Minderheiten in Österreich


Hausarbeit, 2012

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


In Österreich leben viele Menschen zusammen mit unterschiedlichen Mutterssprachen und unterschiedlichen Kulturen. Historisch gesehen war die österreichische Monarchie schon ein Vielvölkerstaat, heutzutage stehen die Minderheiten aber einer deutschsprachigen Mehrheit gegenüber. Aus diesem Grund wurden verschiedene Gesetze erlassen, um ihre Rechte zu schützen und ihr Fortbestehen zu ermöglichen. In diesem Aufsatz werden verschiedene Gesetze betrachtet, die die Grundlage für den Minderheitenschutz darstellen, desweiteren werden die Volksgruppen mit ihrem historischen Hintergrund und ihrer heutigen Entwicklung beschrieben. Die Beschreibung der Volksgruppen bezieht sich insbesondere auf die kroatische, ungarische, slowenische Volksgruppen und die Roma, desweiteren werden kurz auch noch die Entwicklungen seit 1945 erläutert. Letztendlich wird noch die Möglichkeit der Bildung von neuen Volksgruppen erläutert.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Minderheitenschutzes

Die Minderheiten in Österreich erfahren einen besonderen Schutz durch das österreichische Gesetz. Aufgrund der langen Geschichte des österreichischen Königreiches gibt es einige Volksstämme die schon seit vielen Generationen in bestimmten Gegenden leben, diese warden in der Gesetzgebung als Volksgruppen bezeichnet. Volksgruppen werden wie folgt im Volksgruppengesetz unter Abschnitt I, §1 Absatz2 definiert:

Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

Grundsätzlich sind sechs Volksgruppen anerkannt, darunter befinden sich die kroatische, slowenische, ungarische, tschechische und slowakische Volksgruppe, so wie auch die Roma (Bundeskanzleramt 2011). Der Staatsvertrag von Wien von 1955 schützt zusätzlich noch die Rechte der kroatischen und slowneischen Volksgruppen unter Artikel 7:

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Der problematischste Punkt hierbei ist, dass Ortsbezeichnungen in der Ortsgruppensprache angebracht warden sollen. Bis heute ist das ein Streitthema insbesondere in Kärnten und wird später noch etwas genauer in diesem Aufsatz betrachtet. Zusätzlich regelt das Bundesverfassungsgesetz unter Artikel 8 insbesondere sprachliche und kulturelle Aspekte:

(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Desweiteren regelt der Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye Minderheitenrechte in Österreich im Abschnitt V des III. Teils unter den Artikeln 67 und 68. Diese beiden Artikel unterscheiden sich in erster Linie dadurch, dass der Artikel 67 den Minderheiten lediglich das Recht einräumt verschiedene Institutionen wie zum Beispiel Schulen oder Erziehungsanstalten zu errichten, jedoch müssen diese von den Minderheiten selbst finanziert werden. Auf der anderen Seite bezieht sich Artikel 68 auf die offiziellen Volksgruppen, die solche Institutionen vom Staat finanziert bekommen, wenn in einer Gegend genug Mitglieder einer Minderheit leben. Der genaue Auszug der beiden Artikeln lautet wie folgt:

Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Artikel 68.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Minderheiten in Österreich
Hochschule
Budapesti Corvinus Egyetem
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
14
Katalognummer
V280476
ISBN (eBook)
9783656736417
ISBN (Buch)
9783656736394
Dateigröße
1236 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Österreich, Minderheiten, Ungarn, Volksgruppen, Roma, Minderheitenschutz
Arbeit zitieren
Angela Kuhnert (Autor:in), 2012, Minderheiten in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280476

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