 92 Abs. 4 HGB die Entstehung des Provisionsanspruches für Vertreter. Dennoch kann der VR unter bestimmten Voraussetzungen die Vermittlungsprovision für vermittelte LV-Verträge nach § 80 Abs. 5 VAG pro rara temporis vom Vertreter zurückfordern, sollten diese innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre gekündigt werden.87

§ 80 Abs. 5 VAG regelt die Stornohaftungszeit für Versicherungsverträge im Bereich der Lebens- sowie Krankenversicherungen. Die VR haben sicherzustellen, dass der Provisionshaftungszeitraum der eingesetzten Vertreter mindestens 60 Monate (fünf Jahre) beträgt. Durch diese Vorschrift soll unterbunden werden, dass z.B. Mehrversicherungsvertreter in den ersten Jahren nach Abschluss eines LV-Vertrages dem VN einen Wechsel zu einem anderen VR empfehlen, um somit durch einen erneuten Abschluss die eigene Provision zu erhöhen.88

In der Regel werden die Abschlussprovisionen nach Zahlung der Erstprämie durch den VN vorschüssig und im Ganzen für jedes Vertragsjahr an den Vertreter ausge- zahlt. Bei einem Storno innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Stornohaftungs- zeit entsteht ein Rückforderungsanspruch des VR gegenüber dem Ausschließlich- keitsvertreter aus §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB i.V.m. dem jeweiligen Vertreter- vertrag.89

Die gesetzliche Stornohaftung greift nicht bei Bestandspflegeprovisionen sowie Verträge mit Einmalbeiträgen. Weiter können VR und Vertreter im Rahmen einer Individualabrede über den Vermittlervertrag eine abweichende Stornohaftungszeit in Form einer Verschärfung der Zeit vereinbaren.90 Sollte die Prämienlaufzeit des Vertrages unter fünf Jahre liegen, so kann die Mindeshaftungszeit gekürzt und an die Laufzeit der Prämienzahlung angepasst werden.91

Die Höhe der rückzuzahlenden Provisionen dürfen nicht höher als die Abschlusskosten sein, welche entstanden wären, hätte man diese in den ersten fünf Vertragsjahren gleichmäßig verteilt. Vereinbarungen zwischen Vertreter und VN führen nicht zu einer Aushebelung der Rechtsfolgen des § 80 Abs. 5 VAG.92 Weiter bleiben die Regelungen der §§ 87 ff. HGB unberührt.93

D. Zulässigkeit des Einsatzes einer Kostenausgleichsvereinbarung durch Versicherungsvertreter

I. Allgemeines

Wie in der Einleitung vorangestellt, vertreibt der Liechtensteiner Lebensversiche- rer “PrismaLife AG” seit 200894 am deutschen Versicherungsmarkt Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV). Diese Angebote umfassen im Wesent- lichen den Bereich der fondgebundenen LV sowie Risiko-LV. Das Unternehmen beschäftigt nach eigenen Angaben 88 Mitarbeiter95, während der Vertrieb der eigenen Produkte mit Hilfe von Vertriebspartnern erfolgt. Eines dieser Vertriebs- partner stellt die “AFA AG” dar, welche als reine Vertriebsplattform im Status eines Versicherungsvertreters tätig ist.96

In der deutschen Versicherungsbranche ist die Vermittlung von Nettopolicen eher weniger verbreitet. Laut einer Studie aus dem Jahr 2011, bei der 49 Versicherungs- unternehmen befragt wurden, haben nur 15 der Unternehmen überhaupt Nettotari- fe für eine Honorarvermittlung durch Makler angeboten, davon zehn Unternehmen im Bereich der Lebensversicherungen. Trotz fortlaufender Entwicklung der Netto- tarife schätzen die Versicherer zum Zeitpunkt der Studie die angebotenen Netto- tarife im Vergleich zu den tatsächlichen Marktanteilen als eher unbedeutend ein. Zudem lehnen die Versicherer ab, dem Versicherungsvertreter eine Honorarvermitt- lung zuzugestehen. Zwar werden die Auswirkungen auf den Markt durch Einsatz alternative Vergütungssysteme unterschiedlich eingeschätzt, derzeit spricht aber auch eine bisher zu geringe Nachfrage gegen den Erfolg des Vertriebes von Netto- policen. Weiter scheint der Markt der Versicherungsvermittlung in Bezug auf die Verhandlung des Preises der Vermittlerleistung nicht hinreichend funktionsfähig zu sein.97

Insofern nutzt die “PrismaLife AG” die zum größten Teil bestehende Unerfahrenheit der deutschen Versicherungsbranche, um erfolgreich den Vertrieb von Nettopolicen voranzutreiben und bedient sich dabei der Hilfe von externen Versicherungsver- tretern wie z.B. die “AFA AG’. Zudem bedient sich “PrismaLife” eines Systems, welches in Deutschland weitgehend nur bei Maklern, nicht aber bei Versicherungs- vertretern angewendet wird: Die Vermittlung von Nettopolicen i.V.m. separaten Vergütungsvereinbarungen.

Ferner vermittelt der Begriff “Nettopolice” fälschlicherweise den Eindruck, dass der dahinter liegende Nettotarif keinerlei Kostenanteile beinhaltet und die vom VN zu zahlende Prämie vollumfänglich in das Deckungskapital des Vertrages fließt. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da dennoch ein geringer Teil der Abschlusskosten, wie z.B. Verwaltungskosten, an den VR über die Prämie zu entrichten ist. Vielmehr ist eine Nettopolice dahingehend zu definieren, dass der dahinter liegende Tarif weder Provisionskosten noch damit im Zusammenhang stehende Kosten enthält.98

II. Einsatzformen der Kostenausgleichsvereinbarung

Die Vermittlung von Nettopolicen mit KAV durch einen Vertreter kann über zwei Wege erfolgen: Im Namen des VR oder in seinem eigenen Namen. Nachfolgend werden beide Formen in ihren Grundzügen damit einhergehende Probleme erläutert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für die nachfolgende Betrachtung der Einsatzformen keine unmittelbare Bewertung anhand von Vermittlerverträgen oder Provisionsver- einbarungen durchgeführt werden kann. Diese halten die VR als Betriebsgeheimnis unter Verschluss und können daher nicht berücksichtigt werden. Auch wird in der folgenden Bewertung unterstellt, dass der VN seinen LV-Vertrag frühzeitig inner- halb der ersten Jahre ordentlich kündigt und keine weiteren Hindernisse zur Aus- zahlung des Rückkaufswertes vorliegen. Alternative Formen der Vertragsaufhebung durch Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung werden nicht berücksichtigt.

1. Abschluss im Namen des Versicherers

In folgender Einsatzform der KAV wird auf die typische Geschäftstätigkeit eines Vertreters abgestellt. Hierbei vermittelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertre- tungsbefugnisse für den VR Nettopolicen und schließt zugleich mit dem VN eine KAV ab, über welche die Abschlusskosten zu tilgen sind. Dafür erhält der Ver- treter nachfolgend vom VR die ihm zustehende Abschlussprovision gemäß §§ 92, 92a HGB i.V.m. dem Vermittlervertrag. Da die Nettopolice keine mit der Prämie zu verrechnenden Kosten enthält, zahlt der VN seine Prämie direkt in das De- ckungskapital seines Vertrages ein. Die Vertriebskosten, welche die Provisionen des Vertreters beinhalten, werden durch den VN zumeist in Raten für 4-5 Jahre sepa- rat über die KAV an den VR gezahlt. Im Falle eines Frühstornos zahlt der VR den Rückkaufswert an den VN aus. Trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung hat der VN weiterhin die Vertriebskosten über die KAV zu bedienen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Skizze: Abschluss einer Nettopolice i.V.m. KAV im Namen des Versicherers

Quelle: Eigene Zeichnung

Möglicherweise könnte die Weiterzahlungspflicht aus der KAV eine Verletzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften aus § 80 Abs. 5 VAG darstellen. Nach dieser ist der VR im Falle einer Kündigung eines LV-Vertrages durch den VN verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Vertreter in den ersten fünf Jahren nach Vertrags- schluss die angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie tatsächlich hätte anfallen können, wenn die Provision über die ersten fünf Jahre seit Ver- tragsschluss gleichmäßig verteilt worden wäre. Zudem ist eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Ver- sicherungsvermittler als unwirksam zu betrachten. Eine Verletzung des § 80 Abs. 5 VAG setzt die Anwendbarkeit dieser voraus. Von einer grundsätzlichen Anwend- barkeit der aufsichtsrechtlichen Vorschriften ist auszugehen, da weitgehend alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG den aufsichtsrechtlichen Vorschriften des VAG unterliegen.

Fraglich ist aber, ob diese auch bei der Vermittlung von Nettopolicen mit KAV anwendbar sind. Nach dem konkreten Wortlaut des § 80 Abs. 5 S.1 VAG wird die “ Vermittlung eines Vertrages [...] der Lebensversicherung “ vorausgesetzt. Die Vorschrift schränkt nicht die Art des zu vermittelten Lebensversicherungsvertrages ein. Folglich bedarf es keiner weiteren Auslegung, ob eine LV-Nettopolice überhaupt ein LV-Vertrag im Sinne des Aufsichtsrechts darstellt. Zwar spricht dagegen, dass die aufsichtsrechtliche Vorschriften die grundlegend verwendete Bruttopolice als selbstverständlich voraussetzen, dennoch stellt dies kein Hindernisgrund dar, auch die Nettopolice dem Aufsichtsrecht unterzuordnen.99

Ferner bezieht sich der § 80 Abs. 5 VAG auf die vom VR einzubehaltende Provision des Vertreters für die erfolgreiche Vermittlung von LV-Verträgen. Daher muss auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Vertreter vom VR eine Vermittlungspro- vision erhält. Auch diese Voraussetzung wird durch diese zu betrachtenden Ein- satzform der KAV erfüllt. Somit entfaltet die Vorschrift ihre unmittelbare Wirkung auf die zwischen dem Vertreter und VR geschlossenen Vermittlervertrag, welche die entsprechende Stornohaftungszeit für die Vertriebskosten aufweisen muss.100 Zwar können abweichende Regelungen zur Verschärfung des Haftungszeitraumes getroffen werden,101 eine über dem hinaus grundsätzlich entgegenstehende Rege- lung führt aber nach § 80 Absatz 5 S. 3 VAG zur zivilrechtlichen Teilnichtigkeit der Vereinbarung102, sofern diese zum Nachteil des VN in dessen Schutzbereich einwirkt103. Folglich würde eine Verletzung des § 80 Abs. 5 VAG vorliegen, wenn der Vermittlervertrag zwischen Vertreter und VR keine entsprechenden Regelun- gen vorsieht. Gleiches gilt auch, sollte der VR zu viel gezahlte Provisionen an den Vertreter nicht einbehalten.

Es ist die Frage zu klären, welche Auswirkung ein Verletzung des § 80 Abs 5 VAG auf die zwischen VR und VN geschlossene KV haben kann. Das Versicherungsauf- sichtsrecht verfolgt neben der Stabilitätskontrolle der VU auch die Besserstellung des VN und soll diesen vor Benachteiligungen durch den VR schützen. Insofern hat der VR nicht nur die zu viel gezahlte Provision vom Vertreter zurückzuverlan- gen, sondern auch die zu viel gezahlten Kosten an den VN auszukehren.104 Auch der Gesetzgeber weist in seiner Gesetzesbegründung auf das Ziel dieser Vorschrift hin, nämlich dass diese eine Mindestregelung zum Schutz der Versicherten dar- stellt.105 Der Schutz des VN ist auch dahingehend gerechtfertigt, da dieser über keine Kenntnisse über die Provisionsmodalitäten zwischen Vertreter und VR ver- fügen kann. Dies bestrifft nicht nur die Höhe der Provision des Vertreters, sondern auch die Vereinbarungen als Solche.106 Es ist davon auszugehen, dass solche der Vorschrift abweichende Vereinbarungen zwischen Vertreter und VN oder zwischen VR und VN analog die Verbotsnorm des § 80 Abs. 5 S. 3 VAG tangieren.107 Insofern könnte man zumindest von einer Teilnichtigkeit der Regelungen ausgehen.

Allerdings ist fraglich, ob die BaFin auch die Ansprüche des VN gegenüber dem VR durchzusetzen vermag. Hiergegen spricht das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Behörde BaFin und den VU. In ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrt die BaFin die Belange der Gesamtheit der Versichertengemeinschaft, so dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen zugunsten Individualrechte einzelner VN grund- sätzlich nicht begründet wären, auch wenn der BaFin auch der Schutz der mit den Individualrechte verbundenen Eigentumsrechte einzelner VN obliegt.108

Auch spricht dagegen, dass mangels Ermächtigungsgrundlage die BaFin keine Mög- lichkeiten besitzt, unmittelbar in privatrechtliche Verträge zwischen VR und VN einzugreifen. Gemäß § 81 Abs. 2 VAG ist die BaFin gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen dazu ermächtigt, alle geeigneten und er- forderlichen Anordnungen zu treffen, welche Missstände vermeiden oder beseitigen. Das bedeutet aber nicht, dass der VR aufgrund der Anordnung zur unmittelbaren Auszahlung im Individualfall verpflichtet ist. Zudem sieht solch eine Anordnung grundsätzlich die Beseitigung von Missstände ab dem Zeitpunkt vor, wo diese An- ordnung ausgesprochen wird, also für die Zukunft. Davon würde der anzeigende VN selber nicht mehr unmittelbar profitieren. Insofern kann der VN seine Ansprüche selber zivilrechtlich einzuklagen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vorliegende Einsatzform der Nettopolice mit KAV gegen die aufsichtsrechtliche Vorschriften aus § 80 Abs. 5 VAG verstoßen, sollte der Vertreter vom VR eine Vermittlungsprovision erhalten und die KAV Re- gelungen aufweisen, welche auch bei einer frühzeitigen Vertragsbeendigung den VN dazu verpflichten die Vertriebskosten weiter an den VR zu zahlen. Die dem ent- gegenstehende Regelungen der KAV sind unwirksam. Der VR hat dem VN zu viel gezahlte Vertriebskosten anteilig zurück zu erstatten und darf auch nach einem Frühstorno keine weiteren Forderungen erheben. Auch der Vertreter hat anteilig seine bevorschusste Provision an den VR zurück zu erstatten.

2. Abschluss in eigenem Namen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Skizze: Abschluss einer Nettopolice mit KAV durch einen Vertreter in eigener Sache

Quelle: Eigene Zeichnung

Diese Anwendungsform richtet sich analog nach der Möglichkeit des Versicherungsmaklers, separate Vergütungsvereinbarungen mit dem VN zu schließen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2005 geurteilt, sollte ein Versicherungsmakler dem Kunden eine Nettopolice vermitteln, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass dieser den Versicherungsvertrag frühzeitig kündigt.109

Der VN zahlt seine Prämien unmittelbar in das Deckungskapital der Nettopolice ein. Die Vertriebskosten hat der VN in diesem Fall aber auf Grundlage der KAV unmittelbar an den Vertreter zu zahlen. Im Falle eines Frühstornos erhält der VN auch hier seinen Rückkaufswert vom VR ausgezahlt, allerdings hat er weiterhin die Vertriebsprovision an den Vertreter zu entrichten. Der Vertreter erhält seitens des VR keine Provisionen für die erfolgreiche Vermittlung der Nettopolice.

Möglicherweise liegt auch hier eine Verletzung des § 80 Abs. 5 VAG vor. Dagegen spricht aber der Anwendungsbereich des VAG. Dieser erstreckt sich gegenüber den VU, nicht aber gegenüber den Vertretern. Zwar beziehen sich die Regelungen des § 80 VAG auf die Zusammenarbeit zwischen VU und Vermittlern, allerdings werden nur die VU verpflichtet. Zumal sprich auch dagegen, dass der Vertreter keinerlei Abschlussprovisionen seitens des VR für die erfolgreiche Vermittlung erhält. Somit kann auch die gesetzliche Stornohaftungszeit nicht greifen, da der Vertreter die Abschlusskosten separat mit dem VN vereinbart. Der VR hat keine Möglichkeit in diese separate Vergütungsvereinbarung einzugreifen und im Sinne des VAG zu handeln. Daher ist die Anwendbarkeit des VAG auf den Vertreter auszuschließen. Es liegt also kein Verstoß des § 80 Abs. 5 VAG vor.

Möglichweise werden aber bei dieser Anwendungsform zivilrechtliche Vorschriften verletzt, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis für die Anwendung der KAV erge- ben. Die hierbei möglichen Zulässigkeitshindernisse werden im folgenden Abschnitt erläutert.

III. Zulässigkeitshindernisse

Über die Frage der Zulässigkeit der KAV hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren oft diskutiert und kam zu einem uneinheitlichen Ergebnis. Im Wesentlichen sahen viele Gerichte in der Anwendung der KAV eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG sowie des Schicksalsteilungsgrundsatzes und damit eine unmittelbare Umgehung des Verbraucherschutzes.110 Entgegen dieser Meinung sprechen sich aber auch eine Vielzahl anderer Instanzgerichte aus.111

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2005 geurteilt, sollte ein Versi- cherungsmakler dem Kunden eine Nettopolice vermitteln, so entfällt seine verein- barungsgemäß vom Kunden zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass dieser die Versicherungsvertrag frühzeitig kündigt. Insofern unterliegt die separa- te Vereinbarung über die Zahlung der Abschlussprovision nicht dem Schicksal des Versicherungsvertrages (Schicksalsteilungsgrundsatz), sondern besteht auch nach Kündigung weiterhin.

Die Wirksamkeit der Trennung der separaten Provisionsvereinbarung vom Versi- cherungsvertrag bestätigte der BGH erneut in seinem Urteil vom 18.10.2012 und bezeichnet seine Auffassung als gefestigt. Im zu urteilenden Sachverhalt nimmt der Kläger den Beklagten in Anspruch auf Zahlung der per separaten Vergütungsver- einbarung vereinbarten Vertriebskosten für die Vermittlung einer Nettopolice. Der Beklagte hatte die Versicherungspolice sowie die separate Vergütungsvereinbarung widerrufen und betrachtet die separate Vereinbarung aufgrund unangemessener Be- nachteiligung nach § 138 BGB als nichtig an. In seiner Urteilsbegründung verwies der BGH auf die gefestige Rechtsprechung zum fehlenden Schicksalsteilungsgrund- satz bei separaten Vergütungsvereinbarungen bei der Vermittlung von Nettopolicen und sah auch keine unangemessene Benachteiligung des VN sowie ein Verstoß eines gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB.112

In der gerichtlichen Bewertung wurde bisher immer auf die Vermittlung von KAV durch einen “Versicherungsmakler” oder dem Überbegriff “Versicherungvermittler” abgestellt, nicht aber konkret auf die Vermittlung durch einen Versicherungsver- treter. Zwar unterliegen Vertreter und Makler den Regelungen der §§ 60 ff. VVG, dennoch ist nicht zu vergessen, dass der Vertreter in einem anderen Rechtsverhält- nis zum VN sowie VR steht als der Makler. Nur marginal wurde bisher auf die Rolle eines Vertreters bei der Vermittlung von Nettopolicen eingegangen. Auch in der Literatur finden sich hierzu wenige Meinungen wieder. Nur Reiff 113 hat sich bis- her dezidiert mit der Überlegung beschäftigt, inwiefern auch Versicherungsvertreter eigenständige Vergütungsvereinbarungen abschließen dürfen.114

Erst am 12.12.2013 fasste der BGH ein Urteil zur Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes einer KAV durch Versicherungsvertreter. Hier stellte der BGH die Zulässigkeit fest und sah auch keine Umgehung des Verbraucherschutzes sowie unangemessenen Benachteiligung des VN. In der Urteilsbegründung verweist der BGH im Wesentlichen auf die Erkenntnisse von Reiff, ohne weiter inhaltlich auf die problematischen Punkte einzugehen. Zumal sieht der BGH eine Vergleichbarkeit mit dem Versicherungsmakler, welchem ein Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung mit dem VN erlaubt ist.115

Im Folgenden werden auf die strittigen Punkte der KAV eingegangen und die Ent- scheidung des BGH genauer betrachtet und zugleich kritisch hinterfragt. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, ob bei der Anwendung der KAV Zulässigkeitshin- dernisse entgegenstehen und Verbraucherschutzvorschriften verletzt werden.

1. Verstoß gegen § 86 Abs. 1 HGB i.V.m. Vermittlervertrag

§ 86 Abs. 1 HGB verpflichtet den Vertreter die Interessen des VR, dessen Produkte er vertreibt, wahrzunehmen und sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen zu bemühen. Gemäß § 86 Abs. 4 HGB sind die Regelun- gen aus Abs. 1 zwingend.116 Der zu schützende Interessensbereich des VR umfasst nicht nur ausschließlich die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungs- verträgen. Vielmehr können auch die Tätigkeiten des Vertreters während seiner Geschäftstätigkeit dem Interessensbereich des VR zugeordnet werden. Hierzu lässt sich u.a. auch die weitere Kundenbetreuung nach Abschluss des Versicherungsver- trages zuordnen. Der Vertreter hat in den wesentlichen Fragen die Interessen des VR zu berücksichtigen, nicht aber die des Kunden. Auch darf der Vertreter nicht als Makler auftreten oder zugleich Makler sein.117 Zudem hat dieser den Weisungen des VR Folge zu leisten, welche produkt- und tätigkeitsbezogen sein dürfen. Der VR darf aber nicht in die Selbstständigkeit des Vertreters eingreifen.118

Dem Vertreter ist jegliche Form der Benachteiligung des VR untersagt. In Betracht kommen könnte z.B. die Herabsetzung des Ansehens des VR oder die Schlechtma- chung seiner Produkte. Gleiches gilt auch für die Verrechung von Geschäften im ei- genen Namen, welche dem VR zuzuführen sind.119 Ferner darf der Vertreter seinen Kunden keine verbotene Zusagen oder Vereinbarungen zu Provisionsteilungen ma- chen. Sollte dieser seine Pflichten aus § 86 HGB i.V.m. mit dem Vermittlervertrag verletzen, kann der VR die Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder Unterlassen gegen den Vertreter durchsetzen oder bei Schadeneintritt zugleich Schadenersatz- ansprüche erheben.120

Aufgrund neuer Bestimmungen der VVG-Reform im Jahre 2007 ist der Vertreter zusätzlich verpflichtet, gegenüber seinen Kunden die gesetzliche Frage-, Beratungs- und Dokumentationspflicht zu erfüllen. Verletzungen dieser Vorschriften führen nach § 63 VVG zur Schadenersatzpflicht des Vertreters.121 Insofern hat dieser nicht nur alleine die Interessen des VR zu berücksichtigen, sondern im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten aus §§ 60 ff. VVG auch die Interessen des VN. Dies hat der VR in seinem Umgang mit dem Vertreter zu berücksichtigen und nicht als Verletzung seiner Interessenwahrnehmungspflicht anzusehen.

Laut BGH stellt der Abschluss einer KAV durch Vertreter keine Verletzung des § 86 Abs. 1 HGB dar. Vielmehr vertrat dieser die Meinung, es sei weniger verständlich, wenn man den Vertreter eine vertragliche Entgeltvereinbarung aufgrund seiner im erheblichenen Umfang gesetzlichen Beratungstätigkeiten verwehren würde, obwohl diese sich in keiner Weise vom Umfang eines Versicherungsmaklers unterscheiden. Hierbei verwies der BGH auf sein vorhergehendes Urteil vom 06.11.2013, welches dezidiert auf die Vergleichbarkeit des Vertreters mit einem Versicherungsmakler abstellte.122

In seiner Begründung ging der BGH aber nicht auf die Frage über einer Verletzung des § 86 HGB und eine damit möglicherweise verbundene Unzulässigkeit der KAV ein. Tatsächlich könnte aber eine Verletzung des § 86 Abs. 1 HGB vorliegen, sollte der Abschluss einer KAV nicht im Interesse des VR fallen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertreter mit dem Abschluss die vertraglich vereinbarte Provisionsabre- de im Vermittlervertrag kontakariert oder dieser in das Produktangebot des VR eingreifen würde. Hier ist im Wesentlichen auf den Inhalt des Vermittlervertrages abzustellen. Bei einer Verletzung seiner Pflichten könnte der VR gegenüber dem Vertreter Ansprüche auf Schadensersatz erheben.

Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Vorschriften auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der KAV haben. Dagegen spricht aber die fehlende Eigenschaft des VR als Vertragspartei. Er steht in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Vertreter, nicht aber zum VN. Eine unmittelbare Einwirkung auf die KAV ist nicht möglich, ohne selber in die Selbständigkeit des Vertreters und dessen Vertragsau- tonomie einzugreifen. Unmittelbaren Einfluss besitzt der VR nur hinsichtlich des Schicksals des Versicherungsvertrages, welchen er innerhalb des gesetzlichen Rah- mens anfechten oder seinen Rücktritt erklären kann. Insofern hat der VR keinerlei Entscheidungsgewalt über den Abschluss der KAV und kann diese auch nicht für unwirksam erklären.

Reiff vertritt die Meinung, dass der § 86 HGB nur das Rechtsverhältnis des Vertreters zum VR darstellt, nicht aber das Rechtsverhältnis zu VN.123 In der Tat stellen die Regelungen des Vertreters nur auf das Innenverhältnis zwischen Vertreter und VR ab. Auch stellt der § 92 Abs. 2 HGB deutlich auf das bestehende Innenverhältnis zum VR ab.124 Auch der Vermittlervertrag, welche mit dem VR geschlossen wird, konkretisiert nur das Innenverhältnis zum VR.

Aufgrund der fehlenden Anknüpfungsmöglichkeit des § 86 HGB zur Rechtsbezie- hung zwischen Vertreter und VN, scheint einer weitere Prüfung obsolet. Aus alldem lässt sich schließen, dass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 HGB i.V.m. Vermittler- vertrag kein Zulässigkeitshindernis einer KAV zwischen Vertreter und VN darstellt. Der Regelungsbereich des § 86 HGB betrifft die Rechtsbeziehung zwischen Vertre- ter und VR, nicht aber die dies VN. Insofern würde selbst eine Verletzung dieser die Zulässigkeit nicht in Frage stellen.

2. Fehlende Vergleichbarkeit mit Versicherungsmakler

Mit Urteil vom 12.12.2013 verwies der BGH auf die gefestigte Rechtsprechung, dass ein Makler eine separate Vergütungsvereinbarung mit dem VN schließen darf, welche nicht das Schicksal der Nettopolice teilt. Zumal teilte der BGH die Auffas- sung von Reiff, dass der Vertreter bei Abschluss einer KAV analog wie ein Makler zu betrachten wäre. Zwar stehe der Vertreter im Vergleich zum Makler gem. § 86 Abs. 1 HGB “im Lager” des Versicherers, dennoch könne man daraus nicht schließen, dass ein Vertreter nicht den VN nach dessen Interessen und Bedürf- nisse in angemessener Art und Weise beraten dürfe. Hierbei seien die erweiterten Pflichten des Vertreters aus § 60 ff. VVG zu berücksichtigen. Laut BGH wäre es wenig verständlich, wenn man dem Vertreter in Hinsicht auf sein im erheblichem Umfang gesetzlich vorgegebenen Beratungstätigkeiten eine daran angelehnte Ent- geltvereinbarung verwehren würde, daher liege kein wesentlicher Unterschied um Umfang und Intensität zum Makler vor. Dennoch räumte der BGH indirekt ein, die Vergütung des Vertreters müsse geringer als im Vergleich zum Makler ausfallen.

Dagegen argumentiert aber das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 19.09.2013, dass sich der BGH in seinem Urteil vom 20.01.2005 nur mit dem Maklerlohn an sich beschäftigt hätte, nicht aber dezidiert mit der Kostenausgleichsvereinbarung. Glei- ches gelte für das Urteil des BGH vom 18.10.2012, in dem nur einseitig der Ver- sicherungsmakler betrachtet wurde. Aufgrund der Rechtstellung des Maklers sei der Abschluss einer KAV durch die Rechtsprechnung eine grundsätzlich gebillig- te Handhabung, welche sich aber nicht auf den Versicherungsvertreter übertragen lässt.125

Durchaus ist der Umfang und die Intensität der Beratungspflichten des Vertre- ters dem Makler gleichzusetzen. Mit der VVG-Reform wurden die Beratungs- und

Aufklärungspflichten von Vertreter und Makler annährend gleich gesetzt, so dass diese sich im Wesentlichen von der Art der Geschäftsausübung unterscheiden. Das Ziel der VVG-Reform war u.a. eine einheitliche Regelung der Rechte und Pflichten der Versicherungsvermittler nach Maßgabe der IMD1-Richtlinie. Allerdings besteht auch schon aus der historischen Entwicklung heraus eine maßgebliche Unterschei- dung zwischen Makler und Vertreter und deren Rechtsverhältnisse zum VR und VN. Wie schon vorangestellt, sind die Pflichten des Vertreters nach § 86 Abs.

1 HGB konkret definiert und somit auch seine vertragliche Bindung an den VR festgesetzt.

Der Makler, welcher als eine Art treuhänderähnlicher Sachwaltertätig126 ist, hat einzig die Interessen seiner Kunden zu vertreten. Daher schließt dieser mit dem Kunden einen Maklervertrag unabhängig von den VU ab. Wie bereits festgestellt kann der Makler mit dem VN eine erfolgsabhängige Vergütung, auch Courtage ge- nannt, für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages vereinbaren, sofern dieser Vertrag selber eine Nettopolice darstellt.127. Der Makler kann auch, wenn auch rechtlich umstritten, mit dem VN ein Honorar für eine erfolgsunabhängige Be- ratung vereinbaren. Dies umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten, welche zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Versicherungsvermittlung gehören und als notwendi- ge Nebenleistung zur Hauptleistung, also der Versicherungsvermittlung, angeboten werden. Dies umfasst auch die damit einhergehende notwendige geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung mit ein. Zudem kann sich im Anschluss an die Honorarbe- ratung eine Versicherungsvermittlung oder Vertragsbetreuung anschließen.128 Aus alldem folgt, dass der Makler zwar weitgehend die gleichen Pflichten wie der Ver- treter zu erfüllen hat, dennoch stehen dem Makler in Rahmen seiner unabhängigen Rechtstellung mehrere Wahlmöglichkeiten seiner Leistungsvergütung offen. Diese Möglichkeit hat der Vertreter grundsätzlich nicht, da dieser an den VR gebunden ist und dessen Produkte zu vertreiben hat, wofür dieser mittels Provision entlohnt wird.

Nur in bestimmten Fällen kann der Vertreter als Makler i.S.d. § 59 Abs. 3 S. 2 VVG gewertet werden. Hiernach muss der Vertreter gegenüber dem VN den Anschein erwecken, als Makler tätig zu sein. Hierunter fällt auch das Verschweigen der Agen- turverbindungen des Mehrfachvertreters gegenüber dem VN, um den Anschein der Objektivität eines Maklers zu erwecken. Dies gilt nicht, wenn der VN in Kenntnis der tatsächlichen Rechtsstellung des Versicherungsvermittlers ist oder hätte erken- nen müssen.129 In seiner Eigenschaft als Pseudomakler hat dieser entsprechend wie ein Makler zu haften.130 Weiter kann ausgelegt werden, dass der Vertreter als Pseudomakler mit dem VN einen wirksamen Maklervertrag abschließt.131

Im Ergebnis bleibt die Frage strittig, ob der Vertreter im Fall der Vermittlung von Nettopolicen mit KAV dem Makler gleichgesetzt werden kann. Die Argumentation des BGH ist mit Nichten nachvollziehbar und stellt nur eine einseitige Betrach- tungsweise dar. Vielmehr ist der Makler in einem besonderen Rechtsverhältnis im Vergleich zum Vertreter zu betrachten. Dies äußert sich alleine schon in der Mög- lichkeit des Maklers selbständig und unabhängig von den VR über seinen Auftrag sowie die Art seiner Vergütungsform zu entscheiden, während der Vertreter von Beginn an vom VR abhängig ist in seiner Geschäftstätigkeit sowie Vergütung. Eine derartige Gleichstellung würde den Status des Vertreters obsolet machen. Somit würde das Alleinstellungsmerkmal des Vertreters sowie auch des Versicherungsmaklers verloren gehen.

Zumal ist zu berücksichtigen, dass eine Honorarberatung i.S.d. Versicherungsbe- raters die die Erlaubnis der zuständigen IHK nach § 34e Abs. 1 GewO erfordert. Weiter erfordert eine Honorarberatung nicht nur eine Unabhängigkeit zu den Ver- sicherungsunternehmen, sondern auch ein Provisionsannahmeverbot nach § 34e Abs. 3 GewO. Nach der momentanen Gesetzeslage darf der Vertreter keine erfolgs- unabhängige Honorarberatung durchführen. Auch der Gesetzgeber sieht bisweilen keinen Grund den Vertretern eine Honorarberatung zuzusprechen. Auch in dem Ge- setz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz), welches am 01. August 2014 in Kraft tritt, wird der Vertreter nicht weiter berücksichtigt.132 Somit wird deutlich, dass der Gesetz- geber bisher den Vertreter nicht für eine Honorarberatung in Erwägung gezogen hat.

Sollte aber ein Vertreter als Pseudomakler auftreten, so würde aber dieser nach be- stehender Rechtsprechung zum Schutz des VN auch mit allen Pflichten als Makler behandelt werden. Es läge dann ein wirksamer Maklervertrag vor und würde so- mit die Wirksamkeit einer separaten Vergütungsvereinbarung, hier in Form einer Courtage, unterstützen.

3. Unzulässigkeit wegen Umgehungsgeschäft

a) Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 VVG i.V.m. § 171 VVG

Auch die Frage, ob die KAV ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. Abs. 5 VVG i.V.m. § 171 VVG darstellt, wurde seitens des BGH verneint und stützt sich auf die Meinung von Reiff. Nach dessen Meinung würde § 169 VVG nicht zur Anwendung kommen, da diese Vorschrift nach dem Wortlaut eine Verrechnung der Kosten mit der Prämie, also eine Bruttopolice, voraussetzt, welche innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind. Gleiches gilt für den Abzugsverbot für nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. In seiner Erläuterung stellt Reiff auf den Versiche- rungsmakler ab, nicht aber auf den Vertreter.133 Zwar setzt er für die Zulässigkeit zwingend eine transparente Gestaltung der KAV voraus, sieht aber auch gleichzei- tig keine besondere Schutzwürdigkeit des VN, da bei Problemen insbesondere die Beratungshaftung durch den Vertreter zur Geltung komme.134 Auch wird die Ansicht vertreten, beim Einsatz von KAV fände der § 169 Abs. 5 VVG schon alleine aus dem Grund keine Anwendung, weil es der Prämie der Nettopolicen dem notwendigen Kostenanteil fehle, wodurch ein Abzug von nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten unmöglich ist.135 Zumal hätten sich die VVG-Reformkommision sowie der Gesetzgeber ausrechend mit der Problematik im Vorfelde beschäftigt und kamen zu der Auffassung, dass ein Regelungsbedarf nicht bestehe. Der Eingriff in die Privatautonomie der VU soll begrenzt werden, allei- ne schon aus europarechtlichen Gründen, hier Dienstleistungsfreiheit, wo eine Ein- schränkung nur dann zulässig ist, wenn dies durch “zwingende Allgemeininteressen” geboten ist.136

Gestützt wird diese Meinung durch die Gesetzesbegründung zur VVG-Reform, wel- che den Aspekt der freien Vertragsgestaltung zwischen VR und VN betont. Dieser schließt hierbei nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen werden kann, welche nicht der Zillmerung oder ei- nem anderen Berechnungsverfahren unterliegt.137 Dieser Grundgedanke zielt un- mittelbar darauf ab, den Versicherungsunternehmen die Freiheit der Gestaltung des LV-Geschäftes und deren Produkten zu erhalten.138 Hierbei stellt der Gesetzgeber klar, dass zumindest die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG voraussetzt, dass die Ver- rechnung der Abschlusskosten innerhalb von fünf Jahre mit der Prämie vereinbart worden ist. Dies ist bei der Nettopolice nicht der Fall. Weiter erläutert der Gesetz- geber, dass eine separate Vergütungsvereinbarung unabhängig vom Schicksal des Versicherungsvertrag besteht und verweist auf die ähnliche Handhabe wie bei der Wohnraummiete im Zusammenhang zur Maklerprovision139

Das OLG Karlsruhe sowie andere Instanzgerichte sehen hingegen eine Umgehung der Vorschriften aus § 169 Abs. 5 VVG. Diese wurden geschaffen, um zu verhin- dern, dass dem VN eine vorzeitige Beendigung des Vertrages insofern erschwert werden würde, als dass dieser unverhältnismäßig hohe Kosten zu tragen hat. Das könnte ansonsten als eine Art “Vertragsstrafe” betrachtet werden und den VN in seiner Kündigungsmöglichkeit einschränken. Das OLG Karlsruhe ist der Meinung, diese Vorschrift könne nicht außer Kraft gesetzt werden, indem man den Versiche- rungsvertrag formal von der Kostenzahlungspflicht trennt. Zumal sei die Gesetzes- begründung nicht eindeutig, da diese zum einem zwar die Nettopolice für zulässig erklärt, auf der anderen Seite aber den VN vor der Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten die in den zukünftig nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine unzulässige Vertragsstrafe sieht.140

Im Ergebnis sprechen viele Argumente dafür, dass bei der Vermittlung von Nettopo- licen mit KAV die Vorschriften des § 169 Abs. 5 VVG nicht umgangen werden. Nach wie vor ist dieses Thema sehr strittig und die Argumente aller Parteien, die der Be- fürworter und der Kritiker, sind überzeugend. Wie schon zuvor im allgemeinen Teil erläutert, kann von den halbzwingenden Vorschriften des § 171 VVG abgewichen oder diese gar substituiert werden, sofern diese nicht den VN benachteiligen. Wann tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. In- sofern würde das Konstrukt der Nettopolice mit KAV eine erlaubte Substitution des § 169 VVG i.S.d. § 171 VVG darstellen, sofern keine Benachteiligung des VN vorliegt. Insofern ist auszulegen, dass der Schutzzweck des § 169 VVG nach wie vor analoge Anwendung findet, auch wenn die eigentlichen Vorschiften nicht un- mittelbar zur Geltung kommen.

Auch scheint der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzesbegründung sich zumindest oberflächlich Gedanken über die Anwendung von Nettopolicen außerhalb des Zillmerverfahrens gemacht zu haben. Insofern läuft die Argumentation, der Gesetzgeber habe bei der VVG-Reform eine alternative Zahlung der Abschlusskosten ohne Verrechnung mit der Prämie nicht in Betracht gezogen werden, ins Leere. Vielmehr wollte der Gesetzgeber im Rahmen der Vertragsautonomie die VR nicht noch mehr einschränken, als er es schon bisher getan hat.

Das Argument, im Vergleich zur Bruttopolice habe der VN bei einer Nettopolice unverhältnismäßig hohe Kosten zu tragen, bedarf einer genauen Einzelfallbetrach- tung. Dieses Argument kann nicht pauschal an alle Verträgen dieser Art festge- macht werden. Es ist zwar richtig, dass die konkrete Vertriebskosten aus der KAV auf den ersten Blick unverhältnismäßig hoch erscheinen, diese Kosten sollte man aber auch im Verhältnis zu denen einer Bruttopolice betrachten. Fraglich ist, ob die zu tilgenden Kosten einer KAV der Höhe nach den Kosten einer gleichartigen Bruttopolice entsprechen, welche auf fünf Jahre verteilt werden. Erst dann könn- te man von einer Benachteiligung des VN ausgehen, sollten die Vertriebskosten aus der KAV im Vergleich zum Zeitpunkt des Frühstornos unverhältnismäßig hoch erscheinen.

b) Verstoß gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz

Die Provision des Vertreters bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87a, 92 HGB. Diese Vorschrift bildet den Grundgedanken des sogenann- ten “Schicksalsteilungsgrundsatzes”, wonach das Schicksal des Provisionsanspru- ches des Vertreters vom Schicksal des jeweilig vermittelten Versicherungsvertrages abhängt.141 Laut Rechtsprechung betreffen die Provisionsvorschriften nur grund- sätzlich den Interessensausgleich zwischen Vertreter und VR, da von Natur aus der Vertreter vom VR vergütet wird. Trotzdem bringt der Schicksalsteilungsgrundsatz einen wesentlichen Grundgedanken zum Ausdruck, der unabhängig der Frage des zu wertenden Rechtsverhältnisses gilt. Dem steht auch nicht das Urteil des BGH von 2005 entgegen, da sich dessen Entscheidung auf einen Versicherungsmakler bezog, nicht aber einem Vertreter.142

Der BGH sieht in der Anwendung einer KAV durch Vertreter kein Verstoß gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz. Die entsprechenden Vorschriften richten sich auf den Risikoausgleich zwischen Vertreter und VR und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und VN. Insofern kann auch offen bleiben, ob die Regelungen des HGB überhaupt Vereinbarungen wie die KAV zulassen.143 Weiter ist nach h. M. die Ansicht gegeben, dass die Provisionsvorschriften des HGB abdingbar sind.144

Wie schon zuvor im allgemeinen Teil erläutert, sind die Regelungen der §§ 87, 87a, 92 HGB dispositiv. Somit können die Parteien die Provisionsregelungen im Rahmen der individuellen Vertragsfreiheit festsetzen. Entscheidend sind die Regelungen im Vermittlervertrag. Nach h.M. ist davon auszugehen, dass die eigentlichen Vorschriften nur das Verhältnis Vertreter und VR betreffen und diese eigenständige Vereinbarungen zur Provision treffen können (Vgl. hierzu § 92 Abs. 2 HGB). Insofern würde eine alternative Provisionsvereinbarung auch nicht den VN tangieren. Daher ist davon auszugehen, dass der Vertreter abeichende Vereinbarungen mit dem VR zu §§ 87, 87a, 92 HGB schließen kann.

4. Unangemessene Benachteiligung nach §§ 305 ff. BGB

a) Unangemessene Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB

Möglicherweise könnte die KAV nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sein. Fraglich ist aber, ob eine Weiterzahlung der Abschlusskosten aus der KAV heraus als eine Vertragsstrafe nach nach § 309 Nr. 6 BGB gewertet werden kann.

Dafür spricht die vom Gesetzgeber erbrachte Gesetzesbegründung zur VVG- Reform. Der Gesetzgeber stellte fest, das dem VN daraus ein Nachteil entsteht, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden und dieser in sein jederzeit gesetzliches Kündigungsrecht eingeschränkt wäre.145 Weiter argumentiert der Gesetzgeber, dass der VN dem VR zwar mit einer frühzei- tigen Kündigung die Erwartungen des VR entäusche, dennoch werde die Belastung des VN mit den Kosten, die in den zukünftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässiger Vertragsstrafe für vertragsmäßiges Verhalten gesehen.146

Auch die verschiedenen Instanzgerichte sehen die Weiterzahlungspflicht der Ab- schlusskosten als eine unzulässige Vertragsstrafe an. Zumal werde der VN stärker mit den Abschlusskosten belastet im Vergleich zur Bruttopolice. Zwar stellt diese kein unmittelbares Versprechen einer Vertragsstrafe dar, dennoch gibt der § 309 Nr. 6 BGB aber dem allgemein gültigen Gedanken dahingehend Gestalt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einfluss auf die Entschlussfreiheit des VN genommen werden soll, sich berechtigterweise vom Vertrag zu lösen, bei dem er zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet bleibt, die zu den bis dahin erbrachten Leistungen außer Verhältnis steht.147

Dem entgegen ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Erläuterungen des Gesetz- gebers auf die gesetzlichen Änderungen im Rahmen der VVG-Reform beziehen. Nach der alten Regelung des VVG hat der VR die Abschlusskosten von Beginn an unmittelbar mit der Prämie verrechnet. Insofern hätte der VN im Falle eines Frühstornos keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert vom VR ausge- zahlt bekommen, da die Abschlusskosten auch den noch nicht durch die Prämie amortisierten Teil der Kosten beinhaltet haben. Dies sah der Gesetzgeber als eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des VN und somit als unzulässige Ver- tragsstrafe an. Um solch eine unzulässige Vertragsstrafe in Zukunft zu verhindern, regelte der Gesetzgeber mit dem § 169 Abs. 5 VVG die Unwirksamkeit des Abzugs noch nicht getilgter Abschlusskosten. Die Begründung, der Gesetzgeber würde aus gleichem Grund in seiner Gesetzesbegründung dies auch bei der KAV bezwecken, läuft ins Leere. Nach dem genauen Wortlaut stellt der Gesetzgeber in seiner Be- gründung auf die Belastung ungetilgter Kosten ab, die “ in den zukünftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind ”. Insofern wird sich in dieser Argumen- tation auf die Bruttopolice bezogen, nicht aber auf die Nettopolice i.V.m. mit einer KAV. Zumal erlaubt der Gesetzgeber eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten, welche nicht die Verrechnung dieser mit der Prämie vorsieht und unabhängig vom Schicksal des Versicherungsvertrages ist. Somit ist die Argumentation, die KAV würde der Absicht der Gesetzgeber zuwider handeln, unbegründet.148

Bei der Bruttopolice findet zumeist die Zillmerung Anwendung, durch dessen Ein- satz die Prämie während des Vertragzeitraumes konstant bleibt. Der VN bekommt die Verrechnung der Kosten mit der Prämie nur mittelbar mit. Bei der KAV hat der VN aber die Kosten direkt an den Vertreter abzuführen und könnte subjektiv den Eindruck erwecken, dass diese als Gesamtsumme höher sind, als üblicherweise bei einer Bruttopolice. Objektiv ist aber auf den tatsächlichen Kostenunterschied abzustellen. Sollten die Höhe der Abschlusskosten der KAV ähnlich der einer Brut- topolice sein, so würde kein Nachteil für den VN ersichtlich sein.

Ob die Weiterzahlungspflicht bei Frühstorno den VN in seiner Entschlussfreiheit zur Kündigung abhält, lässt sich nicht abschließend bewerten. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Argument bei der Anwendung der KAV zutrifft, da der VN einen wirt- schaftlichen Nachteil erleidet. Dies wäre aber auch bei der Bruttopolice der Fall, bei der der VN einen Stornoabzug zu zahlen hätte. Demnach könnte man in beiden Fällen, bei der KAV sowie der Bruttopolice, argumentieren, dass der VN bei einer frühzeitigen Vertragsbeendigung einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Anders zu beurteilen ist aber, sollten die Kosten der KAV den Rückkaufswert übersteigen, so dass hierbei dem VN ein Minusgeschäft entsteht. In diesem Fall könnte man in der Tat von einer Vertragsstrafe i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB ausgehen.

Auch liegt dann eine Vertragsstrafe i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB vor, wenn eine Klausel den VN erhebliche Nachteile aufbürdet, ohne dass hierbei ein ein überwiegendes Interesse der Verwenders gerechtfertigt wäre.149 Auch wenn die Frage, inwiefern der Einsatz einer KAV den VN erheblich benachteiligt, in der Rechtsprechung höchst strittig ist, so kann man aber von einem überwiegendes Interesse des Verwenders ausgehen. Gleiches gilt auch für die Rechtfertigung des Interesses, da der Vertreter i.d.R. von der Zahlung seiner Provision abhängig ist und ansonsten mittelfristig sein Geschäftsbetrieb nicht mehr weiterführen könnte. Hier ist aber auch wieder auf die konkrete Einzelfallbetrachtung abzustellen. Entstehen dem VN trotz vorzeitiger Kündigung ein Minusgeschäft. weil die Kosten den Rückkaufswert übersteigen, so wäre ein gerechtfertigtes Interesse nicht gegen, da der Vertreter im Vergleich zur Bruttopolice über den nomalen Maße hinaus an dem Geschäft zum Nachteil des VN partizipieren würde.

Gegen eine Vertragsstrafe sprechen auch eine Vielzahl von Agumenten anderer In- stanzgerichte. Eine Vertragsstrafe sei nicht gegeben, da diese eine Sanktion für ein pflichtwidriges Handeln des Vertragspartners darstelle. Bei der separaten Zah- lungspflicht aus der KAV handele es sich aber nicht um eine Sanktion für voran- gegangenes Handeln, sondern um eine originäre und von Anfang an übernommene Vertragspflicht.150 Zumal möge der VN bei einem Frühstorno Nachteile wegen den Kosten haben, dem stehen aber auch Vorteile entgegen. Zumal wären die Ab- schlusskosten transparent und könnten auch durch eine Einmalzahlung vom VN geleistet werden. Der VN hätte vor Vertragsschluss die Möglichkeit für sich zu kalkulieren, ob der Abschluss solch eines Vertrages für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Insofern kann er sich freien Stücken auf das Risiko eines ggf. wirtschaftlich als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäftes bewusst eingehen.151

Auch spricht dagegen, dass der VN bei einer frühzeitigen Beendigung der KAV nur die Abschlusskosten an den Vertreter zu zahlen hat, welche auch tatsächlich Vertragsbestand geworden sind. Insofern würde der VN auch nicht finanziell be- nachteiligt werden, da dieser keine weiteren Kosten zu tragen hat, als im Vornherein ausgewiesen wurde und der VN in Kenntnis darüber ist. Der Rückkaufswert aus der Nettopolice wird separat durch den VR an den VN ausgezahlt.

Im Ergebnis kann nicht von einer Vertragsstrafe im Sinne von § 309 Nr. 6 BGB ausgegangen werden, sofern die Kosten der KAV im Verhältnis mit den einer Brutto- police vergleichbar sind und nicht dazu führen, dass diese bei einem Frühstorno die Höhe des Rückkaufwertes übersteigt und so dem VN ein Minusgeschäft entsteht. Sollte dem VN ein Minusgeschäft entstehen, so würde nicht nur die Gleichbehand- lung wie im Rahmen der Bruttopolice verloren gehen, sondern es läge tatsächlich ein Hinderungsgrund des VN vor, den Vertrag aufgrund des finanziellen Verlustes nicht zu kündigen. In diesem Fall kann eine Vertragsstrafe i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB angenommen werden.

b) Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundge- danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind.

Verschiedene Instanzgerichte sehen in den Bestimmungen der KAV eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese das Kündigungsrecht des VN unzulässig aushöhlen. Hierbei wird abermals auf die Umgehung des § 169 VVG eingegangen und einer Benachteiligung des VN aufgrund der Weiterzahlungspflicht der Kosten trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung.152

Eine erneute Behandlung der Frage nach der Umgehung des § 169 VVG sowie der möglichen Einschränkungen des Kündigungsrechts ist entbehrlich. Nach den bisherigen Ergebnissen stellt eine Abrede des § 169 VVG keine Umgehung vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung dar. Eine Einschränkung des Kündi- gungsrecht und somit Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre möglich, sofern die Kosten der Nettopolice mit einer KAV im Vergleich zu den einer Brut- topolice gleicher Art in einem groben Missverhältnis zueinander stehen.

c) Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB

Nach den Vorschriften des § 307 Abs. 1 BGB können Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn diese den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich, also intransparent, sind.

Verschiedene Instanzgerichte sehen eine Intransparenz der KAV, sollte bei dessen Abschluss der Eindruck vermittelt werden, dass diese mit der Nettopolice “fest” ver- bunden und somit voneinander abhängig wären. Dieser Eindruck könnte vorliegen, wenn z.B. Regelungen der Widerrufsbelehrung der Nettopolice sich gleichzeitig auf die Nettopolice beziehen. Gleiches gilt auch, wenn die Zahlungen der Nettopolice und KAV nicht getrennt verlangt werden oder die Bestimmungen der KAV als An- lage zum Versicherungsvertrag übergeben werden. Auch wäre die KAV nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die KAV den VN dahingehend benachteiligt, dass dieser in seiner Entschlussfreiheit den Vertrag frühzeitig zu beenden gehindert werde, da er sonst weiterhin die Zahlungen aus der KAV leisten müsse.153

Auch liegt eine Intransparenz der Regelungen der KAV vor, wenn der VN nicht ausreichend auf das wirtschaftliche Risiko, welches mit einer frühzeitigen Vertrags- beendigung einhergeht, hingewiesen wird.154 Zumal gebietet Treu und Glauben auch, dass die Klauseln der KAV die wirtschaftlichen Belange und Belastungen so- weit erkennen lässt, wie diese nach den Umständen gefordert werden kann. Hierbei ist der VN ausdrücklich auf die Gefahr einer Nettoschuldenfalle hinzuweisen, sollte bei einem Frühstorno die Höhe der Kosten die des Rückkaufwertes übersteigen.155

Zudem ist der Verwender verpflichtet, die Klauseln möglichst klar, einfach und prä- zise darzustellen. Dazu müssen auch etwaige wirtschaftliche Nachteile oder Belas- tungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner zu erkennen sein. Dies schließt auch zusätzliche Begleitumstände ein, wie z.B. die Kenntnisse und Fähigkeiten des VN. Hierbei könnte eine Klausel, welche für einen Juristen klar verständlich ist, für einen durchschnittlichen Vertragspartner intransparent sein.156 Hierbei hat aber der VR im Rahmen des Möglichen zu handeln. Hierbei soll dem Verwender keinen un- verhältnismäßigen Aufwendungen entstehen, z.B. die Erstellung einer zusätzlichen Kommentierung der Vertragsklauseln.157

Der BGH sieht hingegen keine Benachteiligung des VN gegen die Gebote von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB und verweist auf die Möglichkeit des Versi- cherungsmaklers eigenständige Vergütungsvereinbarungen mit dem VN zu treffen, welches bereits nach gefestigter Rechtsprechung den Regelungen des VVG noch den Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB entgegenstehen. Da nach Ansicht des BGH auch der Vertreter analog separate Vergütungsvereinbarungen abschließen darf, ist grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.

Zumal erbringt der Vertreter mit der Vermittlung von Netto-LV eine vergütungs- würdige Leistung. Die Leistung stellt sich in der Vermittlung von weitaus günstige- ren Produkten der LV dar im Vergleich bei der Vermittlung von Bruttopolicen, wel- che einen höhere Prämie abverlangen in welcher die Vertriebskosten eingerechnet sind. Insofern würde ein Vergütungsanspruch des Vertreters alleine schon durch den Preisvorteil des VN aufgrund der vermittelten Nettopolice gerechtfertigt sein.158

Die Frage ob eine KAV den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt kann nicht ausreichend geklärt werden. Der Meinung es würde bereits eine Benachteiligung vorliegen, da gegen die Vorschriften aus § 169 Abs. 5 VVG verstoßen werden, kann aus dem bereits zuvor festgestellten Ergebnis zum § 169 VVG nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für die Argumentation, dass der VN in seinem Kündigungsrecht eingeschränkt wäre.

Dennoch ist der Argumentation zu folgen, dass eine Intransparenz der Klauseln zur KAV eine Unwirksamkeit dessen hervorrufen kann. Wie bereits erläutert ist der Vertreter nach den Vorschriften des VVG ausdrücklich zur Beratung und In- formation des VN verpflichtet. Dies bedeutet nicht, dass eine Einhaltung dieser Vorschriften eine AGB-Inhaltskontrolle entbehrlich macht, da dies sonst den Effekt des Verbraucherschutzes aushebeln würde. Insofern hat der Vertreter nicht nur sei- nen Verpflichtungen des VVG zu erfüllen, sondern darüber hinaus dem VN freiwillig alle Informationen mitzuteilen. welche erforderlich sind, um eine Intransparenz der KAV auszuschließen. Hierbei hat der Vertreter den VN in aller Deutlichkeit auf die Trennung der Nettopolice mit der Kostenzahlung durch die KAV auch schriftlich hinzuweisen und auch auf das wirtschaftliche Risiko im Falle eines Frühstornos zu belehren. Hierbei darf nicht der Eindruck entstehen, dass die KAV in irgend einer Form Bestandteil der Police ist, sondern ausschließlich eine separate Vergütungs- vereinbarung mit dem Vertreter darstellt.

d) Überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB

Das OLG Karlsruhe wertete zudem die Regelungen einer KAV, welcher der Vertre- ter mit dem VN abschließt, als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB. Hierbei stellte das Gericht auf das Argument ab, dass, sollte der VN mit einem Versicherungsmakler einen Vertrag abschließen, würde dieser eine separate Ver- gütungsforderung des Maklers für dessen Tätigkeit erwarten. Zumal würde dieser auch die Zahlung erwarten, sollte der Makler nicht erfolgreich einen Vertrag ver- mitteln und abschließen. Auch bei einem Vertreter ist zu erwarten, dass dieser eine feste Vergütung oder Provision für vermittelte Geschäfte erhält. Überraschend sei aber für den VN, wenn dieser die Aufwendung der Kosten weiterhin tragen muss, obwohl er den Versicherungsvertrag bereits frühzeitig aufgegeben hat.159

Der BGH hat hierzu eine andere Betrachtungsweise und verweist wieder auf die analoge Gleichstellung mit dem Makler, bei dem eine separate Vergütungsvereinbarung weder gegen die Vorschriften des VVG noch eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 darstellt.160

Es ist nicht davon auszugehen, dass die KAV i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Natürlich kann unterstellt werden, dass der VN von der Tatsache überrascht wäre, dass der Vertreter fürder die Vertragsvermittlung mit diesem eine separa- te Vergütungsvereinbarung abschließen möchte. Allerdings kann man sich nicht auf das Argument berufen, die KAV würde überraschende Klauseln beinhalten, weil der VN mit der frühzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages weiterhin die Abschlusskosten des Vertreters zu bedienen hat. Sofern der Vertreter den VN vollständig und transparent auf die vertraglichen Verpflichtungen und Risiken nach- weislich hingewiesen hat, wäre eine spätere Einrede einer Überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht nachzuvollziehen. Insofern hängt eine Unwirksam- keit der KAV aufgrund überraschenden Klauseln davon ab, ob eine ausreichende Transparenz vorliegt und eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat.

5. Verstoß gegen die Beratungs- und Informationspflichten des Versiche- rungsvertreters

Ein Verletzung der Beratung- und Informationspflichten des Vertreters kann einen Schadenersatzanspruch aus § 63 VVG begründen. In diesem Zusammenhang wurde bereits auf das zwingende Beratungsbedürfnis zur KAV und die damit einhergehende Transparenz hingewiesen.

Zudem hat der Vertreter nach § 60 Abs. 2 VVG den VN mitzuteilen, auf wel- cher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt. Auch hat er die Namen der seinem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Auf die Informa- tionspflicht kann der VN nach § 60 Abs. 3 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

Weiter obliegt dem Vertreter nach § 61 VVG die Beratungs- und Dokumentations- pflicht. Wie bereits festgestellt, hat der Vertreter nicht nur die Interessen des VR zu vertreten, sondern auch die Umstände, Interessen und Bedürfnisse des VN in seiner Beratung zu berücksichtigten. Weiter hat der Vertreter die Beratung zu dokumen- tieren. Auch hier kann der VN mittels einer gesonderten schriftlichen Erklärung auf die Beratung sowie Dokumentation verzichten. § 62 VVG legt den Zeitpunkt fest, wann der Vertreter die Informationen gegenüber den VN zu erteilen hat.

Zudem hat der Vermittler dem VN beim Erstkontakt eine Informationspflicht ge- mäß § 11 VersVermV zu erbringen. Zu diesen Informationen gehören u.a. nach Abs. 1 Nr. 3 die Angabe, ob der Vermittler als Makler oder Vertreter i.S.d. GewO ge- meldet und eingetragen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vor, wenn der Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig diese nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem VN beim ersten Geschäftskontakt die Informationen klar und verständlich in Textform mitteilt. Somit würde eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO vorliegen, welche nach § 144 Abs. Hs.4 GewO mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 EUR geahndet werden kann.

Auch hat der Vertreter den VN gemäß §§ 1, 2 VVG-InfoV zu informieren. Nach § 1 VVG-InfoV hat der Vertreter im Wesentlichen Informationen zu VR sowie zum Versicherungsvertrag zu erbringen. § 2 VVG-InfoV enhält darüber hinausgehend weitere Informationspflichten zur Lebensversicherung, welche der VR auf Grundlage von § 7 Ab. 1. S. 2 VVG zu erbringen hat. Hervorzuheben sind nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 die für den Vertrag anfallenden Kosten. Ferner sieht auch die Rechtsprechung sieht aufgrund der Komplexität der LV- Produkte einen höheren Beratungsbedarf im Vergleich zu anderen Sparten vor. Zumal beschränkt sich die Beratungspflicht nicht nur auf den zu vermittelten Ver- trag, sondern auch auf weitere Konsequenzen, welche sich auf den Vertragsschluss erstrecken. Insbesondere besteht eine Beratungspflicht für den Versicherungsver- mittler, als auch den Vertreter, wenn dieser erkennen oder damit rechnen muss, dass der Kunde aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechni- schen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat. Zumal hat der Vertreter den VN ausdrücklich und nachvollziehbar über die Aus- wirkungen eines Frühstorno bei Nettopolicen mit KAV aufzuklären, da der durch- schnittliche VN, welcher nicht über versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ver- fügt, ansonsten davon ausgehen muss, dass die gesetzlichen Regelungen des § 169 VVG sich nur auf Bruttopolicen beziehen. Im Einzelfall ist zu betrachten, ob der VN gemäß § 61 Abs. 2 VVG auf die Beratung und/oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichtet hat und zuvor darauf hingewiesen hat, dass sich ein Verzeicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirkt, gegenüber den Vertreter einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Der Verzicht erfordert eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung auf einem gesonderten Blatt.161

Ist bei einem Vertreter eine Verletzung seiner Informations- und Beratungspflichten nachgewiesen, so hat dieser nach § 249 BGB beim VN den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetre- ten wäre. Folglich hat der Vertreter die finanziellen Nachteile des VN zu beseitigen, welcher dieser aufgrund einer fehlerhaften Beratung erleiden musste. Entweder wird der VN so gestellt werden, wie er bei Abschluss eines anderen Vertrages mit gleich- wertigen Versicherungsschutz stehen würde oder er kann die Aufhebung des Vertra- ges und Rückerstattung der gezahlten Prämien verlangen. Die Vertragsaufhebung setzt aber einen Vermögensschaden voraus. Dieser könnte bereits dann vorliegen, wenn der abgeschlossene Vertrag für den VN wirtschaftlich zum Nachteil gewe- sen ist. Solch ein Nachteil ist dann anzunehmen, wenn die Versicherungsleistung den Bedürfnissen des VN nicht gerecht wird, den Absprachen der Parteien nicht entspricht oder den Erwartungen des VN widerspricht, welcher dieser nach der Verkehrsanschauung bei Abschluss eines entsprechenden Verssicherungsvertrages haben durfte.162

Zusammenfassend sieht sich der Vertreter bei der Vermittlung einer Nettopolice mit einer KAV einem höheren Beratungs- und Informationsbedarf konfrontiert als bei der Bruttopolice. Eine Verletzung seiner Pflichten kann nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen, sondern auch zur Aufhebung der KAV.

[...]


1 Homepage von PrismaLife, zur Kostenausgleichsvereinbarung, http://www.prismalife-transparenz. com/voller-durchblick (06.02.2014)

2 Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 34.

3 Höra/Leithoff, in: MAH Versicherungsrecht, § 25 Rn 3.

4 Kirscht, in: Handbuch FA VersR, S. 1239 Rn 6.

5 Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 10 und 11.

6 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 8.

7 Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 36 und 37.

8 Winter, ebd., Einführung Rn 39.

9 Kirscht, in: Handbuch FA VersR, S. 1241 Rn 8.

10 Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 39.

11 Winter, ebd., Einführung Rn 47.

12 Winter, ebd., Einführung Rn 48.

13 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 14.

14 Winter, in: Bruck/Möller, Einführung Rn 49 und 56.

15 Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.

16 Meixner / Steinbeck, § 1 Rn 18.

17 Wandt, Rn 1145.

18 Meixner / Steinbeck, § 1 Rn 38.

19 Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.

20 Wandt, Rn 135.

21 Meixner / Steinbeck, § 1 Rn 40.

22 Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 29.

23 1831-1893

24 Schwintowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 18 Rn 104.

25 Fiederling, S. 9.

26 Winter, in: Bruck/Möller, §153 Rn 50.

27 Winter, ebd., §153 Rn 52.

28 Winter, ebd., §153 Rn 50.

29 Fiederling, S. 4.

30 Jaeger, VersR 2006, 1033 (1033).

31 Winter, in: Bruck/Möller, §153 Rn 50.

32 Laars Laars, Kommentar DeckRV, § 4 Rn 1.

33 Fiederling, S. 49, 56 und 102.

34 Winter, in: Bruck/Möller, § 169 Rn 21.

35 Reiff, in: Prölss/Martin, § 169 Rn 31.

36 Mönnich, in: MüKo VVG, Band 2, § 169 Rn 10 uns 11.

37 Höra/Leithoff, in: MAH Versicherungsrecht, § 25 Rn 241.

38 Schwintowski, in: Tamm/Tonner, § 23 Rn 15 und 16.

39 Reiff, in: Prölss/Martin, § 169 Rn 35.

40 Schwintowski, in: Tamm/Tonner, § 23 Rn 75.

41 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 351.

42 Mönnich, in: MüKo VVG, Band 2, § 169 Rn 98.

43 Römer, in: Römer/Langheid, § 169 VVG Rn 70-73.

44 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 363.

45 Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 42 Rn 175.

46 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 364.

47 Reiff, in: Prölss/Martin, § 169 Rn 61.

48 Teslau/Prang, in: Van Bühren, § 14 Rn 362.

49 Mönnich, in: MüKo VVG, Band 2, § 169 Rn 90.

50 Mönnich, ebd., § 171 Rn 1.

51 Langheid, ebd., § 171 Rn 3.

52 Winter, in: Bruck/Möller, § 171 Rn 4.

53 Van Bühren, in: Van Bühren, § 1 Rn 252.

54 Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L: 2003:009:0003:0010:DE:PDF (24.01.2014)

55 Baumann, in: MAH Versicherungsrecht, § 4 Rn 7.

56 Baumann, in: MAH Versicherungsrecht, § 4 Rn 121 und 126.

57 Wandt, Rn. 378.

58 Hoyningen-Huene, in: MüKo HGB, § 48 Rn 14.

59 Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 59 Rn 15.

60 Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 59 Rn 15.

61 Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 84 Rn 54.

62 Feyerabend, in: Handbuch Vertriebsrecht, § 49 Rn 73.

63 Feyerabend, ebd., § 49 Rn 75.

64 Jacob, LSK 2007, 360784 (360784).

65 Busche, in: Oetker/HGB Kommentar, § 92 Rn 1.

66 Emde, VersR 2013, 1333 (1333).

67 Ebd., 1333 (1335).

68 Hoyningen-Huene, in: MüKo HGB, § 92 Rn 10.

69 Busche, in: Oetker/HGB Kommentar, § 92 Rn 4.

70 Ke ß ler, in: HaKo HGB, § 92 Rn 2 und 3.

71 Hoyningen-Huene, in: MüKo HGB, § 92 Rn 9.

72 Hopt, in: Baumbach/Hopt, § 92 Rn 7.

73 Roth, in: Koller/Roth/Morck, § 92 Rn 5.

74 Ke ß ler, in: HaKo HGB, § 92 Rn 6.

75 Benkel/Hirschberg, in: Benkel/Hirschberg, Teil 2, E., Rn162.

76 Hoyningen-Huene, in: MüKo HGB, § 92 Rn 24.

77 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (13333).

78 Busche, in: Oetker/HGB Kommentar, § 92 Rn 5.

79 Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 87 Rn 60. § 87b Rn 33 und § 92 Rn 1; Hopt, in: Baumbach/Hopt, § 87 Rn 48; Busche, in: Oetker/HGB Kommentar, § 87 Rn 39 und § 92 Rn 1.

80 BAV Rundschreiben R 1/73 vom 01. Mai 1973

81 Benkel, in: Benkel/Hirschberg, Teil 2, E, Rn 192.

82 Klinge, VuR 2008, 125 (126).

83 Gause, in: MüKo VVG, Band 1, Systematische Einführung in das Aufsichtsrecht, Rn 302.

84 VerwG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 9 K 105/11.F -, juris

85 Brüss, VW 2013, 22 (22).

86 BaFin, Konsultation 04/2012 - Zukunft des Verbots der Gewährung von Sondervergü- tungen und der Schließung von Begünstigungsverträgen, Geschäftszeichen VA 31-I 4318- 2012/0002:http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2012/ kon_0412_verbot_sonderverguetung_va.html (2014-02-28)

87 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (1334).

88 Baroch-Castellvi, r+s 2013, 53 (53 und 54).

89 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (1342).

90 Ebd., 1333 (1343).

91 Baroch-Castellvi, r+s 2013, 53 (55).

92 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (1346).

93 Laars, Kommentar VAG, § 80 Rn 6.

94 H. Roth, AssCompact, via WiSO 2008, 96 (96).

95 Homepage von PrismaLife, http://www.prismalife.com (22.01.2014)

96 Homepage der AFA AG, Impressum, http://www.afa-ag-partner.de/impressum.html (22.01.2014)

97 Brühl u. a., Nettotarifangebot deutscher Versicherungsunternehmen, S. 11 bis 17.

98 Ebd., S. 7.

99 Vgl. auch Reiff, r+s 2013, 525 (537).

100 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (1342).

101 BT-Drucks. 17/7453, S. 78

102 Baroch-Castellvi, r+s 2013, 53 (57).

103 E Franz / Steiner, VersR 2012, 1333 (1345).

104 Reiff, r+s 2013, 525 (537); Schwintowski, in: Tamm/Tonner, § 23 Rn 78.105 BT.-Drucks. 17/7453, S. 78

106 E. Franz / Steiner, CCZ 2012 2012, 211 (219).

107 Ebd., 211 (220).

108 Vgl. auch Höra, in: MAH Versicherungsrecht, §1 Rn 18.

109 BGH, Urteil vom 20.01. 2005 - III ZR 251/04 -, juris

110 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13-, juris; LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12-, juris; LG Cottbus, Urteil vom 20.06.2012 - 1 S 142/11-, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2013 - 21 S 208/12-, juris; LG Dresden, Urteil vom 31.05.2013 - 8 S 625/12-, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 - 9 O 402/10-, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10-, juris; LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12-, juris; LG Görlitz, Urteil vom 22.04.2013 - 2 S 25/13-, juris; LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010 - 10 O 137/10-, juris; LG Stendal, Urteil vom 18.07.2013 - 22 S 131/12-, juris

111 BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13-, juris; LG Bonn, Urteil vom 17.12.2013 - 8 S 214/13-, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 16.04.2013 - 3 S 152/12-, juris; LG Berlin, Urteil vom 22.11.2011 - 7 O 286/10-, juris; LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 - 8 S 174/11-, juris; LG Bonn, Urteil vom 17.12.2013 - 8 S 214/13-, juris; LG Bremen, Urteil vom 14.03.2013 - 6 O 1014/12-, juris; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 06.10.2011 - 1 S 50/11-, juris; LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011 - 5 O 150/11-, juris; LG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 26 O 308/12-, juris; LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, - 03 S 571/11-, juris; LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10-, juris

112 BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 106/11-, NJW 2012, 3718

113 Prof. Dr. iur. Peter Reiff lehrt an der Universität Trier und ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Privatversicherungsrecht

114 Reiff, r+s 2013, 525 (525 ff.).

115 BGH, Urteil v. 12.12.2013 - III ZR 124/13 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil v. 6. November 2013 - I ZR 104/13 -, juris

116 Hopt, in: Baumbach/Hopt, § 86 Rn 50.

117 Roth, in: Koller/Roth/Morck, § 86 Rn 4 und 20.

118 Hopt, in: Baumbach/Hopt, § 86 Rn 15 und 16.

119 Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 86 Rn 7.

120 Busche, in: Oetker/HGB Kommentar, § 86 Rn 10.

121 Reiff, r+s 2013, 525 (531).

122 BGH, Urteil v. 6. 11. 2013, I ZR 104/12.

123 Reiff, r+s 2013, 525 (531).

124 Roth, in: Koller/Roth/Morck, § 92 HGB Rn 3; Hoyningen-Huene, in: MüKo HGB, HGB § 92 Rn 4.125 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -, juris

126 Vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83 -, juris

127 Baumann, in: FAKomm-VersR, § 59 VVG Rn 25 + 31.

128 Baumann, ebd., § 59 VVG Rn 32.

129 OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 - 5 U 356/12 -, BeckRS 2013, 13689

130 Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 59 VVG Rn 31.

131 OLG Hamm, Urteil vom 8. 10. 2009 - 18 U 26/08 -, r+s 2011, 359

132 Bundesgerichtshof, Honoraranlageberatungsgesetz, BGBl I S. 2390, Art. 3: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/ Gesetzesmaterialien/17_wp/HonoraranlageberatungsG/bgbl.pdf?__blob=publicationFile (2014-02-28)

133 Reiff, r+s 2013, 525 (528 f.).

134 Reiff, ZVersWiss 2012, 477 (491).

135 Schwintowski, ZfV 2011, 96 (97 f.).

136 Ebd., 96 (135).

137 BT-Drucks. 16/3945 S. 53

138 BT-Drucks. 16/3945 S. 51 139 BT-Drucks. 16/3945 S. 102

140 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 - via Juris

141 Evers, VW 2013, 51 (51); Reiff, r+s 2013, 525 (531).

142 LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2013 - 21 S 208/12 -, juris

143 BGH, Urteil v. 12. 12. 2013, III ZR 124/13 -, juris; vgl. auch vorrangehend OLG Naumburg, Urteil vom 24.05.2012 - 9 U 218/11 -, r+s 2012, 575.

144 Reiff, r+s 2013, 525 (533).

145 B.-Drucks. 16/3945, S. 51, Abs. 2

146 B.-Drucks. 16/3945, S. 104, 2. Abs.

147 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -, juris;LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12 -, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 - 9 O 402/10 -, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom10.02.2011 - 11 O 401/10 -, juris; LG Rostock, Urteil vom 06.08.2010 - 0 O 137/10 -, juris

148 Vgl. auch Gesetzesbegründung zur VVG-Reform, BT.-Drucks. 16/3945, S. 104, Abs. 2

149 Grüneberg, in: Palandt, § 309 Rn 33.

150 LG Bonn, Urteil vom 17.12.2013 - 8 S 214/13 -, BeckRS 2014, 02675, S. 6

151 LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10 -, juris; LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 - 8 S 174/11 -, juris

152 LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12 -, juris, Rn 29 und 31; siehe auch LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2013 - 21 S 208/12 -, via juris, Rn 4 und 6; LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12 -, juris, Rn 28; LG Stendal, Urteil vom 18.07.2013 - 22 S 131/12 -, juris, Rn 26 ff.

153 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13, Rn. 46 ff.

154 LG Berlin, Urteil vom 11.06.2013 - 7 S 41/12, Rn 28 ff.

155 LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 - 1 S 133/12, Rn 29

156 Grüneberg, in: Palandt, § 307 Rn 21.

157 Grüneberg, ebd., § 307 Rn 22. 158 Reiff, r+s 2013, 525 (532).

159 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -, juris

160 LG Bremen, Urteil vom 14.03.2013 - 6 O 1014/12, -, juris

161 LG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 - 14 S 11/12 -, juris

162 Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 6 VVG Rn 46.

Excerpt out of 65 pages

Details

Title
Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen
Subtitle
Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?
College
University of Technology, Business and Design Wismar
Grade
1,2
Author
Year
2014
Pages
65
Catalog Number
V279281
ISBN (eBook)
9783656735915
ISBN (Book)
9783656735908
File size
1298 KB
Language
German
Notes
Privatversicherungsrecht
Keywords
einsatz, kostenausgleichsvereinbarungen, vertrieb, netto-lebensversicherungen, wirtschaftliche, eigensicherung, kosten, verbraucherschutzes
Quote paper
Michael Skirlo (Author), 2014, Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279281

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