Modernisierung von Kinderbüchern. Die aktuelle Debatte über das geistige Eigentum der Autoren


Hausarbeit, 2013

20 Seiten, Note: 2,0

Marie Walter (Autor:in)


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1.) Einleitung

2.) Das geistige Eigentum
2.1.) Das Urheberrecht

3.) Modernisierung der Kinderbücher
3.1.) Die Bedeutung des Begriffs „Neger“ in der deutschen Sprache
3.2.) Astrid Lindgren: Pippi Langstrumpf
3.3.) Otfried Preußler: Die kleine Hexe

4.) Die Beziehung zwischen Autor und Werk

5.) Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1.) Einleitung

Eine neue Debatte wird in den Medien allerseits diskutiert.

Bekannte deutsche Verlage haben angekündigt, ihre Kinderbuch-Klassiker zu überarbeiten. Formulierungen, die als rassistisch empfunden werden, sollen durch neutrale Begriffe ersetzt werden.

So will der Thienemann Verlag die veröffentlichten Bücher von Michael Ende und Otfried Preußler überarbeiten (cf. Thienemann Verlag 2013³). Veraltete und politisch nicht mehr korrekte Begrifflichkeiten sollen ersetzt werden (cf. Thienemann Verlag 2013¹). Auch das seit Jahrzehnten wohl beliebteste Kinderbuch Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren überarbeitete die Oetinger Verlagsgruppe abermals.

Der Stein des Anstoßes sind Wörter wie „Neger“ und „Zigeuner“ sowohl bei Lindgren als auch bei etlichen anderen Kinderbüchern.

Somit wurden schon im Jahre 2009 eben diese Wörter aus Lindgrens Werk gestrichen. Die Folge, aus Pippis Vater dem „Negerkönig“ wurde der „Südseekönig“.

Soweit so gut, doch nun werden einzelne Stimmen laut, die alten, nicht überarbeiteten Exemplare aus Bibliotheken auszusortieren (cf. Gonsior 2011).

Ist dieses Vorgehen ein längst notwendiger Schritt oder liegt hier Fälschung oder Zensur vor? Wird durch die politische Korrektheit die Vergangenheit umgeschrieben oder gar verschwiegen?

Diese Hausarbeit soll ein Einblick in die aktuelle Debatte über die Modernisierung der Kinderbücher geben.

Hierbei steht das geistige Eigentum des Autors und die Beziehung zu seinen Werken im Mittelpunkt. Denn die Arbeit soll aufklären, ob die Modernisierung von Büchern eine Notwendigkeit ist oder ob sie in das geistige Eigentum der Autoren eingreift. Infolge dessen wird sich ein Abschnitt mit dem Begriff des „geistigen Eigentums“ befassen. Wie weit reicht dieser noch recht abstrakte Begriff und was zählt zum „geistigen Eigentum“? Dieser Fragestellung soll einführend für einen Einblick in das Urheberrecht nachgegangen werden.

Anschließend wird das geistige Eigentum im Urheberrecht betrachtet und zum Thema der Arbeit ausgeführt.

Zum Verständnis der Debatte wird folgend der meist diskutierte Begriff „Neger“ in dieser Auseinandersetzung in Betracht gezogen. Hier ist festzustellen, warum er als diskriminiert gilt und ob eine weitere Benutzung gerechtfertigt wäre.

Da es sich in der aktuellen Debatte um mehrere Kinderbücher verschiedener Autoren,herausgegeben von unterschiedlichen Verlagen handelt, werden zwei Einzelfälle in dieser Arbeit betrachtet - Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren und Die kleine Hexe von Otfried Preußler.

Da ein Autor viel Zeit und Energie in jedes einzelne seiner Werke investiert und dieser schon beim Schreiben seine Worte mit Bedacht wählt, soll abschließend noch auf die besondere Beziehung zwischen dem Autor und seinem Werk eingegangen werden. Denn jede Änderung des Werkes muss wiederum im Interesse des Autors und seinem Stil gerecht sein.

2.) Das geistige Eigentum

„Mit dem Begriff «geistiges Eigentum» werden die Rechte an immateriellen, geistigen Gütern bezeichnet, die durch den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht geschützt werden.“ (Götting 2007:146).

In Deutschland wurde der Begriff schon früh zum Ausdruck gebracht, er tauchte schon im 17. Jahrhundert auf (cf. Stämpfli 1947: 16).

Das geistige Eigentum der Autoren ist im Urheberschutzgesetz (UrhG) verankert und geschützt. Während das klassisch materielle Eigentum im Gewerblichen Rechtsschutz geschützt ist, geht es beim Urheberrecht um den Schutz kultureller Leistungen. Es schützt „die Verkörperung einer persönlich-geistigen Schöpfung, lässt aber deren Inhalt ungeschützt.“ (Götting 2007: 146).

Die Eingrenzung des geistigen Eigentums stellt sich immer wieder als kompliziert dar. „Während das sachenrechtliche Eigentum im Ausgangspunkt materiell greifbar ist, ist das geistige Eigentum in seinem Kern nur schwer definierbar und besteht von vornherein nur in einem Bündel verschiedener Nutzungsbefugnisse.“ (Götting 2007: 148). Das Recht des geistigen Eigentums ist im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten relativ jung. Erst im Zuge der Aufklärung konnte sich das geistige Eigentum entwickeln und endgültig nach der Revolution in Frankreich festlegen.

Als Vorläufer gilt die Arbeitstheorie von John Locke.

„Die Vorstellung, dass jemand unabhängig von Geburt und Herkunft aufgrund seiner schöpferischen Leistungen ein «natürliches Recht» erwirbt, das als Menschenrecht unveräußerlich ist, ist von einem emanzipatorischen Ansatz getragen, die das geistige Eigentum geradezu als revolutionäre Errungenschaft erscheinen lässt.“ (Götting 2007: 149).

Die Rechte aus dem Urheberrecht gewährleisten dem Schöpfer eines Werkes Schutzrechte,die gegenüber etwaigen Verletzenden durchsetzbar sind. Die Rechte am geistigen Eigentum werden mit ökonomischen Gründen gerechtfertigt. Diese beruhen auf dem Anreiz, der einem Schöpfer für seine Leistungen geboten wird. So ist der Reiz, zur Veröffentlichung seines Werkes, für den Urheber beträchtlicher, werden ihm, wenn auch zeitlich begrenzt, alleinige Rechte für sein Werk zugesprochen (cf. Götting 2007: 150).

Das geistige Eigentum ist somit die geistige Produktion eines Menschen. Beispiele sind Literatur, Kunst und Architektur. In der heutigen Zeit wird die Eingrenzung des Begriffes immer schwieriger, da auch zum Beispiel Computerprogramme darunter fallen. Somit nimmt der umfassende Rahmen an geistigen Eigentum zu. Durch neue Entwicklungen der Technik, muss der Begriff neu definiert werden, da auch neue Softwareprogramme als geistiges Eigentum angesehen werden. Folglich ist der Begriff noch nicht ausreichend eingegrenzt und durch die fehlende Eingrenzung noch nicht ausreichend in Deutschland etabliert.

2.1.) Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken und ist jeweils national geregelt. Im folgenden Abschnitt soll ein kurzer Einblick gegeben werden, inwiefern eine Änderung oder Veränderung einzelner Worte in einer literarischen Schrift unter Umständen dem deutschen Urheberrecht entgegen steht. Dabei werde einzelne Vorschriften untersucht, die Aufschluss über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Veränderung des Werkes geben könnten.

Im Urheberschutzgesetz sind die zu schützenden Werke in §2 (1) wie folgt aufgeführt :„Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme.“

Romane und Kinderbücher sind demnach Sprachwerke, die gesetzlich geschützt sind. Als Urheber führt das Urheberschutzgesetz gem. §7 an „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“, sprich der Autor oder die Autorin.

Sprachwerke dürfen gem. § 23 UrhG nur von ihrem Urheber selbst verändert werden, auch die Bearbeitung der Werke unterliegt demnach gesetzlichen Bestimmungen. Folglich können Bücher, wie in diesem Fall die Kinderbücher, nicht einfach von dem Verlag selbständig überarbeitet oder verändert werden. Hierzu gibt das Urheberschutzgesetz folgendes an: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des

Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

(§23 UrhG).

Demnach müssen alle Veränderungen mit dem Urheber abgesprochen, und von diesem bewilligt werden. Somit kann der Verlag nicht ohne weiteres Änderungen am Sprachwerk vornehmen, sofern er nicht ausdrücklich die Zustimmung des Urhebers erhalten hat. Es ist jedoch fraglich, ob die Änderung einzelner Worte rechtlich eine „Bearbeitung“ oder „Umgestaltung“ des Werkes im Sinne des § 23 UrhG darstellt. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang auch die Übersetzungen von Sprachwerken. Denn auch hier werden zwangsläufig Veränderungen am Werk vorgenommen, da eine wörtliche Übersetzung oft nicht möglich ist.

Ein weiterer Aspekt der gegen den absoluten Zustimmungsvorbehalt des Urhebers bezüglich der Veränderung seiner Werke sprechen könnte, ergibt sich aus § 39 UrhG. Darin heißt es: „(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.“

Verlage sind regelmäßig „Inhaber der Nutzungsrechte“ an den Sprachwerken, denn nur auf Grund solcher Rechte, eingeräumt durch den jeweiligen Urheber, dürfen sie die Werke veröffentlichen und verbreiten. Denn nach § 15 bzw. 17 UrhG besitzt nur der Urheber das Recht, sein Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten. In der Regel erhält der Verlag vom Autor ein exklusives Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Buches, das Nutzungsrecht (§31 UrhG). Es autorisiert den Verlag Werke zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.

In Absatz zwei des § 39 ist jedoch eine Einschränkung der Zustimmungspflicht des Urhebers zu erkennen. Danach dürfte ein Verlag auch ohne Zustimmung eine Änderung am Werk vornehmen, sofern der Urheber seine Einwilligung „nach Treu und Glauben“ nicht versagen kann. Ob ein solcher Nicht-Versagungsgrund wirklich bei der „Modernisierung von Kinderbüchern“ greift ist fraglich.

Dennoch bleibt es grundsätzlich dabei, dass Veränderungen nur mit Zustimmung des Urhebers geschehen dürfen. Ob rechtstechnisch wirklich eine „Bearbeitung“ oder eine „andere Umgestaltung“ vorliegt oder der Urheber eine Änderung nach „Treu und Glauben nicht versagen kann“ wird wohl der Entscheidung der Gerichte vorbehalten sein und kann hier nicht abschließend geklärt werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Modernisierung von Kinderbüchern. Die aktuelle Debatte über das geistige Eigentum der Autoren
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Kulturwissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
20
Katalognummer
V280824
ISBN (eBook)
9783656742043
ISBN (Buch)
9783656742036
Dateigröße
540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
modernisierung, kinderbüchern, debatte, eigentum, autoren
Arbeit zitieren
Marie Walter (Autor:in), 2013, Modernisierung von Kinderbüchern. Die aktuelle Debatte über das geistige Eigentum der Autoren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280824

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