Das Recht der modernen Biotechnologie


Trabajo de Seminario, 2004

37 Páginas, Calificación: 11


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Teil 1: Zulassung gentechnischer Produkte
I. Freisetzung und Inverkehrbringen von GVOs
1. Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene
2. Zulassungsverfahren auf EG-Ebene
a) Bei Zustimmung von den einzelnen Mitgliedsstaaten
b) Bei Ablehnung von einzelnen Mitgliedsstaaten
aa) Konsens durch Verhandlungen
bb) Dissens zwischen den Mitgliedsstaaten - Komitologieverfahren
cc) Zwischenstand
3. Transnationaler Verwaltungsakt / Mehrstufiger gemeinschaftlicher Verwaltungsakt
II) Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln
1. Begriffsbestimmung
2. Zulassung auf nationaler Ebene
3. Zulassung auf EG-Ebene
4. Europäischer Verwaltungsakt ?
III. Regelungen der EG für sonstige Produkte
1. Bekleidung aus gentechnisch veränderter Baumwolle
2. Papier/ Holz aus transgenen Hölzern
3. Zulassungsverfahren
IV. Fazit

C) Teil 2: Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Zulassung gentechnischer Produkte 10
I. Rechtsschutz auf nationaler Ebene
1. Rechtsschutz gegen das Verhalten des deutschen Vertreters im Rat
a) Klage vor dem Verfassungsgericht
aa) Probleme der Zulässigkeit
(1) Beschwerdegegenstand
(2) Unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers
(3) Zwischenergebnis
bb) Probleme der Begründetheit
(1) Verletzung von Art. 12 I GG
(2) Verletzung von Art. 14 I GG
(3) Zwischenergebnis
b) Die Bindung des deutschen Ratsvertreters an das Grundgesetz
c) Auswirkung des Abstimmungsverhaltens auf das Abstimmungsergebnis
d) Ergebnis
2. Rechtsschutz gegen das Verhalten des deutschen Vertreters im Regelungsausschuss
a) Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
aa) Anwendbarkeit von Art. 34 GG
bb) Verletzung der einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht
cc) Schaden
dd) Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
b) Ergebnis
3. Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Zulassung gentechnischer Produkte durch die nationale Behörde
a)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
aa) Verpflichtungsklage
bb) Allgemeine Leistungsklage
b) Ergebnis
II. Rechtsschutz auf EG-Ebene
1. Rechtsschutz bei Versagung der Zulassung durch die Kommission
a) Nichtigkeitsklage gemäß Art. 234 IV EG
aa) Betroffenheit
bb) Unmittelbarkeit
cc) Individualität
dd) Klagegründe
ee) Ergebnis
b) Eilverfahren nach Art. 242, 243 EG
2. Rechtsschutz bei Verzögerung der Zulassung durch die Kommission
a) Außervertragliche Haftung gemäß Art. 288 II EG
aa) Anwendbarkeit von Art. 288 II EG
bb) Vorschrift, die dem einzelnen Rechte verleiht
cc) hinreichend qualifizierter Verstoß
dd) Schaden
b) Ergebnis
III. Fazit

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Einleitung

Ein immer schnelleres Voranschreiten der Biotechnologie und der eventuell damit verbundenen Gefahren zwingt die nationalen und europäischen Gesetzgeber zu immer umfassenderen Regelungen. Speziell im Bereich der Gentechnik ist in den letzten Jahren eine Flut von zum Teil miteinander verbundenen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien erlassen worden, um diese komplexe Materie einem rechtlichen Rahmen zu unterwerfen. Insbesondere das Zulassungsverfahren für gentechnische Produkte ist hierbei ein immerwährender Streitpunkt. Dies gilt auch in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Hersteller von gentechnischen Produkten, denen eine Zulassung versagt bleibt. Deshalb bedarf es an dieser Stelle einer genaueren Untersuchung der eben angesprochenen Problematiken.

Vorab soll jedoch erläutert werden, wann von einem gentechnischen Produkt gesprochen werden kann. Zunächst ist ein gentechnisch veränderter Organismus erforderlich. Gemäß Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2001/18/EG[1] ist ein Organismus jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Demnach umfasst diese Definition auch Mikroorganismen einschließlich Viren und Viroide, ferner Pflanzen und Tiere einschließlich Eiern, Samen und Pollen, sowie Zell- und Gewebekulturen von Pflanzen und Tieren.[2] Diese Organismen sind gemäß Art 2 Nr. 2 als genetisch verändert anzusehen, wenn das genetische Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und /oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.[3] In Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2001/18/EG ist der Begriff des Produkts als eine Zubereitung, die aus genetisch veränderten Organismen oder einer Kombination von genetisch veränderten Organismen besteht oder genetisch veränderte Organismen oder eine Kombination von genetisch veränderten Organismen enthält und in den Verkehr gebracht wird, legaldefiniert. Dies lässt darauf schließen, dass Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen nur zufällig in Spuren enthalten, nicht unter den Produktbegriff in Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2001/18/EG fallen.

B) Teil 1: Zulassung gentechnischer Produkte

In Bezug auf die Zulassung von gentechnisch veränderten Produkten ist einer immer stärkere Verzahnung von nationalem und europäischem Recht zu beobachten. Im ersten Teil dieser Arbeit wird daher das Zulassungsverfahren für ausgewählte gentechnisch veränderte Produkte auf nationaler und europäischer Ebene dargestellt, um dem Betrachter dieses komplexe Verfahren anschaulich zu machen.

I. Freisetzung und Inverkehrbringen von GVOs

Ausgangspunkt für eine Zulassung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist die EG-Freisetzungsrichtlinie 2001/18, die am 17. Oktober 2002 die Richtlinie 90/220/EWG („alte“ Freisetzungsrichtlinie) ersetzt hat.[4] Um nun eine gemeinschaftsweite Zulassung für die Freisetzung und das Inverkehrbringen eines gentechnisch verändertes Organismuses oder eines Produktes, dass solch einem Organismus enthält, zu erhalten, muss der Antragsteller zahlreiche bürokratische Hürden auf nationaler und europäischer Ebene überwinden, die nun im nachfolgenden dargestellt werden.

1. Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene

Auf nationaler Ebene ist die Behörde desjenigen Mitgliedsstaates für das Zulassungsverfahren zuständig, in dem der Antragsteller den Organismus zuerst auf den Markt bringen will, vgl. Art. 5 Abs. 2 Verordnung 1829/2003/EG. Die hierfür in Deutschland zuständige Behörde ist das Robert-Koch-Institut in Berlin (RKI).[5] Gemäß Art. 14 Abs. 2 RL 2001/18/EG muss das RKI dann binnen 90 Tagen einen Bewertungsbericht erstellen. Fällt der Bewertungsbericht für den Antragsteller positiv muss die Behörde das EG-Beteiligungsverfahren einleiten (hierzu weiter im nächsten Abschnitt). Kommt die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass die Zulassung versagt werden soll, so teilt sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten mit, ohne jedoch an deren Auffassung über die Zulassung gebunden zu sein.

2. Zulassungsverfahren auf EG-Ebene

a) Bei Zustimmung von den einzelnen Mitgliedsstaaten

Befürwortet die nationale Behörde die Zulassung eines bestimmten gen-technischen Organismus, so muss sie den Antrag und ihre Stellungnahme an die Kommission übermitteln, vgl. Art. 15 Abs. 3 RL 2001/18/EG (in-formatorisches EG-Beteiligungsverfahren[6] ). Die Kommission leitet dann den Antrag und die Stellungnahme der Eingangbehörde gemäß Art. 14 Abs. 2 S. 3 RL 2001/18/EG an die einzelnen Mitgliedsstaaten weiter (sog. Sternverfahren[7] ). Erhebt kein Mitgliedsstaat Einwände gegen die Zulassung des in Rede stehenden GVOs, erteilt die Eingangsbehörde gemäß Art. 15 Abs. 3 RL 2001/18/EG eine Genehmigung mit gemeinschaftsweiter Wirkung und unterrichtet die einzelnen Mitgliedsstaaten über die Genehmigung.

b) Bei Ablehnung von einzelnen Mitgliedsstaaten
aa) Konsens durch Verhandlungen

Gemäß Art. 15 Abs. 3 RL 2001/18/EG können die einzelnen Mitgliedsstaaten innerhalb einer Frist von 60 Tagen einen begründeten Einwand gegen die Zulassung des in Frage stehenden Organismuses bei der Eingangsbehörde geltend machen, wobei jedoch der Kommission ein Mitspracherecht ein-geräumt ist. Können die erhobenen Einwände nicht durch Verhandlungen aus-geräumt werden, wird gemäß Art. 18 Abs.1 RL 2001/18/EG eine Entscheidung durch die Kommission herbeigeführt.

bb) Dissens zwischen den Mitgliedsstaaten - Komitologieverfahren

Diese Übertragung der Entscheidungsbefugnisse von der Eingangsbehörde auf die Kommission wird als Hochzonung bezeichnet.[8]

Die Kommission muss nun für eine Entscheidung, dass in Art. 30 Abs. 2 RL 2001/18/EG vorgesehene, auch als Komitologie[9] bezeichnete, Verfahren durchführen. Art. 30 Abs. 2 RL 2001/18/EG nennt hierfür dass in den Art. 5, 7 des Beschlusses des Rates vom 17.07.1999 festgelegte Regelungsverfahren (1999/468/EG).[10] Demnach muss die Kommission zunächst die Stellungnahme eines Regelungsausschusses einholen, dessen Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen zustande gekommen sein muss, vgl. Art. 5 Abs. 1, 2 Beschluss 1999/468/EG. Kommen der Regelungsausschuss und die Kommission hier zu einer übereinstimmenden Entscheidung bezüglich der Produktzulassung, ist die Kommission, vorbehaltlich von Einwendungen des Europäischen Parlaments, dazu befugt, die nationale Behörde anzuweisen, das Produkt zuzulassen.[11] Stimmen Kommission und Regelungsausschuss in der Frage der Zulassung nicht überein oder gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, muss sich die Kommission an den Rat und das Europäische Parlament wenden. Zu diesem Zeitpunkt kann sich das Parlament zu einer eventuellen Überschreitung der Durchführungsbefugnisse äußern. Unbeschadet davon entscheidet jedoch der Rat mit einer qualifizierten Mehrheit über die, von der Kommission vorgeschlagene, Verfahrensweise bezüglich der Produktzulassung, vgl. Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 1 Beschluss 1999/468/EG. Bei einem Dissens zwischen Rat und Kommission, kann die Kommission ihren originären oder einen geänderten Vorschlag erneut dem Rat vorlegen, über den diese dann noch einmal neu befinden muss, vgl. Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 2 Beschluss 1999/468/EG. Der Rat muss jedoch gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2001/18/EG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Erstvorlage seitens der Kommission entweder für oder gegen den Vorschlag bezüglich der Produktzulassung entscheiden. Wird seitens des Rates keine Entscheidung getroffen, ist die Kommission befugt, die von ihr vorgeschlagene Entscheidung über die Zulassung eines gentechnischen Produktes zu erlassen, vgl. Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 3 Beschluss 1999/468/EG.

cc) Zwischenstand

Sind nun all diese Verfahren durchlaufen und ist die Kommission, sei es durch eine Beteiligung des Regelungsausschusses, des Rates oder des Parlamentes, zu einer Entscheidung gekommen, muss die nationale Behörde dem Antragsteller die wie auch immer lautende Entscheidung der Kommission übermitteln. Die von der Kommission getroffene Entscheidung ist für die Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, bindend.[12]

3. Transnationaler Verwaltungsakt / Mehrstufiger gemeinschaftlicher Verwaltungsakt

Aufgrund der Vielzahl der an der Zulassungsentscheidung beteiligten, bezüglich des Freisetzens und Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen, nationalen und europäischen Entscheidungsträgern erscheint es fraglich, ob es sich bei der Versagung oder der Genehmigung bezüglich der Zulassung von gentechnischen Produkten um einen transnationalen oder vielmehr um einen mehrstufigen gemeinschaftlichen Verwaltungsakt handelt.

Der transnationale Verwaltungsakt ist dadurch charakterisiert, dass ein Verwaltungsakt, der von einer mitgliedsstaatlichen Behörde mit Wirkung für deren Hoheitsgebiet erlassen wurde, in anderen Mitgliedsstaaten ohne weiteren Vollzugsakt Wirkung erlangt, weil diese bereits ihre antipizierte Anerkennung bestimmter Verwaltungsentscheidungen ausgesprochen haben oder zu dieser Anerkennung aus Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind.[13] Die Ausgestaltung der zu treffenden Regelung, d. h. die Regelungsverantwortung, verbleibt jedoch bei der Behörde des Erlassstaates.[14]

[...]


[1] Richtlinie abgedruckt in: ABl. EG L 106 vom 17.04.2001, S.1 ff..

[2] IP-Gen TR- Herdegen/Dederer, 2. Richtlinie (2001/18EG), S. 10.

[3] IP-Gen TR- Herdegen/Dederer, 2. Richtlinie (2001/18EG), S. 11.

[4] MEMO/02/160-REV, Brüssel, 1. Juli 2003.

[5] Lienhard, NuR 2002, S. 13 (S.14).

[6] IP-Gen TR- Herdegen/Dederer, 2. Richtlinie (2001/18EG), S. 35.

[7] Lienhard, NuR 2002, S. 13 (S.15).

[8] Vgl. Wahl/Groß, DVBl. 1998, S. 2 (S.3).

[9] Herdegen, Europarecht, § 9 Rn. 199.

[10] abgedruckt in: ABl. EG L 184 vom 17.07.1999.

[11] Herdegen, Europarecht, § 9 Rn. 199.

[12] EuGH, RS C-6/99 (Greenpeace France), Slg. 2000, S. I-1651, Rn. 30.

[13] vgl. Nessler, NVwZ, 1995, S.863 (S.864f.); Ruffert, Die Verwaltung, S. 470 ff..

[14] Schmidt-Aßmann, EuR 1996, S. 270 (S. 276).

Final del extracto de 37 páginas

Detalles

Título
Das Recht der modernen Biotechnologie
Universidad
University of Bonn  (Institut für Öffentliches Recht)
Curso
Seminar zum Recht der modernen Biutechnologie
Calificación
11
Autor
Año
2004
Páginas
37
No. de catálogo
V27988
ISBN (Ebook)
9783638298889
Tamaño de fichero
627 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit beschäftigt sich im ersten Teil mit den Regelungen der EG für die Zulassung von gentechnischen Produkten. Im zweiten Teil der Arbeit wird untersucht, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für den Hersteller von gentechnischen Produkten möglich sind. Hierbei werden insbesondere die Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf das Verhalten des deutschen Vertreters im Rat und Regelungsausschuss auf nationaler und EG-Ebene herausgearbeitet.
Palabras clave
Recht, Biotechnologie, Seminar, Recht, Biutechnologie
Citar trabajo
Martin Wohlgemuth (Autor), 2004, Das Recht der modernen Biotechnologie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27988

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Título: Das Recht der modernen Biotechnologie



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