Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft


Trabajo de Seminario, 2004

45 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


1 DAS SE-STATUT

1.1 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG

- 1970 - Erster Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verord-nung über die Schaffung eines Statuts für eine Europäische Aktienge-sellschaft.

Dieser sah noch ein Einheitsrecht für die europäische Aktiengesellschaft vor und war deshalb (wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme, insbesondere in gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen) nicht konsensfähig.

Speziell im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung gab es zum einen Staaten mit einer langen Tradition bezüglich der AN-Mitbestimmung, die befürchteten, dass die SE zur Aushebelung ihres Mitbestimmungsrechts benutzt werden könnte, andererseits diejenigen Mitgliedstaaten, in denen eine AN-Mitbestimmung bisher nicht obligatorisch war, und die befürchteten, dass die SE zur Einführung verbindlicher Mitbestimmungsrechte ”missbraucht” werden könnte.

Die Bemühungen um die Europäische Aktiengesellschaft kamen vorläufig zum Erliegen.

- 1989 - Gänzlich neuer Vorschlag ohne die umstrittenen Punkte hinsichtlich des Arbeitnehmerstatus.

Der Rat der Europäischen Union wurde durch das Weißbuch der Kom-mission dazu verpflichtet, bis 1992 ein entsprechendes Statut zu erlas-sen. Der Termin stellte sich allerdings als utopisch heraus; die unter-schiedliche Auffassung einiger Mitgliedstaaten vor allem bezüglich des Grades der Arbeitnehmermitbestimmung erwies sich zum wiederhol-ten Male als unüberwindbares Hindernis - bis zum Nizzaer Gipfel Ende 2000.

- 20. Dezember 2000 - Auf dem Gipfel des Europäischen Rates in Nizza gelingt der Durchbruch in Form eines politischen Kompromisses. Dieser sieht einen Verordnungsvorschlag über das Statut der SE und Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) 3 ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ergänznung des Statuts der SE vor.

- 8. Oktober 2004 - Die SE-Verordnung, die 2001 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde, tritt in Kraft.

1.2 ALLGEMEINES ZUM SE-STATUT

Das SE-Statut ist ein Rechtsinstrument auf Basis des Gemeinschaftsrechts, das es einem europäischen Unternehmen ermöglicht eine europäische Aktiengesellschaft (SE) zu gründen.

Das SE-Statut besteht aus zwei Rechtsakten:

- Eine in den Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung (Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001).

- Einer Richtlinie über die Arbeitnehmerbestimmungen (Richtlinie 2002/86/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2001).

Die SE gilt als AG im jeweiligen Sitzmitgliedstaat und unterliegt vorbe-haltlich der Regelungen der VO 2157/2001/EG dessen Rechtsbestimmungen (Art. 3, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Sie ist somit eine juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 2, Abs. 3, VO 2157/2001/EG). Der Sitz der SE liegt in jenem Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptver-waltung befindet (Art. 7, VO 2157/2001/EG). Eine SE lässt sich relativ problemlos umstrukturieren, da eine Verlegung des Satzungsitzes nicht zur Folge hat, dass sich die Gesellschaft im alten Gründungsstaat auflösen muss, um sich dann neu zu gründen (Art. 8, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Das Kapital der SE ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe seines Aktienanteils (Art. 2, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Das gezeich-nete Kapital einer SE muss mindestens 120.000 Euro betragen, wenn nicht im jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 4, VO 2157/2001/EG nach oben abwei-chend geregelt. Diese Mindeststammkapitalgrenze ist bewusst relativ niedrig gewählt worden, um auch mittelständigen Unternehmen die Möglichkeit zu bieten eine SE zu gründen.

Die Satzung der SE darf nie im Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung über die Arbeitnehmermitbestimmung stehen (Art. 11, Abs. 4, VO 2157/2001/EG). Sollte dies doch der Fall sein, so können Mitgliedstaaten das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgang ermächtigen Satzungsbestimmungen, die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen, ohne Beschluss der Hauptversammlung abzuändern (Art. 12 Abs. 4 VO 2157/2001/EG).

2 GR ÜNDUNG

2.1 ALLGEMEINES ZUR GR ÜNDUNG

Es findet i.S.d. Art. 15, Abs. 1, VO 2157/2001/EG grundsätzlich das für AGs geltende Recht zur Gründung des jeweilgen Mitgliedstaates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz hat, falls die VO hierzu keine Regelung trifft. Die SE erwirbt am Tage ihrer Eintragung Rechtspersönlichkeit (Art. 16, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Eintragung erfolgt nicht in ein zentrales europäisches Register, sondern in das Register des Gründungsmitgliedstaats. Die Eintragung und auch die Löschung einer SE wird zusätzlich im Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Art. 14, Abs. 1, VO 2157/2001/EG).

Für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der SE vorgenommen werden haf-ten die verantwortlichen natürlichen Personen, die Gesellschaften oder die anderen juristischen Personen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch, falls die SE die Verpflichtung nicht übernimmt (Art. 16, Abs. 2, VO 2157/2001/EG).

2.2 GR ÜNDUNGSFORMEN

Es bestehen generell vier Gründungsformen für eine SE:

- Fusion - Zwei oder mehr Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gründen durch Verschmelzung eine SE (Art. 17 ff. i.V.m. Art. 2 Abs. 1, VO 2157/2001/EG).

- Holding - AGs bzw. GmbHs aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten gründen eine Holding (Art. 32 ff. i.V.m. Art. 2, Abs. 2, VO 2157/2001/EG).

- Tocher - Gesellschaften und juristische Personen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gründen eine Tochter-SE (Art. 35, 36 i.V.m. Art. 2, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).

- Umwandlung - Eine AG kann sich in eine SE umwandeln, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Tochter in einem anderem Mitgliedstaat hat (Art. 37 i.V.m. Art. 2, Abs. 4, VO 2157/2001/EG).

Alle vier Möglichkeiten eröffnen sich einer AG, allerdings kann die GmbH nur durch die Holding- und Tochtervariante eine SE gründen.

3 GRUNDKONSTRUKTION UND ORGA- NE

Bei Gründung einer SE besteht die Wahl zwischen zwei verschiedenen Syste-men. Das dualistische System mit dem Leitungs- und Aufsichtsorgan i.S.d. Titel III, Abschnitt 1, der VO 2157/2001/EG und das monistische System mit einem Verwaltungsorgan i.S.d. Titel III, Abschnitt 2, VO 2157/2001/EG. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt (Art. 46, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesell-schaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht (Art. 51, VO 2157/2001/EG).

Das dualistische System ist analog zum System der deutschen Aktienge-sellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat. Das monistische System schlägt die Brücke zum amerikanischen Board System, welches ebenfalls ein ein-stufiges System ist und die starke Position eines Chief Executive Officers etabliert. Das kontrollierende Organ der Hauptversammlung der Aktionäre ist selbstverständlich in beiden Systemen integriert. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen nach Art. 57, VO 2157/2001/EG. Die Änderung der Satzung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit i.S.d. Art. 59, VO 2157/2001/EG.

- Monistisches System - Das Verwaltungsorgan führt die Geschäfte der SE i.S.d. Art. 43, Abs. 1, VO 2157/2001/EG. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans könne jedoch durch die Satzung bestellt werden (Art. 43, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).

- Dualistisches System - Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Veranwortung (Art. 39, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen (Art. 39, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Das Aufsichtsorgan überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan. Es ist nicht berechtigt die Geschäfte der SE selbst zu führen (Art. 40, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 40, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Die zeitgleiche aktive Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig (Art. 39, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).

4 ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG

4.1 NOTWENDIGKEIT EINER RICHTLINIE

Zunächst stellt sich die Frage, warum zusätzlich zur Verordnung noch eine Richtlinie notwendig ist:

Wie schon im einleitenden Kapitel ”Geschichtliche Entwicklung” erwähnt, herrschen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitermitbestimmung. Eine Verordnung ist aber unmittelbar anwendbares Recht.

Wäre die Arbeitnehmermitbestimmung in der Verordnung geregelt, so hätte es nur die folgenden beiden Möglichkeiten gegeben:

1. Regelung bestimmter und damit für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltenden Vorschriften.
Dies war zwar die ursprüngliche Intention der europäischen Kommissi-on, aber auf Grund der erwähnten Dissonanzen zwischen einigen Mit-gliedsstaaten wäre diese Lösung absolut konsensuntauglich gewesen.
2. Keine spezielle Regelung in der Verordnung, stattdessen Verweis auf das jeweilige innerstaatliche Recht.

Damit hätte man zwar die individuellen Regelungen der Mitgliedsstaaten berücksichtigt, aber das ursprüngliche Konzept der Societas Europaea ad absurdum geführt.

Da man einerseits einen bestimmten Rahmen vorsehen wollte, anderer-seits aber auch die individuellen Regelungen der jeweiligen berücksichtigen musste, um überhaupt einen Kompromiss erzielen zu können, war es nicht möglich, die Arbeitnehmermitbestimmung direkt in der Verordnung zu re-geln.

Es bedurfte einer Richtlinie, deren Inhalt dann in allen Mitgliedstaaten in innerstattliches Recht umgesetzt werden muss, dabei bleibt aber ein genügend großer Spielraum für staatenspezifische individuelle Eigenheiten.

4.2 ARBEITNEHMERSTELLUNG IN DER SE

Bevor eine SE eingetragen werden kann, muss die Frage der Arbeitnehmermitbestimmung geregelt sein (Artikel 12, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Der Regelfall sollte folgendermaßen aussehen:

Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, Töchter und Betriebe werden vom besonderen Verhandlungsgremium vertreten (Art. 3 Abs. 2, RiLi 2001/86/EG ). Dieses Gremium verhandelt über ein Mitbestimmungsmodell unter Berücksichtigung bestimmter inhaltlicher Mindestanforderungen:

- Zusammensetzung des Vertretungsorgans der Arbeitnehmer
- Befugnisse des Vertretungsorgans
- Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Vertretungsorgans
- Mitbestimmung auf der Ebene des Aufsichts- oder Verwaltunsorgans (Art. 4 RiLi 2001/86/EG)

Tritt der Regelfall nicht ein, so greift die sogenannte Auffangregelung. Die Auffangregelung muss von jedem Mitgliedstaat auf Basis der im Anhang der Richtlinie festgelegten Mindeststandards eingeführt werden. (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang RiLi 2001/86/EG). Die Auffangregelung besteht aus drei Teilen:

- Teil 1: Zusammensetzung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer
- Teil 2: Auffangregelung für die Unterrichtung und Anhörung
- Teil 3: Auffangregelung für die Mitbestimmung

Anwendungsbereiche der Auffangregelung:

1. Die Parteien vereinbaren dies (Art. 7 Abs. 1 a) RiLi 2001/86/EG) oder
2. der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung ist es innerhalb der gegeben Frist (siehe Art. 5 RiLi 2001/86/EG) nicht gelungen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung auszuhandeln. (Art. 7 Abs. 1 b) RiLi 2001/86/EG) Ferner findet die Auffangregelung nur dann Anwendung falls die bestimmten Voraussetzungen gemäß RiLi 2001/86/EG Art. 7 Abs. 2 erfüllt sind:

- bei einer Umwandlung, falls vorher bereits Mitbestimmungsrechte bestanden.
- bei einer Verschmelzung, falls vor der Eintragung bereits Mitbe-stimmung bestand und sich auf mindestens 25 Prozent der AN er-streckte oder vor Eintragung Mitbestimmung bestand und sich auf weniger als 25 Prozent erstreckte und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

- bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE, falls vor Eintragung bereits Mitbestimmung bestand und sich auf mindestens 50 Prozent der AN erstreckte oder vor Eintragung Mitbestimmung bestand und sich auf weniger als 50 Prozent erstreckte und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

Auch zur Auffangregelung gibt es wiederum Sonderregelungen:

1. Falls die SE durch Verschmelzung gegründet wurde, können die Mit- gliedstaaten vorsehen, dass die Auffangregelung keine Anwendung fin- det.

Dies gilt jedoch nur, falls sich Geschäftsleitung und Arbeitnehmer auf ein Mitbestimmungsmodell verständigen oder wenn die Arbeitnehmer auch vor Gründung der SE keine Mitbestimmungsrechte hatten.

(Art. 7 Abs. 3 RiLi 2001/86/EG)

2. Es gelten die Vorschriften zur AN- Unterrichtung und Anhörung der je- weiligen Mitgliedstaaten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, falls:

- das besondere Verhandlungsgremium mit 2/3-Mehrheit beschlossen hat, die Verhandlungen nicht aufzunehmen oder
- Das besondere Verhandlungsgremium mit 2/3-Mehrheit beschlossen hat, die Verhandlungen abzubrechen.

Diese Regelung gilt allerdings nicht bei Umwandlung, falls zuvor bereits Mitbestimmung bestand.

(Art. 3, Abs. 6 RiLi 2001/86/EG)

5 STEUERN

Die SE wird steuerlich nach den auf Ebene der Gesellschaft oder Zweigniederlassung geltenden innerstaatlichen Steuervorschriften behandelt. In den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätten der SE befinden, ist diese steuerpflichtig.

Das große Problem derzeit sind die immer noch fehlenden flankierende steuerliche Regelungen, vor allem im Bereich der grenzüberschreitenden Unternehmensverlagerung (d.h. Verlegung des Hauptsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen).

6 BEWERTUNG UND AUSBLICK

6.1 CHANCEN UND VORTEILE

Die grundlegenden Vorteile, die eine SE gegenüber einer speziellen nationalen Gesellschaftsform bietet wurden in den vorangegangenen Kapiteln bereits angesprochen und sollen im Folgenden noch einmal bewertend beleuchtet werden.

1. Die Societas Europaea bietet die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung nationaler Aktiengesellschaften, ohne mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein Netz von Tochtergesellschaften errichten zu müssen, für die wiederum unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.

Dies führt zu geringeren Verwaltungs- und Rechtskosten, einer einzigen Rechtsstruktur, einer einheitlichen Geschäftsführung sowie einem einheitlichen Berichtssystem.

Die 1995 von den Staats- und Regierungschefs eingesetzte Berater-gruppe ”Wettbewerbsfähigkeit ” unter dem Vorsitz des italienischen Po-litikers und Finanzexperten Carlo Ciampi (mittlerweile italienischer Staatspräsident) prognostiziert ein Einsparungspotenzial von derzeit 30 Mrd. Euro jährlich.

2. Ein weiterer Vorteil ist die große Flexibilität einer SE bei Umstruktu- rierung:

Die Verlegung des Satzungssitzes hat nicht wie bisher zur Folge, dass sich die Gesellschaft erst auflösen muss, um sich dann in einem anderen Mitgliedstaat neu zu gründen.

Damit soll die grenzüberschreitende Mobilität im EU-Binnenmarkt gefördert werden. Europäische Aktiengesellschaften, die in mehreren Mitglied-staaten Geschäftsinteressen verfolgen, können, falls sich ändernde Geschäftsinteressen dies erfordern, problemlos Landesgrenzen überwinden. (Hierzu gibt es in der Praxis allerdings noch offene Fragen; vgl. dazu den Unterpunkt ”Gefahren und Nachteile”)

3. Weiterhin bleibt noch zu erwähnen, dass eine Umwandlung in eine SE für europaweit agierende Unternehmen in Zukunft nicht verpflichtend sein wird. Ebenfalls nicht verpflichtend für eine europäische Aktiengesellschaft ist die Notierung an der Börse. Auch Unternehmen mittlerer Größe und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können in eine SE umgewan-delt werden.

6.2 GEFAHREN UND NACHTEILE

30 Jahre Streit um das SE-Statut haben dazu geführt dass das Konstrukt der SE (das es ab Oktober diesen Jahres geben wird) letztendlich ein Kompromiss auf ”kleinstem gemeinsamen Nenner” sein wird.

Ursprünglich 400 Artikel wurden über die Jahre auf ca. 70 zusammengekürzt, ein Indiz für immer wieder eingegangene Kompromisse, was schließlich dazu führte, dass in vielen rechtlichen Bereichen der SE (weiterhin) die jeweiligen innerstaatlichen Rechte maßgeblich sein werden.

Das führt unumgänglich dazu, dass jeder Mitgliedstaat, entsprechend des vorliegenden innerstaatlichen Rechts, unterschiedliche Ausführungsgesetze erl¨asst.

[...]

Final del extracto de 45 páginas

Detalles

Título
Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft
Universidad
University Karlsruhe (TH)  (Institut für angewandte Rechtswissenschaften)
Curso
Handels- und Gesellschaftsrecht
Calificación
1,3
Autores
Año
2004
Páginas
45
No. de catálogo
V28035
ISBN (Ebook)
9783638299305
ISBN (Libro)
9783638937429
Tamaño de fichero
608 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Supranationale, Gesellschaften, Europäische, Aktiengesellschaft, Handels-, Gesellschaftsrecht
Citar trabajo
Benjamin Blau (Autor)Tobias Conte (Autor), 2004, Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28035

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