Staatsrecht II. Mitschrift der Vorlesung


Note de Cours Magistral, 2014

21 Pages


Extrait


Staatsrecht II

Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1)

Allgemeines:

- Schlüsselnorm für das Verständnis des gesamten GG à tragendes Konstruktionsprinzip
- Abs. 2: Verfassunggeber bekennt sich zu vorstaatlichen Menschenrechten
- Abs. 3: unmittelbare Verbindlichkeit
- Voranstellung der Menschenwürde à Staat ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Zweck, die Menschenwürde zu schützen
- Menschenwürde geht teilweise über den Tod hinaus à postmortaler Persönlichkeitsschutz
- Menschenwürde als Grundrecht oder als Grund der Grundrechte?

Schutzbereich

- Probleme:
&#10132 Menschenwürde ein Begriff mit zweieinhalbtausend jähriger Philosophie-geschichte
&#10132kultureller Zusammenhang einer Gesellschaft ergibt unterschiedliche Vorstellungen
&#10132 worin liegt im Vergleich zum Recht auf Leben oder den Gleichheitsrechten das besondere der Menschenwürde?
&#10132 wann beginnt Menschenwürde, wann endet sie? (&#10132 Nidation und Hirntod?)

- Zwei unterschiedliche Auffassungen:
&#10132 1) ein dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebener Wert, der niemals verloren gehen kann &#10132 „Mitgifttheorie“
&#10132 niemals und nirgends ganz ohne Rechte, jeder Mensch bringt gewisse Rechte als Mindestausstattung in die Rechtsordnung mit ein
&#10132 2) Mensch hat seine Würde aufgrund seines eigenen selbstbestimmten Verhaltens &#10132 „Leistungstheorie“ (Problem: Handlungs- oder Willens-unfähige Menschen)

Eingriff

- Objektformel: Der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt der Staats-gewalt gemacht werden &#10132 Problem: sehr unbestimmt
- Typische Eingriffe: Sklaverei, Menschenhandel, Folter, Entzug des Existenz-minimums etc.

Rechtfertigung

- Kein Gesetzesvorbehalt
- Durch Art. 79 Abs. 3 besonders geschützt &#10132 daher auch kein kollidierendes Verfassungsrecht
- Ausnahme: nur bei Kollision mit ebenfalls durch Art. 79 Abs. 3 geschützte Güter ist eine Abwägung unter Umständen denkbar &#10132 aber: Menschenwürde wird als oberster Wert der freiheitlichen Demokratie verstanden, alle in Art. 20 genannten Verfassungsgrundsätze bestehen gerade um der Menschenwürde willen
- Kein Eingriff in die Menschenwürde des Einen, um die Menschenwürde des Anderen zu schützen
- Jeder Eingriff in die Menschenwürde stellt somit einen Verstoß gegen sie dar

Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1)

Allgemeines:

- Auffanggrundrecht gegenüber speziellen Grundrechten &#10132 tritt hinter diese zurück
- Nur bedeutend wenn bei keinem einschlägigen Grundrecht der Schutzbereich eröffnet ist
- Art. 2 Abs. 1 wurde von der Rechtssprechung des BVerfG weiterentwickelt

Schutzbereich

- Zweigeteilt:
&#10132 Allgemeine Handlungsfreiheit
&#10132 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (iVm Art 1 Abs. 1)

- Allgemeine Handlungsfreiheit umfasst nahezu jedes menschliche Handeln
&#10132 Schutzbereich ist sehr groß
&#10132 eröffnet damit in weitem Umfang die Verfassungsbeschwerde

- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (&#10132 Persönlichkeitskerntheorie)

&#10132 Selbstbestimmung: Recht auf Datenschutz (Recht auf den eigenen Namen, Kenntnis der eigenen Abstammung, Recht auf Fortpflanzung usw.)
&#10132 Selbstbewahrung: Recht auf Privatsphäre (Schutz eines Rückzugraums; Sphärentheorie unterscheidet zwischen unantastbarer Intimsphäre und Privatsphäre)
&#10132 Selbstdarstellung: Recht am eigenen Wort und Bild (Schutz der persön-lichen Ehre, Schutz vor heimlichen Mit- oder Abhören, Recht auf Gegen-darstellung usw.)

Eingriff:

- Problem: jegliche Beeinträchtigung stellt einen Eingriff dar
- Daher liegt ein Eingriff nur vor wenn:
&#10132 es sich um eine rechtliche (nicht faktische) Maßnahme der Staatsgewalt handeln
&#10132 die Maßnahme muss gegen einen Einzelnen gerichtet sein, nicht gegenüber Dritten

Rechtfertigung:

- Drei unmittelbare Verfassungsschranken (Schrankentrias)
&#10132 Verfassungsmäßige Ordnung
&#10132 Rechte anderer
&#10132 Sittengesetz
- Nur die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung spielt in der Rechts-sprechung eine Rolle &#10132 dies wird als die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung vereinbar sind aufgefasst (&#10132 letztlich ein einfacher Gesetzesvorbehalt)
- Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes &#10132 je stärker der Eingriff in Art. 2 Abs. 1, desto sorgfältiger muss die Norm begründet sein

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1)

Allgemeines:

- Problem: wann beginnt das Leben und wann endet es?
&#10132 Nidation bis Hirntod

Schutzbereich:

- Recht auf Leben: Schutzgut ist das menschliche Leben
- körperliche Unversehrtheit: Integrität der Körpersphäre &#10132 Gesundheit im physiologischen und geistig-seelischen Sinne

Eingriff:

- Recht auf Leben
&#10132 Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe
&#10132 finale Rettungsschuss
&#10132 Pflicht zum Einsatz von Leben und Gesundheit (Polizei, Feuerwehr usw.)

- körperliche Unversehrtheit

&#10132 Folter
&#10132 Menschenversuche
&#10132 Impfzwang
&#10132 Blutentnahme
&#10132 zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht

- geringe Intensität einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit schließt einen Eingriff nicht aus

Rechtfertigung:

- Gesetzesvorbehalt &#10132 aber: staatliche Eingriffe sind in diesem Fall von sehr hoher Intensität
- Wesentlichkeitslehre: Eingriff muss auf Grundlage eines Parlaments-gesetzes erfolgen, eine Rechtsverordnung reicht in der Regel nicht aus
- Schranken-Schranken
&#10132 Art. 102 (Abschaffung der Todesstrafe)
&#10132 Art. 104 Abs. 1 S. 2 (Folterverbot)
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier besonders sensibel zu prüfen

Schutzpflicht und Schutzrecht:

- Hohe Schutzpflicht, da Grundrechtsverletzungen stets irreparabel sind
- Staat muss sich schützend und fördernd vor jedes Leben stellen &#10132 vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter bewahren
- Aber: Staat hat einen erheblichen Handlungsspielraum &#10132 es gilt hier nur das Untermaßverbot

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104)

Schutzbereich:

- Körperliche Bewegungsfreiheit / Fortbewegungsfreiheit: Jeder hat das Recht einen Ort aufzusuchen und ihn wieder zu verlassen (auch negativ)
- Ob jeder beliebige Ort aufgesucht werden kann ist ein Problem des Art. 11

Eingriff:

- Freiheitsentziehung (Art. 104), Arrest, Gefängnisstrafe
- Wehr- und Schulpflicht

Rechtfertigung:

- Art. 104 unterliegt qualifiziertem Gesetzesvorbehalt, gilt damit als lex specialis und verdrängt den in Art. 2 Abs. 2 S. 3 genannten einfachen Gesetzesvorbehalt
- Freiheitsbeschränkungen können damit nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgen (&#10132 keine Rechtsverordnung, Vgl. Wesentlich-keitslehre)
- Freiheitsentziehungen müssen in der Regel im Voraus richterlich angeordnet werden
- Schranken-Schranke ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
&#10132 lebenslange Freiheitsstrafe? (&#10132 Regelungen zur Begnadigung und Aus-setzung der Strafe)
&#10132 Untersuchungshaft? (&#10132 Aufklärung einer Straftat, Flucht- oder Verdunklungsgefahr)

Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4, Art. 12a Abs. 2 und Art. 140 iVm Art. 136 Abs. 1, 3, 4 sowie Art. 137 Abs. 2, 3, 7 WRV)

Allgemeines:

- Art. 140 verweist auf Normen der Weimarer Reichsverfassung &#10132 diese sind dem GG angegliedert und damit vollgültiges Verfassungsrecht
- Moderne säkulare Staaten sind aus Religionskriegen hervorgegangen und sind daher nun weltanschaulich neutral
- Art. 4 umfasst fünf Elemente: 1) Glaubensfreiheit, 2) Gewissensfreiheit, 3) Bekenntnisfreiheit, 4) Religionausübungsfreiheit, 5) Kriegsdienstfreiheit
- Problem: Religionsfreiheit kann zur Handlungsfreiheit religiös motivierten Verhaltens werden

Schutzbereich:

- Forum internum &#10132 Religiöser Glaube und moralische Überzeugung (Denken)
- Forum externum &#10132 Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Handeln)
- Positive und negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit
- Glaube: Innere Überzeugung des Menschen von Gott und dem Jenseits &#10132 bzw. die Negation dessen
- Gewissen: Bewusstsein des Menschen vor der Existenz des Sittengesetzes
- Bekenntnis: Kundgabe des Glaubens und des Gewissens
- Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zu Art. 4 Abs. 1 (&#10132 Ersatzdienst kann daher nicht aus Gewissensgründen verweigert werden)

Eingriff:

- Denken: Staat versucht die Bildung und den Bestand religiöser, weltan-schaulicher und moralischer Überzeugungen indoktrinierend zu beeinflussen
- Reden: Verpflichtung zum Schweigen oder Offenbaren
- Handeln: Unterlassen einer religiös motivierten Handlung wird gefordert
- Gewisse Wechselwirkung: Wer sich gegenüber einer staatlichen Anordnung auf entgegenstehende Glaubens- oder Gewissenspositionen beruft, kann diese nicht gleichzeitig verschweigen
- Individuelle Religionsfreiheit
- Kollektive Religionsfreiheit

Rechtfertigung:

- Vorbehaltloses Grundrecht &#10132 nur verfassungsimmanente Schranken kommen in Betracht
- Schranken in Art. 136 und 137 WRV werden durch Art. 4 GG überlagert
- Auch Art. 2 Abs. 1 kann laut BVerfG nicht als Gesetzesvorbehalt heran-gezogen werden, da alle Grundrechte eigenständig sind
- Schranken-Schranken
&#10132 Übermaßverbot
&#10132 Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2)

Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 2)

Schutzbereich:

- Meinungsfreiheit
&#10132 Meinungsäußerung: Werturteile, die daher weder wahr noch falsch sind
&#10132 Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, wenn sie wahr sind
&#10132 nicht geschützt: bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen
&#10132 Problem: auch Tatsachenbehauptungen sind oftmals zugleich Werturteile
&#10132 Äußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild &#10132 aber auch durch Gebärdensprache oder Schweigen
&#10132 negative Meinungsfreiheit

- Informationsfreiheit
&#10132 Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren
&#10132 Quellen müssen demnach technisch geeignet und dazu bestimmt sein, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (&#10132 z.B. Zeitungen, Fernsehen, Plakate usw.)
&#10132 negative Freiheit: Schutz vor unentrinnbar aufgedrängter Information

- Pressefreiheit
&#10132 Presse: alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
&#10132 auch einmalig erscheinende Druckwerke wie Aufkleber, Flugblätter usw.
&#10132 pressespezifische Tätigkeiten wie Recherche und Verbreitung einer Meldung
&#10132 kein Spezialfall der Meinungsfreiheit, diese bleibt vielmehr bestehen
&#10132 im Pressewesen tätige Personen und Unternehmen werden in der Ausübung ihrer Tätigkeit geschützt

- Rundfunkfreiheit
&#10132 umfasst Radio und Fernsehen (&#10132 redaktionelle Tätigkeit muss vorliegen)
&#10132 öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten fallen ebenfalls in den Schutz-bereich, da sie dem von Art. 5 geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind
&#10132 ähnlich der Pressefreiheit

- Filmfreiheit
&#10132 alle Personen, die unmittelbar zur Entstehung des Films beitragen
&#10132 dokumentarische Filme und Spielfilme

[...]

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Staatsrecht II. Mitschrift der Vorlesung
Université
University of Bonn
Cours
Vorlesung: Staatsrecht II
Auteur
Année
2014
Pages
21
N° de catalogue
V279376
ISBN (ebook)
9783656731184
ISBN (Livre)
9783656731146
Taille d'un fichier
493 KB
Langue
allemand
Mots clés
staatsrecht, grundrechte, jura, brd, grundgesetz
Citation du texte
Karl Dauderhof (Auteur), 2014, Staatsrecht II. Mitschrift der Vorlesung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279376

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