Staatsmonopol auf Meinung - Entwicklung der Pressezensur im späten russischen Zarenreich: Vergleich mit dem deutschen Raum


Term Paper (Advanced seminar), 2003

30 Pages, Grade: 2


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Gliederung

1. Einleitung

2. Begriffe
2.1 „Öffentlichkeit“ bei Habermas
2.2 „Zensur“ und „Pressefreiheit“

3. Ansatz: Historischer Vergleich
3.1 Die Befreiung der Presse im Russischen Zaren- im Vergleich zum Deutschen Kaiserreich

4. Darstellung.
4.1 Repressive Pressepolitik im russischen Zarenreich
4.1.1 Geheimpolizeiphase unter Nikolai I
4.1.2 Pressestatut von 1865
4.1.3 Das vierzigjährige Provisorium
4.1.4 Aufhebung der Vorzensur 1906 und neue Restriktionen
4.2 Repressive Pressepolitik im deutschen Kaiserreich.
4.2.1 Deutsche Presse im System Metternich
4.2.2 Aufhebung der Vorzensur: Bundesversammlung 1848
4.2.3 Kontrolle der Presse im Königreich Preußen
4.2.4 Reichspressegesetz von 1874

5. Vergleich. – Überprüfung der Hypothese

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung.

Wenn die Freiheit der Presse ein „Thermometer [ist]…, an dem man ablesen kann, wie es um die politischen Freiheiten in einem Land überhaupt bestellt ist“[1], kann die Untersuchung der Unterdrückung dieser Freiheit und der Beschränkung von Öffentlichkeit durch Zensur wertvoller Indikator auf die Entwicklung eines Gemeinwesens vom Obrigkeitsstaat zur Zivilgesellschaft liefern.

Hatte England die Pressezensur bereist 1695 de facto abgeschafft und Frankreich die Pressefreiheit nach der Revolution 1789 als erstes europäisches Land in der Verfassung verankert, so brauchten das Russische Zaren- und das Deutsche Kaiserreich bis 1906 bzw. 1874 bevor sie sich dieser Entwicklung anschlossen.

Auch die Genese dieser Entscheidung für die Pressefreiheit, weist in beiden Staaten Parallelen auf: Nicht die Einwohner erstritten im Sinne von Staatsbürgern die Pressefreiheit als ihr unveräußerliches Freiheitsrecht, sondern die Regierungen schenkten es ihnen kampflos, um revolutionäre Umbrüche wie in den westlicheren Ländern zu verhindern. Doch weil die Herrscher dieses Recht ihren Untertanen, denn Bürger waren sie nicht, geschenkt hatten, konnten sie es ihnen auch nehmen. Die institutionelle Entwicklung zur Sicherung dieses Freiheitsrechts im Sinne z.B. einer Volksvertretung hatte in keiner Weise mit der Entwicklung in anderen Ländern Schritt gehalten, was dazu führte, dass die so gewährten Freiheitsrechte Kopien ihrer Vorbilder blieben, die bei Bedarf wieder entfernt werden konnten. Beide Gesellschaften lebten vor der Abschaffung der Vorzensur über Jahrzehnte unter provisorischen Pressestatuten, die die freie Meinungsäußerung in Aussicht stellten. Einklagen konnten sie sie nicht.

Arbeitshypothese: Obwohl die Mechanismen der repressiven Pressekontrolle vielfältig sind, agierten Herrscher in Autokratien und obrigkeitsstaatliche Regierungen nach der französischen Revolution trotz unterschiedlicher Ausgangslagen in ähnlicher Weise auf die Bedrohung ihrer Herrschaft durch freie Meinungsäußerung. Auswahl und Wirkungskraft juristischer und administrativer Unterdrückungsmethoden schienen begrenzt. Ein Vergleich zwischen dem späten russischen Zarenreich und dem deutschen Raum seit dem Vormärz soll den engen Rahmen und eine gewisse Zwangsläufigkeit der „Evolution“ vom staatlichen Arkanprinzip hin zu mehr Öffentlichkeit zeigen, in dem sich diese Regierungen im nachrevolutionären Europa bewegten.

Wichtige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Pressefreiheit und einen Wettbewerb der Meinungen, die der jeweilige Stand der Pressegesetzgebung und Zensur wieder spiegelten, waren die Industrialisierung der gesamten gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse, die Urbanisierung des Lebens, die Liberalisierung nicht nur des Kommunikationsrechts, sondern auch der Chancen, Medien durch Werbeeinnahmen zu finanzieren, die Technisierung und Bereitstellung der jeweils neuesten Produktions- und Übertragungsverfahren für Medien und die Alphabetisierung, die zum einen ein höheres Bildungsniveau der Bevölkerung bedingte sowie das Gesetz der großen Zahl schuf: Medienproduktionen für ein Massenpublikum.[2] Auf diese gesellschaftlichen Bedingungen kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden, um eine Konzentration auf die Zensurgesetzgebung als Gradmesser einer Liberalisierung zu ermöglichen, die durch die Aufhebung des staatlichen Meinungsmonopols zum Wettbewerb der Meinungen als einer Grundvoraussetzung von Demokratie führte.

Sowohl das Russische Zarenreich als auch das System Metternich, sowie das Deutsche Kaiserreich unter Bismarcks Kanzlerschaft operierten mehr oder weniger geschickt und im zunehmenden Maße mit positiver Pressepolitik als einer Vorläuferin der Regierungs-Öffentlichkeitsarbeit, um die Presse nicht nur zu unterdrücken, sondern auch zu überzeugen, sei es mit Informationen, Subventionen, der Unterhaltung halbamtlicher Nachrichtenbüros oder durch eigene publizistische Tätigkeit hoher Beamter. Die positive- soll hier im Gegensatz zur negativen Pressepolitik ebenfalls keine größere Rolle spielen.

2. Begriffe.

2.1 „Öffentlichkeit“ bei Habermas.

Nahezu alle Sozialwissenschaften von der Kommunikations- und Politikwissenschaft über die Soziologie bis hin zur Geschichtsforschung haben eigene Zugänge und Modelle zu „Öffentlichkeit“ entwickelt und dem Phänomen je unterschiedliche Tragweiten und Aufgaben in vergangenen und modernen Gesellschaftssystemen zugeordnet.

Einigkeit besteht über die Tatsache, dass es sich bei Öffentlichkeit um ein „im Prinzip frei zugängliches Kommunikationsforum für alle, die etwas mitteilen, oder das, was andere mitteilen wahrnehmen wollen“[3] handelt oder - idealtypisch - handeln sollte.

Zu der Frage, wie wirksam und rational „Öffentlichkeit“ zur Kontrolle politischer Selbstverwaltung beiträgt, gehen die Modelle und Meinungen weit auseinander[4]: Habermas gehört der Theoretikergruppe an, die am meisten Vertrauen in das Konstrukt „Öffentlichkeit“ setzt und es nach einem Diskursmodell erklärt, in dem eine argumentative Auseinandersetzung von Gegnern und Kritikern der eigenen Beiträge mit der Folge stattfindet, dass jeder Standpunkt auch reversibel sein muss und sich die Gesellschaft durch das Fallenlassen falsifizierter Behauptungen und Schlüsse in einem ständigen Lernprozess befindet. Eine solche Öffentlichkeit bildet nicht nur vorhandene Meinungen ab und vertritt deren Interessen, sondern ermöglicht Verständigung und Klärung.

Habermas entwickelt am Beispiel der Geschichte Englands, Frankreichs, Deutschlands sowie der Vereinigten Staaten von Amerika ein idealtypisches Modell der bürgerlichen Öffentlichkeit als Kommunikationssystem zur Kontrolle für politische Prozesse gesellschaftlicher Selbstverwaltung.[5]

Bestand in der Phase absolutistischer Herrschaft noch das System repräsentativer Öffentlichkeit, bei dem alle Verlautbarungsgewalt und Deutungshoheit beim Staat lag, während dem Volk ausschließlich die Rolle der Kulisse herrschaftlicher Selbstdarstellung zukam, so konstituierte sich in der Neuzeit ein Privatbereich, der sich von der „Sphäre öffentlicher Gewalt“ abgrenzte und sich im Zeitalter der Aufklärung, - insbesondere im Zuge der französischen Revolution - durch den vernünftigen Diskurs der Bürger politisierte und sukzessive zu dem entwickelte, was Habermas bürgerliche Öffentlichkeit nennt.

Deren Aufgabe und Selbstverständnis war die Überwindung des herrschaftlichen Geheimhaltungsprinzips durch und zugunsten einer Publizität allgemeiner Dinge von öffentlichem Interesse, die Druck und Kontrolle ausüben und somit politische Mitbestimmung der Bürger ermöglichen sollten. Diese Entwicklung machte aus bloßen (steuer- und abgabenpflichtigen) „Wirtschaftsbürgern“ Staatsbürger mit gesellschaftlich-politischer Mitverantwortung.

Habermas weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche politisch fungierende Öffentlichkeit den Schutz und die Garantien rechtsstaatlicher Institutionen braucht.[6]

In seiner Untersuchung zur Entfaltung politischer Öffentlichkeit im späten russischen Zarenreich bezweifelt Hagen allerdings die unbeschränkte Gültigkeit des am Westen Europas entwickelten Öffentlichkeitsbegriffs Habermas’. Dieser Ansatz könne „nicht ohne weiteres auf historisch ganz anders entwickelte Gesellschaften übertragen werden.“[7] Die Einengung des Zentralbegriffs politischer Öffentlichkeit auf die Konfrontation Staat - Gesellschaft schließe Diskussionen zur Selbstverständigung der Öffentlichkeit sowie deren Wirkung auf die angesprochene Bevölkerung aus. Hagen schlägt daher eine Definition von politischer Öffentlichkeit vor, die als Begriff „verbindlich genug ist, um Vergleiche mit anderen Systemen und Ländern zu ermöglichen, und gleichzeitig genügend offen für neue Befunde.“

Seine Definition von Öffentlichkeit als „Feld der Vermittlung gesellschaftlicher Interessen untereinander und dem Staat gegenüber“, umfasst „Öffentlichkeit“ als ein in funktionaler Hinsicht komplexes Kommunikationsgeschehen, in dem Äußerungen, die Mobilisierung, Öffnung, Organisation oder Partizipation bezwecken, grundsätzlich in allgemein zugänglichen- oder vom Publikum einsehbaren Räumen stattfinden.

Hagens Einbeziehung der Selbstverständigung der Gesellschaft durch Publizität scheint gerade in der Frage, wie die Presse zu einer solchen Macht werden konnte, dass autoritäre Regierungen an bestimmten Punkten nicht mehr über sie, sondern mit ihnen verhandeln mussten, wesentlich. Die Frage der Einwirkung von Öffentlichkeit auf die Bevölkerung, an die sie sich wandte, ist interessant, aber im historischen Umfeld, noch schwerer zu beantworten als in der Medienwirkungsforschung der Gegenwart.

Die Untersuchung der Außenbeziehung Staat – Gesellschaft/Öffentlichkeit ergibt aus der Quellenlage noch vorhandener oder editierter Gesetzestexte und Verordnungen Sinn. Daher wird diese Arbeit sich am Modell von Öffentlichkeit nach Habermas orientieren.

2.2 „Zensur“ und „Pressefreiheit“.

Forderungen nach „Preßfreyheit“ und Freiheit von „Censur“ gehörten spätestens seit der Aufklärung zum Katalog bürgerlicher Freiheitsrechte.

Das Phänomen Zensur umfasst als formelles, staatliches Inhaltskontroll- und -verhinderungssystem des vielfach gedruckten- und verbreiteten Wortes, Maßnahmen, die auf die Beschränkung der Pressefreiheit gerichtet sind. Sowohl für die deutsche- als auch für die russische Zensurgeschichte lässt sie sich je nach Kontrolle vor oder nach der Drucklegung in ein administratives- und ein juristisches System unterteilen.

Am undurchsichtigsten war die Zensur als Vor- oder Präventivzensur, wie sie im administrativen System im russischen Zarenreich bis zum Pressestatut von 1865 und im „Polizeisystem“ im Deutschen- und im Norddeutschen Bund, sowie anfangs noch im deutschen Kaiserreich stattfand. Je nach Regelung und Druckerzeugnis mussten Bücher, Journale und Tageszeitungen in einem bestimmten Zeitraum vor dem geplanten Veröffentlichungstermin als Probeexemplare bei der zuständigen Zensurbehörde eingegangen sein. Sie durften bis zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung nur als Druckfahnen, d.h. als Entwürfe, vorliegen. Dieses System hatte für die verantwortlichen Redakteure und Verleger streng genommen den „Vorteil“, dass sie sich nicht im Sinne eines Vergehens wie „Herrscherbeleidigung“ oder „Hochverrat“ schuldig machen konnten, da ihre Werke bei ordnungsgemäßer Zensur nur im „überarbeiteten“ Zustand erscheinen konnten. Praktisch konnten auch genehmigte Werke in vielen Phasen der Präventivzensur von dennoch von einer höheren Instanz noch konfisziert werden.

Das juristische- oder Justizsystem sah eine Nachzensur nach den Regeln des Straf- und Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie spezieller Pressebestimmungen vor. Der Zensor als Instanz zwischen Werk und Veröffentlichung entfiel, erhielt allerdings nach Erscheinen der Publikation ein Exemplar. Verstieß der Inhalt gegen Bestimmungen aus oben genannten Gesetzeswerken, war dafür nicht mehr ein Zensor, sondern ein Redakteur oder der Herausgeber, der Zeitung verantwortlich, der sich dafür vor Gericht zu verantworten hatte.

Auch Pressefreiheit ist kein homogenes Konstrukt. Frühe Stufen von Pressfreiheit schlossen durchaus eine staatliche Kontrolle nicht aus, die nach heutigen Maßstäben als Zensur gelten würde.

In dieser Arbeit soll als Maßstab zur Befreiung der Presse im russischen Zaren- und im deutschen Kaiserreich lediglich die gesetzliche Abschaffung der Vorzensur als der restriktivsten Zensurform verstanden werden, weil sich mit ihrer Abschaffung Journalisten, Publizisten, Verleger und Drucker zumindest nicht mehr vor nicht-öffentlichen Gremien nach von der Person des Zensors oder dessen Vorgesetzten abhängigen Normen verantworten mussten, sondern für Verstöße gegen Straf- und Pressgesetze vor Gerichte traten. Auch wenn damals noch etwas stattfand, was heute als Nachzensur bezeichnet würde, trugen die Gerichtsverhandlungen massiv zur Verrechtlichung des Konfliktes zwischen gesellschaftlich, privatwirtschaftlich organisierter Publizität und der Obrigkeit bei, indem sie meistens öffentlich waren. Hier erfüllte sich ein Prinzip von Öffentlichkeit nach Habermas: Staatsbürgerliche Kontrolle über Vorgänge von Belang durch deren Publizität. Der Staat hatte sich mit der Lockerung des Zensursystems paradoxerweise auf eines der Prinzipien der opponierenden Gesellschaft eingelassen - eine Wandlung, die sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert nach den anderen europäischen Großmächten auch in Deutschland und Russland vollzog.

[...]


[1] Meyn, Hermann: Massenmedien in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1996: S. 30

[2] vgl. Weischenberg, Siegfried: Journalistik. Theorie und Praxis aktueller Medienkommunikation. Bd. 1: Mediensysteme, Medienethik, Medieninstitutionen, Opladen/Wiesbaden 1998, S. 124

[3] Neidhardt, Friedhelm: Öffentlichkeit. In: Schäfers, Bernhard/Zapf, Wolfgang (Hg.): Handwörterbuch zur Gesellschaft Deutschlands, Bonn 1998, Seiten: 487-495, hier: S. 487

[4] Neidhart: S. 488f.

[5] Medienwissenschaftler, die sich mit den modernen Ausprägungen von medialer Massenkommunikation, insbesondere dem Fernsehen beschäftigten, haben dagegen viele Gründe gefunden, einen funktionierenden, medial vermittelten, politischen Diskurs anzuzweifeln. Unter anderem: Postman, Neil: Wir amüsieren uns zu Tode, Frankfurt a. M. 1985/Marshall McLuhan: Baltes, Martin; Böhler Fritz; Hötschl Rainer; Reuß, Jürgen (Hrsg.): Medien verstehen, Der McLuhan-Reader, Mannheim 1997

[6] Habermas: Strukturwandel, S. 45 (Hervorhebung vom Autor)

[7] Hagen, Manfred: Die Entfaltung politischer Öffentlichkeit in Russland 1906 – 1914, Wiesbaden 1982: S. 3f.

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Staatsmonopol auf Meinung - Entwicklung der Pressezensur im späten russischen Zarenreich: Vergleich mit dem deutschen Raum
College
University of Leipzig  (Historisches Seminar)
Course
Hauptseminar: 'Zivilgesellschaft im ausgehenden Zarenreich 1861-1917?'
Grade
2
Author
Year
2003
Pages
30
Catalog Number
V28069
ISBN (eBook)
9783638299596
ISBN (Book)
9783638684231
File size
639 KB
Language
German
Notes
Hatte England die Pressezensur bereits 1695 de facto abgeschafft und Frankreich die Pressefreiheit nach der Revolution 1789 verankert, so brauchten das Russische Zaren- und das Deutsche Kaiserreich bis 1906 bzw. 1874 bevor sie sich dieser Entwicklung anschlossen. Auch die Genese der Pressefreiheit, weist in beiden Staaten Parallelen auf: Nicht die Einwohner erstritten diese Freiheit, der Staat "schenkte" sie ihnen, um Revolutionen wie anderswo zu verhindern. Ein Vergleich beider Staaten.
Keywords
Staatsmonopol, Meinung, Entwicklung, Pressezensur, Zarenreich, Vergleich, Raum, Hauptseminar, Zarenreich
Quote paper
Diplom Katja Nündel (Author), 2003, Staatsmonopol auf Meinung - Entwicklung der Pressezensur im späten russischen Zarenreich: Vergleich mit dem deutschen Raum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28069

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