Management öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute nach dem Wegfall der Gewährträgerhaftung


Dossier / Travail, 2014

20 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung und Gang der Arbeit

2. Gewährträgerhaftung und Anstaltlast
2.1. Grundlagen Gewährträgerhaftung
2.2. Grundlagen Anstaltlast

3. Wegfall der Gewährträgerhaftung
3.1. Gründe
3.2. Durchführung
3.3. Folgen

4. Auswirkung durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung anhand der Helaba
4.1. Unternehmensprofil
4.2. Auswirkungen auf das Institut und die Kunden des Instituts
4.3. Neue Anforderungen an das Management
4.4. Kritische Würdigung und Handlungsempfehlung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ratings der Helaba (Stand 01.05.2006) 10

Tabelle 2: Ratings für Verbindlichkeiten der Helaba, die der Gewährträgerhaftung unterliegen (Stand 01.05.2006) 10

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

In Deutschland sind die Sparkassen bei den Bürgern und Unternehmen beliebt. Daraus resultiert, dass sie mit 51,8 % den größten Marktanteil bei den Hauptbankverbindungen besitzen.[1]Die Sparkassen-Finanzgruppe setzt sich jedoch nicht nur aus den einzelnen regionalverankerten Sparkassen zusammen, sondern auch aus vielen Verbundpartnern, welche Spezialgebiete abdecken, wie z.B. die Deutsche Leasing oder die DekaBank. Auch die Landesbanken gehören der Sparkassen-Finanzgruppe an und übernehmen z.B. einen Großteil des Refinanzierungsgeschäftes.[2]

Aus der Historie heraus sind die Institute regionalverankert und sind in Trägerschaft von Gemeinden, Kreisen, Zweckverbänden oder Ländern.[3]Die staatlichen Institutionen sind die sogenannten Gewährträger. Über die Gewährträgerhaftung wurde die Haftung der Institute auf die Gewährträger übertragen. Dadurch konnte ein Institut in der Sparkassen-Finanzgruppe quasi nicht in die Zahlungsunfähigkeit geraten.

Durch diese Situation war die Refinanzierung der Institute deutlich günstiger, als bei vergleichbaren rein privaten Instituten ohne Gewährträgerhaftung, da für die Refinanzierung das Rating der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden konnte. Die privaten Kreditinstitute sahen somit einen Wettbewerbsvorteil in der Gewährträgerhaftung und legten Beschwerde bei der EU ein, um den staatlichen Wettbewerbsvorteil auszugleichen.

1.2. Zielsetzung und Gang der Arbeit

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der im vorherigen Kapitel aufgeführten Problemstellung des Wettbewerbsvorteils der Sparkassen-Finanzgruppe, welcher durch die Gewährträgerhaftung bedingt ist. Zentrale Zielsetzung ist es, die Frage zu klären, inwieweit die getroffenen Maßnahmen der EU die Wettbewerbssituation verändert haben und welche neuen Anforderungen an das Management der Kreditinstitute gestellt werden.

Die Fragestellung wird in dieser Arbeit wie folgt bearbeitet:

In Kapitel zwei wird zunächst auf die Grundlagen der Gewährträgerhaftung sowie der Anstaltlast eingegangen. Neben den wesentlichen Merkmalen der beiden genannten Mechanismen wird zudem die Historie geklärt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung, wobei hier insbesondere auf die Gründe, die Durchführung und ebenso auf die daraus resultierenden Folgen eingegangen wird. Im fünften Kapitel wird der Wegfall der Gewährträgerhaftung am Beispiel der Helaba dargestellt. Das sechste Kapitel bildet mit dem Fazit den Abschluss dieser Arbeit.

2. Gewährträgerhaftung und Anstaltlast

2.1. Grundlagen Gewährträgerhaftung

Aufgrund der rechtlichen Einheit waren die Sparkassen bis zum Jahr 1931 rechtlich unselbstständig und es bestand eine unmittelbare Haftung der Kommune für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse.[4]

In Folge der Bankenkrise im Jahr 1931 wurden die Sparkassen und Girozentralen durch eine Reform rechtlich verselbstständigt, um somit die unerwünschte Verquickung mit den Kommunen zu beseitigen. Um das Vertrauen zu den neuen selbstständigen Sparkassen nicht zu gefährden, wurde auf die Abschaffung der Haftung für alle Verbindlichkeiten der Sparkassen verzichtet. Damit die Haftung für die selbstständigen Sparkassen sichergestellt wurde, erfolgte die Einführung der Gewährträgerhaftung.[5]

Die Gewährträgerhaftung wurde gesetzlich vorgeschrieben. So bestimmte z.B. § 5 SpkG NRW:"Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, so weit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden."Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eine öffentlich rechtliche Ausfallbürgschaft, deren Höhe unbegrenzt ist.[6]Die Gläubiger haben einen unmittelbaren Anspruch an den Gewährträger der jeweiligen Sparkasse oder Landesbank, daher begründet die Gewährträgerhaftung keine Pflichten der Gewährträger gegenüber des Institutes Institut selber.[7]

Es handelt sich außerdem um eine subsidiäre Haftung, d.h. sie wird erst wirksam, wenn die Gläubiger nicht aus dem Vermögen der öffentlich-rechtlichen Institute befriedigt werden können.[8]

2.2. Grundlagen Anstaltlast

Im Gegensatz zur Gewährträgerhaftung war die Anstaltlast zuerst nicht gesetzlich geregelt.[9]Die Anstaltlast besagte, dass der Gewährträger jederzeit seine Sparkasse, bzw. Landesbank, während ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten hat. Gemeint ist hiermit die Ausstattungsverpflichtung des Trägers gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut zur Sicherstellung des öffentlichen Auftrags im Falle einer Unterkapitalisierung.[10]Die Anstaltlast wirkt somit schadensvorbeugend und gehört zu den Sicherungsinstrumenten der Sparkassen und Landesbanken. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts wurde dieser Grundsatz vom Preußischen Oberverwaltungsgericht festgestellt und ist seitdem in der Rechtsliteratur allgemein bestätigt wurden.[11]Durch die Gesetzesnovelle im Jahr 1992 wurde er zusätzlich in die Sparkassengesetze aufgenommen, z.B. § 42 Abs. 3 SpkG BW"Die Gewährträger stellen gemeinsam sicher, daß die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann.".

Aufgrund der Anstaltlast kann die Gewährträgerhaftung nur zum Tragen kommen, wenn der Träger seinen Pflichten aus der Anstaltlast nicht nachkommt. Insoweit besteht die Anstaltlast immer schon vor dem Eingreifen der Gewährträgerhaftung. Dies erklärt, wieso die Anstaltlast im Gegensatz zur Gewährträgerhaftung bereits mehrmals zum Tragen kam. Seit dem Jahr 1972 erhielten fast die Hälfte der Landesbanken von ihren Gewährträgern eine außerordentliche Kapitalzuführung.[12]

3. Wegfall der Gewährträgerhaftung

3.1. Gründe

Am 21. Dezember 1999 legte die Europäische Bankenvereinigung Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, welche sich exemplarisch auf die Haftungsgrundlagen der Westdeutschen Landesbank (WestLB), der Stadtsparkasse Köln und der Westdeutschen Immobilienbank (WIB) bezog. Letztlich zielte diese Beschwerde auf alle öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ab.[13]Die privaten Banken sahen in der unbeschränkten, unbefristeten und unentgeltlichen Gewährträgerhaftung und der Anstaltlast eine gemeinschaftsrechtwidrige Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs.1 EGV und damit einen Wettbewerbsvorteil der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute wurden während der Zeit der Gewährträgerhaftung und Anstaltlast z.B. überwiegend mit dem jeweils gültigen Rating der Bundesrepublik Deutschland geratet, wodurch schließlich eine günstigere Refinanzierung als bei privaten Banken möglich war.[14]

Der Beschwerde der privaten Banken war eine Mitteilung der EU-Kommission über ihre Haltung gegenüber staatlicher Beihilfe in Form von Haftungsverpflichtungen vorausgegangen.[15]

3.2. Durchführung

Nach dem Einreichen der Wettbewerbsbeschwerde begann die Informations- und Prüfungsphase der Europäischen Kommission, in der die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Gewährträgerhaftung und die Anstaltlast als unzulässige Beihilfen nach dem EG-Vertrag einzustufen waren. Die Kommission legte daraufhin am 08. Mai 2001 einen Katalog mit zweckdienlichen Maßnahmen vor.[16]

Nach intensiven Verhandlungen im sogenannten Beihilfestreit, trafen am 17. Juli 2001 der Kommissar Mario Monti, der Staatssekretär Caio Koch-Weser, die Finanzminister der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westen sowie der Präsident des DSGV Dietrich Hoppenstedt die grundlegende Brüsseler Verständigung „Verständigung über Anstaltlast und Gewährträgerhaftung betreffend Landesbanken und Sparkassen“.[17]Daneben wurden später noch zwei weitere Vereinbarungen geschlossen. Dabei handelt es sich zum einem um die „Schlussfolgerungen“, in der die Unstimmigkeiten über den genauen Wortlaut geklärt wurden,[18]und zum anderem um die „Verständigung über deutsche Spezialkreditinstitute“ vom 01. März 2002, welche den rechtlich-öffentlichen Förderinstituten weiterhin Anstaltlast und Gewährträgerhaftung zusichert.[19]Beide Vereinbarungen beziehen sich auf die grundlegende „Verständigung über Anstaltlast und Gewährträgerhaftung betreffenden Landesbanken und Sparkassen“.

Die grundlegende Verständigung vom 17. Juli 2001 beinhaltet Rahmenvorgaben für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, welche in einem „Plattform-Modell“ festgelegt wurden.[20]Diese sahen neben der vollständigen und ersatzlosen Abschaffung der Gewährträgerhaftung folgende grundsätzlichen Änderungen bei der Anstaltlast vor:

„a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.

b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher Unterstützung durch den Eigner zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.

c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.

d) Diese Grundsätze gelten unbeschadet der Möglichkeit des Eigners, wirtschaftliche Unterstützung in Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrags zu gewähren.“[21]

Für die Veränderung der Haftungsgrundlage bei den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten wurde eine Übergangfrist von vier Jahren eingeräumt, welche bis zum 18. Juli 2005 galt. In dieser Zeit durften Gewährträgerhaftung und Anstaltlast weiter bestehen bleiben.

Es wird der Bestandsschutz für Altgeschäfte (Grandfathering I) und die o.g. Übergangsregel für Neugeschäfte (Grandfathering II) unterschieden. Altgeschäfte, also Verbindlichkeiten die am 18. Juli 2001 bestanden, gehören dem Grandfathering I an und sind bis zum Ende Ihrer Laufzeit über die Gewährträgerhaftung vollumfänglich geschützt. Für Neugeschäfte gilt das Grandfathering II. Es umfasst alle Verbindlichkeiten, welche vor dem 19. Juli 2005 begründet wurden und deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Für diese Verbindlichkeiten gilt dann ebenfalls weiterhin die Gewährträgerhaftung in vollem Umfang. Die Anstaltlast wurde ab dem 19. Juli 2005 durch eine normale markt-wirtschaftliche Eigentümerbeziehung zwischen den Trägern und der Bank ersetzt, welche den zuvor genannten Regeln des „Plattform-Modell“ unterlag.[22]

3.3. Folgen

Den Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Veränderung der Anstaltlast haben die Verbraucher am deutlichsten gespürt. Die deutschen Sparkassen sind ein wichtiger Faktor für die regionale Wirtschaft. Des Weiteren stellen Sie eine Bargeldversorgung auch in unrentablen Gebieten sicher. Durch die neuen Haftungsgrundlagen sind die Sparkassen jedoch gezwungen, profitabler zu arbeiten. Eine Folge der neuen Haftungsgrundlagen ist daher die Schließung von unrentablen Geschäftsstellen. Seit dem Jahr 2000 haben die Sparkassen und Landesbanken bereits 4.436 von 17.530 Geschäftsstellen geschlossen, dies entspricht ca. 25%.[23]

Eine weitere Folge ist, dass immer mehr Sparkassen fusionieren.[24]Durch die veränderte Anstaltlast ist eine Kapitalerhöhung deutlich schwieriger geworden, da strenge Kriterien und Maßnahmen der EU zum Beihilferecht eingehalten werden müssen. Durch eine Fusion steigt einerseits das Kapital, auf der anderen Seite können durch Synergieeffekte und Zusammenlegungspotential Kosten eingespart werden.

[...]


[1]Vgl. Kellermann B. (2012), S. 23.

[2]Vgl. Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2013), S. 60.

[3]Vgl. Hartmann-Wendels T., Weber M., Pfingsten A. (2010), S. 36.

[4]Vgl. Hasselmann A. (2000), S. 131.

[5]Vgl. Hansmeyer E. (1991), S. 27.

[6]Vgl. Niemeyer B. (1990), S. 182.

[7]Vgl. Hasselmann A. (2000), S. 135.

[8]Vgl. Niemeyer B. (1990), S. 182.

[9]Vgl. Hansmeyer E. (1991), S. 28.

[10]Vgl. Hasselmann A. (2000), S. 132.

[11]Vgl. Geiger, H. (1992), S. 28.

[12]Vgl. Nachbaur M. (1995), S. 80.

[13]Vgl. Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2005), S. 3.

[14]Vgl. Hartmann-Wendels T., Weber M., Pfingsten A. (2010), S. 37.

[15]Vgl. Dietl. C. (2010), S. 63.

[16]Vgl. Pehla I.(2006), S. 33.

[17]Vgl. http://archiv.dstgb.de/homepage/pressemeldungen/archiv2001/newsitem00265/index.html, Stand: 31.10.2013.

[18]Vgl. Pehla I. (2006), S. 34.

[19]Vgl. Pehla I.(2006), S. 36.

[20]Vgl. Europäische Kommission (2001), Verständigung vom 17. Juli 2001, S. 4.

[21]Europäische Kommission (2001), Verständigung vom 17. Juli 2001, S. 4.

[22]Vgl. Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2005), S. 7.

[23]Vgl. Fehr M., Welp C. (2014), S.48.

[24]Vgl. http://www.zeb.de/de/kunden-maerkte/kunden-/sparkassen/index.html, Stand: 09.02.2014.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Management öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute nach dem Wegfall der Gewährträgerhaftung
Université
University of applied sciences, Düsseldorf
Note
1,7
Auteur
Année
2014
Pages
20
N° de catalogue
V280806
ISBN (ebook)
9783656748809
ISBN (Livre)
9783656748397
Taille d'un fichier
415 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gewährträgerhaftung, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Anstaltlast, Grandfathering
Citation du texte
Tobias Tilgner (Auteur), 2014, Management öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute nach dem Wegfall der Gewährträgerhaftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280806

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