Die Entwicklung des Reichshofrates anhand ausgewählter Beispiele aus den Reichshofratsordnungen von 1559 und 1654


Trabajo, 2014

20 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vom Königlichen/Kaiserlichen Hofrat zum Reichshofrat – die Entwicklung

3. Die Entwicklung des Reichshofrates ab 1559 anhand ausgewählter Beispiele aus den Reichshofratsordnungen
3.1. Die Reichshofratsordnung von 1559
3.1.1. Verfahren und Zuständigkeit
3.1.2. Besetzung des Reichshofrates
3.2. Die Reichhofratsordnung von 1654
3.2.1. Verfahren
3.2.2. Besetzung des Reichshofrates

4. Schlussbemerkung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Neben dem Reichskammergericht, der römischen Rota, dem Parlement de Paris in Frankreich und der King´s Bench in England“ war der Reichshofrat sicher mit eines der hervorragensten Gerichtshöfe in Europa seiner Zeit.“[1]

Der Reichshofrat ist erst in den letzten Jahren wieder in das Zentrum des geschichtlichen Forschungsinteresses gerückt. Lange Zeit hat sich die rechtshistorische Forschung deutlich intensiver mit dem Reichskammergericht beschäftigt als mit dem Reichshofrat. Die Gründe dafür sind sicherlich sehr verschieden. So galt das Reichskammergericht als ein Symbol der „Teutschen herbrachten Libertät und Freyheit"[2], wohingegen der Reichshofrat als Werkzeug und direkter Einflussbereich des Kaisers bekämpft wurde.

Die vorliegende Arbeit soll anhand ausgewählter Bespiele die Entwicklung des Reichshofrates von einem königlichen/kaiserlichen Hofrat hin zu einem der „ hervorragensten Gerichtshöfe […] seiner Zeit “. Grundlage für diese Bearbeitung sind die beiden, wohl bedeutendsten Reichshofratsordnungen Ferdinands I. aus dem Jahr 1559 und Ferdinands III. aus dem Jahr 1654.

Nach einer Einführung in die Entwicklung des Reichshofrates bis zum Jahr 1559 wird versucht mit Hilfe der erwähnten Reichshofratsordnungen eine Entwicklung in der Zuständigkeit und der Besetzung des Reichshofrates aufzuzeigen, mit besonderem Augenmerk auf die geforderte konfessionelle Parität. Ziel ist es einen Überblick über den Reichshofrat und die Reichshofratsordnungen im Speziellen zu vermitteln.

2. Vom Königlichen/Kaiserlichen Hofrat zum Reichshofrat – die Entwicklung

Im Zuge der Reorganisation des königlichen Kammergerichts durch den „Ewigen Landfrieden“ wurde im Jahr 1495 das Reichskammergericht gegründet. Dadurch wurde „ein neuer, auf das alleinige Gewaltmonopol des Reiches zielender Rechtsrahmen mit Verfassungscharakter geschaffen“.[3] Es wurde am 31. Oktober 1495 in Frankfurt am Main von König Maximilian I. eröffnet. Die personelle Besetzung des Reichskammergerichts wurde vor allem durch die Reichsstände bestimmt und der König musste akzeptieren, „daß das höchste Reichsgericht fern vom Königshof in einer Reichsstadt seinen Sitz einrichtete.“[4] Der Einfluss und damit die Stellung des Kaisers als oberster Gerichtsherr wurden, durch diese geographische Entfernung und den Einfluss der Reichsstände, in Frage gestellt. Dadurch hat eine tiefgreifende Änderung stattgefunden und die Zeit des frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wurde geprägt durch den Konflikt zwischen dem Kaiser und den Reichsständen „um eine monarchische-zentralistische oder eine ständisch-föderalistische Ausprägung der Reichsverfassung“.[5]

Im Zuge der großen Reichsreform berief Kaiser Maximilian I. 1497 dann als Gegengewicht zu dem zwei Jahre zuvor, auf dem Reichstag zu Worms gegründeten Reichskammergericht erstmals den einen kaiserlichen Hofrat ein.[6] Die mit der Gründung des Reichskammergerichts einhergegangene Schwächung der Kontrollgewalt über das Rechtswesen des Reiches, versuchte Maximilian I. zu kompensieren, indem er mit der am 13. Februar 1498[7] erlassenen Hofratsordnung dem kaiserlichen Hofrat zusätzlich zu den politischen Funktionen auch gerichtliche Befugnisse übertrug.

Zum ersten so verordnen wir hiermit unser Hofrete, so jezo ungeverlich bei uns seien und die wir bisher in unsern eignen gescheften gepraucht haben, zu unsern obristen regenten, als das sie alle und jeglich hendel sachen und gescheften, so künftiglich von dem heiligen reiche deutscher nacion gemainer cristenheit oder unsern erblichen fürstenthumben und landen herfliessen, desgleichen betreffen wirdet ganz nichts ausgenommen hören, die eigentlichen und [nach] allen notdurften und fleis erwegen und ermessen und darauf dieselben hendel und sachen nach irem maisten rate durch unser gewöhnlich hofinsigel titel und secret, inmassen wir bisher gepraucht haben, verfertigen mögen; doch was gros und swere hendel seien, sollen si zuvor uns anbringen, unsern besluss und willen darauf zu empfahen, des wir inen dann hiermit unser ganz volkommen gewalt und macht geben.“[8]

Der Kaiser versuchte also wieder „die Quelle allen Rechts zu sein sowie die alleinige und höchste Gerichtsbarkeit im Reich inne zu haben“.[9] In Vielem weist dieser Hofrat auf den späteren Reichshofrat voraus.[10]

Der Reichshofrat gehörte jedoch nicht zu den Institutionen deren Wirken mit einem bestimmten Termin einsetzte, sondern es handelte sich hierbei vielmehr um eine Institution, die sich „schrittweise aus verschiedenen Vorformen“ entwickelt hat.[11] Doch besonders die Zeit zwischen 1519 und 1564, vom Regierungsantritt Kaiser Karls V: und dem Tod seines Bruders Ferdinand I. stellt den entscheidenden Schritt für die Entstehung des Reichshofrats dar.

Am 3. April 1559 auf dem Augsburger Reichstag ließ Kaiser Ferdinand I., die formelle Erhebung des Hofrats zu einer Behörde verkünden, die als Reichshofrat Teil der Verfassungsstruktur des römisch-deutschen Reiches wurde.[12] Diese Ordnung trug zwar noch den Titel „ Kayserliche hofraths ordnung “, in ihren Bestimmungen wird jedoch er Begriff „ reichshofrath “ gebraucht.[13] Das Jahr 1559 ist folglich immer wieder als „eine Art Stichdatum“ für den Beginn der Geschichte des Reichshofrates interpretiert worden.[14]

3. Die Entwicklung des Reichshofrates ab 1559 anhand ausgewählter Beispiele aus den Reichshofratsordnungen

3.1. Die Reichshofratsordnung von 1559

Der Anlass für die Abfassung der Reichshofratsordnung von 1559 ist vermutlich schon in den letzten Regierungsjahren von Karl. V. gegeben worden, als auf dem Passauer Tage 1552 die Protestanten laute Beschwerde erhoben, dass der bisher überwiegend aus Nichtdeutschen bestehende Hofrat, mit keiner

andern Nation Personen, dann allein mit gebornen Teutschen, Nahmhafften, redlichen Leuten, von Fürsten, Grafen Herren, von Adel und sonst tapfer guten Herkommen zu besetzen[15] sei.

Auf dem großen Religionsreichstag von Augsburg 1555 wurde schließlich neuerlich gefordert, der Kaiser solle seinen Hofrat

mit deutschen, erfahrnen, geschickten, redlichen und tauglichen Personen bestellen und solchen einen ansehnlichen deutschen Praesidenten vorsetzen".[16]

Nach der Kaiserproklamation Ferdinands I. am 14. März 1558 trug dieser den geänderten Verhältnissen durch die Erlassung einer Reichshofratsordnung vom 3. April 1559 Rechnung. Diese Reichshofratsordnung vom 3. April 1559 bedeutet gleichzeitig den Abschluss wie auch die Eröffnung einer Entwicklung. Wie bereits die Zusammenlegung der früher getrennten Reichs- und österreichischen Kanzlei durch die Reichshofkanzleiordnung aus dem gleichen Jahr, sollte auch die Vereinigung der Reichs- und Erblandsagenden in demselben Hofratskollegium dem Kaiser dienlich sein seine Macht und sein Wirken im Reich zu stärken und festigen. Der Reichshofrat ist eine Erweiterung des früheren königlichen Hofrates Ferdinands I., die organisatorischen Bestimmungen sind vielfach dieselben geblieben.[17] Unter Kaiser Ferdinand I. sollte sich der Reichshofrat „zu einer zentralen Regierungs-, Verwaltungs- und Justizbehörde für die habsburgischen Erblande so wie das Reich“[18] entwickeln. Der Reichshofrat wurde zum zweiten obersten Reichsgericht „in alleiniger Abhängigkeit vom Kaiser[19].

3.1.1. Verfahren und Zuständigkeit

Die 1559 neu geschaffene "Reichshofratsordnung" diente als Verfahrensgrundlage, verwies aber in wesentlichen Aspekten weiterhin auf die Kammergerichtsordnung.

So sagt die Reichshofratsordnung von 1559 über das anzuwendende Verfahren, dass ein

„Und damit sich unsere hofräthe keiner unwissend dieser unserer ordnung zu entschuldigen haben, so ordnen und wollen wir, dass ein jeder aus unsern hofräthen ein abschrift nehme und bei sich behalte, auch sonsten ein abschrift derselben sambt einem exemplar der güldenen bull, unsers kais. landfriedens und anderen reichscammergerichts- und policeiordnungen, auch der concordaten germanicae nationis, auf des hofraths kastel liegen, damit unserer hofrath jeder so oft es ihnen beliebt solche ordnungen lesen und sich derselben desto besser erinnern mögen; so wollen wir auch mit gnaden bedacht sein, etliche andere rechtsbücher, denen man in zweiflichen handlungen nit wohl entbehren kann, bestellen und unserm kais. hof nachführen zu lassen.“ [20]

Fraglich ist ob diese Formulierung bedeutete, dass die Reichskammergerichtsordnung analog für Verfahren am Reichsgerichtshof anzuwenden war. Wolfgang Sellert bezweifelt dies jedoch und betont den „recht unverbindliche[n] Wortlaut dieser Vorschrift“. Weiterhin führt er aus, dass den Reichshofräten, die Anwendung nicht befohlen wird, sondern es wird lediglich geraten, die Reichskammergerichtsordnung „zur Erinnerung auf den Tisch zu legen“. Vielmehr ist dieser Bezug zur Reichskammergerichtsordnung als Zugeständnis des Kaisers an die Reichsstände zu betrachten, die wiederholt gefordert hatten, dass diese Ordnung ebenfalls am Reichshofrat befolgt werden müsste.[21] Allgemein bleibt festzuhalten, dass die RHRO von 1559, wie auch die späteren, im Vergleich etwas zur RKGO von 1555 über das Gerichtsverfahren selbst nur sehr wenig enthalten. Sie enthalten keine Prozessordnungen, sondern eine systemlose Mischung von Geschäftsordnungen und Gerichtsorganisationsgesetz.[22] Das Fehlen dieser konkreten Prozessordnung führte zu Widerstand bei den Reichsständen. Sie waren wohl der Meinung, dass ohne eine Prozessordnung keine ordentliche Gerichtsbarkeit denkbar sei.[23]

[...]


[1] Sellert, Wolfgang: Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat im Vergleich mit des gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen Verfahrens. (Wegener, Wilhelm (Hrsg.): Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 18) Scientia Verlag, Aalen 1972. S. 39. Im Folgenden: Sellert: Prozeßgrundsätze.

[2] Wolfgang Sellert: Der Reichshofrat: Begriff, Quellen und Erschließung, Forschung, institutionelle Rahmenbedingungen und die wichtigste Literatur, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/sellert/.

[3] Neuhaus, Helmut: Das Reich. Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH. München 2003. S. 2. Im Folgenden: Neuhaus: Das Reich.

[4] Ebd. S. 49.

[5] Ebd. S. 3.

[6] Vgl. Sellert, Wolfgang: Über die Zuständigkeitsabgrenzung von Reichshofrat und Reichskammergericht insbesondere in Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (Wegener, Wilhelm et. al. (Hrsg.): Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte 4) Aalen 1965. S. 8ff. Im Folgenden: Sellert: Reichshofrat und Reichskammergericht.

[7] Datierung erfolgte gemäß Fellner, Thomas/ Kretschmayr, Heinrich: Die österreichische Zentralverwaltung I. Abteilung Von Maximilian I bis zur Vereinigung der österreichischen und böhmischen Hofkanzlei (1749). 2. Band: Aktenstücke 1491-1681. (Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 6). Adolf Holzhausen. Wien 1907. S. 8. Im Folgenden: Fellner/Kretschmayr: ÖZV 2. Band.

[8] Fellner/Kretschmayr: ÖZV. 2. Band. S. 7-8.

[9] Sellert, Wolfgang: Der Reichshofrat. In: Diestelkamp, Bernd (Hrsg.): Oberste Gerichtsbarkeit und Zentrale Gewalt im Europa der frühen Neuzeit, (Quellen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 29). Köln/Weimar/Wien 1996. S. 17-18.

[10] Vgl. Ortlieb, Eva: Die Formierung des Reichshofrats. In: Amend, Anja et.al.: Gerichtslandschaft Altes Reich – Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich /52). Böhlau Verlag. Köln 2007. S. 20. Im Folgenden: Ortlieb: Die Formierung des Reichshofrates.

[11] Ebd.

[12] Vgl. Ebel, Friedrich/Thielmann Georg: Rechtsgeschichte – Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, 3. Auflage, Müller Verlag Heidelberg, 2003. S.11.

[13]Doch ist unser will und mainung, wo wir einen fürsten auf den reichstägen un unserm reichshofrath geprauchen, daß bemelter unsers hofrathspresident demselben den vorsiz, auch die umbfrag und beschluss in hofrath zustehen…“ Vgl. Reichshofratsordnungen Ferdinands I. 1559. In: Sellert, Wolfgang (Hrsg.): Die Ordnungen des Reichshofrates 1550-1766. Böhlau. Köln 1980. (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 8). Band 1, S. 29. II. Vgl. Gschliesser, Oswald: Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und Besetzung einer obersten Reichsbehörde von 1559 bis 1806. (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich 33) Wien 1942. S. 5. Im Folgenden: Gschliesser: Der Reichshofrat.

[14] Moser, Friedrich Carl: Pragmatische Geschichte und Erläuterungen der Kayserlichen Reichs-Hof-Raths-Ordnung. Band 1. Hutter. Frankfurt et. al. 1751. S. 6. Im Folgenden: Moser: Pragmatische Geschichte. Gschliesser: Der Reichshofrat. Sellert: Prozeßgrundsätze. Nach Ortlieb, Eva: Vom königlichen/Kaiserlichen Hofrat zum Reichshofrat – Maximilian I., Karl V., Ferdinand I. In: Diestelkamp, Bernhard (Hrsg.): Das Reichskammergericht – Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527) (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich/45). Böhlau Verlag. Köln 2003. S. 222.

[15] Moser: Pragmatische Geschichte. S. 11.

[16] Fellner/ Kretschmayr: ÖZV. S. 227.

[17] Vgl. Ebd. S. 227.

[18] Neuhaus: Das Reich. S. 52.

[19] Ebd.

[20] Sellert: Prozeßgrundsätze. S. 78. Reichshofratsordnung § 24: In: Fellner/ Kretschmayr: ÖZV. 2. Band. S. 287-288.

[21] Vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze. S. 78.

[22] Vgl. Ebd. S.81.

[23] Vgl. Sellert: Reichshofrat. S. 42.

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Die Entwicklung des Reichshofrates anhand ausgewählter Beispiele aus den Reichshofratsordnungen von 1559 und 1654
Universidad
University of Würzburg
Calificación
1,7
Autor
Año
2014
Páginas
20
No. de catálogo
V280989
ISBN (Ebook)
9783656752585
ISBN (Libro)
9783656856375
Tamaño de fichero
595 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Reichshofrat, Reichskammergericht, Ferdindand I, Ferdindand III.
Citar trabajo
Verena Schmidt (Autor), 2014, Die Entwicklung des Reichshofrates anhand ausgewählter Beispiele aus den Reichshofratsordnungen von 1559 und 1654, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280989

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