Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Kritische Analyse der Auswirkungen des Euros auf die Entwicklung der länderspezifischen Staatsverschuldung


Masterarbeit, 2014

144 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
1.2. Gang der Untersuchung

2. Europäisches Parlament und Rahmenbedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU)
2.1. Historischer Kontext
2.2. Strukturen und Funktionen des Europäischen Parlaments
2.3. Bedingungen des Unionsrechts
2.4. Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
2.4.1. Aufbau, Organisation und Funktionen
2.4.2. Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB)
2.4.3. Europäische Geldpolitik
2.5. Nationale Fiskalpolitik als Bestandteil der EWWU

3. Einführung und Entwicklung der europäischen Gemeinschaftswährung Euro
3.1. Europäische Währungsunion und Europäisches Währungssystem
3.1.1. Entstehung und Verlauf
3.1.2. Wirkungen und Zielsetzungen der Stabilitätspolitik innerhalb des EWS
3.2. Voraussetzungen für die Implementierung der europäischen Gemeinschaftswährung
3.2.1. Allgemeine Zusammenhänge
3.2.2. Optimaler Währungsraum
3.2.3. Steuerung und Zielsetzungen einer länderübergreifenden Währung
3.2.4. Bestimmung und Einhaltung der Konvergenzkriterien
3.3. Inkrafttreten, Stabilisierung und Destabilisierung des Euros

4. Europas länderspezifische Staatsverschuldungen unter besonderer Berücksichtigung der Gemeinschaftswährung Euro
4.1. Allgemeiner Hintergrund
4.2. Staatsschuldenkrise
4.2.1. Ursachen und Wirkungszusammenhänge
4.2.2. Staatsverschuldung Deutschlands
4.2.3. Staatsverschuldung Griechenlands
4.3. Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Staatsschuldenkrise
4.3.1. Tatsächliche Maßnahmen
4.3.2. Potenzielle Maßnahmen

5. Fazit
5.1. Zielerreichung
5.2. Perspektiven

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Übersicht über die Rechtsquellen des Unionsrechts

Abb. 2: Aktueller Aufbau des ESZB

Abb. 3: Drei-Stufen-Plan des Delors-Berichts

Abb. 4: Darstellung der Entwicklung der Einlagenfazilität, der Spitzenrefinanzierungsfazilität, der Hauptrefinanzierungsfazilität und des Tagesgeldzinssatzes (EONIA) in der Zeit von 1999 bis 2013 – jeweils zum 01.01.

Abb. 5: Inflationsraten der EU-Länder von 2009 bis 2013

Abb. 6: Staatsverschuldung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im vierten Quartal 2013 in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Abb. 7: Entwicklung der Staatsverschuldung von Deutschland von 1950 bis 2013 (in Mrd. Euro)

Abb. 8: Staatsverschuldung von Griechenland im Verhältnis zum BIP von 2003 bis 2013

Abb. 9: Bilanzsumme der EZB in den Jahren 2008 bis 2013 (in Mrd. Euro)

1. Einleitung

1.1. Problemstellung und Zielsetzung

Die aktuell in der Euro-Zone vorherrschende Staatsschuldenkrise[1] stellt hinsichtlich ihrer Struktur im Vergleich zu den bereits in der Vergangenheit vernommenen Zahlungsunfähigkeiten einzelner Länder ein Novum dar.[2] Dies begründet sich im Wesentlichen dadurch, dass nicht nur Entwicklungs- resp. Schwellenländer gezeigt haben, dass sie ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen langfristig nicht nachkommen können (bspw. Argentinien in den Jahren 1998 und 2002[3] ), sondern dies faktisch auch für Griechenland im Jahr 2010 gegolten hätte, wenn das Land nicht durch ein speziell geschaffenes Rettungspaket mit einem Volumen in Höhe von 750 Milliarden[4] Euro unterstützt worden wäre.[5] Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Griechenland ein westliches Industrieland und damit als wirtschaftlich gesund[6] sowie im Rahmen der europäischen Gemeinschaftswährung Euro als gut gesichert gilt bzw. galt.[7] Jener Umstand führte sowohl in der Wahrnehmung der Bürger als auch an den weltweiten Finanzmärkten dazu, dass sich – analog der sich aus der Zahlungsunfähigkeit Mexikos am Anfang der 1980er entwickelnden Staatsschuldenkrise – Ausstrahlungseffekte in Bezug auf andere europäische Staaten entwickeln könnten und dies in letzter Instanz zu einem Zusammenbruch der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) führen könnte.[8] Hierbei war es insbesondere an den Finanzmärkten ersichtlich, dass die Befürchtungen im Kontext eines sog. Dominoeffektes sowie im Zuge der zuvor gerade überstandenen Finanz- und Weltwirtschaftskrise der Jahre 2007 bis 2009[9] überproportional stark ausgeprägt waren.[10] Exemplarisch ist dies am sog. risikolosen Zinssatz zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass ein Land niemals zahlungsunfähig werden würde[11], galten Staatsanleihen – und hier vor allem jene der europäischen resp. westlichen Länder – als Investment ohne Risiko, wenngleich eine Zinsprämie an den entsprechenden Investor gezahlt wurde.[12] In den Jahren 2007 bis 2009 wurden viele Investitionen in jene Staatsanleihen getätigt, wodurch sich in der Folge ein großes Volumen gebildet hat.[13] Im Zuge erster Ausfallraten seitens der Länder, welche mit einem sehr guten Rating (bspw. Irland mit AAA[14] ) versehen waren, resultierten hieraus Paniktransaktionen in Verbindung mit einer Vielzahl von Staatsanleihen, die wiederum zu jedem Preis verkauft worden waren.[15] Folglich stiegen die Risikoprämien (Zinssätze) der betroffenen Länder stetig, wodurch sie langfristig jenen Zahlungen nicht mehr nachkommen konnten und durch politische sowie geldpolitische Maßnahmen gestützt werden mussten.[16]

Dem bereits angesprochenen ersten Rettungspaket folgten im weiteren Zeitablauf, welcher bis zum heutigen Tag andauert, weitere Rettungs- sowie Konjunkturpakete.[17] Zum einen lässt sich diese Kontinuität in der Gewährung immer neuer Unterstützungsprogramme daraus ableiten, dass zum Ende eines Konjunkturpakets, das von der Gemeinschaft der Staaten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Verfügung gestellt worden war, das jeweilige Land sein Haushaltsdefizit in den Rahmen von 3 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) auf Basis der Konvergenzkriterien des Vertrags von Maastricht zurückführen sollte.[18] Hieraus resultiert zum anderen der Umstand, dass die Staatsschulden am Kapitalmarkt refinanziert werden mussten. Aufgrund der sehr hohen Risiken aus Anlegersicht waren die für ein Investment geforderten Aufschläge derart hoch, dass eine Refinanzierung in diesem Maße nicht zum Tragen kommen konnte.[19]

In diesem Kontext war es aus der Sicht der verschuldeten Länder, der Europäischen Gemeinschaft[20] sowie aus der Sicht aller Mitglieder des öffentlichen und privaten Lebens innerhalb der Euro-Zone[21] das oberste Ziel, die angesammelten Schulden abzubauen.[22] Die sich hieraus ergebende Problematik stellt die Frage nach der Funktionsweise eines wirkungsvollen und nachhaltigen Schuldenabbaus.[23] Verglichen mit einer Insolvenz eines Unternehmens lassen sich u.a. zwei Kriterien ableiten, die zu einer – zumindest theoretischen – Antwort auf die zuvor gestellte Frage führen können: Einerseits könnten die Defizite aus dem Staatshaushalt im Rahmen der zur Verfügung gestellten Finanzmittel seitens der EU umgeschuldet werden, sodass in der Folge der Grundstein für eine langfristige Staatshaushaltssanierung gelegt wird.[24] Andererseits ergibt sich eine Möglichkeit in der Akquisition neuen Eigenkapitals, welches entweder durch öffentliche Einrichtungen oder private Investoren, welche zukünftig von überproportionalen Rückflüssen ausgehen, bereitgestellt wird.[25] Jene zwei Kriterien haben hinsichtlich ihrer Machbarkeit entsprechende Gegenargumente. Bezogen auf die Umschuldungsoption würden im Ergebnis zahlreiche Kreditinstitute negative Entwicklungen aufzeigen, da diese zuvor großvolumige Kreditmittel an die jeweiligen Staaten vergeben hatten, um an den verhältnismäßig hohen Zinszahlungen profitieren zu können und müssten folglich ein weiteres Mal – neben der Weltfinanz- und Weltwirtschaftskrise – durch staatliche und geldpolitische Maßnahmen subventioniert werden.[26] Bezogen auf die Generierung neuen Eigenkapitals ist anzuführen, dass bereits die Risikoprämie für die Zurverfügungstellung von Kreditmitteln im Vergleich zu einer alternativen Kreditmittelvergabe sehr hoch ist, darüber hinaus jener ausmachende Betrag von den staatlichen Schuldnern nicht gezahlt werden kann sowie der Eigenkapitalgeber, aufgrund seiner ohnehin risikofreudigeren Ausrichtung, eine noch höhere Rendite auf das investierte Kapital fordert.[27]

Der beschriebene komplexe Sachverhalt stellt in der Realität lediglich einen kleinen Teil des Ganzen dar. Diese Komplexität spiegelt sich aktuell darin wider, dass bisher keinerlei langfristige Entscheidungen getroffen sowie daraus resultierende Maßnahmen in die Wege geleitet worden sind. Daher ist es für das Verständnis der in der Vergangenheit entstandenen – und bis heute andauernden – Staatsschuldenkrise von Bedeutung, das europäische System im Einzelnen nachzuvollziehen. Entsprechend wird innerhalb dieser Arbeit auf die Fragen eingegangen werden, welche Möglichkeiten hinsichtlich einer Lösung der europäischen Staatsschuldenkrise grundsätzlich vorhanden sind. Darüber hinaus wird analysiert, inwieweit währungspolitische Instrumente, die zu spezifischen Zeitpunkten eingesetzt worden waren, den damit erwarteten Erfolg generieren konnten. Insbesondere lassen sich aus jener Situation folgende, zu analysierende Fragen herauskristallisieren: Inwieweit hat die Einführung der europäischen Gemeinschaftswährung Euro die derzeitige Staatsschuldenkrise sowohl im Vorfeld als auch gegenwärtig beeinflusst? Welche Rolle spielt die EZB im Rahmen möglicher Interventionen gegen einzelne Länder? Profitieren auf der einen Seite die Länder sowie auf der anderen Seite der Euro nachhaltig, wenn die wirtschaftlich schwachen und überschuldeten Staaten aus dem Euro austreten, zu einer dann eigenen Währung abwerten, somit die jeweiligen Staatshaushalte sanieren und schließlich in die europäische Gemeinschaftswährung reintegriert werden? Welcher Stellenwert wird einer einheitlichen Europäischen Fiskalpolitik einerseits zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sowie andererseits als zukünftige Lösungsmöglichkeit zugesprochen?

Letztlich bleibt als Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Staatsschuldenkrise innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion auf Basis einer europäischen Gemeinschaftswährung ein Novum darstellt. Hieraus resultiert – für die zugrunde liegende Arbeit – die Motivation, die Gründe für eine derartige negative Entwicklung detailliert zu untersuchen und im Ergebnis mögliche Lösungsansätze bzgl. einer auf Dauer angelegten Stabilität sowohl bezogen auf einzelne Staaten und deren Haushalte sowie auf die Gemeinschaftswährung Euro darzustellen.

1.2. Gang der Untersuchung

Die vollständige Arbeit gliedert sich in fünf Bereiche. Im Zuge des ersten Kapitels erfolgt zunächst eine Einführung in die grundlegende Thematik. Anschließend werden der Ausgangspunkt für die Analyse dargestellt und am Beispiel der europäischen Staatsschulden- und Währungskrise verschiedene Theorien bzw. Fragestellungen formuliert. Diese stellen gleichermaßen die Zielsetzung dieser Ausarbeitung dar und sollen am Ende der Ausführungen nicht nur zu einer konkreten Zielerreichung beitragen, sondern auch Perspektiven aufzeigen, welche als Basis für weitere Forschungszwecke Verwendung finden können.

Im Fokus des zweiten Kapitels wird in einem ersten grundsätzlichen Schritt auf die Historie der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eingegangen. In einem zweiten Schritt werden daraufhin die Rahmenbedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion aufgezeigt sowie hinsichtlich ihrer Bedeutung erörtert. Einleitend wird hierfür im Speziellen die Konzeption sowie das Wirken des Europäischen Parlaments skizziert, um anschließend die Kriterien aus dem Unionsrecht zu beschreiben. In dem darauf folgenden Punkt 2.4. wird der Schwerpunkt auf das Europäische System der Zentralbanken gelegt. Im Allgemeinen werden hier der Aufbau, die Organisation sowie die Funktionen des ESZB erläutert und infolgedessen sowohl die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank als auch die Strategie und Ziele der europäischen Geldpolitik in einen Zusammenhang mit dem hier vorgestellten Gesamtkontext gebracht. Schließlich werden in einem letzten Schritt die Vorteile und Nachteile einer nationalen Fiskalpolitik im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden Währung im Rahmen der EWWU veranschaulicht.

Im Rahmen des dritten Kapitels stehen einerseits die Einführung sowie andererseits die fortwährende Entwicklung der europäischen Gemeinschaftswährung im Mittelpunkt der Analyse. Dabei wird zunächst die Historie des Europäischen Währungssystems betrachtet, um auf Basis dessen die spezifischen Bestimmungsfaktoren und die Funktionsweise verständlich zu machen. Anschließend wird die Zielsetzung verfolgt, die Prämissen in Bezug auf die Realisation der europäischen Gemeinschaftswährung Euro darzulegen. In diesem Zusammenhang werden, basierend auf den Konvergenzkriterien des Vertrages von Maastricht sowie im Rahmen eines optimalen Währungsraumes, die Ziele einer länderübergreifenden Währung verdeutlicht. Aufbauend auf den zwei zuvor genannten Gliederungspunkten, wird innerhalb des letzten Teilabschnitts des dritten Kapitels die konkrete Implementierung chronologisch aufgezeigt, um anschließend die seitdem vollzogenen Stabilitätsmaßnahmen der gemeinsamen europäischen Währung herauszustellen.

Im Kontext des vierten Kapitels wird der eigentliche Untersuchungsgegenstand analysiert: Die Auswirkungen der europäischen Gemeinschaftswährung auf die aktuelle Staatsschuldenkrise. In einem ersten Schritt wird hierzu die Staatsschuldenkrise im Allgemeinen kurz erläutert. Im Zuge einer Pointierung jener europäischen Schuldenkrise werden in der Folge sowohl die spezifische Staatsverschuldung Deutschlands als auch Griechenlands näher betrachtet, indem zunächst die jeweiligen Strukturen der Landeshaushalte gegenüber gestellt werden sowie – davon ausgehend – vorhandene Unterschiede resp. Analogien aufgezeigt werden. In dem folgenden Teilkapitel 4.3. werden, basierend auf den zuvor aufgestellten Annahmen und Teilergebnissen, konkrete Handlungsalternativen – sowohl tatsächlicher als auch potenzieller Natur – durch die EZB dargelegt, um diese wiederum hinsichtlich ihrer Machbarkeit sowie ihrer nachhaltigen Tragfähigkeit zur Unterstützung einer gesunden Staatshaushalts- und Währungspolitik ausführlich zu untersuchen. Abschließend werden in einem letzten Schritt die damit verbundenen spezifischen Ursachen, die denkbaren Wirkungszusammenhänge sowie mögliche Lösungsalternativen aufgezeigt.

Im fünften und letzten Kapitel werden die erarbeiteten Ergebnisse zunächst zusammengefasst und – darauf aufbauend – ein entsprechendes Fazit gezogen. Darüber hinaus werden – bezogen auf das vorliegende Thema – weitere noch offene Fragestellungen, die sich entweder aus den Ergebnissen dieser Arbeit im Speziellen entwickelten oder im Bereich des Themenfeldes im Allgemeinen hervortreten, als mögliche Grundlagen für weitere Analysen dargelegt.

2. Europäisches Parlament und Rahmenbedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU)

2.1. Historischer Kontext

Die EWWU in ihrer heutigen Form hat ihren Ursprung im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG), in welchem der Prozess der Einführung jener EWWU anhand von drei Abschnitten sowie auf Basis einer darin enthaltenen Terminabfolge vollzogen wurde.[28] Die erste Phase begann am 01.07.1990 und wurde seitens des Europäischen Rates[29] beschlossen und noch vor dem Geltungsbeginn des Vertrages von Maastricht umgesetzt.[30] Zusammen mit dem zweiten Teilabschnitt, welcher am 01.01.1994 begonnen hatte, wurde in diesem Rahmen das Ziel verfolgt, sämtliche wirtschaftlichen und rechtlichen Erfordernisse festzulegen, die sowohl im Hinblick auf das Inkrafttreten einer gemeinsamen Währung als auch für die Realisierung sowie für die Stabilität einer gemeinschaftlichen Geld- und Wechselkurspolitik notwendig sind.[31] Die dritte und letzte Stufe des Implementierungsprozesses hatte am 01.01.1999 begonnen und im Wesentlichen die Festsetzung der spezifischen Umrechnungskurse zum Gegenstand, anhand derer die nationalen Währungen in den Euro getauscht worden sind.[32]

Die Europäische Union beinhaltet einen Zusammenschluss von mehreren Einrichtungen.[33] Neben nationalen Organisationen, Vertretungen von Einrichtungen, welche nicht auf einer Regierung beruhen sowie die Interessenverfolgung seitens verschiedener Industrieverbände, werden hierunter insbesondere die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- sowie Sozialausschuss subsumiert.[34] In dieser Kombination von einer Vielzahl an Institutionen, bildet das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein sog. institutionelles Dreieck, welches vornehmlich bei wesentlichen Wahlakten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und – darüber hinaus – sowohl bei gesetzgebenden Verfahren als auch bei Haushaltsverfahren den jeweiligen Entscheidungsprozess gestaltet.[35]

Das Entstehen des Europäischen Parlaments reicht bis in das Jahr 1952 zurück, wo es durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als Gemeinsame Versammlung gegründet worden ist.[36] Dabei hat sich das heutige Europäische Parlament im Vergleich zu den anderen Einrichtungen in den vergangenen Jahrzehnten auf Basis der Verträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von einer Versammlung zu einer eigenständigen Organisation – zunächst selbst als solche definiert, im weiteren zeitlichen Verlauf durch die European Economic Association (EEA) im Jahre 1986 offiziell als Europäisches Parlament (EP) bestätigt – am schnellsten weiterentwickelt.[37] Wenngleich das Europäische Parlament eine große Zahl an Rechten besitzt, ist es in der Summe noch nicht mit allen Rechten ausgestattet, die Parlamenten im Zuge nationaler Festlegungen im Allgemeinen zugesprochen werden.[38] In diesem Kontext obliegt es beispielsweise dem EP, schriftlich über die Inhalte der Konferenzen seitens des Rates der EU in Kenntnis gesetzt zu werden sowie im Rahmen eines sog. Zwischenvotums über die gesamte Zusammensetzung der Europäischen Kommission durch den Unionsrat mit zu entscheiden.[39] Die Strukturen, auf denen das EP dabei aufgebaut ist, vereinen unterschiedliche Aufgaben resp. Funktionen in sich, die sich wiederum im Einzelnen auf die Gesetzgebungs- und Haushaltsfunktion beziehen, die Kontrolle und die Regierungsbildung umfassen sowie die Aufgaben der Repräsentation wahrnehmen.[40]

2.2. Strukturen und Funktionen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wurde im Jahr 1952 gegründet[41] und ist ein Organ der Europäischen Union, welches im Artikel 14 des EU-Vertrags in seiner Rechtsnatur beschrieben ist.[42] Die Aufgaben- bzw. Vertretungsbereiche waren jedoch zunächst sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Intensität wenig ausgeprägt, sodass der Stellenwert des Europäischen Parlaments im Rahmen des institutionellen Gesamtkonstruktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) lediglich eine untergeordnete Rolle eingenommen hatte.[43] Jene Rolle resp. Funktion hatte in erster Linie einen legislativen Charakter, da die judikativen und exekutiven Handlungsoptionen bereits auf andere Organe wie bspw. der ‚Hohen Behörde’ oder dem ‚Gerichtshof’ aufgeteilt waren.[44] Im Zuge der Integration von Dänemark, Großbritannien und Irland verlangsamte sich der sich hieran anschließende weitere Ausbau der EWG wodurch das Europäische Parlament in Verbindung mit einer Ausweitung der institutionellen Architektur der Europäischen Gemeinschaft stärker in den Fokus rückte.[45] Im weiteren Zeitverlauf der vergangenen Jahrzehnte ist dem Europäischen Parlament stetig eine größer werdende Bedeutung – insbesondere im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Union[46] – zugekommen, welche sich einerseits darin begründet, dass die Zusammensetzung des Parlaments direkt durch den Bürger der Europäischen Union durch direkte Wahlen beschlossen worden sowie andererseits die Rechte, Pflichten und Funktionen seitens des Europäischen Parlaments durch die Verträge von Maastricht sowie Lissabon aus den Jahren 1992 und 2007 entsprechend gestärkt und ausgeweitet[47] worden sind.[48] Auf Basis des größeren Mitwirkungs- und Handlungsumfangs des Europäischen Parlaments vergrößerte sich die Anzahl der handelnden Personen.[49] Durch die zuvor beschriebene Direktwahl der Parlamentarier und das Wachsen des damit einhergehenden Verwaltungsapparates, befinden sich das Europäische Parlament und seine Mitglieder in einem stetig fortwährenden Prozess der Reformierung[50]. Jener Reformprozess ergibt sich in seinen Schwerpunkten aus der Autonomie der einzelnen Mitglieder, welche zum einen immer wieder neue Ansichten präsentieren können und sich zum anderen gegenüber immer neuen Akzenten seitens der anderen Akteure konfrontiert sehen[51], sowie aus den Tätigkeiten des Parlaments selbst, die in der Kommunikation mit den weiteren Bereichen der EU – bspw. mit der EZB –, in der Bewertung sowie Stellungnahme zu den Vorschlägen seitens der Europäischen Kommission resp. Entscheidungen des Europäischen Rates sowie in der beratenden Funktion im Hinblick auf interne Entscheidungsgrundlagen münden.[52] Durch jene Kompetenzenausweitungen und der hiermit in Verbindung stehenden größeren Anzahl von Mitgliedern, ist das Europäische Parlament in seinen Entscheidungswegen und in seinem Bewertungsprozess politisch motivierter geworden.[53] Dennoch kann das Europäische Parlament bis heute nicht auf sämtliche Themenbereiche Einfluss nehmen, die einer europäischen Grundsatzentscheidung bedürfen, da aufgrund von sog. Nicht-Vergemeinschaftungen spezifischer Themenfelder – bspw. die Minderheitenschutzpolitik – die Entscheidungsmacht auf die jeweiligen Mitgliedsstaaten entfällt.[54] Jene Diskrepanz zwischen einem Entscheid des Europäischen Parlaments und einer möglichen Gegenargumentation seitens der EU-Mitgliedsstaaten entsteht dabei nicht nur bei nicht-vergemeinschafteten Themengebieten, sondern basiert darüber hinaus auf der Situation, dass die Mehrheit der Parlamentarier keiner politischen Fraktion angehören und im Ergebnis per se einen geringeren Einfluss im Gegensatz zu den parlamentarischen Organen der einzelnen Länder ausüben können, welche jedoch letztlich durch die Implementierung weitreichender individueller Informations- sowie Mitwirkungsrechte zumindest abgemildert wird.[55] Bezogen hierauf erfolgt die Organisation aller Parlamentarier in länderübergreifenden Gruppierungen, wodurch im Ergebnis die Vertretung der individuellen politischen Anliegen seitens der Mitgliedsstaaten auf der Ebene der EU gewährleistet werden kann.[56] Dabei agiert das EP nicht nur auf einem internen Level, sondern bezieht anhand der eigenen Präsenz in den Städten Straßburg, in welcher es die regelmäßigen Plenartagungen absolviert, Brüssel, wo die parlamentarischen Ausschüsse konferieren sowie Luxemburg, wo das Generalsekretariat seinen Sitz hat, auch räumlich Stellung.[57] In erster Linie basiert diese strukturelle Komplexität auf dem Kalkül der betroffenen Mitgliedsstaaten, die Tätigkeit der Organe der EU auf dem jeweiligen Landesgebiet präsentieren zu können.[58] In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Tatsache, dass das Europäische Parlament resp. seine jeweiligen Mitglieder als einziges länderübergreifendes Organ direkt seitens der EU-Bürger gewählt wird bzw. gewählt werden, ein entsprechend hoher Stellenwert zugeschrieben, wenngleich die vielschichtigen Aufgaben ebenso wie die grundlegenden Strukturen innerhalb des EP die Durchsetzung der von den EU-Bürgern formulierten Erwartungshaltungen beeinträchtigen können.[59]

Auf jener Struktur basierend, resultieren im weiteren Verlauf konkrete Aufgabenbereiche für das Europäische Parlament, welches zum einen – aufgrund der legislativen Rolle – eine Überwachungsfunktion gegenüber dem exekutiven Organ innerhalb der Europäischen Union – der Europäischen Kommission – einnimmt sowie zum anderen durch die direkte Bestimmung seitens der EU-Bürger in die Lage versetzt wird, neue gesetzliche Regelungen zu erlassen und diese im Folgenden als Richtlinien und Verordnungen an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiterzuleiten, welche jene wiederum in das entsprechend national geltende Recht umformen und implementieren müssen.[60] Neben der Ausführung der vorbenannten demokratischen Kontrollfunktion und der Erlassfunktion im Rahmen neuer Gesetze, zählen zusätzlich die einflussgebende Einbindung im Kontext der Bestimmung des europäischen Haushalts sowie die Zustimmungspflicht im Rahmen neu festzulegender Verträge und bei der Integration neuer Mitgliedsstaaten sowie neuer Kommissionsmitglieder zu den wesentlichen Aufgabenbereichen des Europäischen Parlaments.[61] In diesem Zusammenhang nimmt das EP insbesondere mit der Ausgestaltung der Funktions- und Verantwortungsbereiche für die EZB seine Zustimmungspflicht resp. -funktion wahr.[62] Hinsichtlich der Gesamtheit aller Rechte, Pflichten und Funktionen des Europäischen Parlaments[63] bleibt festzuhalten, dass auf der einen Seite der Aktionsraum für das EP durch verschiedene Verträge – Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992 bzw. Vertrag von Lissabon aus dem Jahr 2007 – ausgeweitet worden ist, jedoch auf der anderen Seite eine effiziente, auf alle relevanten Politikbereiche ausgeweitete, Einflussnahme bis heute nicht vorhanden ist.[64]

2.3. Bedingungen des Unionsrechts

Im Grundsatz ist die Europäische Union rechtstaatlich organisiert, wodurch ihre Handlungsmöglichkeiten auf die Verträge beschränkt sind, welche im Rahmen von freiwilligen und demokratischen Entscheidungen seitens der EU-Mitgliedsstaaten getroffen worden sind.[65] Das Unionsrecht ist aufgrund seiner vertraglich geschaffenen Verbindlichkeit als sog. supranationales Recht anzusehen, sodass jeder einzelne EU-Mitgliedsstaat die Verpflichtung eingeht, die nationalen Gesetze hinsichtlich ihrer Interpretation sowie Anwendbarkeit an die Vorgaben aus dem Unionsrecht anzupassen.[66] In diesem Zusammenhang stellt sich die Unionsrechtsordnung in Bezug auf ihre Rechtsquellen sowie Charakteristika entsprechend komplex dar und umfasst neben der Maxime der sog. begrenzten Einzelermächtigung, sowohl das primäre Unionsrecht, welches die Grundrechte mit einschließt als auch das sekundäre Unionsrecht, in welchem die Verordnungen (Art. 288 UA 2 AEUV), die Richtlinien (Art. 288 UA 3 AEUV), die Beschlüsse (Art. 288 UA 4 AEUV), die Empfehlungen und Stellungsnahmen (Art. 288 UA 5 AEUV) sowie letztlich die sonstigen Rechtsakte subsumiert werden.[67]

Im Rahmen der begrenzten Einzelermächtigung, die im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgehalten ist, können seitens der EG lediglich diejenigen Kompetenzen ausgeübt werden, welche ihr im Vorfeld durch die Mitgliedsstaaten vertraglich zugeschrieben worden sind.[68] In der Folge ist es im Vorgriff jeder Kompetenzenausübung unerlässlich zu kontrollieren, ob der EG derartige vertragliche Rechte übertragen worden sind.[69] Die hierdurch entstehende Verbindlichkeit bewirkt einerseits, dass ein genauer Prozessablauf in Entscheidungsfragen sowie das Verhalten der Mitgliedsstaaten untereinander für jene Politikbereiche festgelegt sind, jedoch andererseits Politikbereiche, die keine vertragliche Grundlage besitzen, in der Folge außen vor bleiben.[70]

Das primäre Unionsrecht steht nicht nur rein begrifflich, sondern in seiner Form sowie in seinen Inhalten auch hierarchisch über dem sekundären Unionsrecht.[71] Im Wesentlichen präzisiert das Sekundärrecht die Inhalte des primären Unionsrechts und erlangt hierdurch die eigene Wirksamkeit.[72] Darüber hinaus bewegen sich das Primärrecht einerseits und das Sekundärrecht andererseits auf Basis ihrer Rechtsetzung auf verschiedenen Ebenen, da das primäre Recht durch die Mitgliedsstaaten direkt beeinflusst und das sekundäre Recht von Seiten der Organe der EU bestimmt wird.[73]

Konkret fußt auch das primäre Unionsrecht auf den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EA), wenngleich jene vertraglichen Vereinbarungen im Zuge von weiterführenden Neuerungen durch – bspw. – die Verträge von Maastricht oder von Lissabon stetig angepasst worden sind.[74] Insbesondere der Vertrag von Lissabon nimmt in diesem Kontext eine entscheidende Rolle ein, da in jenem sämtliche Vereinbarungen, Regelungen und Vertragsgrundlagen zwischen den Mitgliedsstaaten derart zusammengeführt worden sind, dass im Rahmen der hierdurch neu entstandenen Rechtspersönlichkeit der EU eine unmittelbare Wirksamkeit für die jeweiligen Mitgliedsstaaten insoweit besteht, als dass die im Primärrecht genannten Bestimmungen eine Umsetzung in das nationale Recht bedingen.[75]

Das sekundäre Unionsrecht wird – im Gegensatz zu dem Primärrecht – von der EU nicht begründet, sondern als solches geschaffen.[76] Die hierin enthaltenen Verordnungen und Richtlinien können in ihrer Anwendbarkeit den Vorrang vor dem entsprechenden Nationalrecht erwirken, wobei dies einerseits im Hinblick auf den Erlass von Verordnungen ohnehin unmittelbar und in vollem Umfang zutrifft sowie andererseits der Zweck einer eingeführten Richtlinie zwar in das nationale Recht integriert werden muss, aber die Art und Weise der Eingliederung dem jeweiligen Mitgliedsstaat vorbehalten bleibt.[77] Bezogen auf die deutsche Rechtsauslegung vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Auffassung, dass die Erlassungen im Rahmen des Sekundärrechts nur in denjenigen Situationen Vorrang vor dem deutschen Recht haben, wenn durch die Ausübung des sekundären Unionsrechts die grundrechtlichen Direktiven des Grundgesetzes (GG) in keinster Weise tangiert werden.[78] Dieser Kopplung wird im Bezug auf die Auslegung des Sekundärrechts durch das BVerfG nicht bis zur letzten Instanz nachgekommen, da davon ausgegangen wird, dass jene Grundrechte durch die EU – institutionell vertreten durch den EuGH – geschützt sind und im Ergebnis die allgemeine Berücksichtigung der Grundrechte als gegeben voraussetzt, sodass lediglich im Einzelfall eine entsprechende Prüfung durch das BVerfG notwendig wird.[79]

Im Ergebnis lässt sich daher zunächst festhalten, dass die Rechtsquellen[80], welche sich im weitesten Sinne auf die Europäische Union mitsamt ihrer jeweiligen Organe beziehen, in verschiedene Bereiche unterteilt werden und sich im Speziellen sowohl auf das EU-Recht, welches allgemeine Regelungen enthält, auf das Gemeinschaftsrecht als auch auf das Unionsrecht konzentrieren.[81] Im weiteren Verlauf kann jene generelle Aufteilung insofern konkretisiert werden, als dass die Grundstruktur der EU in drei Kategorien unterteilt werden kann, welche in die Europäische Gemeinschaft, in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[82] sowie in die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) klassifiziert wird.[83] In diesem Zusammenhang agieren die GASP und die PJZS als Ausprägungen vertraglich geregelten Handelns zwischen den EU-Mitgliedsstaaten während die EG auf Basis ihrer überstaatlichen Organisationsstruktur formaljuristisch auf einer entsprechend höheren Stufe handelt.[84] Die Ausübung des Unionsrechts erfolgt dabei auf mitgliedsstaatlicher Ebene im Rahmen der jeweils national geltenden Verfassung, wenngleich eventuell bestehende individuelle Charakteristika aus dem Unionsrecht einer vorrangigen Beachtung bedürfen.[85]

Die GASP bildet in diesem Zusammenhang eine einheitliche Basis für die Außen- und Sicherheitspolitik innerhalb der EU und konzentriert auf diese Weise die einzelnen Tätigkeiten der jeweiligen Mitgliedsländer im Rahmen einer institutionell ausgerichteten Organisation.[86] Erstmals im Vertrag von Maastricht geregelt sowie als solche benannt, erfuhr die GASP mit dem Vertrag von Lissabon zahlreiche Neuerungen und Erweiterungen, die sich im Wesentlichen sowohl auf die internationale Umweltpolitik als auch auf die internationale Katastrophenunterstützung auswirkten und in der Praxis vornehmlich einen normgebenden Charakter vertritt.[87] Hierbei stellte die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) im Jahr 1970 die Basis und bestand im weiteren Zeitablauf jeweils aus den ähnlichen Teilen wie der heutige Rat der Europäischen Union, bis schließlich die GASP in ihrer heutigen Ausgestaltung als eigenständiger Politikbereich im Rahmen der EU implementiert worden ist.[88] Im Gegensatz zur PJZS, welche vorrangig ausführende Handlungen beschreibt und Einflüsse auf die europäische Rechtsquellenlehre hinsichtlich des Entwicklungsprozesses ausübt, formuliert die GASP innerhalb ihres Zielkatalogs[89] ihre Bestrebungen nach einer länderübergreifenden Strategie, einer gemeinschaftlichen Handlungsorientierung sowie nach einer konsistenten Meinungsvertretung wie -äußerung.[90]

Die PJZS bildet neben der GASP ein weiteres Rechtssetzungsinstrument innerhalb des europäischen Sekundärrechts, welche gleichermaßen – wie die GASP – mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einer Vielzahl von Neuerungen sowie Ausweitungen der bestehenden Inhalte versehen worden ist.[91] Im Rahmen ihrer Struktur wurde der PJZS vor dem Gültigwerden des Vertrags von Lissabon zwar einerseits ein intergouvernementaler[92] Charakter, jedoch andererseits kein hoher Stellenwert im Kontext der supranationalen[93] Gemeinschaftsrechtsordnung zugesprochen, was sich insbesondere auf den Bereich des Rechtsetzungsverfahrens[94], auf den Ausschluss einer unmittelbaren Einflussnahme durch die Fassung von Beschlüssen resp. Rahmenbeschlüssen sowie auf die Restriktion der Verantwortungsbereiche seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auswirkte.[95] Die folgende Abbildung 1 zeigt den oben beschriebenen Aufbau der Rechtsquellen des Unionsrechts sowohl zusammenfassend als auch abschließend grafisch dar:[96]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Übersicht über die Rechtsquellen des Unionsrechts[97]

2.4. Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)

2.4.1. Aufbau, Organisation und Funktionen

Der Aufbau und die Struktur des ESZB ist im EGV auf Basis des Art. 107 Abs. 1 geregelt. Mit Beginn der Tätigkeiten seitens der EZB sowie des ESZB als Ganzem zum 01. Januar 1998 und – darüber hinaus – mit der Einführung der europäischen Gemeinschaftswährung (Euro), hat die Deutsche Bundesbank ihren Status als unabhängige sowie eigenständige deutsche Zentralbank einerseits verloren, andererseits ihre Rolle als dezentrale nationale Zentralbank in dem, von der EZB angeführten, zweistufigen ESZB wieder eingenommen.[98] Konkret setzt sich jenes System aus den nationalen Bundesbanken der jeweiligen Mitgliedsländer – bspw. aus der Deutschen Bundesbank – und der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen.[99] Das ESZB ist in diesem Kontext und im Gegensatz zu der EZB keine rechtlich eigenständige supranationale Organisation sowie – weiterhin – kein Organ der EU, sondern agiert als unselbstständige, zwischenstaatlich organisierte Institution.[100] Der Status des europäischen Organs wurde der EZB erst mit den neuen Regelungen auf Basis des Vertrags von Lissabon zugesprochen, wodurch sie zuvor – trotz ihrer wichtigen Rollen – im Rahmen des EGV lediglich als eine Einrichtung klassifiziert wurde.[101] Die Beschlussfassung im Kontext des Entscheidungsprozesses erfolgt durch das EZB-Direktorium, welches sich aus dem Präsidenten der EZB und einigen Präsidenten seitens der nationalen Zentralbanken zusammensetzt, deren Aufteilung sich in regelmäßigen Abständen verändert, sodass eine umfangreiche Vertretung aller Interessen entsprochen werden kann.[102]

Die durch jene Umstrukturierung entstandene Bündelung der geld- und währungspolitischen Verantwortungsbereiche von den nationalen Zentralbanken auf die EZB führt im Ergebnis dazu, dass die EZB bspw. die Einrichtung von Mindestreserven[103] von Seiten der in den entsprechenden Mitgliedsstaaten ansässigen Kreditinstituten (KI) auf die Konten der EZB oder der in dem jeweiligen Land agierenden nationalen Zentralbank verlangen kann.[104] Ursprünglich begründend auf den Inhalten des Vertrages von Maastricht, verfolgt das ESZB das Oberziel, die Stabilität des Preises zu gewährleisten, um im Folgenden die in der Europäischen Gemeinschaft vorherrschenden allgemeinen Wirtschaftspolitik zu fördern.[105] In diesem Zusammenhang vereint das ESZB – im Vergleich zu allen anderen Zentralbanken[106] – einen Sonderstatus auf sich, da es als einzige Institution politisch unabhängig agieren kann.[107] Basierend auf dem Art. 123 AEUV unterliegen hierbei sowohl die EZB als auch die nationalen Zentralbanken dem Verbot, keine Kredite an öffentlichen Einrichtungen zu vergeben, um in der Folge inflationspolitisch destruktive Verknüpfungen zwischen einzelnen Regierungen und den – eigentlich unabhängigen – Zentralbanken zu vermeiden.[108] Die Umsetzung der aus dem EZB-Direktorium getroffenen Entscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Beachtung der Vorschriften aus der ESZB-Satzung[109] seitens der Mitgliedsstaaten, ist auf diejenigen Länder eingegrenzt, welche an den Euro gebunden sind.[110] Dennoch werden auch jene Staaten, welche aus den o.g. Rahmenbedingungen herausfallen, an die entsprechenden Beschlüsse insoweit gekoppelt, indem sie unter dem von der EZB eigenständig geprägten Begriff ‚Eurosystem’, welcher in der eigenen Geschäftsordnung seinen Niederschlag findet und im Rahmen des Vertrags von Lissabon in das EU-Primärrecht integriert wurde, zusammengefasst werden.[111] Konkret beteiligen sich nach derzeitigem Stand 18 von 28 EU-Mitgliedsstaaten an der europäischen Gemeinschaftswährung, wodurch sich das o.g. Zwei-Ebenen-System – bestehend aus der EU und den EU-Ländern – faktisch auf ein Drei-Ebenen-System – bestehen aus der EU, den EU-Ländern und den Euro-Staaten – ausweitet.[112] Hieraus abgeleitet, wirken im Rahmen des Entscheidungsprozesses bei der EZB drei Beschlussorgane, welche zum einen als EZB-Direktorium – welches sich aus dem EZB-Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammensetzt –, weiterhin als EZB-Rat – welcher sich aus den Teilnehmern des Direktoriums und aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Euro-Staaten zusammensetzt – und zum anderen als Erweiterten EZB-Rat – welcher sich aus dem Präsidenten der EZB, dem Vizepräsidenten und den Präsidenten der gesamten EU-Staaten zusammensetzt – klassifiziert werden.[113] Dem EZB-Direktorium und dem EZB-Rat obliegen im Wesentlichen die Aufgaben, eine einheitliche Geldpolitik zu gewährleisten und im Zuge dessen sämtliche Vorbereitungen, Durchführungen und Umsetzungen verantwortlich zu initiieren und zu begleiten.[114] Die Festlegung der hierfür notwendigen Leitlinien sowie der zu treffenden Entscheidungen erfolgt durch den EZB-Rat, welcher sich darüber hinaus für die Geldpolitik des Euro-Währungsraums verantwortlich zeichnet.[115] Das EZB-Direktorium wiederum leitet die EZB, vertritt die durch den EZB-Rat getroffenen geldpolitischen Entscheidungen nach außen und ist in diesem Zusammenhang gegenüber den nationalen Zentralbanken entsprechend weisungsbefugt.[116] Der Erweiterte Rat unterstützt die anderen Beschlussorgane dergestalt, bis sämtliche Mitgliedsländer in gleichem Maße auch Teilnehmer an der Europäischen Währungsunion sind.[117]

Durch die Entscheidungsbefähigung des ESZB, obliegt dieses gegenüber dem Europäischen Parlament einerseits einer Rechenschaftspflicht, andererseits kann das Europäische Parlament das ESZB in seiner allgemeinen Zusammensetzung nicht verändern.[118] Unter kritischer Betrachtung dieser Gegebenheiten lässt sich folglich anführen, dass das ESZB in einem zu hohen Maße von einer Entwicklung auf demokratischer Ebene losgelöst ist und infolgedessen nur sehr eingeschränkt durch den EU-Wähler in die Verantwortung genommen werden kann.[119] Des Weiteren ist – bezogen auf die strukturelle Ausrichtung des EZB-Rats – kritisch anzuführen, dass jedes EU-Mitgliedsland grundlegend stimmberechtigt ist, jedoch im weiteren Fortgang der Stimmenverteilung, sich jene Stimmberechtigung nach dem entsprechenden Anteil an dem Kapital der EZB resp. der Gewinnallokation erfolgt, was sich im Kontext der aktuellen Staatsschuldenkrise in zunehmenden Maße als problematisch für Deutschland herausstellt.[120] Darüber hinaus wirkt die EZB – wenngleich sie als eigenständiges Organ innerhalb der EU statuiert und auf Basis ihrer Struktur mit exekutiven Rechten im Hinblick auf die Einhaltung einer einheitlichen Geldpolitik ausgestattet ist – lediglich als Ausführungsvehikel des ESZB, welches durch den EZB-Rat die jeweiligen legislativen Beschlüsse erhält.[121] Durch diese inkonsistente Organisation werden in der Außenwirkung sowie im Umgang mit der Bewältigung von Krisen innerhalb der EU korrespondierende Probleme deutlich. Grundsätzlich ergeben sich diese Problemstellungen daraus, dass sich einerseits die Mitgliedstaaten innerhalb der Euro-Zone – in Verbindung mit einer nicht vorherrschenden einheitlichen Fiskalpolitik – wirtschaftlich unterschiedlich voneinander entwickeln und infolgedessen den Entscheidungsspielraum für die EZB maßgeblich einschränken sowie andererseits die Fragestellung, inwieweit die Euro-Zone als ein optimaler Währungsraum angesehen werden kann, nicht eindeutig bejaht werden kann.[122] Gleichwohl bringt die Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung auch Vorteile mit sich, welche sich im Wesentlichen auf den Wegfall von Wechselkursrisiken, geringeren Transaktionskosten bis hin zu einer transparenteren Preisgestaltung sowie -entwicklung erstrecken, wodurch sich letztlich das gesamte Handelsvolumen erhöht und in der Folge die Wohlfahrt innerhalb der Euro-Zone steigt.[123] Die folgende Abbildung 2 fasst die aktuelle Struktur und Zusammensetzung des ESZB grafisch zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Aktueller Aufbau des ESZB[124]

2.4.2. Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB)

Der gedankliche Ursprung der Autonomie der Europäischen Zentralbank resp. der Zentralbanken im Allgemeinen resultiert im Wesentlichen aus der Erkenntnis, dass eine politisch motivierte Wirtschaftspolitik in Verbindung mit unfundierten Wahlversprechen und einer damit einhergehenden kurzfristig angelegten Auffassung der jeweiligen Finanz- und Wirtschaftssituation zu einer negativen Entwicklung der Inflation führt und aufgrund dessen erstmalig im Bericht der sog. Werner-Gruppe schriftlich zum Ausdruck gekommen ist.[125] Dabei ging der Gründung der Werner-Gruppe im Jahr 1970 – benannt nach dem damaligen Premierminister von Luxemburg, PIERRE WERNER – seitens des Ministerrats der EG ein Beschluss voraus, der die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) als notwendiges Kriterium zur Aufhebung der Ineffektivität voluntaristisch orientierter, zwischenstaatlicher Zusammenarbeit vorschreibt.[126] Jene Gruppe setzte sich seinerzeit aus Mitgliedern der Europäischen Kommission, einigen Präsidenten nationaler Zentralbanken sowie aus Vorsitzenden von Ausschüssen für die kurz- und mittelfristige Finanz- und Wirtschaftsplanung zusammen und beinhaltete im Ergebnis die Vertreter aller sechs EG-Staaten.[127] Die Werner-Gruppe veröffentlichte am 20.05.1970 sowohl einen Zwischenbericht über den strukturierten Aufbau einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) als auch einen Abschlussbericht am 08.10.1970, welcher den konkreten Ablaufplan in Form einer stufenweisen Errichtung formulierte.[128] Die Umsetzung des vorgenannten Plans und damit die Bildung einer WWU wurden im Jahr 1971 von Frankreich – im Rahmen der Ausübung des Vetorechts – abgelehnt, da dies aus französischer Sicht zu einer Aufgabe des Franc im Kontext einer supranational organisierten Geld- und Wirtschaftpolitik geführt hätte.[129] Weitere 17 Jahre später, am 27. Juni sowie am 28. Juni 1988, und im Vorfeld der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Errichtung einer EWWU in Maastricht, wurde in Hannover die sog. Delors-Gruppe gegründet, welche nach dem damaligen EU-Kommissionspräsidenten, JACQUES DELORS, benannt wurde, und sich – neben dem Namensgeber als Vorsitzenden – aus den Gouverneuren der Notenbanken der EU sowie schließlich aus drei autonomen Experten zusammensetzte.[130] Vor dem Hintergrund jenes Zeitraums wurden weitere Staaten, u.a. Griechenland, Portugal und Spanien, in die EG integriert, was zum einen dazu führte, dass eine kontinuierlich wachsende Erfahrungsgrundlage hinsichtlich der Ursachen und Wirkungen der staatsspezifischen Wirtschafts- und Währungspolitik generiert wurde, jedoch zum anderen die Unterschiede in den Ansichten bzgl. der europäischen Integrationspolitik zahlreicher wurden.[131] Überdies spielte die Wirtschaftskrise in den Jahren 1979 bis 1982, aus der die Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Vergleich zu den übrigen europäischen Ländern ohne große Einschnitte heraus gekommen war, insofern eine wichtige Rolle, als dass die Leistungsbilanz Deutschlands und damit eine starke deutsche Währung (D-Mark) die Position der Bundesbank prinzipiell der einer Europäischen Zentralbank gleichkam.[132] Insoweit resultierte hieraus für die BRD das politische Dilemma, auf der einen Seite die währungspolitische Stellung in ihrer Wertigkeit zu halten sowie auf der anderen Seite die Beziehungen zu den anderen europäischen Staaten nicht zu gefährden und somit einer fortschreitenden Privatisierung des gemeinsamen Marktes zur Stärkung der eigenen exportlastigen Ausrichtung nicht entgegenzuwirken, aber jene Länder ausschließlich das Ziel verfolgten, die Machtstellung der BRD resp. der Bundesbank zu verringern.[133] Der Delors-Bericht, welcher in großen Teilen auf den Inhalten des Werner-Berichts beruhte[134], verfolgte im Wesentlichen den Ansatz, eine gemeinsame Währungspolitik einzuführen, welche sich jedoch an den Parametern der Währungsauffassung Deutschlands orientieren sollte.[135] Im Rahmen eines im Bericht vorgesehenen drei-stufigen Ablaufplans, sollte im Ergebnis eine supranational organisierte Geldpolitik entstehen, wenngleich die Verantwortungsbereiche für die Finanz- und Wirtschaftspolitik ihren nationalen Charakter behalten sollten.[136] Die folgende Abbildung 3 veranschaulicht den o.g. Drei-Stufen-Plan nach dem Delors-Bericht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Drei-Stufen-Plan des Delors-Berichts[137]

Die rechtliche Grundlage für die Unabhängigkeit der EZB findet sich im Maastrichter Vertrag aus dem Jahr 1992 und setzt die EZB – im Kontext der bis heute vorherrschenden Entwicklungen – als ein Rechtssubjekt fest, welches mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und infolgedessen kein Gemeinschaftsorgan ist.[138] Im Rahmen jener Autonomie ist es der EZB jedoch nicht gestattet, ihr Hauptziel – Erhaltung der Preisstabilität in Verbindung mit dem Einsatz geldpolitischer Instrumente – allein sowie ohne Rücksicht auf andere Gegebenheiten zu erreichen, sondern wird vielmehr dazu aufgefordert, die Erreichung jenes Hauptziels mit einer gleichzeitigen Unterstützung der europäischen Wirtschaft in Einklang zu bringen.[139] Jene Autonomie der EZB ist im Konkreten insoweit von hoher Relevanz, da hierdurch einer übermäßigen Geldschöpfung sowie einer unkontrollierten Befriedigung von Kreditanforderungen[140] seitens der Mitgliedsstaaten entgegengewirkt werden kann und, im weiteren Verlauf, sowohl lange Entscheidungsprozesse als auch eine Verschmelzung von tages- und geldpolitischen Aspekten verhindert werden.[141] Die Autonomie der EZB lässt sich hierbei sowohl in eine funktionelle, personelle, institutionelle als auch in eine finanzielle Unabhängigkeit differenzieren.[142]

Im Allgemeinen versetzt die funktionelle Unabhängigkeit eine Zentralbank in die Position, im Rahmen der im Art. 2 des EGV formulierten Zielauflistung, jene Ziele zu verfolgen, welche seitens der Zentralbank als essenziell eingeordnet werden, wenngleich diese Option auf Basis des Primärrechts der Zentralbank insoweit abgesprochen wurde, indem die Erhaltung der Preisniveaustabilität als elementarer Aspekt im Handeln der EZB vertraglich bestimmt ist.[143] Ferner beschreibt die funktionale Autonomie einerseits, dass die Europäische Zentralbank in der Ausübung ihrer Rechte, Pflichten und Aufgaben autonom agieren muss sowie andererseits, dass die notwendigen Instrumente, welche zur Durchführung der entsprechenden Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung stehen.[144] Jene Funktionalität kann bspw. in ihrer Wirkung dahingehend beeinträchtigt werden, indem eine Zentralbank in die Lage versetzt wird, Staatshaushalte finanziell unterstützen zu müssen oder die Werthaltigkeit bei Wechselkursen zu Drittwährungen innerhalb eines Wechselkurssystems unlimitiert sicherzustellen.[145] In diesem Zusammenhang bindet der Art. 108 EGV die einzelnen Mitgliedsstaaten insoweit, da hierin eine Weisungsbefugnis gegenüber der EZB vertraglich ausgeschlossen ist. Dies ist insofern von Bedeutung, da auf Basis der Struktur der Europäischen Union faktisch die Möglichkeit aus staatlicher Sicht geschaffen wird, die durch eine nichtinflationäre Geldpolitik hervorgerufenen eigenen inflationären Belastungen auf die anderen Länder zu übertragen und im Ergebnis die Glaubwürdigkeit einer einheitlichen Geldpolitik als Ganzes gefährden.[146] Letztlich wird die Funktionalität der Unabhängigkeit der EZB dadurch determiniert, inwieweit sie ihre Geldpolitik mit der Erreichung des vorrangigen Ziels der Preisniveaustabilität verbinden kann.[147]

Die personelle Autonomie spiegelt im Wesentlichen sowohl die Wahl als auch die Amtszeit der jeweiligen Beschlussorgane der EZB wider.[148] Diesbezüglich bestehen zwischen dem Direktorium der EZB und dem EZB-Rat gewisse Unterschiede. Die einzelnen Mitglieder des EZB-Rats, welche anhand ihrer reinen Anzahl gegenüber dem EZB-Direktorium eine entsprechende Mehrheit bilden, werden für eine jeweilige Amtszeit von fünf Jahren durch die nationalen Regierungen, bei gleichzeitiger Option einer direkten Wiederwahl nach dem Ende der ersten Amtszeit, gewählt.[149] Im Gegensatz dazu werden die Direktoriumsmitglieder durch den Europäischen Rat ernannt – welcher sich zuvor die Stellungnahmen seitens des Europäischen Parlaments sowie des EZB-Rates angehört hat – und mit einer Amtszeit von acht Jahren ausgestattet ohne danach für eine weitere Periode wiederernannt werden zu können.[150] Um infolgedessen einen Komplettaustausch des EZB-Direktoriums zu vermeiden, enden die spezifischen Amtszeiten stufenweise, wodurch letztlich auch im Zuge von personellen Änderungen innerhalb der nationalen Regierungen – bspw. durch Wahlen – eine Neubesetzung und damit faktisch eine Einflussnahme von außen verhindert wird.[151] Aufgrund jener Ausgestaltung durch relativ lange Amtszeiten, einer nicht vorhandenen Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung sowie durch Nichtpublikation von Abstimmungsergebnissen oder etwaiger Verfehlungen im Bereich der individuellen Zielvereinbarungen, lässt sich in der Folge vom Grundsatz her kein politischer Druck aufbauen, sodass hierdurch die personelle Autonomie gewährleistet ist.[152] Dennoch existieren aufgrund der geringeren rechtlichen Verbindungen im Zusammenhang mit dem EZB-Rat, insbesondere durch das Handeln der Präsidenten der nationalen Zentralbanken, entsprechende Einflussmöglichkeiten, wodurch die funktionelle Unabhängigkeit über einen „Nebenweg“ beeinträchtigt werden könnte.[153]

Die rechtliche Stellung der EZB im Kontext der institutionellen Struktur des ESZB wird durch die institutionelle Autonomie insoweit eindeutig definiert, dass die Notenbank keinerlei Beschlüsse oder Weisungen von außen entgegennehmen darf sowie darüber hinaus von Seiten einzelner Staaten oder anderer Organisationen keine entsprechenden Beschlüsse und Weisungen formuliert und an die EZB herangetragen werden dürfen.[154] Im Zuge der Konkretisierung der funktionellen und – insbesondere – der institutionellen Unabhängigkeit ist im Wesentlichen festzuhalten, dass eine finanzielle Unterstützung öffentlicher Haushalte zu keinem Zeitpunkt, weder durch das ESZB im Allgemeinen noch durch die EZB im Speziellen, erfolgen darf und in der Folge präventive Maßnahmen – wie bspw. die Einführung eines stetig anzuwendenden Überwachungsverfahrens in Bezug auf die Haushaltslage und dem Stand der öffentlichen Schulden der jeweiligen Mitgliedsländer durch die Europäische Kommission – eingerichtet worden sind.[155] Dabei obliegt im Rahmen eines demokratisch ausgerichteten Regierungssystems dem jeweiligen Gesetzgeber vom Grundsatz her das Recht, eine Wirtschaftsverfassung zu bestimmen und im weiteren Verlauf zu ändern, somit die Rolle der Notenbank samt ihrer Ziele im Zuge einer sich ändernden allgemeinen Wirtschafts- und Währungspolitik anzupassen und im Ergebnis die durch Regierungen und Parlamente übertragenen Kompetenzen wieder zurückziehen zu können.[156] Dennoch ist die EZB in ihrem Handeln dahingehend frei, da sie auf Basis ihrer vertraglich geregelten, rechtlichen Stellung als eigenständige juristische Person einerseits, auf Basis ihrer institutionellen Struktur mit eigenen Beschlussorganen sowie auf Basis Ihrer Weisungsbefugnis gegenüber ihren untergeordneten nationalen Zentralbanken andererseits, autonom agieren kann.[157]

In Bezug auf die finanzielle Unabhängigkeit der EZB ist zunächst festzuhalten, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten resp. ihre Zentralbanken auf Basis ihres Anteils an der Bevölkerung sowie am BIP, der EZB insgesamt fünf Mrd. Euro an Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am erwirtschafteten Gewinn der EZB bzw. des ESZB in Relation zu dem eigenen o.g. Anteil partizipieren.[158] In der Folge ist jener Gewinn hinsichtlich einer etwaig notwendigen Verhandlung mit der EZB als Argumentationsbasis nicht verwendbar, welcher weiterhin im Zusammenhang mit dem eigenen EZB-Haushalt losgelöst von dem Europäischen Parlament geprüft wird.[159] Im Einzelnen ist die EZB durch die vertraglichen Regelungen innerhalb des EU-Vertrags dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sowohl quartalsbezogene als auch jährliche Berichterstattungen anzufertigen sowie das Europäische Parlament in einem vierteljährigen Rhythmus durch den EZB-Präsidenten über den jeweils aktuellen Stand zu informieren.[160] Darüber hinaus werden in diesem Kontext nicht nur die erzielten Gewinne entsprechend aufgeteilt, sondern auch Verluste, weitere Kapitaleinbringungen oder die Überschreibungen von Devisenreserven auf die einzelnen Länder verteilt.[161] Hieraus ergibt sich für die EZB die Möglichkeit über die Mittelherkunft sowie über die Mittelverwendung eigenständig zu bestimmen, folglich unabhängig gegenüber einzelnen Aufgaben oder Projekten agieren sowie sich innerhalb eines zuvor kalkulierten Jahresbudgets bewegen zu können.[162] Hierbei ist es der EZB oder einer ihrer nationalen Zentralbanken untersagt, sich bspw. direkt an einem Aufkauf öffentlicher Schuldtitel (Anleihen) zu beteiligen, um infolgedessen nicht indirekt einer nationalen Budgetierung oder einer nationalen Regierung – zumindest partiell – zugehörig zu sein.[163] Dieser Effekt kann in Form einer Integration von anderen Institutionen im Hinblick auf ihr Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Mittelvergabe noch verstärkt werden, wodurch letztlich die finanzielle Autonomie der Europäischen Zentralbank nachhaltig gefestigt werden kann bzw. wird.[164]

2.4.3. Europäische Geldpolitik

2.4.3.1. Konzeption und Instrumente

Im Kontext der Umsetzung der im Maastrichter Vertrag aus dem Jahre 1993 beschlossenen Verfassung in Bezug auf die europäische Geldpolitik, wurde durch die EZB im Oktober 1998 ein daraus abgeleitetes Konzept erstellt, welches die Entwicklung und Steuerung der Geldpolitik mithilfe stabilitätsorientierter Strategien sicherstellen sowie im Ergebnis aus einer vierjährigen Praxisphase optimieren sollte.[165] Darüber hinaus wurde die Gründung einer Europäischen Währungsunion als maßgeblicher Meilenstein hin zu einer einheitlichen, europaorientierten Geldpolitik verstanden, welche in der Praxis durch die Einführung des Euros zum 01. Januar 1999 als Buchgeld und Recheneinheit sowie später, zum 01. Januar 2002, als offizielles Zahlungsmittel erfolgreich umgesetzt werden konnte.[166] Das Konzept als solches setzt sich aus vier Bausteinen zusammen, welche sich zum einen auf den Erhalt der Geldwertstabilität und zum anderen auf ein sog. Zwei-Säulen-Konzept konzentrieren, aus dessen Resultaten der EZB-Rat seine Entscheidungen trifft und, damit einhergehend, sowohl einen monetären als auch einen wirtschaftlichen Aspekt nachgehen, um schließlich das jeweilige Risiko möglicher Preisänderungen frühzeitig erkennen und beziffern zu können.[167] Üblicherweise werden die Zinsentscheidungen resp. -änderungen, die ständigen Fazilitäten, die Offenmarktgeschäfte und auch die Mindestreservepolitik als zentrale Instrumente in der Geldpolitik angesehen.[168] Im Bereich der Offenmarktgeschäfte – und hierbei insbesondere in Bezug auf die Handhabung dieser – obliegt es dem EZB-Rat auf Basis der Satzung des ESZB, sowohl für die EZB als auch für die nationalen Zentralbanken bindende Umgangsregelungen zu erlassen, wobei sich jene Vorgaben in der Regel auf die nationalen Notenbanken innerhalb des Euro-Währungsgebietes auswirken, da etwaige Geschäfte seitens der EZB mit Geschäftspartnern aus Ländern aus dem Nicht-Euro-Währungsraum mehrheitlich über Marktvermittler resp. über die Börse im Allgemeinen vollzogen werden.[169] Dabei stehen der EZB die unterschiedlichsten Ausgestaltungsoptionen von Offenmarktgeschäften zur Verfügung, welche sich im Wesentlichen auf den Zeitraum – kurz-, mittel- oder langfristig – und auf die Absicherungsgrundlage – Outright- oder Repo-Geschäft – beziehen.[170] Weiterhin lassen sich die Offenmarktgeschäfte – neben den o.g. rechtlichen sowie laufzeitabhängigen Regelungen – auch in Bezug auf ihren Rhythmus und nach dem Verfahren Ihrer Ausgabe interpretieren, da im Regelfall zwischen unregelmäßigen sowie regelmäßigen Geschäften und zwischen den verschiedenen Tenderverfahren[171] sowie den sog. bilateralen Geschäften differenziert wird.[172] In der Praxis stellt das wöchentlich durchgeführte Hauptfinanzierungsgeschäft die am häufigsten gewählte Variante eines Offenmarktgeschäftes dar.[173] Hierdurch wird dem Bankensystem grundsätzlich Zentralbankgeld zur Verfügung gestellt, indem die jeweiligen Banken aus dem Euro-Währungsraum ihre individuellen Kapitalforderungen gegenüber der zuständigen nationalen Zentralbank kenntlich machen und jene diese Forderungen in gebündelter Form am Anfang einer Woche der EZB zuleitet.[174] Daraufhin entscheidet das EZB-Direktorium über die Gesamtzuteilungsmenge, teilt den entsprechenden Banken – über deren nationale Notenbanken – die eigene Zuteilungsmenge mit und fordert im Gegenzug die Sicherstellung ein – bspw. in Form von zu hinterlegenden Wertpapieren.[175] Dabei können diese Wertpapiere entweder direkt gekauft resp. verkauft (Outright-Geschäft) oder mit Rückkaufsabsprachen zu einem vorher definierten Zeitpunkt (Repo-Geschäft) versehen werden.[176] Neben den Hauptfinanzierungsgeschäften stehen der EZB im Zuge einer Komprimierung aller Offenmarktgeschäfte und einer daraus resultierenden Stärkung geldpolitischer Vorhaben, die langfristigen Refinanzierungsgeschäfte, die strukturellen Operationen sowie die Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung, welche in ihrem Abschluss von der EZB initiiert werden und hierdurch das Pendant zu den ständigen Fazilitäten bilden, deren Initiative von den jeweiligen Geschäftsbanken ausgeht.[177]

Im Rahmen von langfristigen Refinanzierungsgeschäften, welche in der Regel einen Gültigkeitszeitraum von drei Monaten aufweisen und in ihrer Wirkung gegenüber dem Markt liquiditätszuführend sind, werden diejenigen Banken mit entsprechenden liquiden Mitteln ausgestattet, die in Verbindung mit den Hauptrefinanzierungsgeschäften keine Liquidität angefordert resp. zugeteilt bekommen haben.[178] Die Anwendung jener Refinanzierungsgeschäfte orientiert sich dabei an einem detaillierten Zusammenschluss von europarechtlichen, nationalrechtlichen, öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Gegebenheiten, da die Liquiditätsvergabe an Banken privatrechtlicher Natur ist und das Eurosystem im Ganzen die Ausübung hoheitlicher Zielsetzungen verfolgt.[179] Die Zurverfügungstellung von liquiden Mitteln auf Basis langfristiger Refinanzierungsgeschäfte kann in der Praxis dazu führen, dass jene Mittel aus der Sicht der beteiligten Banken bei der EZB als Sicherheitenpolster – sog. Einlagenfazilität – verwendet werden und damit keine Weitergabe an den privaten Sektor zu Investitionszwecken (Transmissionsmechanismus) erfolgt.[180]

Ein weiteres Instrument geldpolitischer Natur ist seitens der EZB die Durchführung sog. struktureller Operationen. In diesem Kontext übt die Europäische Notenbank ihren Einfluss auf die Liquiditätssituation des gesamten Bankensystems in dem Moment aus, wenn das Defizit der Liquiditätsvorhaltung innerhalb des Bankensystems aus der Sicht der EZB auf einem zu geringeren Niveau ist und sich infolgedessen die jeweiligen Banken nicht durch verschiedene Refinanzierungsgeschäfte mit dem Zentralbankgeld refinanzieren müssen.[181] Im Ergebnis führt dies zum Erliegen der Wirkung von anderen geldpolitischen Instrumenten, sodass hierbei durch die seitens der EZB vollzogene Ausgabe von Schuldverschreibungen eine Refinanzierungsnotwendigkeit für die entsprechenden Banken resp. für den gesamten Finanzsektor generiert und somit der Einsatz der geldpolitischen Instrumente im Allgemeinen sichergestellt wird.[182] Darüber hinaus werden durch strukturelle Operationen nicht nur liquiditätsabschöpfende Zielerreichungen angestrebt, sondern auf der anderen Seite auch liquiditätszuführende Wirkungen verfolgt, die sich im Speziellen bspw. durch die Vergabe von Kreditmitteln von Seiten der EZB an den Finanzsektor oder durch den Ankauf von Wertpapieren bzw. anderweitiger Aktiva formell gestalten lassen.[183] In ihrer Fristigkeit der Zurverfügungstellung unterscheiden sich die strukturellen Operationen dabei von den Feinsteuerungsoperationen in der Art, da sie längerfristig orientiert sind und nicht nur für einige Tage durchgeführt werden, wenngleich der reale Einsatz struktureller Operationen bis heute noch nicht stattgefunden hat.[184]

Die Feinsteuerungsoperationen unterliegen – ähnlich der strukturellen Operationen – einer situativen Anwendung, wenngleich sie im Unterschied dazu in ihrer Wirkung auf den Banken- resp. Finanzsektor punktuell sowie kurzfristig ausgerichtet sind und in der Praxis in unregelmäßigen Abständen zur Anwendung kommen.[185] Im Zuge dessen unterliegen die Feinsteuerungsmaßnahmen in ihrer Ausgestaltungsform keinerlei Standards.[186] Die grundsätzliche Zielverfolgung beläuft sich dabei auf den Ausgleich kurzfristig und unerwartet auftretender Liquiditätsschwankungen am Geldmarkt, welche bspw. entweder durch die Vergabe kurzfristiger Kreditmittel oder durch die Entgegennahme kurzfristiger Termineinlagen ausgeglichen werden können.[187] Weiterhin werden hierdurch die aus den unerwarteten Liquiditätsschwankungen resultierenden Einflüsse auf die Geldmarktzinsen kompensiert.[188] Das Vehikel für die Ausübung einer Feinsteuerungsmaßnahme stellt in der Regel der sog. Schnelltender dar.[189] Im Unterschied zu dem Standardtender, bezieht sich der Schnelltender im Regelfall auf die Nutzung durch eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern und weist darüber hinaus einen Zeitraum zwischen der Tenderankündigung und der eigentlichen Transaktionsdurchführung von einer Stunde aus, während sich jener Zeitraum bei einem Standardtender auf bis zu zwei Tage ausweiten kann.[190] In einer weiteren Ausprägung kann ein Schnelltender auch auf zweiseitiger Ebene zwischen der EZB und einer einzelnen Bank vollzogen werden.[191] Konkret stellt sich dies in der Form dar, dass sich die Bandbreite der Zuteilungsvolumina bezogen auf die einzelnen Operationen innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren (1999 bis 2007) mit Beträgen von 0,5 Mrd. Euro bis 150 Mrd. Euro beziffern lässt und den Feinsteuerungsoperationen in der Folge eine entsprechende Bedeutung – zumindest unter punktuellen Gesichtspunkten – im Kontext des kurzfristigen Liquiditätsmanagements des Bankensektors zugesprochen werden kann.[192]

Im Bereich der ständigen Fazilitäten geht die Initiative – wie bereits oben erwähnt – von den Geschäftsbanken aus und wird nicht von der Europäischen Notenbank zentral angewiesen. Im Wesentlichen findet hierbei eine Unterscheidung zwischen der Spitzenrefinanzierungsfazilität und der Einlagenfazilität statt, wobei die Einlagenfazilität nicht als Refinanzierungsgegenstand zu verstehen ist, sondern die Anlage einer etwaig vorhandenen Überschussliquidität eines Geschäftspartners bei der EZB zu einem vorher definierten Zinssatz beschreibt und infolgedessen die Untergrenze des Tagesgeldzinssatzes am Geldmarkt darstellt.[193] Demgegenüber ermöglicht die Spitzenrefinanzierungsfazilität den Banken die Überbrückung von sehr kurzfristig orientierten Liquiditätsengpässen – sog. Übernachtliquidität –, was mit einer gleichzeitigen Absicherung entweder durch Übernacht-Pensionsgeschäfte oder Übernacht-Pfandkrediten zu einem zuvor bestimmten Zinssatz einhergeht.[194] Sowohl das Volumen in Verbindung mit der Einlagenfazilität als auch das Volumen bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität unterliegen dabei in ihrer Höhe keiner Begrenzung.[195] Die jeweiligen Zinssätze aus den Fazilitäten fungieren hierbei als Ober- und Untergrenze und bilden insofern die Zinsspanne ab, in welcher sich die European Interbank Offered Rate (EURIBOR)[196] bewegt.[197] Die Mitte jener Ober- und Untergrenze stellt den Leitzinssatz dar, mit welchem das Hauptrefinanzierungsgeschäft gekoppelt ist und fungiert gleichermaßen als Schwankungsbasis für den Geldmarktzinssatz – bzw. für den, auf den Euroraum bezogenen, Euro Overnight Index Average (EONIA)[198] –, der wiederum auf den einzelnen Zinssätzen der Interbankengeschäfte beruht.[199]

In letzter Instanz fußt die Anwendung der verschiedenen geldpolitischen Instrumente auf der Unterscheidung zwischen dem Euro-Währungsraum und dem Nicht-Euro-Währungsraum. Im weiteren Verlauf wird im Kontext der individuellen Ansässigkeit eines Marktteilnehmers darauf geachtet, dass diejenigen Teilnehmer mit Refinanzierungsabsichten von dem Eurosystem ausgeschlossen werden, die dem Nicht-Euro-Währungsraum zugehörig sind, um in der Folge die seitens der EZB zur Verfügung stehenden geldpolitischen sowie stabilitätsorientierten Instrumente zur Wahrung der Anliegen innerhalb des Euro-Währungsraums effizient einsetzen zu können.[200]

2.4.3.2. Strategie und Zielsetzungen

Auf Basis der vertraglichen Vorgaben des EG-Vertrages hinsichtlich des Hauptziels zur Gewährleistung der Preisstabilität innerhalb des Europäischen Wirtschafts- und Währungsraumes (EWWR), hat die EZB im Zuge einer Konkretisierung einen Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) um nahe, aber unter 2 % im Verhältnis zum Vorjahr ausgegeben, um hierauf bereits erste geldpolitische Strategien – aus dem o.g. Konzept heraus – entwickeln zu können.[201] Der HVPI dient vornehmlich dem Vergleich der spezifischen Preisänderungen in den jeweiligen Ländern der EU.[202] Die Berechnung ist im Wesentlichen dadurch begründet, dass sich die Verbraucherpreisindizes (VPI) in den Ländern zum Teil signifikant unterscheiden sowie unterschiedliche Berechnungsmethoden und -grundlagen für die Ermittlung der verschiedenen VPI existieren.[203] Die Bestimmung des HVPI ist darüber hinaus für die Inflationsmessung als primäres Ziel von Bedeutung, da die einzelnen VPI oftmals weitere Zielsetzungen – bspw. die Festsetzung des binnenstaatlichen realen Wachstums – verfolgen.[204] Im Zuge dessen werden die in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gebildeten HVPI in der Art gewichtet, indem die länderbezogenen Konsumausgaben in Relation zu den gesamten Konsumausgaben innerhalb des Euro-Währungsraums gesetzt werden.[205] Letztlich bildet der HVPI für die EZB eine zentrale Kenngröße im Hinblick auf die Durchführung währungs- sowie geldpolitischer Maßnahmen.[206] Elementar ist in diesem Zusammenhang das Verständnis über die Funktions- und Wirkungsweise des geldpolitischen Transmissionsmechanismus, da durch jene Prozesse entscheidende Einflüsse auf die Wirtschaft im Allgemeinen und – infolgedessen – auf das Preisniveau im Speziellen ausgeübt werden.[207] Die folgende Abbildung 4 zeigt in diesem Kontext die Entwicklung der Einlagenfazilität, der Spitzenrefinanzierungsfazilität, des Hauptrefinanzierungszinssatzes sowie des Tagesgeldzinssatzes (EONIA) im jeweiligen Verhältnis zueinander in den Jahren 1999 bis 2013 – jeweils zum 01.01. – grafisch dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Darstellung der Entwicklung der Einlagenfazilität, der Spitzenrefinanzierungsfazilität, der Hauptrefinanzierungsfazilität und des Tagesgeldzinssatzes (EONIA) in der Zeit von 1999 bis 2013 – jeweils zum 01.01.[208]

Die Mindestreservepolitik der EZB hat die wesentliche Zielsetzung, die Knappheit der am Markt zur Verfügung gestellten Liquidität einerseits zu vergrößern oder andererseits zu verkleinern und wird in der Form ausgeübt, indem diejenigen Banken, die ihren Geschäftssitz in einem der Europäischen Union zugehörigen Land haben, auf Basis des Art. 19 Abs. 1 der ESZB-Satzung dazu verpflichtet werden, eine seitens der EZB vorgegebene sowie jederzeit änderbare Mindestreserve vorzuhalten.[209] Die Beträge der Mindestreserven werden in diesem Zusammenhang von Seiten der einzelnen Geschäftsbanken auf den Konten der jeweils zuständigen nationalen Zentralbanken hinterlegt, wodurch im Ergebnis und auf Basis der Annahmen des EZB-Rates die Nachfrage nach Zentralbankgeld gesteigert, die Steuerung der Geldmenge vereinfacht sowie schließlich die Stabilität der Geldmarktzinssätze erreicht werden sollen.[210] Im Wesentlichen wird hierdurch die Höhe der bei den Geschäftsbanken gehaltenen Überschussreserve in der Art begrenzt, da – unter der Annahme eines gleich bleibenden Niveaus des spezifischen Zentralbankgeldes – ein höheres Volumen an Pflichtreserven entsteht und somit der Spielraum für die Geldschöpfung (typischerweise durch die Vergabe von Krediten zu Investitionszwecken) eingeschränkt oder – im Umkehrschluss – aufgrund einer Senkung der Mindestreservevorgaben entsprechend erweitert wird.[211] In ihrer Höhe divergieren die zu hinterlegenden Mindestreserven seitens der einzelnen Geschäftsbanken voneinander, da sich jene Höhe anhand der Einlagenvolumina, der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Maximallaufzeiten von bis zu zwei Jahren sowie der Geldmarktpapierbestände berechnet.[212] Eine mögliche Änderung des Satzes der Mindestreserve durch die EZB nimmt in der Folge einen erheblichen Einfluss auf die Liquiditätssteuerung der jeweiligen Banken und ermöglicht der Europäischen Zentralbank – neben der Feinsteuerung der Liquidität durch bspw. Offenmarktgeschäfte – eine grobe Regulierung des monetären Rahmens.[213] Die Gewichtung der o.g. Beziehungsgrößen für die Berechnung der Mindestreserve kann unterschiedlich erfolgen, wenngleich der Mindestreservesatz nicht über 10 % auf Basis der entsprechenden Verbindlichkeiten liegen darf.[214] Des Weiteren wird eine Verzinsung der Mindestreserve von der EZB gewährleistet, sodass hierdurch ein Anreiz für eine durchgehende resp. gleichbleibende Vorhaltung der Liquidität – im Kontext der Möglichkeit eines sich kurzfristig ändernden Liquiditätsvolumens während der von der EZB vorgegebenen Zeitspanne – geschaffen wird.[215]

Neben der oben erläuterten Bedeutung der Geldwertstabilität sowie die Funktions- und Wirkungsweise der einzelnen Maßnahmen zur Erhaltung dieser, wird im weiteren Verlauf der – bereits kurz erwähnten – Zwei-Säulen-Konzeption eine entsprechende Relevanz zugeschrieben. Hierbei werden insbesondere die vorhandenen Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Preisstabilität untersucht sowie hinsichtlich ihrer möglichen negativen Auswirkungen auf ein stabiles Preisniveau analysiert.[216] Im Detail werden die Inflationsrisiken und die Risiken einer sich abschwächenden Konjunktur identifiziert, um anhand der jeweiligen Eintrittwahrscheinlichkeiten entsprechende geldpolitische Maßnahmen einleiten zu können.[217] In diesem Zusammenhang interpretiert die erste Säule die Geldmenge M3[218] auf Basis monetärer Ansätze während die zweite Säule die mittelfristig orientierte Entwicklungsperspektive des Preisniveaus auf volkswirtschaftlicher Basis beinhaltet.[219]

Die Europäische Zentralbank kann durch eine expansive oder lockere Steuerung der Geldmenge M3 die Wirtschaft – durch das Vehikel in Form der Geschäftsbanken – entweder mit hohen oder restriktiven Liquiditätsmengen versorgen, was im Ergebnis durch die Bestimmung des jeweils am Markt gültigen Leitzinssatzes zu erkennen ist.[220] Der wesentliche Bestandteil bzgl. einer wertmäßigen sowie werthaltigen Größenordnung des Geldmengenwachstums bildet ein Referenzwert[221] in Höhe von 4,5 %, welcher in einer ersten Einschätzung der EZB einer jährlichen Überprüfung unterzogen und schließlich etwaig angepasst werden sollte, wenngleich im Jahr 2003 seitens der EZB der langfristige Charakter jenes Geldmengenwachstums und somit eine größere Spanne zwischen zwei Bewertungsstichtagen implementiert worden ist und eine Anpassung bis heute noch nicht stattgefunden hat.[222] Hinsichtlich einer expansiven Geldpolitik, wodurch der Leitzinssatz im Zeitablauf stetig gesenkt wird, führt die EZB dem Markt entsprechend hohe Volumina an Liquidität zu, woraus die Gefahr resultiert, dass bei einer zu spät eingeleiteten Restriktion der Geldpolitik, das Geldvolumen über das Gütervolumen hinaus steigt, wodurch sich hieraus nicht nur eine Geldentwertung, sondern in der Folge auch eine Verminderung der Kaufkraft des Geldes bis hin zu einem geringer werdenden Vertrauen in die entsprechende Währung ergeben.[223] Das Instrument der Leitzinssteigerung führt hingegen zu einem Abschöpfen der Liquidität aus der Wirtschaft, wodurch im eigentlichen Sinne einer zu starken Steigerung des Preisniveaus entgegengetreten sowie eine Überhitzung der Konjunktur verhindert werden soll.[224] Eine zu restriktiv ausgeübte Geldpolitik bewirkt jedoch einen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, was sich im Ergebnis zu einer Abkühlung der Konjunktur im Allgemeinen, darüber hinaus in eine Rezession[225] bis hin zu einer volkswirtschaftlichen Depression[226] entwickeln kann.[227]

Die zweite Säule umfasst die Analyse sowie Interpretation realwirtschaftlicher Kennzahlen im Rahmen der Nutzung von entsprechenden Inflationsmodellen, um hieraus zu einem frühen Zeitpunkt möglichst valide Indikatoren hinsichtlich der Konjunktur- sowie Finanzmarktentwicklung generieren zu können und somit frühzeitige Aussagen in Bezug auf die zukünftige Preisentwicklung innerhalb des Euro-Währungsraumes tätigen zu können.[228] Die EZB sammelt hierfür aus unterschiedlichsten – zum Teil auch externen – Datenquellen, welche auf der Grundlage verschiedenster Modellrechnungen basieren, sämtliche Informationen, wenngleich sie jene gewonnenen Daten hinsichtlich ihrer Validität eigenständig prüft und damit nicht zuletzt ihrem Unabhängigkeitsstatus entsprechenden Ausdruck verleiht.[229] Konkret erfolgt hierbei nicht nur eine fundamentale Analyse der derzeit am Markt vorherrschenden Nachfrage inklusive derer Einflussgrößen, sondern darüber hinaus eine Beurteilung der über der Gesamtwirtschaft gesehenen Produktion, die Interpretation der allgemeinen Finanzpolitik, der Weltwirtschaft, des Wechselkurses, der Preis- sowie Kostenindikatoren, der Arbeitsmarkt- und Kapitalbedingungen, der Zahlungsbilanz, der Finanzmärkte sowie eine Beurteilung der Preisentwicklung der Vermögenswerte.[230]

Bezogen auf den Unabhängigkeitsstatus und damit einer – bereits oben erwähnten – Überprüfung aller erhaltenen Daten, muss dies im Umkehrschluss nicht zwingend dazu führen, dass die EZB die gesammelten Ergebnisse in Verbindung mit den zugrunde liegenden Prognosemodellen grundsätzlich gegenteilig auswertet, sondern vielmehr durch eine erneute Prüfung im Ergebnis eine Stärkung der Aussagekraft der gewonnen Daten erzeugt.[231] Darüber hinaus betont die Europäische Notenbank hinsichtlich der Ergebnisorientierung der beiden Säulen insbesondere die gemeinsame Betrachtung dieser und distanziert sich daher von einer isolierten Interpretation im Hinblick auf das Treffen geldpolitischer Entscheidungen.[232]

2.5. Nationale Fiskalpolitik als Bestandteil der EWWU

Die nationale Fiskalpolitik beschreibt einen Unterteil der seitens der entsprechend verantwortlichen Regierung durchgeführten Finanzpolitik und verfolgt im Wesentlichen dabei das Ziel, die volkswirtschaftliche Stabilisierung anhand des zur Verfügung stehenden staatlichen Budgets resp. des zugrunde liegenden Haushaltsplans – welcher wiederum unter bilanzpolitischen Aspekten eine Gegenüberstellung von den staatlichen Einnahmen und den Ausgaben aufzeigt – zu erreichen.[233] In diesem Zusammenhang fußt die Fiskalpolitik auf den keynesianischen[234] Annahmen, wonach jene Fiskalpolitik gegenüber Konjunkturschwankungen sowohl in ihrer Wirkung kompensierend als auch in ihrer Anwendung antizyklisch erfolgen soll, demnach im Ergebnis ausschließlich nachfragegesteuert agiert und somit letztlich die Volatilität des langfristigen Wachstumstrends des BIP auch nur durch jene nachfrageorientierten Maßnahmen glätten kann.[235] Dabei kann die Ausübung der Instrumente der nationalen Fiskalpolitik hinsichtlich einer richtigen Interpretation nicht isoliert von der einheitlich gesteuerten Geldpolitik betrachtet werden.[236] Dennoch ist der theoretisch unbegrenzte Handlungsspielraum innerhalb der gegebenen Struktur der Fiskalpolitik aufgrund der Regelungen des Maastrichter Vertrages insoweit eingeschränkt worden, damit in der Folge keine zu großen Diskrepanzen hinsichtlich der Wirkungsweisen der Geld- und Fiskalpolitik entstehen.[237] Ähnlich der Ausgestaltungsvarianten im Bezug auf die Geldpolitik, lässt sich die Fiskalpolitik ebenfalls in eine expansive sowie in eine restriktive Ausprägung klassifizieren.[238] Entsprechend wirkt ein aufgrund einer bspw. expansiv betriebenen Fiskalpolitik entstandenes Haushaltsdefizit unmittelbar auf die Auswirkungen der Geldpolitik, da jenes Defizit entweder durch höhere Zinsen oder in Form einer Geldmengenerhöhung refinanziert wird.[239] Hieraus ergibt sich die in der Praxis vorhandene Divergenz zwischen der Einheitlichkeit in der Ausübung der geldpolitischen Instrumente auf supranationaler Ebene und der – wenn auch mit teilweise vertraglich festgelegten Begrenzungen – individuell gestaltbaren Finanzpolitik, wodurch in der öffentlichen Diskussion zum Teil die Meinung vertreten wird, dass eine gemeinsame Währung nur in Kombination mit einer sowohl einheitlich gesteuerten Geld- als auch Fiskalpolitik dauerhaft – analog des Modells in den United States of America (USA) – bestehen bleiben kann.[240] Folglich besteht hinsichtlich einer kurzfristigen Reaktion auf sich ändernde Gegebenheiten in Verbindung mit der volkswirtschaftlichen Instabilität innerhalb der Euro-Zone annahmengemäß lediglich seitens der Geldpolitik die Möglichkeit, sowohl effektive als auch ggfs. effiziente Maßnahmen hin zu einer Stabilisierung der Volkswirtschaft einzusetzen.[241] Im Gegensatz hierzu wird die Beibehaltung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Währung sowie eines damit einhergehenden gemeinsamen Währungsraumes mit der Implementierung einer gemeinschaftlich organisierten Fiskalpolitik – ähnlich der Annahmen des Werner-Plans aus dem Jahre 1970 – determiniert und den fiskalpolitischen Handlungsmöglichkeiten im Vergleich zu ihren geldpolitischen Pendants in der Folge eine effizientere Wirkungsweise zugesprochen.[242] In der Praxis erweisen sich jene geldpolitischen Instrumente in ihrer Marktdurchdringung tatsächlich als langsam und ineffizient, da bspw. die durch eine Zinssenkung implizierte Erhöhung der Investitionsnachfrage von Seiten der Unternehmen – insbesondere im Zuge einer sich unklar entwickelnden Wirtschaftslage – zunächst in der Realität getätigt werden müssen, wodurch im Ergebnis eine zeitliche Verzerrung hinsichtlich der ursächlichen Zielsetzung sowie deren Wirkung entsteht.[243] Die Entscheidung seitens der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die o.g. Aufteilung lässt sich zum einen sowohl auf Basis theoretischer Ansätze als auch aufgrund empirischer Beweise manifestieren und zum anderen an der eigentlichen Wirkungsweise fiskalpolitischer Instrumente ablesen, da bereits im Zuge einer geregelten Fiskalpolitik, diese als automatisch fungierender Stabilisator anzusehen und damit in ihrer eigentlichen Einflussgebung eingeschränkt ist.[244] Darüber hinaus zählen nicht nur eine – durch eine staatlich unabhängige Institution verfolgte – gemeinschaftliche Fiskal- und Geldpolitik zu wesentlichen Parametern eines funktionierenden Gemeinschaftswährungsraumes, sondern es müssen im weiteren Verlauf sowohl flexible Arbeitsmärkte, freie Warenverkehrs- und Kapitalmärkte, zumindest zwischenstaatlich korrespondierende Inflationsraten, staatliche Solidaritätsbekundungen als auch ein gegenseitiges Kulturverständnis – angleichend zu den Rahmenbedingungen in den USA – gegeben sein.[245] Letztlich können die Auswirkungen einer gemeinschaftlich angelegten Fiskalpolitik aufgrund der – zumindest bisher – nicht vorhandenen praktischen Erfahrungen nur vermutet werden.

3. Einführung und Entwicklung der europäischen Gemeinschaftswährung Euro

3.1. Europäische Währungsunion und Europäisches Währungssystem

3.1.1. Entstehung und Verlauf

Die Pläne zur Einführung einer europäischen Gemeinschaftswährung reichen bis in das Jahr 1970 zurück, zu dessen Zeitpunkt innerhalb des Werner-Plans bereits über den Einführungsprozess als solchem diskutiert wurde, letztlich jedoch durch die Delors-Gruppe im Rahmen einer Konzeption hin zu einer Wirtschafts- und Währungsunion ausgebaut worden ist.[246] Zu Beginn der 1990er Jahre hat die Entstehung einer europaweit gültigen Währung konkrete Ausgestaltungsformen angenommen, wenngleich der Wirtschaftsraum der EU parallel dazu – hinsichtlich der wirtschaftlichen Parameter der einzelnen Mitgliedsländer – in einem hohen Maße von einer notwendigen Einheitlichkeit entfernt war.[247] Auf dieser Divergenz in den Grundvoraussetzungen basierend, entwickelten sich mehrere öffentliche Diskussionen von Wirtschaftswissenschaftlern, welche die Einführung einer europäischen Gemeinschaftswährung als potenziell schädlich für die EU und Europa einerseits, als auch für die Weltwirtschaft andererseits ansahen und jene Annahmen insbesondere mit den grenzübergreifenden wirtschaftskongruenten Kriterien der USA in Verbindung mit der Einführung des United States Dollar (USD) begründeten.[248] Konkret zeigte sich dies bspw. in der Wertung der länderspezifischen Währungen, wonach jene entweder als ‚hart’ oder ‚weich’ eingestuft wurden und die weichen Währungen – zu der Zeit vornehmlich in den südeuropäischen Staaten existent – dazu führten, dass aufgrund der aus der langfristig höheren Inflationsrate gegenüber den entsprechenden Produktionszuwächsen entstehende nachhaltige Wettbewerbsnachteil mit analogen Währungsabwertungen einherging, um im Ergebnis – zumindest teilweise – der Verringerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit entgegenwirken zu können.[249] Der allgemeine Tenor im Bezug auf ein langfristiges Nichtbestehen des Euros hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass – ebenfalls im Vergleich zu den USA – eine einheitliche Währung durch eine zentral organisierte Regierung geführt sowie gesteuert werden muss, um in der Folge möglich aufkommende makroökonomische Schocks in ihrer Auswirkung auf die Werthaltigkeit der Währung abmildern zu können, welche in Europa nicht existierte resp. bis heute nicht existiert.[250]

Als Vorläufer der heutigen Europäischen Währungsunion (EWU) beinhaltete das Europäische Währungssystem (EWS) elementare Bestandteile, die sowohl zum Verständnis als auch als Grundlage für den einheitlichen Europäischen Währungsraum genutzt worden sind. Im Kontext dessen lassen sich die damaligen Wirkungszusammenhänge analysieren, um im weiteren Verlauf die Konstruktion der EWU nachvollziehen zu können.

Das EWS ist in seiner damaligen Form zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr existent, wenngleich es die Grundlage für die sich daran anschließende Währungsunion und damit letztlich für die europäische Gemeinschaftswährung bildet.[251] Die Bildung des EWS erfolgte in der Zeit zwischen den 1970er und 1980er Jahren, in welcher die Beziehungen der einzelnen Staaten untereinander geprägt war von Uneinigkeiten im Bezug auf die Handhabung sowie Ausgestaltung einer gemeinsamen Industrie-, Agrar- oder auch Verkehrspolitik, was in der Folge zu einer fast omnipräsenten Unstimmigkeit im Hinblick auf eine allgemeine europäische Integration führte, wenngleich jenes potenzielle Scheitern der Europäischen Integration durch den Vorschlag zur Erstellung eines Vertrages über die EU abgewendet werden konnte.[252] Mit dem Inkrafttreten des EWS am 13. März 1979 sowie dessen Bestandszeit von 20 Jahren ging gleichermaßen die Bildung der Europäischen Währungseinheit (ECU)[253] einher, die den durchschnittlich gewichteten Wert aller Währungen der Teilnehmerländer abbildete und – im Gegensatz zu den bisher relevanten Rechnungseinheiten – nicht mit dem Goldpreis in ein Verhältnis gesetzt wurde.[254] Insbesondere die damals vorherrschenden Kopplungen an dem Goldpreis sowie am USD im Rahmen des Bretton-Woods-Systems[255] wirkten einschränkend auf die Bandbreite der Wechselkurse der jeweiligen europäischen Währungen, woraus folglich weder ein nennenswerter Handlungsspielraum noch eine Notwendigkeit bzgl. einer Zusammenarbeit der Mitgliedsländer auf währungspolitischer Ebene entstanden.[256] Im weiteren Verlauf wurde jene Notwendigkeit eines währungspolitisch orientierten Zusammenspiels der Mitgliedsstaaten, sowohl durch die Krise der Weltwährungsordnung während der 1960er Jahre als auch durch die Ölpreiskrise in den 1970er Jahren, fortlaufend präsenter, um den freien Verkehr von Waren und Kapital innerhalb der europäischen Region aufrecht erhalten sowie gegenüber negativen Einflüssen durch währungspolitische Veränderungen schützen zu können.[257] Hierüber hinaus wurde ein grundsätzlich neu organisierter Wechselkursmechanismus eingeführt, welcher die ECU als Bezugsgröße verwendete, an derer sich die ländereigenen Währungen anhand eines sich daraus ergebenden Leitkurses orientierten, wodurch als Zielsetzung die Errichtung einer Wechselkursbandbreite verfolgt und innerhalb derer sich die jeweiligen Kurse bewegen und schließlich durch das Eingreifen von den Zentralbanken gesteuert werden sollten.[258] In diesem Kontext wies der Wert einer ECU zu jener Zeit bspw. einen Gegenwert in Höhe von 1,86 DM auf.[259] Über den genannten Wechselkursmechanismus sowie über den Interventionsmechanismus hinausgehend, bildet der Kreditmechanismus die dritte Säule des EWS ab.[260] Die im Rahmen dessen getroffenen Vereinbarungen der jeweiligen Länder untereinander, eine Verpflichtung zur Vergabe von gegenseitigen Krediten einzugehen, wurden in der Praxis über den – in Verbindung mit der Schaffung eines sog. finanziellen Beistandsystems – eigens hierfür gegründeten europäischen Fonds finanziert und differierten sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Fristigkeit sowie im Bezug auf die zu hinterlegenden Sicherheiten.[261]

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWS ist im Rahmen einer nachrangigen Betrachtung insofern als günstig einzustufen, da zum einen die zugrunde liegende Beschlussfassung zu jenem Zeitpunkt erfolgte, als sich – im Rahmen der im Jahre 1977 beschlossenen Antiinflationspolitik durch die damaligen führenden westlichen Wirtschaftsstaaten – die ersten Erfolge hinsichtlich einer inflationsstabilisierenden Politik abzeichneten und zum anderen der Eintritt von Italien und Frankreich in Verbindung mit einer jeweils guten Zahlungsbilanz das EWS in der Anfangszeit unterstützte.[262] Darüber hinaus beeinflusste das zeitgleich zur Einführung des EWS beschlossene Stabilisierungsprogramm des USD durch die US-amerikanische Regierung die Beständigkeit des EWS dahingehend positiv, da hierdurch eine gewisse Stabilität der Wechselkurse des USD zu den länderspezifischen Währungen in Europa generiert wurde sowie ein damalig vorherrschender Konjunkturaufschwung innerhalb Deutschlands und der sich infolgedessen ergebenden Exportchancen für die Marktteilnehmer jene positive Wirkung noch verstärkten.[263]

Die grundsätzliche Zielbeschreibung des EWS hatte demnach seinerzeit das Thema der Geldpolitik weniger stark gewichtet als es gegenwärtig bei der EZB der Fall ist, sondern konzentrierte sich auf die innerhalb Europas vollzogene Währungspolitik, um die unterschiedlichen Währungen der am Wechselkursmechanismus teilnehmenden Mitgliedsstaaten in ein passendes System in Verbindung mit sich anpassungsfähigen Wechselkursen zu integrieren, um im Ergebnis eine Vorstufe des heute existierenden Euros zu schaffen.[264] Gleichermaßen wurde mit dem Inkrafttreten des EWS die Preissicherung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), und damit die Generierung einer gemeinsamen Basis für den grenzüberschreitenden Handel mit Agrarprodukten, angestrebt.[265] Die hierfür erforderlichen Transaktionen hinsichtlich der verfolgten Wechselkursstabilität wurden durch die jeweiligen nationalen Zentralbanken der beteiligten Länder am Devisemarkt getätigt.[266] Des Weiteren verstärkte insbesondere die Wiedervereinigung Deutschlands die Position der einzuführenden europaorientierten WWU, da im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem damaligen Bundeskanzler der BRD, HELMUT KOHL, sowie dem damaligen Präsidenten Frankreichs, FRANCOIS MITTERAND, sowohl die Wiedervereinigung als solche als wichtige Säule der WWU gegenüber dem französischen Präsidenten verdeutlicht wurde, dieser im Gegenzug jedoch die starke Rolle der D-Mark innerhalb des europäischen Währungsgeflechts minimieren wollte und schließlich aus jenem Kompromiss zum einen die Grundlagen für eine europagültige WWU sowie zum anderen für eine gemeinschaftliche Europawährung faktisch geschaffen wurden.[267] Zu jenem Zeitpunkt – im Frühjahr 1983 – sah sich MITTERAND innenpolitisch zwei sich entgegen gesetzten Meinungen innerhalb des französischen Parlaments gegenüber. Im Zuge des seinerzeit bestehenden Außenhandeldefizits, einer steigenden Arbeitslosenquote sowie einer sich daraus ergebenden, größer werdenden Staatsverschuldung, musste sich MITTERAND infolgedessen entweder für einen inländisch gerichteten Sparkurs oder für ein Verlassen des EWS aussprechen musste – wobei die zweite Variante ein gänzliches Scheitern der Europäischen Währungsunion zur Folge gehabt hätte – und er sich in diesem Zusammenhang für eine Abwertung der französischen Währung (Franc) inklusive der Verabschiedung eines umfangreichen Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des französischen Haushalts entschieden hatte, wodurch sich hierin die europäische Lösung widerspiegelte.[268]

3.1.2. Wirkungen und Zielsetzungen der Stabilitätspolitik innerhalb des EWS

Die Stabilitätspolitik im Allgemeinen verfolgt die Zielsetzung, die unterschiedlichen Konjunkturzyklen – entweder bezogen auf ein dem EWS zugehörigen Staat oder bezogen auf das EWS als Ganzes – mit Instrumenten aus der Geld-, Finanz- und Lohnpolitik entsprechend zu festigen, wenngleich eine Verallgemeinerung hinsichtlich der Wirkungsweise jener Instrumente aufgrund positiv oder negativ existierender Zyklen oder, darüber hinaus, auf nachfrage- oder angebotsorientierten Grundlagen basierenden Zyklen, nicht erfolgen kann.[269] Insbesondere die im hohen Maße vorherrschenden strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Teilnehmerländern verursachen in der Summe analog hohe Aufwendungen im Bezug auf den Kapitaltransfer, auf die Entwicklung des Reallohnniveaus sowie auf die Dynamik des Arbeitslosenniveaus.[270] Die Ausübung der Lohnpolitik weißt hinsichtlich ihrer Ausstrahlungseffekte auf nationaler resp. supranationaler Ebene keinerlei Unterschiede auf, sodass die Entwicklung des Lohnes im Ergebnis weder inflationäre noch deflationäre Einflüsse auf die Gesamtwirtschaft nehmen darf und dies in der Folge durch die Kombination aus einer an der Entwicklung der Produktivitätstrends eines Staates orientierten Lohnentwicklung und einer supranational ausgerichteten Orientierung an der Inflationsrate generiert werden kann.[271] In diesem Kontext sind die sich aus der Lohnpolitik ergebenden Lohnkosten den angebotsorientierten Einflüssen auf die Verursachung eines Konjunkturzyklus zuzuordnen, da im Wesentlichen hierbei den Produktionskosten einer Wirtschaft Rechnung getragen und sich im Speziellen auf die Situation am Arbeitsmarkt, auf die Erwartungen der Inflationsentwicklung, auf die Veränderungen des Reallohnniveaus sowie schließlich auf die Veränderungen der Produktionskosten als solche konzentriert wird, obgleich der Produktionskostenvariabilität diesbezüglich ein geringerer Stellenwert zugesprochen wird, da sich diese nur zu einem Teil aus den Lohnkosten erklären lässt.[272] Diese Komplexität in der Wirkungsweise der Lohnpolitik beschränkt sich dabei auf die Handhabung innerhalb des EWS, da die nicht am EWS resp. an der EWU teilnehmenden Länder mögliche Leistungsbilanzüberschüsse bzw. -defizite durch eine Aufwertung resp. eine Abwertung der landesspezifischen Währung kompensieren können und damit die jeweilige Wettbewerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden kann.[273] Die Nachfrageveränderungen resultieren dabei – abstrahierend dargestellt – aus Veränderungen der Regierungsausgaben, der Geldmenge, der Exporte, der Steuern und aus einem sich ändernden Unternehmer- bzw. Verbrauchervertrauen.[274] Erfolgt in diesem Zusammenhang bspw. eine Fokussierung der Geldpolitik hinsichtlich ihrer Maßnahmen sowie ihrer sich daraus ergebenden Wirkungen auf die einzelnen Staaten des EWS, ist festzustellen, dass die Anwendung einer zentral initiierten geldpolitischen Maßnahme, aufgrund bestehender Divergenzen in den zwischenstaatlichen Finanzmarktstrukturen, entsprechend unterschiedliche Wirkungen der einzelnen Maßnahme aufzeigen und im Ergebnis dazu führen, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer heterogen verhalten.[275]

[...]


[1] Die Begriffe ‚Staatsschuldenkrise’, ‚Schuldenkrise’, ‚Währungskrise’ und ‚Eurokrise’ werden innerhalb dieser Arbeit synonym verwendet.

[2] Vgl. Bodem, J. (2012), S. 1.

[3] Vgl. Lynn, M. (2011), S. 265.

[4] Vgl. Friederichs, J. (2012), S. 227.

[5] Vgl. Konrad, K. A., Zschäpitz, H. (2010), S. 13.

[6] Vgl. Bikos, J. (2006), S. 121.

[7] Vgl. Loth, W. (2014), S. 388 ff..

[8] Vgl. Wagner, H. (2009), S. 26.

[9] Beispielsweise entwickelte sich der Deutsche Aktienindex (DAX) mit dem Beginn des Jahres 2009 wieder positiv, sodass der Rückschritt in eine erneute negative Richtung zwar am Markt präsent war, im Zuge des im Jahr 2010 bekannt gewordenen Ausmaßes der Staatsschuldenkrise sich jedoch auch real in einem starken Rückgang des Indizes resp. der einzelnen Aktienkurse im Herbst 2010 widerspiegelte. Vgl. http://www.finanzen.net/index/DAX/Historisch, Stand: 19.06.2014.

[10] Vgl. Fuchs, F. (2013), S. 32.

[11] Vgl. Schmeisser, W. (2010), S. 20.

[12] Vgl. Braun, M. (2013), S. 104 f..

[13] Vgl. Illing, F. (2012), S. 77 ff..

[14] Vgl. Merten, H.-L. (2010), S. 217.

[15] Vgl. Mair, K. (2010), S. 1.

[16] Vgl. Blanchard, O., Illing, G. (2009), S. 665.

[17] Vgl. Welfens, P. J. J. (2011a), S. 1.

[18] Vgl. Haustein, H.-D. (2012), S. 118.

[19] Vgl. Polleit, T. (2011), S. 85.

[20] Die Europäische Gemeinschaft bildet sich aus den europäischen Völkern sowie den dazugehörigen europäischen Staaten, welche sich in der Europäischen Union vereinigt haben. Vgl. Staub, C. (2008), S. 12.

[21] Die Euro-Zone setzt sich aktuell aus 18 Ländern der insgesamt 28 Staaten der EU zusammen. Vgl. http://www.crp-infotec.de/02Euro/finanzen/Eurozone.html, Stand: 15.06.2014.

[22] Vgl. Petersen, U. (2011), S. 60.

[23] Vgl. Beck, A., Prinz, A. (2013), S. 34.

[24] Vgl. Petersen, U. (2011), S. 62.

[25] Vgl. Keuschnigg, C., Weyerstraß, K. (2013), S. 96.

[26] Vgl. Haustein, H.-D. (2012), S. 118 f..

[27] Vgl. Petersen, U. (2011), S. 62.

[28] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 24.

[29] Die Begriffe ‚Europäischer Rat’ und ‚Rat der Europäischen Union’ werden innerhalb dieser Ausarbeitung synonym verwendet.

[30] Vgl. Tietje, C. (2009), S. 402.

[31] Vgl. Badura, P. (2008), S. 155.

[32] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 25.

[33] Vgl. Schmidt, S., Schünemann, W. J. (2013), S. 69.

[34] Vgl. Lay, F. (2011), S. 51.

[35] Vgl. Wessels, W. (2008), S. 119.

[36] Vgl. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/009cd2034d/Blick-zur%C3%BCck.html, Stand: 13.10.2013.

[37] Vgl. Härtel, I. (2006), S. 110.

[38] Vgl. Wessels, W. (2008), S. 119.

[39] Vgl. Pahre, H. (2008), S. 272.

[40] Vgl. Lay, F. (2011), S. 51.

[41] Vgl. Oberholzer, P. (2011), S. 16.

[42] Vgl. Http://europa.eu/documentation/legislation/pdf/oa8107147_de.pdf, Stand: 2010, S. 114.

[43] Vgl. Wessels, W. (2008), S. 119.

[44] Vgl. Woyke, W. (1989), S. 80.

[45] Vgl. Wessels, W. (2008), S. 460 f..

[46] Vgl. Woyke, W. (1989), S. 81.

[47] Vgl. Schild, J. (2010), S. 29.

[48] Vgl. Wessels, W. (2008), S. 119.

[49] Vgl. Leinen, J. (2010), S. 97 ff..

[50] Vgl. Schiffauer, P. (2009), S. 201.

[51] Vgl. Eickhoff, J.-P. (2008), S. 168.

[52] Vgl. Schiffauer, P. (2009), S. 202.

[53] Vgl. Frenz, W. (2011), S. 145 ff..

[54] Vgl. Opitz, M. (2007), S. 283.

[55] Vgl. Eickhoff, J.-P. (2008), S. 168.

[56] Vgl. Hobe, S. (2012), S. 71.

[57] Vgl. Hecker, B. (2012), S. 127.

[58] Vgl. Hobe, S. (2012), S. 73.

[59] Vgl. Böttger, U. (2004), S. 258.

[60] Vgl. Hobe, S. (2012), S. 73.

[61] Vgl. Frenz, W. (2011), S. 145 ff..

[62] Vgl. Hecker, B. (2012), S. 128.

[63] Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Ausarbeitung findet keine weitere Detaillierung hinsichtlich der genauen Art und Weise der Aufgaben- und Wirkungsbereiche des Europäischen Parlaments statt.

[64] Vgl. Dettke, S. (2010), S. 148.

[65] Vgl. http://europa.eu/eu-law/treaties/index_de.htm, Stand: 14.01.2014.

[66] Vgl. Scheffler, W. (2011), S. 123.

[67] Vgl. Hecker, B. (2012), S. 135 ff..

[68] Vgl. Böttger, M. (2010), S. 236.

[69] Vgl. Ehlers, D. (2009), S. 133.

[70] Vgl. Http://europa.eu/documentation/legislation/pdf/oa8107147_de.pdf, Stand: 2010, S. 112.

[71] Vgl. Eckardt, B., Klett, D. (2013), S. 22 f..

[72] Vgl. Arndt, H.-W. u.a. (2010), S. 42.

[73] Vgl. Degenhart, C. (2012b), S. 109 f..

[74] Vgl. Arndt, H.-W. u.a. (2010), S. 42.

[75] Vgl. Klein, U. (2013), S. 50 f..

[76] Vgl. Kortländer, P. (2013), S. 245.

[77] Vgl. Siegel, T. (2012), S. 6.

[78] Vgl. Pieroth, B., Schlink, B. (2011), S. 51.

[79] Vgl. Degenhart, C. (2012a), S. 242 f..

[80] Der Begriff ‚Rechtsquelle’ wird in diesem Kontext mit zwei verschiedenen Geltungen in Verbindung gebracht. Aus der rein juristischen Perspektive heraus wird der Begriff mit der Anbindung sowie mit dem Ursprung des Rechts zusammengeführt. In der grundlegenden Bedeutung des Wortes an sich wird nach dem Grund zur Schaffung eines speziellen Rechts gefragt. Vgl. Faulenbach, B. F. (2010), S. 31 ff..

[81] Vgl. Hummer, W. (2010), S. 40 ff..

[82] Im Zuge des begrenzten Umfangs dieser Ausarbeitung wird in diesem Bereich lediglich auf die GASP und die PJZS eingegangen.

[83] Vgl. Ranacher, C., Frischhut, M. (2009), S. 27.

[84] Vgl. Http://europa.eu/documentation/legislation/pdf/oa8107147_de.pdf, Stand: 2010, S. 110 und S. 113.

[85] Vgl. Bader, J. u.a. (2011), S. 420.

[86] Vgl. Jäger, T., Dylla, D. W. (2008), S. 82.

[87] Vgl. Nohlen, D., Grotz, F. (2011), S. 201.

[88] Vgl. Jäger, T., Dylla, D. W. (2008), S. 83.

[89] Vgl. Nohlen, D., Grotz, F. (2011), S. 201 f..

[90] Vgl. von Danwitz, T. (2008), S. 195 f..

[91] Vgl. Bleckmann, M. (2011), S. 74.

[92] Unter einer intergouvernementalen Ausrichtung wird im Wesentlichen die Kompetenzenausübung von EU-Mitgliedsstaaten subsumiert, welche in diesem Zusammenhang auf Basis völkerrechtlicher Grundsätze zu erfolgen hat und in der Folge nicht das Ergebnis eines Mehrheitsentscheids ist, sondern vielmehr auf einer Konsensbildung fußt. Darüber hinaus weißt das intergouvernementale Unionsrecht keinen unmittelbaren Geltungsbereich auf und ist von Seiten der Mitgliedsstaaten in seiner Auslegung nicht zwingend dem nationalen Recht vorzuziehen. Vgl. Riesenhuber, K. (2010), S. 228 f..

[93] supranational = überstaatlich

[94] Vgl. Hellmann, V. (2009), S. 65.

[95] Vgl. Bleckmann, M. (2011), S. 75 f..

[96] Eine weitere Detaillierung der hier beschriebenen Zusammenhänge wird vornehmlich im Zuge des Verständnisses der folgenden Inhalte dieser Arbeit nicht angestrebt resp. für notwendig befunden. Darüber hinaus wird auch – aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Ausarbeitung – aus rein praktischen Gründen auf eine weitere Detaillierung verzichtet.

[97] Quelle: Entnommen aus: Http://europa.eu/documentation/legislation/pdf/oa8107147_de.pdf, Stand: 2010, S. 115.

[98] Vgl. Herrmann, C. (2010), S. 229.

[99] Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 54.

[100] Vgl. Frenz, W. (2011), S. 387.

[101] Vgl. Kang, T. R. (2012), S. 118.

[102] Vgl. Krugman, P. R., Obstfeld, M. (2009), S. 748.

[103] Grundlegend für die Einführung einer Mindestreservenpolitik in den meisten Volkswirtschaften waren die Bankenkrisen während der frühen Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts, im Rahmen dessen die KI – zum großen Teil gesetzlicher Natur – dazu verpflichtet werden, einen bestimmten prozentualen Anteil der Depositeneinlagen entweder bei der landeseigenen Zentralbank oder bei der EZB zu hinterlegen. Vgl. Heine, M., Herr, H. (2013), S. 366.

[104] Vgl. Glauben, P. J. (2004), S. 1416.

[105] Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 54.

[106] Die US-amerikanische Zentralbank Federal Reserve (Fed) bspw. kann in ihrer Unabhängigkeit insoweit eingeschränkt werden, indem der US-Kongress entsprechende Gesetze erlässt. Vgl. Roach, S. S. (2011), S. 86.

[107] Vgl. Krugman, P. R., Obstfeld, M. (2009), S. 748.

[108] Vgl. Cerny, L. u.a. (2011), S. 253.

[109] Die Satzung des ESZB umfasst die wesentlichen Regelungen, nach denen die Ziele und Aufgaben, die Finanzvorschriften, die Operationen und Aufgaben sowie die Organisation als solche definiert sind und orientiert sich dabei sowohl an dem inhaltlichen als auch an dem strukturellen Aufbau des deutschen Bundesbankgesetzes aus den 1950er Jahren. Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 54.

[110] Vgl. Herrmann, C. (2010), S. 229.

[111] Vgl. Cerny, L. u.a. (2011), S. 253.

[112] Vgl. Schmidt, S., Schünemann, W. J. (2013), S. 124.

[113] Vgl. Görgens, E. u.a. (2014), S. 98 f..

[114] Vgl. Pätzold, J., Baade, D. (2012), S. 108.

[115] Vgl. Huber, P. M. (2013), S. 363.

[116] Vgl. Schemm-Gregory, R. (2010), S. 193.

[117] Vgl. Huber, P. M. (2013), S. 363.

[118] Vgl. Krugman, P. R., Obstfeld, M. (2009), S. 748.

[119] Vgl. Zanthier, B. v. (2011), S. 25 ff..

[120] Vgl. Huber, P. M. (2013), S. 363.

[121] Vgl. Seidel, M. (2011), S. 191 ff..

[122] Vgl. Schemm-Gregory, R. (2010), S. 195.

[123] Vgl. Hutengs, O. u.a. (2012), S. 167.

[124] Quelle: Entnommen aus: http://www.kas.de/wf/de/71.13011/, Stand: 29.01.2014.

[125] Vgl. Kang, T. R. (2012), S. 119.

[126] Vgl. Verdun, A. (2009), S. 155.

[127] Vgl. Tietmeyer, H. (2003), S. 345 f..

[128] Vgl. Herrmann, C. (2010), S. 203 f..

[129] Vgl. Graf, G. (2002), S. 293.

[130] Vgl. Issing, O. (2008), S. 8.

[131] Vgl. Tietmeyer, H. (2003), S. 346.

[132] Vgl. Wirsching, A. (2010), S. 125.

[133] Vgl. Buchstab, G. u.a. (2010), S. 125.

[134] Vgl. Graf, G. (2002), S. 296 f..

[135] Vgl. Pastoors, S. (2005), S. 70.

[136] Vgl. Bökenkamp, G. (2010), S. 510.

[137] Quelle: Entnommen aus: Pastoors, S. (2005), S. 70 f..

[138] Vgl. Rittner, F., Dreher, M. (2008), S. 127.

[139] Vgl. Siebert, H., Lorz, O. (2007), S. 286 ff..

[140] Im Wesentlichen soll hierdurch eine zu große Einflussnahme durch die Geldgeber verhindert werden. Vgl. Schemm-Gregory, R. (2010), S. 191.

[141] Vgl. Clement, R. u.a. (2012), S. 371.

[142] Vgl. Siebert, H., Lorz, O. (2007), S. 286 ff..

[143] Vgl. Gaitanides, C. (2005), S. 64.

[144] Vgl. Beckmann, K. u.a. (2005), S. 422 f..

[145] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 158.

[146] Vgl. Gaitanides, C. (2005), S. 64.

[147] Vgl. Watzlaw, D. (2010), S. 34.

[148] Vgl. Festel, G. u.a. (2001), S. 474.

[149] Vgl. Selmayr, M. (2005), S. 175.

[150] Vgl. Festel, G. u.a. (2001), S. 474.

[151] Vgl. Bruhn, R. (2009), S. 94.

[152] Vgl. Clement, R. u.a. (2012), S. 370 f..

[153] Vgl. Festel, G. u.a. (2001), S. 474.

[154] Vgl. Watzlaw, D. (2010), S. 34 f..

[155] Vgl. Klump, R. (2011), S. 314.

[156] Vgl. Gaitanides, C. (2005), S. 45.

[157] Vgl. Selmayr, M. (2005), S. 176.

[158] Vgl. Terlau, W. (2004), S. 35.

[159] Vgl. Kampmann, R., Walter, J. (2013), S. 261.

[160] Vgl. Terlau, W. (2004), S. 35.

[161] Vgl. Clement, R. u.a. (2012), S. 371.

[162] Vgl. Bredt, S. (2006), S. 34.

[163] Vgl. Lachmann, W. (2004), S. 470.

[164] Vgl. Bredt, S. (2006), S. 34.

[165] Vgl. Gischer, H. u.a. (2012), S. 341.

[166] Vgl. Pätzold, J., Baade, D. (2012), S. 107.

[167] Vgl. Lorisch, R. (2011), S. 26.

[168] Vgl. Faber, D. (2010), S. 1.

[169] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 88 f..

[170] Vgl. Issing, O. (2008), S. 109.

[171] Das Tenderverfahren wird allgemein in die Bereiche ‚Mengen-’ und ‚Zinstender’ unterteilt. Bei einem Mengentender wird das seitens der EZB ausgegebene maximale Geldvolumen bestimmt, während dies im Rahmen eines Zinstenders auf Basis des damit verbundenen Zinssatzes geschieht. Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 152.

[172] Vgl. Altmann, J. (2007), S. 387.

[173] Vgl. Issing, O. (2008), S. 110.

[174] Vgl. Blanchard, O., Illing, G. (2009), S. 136.

[175] Vgl. Issing, O. (2008), S. 110.

[176] Vgl. Blanchard, O., Illing, G. (2009), S. 136.

[177] Vgl. Altmann, J. (2007), S. 387.

[178] Vgl. Hauck, A., Neyer, U. (2011), S. 107.

[179] Vgl. Ehlers, D. u.a. (2012), S. 290.

[180] Vgl. Hauck, A., Neyer, U. (2011), S. 107.

[181] Vgl. Grundmann, W., Rathner, R. (2011), S. 336.

[182] Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 63.

[183] Vgl. Görgens, E. u.a. (2014), S. 223.

[184] Vgl. Görgens, E. u.a. (2014), S. 224.

[185] Vgl. Faber, D. (2010), S. 14.

[186] Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 62.

[187] Vgl. Grundmann, W., Ranther, R. (2011), S. 336.

[188] Vgl. Eilenberger, G. (2012), S. 62 f..

[189] Vgl. Pech, M. (2008), S. 59.

[190] Vgl. Görgens, E. u.a. (2014), S. 225.

[191] Vgl. Faber, D. (2010), S. 14.

[192] Vgl. Faber, D. (2010), S. 14.

[193] Vgl. Hofmann, M. (2009), S. 32.

[194] Vgl. Bartling, H., Luzius, F. (2012), S. 243.

[195] Vgl. Wienert, H. (2008), S. 155.

[196] Der EURIBOR ist ein statistischer Durchschnittszinssatz aus den Angebotszinssätzen von einwandfrei beurteilten Banken innerhalb des Euro-Währungsraums auf deren Basis sich jene Banken gegenseitig Termingelder zur Verfügung stellen. Vgl. Rudolph, B., Schäfer, K. (2005), S. 99.

[197] Vgl. Pech, M. (2008), S. 58 f..

[198] Vgl. Harms, P. (2008), S. 308.

[199] Vgl. Pech, M. (2005), S. 59.

[200] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 89.

[201] Vgl. Grundmann, W., Schüttel, K. (2009), S. 199.

[202] Vgl. Auer, B. R., Rottmann, H. (2010), S. 131.

[203] Vgl. Schulze, P. M., Porath, D. (2012), S. 298.

[204] Vgl. Auer, B. R., Rottmann, H. (2010), S. 131.

[205] Vgl. Frenkel, M., John, K. D. (2011), S. 116.

[206] Vgl. Schulze, P. M., Porath, D. (2012), S. 298.

[207] Vgl. Faber, D. (2010), S. 1.

[208] Quelle: Eigene Darstellung; Daten entnommen aus: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/201216/umfrage/ezb-zinssatz-fuer-das-hauptrefinanzierungsgeschaeft-seit-1999/, Stand: 11.2013; http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BTTEZBZINS.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 13.11.2013; Vgl. Anhang Nr. 2, S. 117-131.

[209] Vgl. Rittner, F., Dreher, M. (2008), S. 128.

[210] Vgl. Laser, J. (2013), S. 101.

[211] Vgl. Bartling, H., Luzius, F. (2012), S. 241.

[212] Vgl. Laser, J. (2013), S. 101.

[213] Vgl. Bartling, H., Luzius, F. (2012), S. 241.

[214] Vgl. Jung, M. (2010), S. 175.

[215] Vgl. Bartling, H., Luzius, F. (2012), S. 241.

[216] Vgl. Horstmann, U. (2011), S. 41.

[217] Vgl. Wienert, H. (2008), S. 149.

[218] Die Geldmenge M3 bildet die Summe aus der Addition sämtlicher Bargeldanzeigen, Sichtguthaben, Termineinlagen, Geldmarktfondsanteile sowie Repogeschäfte ab. Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 140.

[219] Vgl. Horstmann, U. (2011), S. 41.

[220] Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 140.

[221] Der Referenzwert des Geldmengenwachstums beinhaltet dabei weder eine wirtschaftliche noch eine normgebende Vorgabe und berechnet sich durch das Verhältnis der Geldmenge zum BIP, zur Geldumlaufgeschwindigkeit sowie zur Inflationsrate. Vgl. Thiele, A. (2013), S. 49.

[222] Vgl. Schrüfer, K. (2010), S. 351.

[223] Vgl. Spremann, K. (2013), S. 178.

[224] Vgl. Gischer, H. u.a. (2012), S. 340.

[225] Hinsichtlich der Definition der Rezession sind unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten vorhanden. In einer anwendungsbezogenen Betrachtung liegt eine Rezession zu jenem Zeitpunkt vor, wenn sich das BIP in zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ entwickelt. Vgl. Siebert, H., Lorz, O. (2007), S. 341.

[226] Im Gegensatz zu einer Rezession beschreibt eine Depression nicht nur einen kurzfristigen Zeitraum einer rückläufigen BIP-Entwicklung, sondern beschreibt hierbei voll ausgebildete Phasen eines absoluten Rückgangs des BIP. Vgl. Altmann, J. (2007), S. 58.

[227] Vgl. Spremann, K. (2013), S. 177.

[228] Vgl. Lachmann, W. (2003), S. 261.

[229] Vgl. Thiele, A. (2013), S. 48.

[230] Vgl. Dirninger, C. u.a. (2007), S. 272 ff..

[231] Vgl. Thiele, A. (2013), S. 48.

[232] Vgl. Lachmann, W. (2003), S. 261.

[233] Vgl. Felderer, B., Homburg, S. (2005), S. 160.

[234] Auf die Analyse der sämtlichen weiteren Theorien, wie bspw. der neoklassische Ansatz, in Verbindung mit einer fiskalpolitischen Sichtweise wird aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Ausarbeitung verzichtet.

[235] Vgl. Kalusche, J. (2010), S. 151 f..

[236] Vgl. Lauth, H.-J., Wagner, C. (2012), S. 254.

[237] Vgl. Brasche, U. (2013), S. 251.

[238] Vgl. Zimmermann, H. u.a. (2011), S. 380.

[239] Vgl. Kalusche, J. (2010), S. 153.

[240] Vgl. Beichelt, T. u.a. (2006), S. 357.

[241] Vgl. Lauth, H.-J., Wagner, C. (2012), S. 254.

[242] Vgl. Beichelt, T. u.a. (2006), S. 357.

[243] Vgl. Lauth, H.-J., Wagner, C. (2012), S. 254.

[244] Vgl. Beichelt, T. u.a. (2006), S. 358.

[245] Vgl. Flossbach, B., Vorndran, P. (2013), S. 120.

[246] Vgl. Lachmann, W. u.a. (2007), S. 8.

[247] Vgl. Buhl, W. (2012), S. 29.

[248] Vgl. Krugman, P. (2012), S. 197.

[249] Vgl. Buhl, W. (2012), S. 29.

[250] Vgl. Krugman, P. (2012), S. 197.

[251] Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 179.

[252] Vgl. Mangold, A. K. (2011), S. 59 ff..

[253] Die European Currency Unit (ECU) bestand aus einem Paket der entsprechenden Währungen seitens der Mitgliedsstaaten, welche wiederum mit einem zuvor festgeschriebenen Betrag in der eigenen Währung am Gesamtbudget beteiligt waren und die ECU somit als ein synthetisches Mittel zur Erreichung der Wechselkursstabilität innerhalb des EWS gebildet wurde. Vgl. Rübel, G. (2013), S. 368.

[254] Vgl. Herrmann, C. (2010), S. 208.

[255] Das Bretton-Woods-System findet seinen Ursprung in der Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) – welcher sich einerseits für die Wechselkurse sowie sich andererseits für die Einhaltung wechselkursstabilisierender Verhaltensweisen verantwortlich zeichnet –, indem hierin feste Wechselkurse in Verbindung mit zum Teil erheblichen Einschränkungen bzgl. des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs festgelegt sind. Vgl. Stark, J., Hartenstein, D. (2002), S. 20.

[256] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 7.

[257] Vgl. Gruner, W. D., Woyke, W. (2007), S. 461.

[258] Vgl. Herrmann, C. (2010), S. 209.

[259] Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 180.

[260] Vgl. Gruner, W. D., Woyke, W. (2007), S. 461.

[261] Vgl. Rübel, G. (2013), S. 367.

[262] Vgl. Kleinheyer, N. (1987), S. 36.

[263] Vgl. Schlemmer-Schulte, S. (2009), S. 400 f..

[264] Vgl. Wildmann, L. (2010), S. 180.

[265] Vgl. Meurs, C. (2012), S. 32 f..

[266] Vgl. Beutel, J. (2006), S. 6.

[267] Vgl. Lachmann, W. u.a. (2007), S. 8 f..

[268] Vgl. Loth, W. (2014), S. 250.

[269] Vgl. Enderlein, H. (2004), S. 46.

[270] Vgl. Rüter, G. u.a. (2011), S. 195.

[271] Vgl. Dullien, S. u.a. (2009), S. 211.

[272] Vgl. Enderlein, H. (2004), S. 46.

[273] Vgl. Dullien, S. u.a. (2009), S. 212.

[274] Vgl. Spahn, H.-P. (2011), S. 150.

[275] Vgl. Sperber, H., Sprink, J. (2012), S. 132.

Ende der Leseprobe aus 144 Seiten

Details

Titel
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Kritische Analyse der Auswirkungen des Euros auf die Entwicklung der länderspezifischen Staatsverschuldung
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
144
Katalognummer
V279940
ISBN (eBook)
9783656731863
ISBN (Buch)
9783656731856
Dateigröße
2212 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europa, Europäische Wirtschaftsunion, Europäische Währungsunion, Euro, Staatsverschuldung
Arbeit zitieren
Markus Steden (Autor:in), 2014, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Kritische Analyse der Auswirkungen des Euros auf die Entwicklung der länderspezifischen Staatsverschuldung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279940

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